Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 17 K 16.2392

published on 19/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 17 K 16.2392
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der … (Haupthaus) und … (Außenwohngruppe - WG - 7) eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe mit 42 + 8 (WG 7) Plätzen und wendet sich gegen einen heimrechtlichen Prüfbericht.

Aufgrund einer Beschwerde, die einen Bewohnerschaden mit einem Oberschenkelhalsbruch im Mai 2015 betraf, wurde am … Juli 2015 und am … August 2015 eine anlassbezogene, unangemeldete Prüfung zur Klärung durchgeführt.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. … ff. der Behördenakte - BA) erließ die Beklagte am 16. September 2015, der Klägerin zugestellt am 21. September 2015, einen Prüfbericht (Bl. … ff. BA), in dem einige Pflegemängel festgestellt wurden. Unter Ziffer III.1.1.1 wurde festgestellt, dass in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt gewesen sei. In der WG 7 sei jedoch aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen. Unter Ziffer III.1.3 wurde der Klägerin empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen. Weiter wurde unter Ziffer V.1 „Qualitätsbereich: Pflege und Betreuung“ festgestellt, dass sich ein Bewohner am … Mai 2015 gegen 19.00 Uhr aufgrund eines Sturzes eine mediale Schenkelhalsfraktur zuzog, da der zuständige Betreuer beim Toilettengang des Bewohners vergessen hatte, den Sicherheitsbügel am verwendeten Duschstuhl zu schließen. Der Einrichtung sei es nicht gelungen, den Bewohner vor den umfangreichen zusätzlichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch den Sturz zu schützen und habe damit jegliche Sorgfalt bei dem Toilettengang des Bewohners außer Acht gelassen. Unter Ziffer V.1.3 des Prüfberichts wurde eindringlich empfohlen, sämtliche Betreuungskräfte im Umgang mit den für die jeweilige Bewohnerin bzw. Bewohner individuell notwendigen Hilfsmitteln zur Mobilisation und Sicherung zu schulen.

Des Weiteren erging am 16. September 2015 ein Kostenbescheid, in dem für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150,-- Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt wurde.

Gegen den Prüfbericht und Kostenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. … ff. BA) Widerspruch ein. Unter Ziffer V. des Prüfberichts werde nicht in der notwendigen Weise zwischen einer Organisationsverantwortung der Einrichtung und einer Durchführungsverantwortung von Mitarbeiter unterschieden. Hinsichtlich Ziffer III.1 des Prüfberichts „Qualitätsbereich: Personal“ sei schwer nachvollziehbar, warum die Wochenendbesetzung nun als Mangel aufgeführt werde, obwohl das Konzept der Wochenendbesetzung in den letzten Jahren unverändert geblieben sei. Der verunfallten Person wäre auch in höherer Personaldichte die Möglichkeit eingeräumt worden, sich für den Toilettengang ausreichend Zeit zu nehmen. Allein der vergessene Bügel sei für das Sturzgeschehen ursächlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts liege ein Mangel vor. In der Nacht müsse ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. Eine Fachkraft für die Personalbesetzung in der Nacht an beiden Standorten (Haupthaus und WG 7) erscheine nach Aktenlage mindestens erforderlich, um auf die hohen Bedarfe der schwerst mehrfachbehinderten Betreuten auch in der Nacht adäquat reagieren zu können. Die Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, die Symptome von Menschen mit infantiler Cerebralparese, die ermittelten Hilfebedarfsgruppen (HBG) von durchgängig mindestens HBG 3, meist sogar 4, sowie ergänzend die exemplarische Sichtung der Dokumentation des verunfallten Bewohners ließen fachlich, schon rein aus den vorliegenden Unterlagen heraus, keine noch geringere Besetzung zu. Sollte die Hilfskraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, stehe dem betroffenen Bewohner zwar die Unterstützung von zwei Hilfskräften, nicht aber das kompetente Wissen und ggf. auch die Entscheidungsbefugnis einer Fachkraft zur Verfügung. Die Fachkraft des Haupthauses sei in der Zeit für 42 Personen auf sechs Wohngruppen und in drei Stockwerken alleine zuständig und habe alle für zwei Personen ausgelegten Tätigkeiten alleine zu erbringen.

