Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.3755

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 17 K 16.3755

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. November 2016

17. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1022

Hauptpunkte: Untersagung einer Alttextiliensammlung; Keine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

…,

- Klägerin -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch …

- Beklagter -

wegen KrWG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 am 10. November 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seiner gewerblichen Alttextiliensammlung im Landkreis …

Mit Schreiben vom 13. August 2012 zeigte der Kläger dem Landratsamt … (Landratsamt) unter Bezugnahme auf § 18 KrWG eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen an. Dabei gab er an, dass die Sammlung mittels Textilsammelbehältern, die auf festen Standorten und auf unbegrenzte Zeit aufgestellt seien, erfolge. Der größtmögliche Umfang betrage derzeit 200 t monatlich. Die voraussichtliche Menge betrage 500 kg bis 10.000 kg monatlich und könne nicht genauer vorhergesagt werden. Offensichtlicher Müll werde aussortiert und bei der Firma ... in ... entsorgt. Übrige Textilien würden an die Firma … in ... verkauft. Bei beiden Betrieben handle es sich um Entsorgungsfachbetriebe.

Das Landratsamt bat mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 um Ergänzung um Folgendes:

1. Angaben über die Größe (wirtschaftlicher Jahresumsatz, Zahl der Angestellten etc.) und Organisation ihres Sammlungsunternehmens …

2. Angaben über Ausmaß (Standorte) der Sammlung im Landkreis …,

3. Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen,

4. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen - personenbezogen sowie

5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) - firmenbezogen.

Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 seine Anzeige „für gewerbliche Sammlungen gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWG durch den Kläger, welche bereits vor dem … Juni 2012 stattgefunden haben“. Die beigefügte Anzeige enthält folgende „Angaben zur Sammlung:

Art der Sammlung:Container

Ausmaß der Sammlung:Flächendeckend

Dauer der Sammlung:Seit 2011 bis unbefristet

Anzahl der Sammlungen:Die Sammelbehälter werden wöchentlich geleert.

Art der Abfälle:Altkleider und Altschuhe

Max. Sammelmenge (Monat):10 Tonnen“.

Zur „Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung“ wurden als Verwertungsbetriebe die Firmen … und … GmbH und bei beiden Betrieben als vorgesehener Verwertungsweg „Recycling“ genannt.

In der beigefügten Abnahmebestätigung der Firma ... vom ... August 2012 wurde bestätigt, dass zwischen der ... und dem Kläger ein unbefristetes Geschäftsverhältnis besteht und die ... von dem Kläger monatlich bis 200 Tonnen Altkleider/-schuhe abnimmt. Es werde außerdem zugesichert, dass die überschüssigen Alttextilien ebenfalls abgenommen werden.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 mit, die Adresse der Firma habe sich geändert.

Das Landratsamt bat mit Schreiben vom 26. April 2016 den Kläger um Mitteilung, ob er seine Anzeige noch aufrechterhalte. Für diesen Fall müsse zwingend noch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Materialien dargelegt werden. Es sei durch Vorlage von Belegen für jede Abfallcharge (z. B. Altkleider, Alttextilien, Altschuhe) der Verwertungsweg und die Verwertung selbst nachzuweisen. Es müsse ersichtlich sein, zu welchen Teilen die Sammelware wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird. Nur die Vorlage beispielsweise von Abnahmeverträgen etc. sei nicht geeignet, die geforderte Darlegung nachzuweisen. Ferner sei eine aktuelle Auflistung der Containerstandorte für den Landkreis ... vorzulegen.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit, die Anzeige werde aufrechterhalten. Eine Standortliste könne der Beklagte nach der Rechtsprechung nicht verlangen. Der Verwertungsweg sei bereits dargelegt worden, weitere Nachweise könne das Landratsamt daher nicht verlangen.

Das Landratsamt hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2016 zur Absicht an, eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei bisher nicht dargelegt worden. Außerdem sei bekannt geworden, dass Container der Firma des Klägers in mindestens 26 Fällen unzulässigerweise, sprich ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers, aufgestellt worden seien.

Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 18. Juni 2016, in 26 Fällen Sammelbehälter ohne Einwilligung auf Privatgrundstücken aufgestellt zu haben. Dessen ungeachtet liege in diesen Fällen ein rein privatrechtlicher Verstoß vor. Die Behörde könne nicht auf § 18 KrWG gestützt nach fast vier Jahren weitere Angaben fordern. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß § 18 Abs. 3 KrWG könne die Sammlung rechtmäßig beginnen.

Mit Bescheid vom 8. August 2016, gegen PZU zugestellt am 17. August 2016, untersagte das Landratsamt dem Kläger, gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Landkreis ... durchzuführen. Die Sammlungen dieser Abfälle seien spätestens eine Woche nach Zustellung dieser Anordnung einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien die Sammlungen bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft dieser Anordnung einzustellen (Bescheidstenor I.). Hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Bescheidstenor II.). Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung zuwider handle, werde ein Zwangsgeld in Höhe 2.000,- Euro angedroht. Die Zwangsgeldandrohung gelte für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag (Bescheidstenor III.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nur unvollständig nachgekommen sei. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei nicht abschließend dargelegt worden. Daher habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliegen. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt, denn die Durchführung der angezeigten Sammlung sei zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Weiter ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden aus dem unzulässigen Aufstellen von Containern durch den Kläger ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer. Die Anzeige habe zu keinem Zeitpunkt vollständig vorgelegen, so dass auch nicht automatisch drei Monate nach Anzeigeerstattung mit der Sammlung habe begonnen werden dürfen. Im Nachforderungsschreiben vom ... Oktober 2012 sei der Hinweis ergangen, dass die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG erst zu laufen beginne, wenn alle in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen vollständig vorlägen. Auch ohne Vorliegen einer Containerstandortliste hätten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers bestätigt. Denn in 26 Fällen allein im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 sei nur beim Landratsamt ... das Aufstellen von Containern ohne Einholung des Einverständnisses des Grundstückseigentümers dokumentiert.

Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, das zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Anordnung sei auch angemessen. Ohne die obligatorisch vorzulegenden Anzeigeunterlagen sei keine Beurteilung möglich, ob die beabsichtigte bzw. bereits begonnene Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Der Sofortvollzug sei im besonderen öffentlichen Interesse zur Sicherung des Rechtsfriedens und zum Schutz des Eigentums der Bürger erforderlich.

Am 22. August 2016 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 aufzuheben.

Ergänzend wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit Anzeige vom 1. Juni 2012 die beabsichtigte Sammlung von Alttextilien angezeigt. Wenn und soweit die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ergänzende Angaben fordere, könne die Sammlung nach Ablauf der Frist rechtmäßig beginnen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (!) weitere unberechtigte Nachweise gefordert, die der Kläger ungeachtet der Rechtswidrigkeit mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (!) erbracht habe. Der Kläger habe nach Ablauf der Dreimonatsfrist mit der Sammlung begonnen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 26. April 2016, mithin 3 ½ Jahre später, gestützt auf § 18 KrWG weitere Nachweise gefordert. Er könne nicht nach über drei Jahren im Rahmen einer bereits rechtmäßig laufenden Sammlung weitere Angaben fordern. Das Anzeigeverfahren gemäß § 18 KrWG sei kein Nachweisverfahren und kein präventives Erlaubnisverfahren. Die vom Beklagten geforderten weiteren Nachweise hinsichtlich der Verwertung müssten daher ohnehin nicht erbracht werden. Eine Standortliste könne und dürfe der Beklagte nicht verlangen. Der Kläger habe insoweit im Rahmen des Möglichen in der Anzeige vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Unzuverlässigkeit eines Sammlers könne nicht mit der Unterlassung solcher Angaben im Rahmen der Sammlungsanzeige begründet werden, die von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden. Im Übrigen sei die Durchsetzung der Anzeigepflicht vorrangig gegenüber einer sofortigen Untersagung der Sammlung. Diese käme nur als ultima ratio in Betracht. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot könne nicht gesehen werden. Es seien keineswegs in 26 Fällen Sammelbehälter ohne Einwilligung auf Privatgrundstücken aufgestellt worden. Hierzu habe der Beklagte nichts Sachdienliches vorgetragen. Aktuelle Verstöße würden nicht einmal behauptet. Jahre zurückliegende Vorkommnisse seien nicht in die Bewertung einzubeziehen, wenn von Seiten des Klägers seither keine neuen Verstöße feststellbar gewesen seien. Weder aufgrund der vom Beklagten angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch aufgrund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern könne auf die Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen werden. Die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit müssten ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potenziellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten. Dies schließe es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG gleichzusetzen.

Das Landratsamt nahm mit Schreiben vom 30. August 2016 Stellung und führte aus, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers seien mit dem unzulässigen Aufstellen von Containern begründet, und nicht wie vom Kläger angegeben mit der Unterlassung von Angaben. Dem Landratsamt seien in konkret 26 Fällen Fotos zur Verfügung gestellt worden. Das heiße aber nicht, dass seither keine Container mehr unzulässig aufgestellt worden seien. Vielmehr beweise es die Bedenken der Unzuverlässigkeit des Klägers, der nach wie vor abstreite, Container ohne Einwilligung auf Privatgrundstücken aufgestellt zu haben. Eine Anordnung gemäß § 62 KrWG wäre hier überflüssig gewesen, da gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 KrWG die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung einer Anzeige beizufügen sei.

Der Kläger ergänzte die Begründung mit Schreiben vom 12. September 2016. Der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen einzigen konkreten Vorwurf belegen können oder wollen. Selbst ausgehend von der Richtigkeit der Vorwürfe wären diese heute nicht mehr geeignet, eine Unzuverlässigkeitsprognose zu erteilen, denn die aktuellsten Vorwürfe bezögen sich auf das Jahr 2013, mithin seien dem Beklagten weder 2014, 2015 noch 2016 Vorkommnisse bekannt geworden. Allein dies belege, dass keine negative Zukunftsprognose bestehen könne.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 21. September 2016, dem Landratsamt seien Sammeltätigkeiten des Klägers vor dem … Juni 2012 nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen oder zumindest dargelegt worden. Es sei auch erst im Schreiben vom 15. Oktober 2012 § 72 Abs. 2 KrWG zitiert worden. Bei der Anzeige vom ... August 2012 sei eine bereits laufende Sammlung nicht erwähnt worden. Zum Thema unzulässig aufgestellter Container sei ein Standort auf einem Grundstück der Stadt … ermittelt worden, nach deren Auskunft keine Anfrage zum Aufstellen eines Altkleidercontainers des Klägers erfolgt sei.

Der Kläger führte mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 aus, sofern die Behörde nicht von ihren Befugnissen zur Beschränkung oder Untersagung nach § 18 Abs. 5 KrWG fristgerecht Gebrauch mache, könne die angezeigte Sammlung nach Ablauf der Warte- und Prüfungsfrist einfach aufgenommen werden. Damit schließe sich auch der Anwendungszeitraum des § 18 KrWG. Für laufende Sammlungen könnten Anordnungen nur über §§ 62, 47 KrWG erfolgen. Die Vorwürfe hinsichtlich widerrechtlich aufgestellter Sammelbehälter seien weiterhin völlig unsubstantiiert und entbehrten jeglicher Grundlage. Auch sei selbst bei Vorliegen eines Verstoßes dieser Einzelfall nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Zur Rechtslage werde auf das beigefügte Gutachten der Universität Würzburg „Die Auslegung und die Bedeutung des normativen Begriffs der Zuverlässigkeit in § 18 Abs. 5 Satz 2 Variante 1 KrWG, insbesondere unter Berücksichtigung des Problems, ob Verstöße gegen Vorschriften des Straßenrechts oder des Privatrechts Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Sammlern bei Sammlungen nach § 18 Abs. 1 KrWG begründen können“ verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 erklärte das Landratsamt auf Anregung des Gerichts, dass Nr. II. und Nr. III. Satz 2 des Bescheids vom 8. August 2016 aufgehoben werden. Es beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da die streitgegenständliche Untersagungsanordnung ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG NW, U. v. 21.9.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 42). Bei der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) handelt es sich zudem um eine gebundene Entscheidung, so dass das Gericht von Amts wegen umfassend zu prüfen hat, ob das materielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Dabei hat es alle entscheidungserheblichen Gründe zu berücksichtigen, die ihm bekannt sind, gleichgültig, woher es die Kenntnis hat (OVG NW, B. v. 5.8.2015 - 20 A 1188/14 - juris Rn. 20; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 22).

2. Die Untersagung, die sich - wie die Auslegung des Bescheids vom 8. August 2016 ergibt - auf die angezeigte Alttextiliensammlung des Klägers bezieht, kann hier entgegen der Auffassung des Klägers auf § 18 KrWG gestützt werden.

2.1 Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier allein maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG regelt, dass die Pflicht, Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, nicht für Abfälle besteht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

2.2 Der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht insbesondere nicht entgegen, dass seit der Sammlungsanzeige durch den Kläger mehr als drei Monate vergangen sind.

Zwar ergibt sich aus § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, dass der Gewerbetreibende nach Ablauf dieser drei Monate mit der Sammlung beginnen darf, wenn die Behörde bis dahin keine Untersagungsanordnung erlassen hat.

Zum einen beginnt diese Drei-Monats-Frist jedoch erst ab vollständiger Anzeige, die hier nicht vorliegt, da zumindest die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG bis heute nicht dargelegt wurde (s.u. 2.3). Zum anderen handelt es sich bei der Frist des § 18 Abs. 1 KrWG auch nicht um eine Ausschlussfrist für eine etwaige Untersagungsanordnung durch die Behörde, so dass diese auch noch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist ergehen kann (vgl. OVG NW, U. v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 46f.; VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 17; von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 Rn. 72).

2.3 Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind hier erfüllt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 8. August 2016 auch auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 KrWG) gestützt werden kann, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Landratsamts vom 26. April 2016 weitere Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausdrücklich verweigert hat (vgl. OVG NW, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 68; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris Rn. 22 f., 26; BayVGH, B. v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B. v. 25.6.2013 - 5 V 2112/12 - juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Offenbleiben kann ferner, ob die vom Landratsamt dargelegten 26 Fälle, in denen im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 das Landratsamt das Aufstellen von Containern ohne Einholung des Einverständnisses des Grundstückseigentümers dokumentiert hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 noch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Schließlich muss sich das Gericht auch nicht näher damit auseinandersetzen, ob das vom Kläger vorgelegte Rechtsgutachten zur Auslegung und Bedeutung des normativen Begriffs der Zuverlässigkeit in § 18 Abs. 5 Satz 2 Variante 1 KrWG die Auslegung des Begriffs in der herrschenden Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 12; OVG NW, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 72; OVG Nds, B. v. 17.5.2016 - 7 ME 43/16 - juris Rn. 5) widerlegt. Denn jedenfalls ist die streitgegenständliche Anordnung deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt wurde:

2.3.1 Die Untersagung einer Sammlung ist nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zulässig, weil der Kläger die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht dargelegt hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG sind vom Sammler die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten darzulegen sowie, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Das BVerwG hat zu dieser Darlegungspflicht im Einzelnen Folgendes ausgeführt (U. v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 - juris Rn. 27 f.):

„Folglich ist [...] bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So kann von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen. Der aktuelle Marktpreis kann ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

Hiernach sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall, für das nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren. In einem solchen Bereich wird der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist von einem Kleinsammler nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, in dieser Situation zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass sich der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers jedenfalls nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lässt. In dieser Situation erscheint es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt.“

2.3.2 Es ist bereits fraglich, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar ist, da der Kläger weder Kleinsammler ist noch mit Altmetall handelt. Aber letztendlich ist der Kläger hier auch der Darlegungspflicht, wie sie vom BVerwG umschrieben wird, nicht nachgekommen. So gab er lediglich als Verwertungsbetriebe die Firmen ... und ... GmbH und bei beiden Betrieben als vorgesehenen Verwertungsweg „Recycling“ an. In der beigefügten Abnahmebestätigung der Firma ... vom ... August 2012 wurde bestätigt, dass zwischen der ... und dem Kläger ein unbefristetes Geschäftsverhältnis besteht und die ... von dem Kläger monatlich bis 200 Tonnen Altkleider/-schuhe abnimmt. Es werde außerdem zugesichert, dass die überschüssigen Alttextilien ebenfalls abgenommen werden. Die Bestätigung der Fa. ... ist über vier Jahre alt und damit nicht geeignet, die gegenwärtige Verwertung der Abfälle zu bestätigen. Die Angabe in der Anzeige, es handele sich um einen „Entsorgungsfachbetrieb“, reicht allein nicht aus darzutun, welche Art von Verwertungsmaßnahmen dort zugelassen sind und durchgeführt werden.

Hinzu kommt, dass im Verfahren M 17 K 16.4301 das Gericht erfahren hat, dass die dortige Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Fa. ..., dem Landratsamt eine Bestätigung der ... vom ... Juni 2012 vorgelegt hat, wonach zwischen dieser Firma und der ... eine Geschäftsbeziehung besteht und Letztere pro Jahr geschätzte 900 t Alttextilien aus Deutschland anliefert. Jedoch ergibt sich aus diesem Schreiben nicht - wie das BVerwG verlangt -, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist, d. h. belegt ist, dass das Entsorgungsunternehmen willens und in der Lage ist, die - gesamten - Abfälle der Sammlung anzunehmen. Denn bestätigt wird darin nur, dass die Fa. ..., die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Verfahren M 17 K 16.4301, 900 t pro Jahr aus ganz Deutschland anliefert, nicht jedoch, dass die Firma ... die Abnahme dieser Menge garantiert. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Firma ..., die angeblich die Abfälle der Fa. ... annimmt, ihren Sitz im Ausland hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 - juris Rn. 27).

Ebenso wenig ist aus diesem Schreiben bzw. dem sonstigen Vortrag des Klägers erkennbar, dass die 900 t pro Jahr, d. h. 75 t pro Monat, die die Firma ... unter Umständen abnimmt, auch ausreichen, um die gesamten bei der Fa. ... bzw. deren Rechtsnachfolgerin anfallenden Alttextilien abzudecken. Damit ist aber auch die Abnahme der aus der Sammlung des Klägers stammenden Abfälle nicht gewährleistetet, da der Kläger bei seiner Sammlungsanzeige angegeben hat, im Landkreis ... bis zu 200 t Alttextilien pro Monat zu sammeln und diese - abgesehen von offensichtlichem Müll - an die Fa. ... zur Verwertung zu verkaufen. Da der Kläger zudem bekanntlich nicht nur im Landkreis ..., sondern im gesamten Bundesgebiet Alttextilien sammelt, ist auch offensichtlich, dass die 200 t pro Monat, die in dem Schreiben der Firma ... angegeben sind, nicht ausreichen, um die Abnahme der gesamten Abfälle des Klägers zu belegen. Es ist gerichtsbekannt, dass dieses Schreiben der Fa. ... verschiedenen Anzeigen in mehreren Landkreisen bzw. Städten in Oberbayern beigefügt war. Was mit überschüssigen Alttextilien geschieht, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt, dass auch das BVerwG zumindest die nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungswegs für erforderlich erachtet. Weder dem Vortrag des Klägers noch den vorgelegten Unterlagen ist jedoch die Art der Verwertung und damit auch kein „Verwertungsweg“ zu entnehmen.

Der Kläger hat damit nicht dargelegt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist, wie es der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG verlangt, um der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 216/11 S. 209).

2.4 Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (OVG NW, B. v. 11.12.2013 - 20 B 643/13 - juris; VG Würzburg, U. v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35; B. v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (OVG NW, B. v. 11.12.2013 - 20 B 643/13; VG Würzburg, B. v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 43). Es ist nicht erkennbar, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 18). Dabei ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht seine gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Durchführung der angezeigten Sammlung für das Gebiet des Landkreises … untersagt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 19).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Fällen der unvollständigen Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG grundsätzlich die Durchsetzung der Anzeigepflicht, etwa im Wege eines entsprechenden Aufforderungs- oder Bußgeldbescheids, Vorrang gegenüber der Untersagung der Sammlung hat (vgl. OVG LSA, U. v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 109; VGH BW, B. v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn.15; VG Ansbach, U. v. 19.8.2015 - AN 11 K 14.01348 - juris Rn. 44). Denn insbesondere hat sich der Kläger bisher stets geweigert, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung weitere Angaben zu machen, so dass z. B. ein Nachforderungsbescheid nicht zielführend wäre (vgl. OVG LSA, U. v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 109; VGH BW, B. v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn.15). Verwiese man die zuständige Abfallbehörde auf die Möglichkeit, die Angaben zur Verwertung mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, wäre zudem bis zur Durchsetzung dieser der Kläger treffenden Verpflichtung auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht aber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2012 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 15 f.).

2.5 Ebenso wenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 52; VG Düsseldorf B. v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff.). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Weder hat der Kläger konkret vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er seine gewerbliche Sammlung bereits vor dem ... Juni 2012 durchgeführt hat. Selbst wenn es sich hier aber um eine Bestandssammlung handeln sollte, könnte sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet (VG Düsseldorf, U. v.7.10.2014 - 17 K 2897/13 - juris Rn. 132 ff.). Hier wurde aber die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt (s.o. 2.3). Es ist davon auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle erfolgte, da entsprechende Angaben auch für die Zeit vor dem … Juni 2012 nicht gemacht wurden (vgl. von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 Rn. 94).

Der Kläger kann auch nicht aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Behörde Vertrauensschutz geltend machen (vgl. von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 72). Dem Kläger musste allein aufgrund des Wortlauts der §§ 17, 18 KrWG klar sein, dass er die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darzulegen hat. Aus zahlreichen Parallelverfahren - auch vor diesem Gericht - musste er wiederum wissen, dass seine bisherigen Angaben dieser Darlegungspflicht nicht genügten.

3. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. III. des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 den Satz 2 dieser Nummer aufgehoben hat. Denn damit liegt keine unzulässige Vorratsandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ (vgl. BVerwG, GB. v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 f.; BayVGH B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - NVwZ 1987, 512) mehr vor.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 2.4.2 Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

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(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnung

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 72 Übergangsvorschrift


(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 17 K 16.3755 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2016 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1022 Hauptpunkte: Untersagung einer Alttextiliensammlung; Keine Darl

Referenzen

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.

