Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Kläger betreibt seit Ende September 2014 das Pflegeheim Haus … in G … Die Parteien streiten um die Anzahl der im Pflegeheim im Nachtdienst einzusetzenden Mitarbeitenden.

Das Pflegeheim Haus … in G … ist für 55 Pflegeplätze ausgelegt. Im Rahmen einer Begehung durch die FQA wurde die Klägerin auf den ab 1. Januar 2016 gültigen Nachtwachen-Personalschlüssel hingewiesen.

Mit Schreiben vom 12. April 2016 bat die Klägerin den Beklagten um Zustimmung zum Einsatz lediglich einer einzigen Person im Nachtdienst für das Haus … Derzeit sei in der Einrichtung, die vier Wohngruppen umfasse, eine Pflegefachkraft im Nachtdienst (21:00 Uhr bis 6:00 Uhr) eingesetzt. Hinsichtlich der Vorgaben des Sozialministeriums zur Personalpräsenz in der Nacht sei auszuführen, dass im Haus … die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegestufen 2 und 3 nicht überwiege (Kriterium 1). Es sei auch nicht von einer hohen Anzahl an immobilen Bewohnerinnen und Bewohnern auszugehen, die z.B. Hilfe beim Toilettengang benötigten (Kriterium 2). Die Nachtwache im Haus … könne ihren Dienst mit 76% ihrer Arbeitszeit bewältigen. Es lägen keine Erkenntnisse über Unruhezustände, z.B. von dementiell erkrankten Menschen in der Nacht, vor (Kriterium 3). Im Haus … hätten zwei Bewohner durchschnittlich einmal in der Woche abends oder nachts einen erhöhten Bewegungsdrang. Dies sei unproblematisch von einer Nachtwache zu bewältigen. Die Einrichtung erstrecke sich nicht auf mehrere Gebäude (Kriterium 4) und auch nicht über mehr als zwei Geschosse innerhalb eines Gebäudes (Kriterium 5), da die vier Wohngemeinschaften sich auf zwei Geschosse aufteilten. Damit sei keines der fünf vom Sozialministerium für einen erhöhten Nachtwachenschlüssel vorgegebenen Kriterien erfüllt. Zudem seien aufwandsabhängige zusätzliche Dienste vorgesehen. Neben diesen personellen Vorkehrungen seien mehrere technische Unterstützungen vorhanden. Löse ein Bewohner einen Ruf aus und werde dieser nicht innerhalb von 15 Minuten durch die diensthabende Nachtwache dort quittiert, wo er ausgelöst worden sei, erfolge automatisch eine Alarmierung des in Rufbereitschaft befindlichen Mitarbeiters. Auch die Pflegedienstleitung werde automatisch verständigt. Bei sturzgefährdeten Bewohnern werde mittels einer technischen Vorrichtung ein Signal auf das Telefongerät des Pflegepersonals gegeben, wenn der Bewohner von der Liegeposition in die Sitzposition wechsle. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass das Pflegepersonal die im Telefon des Bewohners eingebaute Freisprecheinrichtung aktivieren könne, um mit dem Bewohner zu kommunizieren. Zudem kämen Sensormatten und Niederflurbetten zum Einsatz. Bis zu 10% der Bewohner seien in die Pflegestufe 0 eingestuft und benötigten keine Nachtwache. 32 Bewohner des Hauses … seien der Pflegestufe 1, 17 der Pflegestufe 2 und 2 der Pflegestufe 3 zugeordnet.

Zusätzlich müsse das Konzept der Einrichtung berücksichtigt werden. Beim … Hausgemeinschaftskonzept werde der Bewohner aktiv in den Alltag der Hausgemeinschaft eingebunden. Jeder Bewohner werde im Rahmen seiner Möglichkeit mobilisiert und in den Tagesablauf der Hausgemeinschaft integriert. Dies beinhalte beispielsweise aktive Mitwirkung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und zusätzlich durch die Betreuung durchgeführte Aktivitäten wie Sturzprophylaxe, Gedächtnistraining, Singen, Gymnastik usw. Hinzu kämen regelmäßige Aktivitäten außerhalb der Einrichtung. Möglich seien solche besonderen Aktivitäten dadurch, dass rund 50% mehr Mitarbeiter am Bewohner tätig seien als dies in klassischen Konzepten mit Zentralküche, Zentralwäscherei usw. und dem dort gebundenen Personal möglich sei. Durch die komplette Dezentralisierung aller Aufgaben - insbesondere der Hauswirtschaft - seien alle über den Personalschlüssel definierten Mitarbeiter am und mit dem Bewohner aktiv. Resultat einer solchen Tagesgestaltung sei, dass sich ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus einstelle und der Bewohner abends müde werde. Es würden bewusst Anreize gesetzt, nicht zu früh ins Bett zu gehen. Die Folge sei, dass die Bewohner nachts schliefen und sich die Nächte für die Mitarbeiter wesentlichen ruhiger und entspannter gestalteten als in klassischen Einrichtungen.

Die Einrichtung eines zweiten Nachtdienstes erfordere etwa 2,5 weitere Vollzeitstellen, die vom Tagdienst in die Nacht verlagert werden müssten. Diese würden im Tagdienst fehlen und zu spürbaren Qualitätseinbußen führen.

Mit Prüfbericht vom 13. Dezember 2016, der Klägerin zugestellt am 18. Dezember 2016, wurde unter Ziffer III. „Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)“ 2. „Qualitätsbereich Personal“ ein Mangel dahingehend festgestellt, dass am Tag der Begehung bei 55 Bewohnern lediglich eine Fachkraft als Nachtwache für alle vier Wohnungen sowie eine Rufbereitschaft eingesetzt worden sei. Es sei ein Nachtwachenschlüssel von 1:40 anzuwenden, weshalb der Einsatz einer Fachkraft als Nachtwache und einer Hilfskraft als Rufbereitschaft nicht ausreichend sei.

Hierzu nahm die Klägerin am 22. Dezember 2016 dahingehend Stellung, die Rufbereitschaft in der Nacht durch Hilfskräfte, Nichtfachkräfte oder Auszubildende verstehe sich nicht als Ersatz für die diensthabende Fachkraft, sondern biete die Möglichkeit, bei unvorhersehbaren Situationen eine zusätzliche Hilfe zu gewährleisten.

Im Prüfbericht des Beklagten vom 18. April 2017 auf der Grundlage einer entsprechenden Begehung des Hauses wird unter Ziffer VI. 1.3.1. festgestellt, dass aufgrund der vorgegebenen Indikatoren weiterhin ein Nachtwachenschlüssel von 1:40 angemessen sei. Es sei aufgefallen, dass am 26. März 2017 eine Betreuungskraft für die Rufbereitschaft in der Nacht eingeteilt gewesen sei, die nach den Angaben im Dienstplan jedoch krank gewesen sei. Ein Ersatz für die Rufbereitschaft sei an diesem Tag nicht erkennbar gewesen.

Hierzu nahm die Klägerin dahingehend Stellung, nach einem Krankheitsfall sei es versäumt worden, die Änderung in den Dienstplan einzutragen. Dennoch sei für Ersatz gesorgt worden.

Im Prüfbericht vom 24. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 27. Mai 2017, wurde unter Ziffer IV. „Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist“, Ziffer 1. „Qualitätsbereich Personal“ festgestellt, dass laut Dienstplan in der Nacht des 16. März 2017 lediglich eine Fachkraft als Nachtwache und eine Pflegehilfskraft als Rufbereitschaft eingeplant gewesen seien. Für die an diesem Tag zu berücksichtigenden 52 Bewohner sei damit zu wenig Personal vorgehalten worden. Es sei ein Nachtwachenschlüssel von 1:40 anzuwenden.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Abweichung von der Vorgabe des Sozialministeriums zur Personalpräsenz in der Nacht ab. Bei Begehungen des Hauses am 6. Oktober 2016 und am 16. März 2017 sei festgestellt worden, dass nur eine Pflegekraft in der Nacht eingesetzt werde und der geforderte Nachtdienstschlüssel von maximal 1:40 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Nachtdienstschlüssel somit nicht eingehalten worden sei. In den entsprechenden Prüfberichten sei dieser Sachverhalt als Mangel festgestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 habe das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Stellung zu dieser Problematik genommen und an dem Grundsatz festgehalten, dass in stationären Pflegeeinrichtungen ein Nachtdienstschlüssel von einer Pflegekraft für 30 bis maximal 40 Bewohnerinnen und Bewohner einzuhalten sei. Die FQAs könnten bei der Überprüfung der Anwesenheit in der Nacht Besonderheiten bzw. Maßnahmen der Einrichtung berücksichtigen, die einen vergleichbaren Schutz gewährleisteten wie eine anwesende Pflegekraft im Nachtdienst. In derartigen Ausnahmefällen könne ein höherer Anwesenheitsschlüssel als 1:40 akzeptiert werden. Bei derartigen konzeptbezogenen Abweichungen sei jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Je höher die Abweichung von Schlüssel 1:40 sei, desto höher seien die Anforderungen. Das Hausgemeinschaftskonzept der Klägerin unterscheide sich nicht derart von anderen Konzepten, dass eine grundsätzliche Ausnahme für den Nachtdienst möglich sei. Das vorliegende Konzept zur Besetzung des Nachtdienstes lege nicht nachvollziehbar dar, dass durch die getroffenen Maßnahmen ein Nachtdienstschlüssel von 1:55 ausreichend sei. Die im Konzept aufgeführten technischen Vorkehrungen führten nicht dazu, dass die Pflegekraft in der Nacht ausreichend unterstützt werde, um eine weitere anwesende Pflegekraft zu ersetzen und damit entbehrlich zu machen. Auch könne es in der Nacht zu Ereignissen kommen, die eine weitere Kraft als zwingend erforderlich erscheinen ließen. Die angeforderte Rufbereitschaft sei nicht ausreichend, da erst nach 15 Minuten ein Anruf auf ein Notfallhandy gesandt werde und dann erst eine Nachfrage erfolge, ob Hilfe notwendig sei. Notwendig sei jedoch eine umgehende Unterstützung durch eine weitere Pflegekraft. Deshalb werde gebeten, im Haus … ab sofort eine zweite Nachtwache einzusetzen; ausreichend sei hierfür eine Pflegehilfskraft.