Würde die Fachkraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, würde sie die Bewohner des Haupthauses, bei Vollbelegung 42 Menschen, mit der Hilfskraft alleine lassen. Hier müsste die Kollegin, die für die Nacht vorgesehenen Tätigkeiten wie Lagerung der Bewohner, Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation durchführen, ohne dass ein Rückgriff auf und auch die Kontrolle durch die verantwortliche Fachkraft möglich wäre. Im Not- und Krisenfall wäre sie mit über 40 Personen, die in ganz erheblichem Maße auf fachlich versiertes Personal angewiesen seien, allein im Haus. Beide Vorgehensweisen seien in keiner Weise geeignet, die Würde und die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung zu schützen, die Menschen angemessen zu versorgen und Schaden bestmöglich von ihnen fernzuhalten. Am … Mai 2015 seien zwischen 14.45 Uhr und 16.45 Uhr nur eine Fachkraft und fünf Hilfskräfte im Dienst gewesen (Ziffer III.1.1.2 des Prüfberichts). Dies sei keine ausreichende Personalausstattung gewesen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2015 in den Ziffern III.1.1.1 und III.1.3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Feststellungen die im streitgegenständlichen Prüfbericht aufgenommenen Mängelfeststellungen nebst der angegebenen Begründungen nicht rechtfertigen würden.

In Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts erfolge an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei. Unstreitig sei, dass der Einsatz einer Fachkraft und einer Hilfskraft in den WGs 1 bis 6 des Haupthauses ausreichend sei. Auch bei dieser Besetzung sei es aber so, dass konkret anfallende Tätigkeiten in der Nacht von einer Person, also auch der Hilfskraft, durchgeführt werden müssten. Die unter „angemessener Beteiligung“ einer Fachkraft im Sinne des § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG erfolgenden Tätigkeiten würden von vornherein nicht voraussetzen, dass die Fachkraft bei jeder Tätigkeit anwesend sei. Es genüge, dass sie im Einzelfall dazu geholt werden könne. Insofern liege aber zwischen den WGs 1 bis 6 und der WG 7 kein dermaßen erheblicher Unterschied vor, dass beide Sachverhalte nicht gleich zu bewerten seien. Da die WGs 1 bis 6 auf drei Stockwerke verteilt seien, setze auch im Haupthaus das Hinzurufen der Fachkraft im Einzelfall einen Moment des Wartens voraus, insbesondere auch dann, wenn die zum jeweiligen Zeitpunkt gerade von der Fachkraft ausgeübte Tätigkeit nicht sofort unterbrochen werden könne. Bei der direkt gegenüber liegenden WG 7, die zu Fuß innerhalb einer Minute erreichbar sei, verhalte es sich nicht anders. Unabhängig von dieser räumlichen Betrachtung sei aber auch der konkrete Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 zu berücksichtigen, um die angemessene Personalausstattung zu ermitteln. Hieran fehle es im streitgegenständlichen Bericht vollständig. Fehlerhaft sei insoweit die Annahme der Widerspruchsbehörde, dass die Lagerung von Bewohnern, die Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation immer durch zwei Kräfte zu erfolgen hätte, wovon eine Person immer eine Fachkraft sein müsse. Der Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 könne vom Umfang wie fachlich auch von einer entsprechend eingewiesenen Hilfskraft erfüllt werden. Eine spezielle Pflege der Bewohner sei nicht erforderlich. Die Hilfskraft mache regelmäßig Rundgänge und überprüfe bei den Bewohnern die Inkontinenzversorgung und lagere die Bewohner. Alle Bewohner der WG 7 seien zum Zeitpunkt der Prüfung ohne epileptische Anfälle gewesen. Lediglich bei einem Bewohner wären tagsüber Anfälle aufgetreten. Auch die Fachkräfte, die darin angelernt seien, wie im Falle eines epileptischen Anfalls zu reagieren sei, müssten bei einem Anfall ärztliche Hilfe hinzuziehen. Da die Bewohnerzimmer zudem mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet seien, sei auch beim Einsatz einer Hilfskraft damit fachlich von einer am regelmäßigen Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 orientierten personellen Ausstattung während der Nachtzeit auszugehen. Auch in den Vereinbarungen der Klägerin nach §§ 75 ff. SGB XII sei kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen. Der Sozialhilfeträger finanziere sogar seinerseits nur eine Nachtbereitschaft. So sei zwar grundsätzlich zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden. In fachlicher Hinsicht seien die sozialrechtlichen Vorgaben gleichwohl nicht auszublenden, sondern für die Frage der angemessenen Personalausstattung zumindest in die Bewertung eines Sachverhalts einzubeziehen, denn auch der Sozialhilfeträger sei nach seinen eigenen gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, den jeweiligen Hilfebedarf zu erfüllen. Dies würden auch die Regelungen des Art. 12 Abs. 4 sowie des Art. 13 Abs. 3 PfleWoqG zeigen, die zum einen den Einklang mit den sozialrechtlichen Vereinbarungen gewährleisten sollen und zum anderen auch die Beteiligung des Sozialhilfeträgers regeln würden. Hieran fehle es völlig, obwohl für die Klägerin der Einsatz einer Nachtwache, besetzt mit einer Fachkraft, zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die WG 7 führen würde. Entgegen den Ausführungen im Prüfbericht sei bei der Eröffnung der Wohngruppe im September 2013 auf diese Notwendigkeit nicht hingewiesen worden. In dem Prüfbericht vom 4. Februar 2014 sei es noch als ausreichend angesehen worden, dass eine Fachkraft des Haupthauses zur Unterstützung eingesetzt werden könne (Bl. … BA). Dass es sich nunmehr bei der Nachtwache um eine Fachkraft handeln müsse, komme im streitgegenständlichen Prüfbericht völlig überraschend. Auch habe die Beklagte etwa in ihrem Prüfbericht vom 19. Februar 2015 keine Differenzierung zwischen den beiden Standorten vorgenommen. Sie weiche mit ihrem streitgegenständlichen Prüfbericht ohne weitere Begründung von der bisher geübten Praxis ab und definiere die Rahmenbedingungen für die Klägerin neu, ohne dass es hierfür einen fachlichen Grund gebe. Auch weiterhin sei die einheitliche Betrachtung der sieben Wohngruppen sachgerecht.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten seien die Bewohnerbedarfe bei allen Prüfungen entscheidendes Kriterium und entscheidungserheblich gewesen. Gerade der sehr hohe Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner im Nebengebäude (WG 7) würden auch dort die Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst erforderlich machen. Von den in der WG 7 lebenden acht schwerst mehrfachbehinderten Bewohnerinnen und Bewohnern hätten alle einen hohen bzw. sehr hohen Hilfebedarf. Vier Bewohnerinnen und Bewohner seien mit der HBG 3 und vier Bewohnerinnen und Bewohner mit HBG 4 eingestuft (Bl. … BA). Sie seien u.a. in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohner seien auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürften intensiver Betreuung und Versorgung. Insoweit werde auf die Tätigkeitsbeschreibungen einer Kurzanleitung für die jeweiligen Nachtdienste, welche anlässlich der Prüfung vom 12. Januar 2016 der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) auf Nachfrage ausgehändigt worden sei, verwiesen (Bl. … BA). Einer der Bewohner mit der HBG 4 sei Epileptiker, stark sehbehindert und leide an einer Osteoporose. Er werde zum Schlafen in ein speziell angefertigtes Lagerungskissen wie in eine Form, in dem er keinerlei Bewegungsmöglichkeit mehr habe, gelegt. Aufgrund der dauerhaft erhöhten Druckgefahr dürfe er, nach Auskunft vor Ort, nur zu zweit gehoben werden. Dieser Bewohner sei inkontinent, er könne das Notrufsystem nicht bedienen und habe am Tag der ersten Prüfung einen Schallwächter erhalten. Er habe ein gutes Sprachverständnis, könne jedoch nur auf Ja/Nein-Fragen antworten. Durch eine allenfalls zeitweise mögliche Hinzuziehung der Fachkraft aus dem Haupthaus sei keine ausreichende fachliche Versorgung dieser Bewohnerinnen und Bewohner mit ihrem hohen Hilfe- und Betreuungsbedarf gewährleistet. Die in der WG 7 außerhalb der „Ferienzeiten“ des Berufsbildungswerkes gewährleistete Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht müsse die Klägerin auch während der Ferienzeiten sicherstellen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend, dass die Klägerin schon jetzt eine angemessene Versorgung der Bewohner der WG 7 sicherstelle. Die Anknüpfung des notwendigen Personaleinsatzes an die jeweiligen sozialrechtlich definierten Hilfebedarfsgruppen sei nicht tauglich, da sich daraus zwar der Bedarf der Bewohner an Teilhabe und an täglicher Assistenz, nicht aber deren gesundheitliche Problemstellungen oder die Abwehr von gefährlichen Situationen ableiten lasse. Im Weiteren wurden im Einzelnen die jeweiligen Bewohner der WG 7 mit Diagnose, Sprachverständnis, nächtlicher Versorgung, Hilferufmöglichkeiten, bisherigen Vorkommnissen und zeitlichem Pflegeaufwand vorgestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 erklärte die Beklagtenvertreterin, dass unter Ziffer V.1 des Prüfberichts vom 16. September 2015 mangels Prüfung ein Organisationsverschulden nicht unterstellt worden sei. Die Klagepartei erklärte daraufhin den Verzicht auf die Einwendungen zu Ziff. V.1 des Prüfberichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Statthafte Klage ist hier, da es sich auch bei dem Prüfbericht um einen (feststellen-den) Verwaltungsakt handelt, die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Diese ist zulässig, aber unbegründet, da der Prüfbericht vom 16. September 2015, der Kostenbescheid vom selben Tag und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Der streitgegenständliche Prüfbericht ist in den allein angefochtenen Ziffern III.1.1. und III.1.3 formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sind die dort getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist, in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt war, gegen die Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) und § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) verstoßen wurde und dementsprechend erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) vorliegen. Entsprechend wurde in nicht zu beanstandender Weise der Klägerin unter Ziffer III.1.3. des Prüfberichts empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass

  • 1.die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

  • 2.die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,

  • 3.die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,

  • 4.eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

  • 5.die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

  • 6.die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

  • 7.die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

  • 8.der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,

  • 9.die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft gefördert werden und das Konzept darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,

  • 10.in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,

  • 11.eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.

Zudem hat der Träger sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung in der Altenhilfe eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG).

§ 15 AVPfleWoqG regelt schließlich, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG enthält damit eine allgemein gefasste Mindestanforderung, die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt erst durch die organisatorischen, personellen und räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten (z.B. mehrere Gebäude, Wohnbereiche über mehrere Stockwerke) des jeweiligen Betriebs und die durch die individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und Pflegeanforderungen erhält (VO-Begründung S. 26; Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 3).

Mit der Anwesenheitspflicht einer Fachkraft soll sichergestellt werden, dass zur Betreuung der Bewohner einer stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend ist. Die ständige Anwesenheit gewährleistet, dass Betreuungstätigkeiten, die eine bestimmte Sachkunde erfordern, fachgerecht durchgeführt werden, fachlich nicht geschulte Betreuungskräfte jederzeit auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen können und in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 1, 6, 8; VG München, U.v. 23.6.2016 - M 17 K 15.5904 - juris Rn. 42).

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ist es, die menschliche Würde zu schützen, die Interessen und Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung vor Beeinträchtigung zu wahren sowie eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Betreuung sicherzustellen (LT-Drs. 17/12741).

2.2. Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte von der Klägerin verlangt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine (zusätzliche) Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist.