(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom 23. April 2013 unter Nr. 2 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.600,- Euro festgesetzt.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die ... GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Am 13.08.2012 zeigte die Firma ... e.K. die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung und einer Anzeige nach § 53 KrWG sowie zweier Abnahmebestätigungen ausländischer Firmen. Mit Schreiben vom 24.10.2012 sowie mit E-Mail vom 08. und 09.11.2012 forderte der Antragsgegner die Anzeigeerstatterin unter Fristsetzung auf, ihre Unterlagen und Angaben um Folgendes zu ergänzen:
- Auflistung der bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer, nach Gemeinden getrennt (auch der in Kooperation mit der ... im Landkreis aufgestellten Container),
- Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Grundstückseigentümern, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse),
- Darlegung sämtlicher vorgesehener Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten,
- Angaben zu den genannten Verwertungsbetrieben; bei ausländischen Betrieben behördliche Nachweise, dass die angegebenen Firmen die Genehmigung haben, unsortierte Sammelware anzunehmen, sowie Bestätigung, dass der eigene Sortierbetrieb über die für diese Tätigkeit erforderliche (immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche) Genehmigung verfüge,
- Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird,
- nachvollziehbare Darlegung und Bestätigung, dass bereits vor dem 01.06.2012 eine Sammeltätigkeit im Landkreis Karlsruhe durchgeführt wurde,
- Vorlage von Nachweisen, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde.
10 
Mit mehreren E-Mail-Anschreiben vom 07. und 08.11.2012 wies die Antragstellerin darauf hin, dass die ... e.K. vor kurzem in die ... GmbH umgewandelt worden sei und ergänzte einzelne Angaben zur Sammelmenge, zu ihren Abnehmern und hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege. Im Übrigen machte sie unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.10.2012 geltend, sie sei nicht zur Vorlage einer Liste der beabsichtigten Containerstandplätze oder entsprechender Nachweise hinsichtlich straßenrechtlicher Erlaubnisse verpflichtet.
11 
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 22.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf der Grundlage der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG müsse die Behörde entscheiden können, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliege. Dies sei nur möglich, wenn die entscheidungserheblichen Umstände vollständig bekannt seien. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht bestehe nur, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Eine Verwertung sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Das Sammeln und Zwischenlagern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Verwertung und sei mit dieser gemeinsam zu bewerten. Das Straßengesetz Baden-Württemberg stelle eine öffentlich-rechtliche Vorschrift dar; danach sei für das Aufstellen von Containern eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums sei die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Aufstellung notwendig. Es handele sich insoweit zwar nicht explizit um öffentlich-rechtliche Vorschriften; eine widerrechtliche Verwertung sei aber nicht ordnungsgemäß. Deshalb sei nachzuweisen, dass die Aufstellung der Sammelcontainer im öffentlichen oder privaten Raum ordnungsgemäß erfolge. Aufgrund der unvollständigen Angaben der Antragstellerin zu den vorgesehenen Verwertungswegen lasse sich nicht feststellen, dass die Textilien ordnungsgemäß im Inland sortiert bzw. die Vorschriften über eine grenzüberschreitende Verbringung ins Ausland eingehalten würden. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die künftig beabsichtigte Sammlung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Ferner bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden wegen seiner dauerhaft fehlenden Mitwirkung und der ihm zuzurechnenden illegalen Aufstellung von Sammelcontainern. In den vergangenen Monaten seien wiederholt Mitteilungen bei dem Landratsamt eingegangen, in denen sich sowohl private Grundstückseigentümer als auch Gemeinden über das ungenehmigte Aufstellen von Sammelcontainern durch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bzw. durch von ihr beauftragte Dritte beschwert hätten. Diese wiederholten, belegten Verstöße gegen öffentliches und Privatrecht stellten Tatsachen dar, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin herleiten ließen. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Für die Anordnung von Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KrWG fehle jegliche Grundlage, weil die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der Behörde sei bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Ein schutzwürdiges Vertrauen nach § 18 Abs. 7 KrWG bestehe nicht, weil eine zulässige Sammlungstätigkeit im Landkreis vor dem 01.06.2012 nicht nachgewiesen sei. Es sei der Antragstellerin jedoch unbenommen, die konkret beabsichtigte Sammeltätigkeit unter Vorlage der entscheidungserheblichen Angaben mit einer Frist von drei Monaten neu und vollständig anzuzeigen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
12 
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Verfügung abgelehnt.
13 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe insbesondere verkannt, dass die von dem Antragsgegner angeführten angeblichen Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern nicht durch die Antragstellerin, sondern durch einen anderen Träger der Sammlung (... e.V. in ...) zu verantworten seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG falsch ausgelegt und nicht erkannt, dass sich die dort zu prüfende Zuverlässigkeit allein auf die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften beziehe. Die Untersagung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel seien von der Behörde nicht in ihre Erwägungen eingestellt worden. Die nachgeforderten Unterlagen würden nicht von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 2 KrWG erfasst; aus der Nichtanzeige dürften deshalb keine negativen Folgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin gezogen werden. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage des Bestandsschutzes nach § 18 Abs. 7 KrWG auseinandergesetzt.
II.
14 
Die Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich keinen Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind allenfalls als offen zu bewerten (dazu unter 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen weiter ausüben zu dürfen (dazu unter 2.).
16 
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat weder das Vorliegen der 1. (dazu unter 1.1) noch der 2. Alternative (dazu unter 1.2) von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG festzustellen.
17 
1.1 Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist offen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG vorliegen.
18 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -a.a.O.).
19 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 - 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG Münster, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
20 
Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfach-betriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
21 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe weder aufgrund der Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige (dazu unter 1.1.1) noch aufgrund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Containern (dazu unter 1.1.2) auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden.
22 
1.1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - a.a.O.). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG), dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 - VBlBW 2008, 295).
23 
Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde begehrten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG gefordert werden dürfen und für die Prüfungstätigkeit der Behörde erforderlich sind. Hieran bestehen im vorliegenden Fall zumindest erhebliche Zweifel.
24 
1.1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die von ihm vermisste Vorlage des Ausgliederungsplanes vom ... bereits keine Angabe über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG betreffen und deshalb keinen notwendigen Bestandteil der Sammlungsanzeige darstellen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hat mit ihrer Anzeige vom 13.08.2012 die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter genannt; ferner hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 01.10.2012 nachgewiesen, dass sie durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma ... e.K. betriebenen Unternehmens entstanden ist. Der vom Verwaltungsgericht vermisste Ausgliederungsplan dürfte für die der Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG überantwortete Prüfung nicht erforderlich sein. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, inwieweit die Kenntnis der gemäß § 126 Abs. 1 UmwG in einen Ausgliederungsplan zwingend aufzunehmenden Verhältnisse für die hier in Rede stehende abfallrechtliche Prüfung von Belang sein kann. Dies gilt auch für die von dem Antragsgegner erwähnten Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG. Nach dieser Bestimmung sind lediglich die Folgen der Spaltung (bzw. Vermögensübertragung) für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zwingend in den Ausgliederungsplan aufzunehmen; nicht zwingend sind dagegen - wie auch der Antragsgegner erkennt - Angaben zu der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
25 
Im Übrigen dürfte der Antragsgegner nicht daran gehindert gewesen sein, sich durch Einsicht in das Handelsregister Kenntnis von dem Ausgliederungsplan und den darin enthaltenen Angaben zu verschaffen. Das jedermann zustehende Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht nur auf das Handelsregister selbst, sondern auch auf die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - 15 W 47/06 - DB 2006, 2399). Zu den „zum Handelsregister eingereichten“ Schriftstücken zählen danach die Anmeldung selbst und die zu den Anmeldungen eingereichten Anlagen. Darunter dürfte auch der bei der Anmeldung der Umwandlung zwingend vorzulegende Ausgliederungsplan fallen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1995 - 7 U 111/94 - juris - zur vergleichbaren Regelung nach dem Umwandlungsgesetz 1969). Es besteht daher bereits kein Anlass, aus der angeblichen „Nichtprüfbarkeit“ der entsprechenden Umstände auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Der Behörde stehen vielmehr mildere Mittel als die sofortige Untersagung zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschluss vom 14.02.2013 - 13 L 47/13 -juris).
26 
Jedenfalls dürfte es auf die vom Verwaltungsgericht vermisste Vorlage des Ausgliederungsplans für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht ankommen, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass nichts Entsprechendes gegenüber der Antragstellerin verlautbart hat und eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, wiederum unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 09.11.2012 lediglich die Beibringung von Nachweisen verlangt, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde. Aus diesem Nachforderungsverlangen war für die Antragstellerin bereits nicht erkennbar, dass der Ausgliederungsplan vom ...2012 vorzulegen ist. Die Tatsache der Rechtsnachfolge war aus dem Handelsregister hinreichend ersichtlich, so dass sich die Vorlage weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen musste.
27 
1.1.1.2 Auch die Forderung, die bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer aufzulisten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Eigentümern der Grundstücke, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse), vorzulegen, dürfte von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt sein.
28 
Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandorte mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden.
29 
Die Vorlage der genannten Nachweise dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich sein, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von den gewerblichen Sammlern Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet jedoch keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 -juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).
30 
Soweit der Antragsgegner einwendet, die genannten Angaben würden benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewähreistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient - wie die Bezugnahme auf Nr. 4 zeigt - mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürfte auch zweifelhaft sein, ob die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das Aufstellen der Sammelcontainer - wie das Verwaltungsgericht annimmt - schon der Verwertung zuzurechnen ist; denn nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verfahren mit einem bestimmten Hauptergebnis. Zweifelhaft ist ferner, ob es sich - wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht angenommen - um eine Lagerung im Sinne von R 13 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt. Denn die Alttextilien werden keinem in R 1 bis R 12 genannten Verwertungsverfahren zugeführt.
31 
Im Übrigen dürfte § 7 Abs. 3 KrWG dahingehend auszulegen sein, dass nicht schlechthin jeder Verstoß des Betroffenen bei der Durchführung einer anzeigepflichtigen Sammlung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dazu führt, dass die Verwertung nicht mehr ordnungsgemäß ist. Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG Münster, Beschluss vom 19.07.1013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Die geforderten Angaben zu den Containerstandorten sind aber grundsätzlich nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gerecht wird. Anderenfalls würde auch der Kompetenzbereich der unteren Abfallbehörde überschritten. Es ist nicht deren Aufgabe, sondern die der zuständigen Straßenbehörde, die Erforderlichkeit und das Bestehen von Sondernutzungserlaubnissen zu prüfen. Ebenso wenig kann es Aufgabe der unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu ermitteln oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Ein Verstoß gegen privatrechtliche Vorschriften rechtfertigt außerdem bereits vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 KrWG her nicht die Annahme, die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß.
32 
Daher kann aus der Weigerung der Antragstellerin, Standortlisten, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung vorzulegen, nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
33 
1.1.1.3 Schließlich dürfte auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nur unzureichend erfüllt haben dürfte, noch nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit tragen.
34 
Ungeachtet dessen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach diesen Vorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, dürfte die Darlegung der Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen dieser Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG) durch die Antragstellerin noch nicht hinreichend substantiiert und plausibel sein. In diesem Zusammenhang dürften substantiierte Darlegungen zu einer ordnungsgemäßen Sortierung und Restmüllverwertung im Bundesgebiet fehlen.
35 
Auch insoweit kommt die Untersagungsverfügung aber nur als ultima ratio in Betracht. Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts-gesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld (§ 23 LVwVG) mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 20 Abs. 2 LVwVG), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 - VBlBW 2006, 32). Eine solche Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine nichtförmliche Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat.
36 
Unabhängig von den Möglichkeiten der Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) und ihrer Durchsetzung mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 18 ff. LVwVG) stellt die Missachtung der Anzeigepflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige gesetzwidrig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht unabhängig von der behördlichen Durchsetzung der konkreten Erfüllung der Anzeigepflicht.
37 
Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens - ebenso wie die förmliche Anordnung zur vollständigen Durchsetzung der Anzeigepflicht - eine Maßnahme, die den Grundrechtsträger weniger stark belastet als eine Untersagungsverfügung und im konkreten Fall - insbesondere im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 62 KrWG - dennoch zielführend sein kann. Zwar hat ein Bußgeldbescheid in erster Linie Sanktionscharakter. Reichen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Gesetzeszwecke nicht aus, können sie aber von Geldbußen flankiert werden (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 69 Rn 1). So verhält es sich auch hier; ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, dass die Bußgeldvorschriften der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten dienen und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BT-Drs. 17/6052, S. 104).
38 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst wenn die Behörde ihre diesbezüglichen Anforderungen durch eine förmliche Verfügung verbindlich konkretisiert, kann der Betroffene zuverlässig abschätzen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden und hiergegen gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen. Ohne förmliche Durchsetzung der Anzeigepflichten läuft er hingegen Gefahr, von einer Untersagungsverfügung überrascht zu werden, weil nicht absehbar ist, bei welchem Sachstand die Behörde von seiner Unzuverlässigkeit überzeugt ist.
39 
Vorliegend hat der Antragsgegner eine Anordnung nach § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG nach Aktenlage nicht in Betracht gezogen; vielmehr wurde in dem behördlichen Anschreiben an die Antragstellerin unmittelbar eine Untersagungsverfügung angekündigt. Auch auf die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde lediglich hingewiesen, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte. Bei summarischer Prüfung bleibt auch offen, ob Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Anzeigepflicht von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten. Die Antragstellerin hat lediglich mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie die Vorlage von Standortlisten und von Sondernutzungserlaubnissen bzw. privatrechtlichen Gestattungsverträgen zur Containeraufstellung ablehnt; die Weigerung bezog sich aber nicht auf die Angaben zu den Verwertungswegen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG; diesbezüglich hat die Antragstellerin einzelne, wenn auch nicht ausreichende Angaben nachgereicht. Es steht daher noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie insoweit weitere plausible Angaben schlechthin verweigern und sich auch von einer Anordnung nach § 62 KrWG, der Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern nicht beeindrucken lassen wird.
40 
Fehl geht schließlich die Auffassung des Antragsgegners, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Anzeigepflichten und Einhaltung der gebotenen Wartefrist ihre Sammlungstätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könne. Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, welcher der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris).
41 
1.1.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, weil sie in einer Reihe von Fällen Sammelcontainer auf öffentlichen oder privaten Grundstücken widerrechtlich aufgestellt hat. Zwar dürften massive und systematische Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften grundsätzlich geeignet sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG zu begründen (dazu unter 1.1.2.1). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Sachverhalts-prüfung kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ein systematisches Fehlverhalten bei der Aufstellung von Containern in diesem Sinne an den Tag gelegt hat (dazu unter 1.1.2.2).
42 
1.1.2.1 Allerdings dürfte es vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt wurden. Auch in diesem Zusammenhang dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. hierzu zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Davon ist in der vorliegenden Fallgestaltung auszugehen, weil nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient. Kommt es gerade dabei zu systematischen und massiven Verstößen gegen straßenrechtliche Normen, indem Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).
43 
Entsprechendes gilt, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung dann, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen (Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn 75). Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Eigentümer aufgestellt werden, vermag dies grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen.
44 
1.1.2.2 Nach derzeitigem Sach- und Streitstand fehlt es vorliegend aber an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, auf die bei der in diesem Verfahren gebotenen Prüfungstiefe die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens in dem zuvor bezeichneten Sinne und einer hinreichend gewichtigen Gefahr des Eintritts unerlaubter Sondernutzungen oder massiver Verstöße gegen zivilrechtliche Normen bei Durchführung der Sammlung gestützt werden kann. Auch in diesem Zusammenhang dürfte allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die geforderten Angaben nicht abschließend geprüft werden kann, noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit aufgrund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine massive und systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind von dem Antragsgegner nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan worden. Zutreffend dürfte der Antragsgegner freilich davon ausgegangen sein, dass dabei nicht nur von der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer begangene Verstöße in den Blick zu nehmen sind, sondern ihr auch solche der „... ... e.V.“ und der „...“ zuzurechnen sind.
45 
Dies folgt bereits daraus, dass auch im Falle der von der „... ... e.V.“ angemeldeten Sammlung die Antragstellerin Trägerin der Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 des zwischen der „... e.V.“ und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 28.02.2012 abgeschlossenen Auftragsvertrages wird die Sammlung in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen durch die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durchgeführt; diese hat insbesondere maßgeblichen Einfluss auf den Ort der Containeraufstellung. Eine Zurechnung des Verhaltens der „...“ ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472). Bei der Prüfung der gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Zuverlässigkeit ist deshalb auf die Person der Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, abzustellen. Da die „...“ im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners durch die Antragstellerin vertreten wird (vgl. hierzu § 5 des Kooperationsvertrages vom Mai 2011), müssen ihr etwaige Rechtsverstöße der Erstgenannten bei der Aufstellung von Sammelcontainern als eigene zugerechnet werden. Selbst bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Zurechnung der unter der Bezeichnung „...“ und ... ... e.V.“ begangenen Verstöße kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese ein derartiges Ausmaß angenommen haben, um bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungstiefe auf eine systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern schließen zu können. Den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich lediglich entnehmen, dass es zu wiederholten Beschwerden von Gemeinden und wohl auch von Privatpersonen wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Normen im Zusammenhang mit der Containeraufstellung gekommen ist. Bereits der Anzahl nach reichen die dokumentierten Verstöße nicht für die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens aus. Für die abschließende Prüfung dieser Frage wird vor allem auch das zukünftige Verhalten der Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern nach Klärung der Rechtslage durch den Senat zu würdigen sein.
46 
1.2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen.
47 
Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG kommt die Untersagung der Sammlung allerdings nur in Betracht, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.z.w.N.). Als milderes Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Allerdings macht der Antragsgegner geltend, mangels hinreichender Angaben der Antragstellerin derartige Eingriffsmaßnahmen nicht sinnvoll ergreifen zu können. Es kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - die vorliegenden lückenhaften Angaben und Erkenntnisse hinreichende Grundlage für die Prüfung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt jedenfalls auch insoweit der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflichten grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Erlass einer sofortigen Untersagungsverfügung zu. Denn in dieser Fallgestaltung stehen der Behörde mildere Maßnahmen zur Verfügung, um den Betroffenen zur Vervollständigung seiner Angaben auch im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung zu veranlassen.
48 
Allerdings dürfte eine sofortige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG zulässig sein, wenn bereits feststeht, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht erfolgt und mildere Maßnahmen zu deren Gewährleistung nicht geeignet sind. Dies dürfte vorliegend aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen sein. Auch in diesem Zusammenhang kann die Nichtprüfbarkeit eines Tatbestandsmerkmals nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen damit gleichgesetzt werden, dass das für ihn günstige Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Weigert sich der Betroffene allerdings beharrlich, die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in diesem Rahmen darzulegen, dürfte hieraus auch geschlossen werden können, dass er zu einer solchen Darlegung deshalb nicht in der Lage ist, weil eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung tatsächlich nicht erfolgt. Diese Schlussfolgerung dürfte aber erst gerechtfertigt sein, wenn die Behörde förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt hat und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt.
49 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
50 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
51 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es steht auch noch nicht hinreichend fest, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun.
52 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
53 
Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 9. April 2013, mit der ihm die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - untersagt hat, in ihrem Stadtgebiet Altkleider, Textilien und Schuhe im Wege der Sacksammlung und Containersammlung zu sammeln und ihm aufgegeben hat, die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne der Antragsteller die Sammlung bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung und damit für einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen betreiben. Dies müsse mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die nicht unerhebliche Anzahl weiterer gewerblicher Sammler, die regelmäßig werthaltige Abfälle einsammelten, unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

3

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975).

5

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2013 angeordneten Maßnahme. Dieses überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass diese abfallrechtliche Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

6

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Behörde (§ 27 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - ) die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bei der Auslegung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG geht die Kammer im Erstrechtschluss davon aus, dass unter diese Verbotsnorm auch (noch) nicht angezeigte Sammlungen fallen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 - ; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 - 7 L 79/13 - ; juris).

7

Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende gewerbliche Sammlungstätigkeit kann zwar ohne ausdrückliche behördliche Gestattung aufgenommen werden. Allerdings sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monatevor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Nr. 1), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2), über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5).

8

Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG einschließlich der dreimonatigen Wartefrist des Sammlers stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Sammlung rechtzeitigvor der Aufnahme der gewerblichen Sammeltätigkeit prüfen kann. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6052, S. 88 und 17/7505, S. 47).

9

Wenn aber der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG im Falle der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entspricht, nach dieser Anzeige und vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von drei Monaten einzuhalten hat, so darf er erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine solche formgerechte Anzeige, die der zuständigen Behörde erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Sammlung ermöglicht, noch gar nicht erfolgt ist. Dementsprechend war auch die Sammlung des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil der Antragsteller bisher keine Anzeige eingereicht hat, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt.

10

Der Antragsteller ist der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 18 KrWG bisher nicht in dem rechtlich gebotenen Maß nachgekommen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob er die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, die er nach eigenen Angaben in Rheinland-Pfalz bereits seit 2001 durchführt, mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Umweltamt der Landeshauptstadt Mainz angezeigt hat. Dieses Schreiben genügt nämlich ebenso wie die fast inhaltsgleiche Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin, die bei dieser am 28. März 2013 einging, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG. So enthalten die fraglichen Schreiben nur rudimentäre und damit ungenügende Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2) und über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), wobei der Inhalt der Anzeigen zusätzlich dadurch in Frage gestellt wird, dass beide Schreiben „zum Land Rheinland-Pfalz“ und „zum Kreis (?) von Kaiserslautern“ identische Angaben enthalten. Völlig unzureichend sind außerdem auch die Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Insoweit enthalten die Schreiben lediglich die Angabe, dass die gebrauchten Kleider und Schuhe in einer Halle in Homburg/Jägersburg gelagert und mit LKW nach Polen transportiert werden sowie ein Dokument vom 1. September 2010 in polnischer Sprache, das vermutlich einen Vertrag mit einer polnischen Firma zum Gegenstand hat. Diese Angaben genügen ersichtlich nicht, um der Antragsgegnerin gegenwärtig die Prüfung zu ermöglichen, ob das Sammelgut entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, zumal gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist.

11

Dem Antragsteller war daher nach § 18 Abs. 5 Satz 4 KrWG die Sammeltätigkeit im Gebiet der Antragsgegnerin zu untersagen, weil er diese Tätigkeit entgegen der Regelungen des § 18 KrWG rechtswidrig ohne hinreichende Anzeige und damit vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist durchführt.

12

An der sofortigen Vollziehung dieser Untersagungsverfügung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil andernfalls der Regelungszweck des § 18 KrWG, nämlich sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufnahme der beabsichtigten Sammlung prüfen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Sammlungssystem vorliegen, verfehlt würde.

13

Dass der Antragsteller bereits seit 2001 und damit bereits beim Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen durchgeführt haben will, steht dem nicht entgegen. § 72 Abs. 2 Satz 1KrWG enthält für gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durchgeführt werden, eine Übergangsvorschrift, wonach die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzugeben ist. Auch für diese Anzeige gelten gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 KrWG die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechend. Der Antragsteller musste daher spätestens ab 1. September 2012 die Maßgaben des § 18 KrWG erfüllen.

14

Auch die weiteren Einwände des Antragstellers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und gegen das Gebot des fairen Verfahrens vermag die Kammer nicht zu erkennen, da vorliegend das Umweltreferat der Antragsgegnerin, das nicht für die Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zuständig ist, tätig wurde. Auch sonstige europarechtliche Bedenken greifen nicht durch. Der Vortrag des Antragstellers befasst sich insoweit im Wesentlichen mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG, der die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG näher gesetzlich definiert (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 - ; juris). Dies bedarf jedoch keiner weitergehenden Klärung, weil vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entscheidungserheblich sind, sondern Fragen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Insoweit erschließt sich der Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht, dass europäisches Primär- oder Sekundärrecht dieser innerstaatlichen Regelung entgegenstehen könnte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 16.05.2013, mit der ihr untersagt worden ist, im Landkreis Tübingen gewerblich Altkleider, Textilien und Schuhe zu sammeln.
Am 13.8.2012 hatte die Antragstellerin (unter der damaligen Firmierung xxx e. K.) die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (etc.) angezeigt. Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vervollständigung der Unterlagen auf; benötigt würden unter anderem noch eine Liste mit Containerstandorten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen. Die Antragstellerin machte am 30.10.2012 geltend, dass das Gesetz die Vorlage solcher Unterlagen nicht vorschreibe. Mit Schreiben vom 04.04.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen; die Unvollständigkeit der Unterlagen führe zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und damit zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die fehlenden Unterlagen könnten bis zum 30.4.2013 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 30.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Sammelmenge (ca. 170 Tonnen im Jahr) mit und übersandte eine Auflistung der Anzahl von Textilsammelbehältern im Landkreis Tübingen (55 Container) unter Angabe der Städte und Gemeinden sowie der Zahl der dort jeweils aufgestellten Container.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Antragsgegner mit Verfügung vom 16.05.2013 der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Landkreis Tübingen; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag) angedroht. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde ausgeführt, auf Grund der Unvollständigkeit der Unterlagen habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen; daraus resultierten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, was zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung führe. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; mildere und gleich geeignete Mittel (z. B Bedingungen, Befristungen, Auflagen) kämen nicht in Betracht, da nur bei vollständigen Anzeigeunterlagen die notwendige behördliche Prüfung möglich sei; im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sei die Verfügung auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte der Antragsgegner auf jene Zielsetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodann auf die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Antragstellerin bei Fortsetzung der Sammlungstätigkeit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil der Antragstellerin gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern. Das Interesse der Antragstellerin bestehe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Es hat die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erachtet. Die Aufforderung zur Vorlage der vom Antragsgegner gewünschten Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden habe und dazu die Angabe der Containerstandorte sowie der Sondernutzungserlaubnisse und der privatrechtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen sei. In den Behördenakten fänden sich zahlreiche Hinweise, die auf erhebliche, vor allem systematische Verstöße der Antragstellerin selbst oder ihr zurechenbarer Sammelunternehmen bei früheren Sammlungen an anderen Orten schließen ließen. Nach Zeitungsberichten habe die „xxx xx xxx“, ein der Antragstellerin zurechenbares Unternehmen, in den Landkreisen Traunstein, Altötting, Rosenheim und Landshut sowie in den Städten Gera, Wolfsburg, Bad Dürkheim, Stuttgart und Saarbrücken, ferner in der Region Trier, illegal Container aufgestellt; das treffe nach Auskünften der Stadt Tübingen vom Juli 2013 auch für Tübingen zu. Ähnliches gelte für das illegale Aufstellen von Sammelcontainern der Firma xxx (xxx), der Firma xxx (xxx) und der Firma xxx xx (xxx xxx xxx); diese Firmen hätten im Auftrag der Antragstellerin gehandelt oder seien zumindest dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzuordnen. Bei diesem Gesamtbild habe der Antragsgegner vor der Untersagung der Sammlung nicht versuchen müssen, die Anzeigepflicht durch Einzelmaßnahmen durchzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen; denn bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bleibe kein Raum für die gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet worden; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht habe eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt, das Überwiegen öffentlicher Interessen werde nur lapidar behauptet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin als Altsammlerin Vertrauensschutz genieße. Der Sofortvollzug führe zu einem faktischen Berufsausübungsverbot im Gebiet des Landkreises Tübingen; die Antragstellerin habe ihre Sammelcontainer auf der Grundlage von privaten Stellplatzverträgen aufgestellt, so dass sie im Falle der Stellplatzräumung die Mieten ohne Stellplatznutzung weiterzahlen müsse, Vertragskündigungen zu gewärtigen habe und Schwierigkeiten beim Abschluss neuer Vertragsplätze entgegensehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers auf Grund einer angeblich unvollständigen Sammlungsanzeige angenommen; da die Vorlage genauer Containerstandortlisten sowie straßenrechtlicher oder privatrechtlicher Erlaubnisse für das Aufstellen der Sammelcontainer nicht erforderlich sei, könne der Vorwurf unvollständiger Unterlagen bezüglich der Sammlungsanzeige nicht erhoben werden. Unzulässig sei die Zurechnung des Verhaltens anderer Firmen zu Lasten der Antragstellerin; bei der xxx GmbH sei dem Antragsgegner eine Personenverwechslung unterlaufen, da deren Geschäftsführer xxx xxx (der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin, xxx xxx) sei; die xxx xxx xxx stelle eigenverantwortlich Sammelcontainer auf, ebenso die xxx und die xxx. Es fehle an Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiertformelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL 9/2011, § 80 RdNr. 246 m. umfangr. Nachw.).
Die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 248) – hat der Antragsgegner eingehalten. Im Verwaltungsakt vom 16.5.2013 sind im Abschnitt B. II. unter der Überschrift „Sofortvollzug“ die Gründe ausführlich dargelegt, die den Antragsgegner unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bewogen haben. Der Antragsgegner hat sich auf das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, den sofortigen Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt und zudem ausgeführt, die Antragstellerin dürfe keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern erlangen; demgegenüber habe die Antragstellerin nur ein – nachrangiges – Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns.
Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sind weder formelhaft noch sonst nichtssagend, und sie wiederholen auch nicht nur den Gesetzestext. Im Gegenteil, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung enthält fallbezogen und konkret diejenigen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst haben. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist – wie erwähnt – keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
10 
2. Nach summarischer Prüfung kann weder auf Grund der vom Antragsgegner angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch auf Grund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden (II. 2. b). Der Schutz der Grundrechte und das Übermaßverbot gebieten eine strenge Auslegung und eine restriktive Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (II. 2. a).
11 
a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass die Untersagung einer Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 77). Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
12 
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - BA S. 11, juris) ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.). In Bezug auf die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Abfallsammlers die Prognose einer Unzuverlässigkeit der Person in der Zukunft rechtfertigen; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
13 
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vom Antragsgegner angenommene Unvollständigkeit der Angaben seitens der Antragstellerin das Verdikt der Unzuverlässigkeit nicht (nachf. aa). Auch die unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen (noch) nicht zu den im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausreichenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (unten cc).
14 
aa) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.
15 
In den genannten Entscheidungen hat der Senat jedoch auch dargelegt und im Einzelnen begründet, dass Voraussetzung für den Schluss von der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Unvollständigkeit der Angaben auf die Unzuverlässigkeit des Abfallsammlers die Rechtmäßigkeit der geforderten Nachweise ist. Das trifft auf Standortlisten der Sammelcontainer, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung nicht zu (Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 36 und a.a.O., juris RdNr. 27 ff.). Folglich kann aus der Weigerung der Antragstellerin, zu Standortlisten sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erlaubnissen Angaben zu machen, im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
16 
bb) Der Antragsgegner bemängelt nicht, dass einzelne Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG von der Antragstellerin unzureichend erfüllt worden sind (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37 f.). Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners konzentriert sich vielmehr darauf, dass die geforderten Informationen über die Aufstellorte der Container und das Vorliegen von Verträgen mit den Grundstückseigentümern sowie Sondernutzungserlaubnissen darauf schließen ließen, ob die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde und ob der Sammler unzuverlässig sei. In welchem Punkt die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Sammlung in Frage stehen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass die vom Antragsgegner behauptete Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu Unrecht auf die Nichtvorlage einer Liste mit den Containerstandorten und von Kopien der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse und der zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen gestützt wird.
17 
Doch selbst wenn die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Das Übermaßverbot gebietet, der Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen; der zuständigen Behörde stehen sowohl die Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG (verknüpft mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs) als auch die Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 69 KrWG zur Verfügung (ausführlich Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 38). Der Antragsgegner hat ein derartiges Vorgehen ernsthaft nicht in Betracht gezogen. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignete Mittel werden in der Untersagungsverfügung stichwortartig „Bedingungen, Befristungen, Auflagen“ genannt; ergänzend findet sich die lapidare Behauptung, auch „auf andere Art und Weise“ könne der Erfolg (d.h. die Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) nicht „sichergestellt werden“. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot kann darin nicht gesehen werden. Es fehlt vielmehr jede Begründung dafür, warum Maßnahmen nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG bzw. § 69 KrWG von vornherein ausscheiden.
18 
cc) in seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat für rechtmäßig erachtet, unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 3 Nr. 15 KrWG; danach ist eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert, und das Aufstellen von Containern dient unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien). Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).
19 
Voraussetzung für die Schlussfolgerung, der Antragstellerin fehle die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, ist allerdings eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt. Daran fehlt es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand. Allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen Angaben nicht abschließend geprüft werden könne, rechtfertigt kaum die Annahme, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit auf Grund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner nicht oder nicht mit der notwendigen Substanz dargetan worden.
20 
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Zeitungsberichte und auf das Verhalten von Drittfirmen, das der Antragstellerin zurechenbar sei, gestützt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage kann darin indessen nicht gesehen werden. So ist Geschäftsführer der Firma xxx xxx nicht der Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern dessen Bruder, und eine zunächst ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist vom Regierungspräsidium Gießen nicht aufrechterhalten worden; vor diesem Hintergrund das Verdikt der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf stützen zu wollen, dass „die zugrundeliegenden Vorwürfe nicht völlig ausgeräumt“ seien (Bl. 7 d. A.), ist ohne Substanz. Warum die Antragstellerin für – sonstige – Verstöße der Firma xxx xxx im Rechtssinne verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar.
21 
Zu den Aktivitäten der xxx xxx, der xxx und der xxx hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, diese Unternehmen stellten eigenverantwortlich Sammelcontainer auf. Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Insoweit fehlt es aber an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Presseberichte zum Aufstellen von Containern verschiedener Unternehmen außerhalb des Gebiets des Landkreises Tübingen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin habe systematisch und massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, so dass für die Zukunft ein ähnliches Verhalten zu prognostizieren sei. Der Senat verkennt nicht den Verwaltungsaufwand, der für die Ermittlung einer gesicherten Tatsachengrundlage betrieben werden muss; es geht jedoch nicht an, eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung auf vage Anhaltspunkte, Mutmaßungen und pauschale Zurechnungen zu stützen.
22 
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 30.4.2013 eine Auflistung zu Textilsammelbehältern in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen übermittelt; für die meisten Städte und Gemeinden werden ein oder zwei Behälter angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, ihm seien von der Antragstellerin im Landkreis Tübingen begangene „Unregelmäßigkeiten“ bekannt geworden. Der Antragsgegner hatte damit in doppelter Hinsicht Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung (§ 24 LVwVfG) den Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht durch mögliche und zumutbare Anstrengungen aufgeklärt hat. So ist nicht dargelegt, warum z. B. auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung nicht danach geforscht worden ist, ob die Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder auf privatem Grund stehen und ob die notwendigen Erlaubnisse erteilt worden sind. Sind systematische und massive Verstöße der Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten beim Aufstellen von Sammelcontainern zu belegen, müsste es für die darlegungs- und beweispflichtige Behörde geradezu auf der Hand liegen, den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst im eigenen Zuständigkeitsbereich zu sichern. Dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der ausreichenden Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlt, hat in erster Linie der Antragsgegner zu verantworten.
23 
3. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung kommt es nicht mehr an.
24 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung, die ihr die gewerbliche Sammlung bestimmter Altmetallabfälle aus privaten Haushaltungen untersagt.

2

Im März 2012 kündigte die Klägerin auf Flugblättern eine Alteisensammlung in einer Gemeinde an, wobei eine Vielzahl von Metallerzeugnissen aufgezählt wurde. Daraufhin untersagte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 2. Mai 2012 der Klägerin im Landkreis weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen (1.), darunter insbesondere von Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen (a), landwirtschaftlichen Maschinen (d), Herden und Öfen (e), sowie die Verbreitung entsprechender Informationen und sonstige Aufforderungen an die privaten Haushaltungen (2.). Zur Begründung der auf § 21 KrW-/AbfG gestützten Verfügung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht bestehe, lägen nicht vor. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle nicht nachgewiesen. Der Sammlung stehe überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen; denn sie lasse mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befürchten. Die in der Sammlungsankündigung unter anderem genannten Öl- und Holzöfen und Kohleherde sowie landwirtschaftlichen Maschinen seien gefährliche Abfälle. Für diese bestehe eine ausnahmslose Überlassungspflicht. Des Weiteren fehle der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich.

3

Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Klage und zeigte nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beim Landratsamt die gewerbliche Sammlung von Altmetall an, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Alt- und Buntmetalle aus Gewerbebetrieben und privaten Haushaltungen umfasse. Pro Woche würden 4 t Abfälle gesammelt, die ausschließlich bei Firmen abgeliefert würden, für die die Klägerin TÜV-Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb vorlegte. Eines dieser Unternehmen bestätigte, dass die von der Klägerin gesammelten Abfälle bei ihr angeliefert und ordnungsgemäß und schadlos verwertet würden; sie benannte auch Verwertungsbetriebe.

4

Der Beklagte stützte den angefochtenen Bescheid nunmehr hinsichtlich der Ziffern 1. a) und e) des Tenors auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und im Übrigen auf § 62 KrWG. Mit Urteil vom 16. Januar 2013 hob das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als dort in Ziffer 1 weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung sowie von Herden und Öfen untersagt wird und entsprechende Nebenentscheidungen getroffen werden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Sammlungsuntersagung sei, soweit sie aufgehoben werde, rechtswidrig. Denn die Klägerin habe mit der vorgelegten Bestätigung eine ordnungsgemäße Verwertung dargelegt. Die Behörde habe allerdings den für die Feststellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG erforderlichen Sachverhalt nicht ermittelt.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2015 die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richte. Dieses Verbot gehe ins Leere, weil es sich bei den Maschinen schon begrifflich nicht um Abfall aus privaten Haushaltungen handele. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage des Bescheids sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die Klägerin habe die Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt. Geboten sei die Darlegung einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehöre auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt werde und welche Wege dabei durchlaufen würden. Die vorgelegten TÜV-Zertifikate enthielten keinen Hinweis auf eine Verwertungstätigkeit der darin bezeichneten Unternehmen. Soweit das als Abnehmer der Klägerin benannte Unternehmen im Berufungsverfahren angegeben habe, es liefere die Abfälle an Stahlwerke, die es allerdings nicht namentlich benennen könne, sei der vollständige Verwertungsweg nicht dargelegt. Die Sammlungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere stehe ihr ein Vertrauensschutz nicht entgegen. Das Sammlungsverbot schließe auch die Untersagung entsprechender Werbung ein.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung des Verwertungswegs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG überspannt. Dies gelte insbesondere für Kleinsammler wie sie, die in ein vierstufiges Verwertungsmodell eingebunden seien: Sie verkaufe die gesammelten Abfälle an einen Regionalhändler, von wo sie über den bundesweit tätigen Großhändler aufgrund sogenannter Kontingentverträge an Stahlwerke und Gießereien geliefert würden; letztere könnten aufgrund des dynamischen Marktes im Stahlschrottbereich immer wieder wechseln. Auf der Grundlage dieses Geschäftsmodells finde ein umfassendes Recycling von werthaltigen Eisen- und Nichteisenmetallen statt. Der Wortlaut der Vorschrift verlange nur die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; diese seien zu beschreiben und plausibel zu machen. Konkrete Einzelanlagen müssten nicht bezeichnet werden. Dies entspreche auch der Vorstellung des Gesetzgebers. Sinn und Zweck der Vorschrift forderten keine hohen Anforderungen an die Darlegungslast. Denn die Behörde habe zahlreiche Möglichkeiten, die ordnungsgemäße Verwertung von Abfällen zu kontrollieren. Mit der Bezeichnung des abnehmenden Regionalhändlers könne die Behörde jederzeit weitergehende Überprüfungen vornehmen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts A. vom 16. Januar 2013 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückweisen.