II.

Am 23. Juni 2017 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid vom 24. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin betreibe derzeit 27 stationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland, darunter auch das Haus …, welches für 55 Bewohner ausgelegt sei. Auf der Grundlage der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des Ministeriums habe die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, wie viele Pflegekräfte in der Nacht als ausreichend anzusehen seien. Die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Kriterien träfen auf die streitgegenständliche Einrichtung nicht zu. Eine Ermessensüberprüfung sei im vorliegenden Fall vollständig unterblieben. Auch sei der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zudem seien die Zielsetzungen des § 15 AVPfleWoqG nicht berücksichtigt worden. Hiernach sei es erforderlich, dass die Behörde die Ziele der Verordnung mit dem Ziel des persönlich und wirtschaftlich sinnvollen Einsatzes des Personals der Einrichtung abzuwägen habe. Die Beklagte verkenne, dass gerade die innovative Konzeption der Klägerin eine gesteigerte Lebensfreude bei den Bewohnern hervorrufe, deren Gesundheit möglichst lange erhalte und dadurch aus einem schlechten Gesundheitszustand resultierende Pflegemaßnahmen obsolet mache. Dem gegenüber werde dieses Konzept vom Beklagten einer klassischen Pflegeeinrichtung gleichgestellt. Allerdings unterscheide sich die streitgegenständliche Einrichtung von herkömmlichen Pflegeeinrichtungen ganz erheblich durch das Hausgemeinschaftskonzept. Die Bewohner erführen hierdurch ein Gefühl des Gebrauchtwerdens und der Normalität. Die vier Wohngemeinschaften würden ohne jegliche zentralen Strukturen betrieben. Selbst die Wäsche werde komplett je Wohnung gewaschen. Dies ermögliche es den Bewohnern, im Zusammenspiel mit den entsprechenden Arbeitskräften an einem regulären Haushaltsleben teilzunehmen. Dies reiche bis hin zur Gartenarbeit. Durch dieses Konzept werde auch erreicht, dass rund 50% mehr Mitarbeiter an Bewohnern tätig seien als bei klassischen Konzepten mit Zentralküche und Zentralwäscherei. Resultat einer solchen aktiven Tagesgestaltung sei, dass sich für den Bewohner ein natürlicher TagNacht-Rhythmus einstelle und er abends automatisch müde werde. Damit entfielen Aufgaben des Nachtdienstes, so dass anderweitige Zeitressourcen vorhanden seien. Derzeit werde der Anweisung Folge geleistet und zwei Pflegekräfte in der Nacht eingesetzt. Diese seien nicht einmal ansatzweise ausgelastet. Dies ergebe sich auch aus der Auswertung der Klingelprotokolle. Im Schnitt benötige eine Pflegekraft 1,4 Minuten bis zum Eintreffen im Bewohnerzimmer. Seien zwei Pflegekräfte vorhanden, seien es 1,1 Minuten. Bei entsprechenden Risikofaktoren würden technische Geräte eingesetzt. Bei Notfällen sei entsprechend vorgesorgt. Stürze ein Bewohner oder erleide er einen Anfall, werde ein Notarzt gerufen. In außergewöhnlichen Umständen werde eine Rufbereitschaft alarmiert, nämlich immer dann, wenn ein ausgelöster Notruf nicht binnen acht Minuten über die Rufanlage als erledigt quittiert werde. Nehme die Rufbereitschaft den Ruf nicht an, gehe die Alarmierung an die Pflegedienstleitung weiter. Halte es die verantwortliche Pflegedienstleitung für erforderlich, könne der Nachtdienst bei Bedarf individuell verstärkt werden. Die Bewohnerstruktur im Haus … weise im Vergleich zu den klassischen Pflegeeinrichtungen erhebliche Unterschiede auf, es seien hier überwiegend geringere Pflegegrade vorhanden. Im Haus … gebe es derzeit lediglich vier nachtaktive Bewohner.

Es erscheine unverhältnismäßig, wenn ein faktisch nicht erforderlicher zweiter Nachtdienst eine Reduzierung von Personal am Tag erzwinge.

Die Entscheidung des Landratsamtes S. sei unzulässigerweise vom Ministerium beeinflusst worden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Januar 2015 sei ein Nachtwachenschlüssel für stationäre Pflegeeinrichtungen formuliert worden, um eine bessere nächtliche Betreuung und mehr Sicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Für die Nachtwachenbesetzung in stationären Pflegeeinrichtungen sei eine Pflegefachkraft für 30 bis 40 Bewohner als ausreichend zu bewerten. Die von der FQA zu treffende Ermessensentscheidung bemesse sich an fünf Indikatoren. Falls weniger als drei Indikatoren erfüllt seien, werde der Nachtwachenschlüssel von einer Pflegekraft für je 40 Bewohner als ausreichend erachtet.

In den Prüfberichten vom 13. Dezember 2016 und vom 24. Mai 2017 sei im Qualitätsbereich Personal ein entsprechender Mangel bzw. Wiederholungsmangel festgestellt worden, da eine anwesende Pflegefachkraft als Nachtwache für 53 Bewohner nicht ausreichend sei. Gegen die Prüfberichte sei die Klägerin nicht vorgegangen.

Das Hausgemeinschaftskonzept sei der FQA bekannt. Es sei keine Besonderheit bzw. Einzigartigkeit des Konzeptes festgestellt worden. Seit der Eröffnung der Einrichtung habe sich keine Qualitätsentwicklung abgezeichnet, die eine andere Einschätzung zuließe. Vielmehr habe der medizinische Dienst der Krankenversicherung im Bayern (MDK) in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass Bewohnern mit Demenz geeignete Freizeit- und Beschäftigungsangebote gemacht werden müssten. Das reine Bestehen von Pflege- und Sozialkonzepten sei nicht ausreichend, um den Qualitätsanforderungen Rechnung zu tragen. Vielmehr müssten die vorhandenen Konzepte von allen gelebt werden. Es sei für die FQA nicht nachvollziehbar, warum für das Haus … ein Personalschlüssel von 1:55 ausreichend wäre. Seit der ersten Begehung seien in verschiedenen Bereichen zahlreiche Qualitätsempfehlungen ausgesprochen, Mängel, Wiederholungsmängel und auch ein erheblicher Mangel mit mündlicher Anordnung festgestellt worden. Problematisch sei im Haus … die Personalbesetzung insgesamt, zurzeit vor allem die Besetzung mit Pflegefachkräften. Der speziell im Hausgemeinschaftskonzept hervorgehobene Einsatz der Präsenzkräfte könne durch die FQA nicht bestätigt werden. Wiederholt seien Präsenzkräfte nicht „präsent“ gewesen, die Bewohner seien längere Zeit auf sich allein gestellt gewesen.

Gravierende Unterschiede in der Bewohnerstruktur des Hauses … im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen des Landkreises S. seien nicht feststellbar. Der Antrag der Klägerin sei unter Beachtung des Ermessens verbeschieden worden, der vorliegende Sachverhalt sei umfassend aufgeklärt worden. Nicht nachvollziehbar sei, wie man dem im Nachtwachenkonzept aufgeführten „bedarfsorientierten Personaleinsatz und flexibel anhand der tatsächlichen Situation vor Ort“ gerecht werden wolle, da der Einrichtung und den anwesenden Mitarbeitern im Rahmen einer Begehung die dafür relevanten Informationen zur Beurteilung tatsächlich nicht sofort greifbar vorgelegen hätten.

Der Vortrag der Klägerin, dass eine Pflegekraft in der Nacht 1,4 Minuten nach dem Klingelruf bis zum Eintreffen vom Büro ins Zimmer brauche, werde durch die Klingelprotokolle wiederlegt. Aus dem Prüfbericht vom 24. Mai 2017 ergebe sich, dass ein Bewohner 1,16 Stunden bzw. 1,85 Stunden bis zum Eintreffen des Mitarbeiters gewartet habe. An verschiedenen Tagen habe die Anwesenheitsdauer des jeweiligen Mitarbeiters im Bewohnerzimmer teilweise 1 Stunde und mehr angedauert.