§ 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG erfordert, dass in der Nacht ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein muss, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

2.2.1. Der FQA steht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „ausreichenden Personals“ kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung darüber, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.82016 - 5 C 54/15 - juris Rn. 27; U.v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen Beschränkungen. Die Feststellung, wie viele Fachkräfte nachts ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, ist weder von hoher Komplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff.). Den Gerichten ist es ohne Weiteres möglich, die Entscheidung der FQA anhand des fachlichen Konzepts und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung nachzuvollziehen.

2.2.2. Die Frage, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, hängt von dem in der Nacht anfallenden Betreuungsaufwand ab, da betreuende Tätigkeiten zwingend von Fachkräften oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG). Eine angemessene Beteiligung i.d.S. setzt zwar keine ständige Anwesenheit einer Fachkraft im unmittelbaren Umfeld einer Hilfskraft voraus; erforderlich ist aber jedenfalls eine ständige fachliche Anleitung. Eine von Fachkräften losgelöste und eigenständige Leistungserbringung durch Nichtfachkräfte ist demnach nicht zulässig (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 25). Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Feststellung kommt es also letztendlich darauf an, inwieweit in der WG 7 zur Nachtzeit betreuende Tätigkeit anfallen können und ob die jeweils individuell notwendige Betreuung auch durch eine außerhalb der WG 7 eingesetzte Fachkraft angemessen mit abgedeckt werden kann (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 26; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 zum inhaltsgleichen § 5 HeimPersV). Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass § 15 AVPfleWoqG nur die vom jeweiligen Einrichtungsträger zu erfüllende personelle Mindestbesetzung vorgibt und damit lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung abbildet. Diese personellen Mindestvorgaben sind daher gerade nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleichzusetzen (BayVGH, B.v. 20.6.2001 - 22 CS 01.966 ebenfalls zu § 5 HeimPersV; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.).

a) Insbesondere unter Zugrundelegung der besonderen Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung genügt der Einsatz einer einzigen Fachkraft sowohl für das Haupthaus als auch für die WG 7 nicht den Anforderungen, um eine angemessene Betreuungsqualität in der Nacht gewährleisten zu können.

Gerade in der WG 7 leben Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf im Hinblick auf schwere geistige und körperliche Beeinträchtigungen.

Nach der Darstellung der Klagepartei (Schriftsatz vom 12. Januar 2017) bestehen bei den Bewohnern der WG 7 folgende Diagnosen:

Bewohner 1:

V. a. ataktische Cerebralparese, Lernbehinderung, Persönlichkeitsstörung

Bewohner 2:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), kombinierte Entwicklungsstörung, Sehstörung, idiopathische Skoliose, Dysphagie, Epilepsie (anfallsfrei seit Umstellung 2014, generell Anfälle nur tagsüber)

Bewohner 3:

Unilaterale spastische Cerebralparese links, Z.n. PM-Implantation (Herzschrittmacher) bei Sinusknotendysfunktion, Adipositas

Bewohner 4:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), Epilepsie (anfallsfrei seit 2007), leichte Intelligenzminderung, Angst und depressive Störung, gemischt im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

Bewohner 5:

Diskinetische Cerebralparese, Epilepsie (anfallsfrei), Z.n. Verkürzung-, Extensions/Derotationsosteotomie, Patelladistalisierung rechts/links

Bewohner 6:

ICP (spastische Tetraparese), Blindheit, medikamentös eingestellte Epilepsie (Anfälle tagsüber), Z.n. Thrombose 2002

Bewohner 7:

Hemiparese links bei Z.n. OP Kraniopharyngeom 1999, Patelladysplasie links Grad II + III, Nebennierenrindeninsuffizienz, Diabetes insipidus, Hypothyreose, Z.n. knöcherne + weichteiliger Fußkorrektur bei neurogenem Plano Valgus (Mittelfußversteifung), Wahrnehmungsstörung

Bewohner 8:

Kleinhirnatrophie, Z.n. Beinvenenthrombosen und cerebelläre Dysarthrie, Retinitis pigmentosa mit eingeschränktem Gesichtsfeld