9

Er verweist auf die Auffassung des Bayerischen Umweltministeriums, wonach bei klassischen Verwertungsabfällen wie Altmetallen die pauschale und plausible Angabe eines Verwertungsweges ausreiche; die namentliche Benennung der ersten Verwertungsstufe genüge. Die Vorlage von Verträgen sei nicht erforderlich. Das Urteil erweise sich allerdings im Ergebnis als richtig. Die Klägerin habe nämlich die Absicht erkennen lassen, auch gefährliche Abfälle zu sammeln, was Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründe.

10

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die vom Berufungsurteil aufgestellten Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges durch den gewerblichen Sammler für zutreffend. Der angefochtene Bescheid sei zudem auch aus anderen Gründen rechtmäßig. Der Sammlung der Klägerin stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen; die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 KrWG lägen vor. Die Untersagung von Sammlungen landwirtschaftlicher Maschinen sei demgegenüber nach § 62 KrWG erfolgt; denn diese Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammten, seien als gefährlich einzustufen.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses wendet sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung zur Reichweite der Darlegungspflicht. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG verlange vom Träger der gewerblichen Sammlung keinen anlagenscharfen Nachweis des Verwertungsweges bis in die Anlage, in der die abschließende Verwertung durchgeführt werde. Vielmehr müsse der Umfang der Darlegungspflicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Daher seien angesichts der typischerweise bestehenden ökonomischen Interessen an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege zu stellen. Den Darlegungsanforderungen sei genügt, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildere, dass und wie der gesamte Abfall der Verwertung zugeführt werde. Dies setze in der Regel die Offenlegung des Vertragsverhältnisses zu seinem unmittelbaren Vertragspartner und die plausible Angabe des Verwertungsziels voraus. Eine Darlegung des Endverbleibs bzw. der konkreten finalen Verwertung der Abfälle könne nicht verlangt werden. Verbleibende Zweifel könne die Behörde im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach den §§ 47 ff. KrWG aufklären und dabei insbesondere auf andere Beteiligte der Verwertungskette zugreifen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen; daher ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Der Verwaltungsgerichtshof verneint zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, soweit die Klage sich gegen das Verbot der Sammlung "landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen" richtet.

15

Das führt allerdings nicht auf einen Verfahrensmangel, der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO dem Rügevorbehalt und besonderen Begründungsanforderungen unterfällt. Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel begründen. Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat den maßgeblichen rechtlichen Maßstab nicht verkannt. Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien verneint der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtene Untersagungsverfügung insoweit ins Leere gehe und die Klägerin demnach von vornherein nicht beschwere.

16

Diese materiell-rechtlichen Erwägungen, an die die prozessuale Bewertung anknüpft, unterliegen revisionsgerichtlicher Kontrolle. Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27). Das vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Verständnis der Untersagungsverfügung verfehlt den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>). Die Untersagungsverfügung ist zwar insoweit unklar, als die beispielhaft aufgeführten landwirtschaftlichen Maschinen nicht dem Rechtsbegriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen unterfallen; denn dieser erfasst nur Abfälle, die regelmäßig und typischerweise im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfallen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 17 Rn. 80). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geschlossen werden, dass die Verfügung sich insoweit keine Regelungswirkung beimisst. Denn mit der Untersagung reagierte die Behörde auf die Sammlungsankündigung, in der die landwirtschaftlichen Maschinen bereits ausdrücklich als Sammelgut aufgeführt waren. Diese Sammlung, insbesondere in dem dort angegebenen Umfang, sollte gänzlich unterbunden werden. Aus der Sicht der Klägerin war der Verfügung demnach der Wille der Behörde zu entnehmen, eine Sammlung für die konkret bezeichneten Abfälle ungeachtet ihrer rechtlichen Zuordnung zu untersagen.

17

2. Das angegriffene Urteil verletzt § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn es knüpft die Feststellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung an Voraussetzungen, die die Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG überspannen.

18

a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung nunmehr § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG einschlägig ist. Die noch auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG ergangene Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn. 21); seine Rechtmäßigkeit richtet sich demnach nach den jetzt geltenden Vorschriften.

19

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bezieht sich nur auf die Untersagung einer angezeigten Sammlung. Eine solche Anzeige hat die Klägerin nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachgeholt (§ 72 Abs. 2 KrWG). Sie ist Bezugspunkt einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung. Ob die in der Anzeige umschriebene Sammlung sich in jeglicher Hinsicht mit der von der Klägerin zuvor angekündigten Sammlung deckt und ob die Anzeige sich auf all das Sammelgut bezieht, das in der Untersagungsverfügung aufgeführt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls in Bezug auf die noch im Streit befindlichen Metallabfälle geht der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon aus, dass die Untersagungsverfügung dem Inhalt der Anzeige entspricht. An diese - implizite - Tatsachenfeststellung ist der Senat mangels hierauf bezogener Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

b) Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht, wenn die Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, sowie nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 17 Rn. 138). Gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Anschluss an die Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3) eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5), beizufügen.

21

c) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Darlegung der Verwertungswege und -verfahren bei der Anzeige einer gewerblichen Sammlung das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung, die Benennung der Verwertungsverfahren und die Schilderung, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden. Das ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt.

22

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für die nähere Bestimmung der danach geforderten Angaben allerdings wenig ergiebig. Zwar meint "darlegen" im allgemeinen Wortsinne, dass etwas ausführlich erläutert und erklärt wird. In der Rechtssprache erfordert die Darlegung indes, dass die tatsächlichen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Rechtsfolge ergeben. Insoweit öffnet sich der Wortlaut dem Zweck und der Aufgabe der Norm. Soweit das Gesetz von "Verwertungswegen" spricht, wird dadurch der Umstand berücksichtigt, dass die Verwertung von Abfällen in der Regel ein mehrstufiges Verfahren durchläuft (vgl. Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG, Verwertungsverfahren R 12). Dass es dabei um "vorgesehene" Verwertungswege geht, trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handelt, die immer mit Unsicherheiten belastet ist. Welche Schlüsse daraus für den Umfang der gebotenen Darlegung zu ziehen sind, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

23

bb) Bei systematischer Auslegung lässt der Vergleich mit den Regelungen der Nachweispflicht bei der behördlichen Vorabkontrolle der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 52 KrWG i.V.m. § 3 ff. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2298) Schlüsse auf den Umfang der Darlegungsanforderungen zu. Denn bei einer mehrstufigen Entsorgung erstreckt sich die Nachweispflicht des Abfallbesitzers in der Regel nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der Abfälle, sondern nur auf den jeweiligen Teilschritt, der in einer Abfallentsorgungsanlage endet (vgl. Rüdiger, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, 0241.2 § 3 NachwV Rn. 7, Stand August 2008).

24

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 NachwV hat der Besitzer oder Einsammler von Abfällen als Abfallerzeuger (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV) bzw. als Abfallbeförderer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NachwV), der Abfälle in eine Abfallentsorgungsanlage bringen will, einen Entsorgungsnachweis vorzulegen, der u.a. aus der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 NachwV) als Vertragspartner des Abfallerzeugers bzw. -beförderers besteht. Eine Abfallentsorgungsanlage ist jegliche Anlage, in der die Abfälle behandelt, verwertet, gelagert oder abgelagert werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NachwV). Dabei ist insbesondere die Abfallbehandlung immer ein integrativer Teilschritt der (endgültigen) Beseitigung oder Verwertung. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass infolge einer Einwirkung auf die Abfälle, durch die sich deren Masse oder deren Schädlichkeit vermindert oder sie in ihrer Beschaffenheit geändert werden, der Abfallschlüssel sich ändert oder aufsplittet. Als besondere Art des Behandelns in einer ortsfesten Anlage gilt das Vermischen/Zusammenführen von gleichartigen Abfällen verschiedener Abfallerzeuger, durch das der Bezug zum einzelnen Abfallerzeuger verloren geht (siehe Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG, Verwertungsverfahren R 12 mit amtl. Anm.); dies trifft etwa bei der Lagerung in loser Schüttung zu (vgl. Kropp, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand Februar 2016, 500 § 5 NachwV Rn. 79 unter Bezugnahme auf Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall , Mitteilung 36, Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" vom 19. Mai 2005, Nr. II.4.7.2 <4. Behandeln>; siehe auch LAGA, Mitteilung 27, Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren vom 30. September 2009, Nr. III.1.1.3.1 Rn. 74). Nur für den Fall, dass sich dieser erste Entsorgungsschritt auf eine bloße Lagerung der Abfälle beschränkt, muss auch die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise festgelegt sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV). Auch insofern ist allerdings nur ein Nachweis bis zur nächsten Entsorgungsanlage, nicht hingegen bis zum letzten Bestimmungsort verlangt. In dieser Hinsicht sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen geboten, die auf ihre Plausibilität zu prüfen sind (siehe Rüdiger, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, 0241.2 § 5 NachwV Rn. 8, Stand August 2008). Hat der Gesetzgeber für die gewerbliche Sammlung von ungefährlichen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG) Abfällen eine solche Nachweispflicht nicht geregelt, folgt daraus, dass das Darlegungserfordernis im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG regelmäßig hinter den in der Nachweisverordnung normierten Anforderungen zurückbleiben wird.

25

cc) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestärkt die Zweifel an der strengen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Gesetzgeber wollte mit § 18 Abs. 2 KrWG an die zuvor in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG normierte Nachweispflicht anknüpfen und diese durch eine Anzeigepflicht ersetzen, wobei die vom gewerblichen Sammler zu übermittelnden Informationen "nur unwesentlich" über die bisherige Vorschrift hinausgehen sollten (BT-Drs. 17/6052 S. 64). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber an die dem gewerblichen Sammler mit der Neuregelung auferlegte Darlegungspflicht keine Detaillierungsanforderungen stellen wollte, die die entsprechenden Anforderungen an die Pflicht zur Nachweisführung nach der bisherigen Vorschrift, wie sie in der Rechtsprechung verstanden worden waren, übersteigen. Die Rechtsprechung stellte mit der Begründung, die Nachweisführung dürfe nicht in ein Zulassungsverfahren umschlagen, keine hohen Anforderungen an den zu führenden Nachweis und erachtete es nicht für erforderlich, den Verwertungsweg im Einzelnen aufzuzeigen, sondern ließ schon die Vorlage eines Vertrages über den Weiterverkauf der Abfälle genügen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - juris Rn. 10 ff.; Fluck/Giesberts, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 200 § 13 KrW-/AbfG Rn. 158, Stand Februar 1999; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 49). Wenn schließlich in der Begründung zum Gesetzentwurf - abschwächend - davon die Rede ist, dass "lediglich" eine Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege gefordert werde, spricht auch dies dafür, dass der Gesetzgeber von eher geringen Anforderungen an die Anzeigepflicht ausgegangen ist (BT-Drs. 17/6052 S. 64).

26

dd) Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen ebenso wenig die generalisierenden hohen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs. Die vom gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG geforderten Angaben sollen gerade als Korrelat zum fehlenden allgemeinen Erlaubnisvorbehalt der Behörde die Klärung der Frage ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliegen (BT-Drs. 17/6052 S. 88, 106). Die hiernach gebotene Kontrolle muss demnach nicht in der Weise abschließend sein, wie es erforderlich wäre, wenn die behördliche Entscheidung mit einer Legalisierungswirkung verbunden wäre. Sie hat vielmehr eine angemessene Kontrollmöglichkeit zu eröffnen, die zunächst eine allgemeine Prüfung und gegebenenfalls eine anschließende detaillierte Überwachung auch auf den nachfolgenden Verwertungsstufen ermöglicht. Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen. Den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden (siehe hierzu auch Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom 13. März 2014, BT-Drs. 18/800 S. 16 f. sowie Wagner/Friege/Séché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit, UBA-Texte 31/2016, S. 117 ff.), soweit dies die Überwachungsbedürfnisse nicht leerlaufen lässt. Die Darlegungsanforderungen dürfen nicht dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe Gruneberg, EurUP 2015, 229 <236>).

27

Folglich ist, worauf auch der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit den Vollzugshinweisen verschiedener Länder hinweist, bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So kann von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen. Der aktuelle Marktpreis kann ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

28

Hiernach sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall, für das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren. In einem solchen Bereich wird der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist von einem Kleinsammler nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, in dieser Situation zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass sich der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers jedenfalls nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lässt. In dieser Situation erscheint es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt.

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3. Beruht das Urteil hinsichtlich der Untersagungsverfügung auf einem Bundesrechtsverstoß, gilt gleiches für das hierauf bezogene Werbeverbot in Ziffer 2 der Verfügung, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom Sammlungsverbot "umschlossen" wird.

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4. Das Urteil erweist sich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

31

Soweit der Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin einwendet, fehlt es hierzu an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beigeladenen, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen. Zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG hat der Verwaltungsgerichtshof Feststellungen ebenso wenig getroffen. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als auch für die des - nach dem Vortrag des Beigeladenen zur Übertragung der Sammlung von Altmetallen im Vergabeverfahren ab dem 1. Januar 2014 auf ein Drittunternehmen - nunmehr einschlägigen § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG.

32

Schließlich ist in Bezug auf den vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig angesehenen Teil der Klage hinsichtlich der landwirtschaftlichen Maschinen gegebenenfalls auf der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG zu entscheiden und die Frage der Gefährlichkeit solcher Abfälle zu klären.

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5. Angesichts des vorstehend aufgezeigten Aufklärungsbedarfs ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 <152 ff.>) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen im Landkreis …

Mit Schreiben vom 27. August 2012, beim Landratsamt … (Landratsamt) eingegangen am 29. August 2012, zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma ...) eine gewerbliche Sammlung für Altkleider und Altschuhe an. Dabei wurde angegeben, dass die Sammlung mittels Containern flächendeckend erfolge sowie maximal sieben Tonnen pro Monat gesammelt würden. Die Verwertung erfolge über die UAB ... in Litauen und die Müllheizkraftwerk ... Ein Zertifikat für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen der IWA ... vom ... Juni 2012 und eine Bestätigung der J. vom … Juni 2012 über die Anlieferung von 900 t Alttextilien pro Jahr durch die Firma ... wurden vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 bat das Landratsamt um folgende Unterlagen:

- Angaben über die Größe (wirtschaftlicher Jahresumsatz) und Organisation des Sammelunternehmens,

- Angaben über Ausmaß (wie viele Container an welchen Standorten) und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

- Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten,

- Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird,

- Führungszeugnis,

- Auszüge aus dem Gewerbezentralregister.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen zu laufen beginne.

Mit Schreiben vom 26. April 2016 bat das Landratsamt die Klägerin um Mitteilung bis 30. Mai 2016, ob sie die Anzeige aufrechterhalte. Ansonsten sei für eine abschließende Bearbeitung zwingend die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darzulegen und eine aktuelle Auflistung der Containerstandorte für den Landkreis vorzulegen. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Stellung, ohne die geforderten Unterlagen vorzulegen.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 untersagte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 8. September 2016, zugestellt am 12. September 2016, gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Landkreis ... ... ... durchzuführen. Die Sammlungen dieser Abfälle sind spätestens eine Woche nach Zustellung dieser Anordnung einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind die Sammlungen spätestens eine Woche nach Bestandskraft dieser Anordnung einzustellen (I.). Die sofortige Vollziehung wurde hinsichtlich Ziffer I. angeordnet (II.) sowie für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung zuwiderhandelt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht (III. Satz 1), wobei die Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag gilt (III. Satz 2). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr von 500,- € und Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt wurden (IV.).

Die Klägerin sei ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nur unvollständig nachgekommen. Da insbesondere die Verwertungswege nicht ausreichend dargelegt worden seien, habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen, so dass die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung erfüllt seien.

Ebenfalls am 8. September 2016 erging eine Kostenrechnung über 503,45 €.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid vom 8. September 2016 nebst Kostenrechnung aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht vorliege, da die Anzeige bereits am ... August 2012 erfolgt sei. Auf diese Anzeige sei seitens des Beklagten mehr als drei Jahre keine weitere Korrespondenz erfolgt, insbesondere liege das Schreiben vom 17. Oktober 2012 der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe daher rechtmäßig nach Ablauf der Drei-Monats-Frist mit der Sammlung begonnen und diese Sammlung sei mehr als dreieinhalb Jahre ohne Beanstandung durchgeführt worden. Mit der Einreichung der Anzeige werde zwischen dem Träger der Sammlung und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das die Behörde gemäß Art. 25 BayVwVfG dazu verpflichte, den Träger unverzüglich auf die Notwendigkeit ergänzender Angaben hinzuweisen und diesen über die zu erbringenden Nachweise zu beraten. Selbst wenn am 17. Oktober 2012 ein Schreiben versandt worden wäre, hätte es dem Beklagten oblegen, nachzuhaken. Auch sei der Anwendungsbereich des § 18 KrWG nicht eröffnet, der mit Abschluss des Anzeigeverfahrens durch Aufnahme der Sammlung ende. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut („angezeigte Sammlung“, „vor Durchführung“), der Stellung im Gesetz sowie der Überschrift („Anzeigeverfahren für Sammlungen“). Etwaige Auskünfte bzw. Anordnungen könnten somit nur noch über § 47 bzw. § 62 KrWG gefordert bzw. getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass hier angesichts der Art der zu verwertenden Abfälle eine zwingende Untersagung wegen fehlender Schadlosigkeit der Verwertung in Betracht komme, lägen nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Beklagte konkret vermisse und nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG seien „Nachweise“ nicht erforderlich. Der Beklagte habe die Schadlosigkeit im Anzeigeverfahren nicht problematisiert. Zu einer Benennung der Standorte der Container sei die Klägerin ebenfalls nicht verpflichtet. Es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht, da sich niemand selbst zu belasten brauche. So verweise § 47 Abs. 5 KrWG auf § 55 StPO. Das Anzeigeverfahren umfasse auch nur Art und Umfang der Sammlung, nicht jedoch die Standorte selbst. Die gegenteilige Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dürfe, da verfassungswidrig und menschenverachtend, nicht zur Anwendung kommen. Selbst wenn die Klägerin ihre Anzeigepflichten unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Der Behörde stünden zur Durchsetzung der Anzeigepflicht eine Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG sowie die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 69 KrWG zur Verfügung. Dies sei nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Eine zutreffende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Ermessensentscheidung liege damit nicht vor. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da diese „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ erfolgen solle, und die Kostenrechnung sei rechtswidrig, weil die Verfügung rechtswidrig sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Schreiben vom 17. Oktober 2012 sei nicht als unzustellbar zurückgekommen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es den Adressaten erreicht habe. Die Klägerin könne sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Sammlung nach drei Monaten mangels Nachforderung weiterer Angaben habe aufgenommen werden können. Außerdem seien die erforderlichen Angaben in § 18 Abs. 2 KrWG aufgeführt. Die Frist beginne erst bei Vorlage einer vollständigen Anzeige zu laufen, weil erst dann geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen. Die Klägerin sei auch der erneuten Gelegenheit zur Vervollständigung der Anzeige mit Schreiben vom 26. April 2016 nicht nachgekommen. Eine Anordnung gemäß § 62 KrWG sei überflüssig, da schon in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 KrWG die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung geregelt sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, da es sich hier um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handele und nicht um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Die Klägerseite wiederholte und vertiefte mit Schreiben vom 13. und 27. Oktober 2016 ihr Vorbringen und führte insbesondere aus, dass eine Behörde grundsätzlich beweisen müsse, dass und zu welchem Zeitpunkt amtliche Schreiben einem Bürger tatsächlich zugegangen seien. Wenn der Beklagte bei der Zustellung mit einfachem Brief nicht einmal den Versand vermerke, genüge dies nicht dem Nachweis durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er keine Tatsachen vortrage, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben müsse. Die Klägerin habe daher rechtmäßig nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Anzeigeerstattung mit der Sammlung begonnen. Im Übrigen hätte es dem Beklagten oblegen, nochmals ein Schreiben zu versenden, nachdem das erste Schreiben ohne Resonanz geblieben sei.

In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 hob der Beklagte Nr. II sowie Satz 2 der Nr. III des Bescheids vom 8. September 2016 auf.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag auf Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 8. September 2016 (M 17 S 16.4302) wurde mit Beschluss vom 10. November 2016 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 16.4302 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung vom 8. September 2016 richtet (s.u. I.), im Übrigen unbegründet (s.u. II.).

I.

Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft, soweit die Aufhebung der Kostenrechnung vom 8. September 2016 begehrt wird. Denn mit dieser Rechnung werden lediglich die mit Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Kosten erhoben, so dass es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da die streitgegenständliche Untersagungsanordnung ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG NRW, U. v. 21.9.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 42). Bei der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) handelt es sich zudem um eine gebundene Entscheidung, so dass das Gericht von Amts wegen umfassend zu prüfen hat, ob das materielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Dabei hat es alle entscheidungserheblichen Gründe zu berücksichtigen, die ihm bekannt sind, gleichgültig, woher es die Kenntnis hat (OVG NRW, B. v. 5.8.2015 - 20 A 1188/14 - juris Rn. 20; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 22).

2. Die Untersagung, die sich - wie die Auslegung des Bescheids vom 8. September 2016 ergibt - auf die angezeigte Alttextiliensammlung der Klägerin bezieht, kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auf § 18 KrWG gestützt werden.

2.1 Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier allein maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG regelt, dass die Pflicht, Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, nicht für Abfälle besteht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

2.2 Der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht insbesondere nicht entgegen, dass seit der Sammlungsanzeige durch die Klägerin mehr als drei Monate vergangen sind.

Zwar ergibt sich aus § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, dass der Gewerbetreibende nach Ablauf dieser drei Monate mit der Sammlung beginnen darf, wenn die Behörde bis dahin keine Untersagungsanordnung erlassen hat.

Zum einen beginnt diese Drei-Monats-Frist jedoch erst ab vollständiger Anzeige, die hier nicht vorliegt, da zumindest die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG bis heute nicht dargelegt wurde (s.u. 2.3). Zum anderen handelt es sich bei der Frist des § 18 Abs. 1 KrWG auch nicht um eine Ausschlussfrist für eine etwaige Untersagungsanordnung durch die Behörde, so dass diese auch noch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist ergehen kann (vgl. OVG NRW, U. v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 46f.; VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 17; von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 Rn. 72).

2.3 Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind hier erfüllt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 8. September 2016 auch auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 KrWG) gestützt werden kann, weil diese trotz entsprechender Aufforderung seitens des Landratsamts mit Schreiben vom 26. April 2016 weitere Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung verweigert hat (vgl. OVG NRW, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris Rn. 22 f., 26; BayVGH, B. v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B. v. 25.6.2013 - 5 V 2122/12 - juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, B. v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Denn jedenfalls ist die streitgegenständliche Anordnung deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt wurde:

2.3.1 Die Untersagung einer Sammlung ist nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zulässig, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht dargelegt hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG sind vom Sammler die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten darzulegen sowie, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Das BVerwG hat zu dieser Darlegungspflicht im Einzelnen Folgendes ausgeführt (U. v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 - juris Rn. 27 f.):

„Folglich ist [...] bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So kann von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen. Der aktuelle Marktpreis kann ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

Hiernach sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall, für das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren. In einem solchen Bereich wird der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist von einem Kleinsammler nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, in dieser Situation zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass sich der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers jedenfalls nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lässt. In dieser Situation erscheint es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt.“

2.3.2 Es ist bereits fraglich, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar ist, da die Klägerin weder Kleinsammlerin ist noch mit Altmetall handelt. Aber letztendlich ist die Klägerin hier auch der Darlegungspflicht, wie sie vom BVerwG umschrieben wird, nicht nachgekommen. So gab sie lediglich an, dass die Verwertung über die UAB ... in Litauen und die Müllheizkraftwerk ... erfolge. Neben einem Zertifikat für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen der ... mbH vom ... Juni 2012 hat die Klägerin dem Beklagten nur eine Bestätigung der JSC ... vom ... Juni 2012 vorgelegt, wonach zwischen dieser Firma und der ... eine Geschäftsbeziehung besteht und Letztere pro Jahr geschätzte 900 t Alttextilien aus Deutschland anliefert. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben in englischer Sprache verfasst ist, obwohl Amtssprache Deutsch ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG), ist es auch über vier Jahre alt und damit nicht geeignet, die gegenwärtige Verwertung der Abfälle zu bestätigen. Vor allem aber ergibt sich aus diesem Schreiben nicht - wie das BVerwG verlangt -, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist, d. h. belegt ist, dass das Entsorgungsunternehmen willens und in der Lage ist, die - gesamten - Abfälle der Sammlung anzunehmen. Denn bestätigt wird darin nur, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin 900 t pro Jahr aus ganz Deutschland anliefert, nicht jedoch, dass die Firma ... die Abnahme dieser Menge garantiert. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Firma ..., die angeblich die Abfälle der Klägerin annimmt, ihren Sitz im Ausland hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 - juris Rn. 27).

Ebenso wenig ist aus diesem Schreiben bzw. dem sonstigen Vortrag der Klägerin erkennbar, dass die 900 t pro Jahr, d. h. 75 t pro Monat, die die Firma ... unter Umständen abnimmt, auch ausreichen, um die gesamten bei der Klägerin anfallenden Alttextilien abzudecken. So ist dem Gericht aus einem Parallelverfahren (M 17 K 16.3755) z. B. bekannt, dass das Deutsche Textilwerk bei seiner Sammlungsanzeige angegeben hat, im Landkreis ... bis zu 200 t Alttextilien pro Monat zu sammeln und diese - abgesehen von offensichtlichem Müll - an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Verwertung zu verkaufen. Da die Klägerin zudem bekanntlich nicht nur im Landkreis ..., sondern im gesamten Bundesgebiet Alttextilien sammelt, ist offensichtlich, dass die 75 t pro Monat, die in dem Schreiben der Firma ... angegeben sind, nicht ausreichen, um die Abnahme der gesamten Abfälle der Klägerin zu belegen. Was mit den restlichen Alttextilien geschieht, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt, dass auch das BVerwG zumindest die nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungswegs für erforderlich erachtet. Weder dem Vortrag der Klägerin noch den vorgelegten Unterlagen ist jedoch die Art der Verwertung und damit auch kein „Verwertungsweg“ zu entnehmen.

Die Klägerin hat damit nicht dargelegt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist, wie es der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG verlangt, um der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 216/11 S. 209).

2.4 Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (OVG NRW, B. v. 11.12.2013 - 20 B 643/13 - juris; VG Würzburg, U. v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35; B. v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (OVG NRW, B. v. 11.12.2013 - 20 B 643/13; VG Würzburg, B. v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 43). Es ist nicht erkennbar, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 18). Dabei ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Durchführung der angezeigten Sammlung für das Gebiet des Landkreises ... untersagt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 19).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Fällen der unvollständigen Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG grundsätzlich die Durchsetzung der Anzeigepflicht, etwa im Wege eines entsprechenden Aufforderungs- oder Bußgeldbescheids, Vorrang gegenüber der Untersagung der Sammlung hat (vgl. OVG LSA, U. v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 109; VGH BW, B. v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn.15; VG Ansbach, U. v. 19.8.2015 - AN 11 K 14.01348 - juris Rn. 44). Denn insbesondere hat sich die Klägerin bisher stets geweigert, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung weitere Angaben zu machen, so dass z. B. ein Nachforderungsbescheid nicht zielführend wäre (vgl. OVG LSA, U. v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 109; VGH BW, B. v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn.15). Verwiese man die zuständige Abfallbehörde auf die Möglichkeit, die Angaben zur Verwertung mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, wäre zudem bis zur Durchsetzung dieser die Klägerin treffenden Verpflichtung auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht aber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2012 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 15 f.).

2.5 Ebenso wenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 52; VG Düsseldorf B. v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff.). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Weder hat die Klägerin konkret vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchführte. Selbst wenn es sich hier aber um eine Bestandssammlung handeln sollte, könnte sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet (VG Düsseldorf, U. v. 7.10.2014 - 17 K 2897/13 - juris Rn. 132 ff.). Hier wurde aber die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt (s.o. 2.3). Es ist davon auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle erfolgte, da entsprechende Angaben auch für die Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht gemacht wurden (vgl. von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 Rn. 94).

Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Behörde Vertrauensschutz geltend machen (vgl. von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 72). Selbst wenn die Klägerin, wie sie behauptet, das Schreiben des Beklagten vom 17. Oktober 2012 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, musste ihr doch allein aufgrund des Wortlauts der §§ 17, 18 KrWG klar sein, dass sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darzulegen hat. Aus zahlreichen Parallelverfahren - auch vor diesem Gericht - musste sie wiederum wissen, dass ihre bisherigen Angaben dieser Darlegungspflicht nicht genügten.

3. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. III. des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 den Satz 2 dieser Nummer aufgehoben hat. Denn damit liegt keine unzulässige Vorratsandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ (vgl. BVerwG, GB. v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 f.; BayVGH, B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - NVwZ 1987, 512) mehr vor

4. Schließlich wurden gegen die Kostenentscheidung in Nr. IV des Bescheids vom 8. September 2016 von Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 2.4.2 Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung, die ihr die gewerbliche Sammlung bestimmter Altmetallabfälle aus privaten Haushaltungen untersagt.

2

Im März 2012 kündigte die Klägerin auf Flugblättern eine Alteisensammlung in einer Gemeinde an, wobei eine Vielzahl von Metallerzeugnissen aufgezählt wurde. Daraufhin untersagte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 2. Mai 2012 der Klägerin im Landkreis weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen (1.), darunter insbesondere von Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen (a), landwirtschaftlichen Maschinen (d), Herden und Öfen (e), sowie die Verbreitung entsprechender Informationen und sonstige Aufforderungen an die privaten Haushaltungen (2.). Zur Begründung der auf § 21 KrW-/AbfG gestützten Verfügung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht bestehe, lägen nicht vor. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle nicht nachgewiesen. Der Sammlung stehe überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen; denn sie lasse mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befürchten. Die in der Sammlungsankündigung unter anderem genannten Öl- und Holzöfen und Kohleherde sowie landwirtschaftlichen Maschinen seien gefährliche Abfälle. Für diese bestehe eine ausnahmslose Überlassungspflicht. Des Weiteren fehle der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich.

3

Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Klage und zeigte nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beim Landratsamt die gewerbliche Sammlung von Altmetall an, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Alt- und Buntmetalle aus Gewerbebetrieben und privaten Haushaltungen umfasse. Pro Woche würden 4 t Abfälle gesammelt, die ausschließlich bei Firmen abgeliefert würden, für die die Klägerin TÜV-Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb vorlegte. Eines dieser Unternehmen bestätigte, dass die von der Klägerin gesammelten Abfälle bei ihr angeliefert und ordnungsgemäß und schadlos verwertet würden; sie benannte auch Verwertungsbetriebe.