Hierzu ließ die Klägerin dahingehend Stellung nehmen, die Fachwelt teile die Auffassung des Beklagten zum Hausgemeinschaftskonzept nicht. Die Klägerin erachte im vorliegenden Fall die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft während der Nacht als ausreichend im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG. Die Organisation der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten stelle im vorliegenden Fall einen elementaren Unterschied zu klassischen Pflegeeinrichtungen dar. Etwa 10 Mitarbeiter mehr seien in der direkten Bewohneraktivierung tätig als in einer klassischen Pflegeeinrichtung. Unglücklicherweise ließen sich die Aussagen des MDK wegen des Zeitablaufs nicht mehr exakt nachvollziehen. Nicht jeder festgestellte Mangel stehe im Zusammenhang mit dem Nachtwachenschlüssel oder dem Konzept. Die Beklagte mache es sich zu leicht, mehr Personal zu fordern. Die Klägerin müsse sich an den vorgegebenen Personalschlüssel halten; zudem sei es im Bereich der Pflege schwierig, geeignetes Personal zu finden. Zeitweise seien zur Sicherstellung der geforderten Fachkraftquote Leasingkräfte eingesetzt worden, bei denen man nicht so hohe Erwartungen an ein voll umfängliches Wissen über die Abläufe und Kenntnisse aller Bewohner fordern könne. Die Ausführungen des Beklagten zur Bewohnerstruktur seien kaum aussagekräftig, die Beispiele subjektiv gewählt.

Im Übrigen stelle sich die Frage, wie der für den Nachtdienst vorgeschriebene Personalschlüssel überhaupt zustande gekommen sei. Die aufgestellten Kriterien erschienen häufig praxisfern und nicht nachvollziehbar. Die Klingelprotokolle belegten, dass die Mitarbeiter im Nachtdienst durchschnittlich 1,4 Minuten benötigten, um im Zimmer den Ruf zu quittieren. Die vom Beklagten aufgeführten Fälle hätten sich nicht während des Nachtdienstes, sondern während des Spätdienstes ereignet, diese bedauerlichen Einzelfälle seien aufgearbeitet worden. Die langen Anwesenheitszeiten im Zimmer beruhten auf einem Softwarefehler.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2018, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) im Bescheid des Landratsamts S. vom 24. Mai 2017, ab sofort im Haus … in G … eine zweite Nachtwache (Pflegehilfskraft) einzusetzen.

Dies ergibt sich aus der Systematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes, welches in seinen Art. 11 ff. die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden nennt und ein abgestuftes System von Überwachung durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG), Beratung bei Feststellung von Mängeln (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG) und Erlass von Anordnungen für den Fall, dass festgestellte Mängel trotz einer Beratung nicht abgestellt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG), vorgibt. Dieses System kommt zur Anwendung, wenn die Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass in einer stationären Einrichtung wie der vorliegenden Abweichungen von den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes gegeben sind. Eines diesbezüglichen Antragsverfahrens, wie es die Klägerin zunächst im Auge hatte, bedarf es nicht.

Damit ist vorliegend die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart und nicht - wie ursprünglich von der Klägerin angedacht - die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn die Klägerin kann ihr Ziel, nur eine einzige Pflegekraft im Nachtdienst einzusetzen, durch die Beseitigung der dem entgegenstehenden Anordnung des Beklagten erreichen.

Denn erst die bestands- oder rechtskräftige Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG regelt für die Klägerin verbindlich, dass sie in ihrer Einrichtung eine zweite Pflegeperson im Nachdienst einsetzen muss. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf der Einsatz lediglich einer einzigen Pflegekraft im Nachtdienst aufgrund der oben dargestellten Gesetzessystematik demgegenüber nicht.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Anordnung des Landratsamts S. gegenüber der Klägerin, ab sofort im Haus … in G … eine zweite Nachtwache (Pflegehilfskraft) einzusetzen, ist nicht zu beanstanden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß Art. 12 Abs. 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind.

Zu Recht geht der Beklagte im Bescheid vom 24. Mai 2017 davon aus, dass der Einsatz lediglich einer einzigen Pflegekraft im Nachtdienst einen Mangel darstellt.

Vorliegend ist das Gericht nicht aufgrund der bestandskräftigen Prüfberichte vom 13. Dezember 2016 und vom 24. Mai 2017 an der Prüfung gehindert, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt.

Zwar hätte die Klägerin die Prüfberichte aufgrund ihrer Verwaltungsakts-Qualität anfechten können (vgl. VG München, U.v. 19.1.2017 - M 17 K 16.2392 - juris); von einem bestandskräftigen Verwaltungsakt geht allerdings nur dann eine bindende Feststellungswirkung aus, wenn diese ausnahmsweise im Gesetz vorgesehen ist.

Dies ist für den Prüfbericht im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz nicht der Fall. Im Übrigen war dies nicht erheblich für das Ergebnis, denn im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu Recht in den Prüfberichten vom 13. Dezember 2016 und vom 24. Mai 2017 einen Mangel hinsichtlich des Einsatzes von Pflegepersonal bei Nacht im Haus … festgestellt.

Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung - und um eine solche handelt es sich bei dem Haus … gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG - haben im Rahmen der von Art. 3 PfleWoqG an den Betrieb gestellten Qualitätsanforderungen unter anderem sicherzustellen, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind (Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG).

Zur Durchführung dieser Regelung wurde auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PfleWoqG die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (2170-5-1-G) erlassen. Nach deren § 15 Abs. 1 Satz 3 muss in der Nacht ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Einsatz einer einzigen Pflegefachkraft bei Nacht für 55 Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses … nicht „ausreichend“.

Bei dem sowohl in Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG als auch in § 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG verwendeten Begriff „ausreichend Personal“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (vgl. hierzu allgemein: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 147 ff. m.w.N.; Philipp in Philipp, Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern, 2015, Ziffer C II 2 m.w.N.). Den zuständigen Behörden - hier der FQA des Landratsamts S. - steht bei der Anwendung dieses Begriffes auch kein Beurteilungsspielraum zu. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage und ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.8.2016 - 5 C 54/15 - juris, Rn. 27; U.v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 RdNr. 28 m.w.N.).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen Beschränkungen. Die Feststellung, wie viele Pflegekräfte nachts ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, ist weder von hoher Komplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff.). Den Gerichten ist es ohne weiteres möglich, die Entscheidungen der FQA anhand des fachlichen Konzepts und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung nachzuvollziehen.

Die genannten Vorschriften enthalten somit eine allgemein gefasste Mindestanforderung, die ihren aktuellen und auf den konkreten Fall bezogenen Verpflichtungsgehalt erst durch die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen stationären Einrichtung und durch die durch die individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und Pflegeanforderungen entfalten (Burmeister/Gaßner/Mälzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Komm., 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG, Rn. 3; Friedrich in Philipp, Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern, 2015, Ziffer B II 3). Insbesondere ist zu beachten, dass § 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG nur die vom jeweiligen Einrichtungsträger zu erfüllenden personellen Mindestanforderungen vorgibt und damit lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung abbildet. Diese personellen Mindestvoraussetzungen sind nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleichzusetzen (VG München, U.v. 19.1.2017 - M 17 K 16.2392 - juris, Rn. 42 m.w.N.).

Um den unbestimmten Rechtsbegriff „ausreichend Personal“ zu konkretisieren, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter dem 8. Januar 2015 eine Verwaltungsvorschrift (Az. 43b-G8300-2014/907-1, Gliederungsnr. 2175-G) erlassen und hierzu unter dem 10. Juni 2015 Ausführungen zur Umsetzung (Az. G43-G8300-2014/907-25) gemacht. Hiernach (vgl. VV v. 8.1.2015, Ziffer 2) erachtet das Ministerium als noch ausreichend einen Nachtwachenschlüssel von einer Pflegekraft für 30 bis 40 Bewohnerinnen und Bewohner und führt aus, bei Nichtbeachtung dieses Schlüssels sei im Kontext der tatsächlich vorhandenen Arbeitskraft bei einer einzelnen Nachtwache im Zusammenhang mit dem weiteren Anstieg des Anteils dementiell erkrankter Menschen sowie der multimorbiden Pflegebedürftigkeit von einer potentiellen Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner auszugehen. Für die Entscheidung, wann eher ein Personalnachtschlüssel von 1:30 eingefordert werden soll, wird die Orientierung an fünf im Einzelnen benannten Indikatoren vorgegeben. In den Ausführungen zur Umsetzung vom 10. Juni 2015 wird darauf hingewiesen, dass die eingesetzte Kraft in der Lage sein muss, den zu erwartenden Betreuungs- und Pflegebedarf zu decken sowie im Notfall allein ausreichende Unterstützung zu leisten und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Zu beachten ist nach diesen Ausführungen auch, dass bei Bewohnern, die nicht in der Lage sind, sich über das Rufsystem mitzuteilen, akute Problemlagen häufig erst mit gewisser Zeitverzögerung beim Betreten des Zimmers festgestellt werden.

Mit diesen Verwaltungsvorschriften kann die Verwaltung als norminterpretierende Richtlinien für eine einheitliche Handhabung des gesetzlich vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichend Personal“ sorgen. Allerdings sind die Gerichte an derartige verwaltungsinterne Vorgaben nicht gebunden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 156 m.w.N.). Dennoch können sich auch die Gerichte an diesen Verwaltungsvorschriften orientieren, wenn sich kein Hinweis darauf ergibt, dass sie den richtigen Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs verfehlen (Sachs, a.a.O., RdNr. 156).

Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichend Personal“ ist zunächst auf den Zweck der Vorgaben abzustellen.

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist als Schutzgesetz zu Gunsten der Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen konzipiert. Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG benennt als Grund für die Vorschrift, ausreichend (fachlich geeignetes) Personal einzusetzen (vgl. die Formulierung „um … zu“), die Achtung der Menschenwürde, die Ermöglichung einer nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessenen Lebensgestaltung, die Gewährleistung einer humanen und aktivierenden Pflege, die Gewährung der erforderlichen Hilfen und die Anwendung ausschließlich unerlässlicher freiheitseinschränkender Maßnahmen. Weiterhin nennt § 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG als Grund für die Vorgabe, nachts müsse ausreichend Personal anwesend sein, die Sicherstellung der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG gesetzten Ziele, die mit dem Einsatz von ausreichendem Personal erreicht werden sollen, ist bei der Frage, ob „ausreichend“ Personal in diesem Sinne vorhanden ist, von der Vermeidung potentieller Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner auszugehen. Hierzu gehört auch, in Notfällen Unterstützung zu leisten und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Umsetzungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. Juni 2015 nennen als Beispiele hierfür zu Recht Notfälle (insbesondere aufgrund von Multimorbidität) wie Stürze, „entgleister“ Diabetes Mellitus, Schlaganfall und Herzinfarkt oder auch plötzlich auftretendes hohes Fieber. Hinzu kommt vor allem bei dementen Personen oft ein nicht vorhersehbarer nächtlicher Bewegungsdrang, der auch andere Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigen kann. Derartige Notfälle sind nicht verhinderbar; allerdings müssen sie so schnell wie möglich erkannt werden und es muss ihnen so zügig wie möglich mit angemessenen Maßnahmen begegnet werden können, dass kein vermeidbarer Schaden entsteht und die Menschenwürde gewahrt bleibt. Dies muss neben der regulären Versorgung bei Nacht, die über eine reine Kontrollfunktion hinausgeht und sich an den individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner orientiert, gewährleistet sein.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Erwägungen des Gerichts sowie unter Zugrundelegung der Bewohnerstruktur der Einrichtung, deren räumlicher Gegebenheiten und deren fachlichen Konzepts gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass eine einzige Pflegefachkraft für 55 Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht nicht „ausreichend Personal“ darstellt und somit die FQA zu Recht einen Mangel i.S.d. Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG festgestellt hat.

Das Haus … ist für die Aufnahme und Betreuung von 55 Personen ausgelegt; aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass das Haus zumeist voll belegt ist, dies insbesondere auch im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids.

Folgende Bewohnerstruktur wurde dem Gericht mitgeteilt:

Es sind lediglich wenige Bewohner vorhanden, die nachts Hilfe beim Toilettengang benötigen (Begehung am 6.10.2016: 12 Personen erhalten Unterstützung beim Toilettengang; Begehung am 16.3.2017: Keine konkreten Angaben, aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass einzelne Bewohner entsprechende Hilfe benötigen). Bei 20 Bewohnern mit Demenzerkrankungen waren bei der Begehung vom 16. März 2017 vier Personen als nachtaktiv eingeschätzt, ebenso bei der Begehung am 6. Oktober 2016.

Damit ist nicht erkennbar, dass die Bewohnerstruktur im vorliegenden Fall signifikant von der durchschnittlichen Bewohnerstruktur vergleichbarer Pflegeeinrichtungen abweichen würde. Entsprechendes konnte die Klägerin dem Gericht auch nicht plausibel nachvollziehbar darlegen. Insbesondere ist weder ein Überhang von Bewohnerinnen und Bewohnern mit besonders hohen Pflegestufen (Pflegegraden) noch ein solcher mit besonders geringen Pflegestufen (Pflegegraden) erkennbar.

Damit wird deutlich, dass allein aufgrund der Bewohnerstruktur des Nachts der anfallende Pflege- und Betreuungsaufwand nicht signifikant aus dem Rahmen einer durchschnittlichen gleich großen Pflegeeinrichtung fällt.

Der Betreuungsaufwand muss in vier Wohngruppen erfolgen, die auf insgesamt zwei Stockwerke verteilt sind. Dies verursacht einen gewissen Aufwand beim Wechsel von einem Wohnbereich und von einem Stockwerk zum anderen und führt insbesondere dazu, dass besondere Vorfälle unmittelbar nur dann wahrgenommen werden können, wenn sich eine Pflegeperson genau in dem Wohnbereich aufhält, in dem sich dieser Vorfall gerade ereignet. Daher sind regelmäßige Kontrollgänge in den einzelnen Wohnbereichen erforderlich. Denn es ist nicht zu erwarten, dass sich jedweder Bewohner problemlos mit den technisch zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bemerkbar machen könnte, wenn bei ihm ein Problem auftritt. Dies macht deutlich, dass die bauliche und räumliche Konstellation die Vornahme von Überwachungsmaßnahmen erschwert gegenüber einer Situation, in der die Bewohnerinnen und Bewohner nicht auf verschiedene Stockwerke und Wohnungen aufgeteilt sind.

Zu beachten ist nach der Meinung der Klägerin allerdings auch das besondere Konzept der Einrichtung. Nach deren Angaben beinhaltet dieses Konzept die aktive Einbindung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Alltag der Hausgemeinschaft. Jeder Bewohner wird im Rahmen seiner Möglichkeiten mobilisiert und in den Tagesablauf der Hausgemeinschaft integriert. Dies beinhaltet beispielsweise eine aktive Mitwirkung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Kochen, Backen, Raumpflege, Wäscheversorgung, handwerkliche Tätigkeiten (Wände streichen, kleinere Reparaturen, Gartenpflege), Tierpflege und zusätzliche, durch die Betreuung durchgeführte Aktivitäten wie Sturzprophylaxe, Gedächtnistraining, Singen, Gymnastik und so weiter. Ebenso gehören zum Konzept der Einrichtung regelmäßige Aktivitäten außerhalb des Hauses zum Standard. Ermöglicht werden soll dies dadurch, dass rund 50% mehr Mitarbeiter am Bewohner tätig sind als in Einrichtungen mit klassischen Konzepten.

Mit diesem Konzept will die Klägerin erreichen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner tagsüber ausgelastet sind und deshalb abends müde werden und sich die Nächte für die Nachtwache damit ruhiger und entspannter gestalten. Darüber hinaus führt die Klägerin den Einsatz technischer Einrichtungen wie z.B. Sensormatten, Niederflurbetten und Gegensprechanlagen an.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Betreuungsschlüssel von 1:55 bei Nacht dem Erfordernis „ausreichenden Personals“ nicht gerecht wird. Vielmehr wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Bewohnerstruktur und der räumlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der für das Gericht inhaltlich nachvollziehbaren und plausiblen Verwaltungsvorschriften vom 6. Januar 2015 mit Erläuterungen vom 10. Juni 2015 zunächst deutlich, dass jedenfalls bei einem schlechteren Nachtdienstschlüssel als 1:40 nicht „ausreichend Personal“ vorhanden ist. Hierbei ist zunächst auf die bei Nacht regelmäßig durchzuführende Arbeit abzustellen, die allen Bewohnerinnen und Bewohnern unter Beachtung der Menschenwürde individuell angepasst eine humane und aktivierende Pflege zur Verfügung stellen muss. Hierzu gehört zum einen, dass die erforderlichen Pflegemaßnahmen ohne für den Bewohner unangemessen lange Wartezeit erfolgen, zum anderen aber auch eine seinen Bedürfnissen entsprechende (möglicherweise zeitaufwendige) Pflege. Zwar sollen in der Nacht die Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig schlafen, jedoch sind gerade bei Personen mit höheren Pflegegraden oder mit Demenz und nächtlichem Bewegungsdrang sowohl regelmäßig als auch unvorhergesehen pflegerische Arbeiten durchzuführen. Hinzu kommt, dass in Pflegeheimen wie dem vorliegenden aufgrund der Bewohnerstruktur immer wieder Notfälle entstehen. Um diese zu erkennen, ist ein regelmäßiger Kontrollaufwand erforderlich, da nicht hinreichend sicher davon auszugehen ist, dass sich der vom Notfall betroffene Bewohner noch von sich aus bemerkbar machen kann. Hinzu kommt, dass bei Notfällen ein besonderer zeitlicher Aufwand entsteht, der ohne jeglichen Aufschub geleistet werden muss. Dies bedeutet, dass in den hiervon unvorhersehbar eingenommenen Zeiträumen die regelmäßigen Pflegearbeiten nicht mehr vorgenommen werden können, geschweige denn ein zweiter möglicherweise zeitgleich eintretender Notfall bewältigt werden kann. Ob unter diesen Umständen ein Nachtdienstschlüssel von 1:40 ausreichend ist, kann dahinstehen; ein schlechterer Nachtdienstschlüssel als 1:40 jedenfalls ist unter diesen Umständen mit dem Erfordernis „ausreichenden Personals“ nicht vereinbar.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des besonderen Konzepts der Klägerin, des Hausgemeinschaftskonzepts und der eingesetzten technischen Hilfsmittel. Denn es ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass sich wegen dieses Konzepts die regelmäßig durchzuführenden pflegerischen Arbeiten signifikant reduzieren. So hängt die Erforderlichkeit eines nächtlichen Toilettengangs oder eines Windelwechsels in der Regel vom entsprechenden Drang des Bewohners ab, nicht aber davon, ob der Betroffene länger schläft. Lagerungsmaßnahmen sind ebenfalls unabhängig davon, ob der Betroffene schlafend oder nicht schlafend im Bett liegt. Gleiches gilt für regelmäßig notwendige medizinische Versorgungsmaßnahmen. Auch nächtlicher Bewegungsdrang von dementiell Erkrankten lässt sich in der Regel nicht auf diese Weise steuern. Technische Hilfseinrichtungen wie Sensormatten oder Niederflurbetten machen Kontrollgänge nicht entbehrlich, da pflegerischer Handlungsbedarf auch dann entstehen kann, wenn derartige Kontrollsysteme nicht anschlagen. Eine Gegensprechanlage kann zwar die Erstkommunikation erleichtern, pflegerische Maßnahmen kann sie nicht ersetzen; zudem entspricht eine nachts erforderliche Zuwendung über eine Sprechanlage kaum dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde.