Symptomatisch für eine Cerebralparese sind unter anderem Störungen des Muskeltonus, der Muskelstärke sowie der Koordination und des Ablaufs von Bewegungen (Spastik, Athetose, Ataxie), die ohne zügiges und vor allem fachkundiges Eingreifen zu Verletzungen führen können. Beispielsweise besteht ein derartiges Verletzungsrisiko beim Auftreten eines epileptischen Anfalls. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Bewohner anfallsfrei seien bzw. epileptische Anfälle nur tagsüber auftreten würden, mag dies den „Normalfall“ darstellen, es erscheint allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass ein Anfall auch zur Nachtzeit geschehen könnte. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft in der WG 7 soll aber gerade sichergestellt werden, dass nicht nur im Normalfall, sondern auch in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist. Ohne ein gebotenes schnelles und auch fachkundiges Handeln sind erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und ggf. auch für das Leben der Betroffenen nicht ausgeschlossen.

Der erhöhte nächtliche Betreuungsbedarf wird auch dadurch unterstrichen, dass fünf Bewohnern der WG 7 die Pflegestufe 3 zuerkannt wurde (Bl. … BA). Jedenfalls als Indiz kann hierfür auch die Einordnung der Bewohner in die HBG Berücksichtigung finden, wenngleich der so ermittelte Hilfebedarf sich in erster Linie auf die Tageszeit beziehen dürfte. Vier Bewohner der WG 7 sind in die HBG 3, die anderen vier Bewohner in die HBG 4 eingeordnet. Die Bewohner sind zum Teil in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohnerinnen und Bewohner sind auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürfen daher intensiver Betreuung und Versorgung. Dem Vortrag der Klagepartei, dass bei den Bewohnern der WG 7 nachts keine spezielle Pflege erforderlich sei, steht die Übersicht über den Nachtwachenablauf, Stand 11/15 (Bl. … BA) entgegen. Den erhöhten Betreuungsbedarf bei Menschen mit einer Cerebralparese bestätigt im Übrigen auch die Klägerin in ihrem fachlichen Konzept (Bl. … ff. BA) selbst, in dem sie unter 2.1. „Personenkreis“ ausführt, dass es sich bei Menschen mit einer Cerebralparese um Personen handele, die aufgrund ihrer körperlich-motorischen und geistig-sensorischen Störungen und möglichen Anfallsleiden in ihren Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sehr stark beeinträchtigt seien. Wegen der Schwere der Behinderung und ihrer psycho-motorischen und organischen Probleme seien bei der persönlichen Hygiene, Pflege und Versorgung viel Zeit und Spezialkenntnisse erforderlich. Der Schweregrad bewege sich im Bereich mittlerer bis schwerer Behinderung, verbunden mit zum Teil massiven Sekundär- bzw. Mehrfach-Behinderungen. In der Regel handele es sich hierbei um Personen, welche in die Hilfebedarfsgruppen 3-5 eingestuft seien.

b) Die Klägerin vermag auch mit dem Einwand, die angemessene Betreuung sei durch den wohnbereichsübergreifenden Einsatz der Fachkraft aus dem Haupthaus gewährleistet, nicht durchdringen.

Denn dem steht nach Überzeugung des Gerichts die bauliche Situation der stationären Einrichtung entgegen. Die WG 7 ist baulich abgetrennt vom Hauptgebäude in eigenständigen Räumlichkeiten untergebracht. Eine aus einem anderen Gebäude hinzugezogene Fachkraft müsste erst eine dazwischen liegende Straße überqueren und mehrere, gegebenenfalls auch abgesperrte Türen überwinden, um zur WG 7 zu gelangen. In Anbetracht dessen, erscheint der klägerische Vortrag, die WG 7 sei fußläufig lediglich eine Minute entfernt, als äußerst knapp kalkuliert. Unabhängig davon erweist sich auch angesichts der Anzahl (bei Vollbelegung 42 Personen) und Bewohnerstruktur des Haupthauses (vgl. Nachtwachenablauf, Bl. … ff BA - bei mindestens acht Bewohnern wurde mit mehreren Ausrufezeichen auf „Anfälle“ hingewiesen) sowie der aufgrund der Krankheitsbilder denkbaren Notfallsituationen der Einsatz nur einer Fachkraft für beide Gebäude nach Überzeugung des Gerichts nicht als ausreichend, um im Notfall eine sofortige und angemessene Reaktion und eine ordnungsgemäße fachliche Anleitung der Hilfskräfte gewährleisten zu können. Hinsichtlich der Außenwohngruppe wurde damit die Betreuungsqualität seitens der Beklagten wegen dieses Aspektes zutreffend als unangemessen und als Abweichung von den Vorgaben des PfleWoqG bewertet.