4

Der Beklagte stützte den angefochtenen Bescheid nunmehr hinsichtlich der Ziffern 1. a) und e) des Tenors auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und im Übrigen auf § 62 KrWG. Mit Urteil vom 16. Januar 2013 hob das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als dort in Ziffer 1 weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung sowie von Herden und Öfen untersagt wird und entsprechende Nebenentscheidungen getroffen werden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Sammlungsuntersagung sei, soweit sie aufgehoben werde, rechtswidrig. Denn die Klägerin habe mit der vorgelegten Bestätigung eine ordnungsgemäße Verwertung dargelegt. Die Behörde habe allerdings den für die Feststellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG erforderlichen Sachverhalt nicht ermittelt.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2015 die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richte. Dieses Verbot gehe ins Leere, weil es sich bei den Maschinen schon begrifflich nicht um Abfall aus privaten Haushaltungen handele. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage des Bescheids sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die Klägerin habe die Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt. Geboten sei die Darlegung einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehöre auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt werde und welche Wege dabei durchlaufen würden. Die vorgelegten TÜV-Zertifikate enthielten keinen Hinweis auf eine Verwertungstätigkeit der darin bezeichneten Unternehmen. Soweit das als Abnehmer der Klägerin benannte Unternehmen im Berufungsverfahren angegeben habe, es liefere die Abfälle an Stahlwerke, die es allerdings nicht namentlich benennen könne, sei der vollständige Verwertungsweg nicht dargelegt. Die Sammlungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere stehe ihr ein Vertrauensschutz nicht entgegen. Das Sammlungsverbot schließe auch die Untersagung entsprechender Werbung ein.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung des Verwertungswegs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG überspannt. Dies gelte insbesondere für Kleinsammler wie sie, die in ein vierstufiges Verwertungsmodell eingebunden seien: Sie verkaufe die gesammelten Abfälle an einen Regionalhändler, von wo sie über den bundesweit tätigen Großhändler aufgrund sogenannter Kontingentverträge an Stahlwerke und Gießereien geliefert würden; letztere könnten aufgrund des dynamischen Marktes im Stahlschrottbereich immer wieder wechseln. Auf der Grundlage dieses Geschäftsmodells finde ein umfassendes Recycling von werthaltigen Eisen- und Nichteisenmetallen statt. Der Wortlaut der Vorschrift verlange nur die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; diese seien zu beschreiben und plausibel zu machen. Konkrete Einzelanlagen müssten nicht bezeichnet werden. Dies entspreche auch der Vorstellung des Gesetzgebers. Sinn und Zweck der Vorschrift forderten keine hohen Anforderungen an die Darlegungslast. Denn die Behörde habe zahlreiche Möglichkeiten, die ordnungsgemäße Verwertung von Abfällen zu kontrollieren. Mit der Bezeichnung des abnehmenden Regionalhändlers könne die Behörde jederzeit weitergehende Überprüfungen vornehmen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts A. vom 16. Januar 2013 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückweisen.

9

Er verweist auf die Auffassung des Bayerischen Umweltministeriums, wonach bei klassischen Verwertungsabfällen wie Altmetallen die pauschale und plausible Angabe eines Verwertungsweges ausreiche; die namentliche Benennung der ersten Verwertungsstufe genüge. Die Vorlage von Verträgen sei nicht erforderlich. Das Urteil erweise sich allerdings im Ergebnis als richtig. Die Klägerin habe nämlich die Absicht erkennen lassen, auch gefährliche Abfälle zu sammeln, was Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründe.

10

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die vom Berufungsurteil aufgestellten Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges durch den gewerblichen Sammler für zutreffend. Der angefochtene Bescheid sei zudem auch aus anderen Gründen rechtmäßig. Der Sammlung der Klägerin stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen; die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 KrWG lägen vor. Die Untersagung von Sammlungen landwirtschaftlicher Maschinen sei demgegenüber nach § 62 KrWG erfolgt; denn diese Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammten, seien als gefährlich einzustufen.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses wendet sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung zur Reichweite der Darlegungspflicht. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG verlange vom Träger der gewerblichen Sammlung keinen anlagenscharfen Nachweis des Verwertungsweges bis in die Anlage, in der die abschließende Verwertung durchgeführt werde. Vielmehr müsse der Umfang der Darlegungspflicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Daher seien angesichts der typischerweise bestehenden ökonomischen Interessen an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege zu stellen. Den Darlegungsanforderungen sei genügt, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildere, dass und wie der gesamte Abfall der Verwertung zugeführt werde. Dies setze in der Regel die Offenlegung des Vertragsverhältnisses zu seinem unmittelbaren Vertragspartner und die plausible Angabe des Verwertungsziels voraus. Eine Darlegung des Endverbleibs bzw. der konkreten finalen Verwertung der Abfälle könne nicht verlangt werden. Verbleibende Zweifel könne die Behörde im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach den §§ 47 ff. KrWG aufklären und dabei insbesondere auf andere Beteiligte der Verwertungskette zugreifen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen; daher ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Der Verwaltungsgerichtshof verneint zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, soweit die Klage sich gegen das Verbot der Sammlung "landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen" richtet.

15

Das führt allerdings nicht auf einen Verfahrensmangel, der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO dem Rügevorbehalt und besonderen Begründungsanforderungen unterfällt. Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel begründen. Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat den maßgeblichen rechtlichen Maßstab nicht verkannt. Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien verneint der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtene Untersagungsverfügung insoweit ins Leere gehe und die Klägerin demnach von vornherein nicht beschwere.

16

Diese materiell-rechtlichen Erwägungen, an die die prozessuale Bewertung anknüpft, unterliegen revisionsgerichtlicher Kontrolle. Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27). Das vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Verständnis der Untersagungsverfügung verfehlt den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>). Die Untersagungsverfügung ist zwar insoweit unklar, als die beispielhaft aufgeführten landwirtschaftlichen Maschinen nicht dem Rechtsbegriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen unterfallen; denn dieser erfasst nur Abfälle, die regelmäßig und typischerweise im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfallen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 17 Rn. 80). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geschlossen werden, dass die Verfügung sich insoweit keine Regelungswirkung beimisst. Denn mit der Untersagung reagierte die Behörde auf die Sammlungsankündigung, in der die landwirtschaftlichen Maschinen bereits ausdrücklich als Sammelgut aufgeführt waren. Diese Sammlung, insbesondere in dem dort angegebenen Umfang, sollte gänzlich unterbunden werden. Aus der Sicht der Klägerin war der Verfügung demnach der Wille der Behörde zu entnehmen, eine Sammlung für die konkret bezeichneten Abfälle ungeachtet ihrer rechtlichen Zuordnung zu untersagen.

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2. Das angegriffene Urteil verletzt § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn es knüpft die Feststellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung an Voraussetzungen, die die Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG überspannen.

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a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung nunmehr § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG einschlägig ist. Die noch auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG ergangene Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn. 21); seine Rechtmäßigkeit richtet sich demnach nach den jetzt geltenden Vorschriften.

19

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bezieht sich nur auf die Untersagung einer angezeigten Sammlung. Eine solche Anzeige hat die Klägerin nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachgeholt (§ 72 Abs. 2 KrWG). Sie ist Bezugspunkt einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung. Ob die in der Anzeige umschriebene Sammlung sich in jeglicher Hinsicht mit der von der Klägerin zuvor angekündigten Sammlung deckt und ob die Anzeige sich auf all das Sammelgut bezieht, das in der Untersagungsverfügung aufgeführt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls in Bezug auf die noch im Streit befindlichen Metallabfälle geht der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon aus, dass die Untersagungsverfügung dem Inhalt der Anzeige entspricht. An diese - implizite - Tatsachenfeststellung ist der Senat mangels hierauf bezogener Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

b) Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht, wenn die Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, sowie nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 17 Rn. 138). Gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Anschluss an die Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3) eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5), beizufügen.

21

c) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Darlegung der Verwertungswege und -verfahren bei der Anzeige einer gewerblichen Sammlung das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung, die Benennung der Verwertungsverfahren und die Schilderung, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden. Das ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt.

22

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für die nähere Bestimmung der danach geforderten Angaben allerdings wenig ergiebig. Zwar meint "darlegen" im allgemeinen Wortsinne, dass etwas ausführlich erläutert und erklärt wird. In der Rechtssprache erfordert die Darlegung indes, dass die tatsächlichen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Rechtsfolge ergeben. Insoweit öffnet sich der Wortlaut dem Zweck und der Aufgabe der Norm. Soweit das Gesetz von "Verwertungswegen" spricht, wird dadurch der Umstand berücksichtigt, dass die Verwertung von Abfällen in der Regel ein mehrstufiges Verfahren durchläuft (vgl. Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG, Verwertungsverfahren R 12). Dass es dabei um "vorgesehene" Verwertungswege geht, trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handelt, die immer mit Unsicherheiten belastet ist. Welche Schlüsse daraus für den Umfang der gebotenen Darlegung zu ziehen sind, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

23

bb) Bei systematischer Auslegung lässt der Vergleich mit den Regelungen der Nachweispflicht bei der behördlichen Vorabkontrolle der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 52 KrWG i.V.m. § 3 ff. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2298) Schlüsse auf den Umfang der Darlegungsanforderungen zu. Denn bei einer mehrstufigen Entsorgung erstreckt sich die Nachweispflicht des Abfallbesitzers in der Regel nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der Abfälle, sondern nur auf den jeweiligen Teilschritt, der in einer Abfallentsorgungsanlage endet (vgl. Rüdiger, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, 0241.2 § 3 NachwV Rn. 7, Stand August 2008).

24

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 NachwV hat der Besitzer oder Einsammler von Abfällen als Abfallerzeuger (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV) bzw. als Abfallbeförderer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NachwV), der Abfälle in eine Abfallentsorgungsanlage bringen will, einen Entsorgungsnachweis vorzulegen, der u.a. aus der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 NachwV) als Vertragspartner des Abfallerzeugers bzw. -beförderers besteht. Eine Abfallentsorgungsanlage ist jegliche Anlage, in der die Abfälle behandelt, verwertet, gelagert oder abgelagert werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NachwV). Dabei ist insbesondere die Abfallbehandlung immer ein integrativer Teilschritt der (endgültigen) Beseitigung oder Verwertung. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass infolge einer Einwirkung auf die Abfälle, durch die sich deren Masse oder deren Schädlichkeit vermindert oder sie in ihrer Beschaffenheit geändert werden, der Abfallschlüssel sich ändert oder aufsplittet. Als besondere Art des Behandelns in einer ortsfesten Anlage gilt das Vermischen/Zusammenführen von gleichartigen Abfällen verschiedener Abfallerzeuger, durch das der Bezug zum einzelnen Abfallerzeuger verloren geht (siehe Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG, Verwertungsverfahren R 12 mit amtl. Anm.); dies trifft etwa bei der Lagerung in loser Schüttung zu (vgl. Kropp, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand Februar 2016, 500 § 5 NachwV Rn. 79 unter Bezugnahme auf Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall , Mitteilung 36, Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" vom 19. Mai 2005, Nr. II.4.7.2 <4. Behandeln>; siehe auch LAGA, Mitteilung 27, Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren vom 30. September 2009, Nr. III.1.1.3.1 Rn. 74). Nur für den Fall, dass sich dieser erste Entsorgungsschritt auf eine bloße Lagerung der Abfälle beschränkt, muss auch die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise festgelegt sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV). Auch insofern ist allerdings nur ein Nachweis bis zur nächsten Entsorgungsanlage, nicht hingegen bis zum letzten Bestimmungsort verlangt. In dieser Hinsicht sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen geboten, die auf ihre Plausibilität zu prüfen sind (siehe Rüdiger, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, 0241.2 § 5 NachwV Rn. 8, Stand August 2008). Hat der Gesetzgeber für die gewerbliche Sammlung von ungefährlichen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG) Abfällen eine solche Nachweispflicht nicht geregelt, folgt daraus, dass das Darlegungserfordernis im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG regelmäßig hinter den in der Nachweisverordnung normierten Anforderungen zurückbleiben wird.

25

cc) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestärkt die Zweifel an der strengen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Gesetzgeber wollte mit § 18 Abs. 2 KrWG an die zuvor in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG normierte Nachweispflicht anknüpfen und diese durch eine Anzeigepflicht ersetzen, wobei die vom gewerblichen Sammler zu übermittelnden Informationen "nur unwesentlich" über die bisherige Vorschrift hinausgehen sollten (BT-Drs. 17/6052 S. 64). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber an die dem gewerblichen Sammler mit der Neuregelung auferlegte Darlegungspflicht keine Detaillierungsanforderungen stellen wollte, die die entsprechenden Anforderungen an die Pflicht zur Nachweisführung nach der bisherigen Vorschrift, wie sie in der Rechtsprechung verstanden worden waren, übersteigen. Die Rechtsprechung stellte mit der Begründung, die Nachweisführung dürfe nicht in ein Zulassungsverfahren umschlagen, keine hohen Anforderungen an den zu führenden Nachweis und erachtete es nicht für erforderlich, den Verwertungsweg im Einzelnen aufzuzeigen, sondern ließ schon die Vorlage eines Vertrages über den Weiterverkauf der Abfälle genügen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - juris Rn. 10 ff.; Fluck/Giesberts, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 200 § 13 KrW-/AbfG Rn. 158, Stand Februar 1999; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 49). Wenn schließlich in der Begründung zum Gesetzentwurf - abschwächend - davon die Rede ist, dass "lediglich" eine Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege gefordert werde, spricht auch dies dafür, dass der Gesetzgeber von eher geringen Anforderungen an die Anzeigepflicht ausgegangen ist (BT-Drs. 17/6052 S. 64).

26

dd) Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen ebenso wenig die generalisierenden hohen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs. Die vom gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG geforderten Angaben sollen gerade als Korrelat zum fehlenden allgemeinen Erlaubnisvorbehalt der Behörde die Klärung der Frage ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliegen (BT-Drs. 17/6052 S. 88, 106). Die hiernach gebotene Kontrolle muss demnach nicht in der Weise abschließend sein, wie es erforderlich wäre, wenn die behördliche Entscheidung mit einer Legalisierungswirkung verbunden wäre. Sie hat vielmehr eine angemessene Kontrollmöglichkeit zu eröffnen, die zunächst eine allgemeine Prüfung und gegebenenfalls eine anschließende detaillierte Überwachung auch auf den nachfolgenden Verwertungsstufen ermöglicht. Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen. Den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden (siehe hierzu auch Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom 13. März 2014, BT-Drs. 18/800 S. 16 f. sowie Wagner/Friege/Séché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit, UBA-Texte 31/2016, S. 117 ff.), soweit dies die Überwachungsbedürfnisse nicht leerlaufen lässt. Die Darlegungsanforderungen dürfen nicht dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe Gruneberg, EurUP 2015, 229 <236>).

27

Folglich ist, worauf auch der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit den Vollzugshinweisen verschiedener Länder hinweist, bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So kann von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen. Der aktuelle Marktpreis kann ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

28

Hiernach sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall, für das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren. In einem solchen Bereich wird der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist von einem Kleinsammler nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, in dieser Situation zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass sich der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers jedenfalls nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lässt. In dieser Situation erscheint es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt.

29

3. Beruht das Urteil hinsichtlich der Untersagungsverfügung auf einem Bundesrechtsverstoß, gilt gleiches für das hierauf bezogene Werbeverbot in Ziffer 2 der Verfügung, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom Sammlungsverbot "umschlossen" wird.

30

4. Das Urteil erweist sich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

31

Soweit der Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin einwendet, fehlt es hierzu an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beigeladenen, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen. Zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG hat der Verwaltungsgerichtshof Feststellungen ebenso wenig getroffen. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als auch für die des - nach dem Vortrag des Beigeladenen zur Übertragung der Sammlung von Altmetallen im Vergabeverfahren ab dem 1. Januar 2014 auf ein Drittunternehmen - nunmehr einschlägigen § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG.

32

Schließlich ist in Bezug auf den vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig angesehenen Teil der Klage hinsichtlich der landwirtschaftlichen Maschinen gegebenenfalls auf der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG zu entscheiden und die Frage der Gefährlichkeit solcher Abfälle zu klären.

33

5. Angesichts des vorstehend aufgezeigten Aufklärungsbedarfs ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 <152 ff.>) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seiner Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen.

2

Der Kläger betreibt seit 2004 zwei Annahmestelle für Altpapier und Altkleider in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Hier kauft er u.a. von Privatpersonen Papier und Pappe auf.

3

Mit Bescheid vom 24.05.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 21 KrW-/AbfG nach Anhörung die Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in seinen Betriebsstätten. Hierzu zähle Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK). Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger angenommenen Abfälle unterfielen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Seine gewerbliche Sammlung falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, da dieser öffentliche Interessen entgegenstünden.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 Widerspruch ein.

5

Mit Schreiben vom 26.08.2012 zeigte der Kläger gemäß § 18 KrWG eine Sammlung in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt an. Die Sammlung erfolge aus privaten Haushalten im Hol- bzw. Bringsystem im Burgenlandkreis. Sie sei vor dem 01.06.2012 begonnen worden und solle auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Sein Unternehmen verfüge über ein Sammelfahrzeug (Kleintransporter) und einen Mitarbeiter (Minijob). Es würden Papier und Pappe (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) und Textilien (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) gesammelt. Die monatliche Menge betrage ca. 40 t Papier/Pappe und ca. 800 kg Altkleider. Die gesammelten Stoffe würden durch die (...) GmbH (…) im Betrieb K-Stadt fachgerecht verwertet. Die Verwertungswege seien dauerhaft gesichert. Der Anzeige war ein Liefer- und Abnahmevertrag zwischen dem Kläger und der (...) beigefügt. Hierin verpflichtete sich der Kläger, ab dem 01.02.2008 alle in seinen Liefer- und Annahmestellen anfallenden Mengen Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinkingware (lose) an die (...) zu verkaufen; diese verpflichtete sich zur Abnahme. Die Vergütung der Altpapierfraktionen richte sich nach dem oberen EUWID (aktuelle Ausgabe), aktuell 112,00 €/t, abzüglich einer Transportpauschale von 7,00 €/t.

6

Am 19.09.2012 erstattete der Kläger auf einem Formular des Beklagten eine weitere Anzeige nach § 18 KrWG. Er betreibe eine gewerbliche Sammlung. Angegeben wurden u.a. Name, Anschrift und Ansprechpartner des Unternehmens. Die Sammlung werde stationär und mobil betrieben. Die stationäre Sammlung erfolge in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Die teilweise stationäre Sammlung (Containergestellung) erfolge durch 2 Container im Burgenlandkreis mit einem Abholturnus von 2 x monatlich. Die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis in jedem 2. Monat. Die Dauer der Sammlung wurde für die Zeit vom 14.07.2004 bis zum 31.05.2015 angezeigt. Gesammelt würden Altpapier/Pappe, Altkleider/Textilien und Schuhe. Die Verwertung der Abfälle erfolge bei der (...) in K-Stadt. Gegenstand des Unternehmens der (...) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts München vom 09.05.2012 die Erfassung, Einholung, Sortierung sowie An- und Verkauf einschließlich Import und Export von Papierabfällen jeder Art sowie Erfassung und Vernichtung von Akten, Daten und Datenträgern. Zur Beschreibung des Verwertungsweges wurde auf das Zertifikat der (...)-Entsorgungsgemeinschaft e.V., H-Stadt, vom 02.03.2012 verwiesen. Dieses weist den Betrieb K-Stadt der (...) als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln (Sortierung, Shreddern, Verpressung) u.a. von Papier und Pappe aus. Die Abholung der Abfälle erfolge durch die (...). Hinsichtlich der mobilen Sammlung verwies der Kläger auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012.

7

Mit Schreiben vom 10.10.2012 bestätigte der Beklagte die Vollständigkeit der Anzeige.

8

Mit Schreiben vom 06.12.2012 äußerte sich die Beigeladene zu 2 zu der Anzeige. Die Anzeige des Klägers sei unvollständig.

9
- Die Angaben zur Größe des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) seien nicht ausreichend. Es fehlten Angaben zum Jahresumsatz sowie nähere Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Sammlers.
10
- Im Hinblick auf die Art der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) fehlten Angaben dazu, ob die stationäre, teilstationäre und mobile Sammlung nur für Papier und Pappe oder auch für Altkleider, Textilien und Schuhe erfolge.
11
- Es fehlten Angaben dazu, ob das Hol- und Bringsystem ein kostenloses System sei oder ob es sich um ein Ankaufsystem handele.
12
- Es fehlten Angaben dazu, ob die Sammlung von Papier und Pappe auf bestimmte Papierarten und -sorten beschränkt sei oder ob auch Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackV gesammelt würden.
13
- Der Anzeige lasse sich nicht entnehmen, ob sich die Sammlung nur auf Altkleider und Schuhe (AVV-Nr. 20 01 10 ) oder auch auf Textilien (AVV-Nr. 20 01 11) erstrecken solle.
14
- Es fehlten die erforderlichen Angaben zu dem Ausmaß der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). Die Standorte der aufgestellten Container seien örtlich konkret zu benennen. Außerdem fehlten Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der an die mobile Sammlung angeschlossenen Personen/Haushalte.
15
- Die Angaben über die Art der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) sei nicht eindeutig. Die von der Sammlung betroffenen Abfallarten seien unter Angabe ihrer AVV-Nummer genau zu benennen. Die angegebene AVV-Nummer 20 01 01 sei nur für Papier und Pappe maßgeblich.
16
- Die Angaben über den Verbleib der Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) genügten ebenfalls nicht den Anforderungen. Für die gesammelten Abfälle seien die Entsorgungsanlagen konkret zu benennen. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliege, seien alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zu der Anlage, in der der endgültige Verwertungserfolg eintrete, anzugeben.
17

Die Entsorgung von Altkleidern sei nicht Gegenstand des Unternehmens der (...). Auch beziehe sich der Liefer- und Abnahmevertrag nur auf Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinking-Ware (lose). Der Verbleib der Alttextilien sowie des übrigen Altpapiers sei offen. Auch fehlten Angaben darüber, wo der endgültige Verwertungserfolg der eingesammelten Abfälle eintrete. Eine abschließende Beurteilung, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sei wegen der Unvollständigkeit der Anzeige nicht möglich. Vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme werde jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Sammlung von Papier und Pappe durch den Kläger öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Sammlung von Altpapier sei daher zu untersagen.

18

Mit Schreiben vom 20.12.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger folgende Nachforderungen:

19
1. Die Größe des Sammelunternehmens ist darzustellen (Mitarbeiterzahl, Anzahl der Sammelfahrzeuge, Angaben zum Jahresumsatz).
20
2. Die Aussagen zur Sammlung von Altkleidern sind unvollständig. Dabei ist darzustellen, ob die Altkleidersammlung stationär oder in Containern erfolgt.
21
3. Es fehlen Angaben darüber, ob das angezeigte Hol- und Bringsystem für Altpapier, Altkleider, Textilien und Schuhe ein kostenloses System darstellt oder ob es sich hierbei – insbesondere bei der stationären Sammlung – um ein Ankaufsystem handelt.
22
4. Hinsichtlich der Sammlung von Papier ist dazulegen, ob es sich dabei auch um Verkaufsverpackungen handelt. Entsprechende Abstimmungsvereinbarungen und Verträge mit den Systembetreibern sind vorzulegen.
23
5. Die Abfälle sind hinreichend deutlich zu bezeichnen, dazu sind Abfallschlüsselnummern zu verwenden.
24
6. Es sind die bereits realisierten Standorte der im Burgenlandkreis aufgestellten Container örtlich konkret zu benennen und auch die darin zu sammelnde Abfallart und Menge.
25
7. Hinsichtlich der mobilen Sammlung fehlen Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte.
26
8. Die Entsorgungsanlagen für die Sammlung von Altkleidern sind anzugeben. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliegt, sind alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zur letzten Verwertungsanlage zu benennen und als Anlage beizufügen.
27
9. Die Sicherstellung der Kapazitäten ist für alle Abfallarten getrennt darzulegen.
28

Mit Schreiben vom 14.01.2013 übermittelte der Kläger folgende Angaben:

29
1. a) Mitarbeiterzahl: 1
30

b) Anzahl Sammelfahrzeuge: 1

31
2. Die Altkleider werden stationär gesammelt.
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3. Bei der stationären Sammlung handelt es sich um ein Ankaufsystem.
33
4. Bei dem Ankauf von Papier handele es sich nicht um Verkaufsverpackungen.
34
5. Bringsystem
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6. Altschuhe, Alttextilien 20 01 10, 20 01 11
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Papier und Pappe 20 01 01, 19 12 01

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7. Entsorgungsfachbetrieb V., A.B.R.
38
8. Papier Einlieferung Papierfabrik L. S-Stadt
39

Altkleider Firma V.

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Dem Schreiben war ein Zertifikat der G. Management GmbH, H-Stadt, vom 09.07.2012 beigefügt, wonach die A. Export GmbH, A-Stadt, ein Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Altschuhen und Alttextilien (AVV-Nrn. 20 01 10, 20 01 11) sei. Ebenfalls beigefügt war eine undatierte Bestätigung der (...), dass das Altpapier des Klägers langfristig gesichert in der Papierfabrik der L. in S-Stadt 100%ig verwertet werde.

41

Hierzu äußerte sich die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 18.02.2013. Es fehlten nach wie vor Angaben zum Jahresumsatz des Klägers. Unklar bleibe auch, an welchen Standorten welche Art von Containern aufgestellt worden seien. Mangelhaft seien auch die Angaben zur Entsorgung der Altkleider, da lediglich die Firma V. benannt worden sei, ohne den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges darzulegen. Obwohl weiterhin zahlreiche Angaben fehlten, könne sie nunmehr abschließend Stellung nehmen. Der Sammlung von Altpapier durch den Kläger stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

42

Nachfolgend übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2013 folgende Nachforderungen:

43
1. Die Größe bzw. das Ausmaß Ihres Sammelunternehmens ist anzugeben (Angaben zum Jahresumsatz, Angaben zur durchschnittlichen Sammelmenge, Angaben zum größtmöglichen Umfang).
44
2. Die Angaben zur Entsorgung der Altkleider sind dahingehend zu ergänzen, dass neben der Angabe zur Entsorgung durch das Unternehmen V. A.B.R. der vollständige Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben ist.
45

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013. Die Sammelmenge Papier/Pappe betrage max. 480 t jährlich und durchschnittlich 40 t monatlich. Die Sammelmenge Altkleider betrage max. 6 t jährlich und durchschnittlich 0,5 t monatlich. Altkleider und Papier würden an die Firma (...) verkauft und durch diese abgeholt. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung der gesetzeskonformen und umweltschonenden Verwertung der Abfallfraktionen

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- Pappen & Kartonagen
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- Textilien & Schuhe
48
- Folien & Kunststoffe
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durch die (...) beigefügt. Die Wertstoffe würden langfristig über feste Partnerschaften und Verträge gesichert durch die (...) verwertet. Für jeden Verwertungsvorgang könne der Weg auch exemplarisch dargelegt werden. Ebenfalls beigefügt war ein Überwachungszertifikat der Z. GmbH, St-Stadt, vom 29.11.2012, für die P. GmbH, T-Stadt, für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln der Abfallarten 20 01 01, 20 01 10 und 20 01 11.

50

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies der Beigeladene zu 1 den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2012 die Untersagung der Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonage (PPK) aus privaten Haushaltungen bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristete. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsverfügung des Beklagten sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Sie sei auch nach Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 weiterhin rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 62 KrWG. Die vom Kläger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu erstattende Anzeige sei noch nicht vollständig. Die Vollständigkeit der gemäß § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen sei zwingend, da hierdurch der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Die Untersagung werde bis zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften befristet. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da hierfür eine vollständige Anzeige erforderlich sei. Ohne die fehlenden Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstünden.

51

Am 29.07.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

52

Er hat vorgetragen, als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung komme, nachdem er seiner Verpflichtung zu Anzeige gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 KrWG nachgekommen sei, nur noch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung finde. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen noch weitere der Anzeige beizufügende Unterlagen i.S.d. § 18 Abs. 2 KrWG fehlten, denn diese seien nicht Bestandteil der Anzeige, sondern lediglich ergänzendes Beurteilungsmaterial, um die getätigte Anzeige prüfen zu können. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG müsse neben dem anzeigenden Träger lediglich erkennen lassen, dass dieser eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durchführe und ab wann er die Sammeltätigkeit aufnehme. Hiernach sei seine Anzeige ausreichend. Auch die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG seien erfüllt. Angaben zum Jahresumsatz seien hiervon nicht erfasst. Gleiches gelte für die geforderte Übergabe einer Containerstandortliste. Auch eine detaillierte Darstellung der vollständigen Verwertungswege bis zum Eintritt des Verwertungserfolges sei nicht erforderlich. Die Untersagungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte hierfür nicht zuständig sei. Zwar sei er als untere Abfallbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA für Untersagungsanordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Vorliegend sei er aber gemäß § 32 Abs. 2 AbfG LSA ausgeschlossen, da er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in eigener Sache beteiligt sei. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen nicht vor, da die gewerbliche Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Die Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel, insbesondere Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, ausreichend gewesen wären. Zudem könne eine Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG bis zur Vorlage einer vollständigen Anzeige untersagt werden, da hiermit die Anzeige in unzulässiger Weise zu einer genehmigungsrechtlichen Voraussetzung hochgestuft werde. Hierbei werde verkannt, dass es sich bei § 18 KrWG um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren handele. Zudem habe die Sammlung des Klägers schon vor dem 01.06.2012 bestanden, so dass die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei unerheblich.

53

Der Kläger hat beantragt,

54

den Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 aufzuheben,

55

hilfsweise,

56

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig waren.

57

Der Beklagte hat beantragt,

58

die Klage abzuweisen,

59

und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 15.06.2013, bei ihm eingegangen am 17.06.2013, eine vollständige Anzeige erstattet. Er könne seine gewerbliche Sammlung nunmehr wie angezeigt durchführen. Eine Entscheidung über eine endgültige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe er noch nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Es sei für die Untersagung sachlich zuständig. Eine Beteiligung in eigener Sache liege nicht vor. Er habe die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Sammlung sei ihm erst am 17.06.2013 gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vollständig angezeigt worden. Es habe daher ein Durchführungs- und Vollzugserfordernis hinsichtlich des KrWG bestanden. Dies habe auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch vorgelegen, da zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Insofern habe ein Verstoß gegen abfallrechtliche Grundpflichten vorgelegen, da der Kläger sonst vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist überlassungspflichtiges Altpapier gesammelt hätte. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich sei, um die abfallrechtswidrige Tätigkeit zu beenden. Die Verfügung sei auch angemessen, da der Kläger die erforderliche Anzeige frühzeitig hätte erstatten können.

60

Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

61

Die Beigeladene zu 2 hat beantragt,

62

die Klage abzuweisen.