Darüber hinaus ist das Hausgemeinschaftskonzept nicht dafür geeignet, Notfälle zu verhindern. Dies hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugestanden. Und es ist nicht nachvollziehbar, dass eine erhöhte körperliche Beanspruchung tagsüber dazu führt, dass nachts beispielsweise weniger Herzinfarkte, Schlaganfälle oder ähnliche medizinische Notfälle auftreten. Auch Sterbefälle bei Nacht kann das Hausgemeinschaftskonzept nicht verringern, geschweige denn verhindern.

Damit wird deutlich, dass das Hausgemeinschaftskonzept als solches - unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich umfassend umgesetzt wird (hierauf kommt es deshalb nicht an) - nicht zu einer signifikanten Reduzierung des nächtlichen Pflegeaufwands und insbesondere nicht zu einer Verringerung der Notfälle führt. Gleiches gilt für die angeführten technischen Hilfsmittel.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf die durchschnittlichen Wartezeiten derjenigen Bewohnerinnen und Bewohner an, die bei Nacht mit der Klingel Hilfebedarf anmelden. Dieser Gedanke ist schon vom Ansatz her verfehlt. Da es sich beim Pflege- und Wohnqualitätsgesetz um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Bewohnerinnen und Bewohner handelt, ist nicht auf die durchschnittliche, ja nicht einmal auf die individuelle Wartezeit abzustellen, sondern auf potentielle Gefahren, die dadurch entstehen können, dass während der Verrichtung einer Pflegearbeit zeitgleich - vorhersehbar oder unvorhergesehen - eine weitere Pflegearbeit (möglicherweise aufgrund eines Notfalls) bei einer anderen Person erforderlich werden kann. Aus diesem Grunde führt auch das Argument nicht weiter, die eine Pflegefachkraft sei des Nachts regelmäßig nicht durchgängig ausgelastet, sondern es entstünden immer wieder Zeiten, in denen nichts zu tun sei. Denn es liegt in der Natur einer pflegerischen Versorgung, dass die erforderlich werdenden Arbeiten nicht zeitlich nacheinander abgearbeitet werden können, sondern akut dann erledigt werden müssen, wenn der pflegerische Bedarf entsteht.

Nicht tragfähig ist zudem das Argument der Klägerin, ein zusätzlicher Einsatz einer zweiten Nachtwache führe dazu, dass tagsüber weniger Personal zur Verfügung stehe und somit das besondere Konzept der Einrichtung nicht mehr umfassend umgesetzt werden könne. Denn es ist kein Verbot erkennbar, insgesamt mehr Personal zu beschäftigen. Diesbezügliche Argumente wirtschaftlicher Art (hierdurch entstehende höhere Kosten) sind, da es um den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner geht, von vorneherein nicht maßgeblich.

Aus alledem ergibt sich, dass ein Nachtdienstschlüssel von 1:55 dem Erfordernis „ausreichenden Personals“ im vorliegenden Fall nicht gerecht wird.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, diesem Erfordernis sei dadurch genüge geleistet, dass zusätzlich zu der einen anwesenden Pflegefachkraft eine zweite Person, meist eine Pflegehilfskraft, in Rufbereitschaft zur Verfügung stehe; nehme die Rufbereitschaft den Ruf nicht an, werde die Pflegedienstleitung alarmiert. Der Sache nach argumentiert die Klägerin somit, eine zweite Pflegekraft in Rufbereitschaft stehe einer zweiten des nachts in der Pflegeeinrichtung anwesenden Pflegekraft gleich. Dem kann das Gericht nicht folgen. Schon der Ansatz, dass die Rufbereitschaft dann alarmiert werde, wenn binnen acht Minuten ein über die Rufanlage ausgelöster Ruf nicht quittiert werde, geht fehl. Denn zusätzlicher Personalaufwand kann nicht nur in den Fällen entstehen, in denen er vom Bewohner über die Rufanlage kundgetan wird, sondern auch dann, wenn im Rahmen von Kontrollgängen unvorhergesehener zusätzlicher Pflegebedarf entdeckt wird. Zudem ist die Einbeziehung einer (nicht anwesenden) Rufbereitschaft durch die anwesende Pflegekraft immer mit einer höheren Hemmschwelle verbunden als die Einbeziehung einer anwesenden zweiten Pflegekraft in die zu erledigenden Arbeiten. Entscheidend ist aber die bei weitem zu lange Wartezeit bis zur tatsächlichen Einsatzfähigkeit der Rufbereitschaft beim Bewohner. Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angegebenen 18 Minuten (acht Minuten bis zur Alarmierung, zehn Minuten für die Zurücklegung der Wegstrecke) sind nicht einmal ansatzweise akzeptabel. Denn tritt während des Einsatzes der anwesenden Pflegefachkraft bei dem einen Bewohner bei einem anderen Bewohner ein Pflegebedarf ein, entspricht es nicht den in Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG genannten Zielen, diese Person regelmäßig mindestens 18 Minuten warten zu lassen. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, wie oft in der Vergangenheit die Rufbereitschaft tatsächlich alarmiert worden ist, sondern - da der Ausschluss künftiger potentieller Gefährdungen sichergestellt werden muss - auf in Zukunft realistischer Weise zu erwartende „Ernstfälle“.

Auch kann aus der Tatsache, wie oft die Rufbereitschaft tatsächlich alarmiert worden ist, nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass kein darüber hinausgehender entsprechender Bedarf vorhanden gewesen ist.

Je mehr Bewohnerinnen und Bewohner eine Pflegeeinrichtung versorgt, umso realistischer ist der Eintritt solcher Fälle, in denen der akut auftretende Pflegebedarf nicht von einer Pflegekraft bewältigt werden kann. Bei 55 Bewohnerinnen und Bewohnern mit den beschriebenen Pflegegraden und Bedürfnissen liegt es auch unter Berücksichtigung der konkreten Konzepte auf der Hand, dass regelmäßig ein Bedarf für den Einsatz von zwei Pflegekräften gleichzeitig entstehen kann. Daher hat die Beklagte zu Recht einen Mangel festgestellt, weil die Klägerin nachts nur eine Pflegefachkraft einsetzt und eine weitere Pflegekraft lediglich in Rufbereitschaft vorhält.

Dieser schon im Prüfbericht vom 13. Dezember 2016 festgestellte Mangel ist trotz einer Beratung dahingehend, eine zweite Pflegekraft im Nachtdienst einzusetzen, nicht abgestellt worden, sondern im Prüfbericht vom 24. Mai 2017 erneut als Mangel, zu dem bereits eine Beratung erfolgt ist, festgestellt worden. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG vor.

Zu Recht hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 24. Mai 2017 der Sache nach festgestellt, dass die Anordnung, eine zweite Nachtwache einzusetzen, erforderlich ist, um eine angemessene Betreuung und Sicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht zu gewährleisten, um also eine drohende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner zu beseitigen. Insbesondere ist auch kein milderes Mittel, das dasselbe Ergebnis zur Folge hätte, erkennbar. Die im angegriffenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen (insbesondere im Rahmen eines Zitats aus einem Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8.5.2017, welches sich der Beklage zu eigen gemacht hat) wurden von der Klägerin nicht in Frage gestellt und sind auch ansonsten nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2017, mit welchem der Beklagte auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG zur Abstellung des entsprechend festgestellten Mangels den Einsatz einer zweiten Nachtwache (Pflegehilfskraft) im Haus … anordnet, als rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Feb. 2018 - W 3 K 17.608 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 17 K 16.2392

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der … (Haupthaus) und … (Außenwohngruppe - WG - 7) eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe mit 42 + 8 (WG 7) Plätzen und wendet sich gegen einen heimrechtlichen Prüfbericht.