Der klägerische Vortrag, dass auch im Haupthaus, in dem die WGs 1 bis 6 auf drei Etagen verteilt sind, nur eine Fachkraft nachts notwendig sei und auch deren Hinzurufen im Einzelfall einen Moment des Wartens voraussetze, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit einer weiteren Fachkraft in der WG 7 infrage zu stellen. Vielmehr unterstreicht die räumliche Trennung der WGs im Haupthaus auf drei Etagen als zusätzliche Erschwernis, die zur zeitlichen Verzögerung und Versorgungseinbußen führen könnte, das Erfordernis an einer weiteren Fachkraft im Nebengebäude.

Dass in der geschlossene Leistungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII der Klägerin mit dem zuständigen Bezirk kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen ist, begründet insofern nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Prüfberichts. Der Vereinbarung mag zwar eine indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob eine ausreichende personelle Besetzung der stationären Einrichtung gewährleistet ist, gleichwohl ist - wie auch die Klagepartei selbst einräumt - zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden.

Soweit die Klagepartei rügt, dass in Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolge, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei, steht dies der Rechtmäßigkeit des Prüfberichts nicht entgegen, da diese Gründe jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung in nicht zu beanstandender Weise nachgeschoben wurden (zur Zulässigkeit des späteren Nachschiebens von Gründen vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81).

Der Umstand, dass die Zimmer der WG 7 mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet sind, ersetzt keine ausreichende Personalausstattung, die dann Hilfe und Pflege sicherzustellen hätten. Die klägerische Annahme, dass sich der ereignete Unfall, der Anlass der Überprüfung der Einrichtung gewesen ist, auch mit höherer Personaldichte nicht zu vermeiden gewesen wäre, mag zutreffen. Gleichwohl zielt der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft in der WG 7 unabhängig von der Oberschenkelfraktur des Bewohners im Mai 2015 auch darauf ab, die Betreuung der Bewohner in der Zukunft entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur sicherzustellen. Dass der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Klägerin nach sich zieht, ist hingegen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage wie viele Fachkräfte aufgrund des Bewohnerbedarfs einzusetzen sind.

Schließlich greift auch das Argument der Klägerin nicht, dass das Konzept der Wochenend- und Nachtbesetzung in den letzten Jahren nie durch die FQA beanstandet wurde. Daraus kann sie keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass eine rechtswidrige Nichtbeanstandung in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N.).

c) Aufgrund des Verstoßes gegen § 15 AVPfleWoqG und Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG wurden daher auch die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung waren nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 PfleWoqG). Dementsprechend stellte die Beklagte auch zu Recht Abweichungen von den Anforderungen des PfleWoqG fest (Mängel; Art. 12 Abs. 1 PfleWoqG) und sprach unter Ziffer III.1.3 des Prüfberichts die Empfehlung aus, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

3. Der Kostenbescheid vom 16. September 2015 ist ebenfalls rechtmäßig:

Da es sich bei der streitgegenständlichen Einrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handelt, die Beklagte diese somit zu Recht einer Prüfung gemäß Art. 11 PfleWoqG unterzogen hat, bei der dann Mängel festgestellt wurden, konnte sie hierfür von der Klägerin auch Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, verlangen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10 KG).

Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurden weder von der Klägerseite Bedenken geäußert noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. Art. 6 KG i.V.m. lfd. Nr. 7.VI.4, Tarifstelle 1.6.1. i.V.m. 1.1 des Kostenverzeichnisses).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr
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Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Ver
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
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2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.