63

Mit Urteil vom 25.03.2014 – 2 A 206/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Verfügung lasse sich weder auf § 62 KrWG noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zwar zuständig. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 AbfG LSA liege nicht vor, denn die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde von der Beigeladenen zu 2 und nicht vom Beklagten wahrgenommen. Die Unzuständigkeit des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA, da diese Vorschrift zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten sei. Die Untersagungsverfügung sei jedoch materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme allein § 62 KrWG in Betracht. Ein Rückgriff auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei nicht möglich, wenn die Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet werde, eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sei unvollständig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG seien indessen nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht gegen die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG verstoßen. Er habe die notwendigen Unterlagen mit seinem Schreiben vom 15.06.2013 vorgelegt. Angaben zum Jahresumsatz seien nicht erforderlich. Er habe auch ausreichende Angaben zu Größe und Verteilung der von ihm aufgestellten Container gemacht. Auch die Angaben zu den Verwertungswegen bezüglich des hier allein streitigen Altpapiers seien ausreichend. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung bereits vor Eingang des Schreibens vom 15.06.2013 rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstoße. Die Untersagung der Sammeltätigkeit sei unverhältnismäßig, da zunächst ein erneutes Hinwirken auf die Ergänzung der Unterlagen oder die Beschränkung der gesammelten Abfallmenge erforderlich gewesen sei. Die Verfügung sei auch nicht auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift sehe die Rechtsfolge der befristeten Untersagung nicht vor. Außerdem dürften deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch sei weder dargelegt noch festgestellt, dass ohne die Untersagung die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet sei. Jedenfalls sei die befristete Untersagungsverfügung unverhältnismäßig. Insoweit gälten die Ausführungen zu § 62 KrWG entsprechend.

64

Der Beklagte sowie die Beigeladenen haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

65

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Ablauf der in § 18 KrWG normierten Dreimonatsfrist erledigt sei. Im Übrigen könne die Verfügung sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung sei nur möglich, soweit eine wirksame Anzeige i.S.d. § 18 KrWG erfolgt sei, die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

66

Der Beklagte beantragt,

67

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

68

Der Beigeladene zu 1 rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die Klagebegründung durch das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft bei einer unzulässigen Klage zur Sache entschieden. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erledigt gewesen, da der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013 der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG vollständig nachgekommen sei. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt. Auch sei ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung auch materiell rechtmäßig. Deren Hauptzweck bestehe nicht darin, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Anzeige seiner Sammlung zu bewegen, sondern in der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Durch die vom Kläger ohne wirksame Anzeige durchgeführte Sammlung sei die Überlassungspflicht nicht nur unbedeutend verletzt und ein Vollzugserfordernis geschaffen worden. Derartige Sammlungen seien gestützt auf § 62 KrWG und nicht nach § 18 Abs. 5 KrWG zu untersagen. Die bedingte Untersagung der Sammlung sei bei Berücksichtigung des tatsächlichen Regelungsgegenstandes auch verhältnismäßig. Die Verfügung sei – anders als die Nachforderung von Unterlagen oder eine Mengenbeschränkung – zur Verhinderung der Verletzung der Überlassungspflicht geeignet. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Durch die befristete Untersagung habe es der Sammler in der Hand, selbst zu entscheiden, ob er künftig sammeln und demzufolge das Anzeigeverfahren durchlaufen wolle. Rücke er dagegen von der geplanten gewerblichen Sammlung ab, beschwere ihn die befristete Untersagung, anders als eine Verpflichtung zu Vervollständigung seiner Anzeige, nicht. Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei daher gerechtfertigt, ohne dass die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers vorher durchgesetzt werden müsse. Die befristete Untersagung sei auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung einer Rechtsverletzung überwiege die Interessen des gewerblichen Sammlers. Ihm obliege es, den die Untersagung rechtfertigenden Sachverhalt auszuräumen. Dem Kläger sei zuzumuten, die Sammlung zunächst zu unterbrechen und das Anzeigeverfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang im Anzeigeverfahren seien fehlerhaft. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG seien der Anzeige Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehöre der Jahresumsatz. Dies sei erforderlich, um gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers beurteilen zu können. Da der Kläger keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht habe, habe er keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet.

69

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

70

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

71

Die Beigeladene zu 2 trägt vor, ihre Berufung sei zulässig. Dies folge aus dem Beiladungsbeschluss vom 19.03.2014. Auf die Frage, ob die Beiladung zu Recht erfolgt sei, komme es nicht an. Die Beiladung sei auch zulässig gewesen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im gerichtlichen Verfahren gegen eine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung notwendig beizuladen. Jedenfalls sei die einfache Beiladung zu Recht erfolgt. Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt habe. Der Kläger habe seine Anzeige mit Schreiben vom 15.06.2013 konkretisiert. Damit habe sich die Klage spätestens im September 2013 erledigt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Verfügung könne sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung könne allein auf Grund einer mangelhaften Anzeige untersagt werden. Hiernach sei die Befristung der Sammlung allein auf Grund der Unvollständigkeit der Anzeige zulässig gewesen. Die Tatsache, dass der Ausspruch der Befristung erst nach Vervollständigung der Anzeige erfolgt sei, erkläre sich aus dem Verfahrensablauf und den gesetzlichen Regelungen. Die Befristung der Sammlung auf den Zeitpunkt der Vorlage einer vollständigen Anzeige sei das einzige geeignete Mittel, rechtmäßige Zustände herzustellen und die Überlassungspflicht durchzusetzen. Der Befristung stehe auch nicht die Regelung des § 72 Abs. 2 KrWG entgegen, der anders als § 18 Abs. 1 KrWG für Bestandssammlungen keine Wartefrist enthalte. Soweit innerhalb des Zeitrahmens des § 72 Abs. 2 KrWG keine vollständige Anzeige erfolge, falle die Privilegierung weg. Der gewerbliche Sammler habe sich dann so behandeln zu lassen wie jeder andere Sammler, der eine gewerbliche Sammlung neu aufnehmen wolle. Die Verfügung finde ihre Rechtfertigung auch in § 18 Abs. 5 KrWG, da der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG vor, da sie eine haushaltsnahe Erfassung des Altpapiers durch ein Holsystem durchführe. Bei dem in § 17 Abs. 3 Satz 3 genannten Regelbeispielen handele es sich um unwiderlegliche Vermutungen, bei denen keine Wesentlichkeitsschwelle zu beachten sei. Zudem werde durch die Sammlung des Klägers – im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen – die Stabilität der Gebühren gefährdet. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des Begriffs "überwiegende öffentliche Interessen" bedürfe es nicht. Die Sammlung des Klägers sei auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wesentlich leistungsfähiger. Die Sammlung sei daher gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen. Auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG könne sich der Kläger nicht berufen, da er seine Sammlung vor dem 01.06.2012 nicht rechtmäßig betrieben habe.

72

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

73

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

74

Der Kläger beantragt,

75

die Berufungen zurückzuweisen,

76

und macht geltend, die Berufung der Beigeladenen zu 2 sei als unzulässig zu verwerfen, da ihr die erforderliche Beschwer fehle. Sie sei zu Unrecht beigeladen worden. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG dienten allein öffentlichen Interessen und begründeten keine Rechtsposition der Beigeladenen zu 2, aus der sich die Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO herleiten ließe. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Ihre Interessen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seien auch ohne förmliche Beiladung hinreichend gewahrt. Die Anfechtungsklage sei weiterhin statthaft. Die Untersagungsverfügung habe sich nicht erledigt, da sie nach wie vor Grundlage für Vollstreckungs- und Kostenforderungen sei. Zudem vertrete der Beigeladene zu 1 die Auffassung, dass immer noch keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet worden sei. Jedenfalls sei die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er dem Vorwurf entgegentreten wolle, seine Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG sei nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet worden. Die Berufungen seien jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Er habe eine vollständige Anzeige erstattet. Angaben zu Containerstandorten würden von den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG nicht umfasst. Gleiches gelte für die Angaben zum Jahresumsatz. Er habe berechtigterweise keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht. Zudem umfasse eine Anzeige lediglich die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG erforderlichen Informationen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen seien nicht Bestandteil der Anzeige selbst. Eine gemäß § 72 Abs. 2 KrWG angezeigte Sammlung dürfe ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Anders als § 18 Abs. 1 KrWG bestimme § 72 Abs. 2 KrWG keine Wartefrist. Das Unterlassen einer Anzeige mache die Sammlung nicht formell oder materiell rechtswidrig, rechtfertige kein behördliches Einschreiten und führe nicht zu einer Genehmigungspflicht für die Sammlung. Das gelte auch für eine unterlassene oder unvollständige Anzeige nach § 72 Abs. 2 KrWG. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei unverhältnismäßig. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG hätte auch durch den Erlass einer Nebenbestimmung, etwa durch die Festschreibung der zulässigen zu sammelnden Menge, sichergestellt werden können. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen hier nicht vor. Der Sammlung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthalte widerlegliche Vermutungen. Die Umstände des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. Das sei auch aus Gründen der Europarechtskonformität geboten. Würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung lediglich geringe Mengen entzogen, könne nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ausgegangen werden. Angesichts der angezeigten Sammelmenge von ca. 480 t Altpapier und 6 t Alttextilien jährlich könne festgestellt werden, dass die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Hinweis auf andere Sammlungen, da für diese, soweit es sich um Bestandssammlungen handele, die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme.

77

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

78

A. Die Berufungen der Beigeladenen sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.

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I. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen setzt voraus, dass dieser materiell beschwert ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, juris RdNr. 11; Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, juris RdNr. 12; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vor § 124 RdNr. 46; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 124 RdNr. 39). Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit einer Berufung nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO), denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen wirkt sich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten aus. Diese Belastung hat nur dann ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 12). Deshalb ist das Rechtsmittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist. Das gilt auch für beigeladene Verwaltungsträger. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens widerspräche (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5).

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Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellung als Widerspruchsbehörde vertritt er lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, deren Berührung für eine Beschwer nicht ausreicht. Das ist eine Folge der in § 78 VwGO angeordneten Passivlegitimation des beklagten Landkreises. Diese Passivlegitimation bedeutet, dass der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig in einer Art Prozessstandschaft für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 15). Dementsprechend lässt die Passivlegitimation des Beklagten für eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 als Widerspruchsbehörde keinen Raum.

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II. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Auch ihr fehlt die erforderliche materielle Beschwer. Hierzu muss ein Beigeladener – auch ein beigeladener Verwaltungsträger – geltend machen können, durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – BVerwG 3 C 2.86 –, juris RdNr. 35; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Es genügt nicht, wenn nur seine rechtlichen Interessen berührt sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – BVerwG 8 C 1.81 u.a. –, juris RdNr. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Für eine materielle Beschwer reicht weder ein finanzielles noch ein verwaltungsmäßiges Interessen am Ausgang des Verfahrens aus (BVerwG, Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, a.a.O. RdNr. 14; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 6). Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist nur dann materiell beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 – BVerwG 6 C 8.94 – juris RdNr. 20; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1997 – 19 B 2603/97 –, juris RdNr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42).

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Hiernach fehlt es an einer materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2. Sie ist zwar öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071), i.V.m. § 3 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2010 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. S. 610), da ihr vom Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen wurden. Sie kann jedoch nicht geltend machen, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen, selbst wenn – wie hier – dessen Aufgaben und die des Vollzugs des KrWG bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine eigenständigen Rechte zu, auf die das angefochtene Urteil einwirken würde. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gegebenenfalls zu einer Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen u.a. sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern. Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige subjektive Rechte eingeräumt werden. Mit den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus diesen Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender subjektiver Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Dementsprechend ergibt sich aus einer auf die Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), keine eigene Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, juris RdNr. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, juris RdNr. 4 ff.). Die gegenteilige Auffassung, nach der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein subjektives Recht auf Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zustehe (vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 RdNr. 51; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 114), wird nicht näher begründet und vermag daher nicht zu überzeugen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch erleidet, dass ihm durch gewerbliche Sammler werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen – etwa: Altpapier – entzogen werden mit der Folge, dass bei ihm entsprechende Einbußen entstehen, reichen zur Begründung einer materiellen Beschwer nicht aus. Die Beigeladene zu 2 ist durch das angefochtene Urteil auch nicht unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt. Die Erfüllung der ihr gemäß § 20 Abs. 1 KrWG zugewiesenen Aufgabe der Abfallbeseitigung wird durch die Aufhebung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts allenfalls mittelbar beeinträchtigt.

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B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hätte daher abgewiesen werden müssen.

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I. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

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1. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist nicht wegen des Eintritts der hierin enthaltenen auflösenden Bedingung unwirksam geworden.

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Die in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltene Regelung, wonach die Untersagung bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristet wird, ist eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist eine auflösende Bedingung eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. So liegt es hier. Der Wegfall der Untersagung hängt von der vollständigen Erstattung einer Anzeige gemäß § 18 KrWG ab. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor.

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Die auflösende Bedingung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris RdNr. 17). Daran gemessen ist die aufschiebende Bedingung nicht zu beanstanden. Zwar ist aus der Regelung selbst nicht ohne weiteres erkennbar, was von dem Kläger verlangt wird, da der Beigeladene zu 1 in dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 nicht näher ausgeführt hat, was mit "vollständiger Anzeigenerstattung" gemeint ist. Dies ergibt sich auch nicht hinreichend aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 18 KrWG, denn insbesondere die hierin enthaltenen Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG werfen viele Fragen auf, die Zweifel an der Bestimmtheit der Vorschrift aufwerfen (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 23; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 45). In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird jedoch auf eine Aussage des Beklagten Bezug genommen, wonach die vom Kläger eingereichten Unterlagen noch immer nicht vollständig und daher nochmals erforderliche Unterlagen abgefordert worden seien. Hiermit wird erkennbar auf die in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 an den Kläger gerichteten Nachforderungen Bezug genommen, die hinreichend konkretisieren, welche Angaben bzw. Darlegungen für eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der auflösenden Bedingung erforderlich sind.

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Gemessen daran liegt eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 enthaltenen auflösenden Bedingung bislang nicht vor. Sowohl in dem Schreiben vom 20.12.2012 als auch in dem vom 08.05.2013 hat der Beklagte den Kläger u.a. aufgefordert, Angaben zum Jahresumsatz zu machen. Angaben hierzu enthält jedoch weder die Stellungnahme vom 14.01.2013 noch die vom 15.06.2013.

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2. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist auch nicht deshalb erledigt, weil der Kläger seine Sammlung aufgegeben hat. Zwar hat er in seiner Anzeige vom 19.09.2012 nur eine Sammlung bis zum 31.05.2015 angezeigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger auch derzeit noch eine Sammlung betreibt.

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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, da die Untersagung der Sammlung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 35 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist damit insbesondere das KrWG in der derzeit geltenden Fassung.

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2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für dessen Erlass gemäß §§ 30 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA sachlich zuständig. Nach diesen Vorschriften sind die unteren Abfallbehörden u.a. für den Vollzug des KrWG zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Beklagte ist gemäß § 30 Abs. 3 AbfG LSA untere Abfallbehörde.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 AbfG LSA. Hiernach ist die obere Abfallbehörde zuständig, wenn die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Eine Beteiligung in eigener Sache im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Körperschaft, die Rechtsträger der unteren Abfallbehörde ist, zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 3 AbfG ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, juris RdNr. 29, zur entsprechenden Rechtslage nach § 42 Abs. 4 NAbfG a.F.). Das ist hier nicht der Fall, denn öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis Burgenlandkreis ist nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288). Dieser wurden durch den Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen.

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Der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die am 16.03.2013 in Kraft getretene Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO LSA) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 107) entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA ist die obere Abfallbehörde zuständige Behörde für das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte als untere Abfallbehörde auch nach Inkrafttreten dieser Vorschrift für ein Einschreiten gemäß § 62 KrWG gegen nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte gewerbliche Sammlungen zuständig ist, wie der Beigeladene zu 1 in seiner Rundverfügung 7/2013 vom 29.04.2013 ausgeführt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten jedenfalls aus der Übergangsregelung des § 6 AbfZustVO LSA, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, von der zuständigen Behörde zu Ende geführt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens als zuständig galt. Das ist hier der Beklagte als untere Abfallbehörde.

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3. Die angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 62 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift lässt auch die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen bei einer unvollständigen Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu.

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a) § 62 KrWG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht dem nicht entgegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Zwar kommt die Untersagung einer gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWGangezeigten gewerblichen Sammlung nur auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. In dieser Konstellation findet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 24; Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris RdNr. 8). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, gesperrt ist. Vielmehr kommt bei einer fehlenden oder unvollständigen Anzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung grundsätzlich in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 20.01.2014 – 20 B 331/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. v. 05.08.2015 – 20 A 1188/14 –, juris RdNr. 4; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, a.a.O. RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8; Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 18 KrWG RdNr. 25). Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht komme die Untersagung einer Sammlung allein wegen der fehlenden oder unvollständigen Anzeige nicht in Betracht (Beckmann, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG RdNr. 22; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 55; Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21), kann dies nicht überzeugen. Hierbei wird übersehen, dass eine Anordnung nach § 62 KrWG tatbestandlich allein voraussetzt, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, also ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 5; VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Dass kann auch bei einem Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG normierte Anzeigepflicht der Fall sein. Eine Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegt bei einem Einschreiten in diesen Fällen daher nicht vor. Zudem deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge (VG Ansbach, Urt. v. 19.08.2015 – AN 11 K 14.01348 –, juris RdNr. 43). Grenzen der Befugnis zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen fehlender oder unvollständiger Anzeige ergeben sich daraus, dass es sich bei § 62 KrWG – im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass Anordnungen nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen.

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Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung gemäß § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige kann auch nicht eingewandt werden, eine ohne (vollständige) Anzeige durchgeführte Sammlung sei nicht formell illegal, da sie nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21). Zwar trifft es zu, dass die nach § 18 Abs. 1 KrWG bestehende Anzeigepflicht nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt gleichzusetzen ist. Zudem besteht für Bestandssammlungen gemäß § 72 Abs. 2 KrWG – anders als für nach dem 31.05.2012 neu begonnene Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG – auch keine Wartefrist von drei Monaten (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 72 RdNr. 23). Andererseits besteht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen, von der einer gewerblichen Sammlung überlassene Abfälle nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgenommen sind. Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Prüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 01.10.2015 – BVerwG 7 C 8.14 –, juris RdNr. 20), und ist damit keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 10). Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen den hierfür verantwortlichen Sammler mit einer Untersagung der Sammlung einzuschreiten.

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b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG liegen vor. Erforderlich ist allein, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). So liegt es hier, denn der Kläger hat die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG verletzt.

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aa) Der Kläger ist gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zur Anzeige seiner Sammlungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. Der Zusatz "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" wurde mit Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 <1772>) in § 18 Abs. 1 KrWG eingefügt und stellt mit Blick auf den Bußgeldtatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG klar, dass zu einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG gehören (BT-Drs. 18/5412, S. 16). § 18 Abs. 1 KrWG ist vorliegend anwendbar. Erfasst werden u.a. gewerbliche Sammlungen von Abfällen. Der Kläger betreibt eine solche gewerbliche Sammlung. Gemäß § 72 Abs. 2 KrWG gilt die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG auch für Bestandssammlungen, die – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt werden.

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(1) Das in der Annahmestelle des Klägers entgegengenommene Altpapier ist Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist gemäß § 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Das ist bei dem vom Kläger angenommenen Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK) der Fall, da die ursprüngliche Zweckbestimmung des Papiers bei der Abgabe an der Annahmestelle des Klägers (gegen ein Entgelt) aufgegeben wird, ohne dass eine neue Zweckbestimmung an ihre Stelle tritt. Auch gesammelte Altkleidung unterliegt wegen der Entledigungsabsicht dem Abfallrecht (VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, juris RdNr. 34). Die Abfalleigenschaft des Altpapiers ist im Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch noch nicht beendet. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet gemäß § 5 Abs. 1 KrWG erst nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens. Dieses steht zu diesem Zeitpunkt erst noch bevor.

101

(2) Bei der vom Kläger betriebenen Annahmestelle handelt es sich auch um eine gewerbliche Sammlung. Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 15 KrWG das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Unter den Begriff des Einsammelns fällt auch das Entgegennehmen überlassener Abfälle (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 RdNr. 260). Eine Einsammlung kann daher auch in einem Bringsystem durchgeführt werden. Eine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers ist dabei für den Begriff der Sammlung bzw. des Einsammelns nicht erforderlich (OVG BBg, Beschl. v. 23.04.2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris RdNr. 12). Hiernach handelt es sich bei der Annahmestelle des Klägers, bei der u.a. Altpapier von privaten Haushaltungen angekauft wird, um eine Sammlung i.S.d. § 3 Abs. 15 KrWG. Die Sammlung erfolgt auch gewerblich. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Das ist bei der Sammlung des Klägers der Fall.

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bb) Der Kläger hat seine Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 KrWG auch verletzt.

103

(1) Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu seinem Jahresumsatz gemacht. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Diese Angaben dienen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Unternehmens (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Die Leistungsfähigkeit ist relevant für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG vorzunehmenden Leistungsvergleich des gewerblichen Sammlers mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Insoweit sind nicht nur Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und der Sammelfahrzeuge, sondern auch zum Jahresumsatz von Bedeutung. Diese bieten eine Grundlage für die Abschätzung, ob das Unternehmen aufgrund seiner Wirtschaftskraft auch in schwachen Konjunkturphasen mit niedrigen Rohstoffpreisen zur Aufrechterhaltung der Sammlung in der Lage ist (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 46). Soweit hiergegen in der Literatur eingewendet wird, Angaben zu Jahresumsatz gehörten nicht zu den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KrWG genannten Angaben, weil es sich hierbei nicht um abfallwirtschaftliche Kriterien handele und diese auch für die Prüfung der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung seien (Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 24), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Jahresumsatz ist ein Kriterium der Größe eines Unternehmens i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Auch die Regelung des § 267 HGB führt den Umsatz als Merkmal der Größe eines Unternehmens auf. Zudem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht hinreichend, dass die Leistungsfähigkeit des Sammlungsunternehmens, die auch durch den Jahresumsatz angezeigt wird, für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG vorgesehenen Leistungsvergleich von Bedeutung ist. Der Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers kann auch deshalb für die Beurteilung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sein, weil er erkennen lässt, welche Einnahmen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung entgehen. Schließlich können die Angaben zum Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG die Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausreichend ist. Zu den Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens gehören daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch Angaben zum Jahresumsatz. Hierzu hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 14.01.2013 und 15.06.2013 keine Angaben gemacht, obwohl er hierzu in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert worden ist.

104

(2) Ohne Belang ist, dass der Kläger die Standorte der von ihm aufgestellten Container nicht näher bezeichnet hat, obwohl er hierzu mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 aufgefordert wurde. Die Angabe der Standorte aufgestellter Container wird von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG nicht umfasst. Zwar gehören zu den Angaben über das Ausmaß und den größtmöglichen Umfang der Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auch detaillierte Angaben über Anzahl und Art der Container und die beabsichtigte Verteilung im Entsorgungsgebiet (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 31). Die Frage nach genau bezeichneten Standplätzen der Container findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, da diese Angaben nicht erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der durch § 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten öffentlichen Interessen prüfen zu können (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 11 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, a.a.O. RdNr. 9; VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 – 10 S 1345/13 –, juris RdNr. 29).

105

(3) Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Angaben über das Ausmaß seiner mobilen Sammlung gemacht. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2012 aufgefordert, hinsichtlich der mobilen Sammlung Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu machen. Diese Nachforderung war berechtigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, beizufügen. Das Ausmaß sowie der größtmögliche Umfang der Sammlung betreffen primär flächenmäßige Komponenten. Es ist darzulegen, in welchen Teilen des Gebietes die Sammlung erfolgen soll. Diese Angaben dienen dazu, die maximalen Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abschätzen zu können (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 32). Hierzu kann bei einer mobilen Sammlung auch die Angabe der Anzahl und der Lage der angefahrenen Haushalte gehören, um eine möglichst genaue Beurteilung des Umfangs der Sammlung vornehmen zu können. In seiner Anzeige vom 26.08.2012 hat der Kläger angegeben, die Sammlung erfolge im Hol- und Bringsystem. In der ergänzenden Anzeige vom 19.09.2012 hat er die Sammlung als "stationär", „teilweise stationär (Containerstellplatz)“ und "mobil" beschrieben. Weiter hat er ausgeführt, die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis jeden 2. Monat. Ergänzend hat er hinsichtlich seiner mobilen Sammlung auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Nachforderung des Beklagten vom 20.12.2012 zu der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu verstehen. Hierauf hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 nicht reagiert. Soweit er mit der Angabe „Bringsystem“ zum Ausdruck bringen wollte, dass er – entgegen den Angaben in seinen Anzeigen vom 26.08.2012 und vom 19.09.2012 – keine mobile Sammlung mehr betreibt, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen, damit für den Beklagten erkennbar wird, dass sich die Aufforderung zur Angabe der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte erledigt hat.

106

(4) Der Kläger hat auch keine hinreichenden Angaben zur Entsorgung der Alttextilien gemacht. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Hierzu gehört jedenfalls die Angabe des Verwerters, die Schilderung des Verwertungsverfahrens sowie die Angabe, in welcher Anlage die Verwertung durchgeführt wird (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, juris RdNr. 33; OVG NW, Urt. v. 07.05.2015 – 20 A 2670/13 –, juris RdNr. 132; VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, a.a.O. RdNr. 34). Auf dieser Grundlage wurde der Kläger durch den Beklagten in den Schreiben vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert, den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben. Der Kläger hat hierzu lediglich im Schreiben vom 14.01.2013 auf die Firma V. bzw. A.B.R. und im Schreiben vom 15.06.2013 auf die Firma (...) K-Stadt hingewiesen, an die die Altkleider verkauft würden. Dies reicht – auch unter Berücksichtigung der dem Schreiben vom 15.06.2013 beigefügten Unterlagen – zur Erfüllung der genannten Anforderungen an eine vollständige Anzeige des Verwertungsweges nicht aus.

107

(5) Auf die im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 unter Nr. 9 enthaltene Aufforderung zur getrennten Darlegung der Sicherstellung der Kapazitäten (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) für alle Abfallarten ist der Kläger weder im Schreiben vom 14.01.2013 noch im Schreiben vom 15.06.2013 eingegangen.

108

c) Die Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Zweck der Untersagungsverfügung ist die Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG. Soweit der Beigeladene zu 1 vorträgt, die Untersagung diene in erster Linie der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG, kann dem nicht gefolgt werden. Die Überlassungspflicht gilt für die einer gewerbliche Sammlung überlassenen Abfälle nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vorliegen. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wegen fehlender Unterlagen noch nicht möglich gewesen sei und die Vervollständigung der beizufügenden Angaben der Behörde die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG ist nicht zugleich auch eine Verletzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Die Nichtprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht gleichzusetzen (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Die Untersagungsverfügung kann damit im vorliegenden Fall nicht der Durchsetzung der Überlassungspflicht, sondern allein der Vervollständigung der vom Kläger zu überlassenden Unterlagen dienen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überlassungspflicht auch für die von ihm gesammelten Abfälle gilt. An der Eignung der Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bestehen keine Zweifel.

109

Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Zwar kommt der Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Nachforderung fehlender Angaben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Untersagung der Sammlung wegen einer unvollständigen Anzeige zu (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 15). Der Vorrang von Nachforderungen entfällt jedoch, wenn ein Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige nicht zielführend erscheint, weil der Träger der Sammlung bereits (mehrfach) erfolglos hierzu aufgefordert worden ist. So liegt es hier. Der Kläger hat die berechtigten Nachforderungen des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 bis heute nicht hinreichend beantwortet. Gegen die Erforderlichkeit der Untersagung kann – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht eingewandt werden, es sei zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmenge in Betracht zu ziehen gewesen. Eine derartige Maßnahme ist im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG als (milderes) Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG sinnvoll, nicht aber zur Durchsetzung der Anzeigepflicht. Die Untersagung der Sammlung wegen Verletzung der Anzeigepflicht setzt auch nicht voraus, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG aufgrund der unvollständigen Angaben des Anzeigenden nicht möglich ist (so aber OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 9). Das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung zu verschaffen. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, a.a.O. RdNr. 36). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die umfangreichen Darlegungen, zu denen der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, für die Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG relevant sind (OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 194). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde zunächst bemüht ist, im Wege der Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG – auch mittels einer (vorläufigen) Untersagungsverfügung – den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären (vgl. § 24 VwVfG), bevor sie eine abschließende Prüfung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 KrWG vornimmt. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Überlassungspflicht nicht greift und demzufolge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht kommt, weil die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 21). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Sammlung des Klägers überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ausschließt. Eine abschließende Beurteilung dieser komplexen Fragen ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Sammlung gemäß § 62 KrWG wegen Unvollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht veranlasst.

110

Die Untersagung der Sammlung ist auch angemessen. Maßgeblich ist insoweit das Gewicht der berechtigten Nachforderungen des Beklagten, die vom Kläger nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden. Ohne Belang ist, ob weitere nach § 18 Abs. 2 KrWG notwendige Angaben – etwa zu den Verwertungswegen des Altpapiers – fehlen, zu deren Nachreichung der Kläger jedoch nicht aufgefordert wurde. Eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt und konkretisiert wurden, kommt nicht in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 14). Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Sammlung. Es fehlen – wie ausgeführt – Angaben zur Größe des Unternehmens (Jahresumsatz), zum Ausmaß und über den größtmöglichen Umfang der Sammlung (Anzahl und geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte), zur Entsorgung der Altkleider und zur Sicherstellung der Kapazitäten. Zwar ist das Ausmaß der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers hiernach eher begrenzt. Auch kann die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers zu dem Verwertungsweg der von ihm gesammelten Altkleider eine Untersagung der Sammlung von Altpapier nicht rechtfertigen. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingriff in das Sammlungsunternehmen des Klägers durch die aufschiebend bedingte Untersagung der Sammlung wegen der fehlenden Angaben nur geringfügig ist. Der Kläger hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu erfüllen und damit die Wirksamkeit der Untersagung zu beseitigen. Der Umfang der noch offenen Angaben ist überschaubar. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Zurückhaltung dieser Angaben ist weder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die verfügte Wartezeit von 3 Monaten nach Erstattung der vollständigen Anzeige führt nicht zu Unverhältnismäßigkeit der Untersagung. Zwar gilt für die Sammlung des Klägers als einer Bestandsammlung gemäß § 72 Abs. 2 KrWG keine gesetzliche Wartefrist, sondern nur eine Anzeigefrist von drei Monaten. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Sammlung des Klägers nach fruchtlosen Ablauf der Anzeigefrist im Rahmen seiner Untersagungsverfügung in Anlehnung an die Regelung in § 18 Abs. 1 KrWG wie eine neu begonnene Sammlung behandelt und eine dreimonatige Prüffrist nach Vervollständigung der Sammlung vorsieht.

111

d) Die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG steht der Untersagung der Sammlung wegen Unvollständigkeit der Anzeige nicht entgegen, da die Regelung nur bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG zu beachten ist. Bei Verfügungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG spielt der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle.