Aufgrund einer Beschwerde, die einen Bewohnerschaden mit einem Oberschenkelhalsbruch im Mai 2015 betraf, wurde am … Juli 2015 und am … August 2015 eine anlassbezogene, unangemeldete Prüfung zur Klärung durchgeführt.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. … ff. der Behördenakte - BA) erließ die Beklagte am 16. September 2015, der Klägerin zugestellt am 21. September 2015, einen Prüfbericht (Bl. … ff. BA), in dem einige Pflegemängel festgestellt wurden. Unter Ziffer III.1.1.1 wurde festgestellt, dass in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt gewesen sei. In der WG 7 sei jedoch aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen. Unter Ziffer III.1.3 wurde der Klägerin empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen. Weiter wurde unter Ziffer V.1 „Qualitätsbereich: Pflege und Betreuung“ festgestellt, dass sich ein Bewohner am … Mai 2015 gegen 19.00 Uhr aufgrund eines Sturzes eine mediale Schenkelhalsfraktur zuzog, da der zuständige Betreuer beim Toilettengang des Bewohners vergessen hatte, den Sicherheitsbügel am verwendeten Duschstuhl zu schließen. Der Einrichtung sei es nicht gelungen, den Bewohner vor den umfangreichen zusätzlichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch den Sturz zu schützen und habe damit jegliche Sorgfalt bei dem Toilettengang des Bewohners außer Acht gelassen. Unter Ziffer V.1.3 des Prüfberichts wurde eindringlich empfohlen, sämtliche Betreuungskräfte im Umgang mit den für die jeweilige Bewohnerin bzw. Bewohner individuell notwendigen Hilfsmitteln zur Mobilisation und Sicherung zu schulen.

Des Weiteren erging am 16. September 2015 ein Kostenbescheid, in dem für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150,-- Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt wurde.

Gegen den Prüfbericht und Kostenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. … ff. BA) Widerspruch ein. Unter Ziffer V. des Prüfberichts werde nicht in der notwendigen Weise zwischen einer Organisationsverantwortung der Einrichtung und einer Durchführungsverantwortung von Mitarbeiter unterschieden. Hinsichtlich Ziffer III.1 des Prüfberichts „Qualitätsbereich: Personal“ sei schwer nachvollziehbar, warum die Wochenendbesetzung nun als Mangel aufgeführt werde, obwohl das Konzept der Wochenendbesetzung in den letzten Jahren unverändert geblieben sei. Der verunfallten Person wäre auch in höherer Personaldichte die Möglichkeit eingeräumt worden, sich für den Toilettengang ausreichend Zeit zu nehmen. Allein der vergessene Bügel sei für das Sturzgeschehen ursächlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts liege ein Mangel vor. In der Nacht müsse ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. Eine Fachkraft für die Personalbesetzung in der Nacht an beiden Standorten (Haupthaus und WG 7) erscheine nach Aktenlage mindestens erforderlich, um auf die hohen Bedarfe der schwerst mehrfachbehinderten Betreuten auch in der Nacht adäquat reagieren zu können. Die Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, die Symptome von Menschen mit infantiler Cerebralparese, die ermittelten Hilfebedarfsgruppen (HBG) von durchgängig mindestens HBG 3, meist sogar 4, sowie ergänzend die exemplarische Sichtung der Dokumentation des verunfallten Bewohners ließen fachlich, schon rein aus den vorliegenden Unterlagen heraus, keine noch geringere Besetzung zu. Sollte die Hilfskraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, stehe dem betroffenen Bewohner zwar die Unterstützung von zwei Hilfskräften, nicht aber das kompetente Wissen und ggf. auch die Entscheidungsbefugnis einer Fachkraft zur Verfügung. Die Fachkraft des Haupthauses sei in der Zeit für 42 Personen auf sechs Wohngruppen und in drei Stockwerken alleine zuständig und habe alle für zwei Personen ausgelegten Tätigkeiten alleine zu erbringen.

Würde die Fachkraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, würde sie die Bewohner des Haupthauses, bei Vollbelegung 42 Menschen, mit der Hilfskraft alleine lassen. Hier müsste die Kollegin, die für die Nacht vorgesehenen Tätigkeiten wie Lagerung der Bewohner, Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation durchführen, ohne dass ein Rückgriff auf und auch die Kontrolle durch die verantwortliche Fachkraft möglich wäre. Im Not- und Krisenfall wäre sie mit über 40 Personen, die in ganz erheblichem Maße auf fachlich versiertes Personal angewiesen seien, allein im Haus. Beide Vorgehensweisen seien in keiner Weise geeignet, die Würde und die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung zu schützen, die Menschen angemessen zu versorgen und Schaden bestmöglich von ihnen fernzuhalten. Am … Mai 2015 seien zwischen 14.45 Uhr und 16.45 Uhr nur eine Fachkraft und fünf Hilfskräfte im Dienst gewesen (Ziffer III.1.1.2 des Prüfberichts). Dies sei keine ausreichende Personalausstattung gewesen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2015 in den Ziffern III.1.1.1 und III.1.3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Feststellungen die im streitgegenständlichen Prüfbericht aufgenommenen Mängelfeststellungen nebst der angegebenen Begründungen nicht rechtfertigen würden.

In Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts erfolge an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei. Unstreitig sei, dass der Einsatz einer Fachkraft und einer Hilfskraft in den WGs 1 bis 6 des Haupthauses ausreichend sei. Auch bei dieser Besetzung sei es aber so, dass konkret anfallende Tätigkeiten in der Nacht von einer Person, also auch der Hilfskraft, durchgeführt werden müssten. Die unter „angemessener Beteiligung“ einer Fachkraft im Sinne des § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG erfolgenden Tätigkeiten würden von vornherein nicht voraussetzen, dass die Fachkraft bei jeder Tätigkeit anwesend sei. Es genüge, dass sie im Einzelfall dazu geholt werden könne. Insofern liege aber zwischen den WGs 1 bis 6 und der WG 7 kein dermaßen erheblicher Unterschied vor, dass beide Sachverhalte nicht gleich zu bewerten seien. Da die WGs 1 bis 6 auf drei Stockwerke verteilt seien, setze auch im Haupthaus das Hinzurufen der Fachkraft im Einzelfall einen Moment des Wartens voraus, insbesondere auch dann, wenn die zum jeweiligen Zeitpunkt gerade von der Fachkraft ausgeübte Tätigkeit nicht sofort unterbrochen werden könne. Bei der direkt gegenüber liegenden WG 7, die zu Fuß innerhalb einer Minute erreichbar sei, verhalte es sich nicht anders. Unabhängig von dieser räumlichen Betrachtung sei aber auch der konkrete Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 zu berücksichtigen, um die angemessene Personalausstattung zu ermitteln. Hieran fehle es im streitgegenständlichen Bericht vollständig. Fehlerhaft sei insoweit die Annahme der Widerspruchsbehörde, dass die Lagerung von Bewohnern, die Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation immer durch zwei Kräfte zu erfolgen hätte, wovon eine Person immer eine Fachkraft sein müsse. Der Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 könne vom Umfang wie fachlich auch von einer entsprechend eingewiesenen Hilfskraft erfüllt werden. Eine spezielle Pflege der Bewohner sei nicht erforderlich. Die Hilfskraft mache regelmäßig Rundgänge und überprüfe bei den Bewohnern die Inkontinenzversorgung und lagere die Bewohner. Alle Bewohner der WG 7 seien zum Zeitpunkt der Prüfung ohne epileptische Anfälle gewesen. Lediglich bei einem Bewohner wären tagsüber Anfälle aufgetreten. Auch die Fachkräfte, die darin angelernt seien, wie im Falle eines epileptischen Anfalls zu reagieren sei, müssten bei einem Anfall ärztliche Hilfe hinzuziehen. Da die Bewohnerzimmer zudem mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet seien, sei auch beim Einsatz einer Hilfskraft damit fachlich von einer am regelmäßigen Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 orientierten personellen Ausstattung während der Nachtzeit auszugehen. Auch in den Vereinbarungen der Klägerin nach §§ 75 ff. SGB XII sei kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen. Der Sozialhilfeträger finanziere sogar seinerseits nur eine Nachtbereitschaft. So sei zwar grundsätzlich zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden. In fachlicher Hinsicht seien die sozialrechtlichen Vorgaben gleichwohl nicht auszublenden, sondern für die Frage der angemessenen Personalausstattung zumindest in die Bewertung eines Sachverhalts einzubeziehen, denn auch der Sozialhilfeträger sei nach seinen eigenen gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, den jeweiligen Hilfebedarf zu erfüllen. Dies würden auch die Regelungen des Art. 12 Abs. 4 sowie des Art. 13 Abs. 3 PfleWoqG zeigen, die zum einen den Einklang mit den sozialrechtlichen Vereinbarungen gewährleisten sollen und zum anderen auch die Beteiligung des Sozialhilfeträgers regeln würden. Hieran fehle es völlig, obwohl für die Klägerin der Einsatz einer Nachtwache, besetzt mit einer Fachkraft, zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die WG 7 führen würde. Entgegen den Ausführungen im Prüfbericht sei bei der Eröffnung der Wohngruppe im September 2013 auf diese Notwendigkeit nicht hingewiesen worden. In dem Prüfbericht vom 4. Februar 2014 sei es noch als ausreichend angesehen worden, dass eine Fachkraft des Haupthauses zur Unterstützung eingesetzt werden könne (Bl. … BA). Dass es sich nunmehr bei der Nachtwache um eine Fachkraft handeln müsse, komme im streitgegenständlichen Prüfbericht völlig überraschend. Auch habe die Beklagte etwa in ihrem Prüfbericht vom 19. Februar 2015 keine Differenzierung zwischen den beiden Standorten vorgenommen. Sie weiche mit ihrem streitgegenständlichen Prüfbericht ohne weitere Begründung von der bisher geübten Praxis ab und definiere die Rahmenbedingungen für die Klägerin neu, ohne dass es hierfür einen fachlichen Grund gebe. Auch weiterhin sei die einheitliche Betrachtung der sieben Wohngruppen sachgerecht.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten seien die Bewohnerbedarfe bei allen Prüfungen entscheidendes Kriterium und entscheidungserheblich gewesen. Gerade der sehr hohe Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner im Nebengebäude (WG 7) würden auch dort die Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst erforderlich machen. Von den in der WG 7 lebenden acht schwerst mehrfachbehinderten Bewohnerinnen und Bewohnern hätten alle einen hohen bzw. sehr hohen Hilfebedarf. Vier Bewohnerinnen und Bewohner seien mit der HBG 3 und vier Bewohnerinnen und Bewohner mit HBG 4 eingestuft (Bl. … BA). Sie seien u.a. in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohner seien auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürften intensiver Betreuung und Versorgung. Insoweit werde auf die Tätigkeitsbeschreibungen einer Kurzanleitung für die jeweiligen Nachtdienste, welche anlässlich der Prüfung vom 12. Januar 2016 der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) auf Nachfrage ausgehändigt worden sei, verwiesen (Bl. … BA). Einer der Bewohner mit der HBG 4 sei Epileptiker, stark sehbehindert und leide an einer Osteoporose. Er werde zum Schlafen in ein speziell angefertigtes Lagerungskissen wie in eine Form, in dem er keinerlei Bewegungsmöglichkeit mehr habe, gelegt. Aufgrund der dauerhaft erhöhten Druckgefahr dürfe er, nach Auskunft vor Ort, nur zu zweit gehoben werden. Dieser Bewohner sei inkontinent, er könne das Notrufsystem nicht bedienen und habe am Tag der ersten Prüfung einen Schallwächter erhalten. Er habe ein gutes Sprachverständnis, könne jedoch nur auf Ja/Nein-Fragen antworten. Durch eine allenfalls zeitweise mögliche Hinzuziehung der Fachkraft aus dem Haupthaus sei keine ausreichende fachliche Versorgung dieser Bewohnerinnen und Bewohner mit ihrem hohen Hilfe- und Betreuungsbedarf gewährleistet. Die in der WG 7 außerhalb der „Ferienzeiten“ des Berufsbildungswerkes gewährleistete Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht müsse die Klägerin auch während der Ferienzeiten sicherstellen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend, dass die Klägerin schon jetzt eine angemessene Versorgung der Bewohner der WG 7 sicherstelle. Die Anknüpfung des notwendigen Personaleinsatzes an die jeweiligen sozialrechtlich definierten Hilfebedarfsgruppen sei nicht tauglich, da sich daraus zwar der Bedarf der Bewohner an Teilhabe und an täglicher Assistenz, nicht aber deren gesundheitliche Problemstellungen oder die Abwehr von gefährlichen Situationen ableiten lasse. Im Weiteren wurden im Einzelnen die jeweiligen Bewohner der WG 7 mit Diagnose, Sprachverständnis, nächtlicher Versorgung, Hilferufmöglichkeiten, bisherigen Vorkommnissen und zeitlichem Pflegeaufwand vorgestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 erklärte die Beklagtenvertreterin, dass unter Ziffer V.1 des Prüfberichts vom 16. September 2015 mangels Prüfung ein Organisationsverschulden nicht unterstellt worden sei. Die Klagepartei erklärte daraufhin den Verzicht auf die Einwendungen zu Ziff. V.1 des Prüfberichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Statthafte Klage ist hier, da es sich auch bei dem Prüfbericht um einen (feststellen-den) Verwaltungsakt handelt, die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Diese ist zulässig, aber unbegründet, da der Prüfbericht vom 16. September 2015, der Kostenbescheid vom selben Tag und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Der streitgegenständliche Prüfbericht ist in den allein angefochtenen Ziffern III.1.1. und III.1.3 formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sind die dort getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist, in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt war, gegen die Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) und § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) verstoßen wurde und dementsprechend erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) vorliegen. Entsprechend wurde in nicht zu beanstandender Weise der Klägerin unter Ziffer III.1.3. des Prüfberichts empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass

  • 1.die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

  • 2.die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,

  • 3.die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,

  • 4.eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

  • 5.die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

  • 6.die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

  • 7.die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

  • 8.der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,

  • 9.die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft gefördert werden und das Konzept darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,

  • 10.in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,

  • 11.eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.

Zudem hat der Träger sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung in der Altenhilfe eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG).

§ 15 AVPfleWoqG regelt schließlich, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG enthält damit eine allgemein gefasste Mindestanforderung, die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt erst durch die organisatorischen, personellen und räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten (z.B. mehrere Gebäude, Wohnbereiche über mehrere Stockwerke) des jeweiligen Betriebs und die durch die individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und Pflegeanforderungen erhält (VO-Begründung S. 26; Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 3).

Mit der Anwesenheitspflicht einer Fachkraft soll sichergestellt werden, dass zur Betreuung der Bewohner einer stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend ist. Die ständige Anwesenheit gewährleistet, dass Betreuungstätigkeiten, die eine bestimmte Sachkunde erfordern, fachgerecht durchgeführt werden, fachlich nicht geschulte Betreuungskräfte jederzeit auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen können und in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 1, 6, 8; VG München, U.v. 23.6.2016 - M 17 K 15.5904 - juris Rn. 42).

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ist es, die menschliche Würde zu schützen, die Interessen und Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung vor Beeinträchtigung zu wahren sowie eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Betreuung sicherzustellen (LT-Drs. 17/12741).

2.2. Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte von der Klägerin verlangt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine (zusätzliche) Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist.

§ 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG erfordert, dass in der Nacht ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein muss, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

2.2.1. Der FQA steht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „ausreichenden Personals“ kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung darüber, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.82016 - 5 C 54/15 - juris Rn. 27; U.v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen Beschränkungen. Die Feststellung, wie viele Fachkräfte nachts ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, ist weder von hoher Komplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff.). Den Gerichten ist es ohne Weiteres möglich, die Entscheidung der FQA anhand des fachlichen Konzepts und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung nachzuvollziehen.

2.2.2. Die Frage, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, hängt von dem in der Nacht anfallenden Betreuungsaufwand ab, da betreuende Tätigkeiten zwingend von Fachkräften oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG). Eine angemessene Beteiligung i.d.S. setzt zwar keine ständige Anwesenheit einer Fachkraft im unmittelbaren Umfeld einer Hilfskraft voraus; erforderlich ist aber jedenfalls eine ständige fachliche Anleitung. Eine von Fachkräften losgelöste und eigenständige Leistungserbringung durch Nichtfachkräfte ist demnach nicht zulässig (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 25). Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Feststellung kommt es also letztendlich darauf an, inwieweit in der WG 7 zur Nachtzeit betreuende Tätigkeit anfallen können und ob die jeweils individuell notwendige Betreuung auch durch eine außerhalb der WG 7 eingesetzte Fachkraft angemessen mit abgedeckt werden kann (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 26; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 zum inhaltsgleichen § 5 HeimPersV). Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass § 15 AVPfleWoqG nur die vom jeweiligen Einrichtungsträger zu erfüllende personelle Mindestbesetzung vorgibt und damit lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung abbildet. Diese personellen Mindestvorgaben sind daher gerade nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleichzusetzen (BayVGH, B.v. 20.6.2001 - 22 CS 01.966 ebenfalls zu § 5 HeimPersV; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.).

a) Insbesondere unter Zugrundelegung der besonderen Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung genügt der Einsatz einer einzigen Fachkraft sowohl für das Haupthaus als auch für die WG 7 nicht den Anforderungen, um eine angemessene Betreuungsqualität in der Nacht gewährleisten zu können.

Gerade in der WG 7 leben Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf im Hinblick auf schwere geistige und körperliche Beeinträchtigungen.