112

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Kostentragungspflicht des Klägers für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz ist auch nicht deshalb unbillig, weil diese zu Unrecht beigeladen worden ist. Zwar muss gemäß § 162 Abs. 3 VwGO derjenige, der zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat (BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 – 20 C 05.3058 –, juris RdNr. 9). Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 vorgenommene einfache Beiladung der Beigeladenen zu 2 erfolgte jedoch zu Recht. Die Voraussetzung einer einfachen Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Rechtsstreit des gewerblichen Abfallsammlers gegen die Untersagung seiner gewerblichen Sammlung liegen vor (so auch OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, a.a.O. RdNr. 29; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Untersagung dient auch dazu, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Gefährdungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 29 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Seine rechtlichen Interessen sind daher bei einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist dennoch mangels materieller Beschwer unzulässig. Zwar steht die Beschwer des Beigeladenen grundsätzlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Soweit die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beigeladene durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so dass auch eine Beschwer zu verneinen ist. Umgekehrt ist die erforderliche Beschwer grundsätzlich zu bejahen, wenn der Beigeladene zu Recht zum Verfahren beigeladen worden sei und das Gericht zu seinem Nachteil entschieden hat, weil sich daraus in der Regel die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte ergibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 – BVerwG 7 C 32.98 –, juris RdNr. 11). Gleichwohl kommt es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Beigeladenen nicht entscheidend darauf an, ob er zu Recht beigeladen wurde, sondern allein darauf, ob er materiell beschwert, also in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5). Hiernach kann eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO – wie hier – zulässig sein, weil rechtliche Interessen des Beigeladenen berührt sind, während eine Rechtsmittelbefugnis fehlt, da eine für den Beigeladenen ungünstige Entscheidung für diesen keine materielle Beschwer im Sinne einer Verletzung eigener subjektiver Rechte darstellt.

113

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

114

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 11 K 14.01348

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1022

Hauptpunkte:

• Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

• Vorrang der Durchsetzung der Anzeigepflicht vor der Untersagung der Sammlung

• Unzuverlässigkeit

• Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ansbach Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach

- Beklagter -

wegen Abfallbeseitigungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015 am 19. August 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung für eine gewerbliche Abfallsammlung von Altkleidern und Schuhen.

Am 14. August 2012 zeigte die Firma N. beim Landratsamt die Aufnahme einer unbefristeten und „flächendeckenden“ Sammlung von Altkleidern und Schuhen an, wobei die konkret anvisierte, zu sammelnde Menge noch nicht absehbar sei. Die Firma N., deren Inhaber auch der Geschäftsführer der Klägerin ist, ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Mit Ausnahme einer formlosen Anforderung vom 12. November 2012 an die Firma N. mit der Bitte, dem Landratsamt die konkrete Sammelmenge und eine Standortliste für die Sammelcontainer mitzuteilen, lässt sich den Akten diesbezüglich nichts Weiteres entnehmen.

Durch Mitteilung vom 4. März 2013 der Gemeinde Wö. erlangte das Landratsamt Kenntnis davon, dass diese die Aufstellung von Altkleidercontainern „ohne Genehmigung“ (gemeint wohl straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis) durch die Firma K. festgestellt habe. Der Inhaber der Firma K.dürfte aufgrund des gleichen Geburtsortes in ..., des gleichen Nachnamen und eines aktuellen Wohnsitzes in der gleichen Stadt mit ca. 7000 Einwohnern ein Verwandter des Geschäftsführers der Klägerin sein. Auf ein Anhörungsschreiben vom 5. März 2013 an die Firma K. erfolgte keine Reaktion. Daraufhin erließ das Landratsamt einen Bußgeldbescheid vom 19. April 2013 wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG. Daraufhin erhob die Firma K. Einspruch mit Schreiben vom 3. Mai 2013 und teilte mit, dass sie durch die Klägerin beauftragt worden sei, ihre Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren. Der Träger der Sammlung sei somit nicht die Firma K. sondern die Klägerin. Der Bußgeldbescheid wurde zurückgenommen.

Mit E-Mail vom 19. August 2013 teilte die Gemeinde SchN. mit, dass sie festgestellt habe, dass ein Altkleidercontainer der Firma A. ohne Erlaubnis der Eigentümer auf Privatgrund aufgestellt worden sei. Das entsprechende Lichtbild in der Akte zeigt einen umgekippten und leicht von sonstigem Müll umrahmten Container. Weiterhin findet sich dort der handschriftliche Vermerk, wonach die Firma A. der „Betreuer“ (gemeint wohl im Sinne eines Beauftragten) der Container der eingangs genannten Firma N. sei.

Mit E-Mail vom 22. November 2013 teilte die Gemeinde Wö. mit, dass sie abermals die Aufstellung eines Containers der Firma K. - diesmal auf dem Grundstück der Firma ... ohne deren Genehmigung - festgestellt habe. Auf das Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 10. Februar 2014 teilte die Firma K. mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zunächst mit, sie habe keine Container auf dem Gemeindegebiet. Das Landratsamt erließ daraufhin einen weiteren Bußgeldbescheid vom 31. März 2014. Die Firma K. erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid und teilte wiederum mit, dass sie durch die Klägerin beauftragt worden sei und diese die Trägerin der Sammlung sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 legte die Firma K. einen Dienstleistungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin vor. In diesem Vertrag vom 1. Januar 2013 ist in § 2 Abs. 4 festgelegt, dass der Auftragnehmer (Firma K.) einseitig, ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin (Klägerin) und eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimme und eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durchführe.

Mit Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2013 informierte das Landratsamt die Klägerin, dass sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG aufgrund der unterlassenen Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung eingeleitet habe. Zum Erlass eines Bußgeldbescheides kam es jedoch nicht. Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 antwortete eine Mitarbeiterin der Klägerin und teilte mit, dass die Firma N. in die Klägerin umgewandelt worden sei. Die Klägerin sei somit Rechtsnachfolgerin der Firma N., was sich aus dem im Anhang befindlichen Handelsregisterauszug ergebe. Das Unternehmen habe somit bereits mit Schreiben vom 14. August 2012 eine Anzeige gemacht.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 und vom 27. Februar 2014 forderte das Landratsamt die Beklagte auf, die derzeitige Anzahl und die Standorte der Altkleidercontainer anzugeben. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG wurde angekündigt. Ein Bußgeldbescheid wurde in der Folge jedoch ebenfalls nicht erlassen. Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Beklagte mit, sie habe 31 Container in verschiedenen namentlich genannten Gemeinden im Landkreisgebiet aufgestellt, wobei die Gemeinden Scho., SchN. und Wö. in dieser Anzeige nicht genannt waren. Eine genauere Aufschlüsselung der Standorte erfolgte nicht. Mit einfachem Schreiben vom 21. Mai 2015 forderte das Landratsamt die Beklagte auf, die genauen Adressen und Aufstellorte der Container zu benennen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte die Klägerin mit, zur Preisgabe der genauen Standorte sei sie nicht verpflichtet. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin nochmals auf, die genauen Sammelstandorte sowie die Sammelmengen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Klägerin lediglich die Jahressammelmenge für das Jahr 2013 mit und bezifferte diese mit 27,6 t.

Mit E-Mail vom 7. Mai 2014 teilte die Gemeinde Ne. mit, dass ohne ihre Erlaubnis ein Altkleidercontainer der Firma L. (im weiteren L.) in ihren Grünanlagen am Bahnhof aufgestellt worden sei. In den Akten findet sich hierzu eine Mitteilung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis ... vom 24. Januar 2014, die über zahlreiche Beschwerden unter anderem gegen die L. berichtet, weil diese ohne Erlaubnis auf öffentlichem oder privatem Grund Altkleidercontainer im Landkreis ... aufgestellt habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde die L. angehört. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte auch die L. mit, dass sie lediglich für das Aufstellen und Entleeren der Container verantwortlich sei, Trägerin der Sammlung im Übrigen sei allerdings die Klägerin.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2014 teilte die Marktgemeinde Scho. mit, dass sie die Aufstellung von 2 Altkleidercontainern durch die Firma C.(im weiteren C.) festgestellt habe, wobei einer der Container ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund aufgestellt worden sei. Mit Anhörungsschreiben vom 1. August 2014 forderte das Landratsamt die C. zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte die C. mit, dass sie die Sammlung im Gemeindegebiet Scho. lediglich betreue. Trägerin der Sammlung sei die Klägerin.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 8. August 2014 - zugestellt an die Klägerin am 13. August 2014 - wurde der Klägerin untersagt, im Gebiet des Landkreises entsprechend ihrer Anzeige vom 14. August 2012 gewerblich Altkleider und Schuhe, spätestens 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu sammeln (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1800 € angedroht (Ziffer 2 des Bescheides). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 153,45 € auferlegt (Ziffern 3 und 4 des Bescheides).

Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Ziffer 1 des Bescheides stütze sich auf § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen. Die von der Klägerin betriebene Sammlung sei als gewerbliche Sammlung von Abfällen anzusehen. Diese seien nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige seien mindestens die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen beizufügen. Dieser Anzeigepflicht sei die Klägerin nur unvollständig nachgekommen. Das Landratsamt habe festgestellt, dass die Klägerin außer in den von ihr angezeigten Containerstandorten auch Container beispielsweise in SchN., Scho. und Wö. betreue, ohne dem Landratsamt eine entsprechende Anzeige gemacht zu haben. Somit sei die Anzeige nach wie vor nicht vollständig, weil nur ein Teil der angeforderten Unterlagen und Angaben vorlägen. Insbesondere bestünden deswegen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2014 angegebenen Sammelmengen tatsächlich zuträfen.

Dadurch dass die Klägerin die Sammlung unvollständig angezeigt habe, habe bisher nicht abschließend geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Sammlung entgegenstünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Erforderlich seien neben der Darlegung der Verwertungsvorgänge konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer insbesondere über den größtmöglichen Umfang der Sammlung. Die (unvollständige) Anzeige führe daher zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt.

Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, welches zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG könne nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung - nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen - angemessen. Auch im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sei die Untersagung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Im Rahmen von mehreren Anhörungen habe die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

Zudem ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeige und Durchführung der Sammlung, wobei die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Unzuverlässig in Bezug auf den gewerberechtlichen Begriff sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Danach müsse das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Die Bejahung der Unzuverlässigkeit müsse sich auf Tatsachen stützen lassen. Zuverlässig in diesem Sinne sei, wer die Gewähr dafür biete, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen einzuhalten. Die Erfüllung der bereits oben angeführten Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG sei nicht nur eine Formvorschrift von nachrangiger Bedeutung, sondern unbedingte Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt überprüfen könne, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt sei. Daher müssten die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen dem Landratsamt in der Anzeige vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG stütze dies. Unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeigen könnten deshalb grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt seien, welche in sich nicht stimmig seien. Vielmehr gäben die getätigten Angaben und beigefügten oder nachgereichten Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass das Landratsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, diesen Zweifel nachzugeben und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Diese Klärung wurde seitens der Klägerin bis heute nicht abschließend herbeigeführt, so dass dem der Behörde obliegenden Prüfauftrag nicht habe nachgekommen werden können.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 - eingegangen am gleichen Tag - erhob die Klägerin Klage und beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 8. August 2014, Az: ..., aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014 begründete die Klägerin ihre Klage. Die Klägerin habe aufgrund des Inkrafttretens des KrWG mit Schreiben vom 14. August 2012 ihre bereits bestehende Sammlungstätigkeit im Gebiet des Landratsamtes nach § 18 und § 72 KrWG angezeigt. Mit Schreiben vom 11. September 2012 sei der Klägerin der Eingang ihrer Anzeige bestätigt worden, im weiteren Verlauf sei jedoch nichts passiert. Erst mit einem Schreiben vom 24. Juni 2014 (gemeint wohl 2013) habe sich die Abfallbehörde bei der Klägerin wieder gemeldet und weitere Angaben für die Vervollständigung der Anzeige angefordert. Dem sei die Klägerin mit E-Mail vom 9. Juli 2013 nachgekommen. Ein halbes Jahr lang habe sich das Landratsamt nicht mehr bei der Klägerin gemeldet, bis ein Herr ... mit Schreiben vom 10. Februar 2014 die Klägerin zur Angabe der Standorte der 31 angezeigten Container aufgefordert habe.

Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin gehe von der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung aus, da sie die sachliche Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde anzweifle. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass diese von der zuständigen Abfallbehörde erlassen worden sei. Nirgendwo im Schreiben sei erkennbar, dass in diesem Fall die Abfallbehörde gehandelt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung offensichtlich nicht gegeben seien. Die Untersagung beruhe schon auf der falschen Ermächtigungsgrundlage. Sie sei auf den § 62 KrWG gestützt, obwohl § 18 Abs. 5 KrWG als lex speciales die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei. Denn ab Erstattung der Anzeige dürfe die zuständige Behörde ausschließlich auf Grundlage des § 18 Abs. 5 KrWG erforderliche Anordnungen treffen. Die Untersagung nach dieser Vorschrift könne jedoch nur als Ultima Ratio erfolgen. Nur in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sammlung zu untersagen. Weder ein Fall des § 18 Abs. 5 Satz 1 noch des Satz 2 KrWG sei in der Verfügung benannt. Allenfalls werde ausgeführt, dass die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Auch wenn die Behörde die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte, wäre diese rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründete die Behörde allein damit, dass die von der Klägerin gemachte Anzeige unvollständig sei, insbesondere während der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt habe, welche in sich nicht stimmig wären. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern würde im Falle ihrer Richtigkeit die Untersagung nicht begründen. Die Klägerin habe in der Anzeige vom 14. August 2012 und später im Anzeigeverfahren durch Vervollständigung alle von § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Mit Ausnahme der präzisen Standortliste, welche nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne, habe die Behörde sonst die von der Klägerin gemachten Angaben nicht beanstandet. Sie habe auch keine weiteren Angaben und Belege von der Klägerin verlangt. Dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen/Nachweise unstimmig sein sollten, habe die Klägerin erst in der Untersagungsverfügung von der Behörde gesagt bekommen. Die Behörde habe der Klägerin dadurch keine Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen und dem entgegen zu kommen. Unabhängig davon könne die Klägerin die vorgenannte Behauptung nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Standortliste und deren Aktualisierung vom 20. August 2014 seien richtig. Container an anderen Standorten als den angegebenen habe die Klägerin nicht. Zum Vorwurf, dass Container der Klägerin an anderen Standorten aufgefunden worden sein sollen, könne sich die Klägerin nicht äußern, weil ihr diese Fälle nicht bekannt seien. Aus welchem Grund die Angabe der Klägerin zur Sammelmenge zweifelhaft sein sollte, könne sie ebenfalls nicht verstehen. Die Behörde begründe ihre Zweifel auch nicht. Über diese Zweifel sei die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern zum ersten Mal in der streitgegenständlichen Verfügung damit konfrontiert worden. Weitere Gründe, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für sie verantwortlichen Person begründen könnten, benenne die Behörde nicht. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 erwiderte das Landratsamt hierauf und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Trennung des staatlichen Abfallrechts vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus dem Schreiben des Landratsamtes klar ersichtlich. Die Entscheidung sei auf § 62 KrWG gestützt worden, um die Besonderheiten des Einzelfalls, sowohl positive als auch negative Aspekte wie zum Beispiel den Umfang der versäumten Anzeigepflicht, sonstige Zuverlässigkeit etc. im Rahmen der Ermessensausübung einfließen lassen zu können. Eine Heranziehung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hätte die zwingende Untersagung zur Folge gehabt. Ihrer Anzeigepflicht sei die Klägerin als Trägerin der Sammlung unvollständig nachgekommen bzw. es seien Änderungen im Rahmen der Sammlung überhaupt nicht angezeigt worden. Erst durch Meldungen verschiedener Gemeinden seien dem Landratsamt die Verstöße bekannt geworden. Auf die Geschehnisse um die Firma K. werde insoweit verwiesen. Die Klägerin habe einzelne Containerstandorte im Landkreis zwar mitgeteilt, die Standorte in den Gemeinden Scho., SchN. und Wö. seien jedoch nicht aufgezählt gewesen. Trotz entsprechender Aufforderungen am 21. Mai 2014 und am 18. Juni 2014 sei dies auch nicht korrigiert worden. Auch auf die Vorfälle um die C. werde verwiesen. Es bestünden aus den vorstehend genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin in den verschiedenen Nachmeldungen zur ursprünglichen Sammlungsanzeige angegebenen Sammelmengen tatsächlich zutreffen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter Verweis auf den Bescheid vom 8. August 2014). Die Klage sei daher unbegründet.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 erwiderte die Klägerin hierauf, dass die gemachte Anzeige vollständig sei, da alle in § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben von der Klägerin gemacht worden seien. Insbesondere sei mit Schreiben vom 20. August 2014 eine aktualisierte Standortliste übergeben worden. In diesem Schriftsatz weist die Klägerin darauf hin, dass sie mit den Firmen L. und C. kooperiere und diese beauftragt seien, die Sammlungen im Landkreis durchzuführen. Fahrer der beiden Firmen würden mindestens einmal in der Woche die Standorte abfahren und die Container leeren. Das Landratsamt habe es unterlassen, im Rahmen seiner Entscheidung das öffentliche Interesse gegen das betroffene Individualinteresse abzuwägen. Dies sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 62 KrWG von essenzieller Bedeutung. In den Gemeinden SchN. und Wö. habe die Klägerin keine Container aufgestellt, daher tauchten diese auch nicht in ihren Standortlisten auf. Weiterhin habe die Klägerin mit der Firma K. zwar einen Dienstleistungsvertrag, jedoch sei diese von der Klägerin nicht mit der Betreuung der Container im Landkreis Ansbach beauftragt gewesen. Die K. werde in anderen Regionen eingesetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erwiderte das Landratsamt hierauf nochmals und führt aus, dass die von der Klägerin mit einem Jahr Verspätung vorgelegten Unterlagen nicht genügten, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Da die Sammelanzeige bis heute nicht vollständig sei, wie sich auch aus den erfolgten Nachmeldungen - zuletzt mit Schreiben der Klägerin vom 9. März 2015 - ergebe, habe man keine abschließende Stellungnahme vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger einholen können. Dieser betreibe ein eigenes Sammelsystem von Alttextilien und gehe grundsätzlich bei jeder hinzutretenden gewerblichen Sammlung von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses aus. Die Behauptung der Klägerin die K. betreue Container in anderen Regionen sei nicht nachvollziehbar. Denn gerade in den Gemeinden SchN. und Wö. seien von den Gemeindeverwaltungen entsprechende Aufstellungen von Containern gemeldet worden. Nach Mitteilung der Gemeinde Wö. stehe der Container auf dem Grundstück der Firma ... auch noch aktuell auf dem Grundstück. Der Container in der Gemeinde SchN. dürfte nach Einschätzung des Landratsamtes in erster Linie aufgrund des Drucks des privaten Eigentümers des Grundstücks abgezogen worden sein.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 an das Landratsamt bat das Gericht um ergänzenden Sachvortrag hinsichtlich der nur hilfsweise geltend gemachten Unzuverlässigkeit der Klägerin. Dort wurde insbesondere um Vorlage aktueller Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie um Vorlage einer Zusammenstellung aller dem Landratsamt (gegebenenfalls unter Beteiligung der Gemeindeverwaltungen) bekannten Vorfälle gebeten, bei denen die Klägerin oder in deren Auftrag handelnde Personen/Unternehmen Sammelcontainer unter Missachtung zivil- oder straßenrechtlicher Vorschriften aufgestellt habe.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 kam das Landratsamt der Bitte des Gerichts nach und übermittelte eine Liste mit dem Stand 16. Juli 2015, in der 7 Standorte genannt sind, bei denen Container ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund, auf privatem Grund oder ohne Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht aufgestellt wurden. Diese Vorfälle ereigneten sich in den Gemeinden Co. (L.), Di. (L.), He. (L.), Le. (L.), Wi. (C.), Wo. (C.) und Wö. (K.). Weiterhin wurden Vorgänge der Stadt Di. übergeben, wonach 2 weitere Container (einer auf öffentlichem Grund, einer auf privatem Grund) festgestellt wurden, welche ohne Erlaubnis der Grundeigentümer aufgestellt worden seien. Die entsprechenden Vorgänge tragen die handschriftliche Überschrift „C.“. Die Stadt Fe. habe telefonisch mitgeteilt, dass mehrere Fälle bekannt seien, in denen baugleiche Container ohne Angabe eines Sammlers unter illegaler Nutzung von öffentlichem Grund bzw. ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien.

Der aktuelle Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt für die Klägerin keine Eintragungen. Für den Geschäftsführer liegen 3 Eintragungen vor. Aus dem Jahre 2010 und 2012 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und eine Ordnungswidrigkeit aus dem Jahre 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes oder Fahrerkarte („Fahrtenschreiber“) als Beauftragter.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 erwiderte der nunmehr bestellte Bevollmächtigte der Klägerin und führt aus, dass er die Neutralität des Landratsamtes und des Gerichts in diesem Fall in Frage stelle. Die Klägerin habe aufgrund des Appells des Gerichtes an den Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2015 den Eindruck, dass das Gericht das Landratsamt bei der Verwirklichung seiner Pläne der Verhinderung der gewerblichen Sammlung unterstützen wolle. Die Klägerin erlaube sich, das Gericht darauf hinzuweisen, dass es sich derzeit an der Grenze zur Befangenheit bewege.

Die Behauptung des Landratsamtes, eine abschließende Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers habe wegen der Unvollständigkeit der Anzeige bisher nicht eingeholt werden können, sei schlichtweg falsch. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass das Landratsamt die Anzeige an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger weitergeleitet habe, diese jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben habe.

Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfangs der Sammlung seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. März 2015 alle Standorte angegeben, die sich im Landkreis aktuell befänden und die sie von den Dienstleistungsfirmen C. und L. betreuen lasse. Zu den einzelnen Gemeinden sei auszuführen, dass der Standort Scho. mittlerweile aufgegeben worden sei. Den Standort SchN. habe die Klägerin nie gehabt. Die Bilder des betreffenden Containers zeigten, dass es sich um einen Container der A. handele. Einen Bezug zu dieser A. habe die Klägerin nicht. Am Standort Wö. stelle die Klägerin keinen Container auf. Wie die Klägerin bereits mehrfach ausgeführt habe, werde die K. von ihr nicht im betreffenden Landkreis mit der Betreuung von Containern beauftragt.

Bezugnehmend auf die mit dem Beklagtenschriftsatz übersandten Vorgänge in Di.wird ausgeführt, die Klägerin habe in Di. 3 Container stehen, welche von der L. betreut werden würden. Diese seien mit entsprechenden Kontaktdaten der L. gekennzeichnet. Weitere Container, welche das Landratsamt festgestellt haben will, gehörten nicht der Klägerin. Das sehe man auch daran, dass diese Container auf den entsprechenden Lichtbildern in dem Beklagtenschriftsatz so nicht gekennzeichnet seien. Die Standorte in Co. und Le. seien, wie angekündigt, aufgegeben worden. Bilddokumentationen seien in der Behördenakte nicht vorhanden. Meldungen der Gemeinden seien zum Beweis nicht geeignet, denn es sei nicht auszuschließen, dass es sich auch hierbei um Container ohne Kennzeichnung handelt, wie es bei den Containern auf den Bildern im Vorgang mit der Stadt Di. der Fall sei. Nach der Standortaufgabe sei seitens der Klägerin kein Auftrag an die Betreuungsfirmen zur Aufstellung und Leerung der Container an diesen Standorten ergangen. In Wo. habe die Klägerin nur einen Container auf dem privaten Parkplatz des ...-Marktes entsprechend der Standortliste vom 9. März 2015. Auch in diesem Fall gebe es scheinbar keine weiteren Belege seitens des Landratsamtes außer der Meldung der Gemeinde. In Fe. habe die Klägerin 4 und in He. 3 Container stehen, wie in der Standortliste aufgeführt. Auch diese Container seien mit Kontaktdaten der Betreuungsfirmen gekennzeichnet. Container ohne Aufkleber oder Kennzeichen gehörten nicht der Klägerin. Allein die Bauweise der Container sage nichts über deren Eigentümer aus. Container von der Bauart, wie die Klägerin diese habe, hätten noch einige andere Firmen.

Die Klägerin bemühe sich ihre Standorte gegenüber dem Landratsamt rechtzeitig zu aktualisieren. Das sei mittlerweile schon dreimal geschehen am 9. April 2014, 20. August 2014 und 9. März 2015. Außerdem seien alle Container der Klägerin mit den Kontaktdaten ihrer Betreuer gekennzeichnet. Wenn die Klägerin ihre Standorte verschleiern wollen würde, würde sie die Aktualisierung der Standorte gegenüber dem Beklagten gar nicht vornehmen.

Es gebe keine Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten, so dass die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unbegründet sei. Im Falle der Klägerin fehle es schon an Tatsachen, die auf ein systematisches und massives Fehlverhalten im Rahmen der Durchführung der Sammlung im Landkreis hinweise. Das Landratsamt habe bisher 2 Fälle benannt, in denen Verstöße gegen Straßenrecht bzw. Zivilrecht im Rahmen der Aufstellung von Containern gegeben sein sollten. Diese seien bezogen auf die Klägerin bisher nicht erwiesen. Der Container mit den Aufklebern der Firma K. sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Unabhängig davon werde bestritten, dass eine Genehmigung seitens des Eigentümers für den Standplatz nicht gegeben war. Nach Aussage des Landratsamtes soll der entsprechende Container immer noch am betreffenden Standort stehen. Wenn der Eigentümer mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen sein sollte, warum lasse er diesen Container dann nicht entfernen. Die Klägerin habe in Wi. zwar 2 Container stehen, ihr sei jedoch nicht bekannt, dass es sich beim betreffenden Standort um eine nach dem Straßenrecht öffentlich gewidmete Fläche handele. Demnach bestreite die Klägerin, dass der betreffende Standort im Sinne des Straßengesetzes öffentlich gewidmet sei.

Der Beklagte versuche irgendwo Verstöße der Klägerin zu finden und dieser solche anzulasten, um seine seit Einreichung der Anzeige geplante Untersagung irgendwie durchzubekommen. Fälle von Containeraufstellungen der Klägerin, die ordnungsgemäß erfolgt seien, erwähne der Beklagte selbstverständlich nicht, denn das würde seine negative Darstellung der Klägerin verzerren. Wenn man sich die aktuelle Standortliste der Klägerin vom 9. März 2015 anschaue, dann erkenne man, dass von den 31 Standorten nur ein Standort vom Beklagten bemängelt worden sei. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ergeben, dass die Klägerin seit 2 Jahren nicht negativ gewerberechtlich aufgefallen sei.

Mit Schreiben vom 7. August 2015 an die Klägerin forderte das Gericht diese auf, eine vollständige und detaillierte Standortliste all ihrer Container im betreffenden Landkreis beizubringen. Weiterhin verwies das Gericht auf die Entscheidung des OVG Münster vom 7.5.2015 - 20 A 2670/13, welches die Klägerin auch als Klägerin des dortigen Verfahrens betreffe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom 8. August 2014 angeordnete Untersagung der Altkleidersammlung rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Charakters dieser Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH v. 28.07.2014 - 20 CS 14.1313 - Rn. 6 = NVwZ-RR 2014, 804; OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 46). Insofern ist das erkennende Gericht nicht gehindert, der Urteilsfindung auch Tatsachen zugrunde zu legen, welche erst nach der Behördenentscheidung eingetreten sind.

I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots bezüglich der effektiven Trennung der Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) und der staatlichen Abfallbehörde - ergeben sich vorliegend nicht.

Die staatliche Abfallbehörde muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit vom örE abgegrenzt sein, als dies zu einer neutralen und nicht mit den Interessen des örE vermengten Aufgabenwahrnehmung notwendig ist (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 37 f.; VGH Mannheim v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - Rn. 22 ff. = DVBl 2013, 1537). Die effektive Trennung kann durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt werden. Die bloße Ansiedlung von staatlicher Abfallbehörde und örE in der gleichen Behörde (Landratsamt) ist an sich unproblematisch und der in Art. 37 Abs. 1 LKrO geregelten Doppelnatur geschuldet (VGH Mannheim a. a. O.).

Vorliegend ist nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgelegen haben soll, denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist schon im Bescheidskopf erkennbar, dass der Untersagungsbescheid von der staatlichen Abfallbehörde und nicht vom örE erlassen wurde. Bedenken gegen eine effektive personelle wie auch organisatorische Trennung von örE und staatlicher Abfallbehörde am Landratsamt erschließen sich dem Gericht nicht.

II. Der Untersagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für eine Untersagung stellen sowohl der vom Landratsamt angewendete § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (siehe dazu 1.) als auch der nur hilfsweise angeführte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (siehe dazu 2.) dar. Entscheidend ist diesbezüglich nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden müssen (vgl. BVerwG v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636 m. w. N.). Umso mehr gilt dies, wenn wie hier der Austausch einer Ermessensnorm (§ 62 KrWG) durch eine gebundene Norm (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) im Raum steht.

1. Die Untersagung kann hier allerdings nicht auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gestützt werden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Anwendung im konkreten Fall entgegensteht.

a) Nach § 62 KrWG kann das Landratsamt die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des KrWG treffen. Zu den zur Durchsetzung zu bringenden Vorschriften gehören auch die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG und auch die Anzeigemodalitäten des § 18 Abs. 2 KrWG. Dabei deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge. Insofern ist zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anerkanntermaßen lex specialis bezüglich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung, jedoch gilt dieser Vorrang nur, soweit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Eine „Rechtsfolgenexklusivität“ beschreibt dieses Verhältnis nicht, weswegen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter bestimmten Umständen auf § 62 KrWG gestützt werden kann (VGH Mannheimv. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 Rn. 8 m. w. N. = UPR 2014, 235). Eine solche Untersagung ist insbesondere dann möglich, wenn eine nicht angezeigte Sammlung untersagt werden soll, denn dann ist schon der Tatbestand von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, welcher vom Vorliegen einer angezeigten Sammlung ausgeht, nicht erfüllt.

Bei Bemühung des § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Abfallsammlung ist jedoch das in der Ermessensausübung angelegte „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu beachten, wobei die Schwere des abfallrechtlichen Verstoßes und auch die Auswirkungen auf den (gewerblichen) Abfallsammler abzuwägen sind. Denn aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (s.o.) stellt sich die Untersagung einer Abfallsammlung für den gewerblichen Sammler als sehr intensiver Eingriff in seine nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 11 = NVwZ 2014, 1253). Insbesondere wenn auf einen Verstoß gegen den Inhalt der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG abgestellt wird und es sich somit nicht um eine - mangels jeglicher Anzeige - „wilde und von Grund auf illegale“ Sammlung handelt, genießt die Durchsetzung der Anzeigepflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der dauerhaften Untersagung der Sammlung (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 17 = NVwZ 2014, 1253). Insofern stehen der Behörde der Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG, die auf § 62 KrWG gestützte Anordnung zur Vervollständigung der Anzeige oder eventuell auch eine auf § 62 KrWG gestützte, vorläufige Untersagung der Sammlung bis zur Vervollständigung der Anzeigeunterlagen als mildere Mittel zur Verfügung. Nur dadurch ist auch sichergestellt, dass sich der Abfallsammler, welcher sich durch seine - wenn auch unvollständige Anzeige - gerade einer Kooperation mit der Abfallbehörde nicht gänzlich entzieht, nicht sofort dem schärfsten Mittel ausgesetzt sieht. Dies gilt nach Meinung des Gerichts, auch wenn die Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Laufe des Verfahrens formlos erfolgte, da insofern schon zu beachten ist, dass dies regelmäßig lediglich als Anhörung i. S. v. Art. 28 BayVwVfG gewertet werden kann und nicht geeignet ist, das soeben erläuterte Ultima-Ratio-Prinzip zu wahren.

b) Die nach diesen Maßstäben zu bewertende Untersagung stellt sich unter dem vom Landratsamt primär gewürdigten Gesichtspunkt der unvollständigen Anzeige als unverhältnismäßig dar. Vorliegend hat das Landratsamt (trotz Androhung) kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Gleichzeitig hat es im Bescheid auch nicht völlig eindeutig geklärt, worin der abfallrechtliche Verstoß zu sehen ist, der durch die Anwendung von § 62 KrWG abgewendet werden soll. Soweit auf eine eventuelle Widersprüchlichkeit der Anzeige im Hinblick auf die Aufstellorte der Container in SchN., Wö. und Scho. (und damit auf eine falsche Anzeige) abgestellt wurde, ist jedenfalls anzumerken, dass dies den Akten so für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Hinblick auf SchN. nicht zu entnehmen ist. Auch hat die Klägerin die Aufstellung von Containern in Scho. zumindest nachgemeldet. Letztlich stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob die Folgerung des Landratsamtes, dass eine Anzeige schon deswegen als falsch - im Sinne eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG - anzusehen ist, weil einzelne Container nicht auf der (nur die Gemeinden, nicht aber die genauen Aufstellorte nennenden) Standortliste der Klägerin verzeichnet sind, haltbar ist. Denn bei diesem Aspekt handelt es sich mindestens mittelbar auch um die Frage, ob eine konkrete Standortliste bei der Anmeldung erforderlich ist. Insoweit ist fraglich, inwieweit die Begriffe „Ausmaß“ und „Umfang“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auszulegen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass die weit überwiegende Mehrheit der Obergerichte eine - wie vom Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2014 und 18. Juni 2014 angeforderte - detaillierte Standortliste als nicht von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst ansieht (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 15 = NVwZ 2014, 1253; OVG Münster v. 12.03.2014 - 20 B 703/13 - Rn. 28; OVG Lüneburg v. 14.01.2015 - 7 ME 57/14 - Rn. 7; bejahend nur BayVGH v. 08.04.2013 - 20 CS 13.337 - Rn. 10). Anderes dürfte wohl allerdings für eine solche Anforderung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen einer bereits angezeigten und durchgeführten Sammlung nach § 62 KrWG i. V. m. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KrWG gelten (OVG Münsterv. 05.06.2014 - 20 B 1396/13 - Rn. 6).

Letztlich kann die Entscheidung der soeben aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn hier hat das Landratsamt in jedem Fall gegen das unter a) aufgezeigte Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin gerade nicht als Totalverweigerin geriert hat, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich vorrangig die Anzeigepflicht mit Hilfe der bereits erwähnten Mittel durchzusetzen gewesen. Zu beachten ist hierbei eben die Wirkung einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt mit erheblicher Intensität im Hinblick auf die Erwerbschancen der Klägerin. Das Landratsamt ist schon im Verfahren gegen die K. - als bloßer Beauftragter der Klägerin - in diesem gestuften Verfahren vorgegangen. Warum dieses Vorgehen nicht auch gegen die Klägerin gewählt wurde, bleibt unklar.

2. Die Klage ist dennoch unbegründet, da die Untersagungsanordnung im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht und das Gericht insofern einen Austausch der Rechtsgrundlage vornehmen kann.

a) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 58). Ist der Sammler eine juristische Person, so ist einerseits auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und andererseits aber auch auf das Verhalten der von ihr beauftragten Personen oder Unternehmen abzustellen (OVG Münster a. a. O.). Dabei muss der Vorwurf der Unzuverlässigkeit durch konkrete Tatsachen belegt sein, reine Mutmaßungen oder Wahrscheinlichkeitsüberlegungen reichen hierfür nicht. Auch muss sich der Vorwurf der Unzuverlässigkeit aus gewerblich geprägten Verstößen ergeben, wobei diese Verstöße ein umso höheres Gewicht haben, je mehr sie das konkrete Schutzgut des Abfallrechts - den Schutz der Umwelt - betreffen (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 68). Allerdings können auch sonstige Verstöße im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, wenn sich in diesen etwa eine beachtliche Tendenz zur Missachtung des Rechts zeigt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass KrWG § 18 Rn. 77). Insofern sind etwa im Rahmen gewerblicher Abfallsammlungen massive und systematische Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht oder gegen zivilrechtliche Bestimmungen als möglicher Ausdruck abfallrechtlicher Unzuverlässigkeit anerkannt (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 72 ff.; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 18 = NVwZ 2014, 1253). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei der Frage der Unzuverlässigkeit um eine Prognoseentscheidung handelt, die durch bewiesenes Verhalten in der Vergangenheit Rückschlüsse auf das Verhalten in der Zukunft zu ziehen versucht (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 85 ff.; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 12 = NVwZ 2014, 1253; Karpenstein/Dingemann in: Jarass KrWG § 18 Rn. 77). Dabei wiegen Verstöße in der näheren Vergangenheit schwerer als weiter zurückliegende Verfehlungen. Dadurch, dass der Begriff „Unzuverlässigkeit“ an die Person des Abfallsammlers anknüpft, können sämtliche Verstöße - und nicht nur solche, welche sich im Rahmen der konkreten Sammlung ereignet haben - herangezogen werden (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 67).

b) Die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.

Dabei hat das Gericht erhebliche Bedenken, die Unzuverlässigkeit - wie auch das Landratsamt meint - alleine mit einer mangelhaften Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG zu begründen. Zwar scheint dieser Schluss von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt zu sein (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 68; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 14 = NVwZ 2014, 1253), jedoch widerspricht dieser Rückschluss dem ebenfalls obergerichtlich anerkannten und unter 1.a) dargelegten Ultima-Ratio-Prinzip. Wäre aus der mangelhaften Anzeige bereits auf die Unzuverlässigkeit zu schließen, so hätte nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend die Untersagung zu erfolgen. Für eine Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bliebe mit Ausnahme einer anderen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Zuverlässigkeit“ kein Raum. Allerdings muss dieser Konflikt hier nicht weiter beleuchtet werden, da bereits genügend erwiesene Tatsachen vorliegen, die auf massive und systematische Missachtung des Straßen- und Wegerechts sowie des Zivilrechts hindeuten. Diese Verstöße ergeben das prognostische Bild, dass die Klägerin zukünftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre gewerbliche Sammlung rechtskonform durchführen wird.

aa) Im Hinblick auf die Verstöße ist zunächst anzuführen, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin bereits zwei Verstöße wegen unerlaubter Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus den Jahren 2010 und 2012 aufzeigt.

bb) Darüber hinaus ist der Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten - auch die mit Mitteilung vom 19. August 2013 gemeldete rechtswidrige Aufstellung (unter Missachtung von Privateigentum) eines Altkleidercontainers durch die A. in SchN.zuzurechnen. Durch die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 3. Juli 2013 (AN 11 K 12.02034) ist gerichtsbekannt, dass ein Kooperationsvertrag zwischen der A. und der Fa. N. existierte. Im Verfahren AN 11 K 12.02034 wurde die A. auch durch die Klägerin vertreten. Die Zurechnung des Verhaltens der Fa. N. zur Klägerin ist auch gerechtfertigt, da die Klägerin Rechtsvorgängerin dieser Firma ist und sich auch innerhalb dieses Verfahrens auf die Anzeige der Fa. N. vom 14. August 2012 zur Legitimierung ihrer eigenen Sammlung berufen hat.

cc) Der Klägerin sind ebenfalls die Verstöße durch die Firma K. zuzurechnen. Zu erwähnen ist hier die mit Mitteilung vom 4. März 2013 gemeldete Aufstellung eines Altkleidercontainers ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis in der Gemeinde Wö. Ebenso ist die Aufstellung auf Privatgrund der Fa. ..., welche mit Email vom 22. November 2013 mitgeteilt wurde, zu nennen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind unerheblich, da sie sich als objektiv falsch herausstellen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Fa. K. sei von ihr nicht im Landkreis Ansbach beauftragt worden, Sammelcontainer aufzustellen, widerspricht dies dem in den Akten befindlichen und im Namen der Klägerin von deren Geschäftsführer unterschriebenen Dienstleistungsvertrag vom 1. Januar 2013 (Bl. 62 ff. d. Verwaltungsakte III [VA III]). Dort ist in § 2 Abs. 4 geregelt, dass es die Klägerin ausdrücklich der Firma K. in eigener Verantwortung überlässt, wo im gesamten Bundesgebiet Sammelcontainer aufgestellt werden sollen. Soweit die Klägerin meint, dass die Firma ... die Aufstellung quasi nachträglich genehmigt habe, was sich an dem immer noch auf dem Firmengelände stehenden Container zeige, so ist darauf zu verweisen, dass - selbst wenn dies wahr seien sollte - es den Verstoß in der Vergangenheit, der aktenkundig ist (Bl. 40 d. VA. III), nicht entfallen lässt.

dd) Die Klägerin hat auch nicht die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße der L. in Ne. (Mitteilung vom 7. Mai 2014 über die Aufstellung eines Containers in den öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Bl. 86 d. VA. III) und der C. in Scho. (Mitteilung vom 31. Juli 2014 über die Aufstellung auf dem Bauhofsgelände der Gemeinde ohne Erlaubnis Bl. 67 ff. d. VA. III) substantiiert bestritten.

ee) Die von Seiten des Gerichts auf Basis seiner Amtsermittlungspflicht initiierten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2015 und dem 16. Juli 2015 erhärten die Annahme der Unzuverlässigkeit massiv. So hat das Landratsamt in einem Zeitraum von gerade einmal 6 Wochen 6 weitere Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht oder Privatrecht festgestellt. Auf die entsprechende Liste mit Vorfällen in den Gemeinden Co., Di., He., Le., Wi. und Wo. (Bl. 86 d. VA. II) wird verwiesen. Unterstellt man nun, die Angaben der Klägerin in ihren Meldelisten hinsichtlich der Anzahl der aufgestellten Container von 31 sei korrekt, so ergibt sich das Bild, dass bereits 20% dieser Container unter Verstoß gegen die Rechtsordnung aufgestellt sind. Dies wiegt auch deswegen schwer, da die Klägerin von den Ermittlungen des Gerichts durch Schreiben vom 3. Juni 2015 informiert war. Obwohl nach den eigenen Werbeaussagen der Klägerin eine Leerung der Container einmal in der Woche erfolgt (Bl. 18 d. VA. I) und somit reichlich Gelegenheit zur Besserung gegeben wäre, konnten dennoch diese Verstöße festgestellt werden.

Das hiergegen eingewandte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Der Klägerbevollmächtigte wendet letztlich lediglich ein, dass die in Streit stehenden Container nicht der Klägerin gehören würden, sondern die Standortliste der Klägerin maßgeblich sei. Obwohl das Gericht die Klägerin explizit mit Schreiben vom 7. August 2015 zur Übersendung einer detaillierten Standortliste aufgefordert hatte, hat sich diese geweigert, eine solche vorzulegen. Insofern muss nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Liste des Landratsamts vom 16. Juli 2015 auf expliziten Erkenntnissen über die konkrete Eigentümerstellung an den Containern beruht. Gleiches gilt für die zusätzlich von den Gemeindeverwaltungen Di. und Fe. gemeldeten (mindestens) 3 Vorfälle. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte richtig ausgeführt, dass aus der Bauweise der gemeldeten „namenlosen“ Container alleine noch nicht auf eine Zuordnung zu den baugleichen Containern der Klägerin geschlossen werden kann. Jedoch muss sich die Klägerin durch ihre Weigerung, eine konkrete Standortliste vorzulegen, die gleiche Bauweise als Ausdrucksform einer auch im verwaltungsprozessualen Verfahren anerkannten Beweislastverteilung zurechnen lassen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen, jedoch treffen die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um die Erforschung von Umständen aus ihrer jeweiligen Sphäre geht (BVerwGv. 16.02.1995 - 1 B 205/93 - Rn. 21 = NVwZ 1995, 473). Kommt der Beteiligte trotz zumutbarer Möglichkeit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und hat das Gericht die ihm zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so rechtfertigt dies sowohl Beweismaßreduzierungen als auch negative Rückschlüsse (BVerwG v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 - Rn. 21 m. w. N. = NVwZ 1995, 473). Dem Gericht und dem bemühten Landratsamt wäre es nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand - wenn überhaupt - möglich, die Eigentümerstellung an Sammelcontainern festzustellen, die selbst keine Auskunft über den Eigentümer geben. Ihre zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten haben Gericht und Landratsamt damit erschöpft. Gleichzeitig wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, eine detaillierte Liste ihrer Container vorzulegen, um diese mit den Ermittlungen des Landratsamtes abzugleichen. Die Klägerin hat sich hier geweigert und damit jede weitere Aufklärung unmöglich gemacht. Dieses Verhalten wirkt auch bezeichnend für das gesamte Auftreten der Klägerin in diesem Verfahren. Dem Gericht ist schon kein Grund ersichtlich, warum sich die Klägerin 4 verschiedener Firmen bedient, um ihre Sammlung im Landkreis durchzuführen. Unternehmerische Gründe leuchten dem Gericht angesichts der nur 31 von der Klägerin gemeldeten Container nicht ein. Vielmehr macht die Klägerin insgesamt deutlich, dass ihr an einer Offenlegung des Sachverhalts wenig liegt.

ff) Schließlich stützt sich das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen im Urteil des OVG Münster vom 07.05.2015 (Az. 20 A 2670/13), auf welches mit Gerichtsschreiben vom 07. August 2015 hingewiesen worden ist und bei welchem die hiesige Klägerin auch Klägerin des dortigen Verfahrens war. An dieser Stelle sei nur noch kurz darauf verwiesen, dass das OVG Münster dort mehrfache, erhebliche und systematische Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht sowie Privatrecht festgestellt hat (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 94, 95, 96 und 101 ff. - juris). Ebenso sei darauf verwiesen, dass die Klägerin sogar gefälschte Beweise vorgelegt hat (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 97).

3. Aspekte, die auf eine Rechtswidrigkeit der sonstigen im Bescheid vom 8. August 2014 getroffenen Regelungen hindeuten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO,

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seiner Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen.

2

Der Kläger betreibt seit 2004 zwei Annahmestelle für Altpapier und Altkleider in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Hier kauft er u.a. von Privatpersonen Papier und Pappe auf.

3

Mit Bescheid vom 24.05.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 21 KrW-/AbfG nach Anhörung die Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in seinen Betriebsstätten. Hierzu zähle Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK). Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger angenommenen Abfälle unterfielen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Seine gewerbliche Sammlung falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, da dieser öffentliche Interessen entgegenstünden.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 Widerspruch ein.

5

Mit Schreiben vom 26.08.2012 zeigte der Kläger gemäß § 18 KrWG eine Sammlung in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt an. Die Sammlung erfolge aus privaten Haushalten im Hol- bzw. Bringsystem im Burgenlandkreis. Sie sei vor dem 01.06.2012 begonnen worden und solle auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Sein Unternehmen verfüge über ein Sammelfahrzeug (Kleintransporter) und einen Mitarbeiter (Minijob). Es würden Papier und Pappe (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) und Textilien (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) gesammelt. Die monatliche Menge betrage ca. 40 t Papier/Pappe und ca. 800 kg Altkleider. Die gesammelten Stoffe würden durch die (...) GmbH (…) im Betrieb K-Stadt fachgerecht verwertet. Die Verwertungswege seien dauerhaft gesichert. Der Anzeige war ein Liefer- und Abnahmevertrag zwischen dem Kläger und der (...) beigefügt. Hierin verpflichtete sich der Kläger, ab dem 01.02.2008 alle in seinen Liefer- und Annahmestellen anfallenden Mengen Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinkingware (lose) an die (...) zu verkaufen; diese verpflichtete sich zur Abnahme. Die Vergütung der Altpapierfraktionen richte sich nach dem oberen EUWID (aktuelle Ausgabe), aktuell 112,00 €/t, abzüglich einer Transportpauschale von 7,00 €/t.

6

Am 19.09.2012 erstattete der Kläger auf einem Formular des Beklagten eine weitere Anzeige nach § 18 KrWG. Er betreibe eine gewerbliche Sammlung. Angegeben wurden u.a. Name, Anschrift und Ansprechpartner des Unternehmens. Die Sammlung werde stationär und mobil betrieben. Die stationäre Sammlung erfolge in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Die teilweise stationäre Sammlung (Containergestellung) erfolge durch 2 Container im Burgenlandkreis mit einem Abholturnus von 2 x monatlich. Die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis in jedem 2. Monat. Die Dauer der Sammlung wurde für die Zeit vom 14.07.2004 bis zum 31.05.2015 angezeigt. Gesammelt würden Altpapier/Pappe, Altkleider/Textilien und Schuhe. Die Verwertung der Abfälle erfolge bei der (...) in K-Stadt. Gegenstand des Unternehmens der (...) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts München vom 09.05.2012 die Erfassung, Einholung, Sortierung sowie An- und Verkauf einschließlich Import und Export von Papierabfällen jeder Art sowie Erfassung und Vernichtung von Akten, Daten und Datenträgern. Zur Beschreibung des Verwertungsweges wurde auf das Zertifikat der (...)-Entsorgungsgemeinschaft e.V., H-Stadt, vom 02.03.2012 verwiesen. Dieses weist den Betrieb K-Stadt der (...) als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln (Sortierung, Shreddern, Verpressung) u.a. von Papier und Pappe aus. Die Abholung der Abfälle erfolge durch die (...). Hinsichtlich der mobilen Sammlung verwies der Kläger auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012.

7

Mit Schreiben vom 10.10.2012 bestätigte der Beklagte die Vollständigkeit der Anzeige.

8

Mit Schreiben vom 06.12.2012 äußerte sich die Beigeladene zu 2 zu der Anzeige. Die Anzeige des Klägers sei unvollständig.

9
- Die Angaben zur Größe des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) seien nicht ausreichend. Es fehlten Angaben zum Jahresumsatz sowie nähere Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Sammlers.
10
- Im Hinblick auf die Art der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) fehlten Angaben dazu, ob die stationäre, teilstationäre und mobile Sammlung nur für Papier und Pappe oder auch für Altkleider, Textilien und Schuhe erfolge.
11
- Es fehlten Angaben dazu, ob das Hol- und Bringsystem ein kostenloses System sei oder ob es sich um ein Ankaufsystem handele.
12
- Es fehlten Angaben dazu, ob die Sammlung von Papier und Pappe auf bestimmte Papierarten und -sorten beschränkt sei oder ob auch Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackV gesammelt würden.
13
- Der Anzeige lasse sich nicht entnehmen, ob sich die Sammlung nur auf Altkleider und Schuhe (AVV-Nr. 20 01 10 ) oder auch auf Textilien (AVV-Nr. 20 01 11) erstrecken solle.
14
- Es fehlten die erforderlichen Angaben zu dem Ausmaß der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). Die Standorte der aufgestellten Container seien örtlich konkret zu benennen. Außerdem fehlten Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der an die mobile Sammlung angeschlossenen Personen/Haushalte.
15
- Die Angaben über die Art der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) sei nicht eindeutig. Die von der Sammlung betroffenen Abfallarten seien unter Angabe ihrer AVV-Nummer genau zu benennen. Die angegebene AVV-Nummer 20 01 01 sei nur für Papier und Pappe maßgeblich.
16
- Die Angaben über den Verbleib der Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) genügten ebenfalls nicht den Anforderungen. Für die gesammelten Abfälle seien die Entsorgungsanlagen konkret zu benennen. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliege, seien alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zu der Anlage, in der der endgültige Verwertungserfolg eintrete, anzugeben.
17

Die Entsorgung von Altkleidern sei nicht Gegenstand des Unternehmens der (...). Auch beziehe sich der Liefer- und Abnahmevertrag nur auf Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinking-Ware (lose). Der Verbleib der Alttextilien sowie des übrigen Altpapiers sei offen. Auch fehlten Angaben darüber, wo der endgültige Verwertungserfolg der eingesammelten Abfälle eintrete. Eine abschließende Beurteilung, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sei wegen der Unvollständigkeit der Anzeige nicht möglich. Vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme werde jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Sammlung von Papier und Pappe durch den Kläger öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Sammlung von Altpapier sei daher zu untersagen.

18

Mit Schreiben vom 20.12.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger folgende Nachforderungen:

19
1. Die Größe des Sammelunternehmens ist darzustellen (Mitarbeiterzahl, Anzahl der Sammelfahrzeuge, Angaben zum Jahresumsatz).
20
2. Die Aussagen zur Sammlung von Altkleidern sind unvollständig. Dabei ist darzustellen, ob die Altkleidersammlung stationär oder in Containern erfolgt.
21
3. Es fehlen Angaben darüber, ob das angezeigte Hol- und Bringsystem für Altpapier, Altkleider, Textilien und Schuhe ein kostenloses System darstellt oder ob es sich hierbei – insbesondere bei der stationären Sammlung – um ein Ankaufsystem handelt.
22
4. Hinsichtlich der Sammlung von Papier ist dazulegen, ob es sich dabei auch um Verkaufsverpackungen handelt. Entsprechende Abstimmungsvereinbarungen und Verträge mit den Systembetreibern sind vorzulegen.
23
5. Die Abfälle sind hinreichend deutlich zu bezeichnen, dazu sind Abfallschlüsselnummern zu verwenden.
24
6. Es sind die bereits realisierten Standorte der im Burgenlandkreis aufgestellten Container örtlich konkret zu benennen und auch die darin zu sammelnde Abfallart und Menge.
25
7. Hinsichtlich der mobilen Sammlung fehlen Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte.
26
8. Die Entsorgungsanlagen für die Sammlung von Altkleidern sind anzugeben. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliegt, sind alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zur letzten Verwertungsanlage zu benennen und als Anlage beizufügen.
27
9. Die Sicherstellung der Kapazitäten ist für alle Abfallarten getrennt darzulegen.
28

Mit Schreiben vom 14.01.2013 übermittelte der Kläger folgende Angaben:

29
1. a) Mitarbeiterzahl: 1
30

b) Anzahl Sammelfahrzeuge: 1

31
2. Die Altkleider werden stationär gesammelt.
32
3. Bei der stationären Sammlung handelt es sich um ein Ankaufsystem.
33
4. Bei dem Ankauf von Papier handele es sich nicht um Verkaufsverpackungen.
34
5. Bringsystem
35
6. Altschuhe, Alttextilien 20 01 10, 20 01 11
36

Papier und Pappe 20 01 01, 19 12 01

37
7. Entsorgungsfachbetrieb V., A.B.R.
38
8. Papier Einlieferung Papierfabrik L. S-Stadt
39

Altkleider Firma V.

40

Dem Schreiben war ein Zertifikat der G. Management GmbH, H-Stadt, vom 09.07.2012 beigefügt, wonach die A. Export GmbH, A-Stadt, ein Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Altschuhen und Alttextilien (AVV-Nrn. 20 01 10, 20 01 11) sei. Ebenfalls beigefügt war eine undatierte Bestätigung der (...), dass das Altpapier des Klägers langfristig gesichert in der Papierfabrik der L. in S-Stadt 100%ig verwertet werde.

41

Hierzu äußerte sich die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 18.02.2013. Es fehlten nach wie vor Angaben zum Jahresumsatz des Klägers. Unklar bleibe auch, an welchen Standorten welche Art von Containern aufgestellt worden seien. Mangelhaft seien auch die Angaben zur Entsorgung der Altkleider, da lediglich die Firma V. benannt worden sei, ohne den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges darzulegen. Obwohl weiterhin zahlreiche Angaben fehlten, könne sie nunmehr abschließend Stellung nehmen. Der Sammlung von Altpapier durch den Kläger stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

42

Nachfolgend übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2013 folgende Nachforderungen:

43
1. Die Größe bzw. das Ausmaß Ihres Sammelunternehmens ist anzugeben (Angaben zum Jahresumsatz, Angaben zur durchschnittlichen Sammelmenge, Angaben zum größtmöglichen Umfang).
44
2. Die Angaben zur Entsorgung der Altkleider sind dahingehend zu ergänzen, dass neben der Angabe zur Entsorgung durch das Unternehmen V. A.B.R. der vollständige Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben ist.
45

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013. Die Sammelmenge Papier/Pappe betrage max. 480 t jährlich und durchschnittlich 40 t monatlich. Die Sammelmenge Altkleider betrage max. 6 t jährlich und durchschnittlich 0,5 t monatlich. Altkleider und Papier würden an die Firma (...) verkauft und durch diese abgeholt. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung der gesetzeskonformen und umweltschonenden Verwertung der Abfallfraktionen

46
- Pappen & Kartonagen
47
- Textilien & Schuhe
48
- Folien & Kunststoffe
49

durch die (...) beigefügt. Die Wertstoffe würden langfristig über feste Partnerschaften und Verträge gesichert durch die (...) verwertet. Für jeden Verwertungsvorgang könne der Weg auch exemplarisch dargelegt werden. Ebenfalls beigefügt war ein Überwachungszertifikat der Z. GmbH, St-Stadt, vom 29.11.2012, für die P. GmbH, T-Stadt, für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln der Abfallarten 20 01 01, 20 01 10 und 20 01 11.

50

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies der Beigeladene zu 1 den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2012 die Untersagung der Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonage (PPK) aus privaten Haushaltungen bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristete. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsverfügung des Beklagten sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Sie sei auch nach Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 weiterhin rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 62 KrWG. Die vom Kläger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu erstattende Anzeige sei noch nicht vollständig. Die Vollständigkeit der gemäß § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen sei zwingend, da hierdurch der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Die Untersagung werde bis zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften befristet. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da hierfür eine vollständige Anzeige erforderlich sei. Ohne die fehlenden Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstünden.

51

Am 29.07.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

52

Er hat vorgetragen, als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung komme, nachdem er seiner Verpflichtung zu Anzeige gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 KrWG nachgekommen sei, nur noch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung finde. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen noch weitere der Anzeige beizufügende Unterlagen i.S.d. § 18 Abs. 2 KrWG fehlten, denn diese seien nicht Bestandteil der Anzeige, sondern lediglich ergänzendes Beurteilungsmaterial, um die getätigte Anzeige prüfen zu können. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG müsse neben dem anzeigenden Träger lediglich erkennen lassen, dass dieser eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durchführe und ab wann er die Sammeltätigkeit aufnehme. Hiernach sei seine Anzeige ausreichend. Auch die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG seien erfüllt. Angaben zum Jahresumsatz seien hiervon nicht erfasst. Gleiches gelte für die geforderte Übergabe einer Containerstandortliste. Auch eine detaillierte Darstellung der vollständigen Verwertungswege bis zum Eintritt des Verwertungserfolges sei nicht erforderlich. Die Untersagungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte hierfür nicht zuständig sei. Zwar sei er als untere Abfallbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA für Untersagungsanordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Vorliegend sei er aber gemäß § 32 Abs. 2 AbfG LSA ausgeschlossen, da er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in eigener Sache beteiligt sei. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen nicht vor, da die gewerbliche Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Die Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel, insbesondere Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, ausreichend gewesen wären. Zudem könne eine Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG bis zur Vorlage einer vollständigen Anzeige untersagt werden, da hiermit die Anzeige in unzulässiger Weise zu einer genehmigungsrechtlichen Voraussetzung hochgestuft werde. Hierbei werde verkannt, dass es sich bei § 18 KrWG um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren handele. Zudem habe die Sammlung des Klägers schon vor dem 01.06.2012 bestanden, so dass die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei unerheblich.

53

Der Kläger hat beantragt,

54

den Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 aufzuheben,

55

hilfsweise,

56

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig waren.

57

Der Beklagte hat beantragt,

58

die Klage abzuweisen,

59

und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 15.06.2013, bei ihm eingegangen am 17.06.2013, eine vollständige Anzeige erstattet. Er könne seine gewerbliche Sammlung nunmehr wie angezeigt durchführen. Eine Entscheidung über eine endgültige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe er noch nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Es sei für die Untersagung sachlich zuständig. Eine Beteiligung in eigener Sache liege nicht vor. Er habe die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Sammlung sei ihm erst am 17.06.2013 gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vollständig angezeigt worden. Es habe daher ein Durchführungs- und Vollzugserfordernis hinsichtlich des KrWG bestanden. Dies habe auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch vorgelegen, da zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Insofern habe ein Verstoß gegen abfallrechtliche Grundpflichten vorgelegen, da der Kläger sonst vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist überlassungspflichtiges Altpapier gesammelt hätte. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich sei, um die abfallrechtswidrige Tätigkeit zu beenden. Die Verfügung sei auch angemessen, da der Kläger die erforderliche Anzeige frühzeitig hätte erstatten können.

60

Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

61

Die Beigeladene zu 2 hat beantragt,

62

die Klage abzuweisen.

63

Mit Urteil vom 25.03.2014 – 2 A 206/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Verfügung lasse sich weder auf § 62 KrWG noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zwar zuständig. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 AbfG LSA liege nicht vor, denn die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde von der Beigeladenen zu 2 und nicht vom Beklagten wahrgenommen. Die Unzuständigkeit des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA, da diese Vorschrift zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten sei. Die Untersagungsverfügung sei jedoch materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme allein § 62 KrWG in Betracht. Ein Rückgriff auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei nicht möglich, wenn die Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet werde, eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sei unvollständig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG seien indessen nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht gegen die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG verstoßen. Er habe die notwendigen Unterlagen mit seinem Schreiben vom 15.06.2013 vorgelegt. Angaben zum Jahresumsatz seien nicht erforderlich. Er habe auch ausreichende Angaben zu Größe und Verteilung der von ihm aufgestellten Container gemacht. Auch die Angaben zu den Verwertungswegen bezüglich des hier allein streitigen Altpapiers seien ausreichend. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung bereits vor Eingang des Schreibens vom 15.06.2013 rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstoße. Die Untersagung der Sammeltätigkeit sei unverhältnismäßig, da zunächst ein erneutes Hinwirken auf die Ergänzung der Unterlagen oder die Beschränkung der gesammelten Abfallmenge erforderlich gewesen sei. Die Verfügung sei auch nicht auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift sehe die Rechtsfolge der befristeten Untersagung nicht vor. Außerdem dürften deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch sei weder dargelegt noch festgestellt, dass ohne die Untersagung die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet sei. Jedenfalls sei die befristete Untersagungsverfügung unverhältnismäßig. Insoweit gälten die Ausführungen zu § 62 KrWG entsprechend.

64

Der Beklagte sowie die Beigeladenen haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

65

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Ablauf der in § 18 KrWG normierten Dreimonatsfrist erledigt sei. Im Übrigen könne die Verfügung sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung sei nur möglich, soweit eine wirksame Anzeige i.S.d. § 18 KrWG erfolgt sei, die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

66

Der Beklagte beantragt,

67

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

68

Der Beigeladene zu 1 rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die Klagebegründung durch das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft bei einer unzulässigen Klage zur Sache entschieden. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erledigt gewesen, da der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013 der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG vollständig nachgekommen sei. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt. Auch sei ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung auch materiell rechtmäßig. Deren Hauptzweck bestehe nicht darin, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Anzeige seiner Sammlung zu bewegen, sondern in der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Durch die vom Kläger ohne wirksame Anzeige durchgeführte Sammlung sei die Überlassungspflicht nicht nur unbedeutend verletzt und ein Vollzugserfordernis geschaffen worden. Derartige Sammlungen seien gestützt auf § 62 KrWG und nicht nach § 18 Abs. 5 KrWG zu untersagen. Die bedingte Untersagung der Sammlung sei bei Berücksichtigung des tatsächlichen Regelungsgegenstandes auch verhältnismäßig. Die Verfügung sei – anders als die Nachforderung von Unterlagen oder eine Mengenbeschränkung – zur Verhinderung der Verletzung der Überlassungspflicht geeignet. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Durch die befristete Untersagung habe es der Sammler in der Hand, selbst zu entscheiden, ob er künftig sammeln und demzufolge das Anzeigeverfahren durchlaufen wolle. Rücke er dagegen von der geplanten gewerblichen Sammlung ab, beschwere ihn die befristete Untersagung, anders als eine Verpflichtung zu Vervollständigung seiner Anzeige, nicht. Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei daher gerechtfertigt, ohne dass die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers vorher durchgesetzt werden müsse. Die befristete Untersagung sei auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung einer Rechtsverletzung überwiege die Interessen des gewerblichen Sammlers. Ihm obliege es, den die Untersagung rechtfertigenden Sachverhalt auszuräumen. Dem Kläger sei zuzumuten, die Sammlung zunächst zu unterbrechen und das Anzeigeverfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang im Anzeigeverfahren seien fehlerhaft. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG seien der Anzeige Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehöre der Jahresumsatz. Dies sei erforderlich, um gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers beurteilen zu können. Da der Kläger keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht habe, habe er keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet.

69

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

70

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

71

Die Beigeladene zu 2 trägt vor, ihre Berufung sei zulässig. Dies folge aus dem Beiladungsbeschluss vom 19.03.2014. Auf die Frage, ob die Beiladung zu Recht erfolgt sei, komme es nicht an. Die Beiladung sei auch zulässig gewesen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im gerichtlichen Verfahren gegen eine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung notwendig beizuladen. Jedenfalls sei die einfache Beiladung zu Recht erfolgt. Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt habe. Der Kläger habe seine Anzeige mit Schreiben vom 15.06.2013 konkretisiert. Damit habe sich die Klage spätestens im September 2013 erledigt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Verfügung könne sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung könne allein auf Grund einer mangelhaften Anzeige untersagt werden. Hiernach sei die Befristung der Sammlung allein auf Grund der Unvollständigkeit der Anzeige zulässig gewesen. Die Tatsache, dass der Ausspruch der Befristung erst nach Vervollständigung der Anzeige erfolgt sei, erkläre sich aus dem Verfahrensablauf und den gesetzlichen Regelungen. Die Befristung der Sammlung auf den Zeitpunkt der Vorlage einer vollständigen Anzeige sei das einzige geeignete Mittel, rechtmäßige Zustände herzustellen und die Überlassungspflicht durchzusetzen. Der Befristung stehe auch nicht die Regelung des § 72 Abs. 2 KrWG entgegen, der anders als § 18 Abs. 1 KrWG für Bestandssammlungen keine Wartefrist enthalte. Soweit innerhalb des Zeitrahmens des § 72 Abs. 2 KrWG keine vollständige Anzeige erfolge, falle die Privilegierung weg. Der gewerbliche Sammler habe sich dann so behandeln zu lassen wie jeder andere Sammler, der eine gewerbliche Sammlung neu aufnehmen wolle. Die Verfügung finde ihre Rechtfertigung auch in § 18 Abs. 5 KrWG, da der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG vor, da sie eine haushaltsnahe Erfassung des Altpapiers durch ein Holsystem durchführe. Bei dem in § 17 Abs. 3 Satz 3 genannten Regelbeispielen handele es sich um unwiderlegliche Vermutungen, bei denen keine Wesentlichkeitsschwelle zu beachten sei. Zudem werde durch die Sammlung des Klägers – im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen – die Stabilität der Gebühren gefährdet. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des Begriffs "überwiegende öffentliche Interessen" bedürfe es nicht. Die Sammlung des Klägers sei auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wesentlich leistungsfähiger. Die Sammlung sei daher gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen. Auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG könne sich der Kläger nicht berufen, da er seine Sammlung vor dem 01.06.2012 nicht rechtmäßig betrieben habe.

72

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

73

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

74

Der Kläger beantragt,

75

die Berufungen zurückzuweisen,

76

und macht geltend, die Berufung der Beigeladenen zu 2 sei als unzulässig zu verwerfen, da ihr die erforderliche Beschwer fehle. Sie sei zu Unrecht beigeladen worden. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG dienten allein öffentlichen Interessen und begründeten keine Rechtsposition der Beigeladenen zu 2, aus der sich die Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO herleiten ließe. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Ihre Interessen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seien auch ohne förmliche Beiladung hinreichend gewahrt. Die Anfechtungsklage sei weiterhin statthaft. Die Untersagungsverfügung habe sich nicht erledigt, da sie nach wie vor Grundlage für Vollstreckungs- und Kostenforderungen sei. Zudem vertrete der Beigeladene zu 1 die Auffassung, dass immer noch keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet worden sei. Jedenfalls sei die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er dem Vorwurf entgegentreten wolle, seine Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG sei nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet worden. Die Berufungen seien jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Er habe eine vollständige Anzeige erstattet. Angaben zu Containerstandorten würden von den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG nicht umfasst. Gleiches gelte für die Angaben zum Jahresumsatz. Er habe berechtigterweise keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht. Zudem umfasse eine Anzeige lediglich die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG erforderlichen Informationen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen seien nicht Bestandteil der Anzeige selbst. Eine gemäß § 72 Abs. 2 KrWG angezeigte Sammlung dürfe ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Anders als § 18 Abs. 1 KrWG bestimme § 72 Abs. 2 KrWG keine Wartefrist. Das Unterlassen einer Anzeige mache die Sammlung nicht formell oder materiell rechtswidrig, rechtfertige kein behördliches Einschreiten und führe nicht zu einer Genehmigungspflicht für die Sammlung. Das gelte auch für eine unterlassene oder unvollständige Anzeige nach § 72 Abs. 2 KrWG. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei unverhältnismäßig. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG hätte auch durch den Erlass einer Nebenbestimmung, etwa durch die Festschreibung der zulässigen zu sammelnden Menge, sichergestellt werden können. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen hier nicht vor. Der Sammlung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthalte widerlegliche Vermutungen. Die Umstände des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. Das sei auch aus Gründen der Europarechtskonformität geboten. Würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung lediglich geringe Mengen entzogen, könne nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ausgegangen werden. Angesichts der angezeigten Sammelmenge von ca. 480 t Altpapier und 6 t Alttextilien jährlich könne festgestellt werden, dass die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Hinweis auf andere Sammlungen, da für diese, soweit es sich um Bestandssammlungen handele, die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme.

77

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufungen der Beigeladenen sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.

79

I. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen setzt voraus, dass dieser materiell beschwert ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, juris RdNr. 11; Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, juris RdNr. 12; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vor § 124 RdNr. 46; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 124 RdNr. 39). Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit einer Berufung nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO), denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen wirkt sich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten aus. Diese Belastung hat nur dann ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 12). Deshalb ist das Rechtsmittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist. Das gilt auch für beigeladene Verwaltungsträger. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens widerspräche (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5).

80

Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellung als Widerspruchsbehörde vertritt er lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, deren Berührung für eine Beschwer nicht ausreicht. Das ist eine Folge der in § 78 VwGO angeordneten Passivlegitimation des beklagten Landkreises. Diese Passivlegitimation bedeutet, dass der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig in einer Art Prozessstandschaft für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 15). Dementsprechend lässt die Passivlegitimation des Beklagten für eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 als Widerspruchsbehörde keinen Raum.

81

II. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Auch ihr fehlt die erforderliche materielle Beschwer. Hierzu muss ein Beigeladener – auch ein beigeladener Verwaltungsträger – geltend machen können, durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – BVerwG 3 C 2.86 –, juris RdNr. 35; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Es genügt nicht, wenn nur seine rechtlichen Interessen berührt sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – BVerwG 8 C 1.81 u.a. –, juris RdNr. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Für eine materielle Beschwer reicht weder ein finanzielles noch ein verwaltungsmäßiges Interessen am Ausgang des Verfahrens aus (BVerwG, Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, a.a.O. RdNr. 14; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 6). Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist nur dann materiell beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 – BVerwG 6 C 8.94 – juris RdNr. 20; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1997 – 19 B 2603/97 –, juris RdNr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42).

82

Hiernach fehlt es an einer materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2. Sie ist zwar öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071), i.V.m. § 3 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2010 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. S. 610), da ihr vom Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen wurden. Sie kann jedoch nicht geltend machen, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen, selbst wenn – wie hier – dessen Aufgaben und die des Vollzugs des KrWG bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine eigenständigen Rechte zu, auf die das angefochtene Urteil einwirken würde. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gegebenenfalls zu einer Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen u.a. sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern. Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige subjektive Rechte eingeräumt werden. Mit den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus diesen Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender subjektiver Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Dementsprechend ergibt sich aus einer auf die Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), keine eigene Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, juris RdNr. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, juris RdNr. 4 ff.). Die gegenteilige Auffassung, nach der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein subjektives Recht auf Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zustehe (vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 RdNr. 51; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 114), wird nicht näher begründet und vermag daher nicht zu überzeugen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch erleidet, dass ihm durch gewerbliche Sammler werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen – etwa: Altpapier – entzogen werden mit der Folge, dass bei ihm entsprechende Einbußen entstehen, reichen zur Begründung einer materiellen Beschwer nicht aus. Die Beigeladene zu 2 ist durch das angefochtene Urteil auch nicht unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt. Die Erfüllung der ihr gemäß § 20 Abs. 1 KrWG zugewiesenen Aufgabe der Abfallbeseitigung wird durch die Aufhebung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts allenfalls mittelbar beeinträchtigt.

83

B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hätte daher abgewiesen werden müssen.

84

I. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

85

1. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist nicht wegen des Eintritts der hierin enthaltenen auflösenden Bedingung unwirksam geworden.

86

Die in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltene Regelung, wonach die Untersagung bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristet wird, ist eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist eine auflösende Bedingung eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. So liegt es hier. Der Wegfall der Untersagung hängt von der vollständigen Erstattung einer Anzeige gemäß § 18 KrWG ab. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor.

87

Die auflösende Bedingung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris RdNr. 17). Daran gemessen ist die aufschiebende Bedingung nicht zu beanstanden. Zwar ist aus der Regelung selbst nicht ohne weiteres erkennbar, was von dem Kläger verlangt wird, da der Beigeladene zu 1 in dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 nicht näher ausgeführt hat, was mit "vollständiger Anzeigenerstattung" gemeint ist. Dies ergibt sich auch nicht hinreichend aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 18 KrWG, denn insbesondere die hierin enthaltenen Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG werfen viele Fragen auf, die Zweifel an der Bestimmtheit der Vorschrift aufwerfen (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 23; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 45). In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird jedoch auf eine Aussage des Beklagten Bezug genommen, wonach die vom Kläger eingereichten Unterlagen noch immer nicht vollständig und daher nochmals erforderliche Unterlagen abgefordert worden seien. Hiermit wird erkennbar auf die in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 an den Kläger gerichteten Nachforderungen Bezug genommen, die hinreichend konkretisieren, welche Angaben bzw. Darlegungen für eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der auflösenden Bedingung erforderlich sind.

88

Gemessen daran liegt eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 enthaltenen auflösenden Bedingung bislang nicht vor. Sowohl in dem Schreiben vom 20.12.2012 als auch in dem vom 08.05.2013 hat der Beklagte den Kläger u.a. aufgefordert, Angaben zum Jahresumsatz zu machen. Angaben hierzu enthält jedoch weder die Stellungnahme vom 14.01.2013 noch die vom 15.06.2013.

89

2. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist auch nicht deshalb erledigt, weil der Kläger seine Sammlung aufgegeben hat. Zwar hat er in seiner Anzeige vom 19.09.2012 nur eine Sammlung bis zum 31.05.2015 angezeigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger auch derzeit noch eine Sammlung betreibt.

90

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

91

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, da die Untersagung der Sammlung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 35 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist damit insbesondere das KrWG in der derzeit geltenden Fassung.

92

2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für dessen Erlass gemäß §§ 30 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA sachlich zuständig. Nach diesen Vorschriften sind die unteren Abfallbehörden u.a. für den Vollzug des KrWG zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Beklagte ist gemäß § 30 Abs. 3 AbfG LSA untere Abfallbehörde.

93

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 AbfG LSA. Hiernach ist die obere Abfallbehörde zuständig, wenn die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Eine Beteiligung in eigener Sache im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Körperschaft, die Rechtsträger der unteren Abfallbehörde ist, zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 3 AbfG ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, juris RdNr. 29, zur entsprechenden Rechtslage nach § 42 Abs. 4 NAbfG a.F.). Das ist hier nicht der Fall, denn öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis Burgenlandkreis ist nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288). Dieser wurden durch den Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen.

94

Der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die am 16.03.2013 in Kraft getretene Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO LSA) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 107) entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA ist die obere Abfallbehörde zuständige Behörde für das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte als untere Abfallbehörde auch nach Inkrafttreten dieser Vorschrift für ein Einschreiten gemäß § 62 KrWG gegen nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte gewerbliche Sammlungen zuständig ist, wie der Beigeladene zu 1 in seiner Rundverfügung 7/2013 vom 29.04.2013 ausgeführt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten jedenfalls aus der Übergangsregelung des § 6 AbfZustVO LSA, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, von der zuständigen Behörde zu Ende geführt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens als zuständig galt. Das ist hier der Beklagte als untere Abfallbehörde.

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3. Die angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 62 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift lässt auch die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen bei einer unvollständigen Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu.

96

a) § 62 KrWG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht dem nicht entgegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Zwar kommt die Untersagung einer gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWGangezeigten gewerblichen Sammlung nur auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. In dieser Konstellation findet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 24; Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris RdNr. 8). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, gesperrt ist. Vielmehr kommt bei einer fehlenden oder unvollständigen Anzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung grundsätzlich in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 20.01.2014 – 20 B 331/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. v. 05.08.2015 – 20 A 1188/14 –, juris RdNr. 4; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, a.a.O. RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8; Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 18 KrWG RdNr. 25). Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht komme die Untersagung einer Sammlung allein wegen der fehlenden oder unvollständigen Anzeige nicht in Betracht (Beckmann, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG RdNr. 22; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 55; Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21), kann dies nicht überzeugen. Hierbei wird übersehen, dass eine Anordnung nach § 62 KrWG tatbestandlich allein voraussetzt, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, also ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 5; VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Dass kann auch bei einem Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG normierte Anzeigepflicht der Fall sein. Eine Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegt bei einem Einschreiten in diesen Fällen daher nicht vor. Zudem deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge (VG Ansbach, Urt. v. 19.08.2015 – AN 11 K 14.01348 –, juris RdNr. 43). Grenzen der Befugnis zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen fehlender oder unvollständiger Anzeige ergeben sich daraus, dass es sich bei § 62 KrWG – im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass Anordnungen nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen.

97

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung gemäß § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige kann auch nicht eingewandt werden, eine ohne (vollständige) Anzeige durchgeführte Sammlung sei nicht formell illegal, da sie nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21). Zwar trifft es zu, dass die nach § 18 Abs. 1 KrWG bestehende Anzeigepflicht nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt gleichzusetzen ist. Zudem besteht für Bestandssammlungen gemäß § 72 Abs. 2 KrWG – anders als für nach dem 31.05.2012 neu begonnene Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG – auch keine Wartefrist von drei Monaten (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 72 RdNr. 23). Andererseits besteht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen, von der einer gewerblichen Sammlung überlassene Abfälle nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgenommen sind. Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Prüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 01.10.2015 – BVerwG 7 C 8.14 –, juris RdNr. 20), und ist damit keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 10). Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen den hierfür verantwortlichen Sammler mit einer Untersagung der Sammlung einzuschreiten.

98

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG liegen vor. Erforderlich ist allein, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). So liegt es hier, denn der Kläger hat die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG verletzt.

99

aa) Der Kläger ist gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zur Anzeige seiner Sammlungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. Der Zusatz "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" wurde mit Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 <1772>) in § 18 Abs. 1 KrWG eingefügt und stellt mit Blick auf den Bußgeldtatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG klar, dass zu einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG gehören (BT-Drs. 18/5412, S. 16). § 18 Abs. 1 KrWG ist vorliegend anwendbar. Erfasst werden u.a. gewerbliche Sammlungen von Abfällen. Der Kläger betreibt eine solche gewerbliche Sammlung. Gemäß § 72 Abs. 2 KrWG gilt die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG auch für Bestandssammlungen, die – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt werden.

100

(1) Das in der Annahmestelle des Klägers entgegengenommene Altpapier ist Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist gemäß § 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Das ist bei dem vom Kläger angenommenen Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK) der Fall, da die ursprüngliche Zweckbestimmung des Papiers bei der Abgabe an der Annahmestelle des Klägers (gegen ein Entgelt) aufgegeben wird, ohne dass eine neue Zweckbestimmung an ihre Stelle tritt. Auch gesammelte Altkleidung unterliegt wegen der Entledigungsabsicht dem Abfallrecht (VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, juris RdNr. 34). Die Abfalleigenschaft des Altpapiers ist im Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch noch nicht beendet. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet gemäß § 5 Abs. 1 KrWG erst nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens. Dieses steht zu diesem Zeitpunkt erst noch bevor.

101

(2) Bei der vom Kläger betriebenen Annahmestelle handelt es sich auch um eine gewerbliche Sammlung. Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 15 KrWG das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Unter den Begriff des Einsammelns fällt auch das Entgegennehmen überlassener Abfälle (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 RdNr. 260). Eine Einsammlung kann daher auch in einem Bringsystem durchgeführt werden. Eine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers ist dabei für den Begriff der Sammlung bzw. des Einsammelns nicht erforderlich (OVG BBg, Beschl. v. 23.04.2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris RdNr. 12). Hiernach handelt es sich bei der Annahmestelle des Klägers, bei der u.a. Altpapier von privaten Haushaltungen angekauft wird, um eine Sammlung i.S.d. § 3 Abs. 15 KrWG. Die Sammlung erfolgt auch gewerblich. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Das ist bei der Sammlung des Klägers der Fall.

102

bb) Der Kläger hat seine Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 KrWG auch verletzt.

103

(1) Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu seinem Jahresumsatz gemacht. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Diese Angaben dienen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Unternehmens (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Die Leistungsfähigkeit ist relevant für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG vorzunehmenden Leistungsvergleich des gewerblichen Sammlers mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Insoweit sind nicht nur Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und der Sammelfahrzeuge, sondern auch zum Jahresumsatz von Bedeutung. Diese bieten eine Grundlage für die Abschätzung, ob das Unternehmen aufgrund seiner Wirtschaftskraft auch in schwachen Konjunkturphasen mit niedrigen Rohstoffpreisen zur Aufrechterhaltung der Sammlung in der Lage ist (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 46). Soweit hiergegen in der Literatur eingewendet wird, Angaben zu Jahresumsatz gehörten nicht zu den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KrWG genannten Angaben, weil es sich hierbei nicht um abfallwirtschaftliche Kriterien handele und diese auch für die Prüfung der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung seien (Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 24), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Jahresumsatz ist ein Kriterium der Größe eines Unternehmens i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Auch die Regelung des § 267 HGB führt den Umsatz als Merkmal der Größe eines Unternehmens auf. Zudem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht hinreichend, dass die Leistungsfähigkeit des Sammlungsunternehmens, die auch durch den Jahresumsatz angezeigt wird, für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG vorgesehenen Leistungsvergleich von Bedeutung ist. Der Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers kann auch deshalb für die Beurteilung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sein, weil er erkennen lässt, welche Einnahmen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung entgehen. Schließlich können die Angaben zum Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG die Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausreichend ist. Zu den Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens gehören daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch Angaben zum Jahresumsatz. Hierzu hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 14.01.2013 und 15.06.2013 keine Angaben gemacht, obwohl er hierzu in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert worden ist.

104

(2) Ohne Belang ist, dass der Kläger die Standorte der von ihm aufgestellten Container nicht näher bezeichnet hat, obwohl er hierzu mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 aufgefordert wurde. Die Angabe der Standorte aufgestellter Container wird von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG nicht umfasst. Zwar gehören zu den Angaben über das Ausmaß und den größtmöglichen Umfang der Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auch detaillierte Angaben über Anzahl und Art der Container und die beabsichtigte Verteilung im Entsorgungsgebiet (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 31). Die Frage nach genau bezeichneten Standplätzen der Container findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, da diese Angaben nicht erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der durch § 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten öffentlichen Interessen prüfen zu können (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 11 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, a.a.O. RdNr. 9; VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 – 10 S 1345/13 –, juris RdNr. 29).

105

(3) Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Angaben über das Ausmaß seiner mobilen Sammlung gemacht. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2012 aufgefordert, hinsichtlich der mobilen Sammlung Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu machen. Diese Nachforderung war berechtigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, beizufügen. Das Ausmaß sowie der größtmögliche Umfang der Sammlung betreffen primär flächenmäßige Komponenten. Es ist darzulegen, in welchen Teilen des Gebietes die Sammlung erfolgen soll. Diese Angaben dienen dazu, die maximalen Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abschätzen zu können (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 32). Hierzu kann bei einer mobilen Sammlung auch die Angabe der Anzahl und der Lage der angefahrenen Haushalte gehören, um eine möglichst genaue Beurteilung des Umfangs der Sammlung vornehmen zu können. In seiner Anzeige vom 26.08.2012 hat der Kläger angegeben, die Sammlung erfolge im Hol- und Bringsystem. In der ergänzenden Anzeige vom 19.09.2012 hat er die Sammlung als "stationär", „teilweise stationär (Containerstellplatz)“ und "mobil" beschrieben. Weiter hat er ausgeführt, die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis jeden 2. Monat. Ergänzend hat er hinsichtlich seiner mobilen Sammlung auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Nachforderung des Beklagten vom 20.12.2012 zu der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu verstehen. Hierauf hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 nicht reagiert. Soweit er mit der Angabe „Bringsystem“ zum Ausdruck bringen wollte, dass er – entgegen den Angaben in seinen Anzeigen vom 26.08.2012 und vom 19.09.2012 – keine mobile Sammlung mehr betreibt, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen, damit für den Beklagten erkennbar wird, dass sich die Aufforderung zur Angabe der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte erledigt hat.

106

(4) Der Kläger hat auch keine hinreichenden Angaben zur Entsorgung der Alttextilien gemacht. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Hierzu gehört jedenfalls die Angabe des Verwerters, die Schilderung des Verwertungsverfahrens sowie die Angabe, in welcher Anlage die Verwertung durchgeführt wird (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, juris RdNr. 33; OVG NW, Urt. v. 07.05.2015 – 20 A 2670/13 –, juris RdNr. 132; VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, a.a.O. RdNr. 34). Auf dieser Grundlage wurde der Kläger durch den Beklagten in den Schreiben vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert, den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben. Der Kläger hat hierzu lediglich im Schreiben vom 14.01.2013 auf die Firma V. bzw. A.B.R. und im Schreiben vom 15.06.2013 auf die Firma (...) K-Stadt hingewiesen, an die die Altkleider verkauft würden. Dies reicht – auch unter Berücksichtigung der dem Schreiben vom 15.06.2013 beigefügten Unterlagen – zur Erfüllung der genannten Anforderungen an eine vollständige Anzeige des Verwertungsweges nicht aus.

107

(5) Auf die im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 unter Nr. 9 enthaltene Aufforderung zur getrennten Darlegung der Sicherstellung der Kapazitäten (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) für alle Abfallarten ist der Kläger weder im Schreiben vom 14.01.2013 noch im Schreiben vom 15.06.2013 eingegangen.

108

c) Die Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Zweck der Untersagungsverfügung ist die Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG. Soweit der Beigeladene zu 1 vorträgt, die Untersagung diene in erster Linie der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG, kann dem nicht gefolgt werden. Die Überlassungspflicht gilt für die einer gewerbliche Sammlung überlassenen Abfälle nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vorliegen. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wegen fehlender Unterlagen noch nicht möglich gewesen sei und die Vervollständigung der beizufügenden Angaben der Behörde die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG ist nicht zugleich auch eine Verletzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Die Nichtprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht gleichzusetzen (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Die Untersagungsverfügung kann damit im vorliegenden Fall nicht der Durchsetzung der Überlassungspflicht, sondern allein der Vervollständigung der vom Kläger zu überlassenden Unterlagen dienen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überlassungspflicht auch für die von ihm gesammelten Abfälle gilt. An der Eignung der Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bestehen keine Zweifel.

109

Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Zwar kommt der Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Nachforderung fehlender Angaben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Untersagung der Sammlung wegen einer unvollständigen Anzeige zu (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 15). Der Vorrang von Nachforderungen entfällt jedoch, wenn ein Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige nicht zielführend erscheint, weil der Träger der Sammlung bereits (mehrfach) erfolglos hierzu aufgefordert worden ist. So liegt es hier. Der Kläger hat die berechtigten Nachforderungen des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 bis heute nicht hinreichend beantwortet. Gegen die Erforderlichkeit der Untersagung kann – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht eingewandt werden, es sei zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmenge in Betracht zu ziehen gewesen. Eine derartige Maßnahme ist im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG als (milderes) Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG sinnvoll, nicht aber zur Durchsetzung der Anzeigepflicht. Die Untersagung der Sammlung wegen Verletzung der Anzeigepflicht setzt auch nicht voraus, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG aufgrund der unvollständigen Angaben des Anzeigenden nicht möglich ist (so aber OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 9). Das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung zu verschaffen. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, a.a.O. RdNr. 36). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die umfangreichen Darlegungen, zu denen der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, für die Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG relevant sind (OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 194). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde zunächst bemüht ist, im Wege der Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG – auch mittels einer (vorläufigen) Untersagungsverfügung – den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären (vgl. § 24 VwVfG), bevor sie eine abschließende Prüfung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 KrWG vornimmt. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Überlassungspflicht nicht greift und demzufolge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht kommt, weil die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 21). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Sammlung des Klägers überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ausschließt. Eine abschließende Beurteilung dieser komplexen Fragen ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Sammlung gemäß § 62 KrWG wegen Unvollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht veranlasst.

110

Die Untersagung der Sammlung ist auch angemessen. Maßgeblich ist insoweit das Gewicht der berechtigten Nachforderungen des Beklagten, die vom Kläger nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden. Ohne Belang ist, ob weitere nach § 18 Abs. 2 KrWG notwendige Angaben – etwa zu den Verwertungswegen des Altpapiers – fehlen, zu deren Nachreichung der Kläger jedoch nicht aufgefordert wurde. Eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt und konkretisiert wurden, kommt nicht in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 14). Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Sammlung. Es fehlen – wie ausgeführt – Angaben zur Größe des Unternehmens (Jahresumsatz), zum Ausmaß und über den größtmöglichen Umfang der Sammlung (Anzahl und geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte), zur Entsorgung der Altkleider und zur Sicherstellung der Kapazitäten. Zwar ist das Ausmaß der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers hiernach eher begrenzt. Auch kann die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers zu dem Verwertungsweg der von ihm gesammelten Altkleider eine Untersagung der Sammlung von Altpapier nicht rechtfertigen. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingriff in das Sammlungsunternehmen des Klägers durch die aufschiebend bedingte Untersagung der Sammlung wegen der fehlenden Angaben nur geringfügig ist. Der Kläger hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu erfüllen und damit die Wirksamkeit der Untersagung zu beseitigen. Der Umfang der noch offenen Angaben ist überschaubar. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Zurückhaltung dieser Angaben ist weder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die verfügte Wartezeit von 3 Monaten nach Erstattung der vollständigen Anzeige führt nicht zu Unverhältnismäßigkeit der Untersagung. Zwar gilt für die Sammlung des Klägers als einer Bestandsammlung gemäß § 72 Abs. 2 KrWG keine gesetzliche Wartefrist, sondern nur eine Anzeigefrist von drei Monaten. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Sammlung des Klägers nach fruchtlosen Ablauf der Anzeigefrist im Rahmen seiner Untersagungsverfügung in Anlehnung an die Regelung in § 18 Abs. 1 KrWG wie eine neu begonnene Sammlung behandelt und eine dreimonatige Prüffrist nach Vervollständigung der Sammlung vorsieht.

111

d) Die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG steht der Untersagung der Sammlung wegen Unvollständigkeit der Anzeige nicht entgegen, da die Regelung nur bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG zu beachten ist. Bei Verfügungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG spielt der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle.

112

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Kostentragungspflicht des Klägers für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz ist auch nicht deshalb unbillig, weil diese zu Unrecht beigeladen worden ist. Zwar muss gemäß § 162 Abs. 3 VwGO derjenige, der zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat (BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 – 20 C 05.3058 –, juris RdNr. 9). Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 vorgenommene einfache Beiladung der Beigeladenen zu 2 erfolgte jedoch zu Recht. Die Voraussetzung einer einfachen Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Rechtsstreit des gewerblichen Abfallsammlers gegen die Untersagung seiner gewerblichen Sammlung liegen vor (so auch OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, a.a.O. RdNr. 29; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Untersagung dient auch dazu, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Gefährdungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 29 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Seine rechtlichen Interessen sind daher bei einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist dennoch mangels materieller Beschwer unzulässig. Zwar steht die Beschwer des Beigeladenen grundsätzlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Soweit die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beigeladene durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so dass auch eine Beschwer zu verneinen ist. Umgekehrt ist die erforderliche Beschwer grundsätzlich zu bejahen, wenn der Beigeladene zu Recht zum Verfahren beigeladen worden sei und das Gericht zu seinem Nachteil entschieden hat, weil sich daraus in der Regel die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte ergibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 – BVerwG 7 C 32.98 –, juris RdNr. 11). Gleichwohl kommt es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Beigeladenen nicht entscheidend darauf an, ob er zu Recht beigeladen wurde, sondern allein darauf, ob er materiell beschwert, also in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5). Hiernach kann eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO – wie hier – zulässig sein, weil rechtliche Interessen des Beigeladenen berührt sind, während eine Rechtsmittelbefugnis fehlt, da eine für den Beigeladenen ungünstige Entscheidung für diesen keine materielle Beschwer im Sinne einer Verletzung eigener subjektiver Rechte darstellt.

113

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

114

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben,
4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen,
5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben,
7.
einen Nachweis zu führen haben
a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen,
b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie
9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist,
3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung
a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und
b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat,
6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen,
8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben,
9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.