Nach der Darstellung der Klagepartei (Schriftsatz vom 12. Januar 2017) bestehen bei den Bewohnern der WG 7 folgende Diagnosen:

Bewohner 1:

V. a. ataktische Cerebralparese, Lernbehinderung, Persönlichkeitsstörung

Bewohner 2:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), kombinierte Entwicklungsstörung, Sehstörung, idiopathische Skoliose, Dysphagie, Epilepsie (anfallsfrei seit Umstellung 2014, generell Anfälle nur tagsüber)

Bewohner 3:

Unilaterale spastische Cerebralparese links, Z.n. PM-Implantation (Herzschrittmacher) bei Sinusknotendysfunktion, Adipositas

Bewohner 4:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), Epilepsie (anfallsfrei seit 2007), leichte Intelligenzminderung, Angst und depressive Störung, gemischt im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

Bewohner 5:

Diskinetische Cerebralparese, Epilepsie (anfallsfrei), Z.n. Verkürzung-, Extensions/Derotationsosteotomie, Patelladistalisierung rechts/links

Bewohner 6:

ICP (spastische Tetraparese), Blindheit, medikamentös eingestellte Epilepsie (Anfälle tagsüber), Z.n. Thrombose 2002

Bewohner 7:

Hemiparese links bei Z.n. OP Kraniopharyngeom 1999, Patelladysplasie links Grad II + III, Nebennierenrindeninsuffizienz, Diabetes insipidus, Hypothyreose, Z.n. knöcherne + weichteiliger Fußkorrektur bei neurogenem Plano Valgus (Mittelfußversteifung), Wahrnehmungsstörung

Bewohner 8:

Kleinhirnatrophie, Z.n. Beinvenenthrombosen und cerebelläre Dysarthrie, Retinitis pigmentosa mit eingeschränktem Gesichtsfeld

Symptomatisch für eine Cerebralparese sind unter anderem Störungen des Muskeltonus, der Muskelstärke sowie der Koordination und des Ablaufs von Bewegungen (Spastik, Athetose, Ataxie), die ohne zügiges und vor allem fachkundiges Eingreifen zu Verletzungen führen können. Beispielsweise besteht ein derartiges Verletzungsrisiko beim Auftreten eines epileptischen Anfalls. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Bewohner anfallsfrei seien bzw. epileptische Anfälle nur tagsüber auftreten würden, mag dies den „Normalfall“ darstellen, es erscheint allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass ein Anfall auch zur Nachtzeit geschehen könnte. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft in der WG 7 soll aber gerade sichergestellt werden, dass nicht nur im Normalfall, sondern auch in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist. Ohne ein gebotenes schnelles und auch fachkundiges Handeln sind erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und ggf. auch für das Leben der Betroffenen nicht ausgeschlossen.

Der erhöhte nächtliche Betreuungsbedarf wird auch dadurch unterstrichen, dass fünf Bewohnern der WG 7 die Pflegestufe 3 zuerkannt wurde (Bl. … BA). Jedenfalls als Indiz kann hierfür auch die Einordnung der Bewohner in die HBG Berücksichtigung finden, wenngleich der so ermittelte Hilfebedarf sich in erster Linie auf die Tageszeit beziehen dürfte. Vier Bewohner der WG 7 sind in die HBG 3, die anderen vier Bewohner in die HBG 4 eingeordnet. Die Bewohner sind zum Teil in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohnerinnen und Bewohner sind auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürfen daher intensiver Betreuung und Versorgung. Dem Vortrag der Klagepartei, dass bei den Bewohnern der WG 7 nachts keine spezielle Pflege erforderlich sei, steht die Übersicht über den Nachtwachenablauf, Stand 11/15 (Bl. … BA) entgegen. Den erhöhten Betreuungsbedarf bei Menschen mit einer Cerebralparese bestätigt im Übrigen auch die Klägerin in ihrem fachlichen Konzept (Bl. … ff. BA) selbst, in dem sie unter 2.1. „Personenkreis“ ausführt, dass es sich bei Menschen mit einer Cerebralparese um Personen handele, die aufgrund ihrer körperlich-motorischen und geistig-sensorischen Störungen und möglichen Anfallsleiden in ihren Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sehr stark beeinträchtigt seien. Wegen der Schwere der Behinderung und ihrer psycho-motorischen und organischen Probleme seien bei der persönlichen Hygiene, Pflege und Versorgung viel Zeit und Spezialkenntnisse erforderlich. Der Schweregrad bewege sich im Bereich mittlerer bis schwerer Behinderung, verbunden mit zum Teil massiven Sekundär- bzw. Mehrfach-Behinderungen. In der Regel handele es sich hierbei um Personen, welche in die Hilfebedarfsgruppen 3-5 eingestuft seien.

b) Die Klägerin vermag auch mit dem Einwand, die angemessene Betreuung sei durch den wohnbereichsübergreifenden Einsatz der Fachkraft aus dem Haupthaus gewährleistet, nicht durchdringen.

Denn dem steht nach Überzeugung des Gerichts die bauliche Situation der stationären Einrichtung entgegen. Die WG 7 ist baulich abgetrennt vom Hauptgebäude in eigenständigen Räumlichkeiten untergebracht. Eine aus einem anderen Gebäude hinzugezogene Fachkraft müsste erst eine dazwischen liegende Straße überqueren und mehrere, gegebenenfalls auch abgesperrte Türen überwinden, um zur WG 7 zu gelangen. In Anbetracht dessen, erscheint der klägerische Vortrag, die WG 7 sei fußläufig lediglich eine Minute entfernt, als äußerst knapp kalkuliert. Unabhängig davon erweist sich auch angesichts der Anzahl (bei Vollbelegung 42 Personen) und Bewohnerstruktur des Haupthauses (vgl. Nachtwachenablauf, Bl. … ff BA - bei mindestens acht Bewohnern wurde mit mehreren Ausrufezeichen auf „Anfälle“ hingewiesen) sowie der aufgrund der Krankheitsbilder denkbaren Notfallsituationen der Einsatz nur einer Fachkraft für beide Gebäude nach Überzeugung des Gerichts nicht als ausreichend, um im Notfall eine sofortige und angemessene Reaktion und eine ordnungsgemäße fachliche Anleitung der Hilfskräfte gewährleisten zu können. Hinsichtlich der Außenwohngruppe wurde damit die Betreuungsqualität seitens der Beklagten wegen dieses Aspektes zutreffend als unangemessen und als Abweichung von den Vorgaben des PfleWoqG bewertet.

Der klägerische Vortrag, dass auch im Haupthaus, in dem die WGs 1 bis 6 auf drei Etagen verteilt sind, nur eine Fachkraft nachts notwendig sei und auch deren Hinzurufen im Einzelfall einen Moment des Wartens voraussetze, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit einer weiteren Fachkraft in der WG 7 infrage zu stellen. Vielmehr unterstreicht die räumliche Trennung der WGs im Haupthaus auf drei Etagen als zusätzliche Erschwernis, die zur zeitlichen Verzögerung und Versorgungseinbußen führen könnte, das Erfordernis an einer weiteren Fachkraft im Nebengebäude.

Dass in der geschlossene Leistungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII der Klägerin mit dem zuständigen Bezirk kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen ist, begründet insofern nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Prüfberichts. Der Vereinbarung mag zwar eine indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob eine ausreichende personelle Besetzung der stationären Einrichtung gewährleistet ist, gleichwohl ist - wie auch die Klagepartei selbst einräumt - zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden.

Soweit die Klagepartei rügt, dass in Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolge, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei, steht dies der Rechtmäßigkeit des Prüfberichts nicht entgegen, da diese Gründe jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung in nicht zu beanstandender Weise nachgeschoben wurden (zur Zulässigkeit des späteren Nachschiebens von Gründen vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81).

Der Umstand, dass die Zimmer der WG 7 mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet sind, ersetzt keine ausreichende Personalausstattung, die dann Hilfe und Pflege sicherzustellen hätten. Die klägerische Annahme, dass sich der ereignete Unfall, der Anlass der Überprüfung der Einrichtung gewesen ist, auch mit höherer Personaldichte nicht zu vermeiden gewesen wäre, mag zutreffen. Gleichwohl zielt der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft in der WG 7 unabhängig von der Oberschenkelfraktur des Bewohners im Mai 2015 auch darauf ab, die Betreuung der Bewohner in der Zukunft entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur sicherzustellen. Dass der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Klägerin nach sich zieht, ist hingegen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage wie viele Fachkräfte aufgrund des Bewohnerbedarfs einzusetzen sind.

Schließlich greift auch das Argument der Klägerin nicht, dass das Konzept der Wochenend- und Nachtbesetzung in den letzten Jahren nie durch die FQA beanstandet wurde. Daraus kann sie keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass eine rechtswidrige Nichtbeanstandung in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N.).

c) Aufgrund des Verstoßes gegen § 15 AVPfleWoqG und Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG wurden daher auch die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung waren nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 PfleWoqG). Dementsprechend stellte die Beklagte auch zu Recht Abweichungen von den Anforderungen des PfleWoqG fest (Mängel; Art. 12 Abs. 1 PfleWoqG) und sprach unter Ziffer III.1.3 des Prüfberichts die Empfehlung aus, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

3. Der Kostenbescheid vom 16. September 2015 ist ebenfalls rechtmäßig:

Da es sich bei der streitgegenständlichen Einrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handelt, die Beklagte diese somit zu Recht einer Prüfung gemäß Art. 11 PfleWoqG unterzogen hat, bei der dann Mängel festgestellt wurden, konnte sie hierfür von der Klägerin auch Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, verlangen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10 KG).

Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurden weder von der Klägerseite Bedenken geäußert noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. Art. 6 KG i.V.m. lfd. Nr. 7.VI.4, Tarifstelle 1.6.1. i.V.m. 1.1 des Kostenverzeichnisses).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der … (Haupthaus) und … (Außenwohngruppe - WG - 7) eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe mit 42 + 8 (WG 7) Plätzen und wendet sich gegen einen heimrechtlichen Prüfbericht.

Aufgrund einer Beschwerde, die einen Bewohnerschaden mit einem Oberschenkelhalsbruch im Mai 2015 betraf, wurde am … Juli 2015 und am … August 2015 eine anlassbezogene, unangemeldete Prüfung zur Klärung durchgeführt.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. … ff. der Behördenakte - BA) erließ die Beklagte am 16. September 2015, der Klägerin zugestellt am 21. September 2015, einen Prüfbericht (Bl. … ff. BA), in dem einige Pflegemängel festgestellt wurden. Unter Ziffer III.1.1.1 wurde festgestellt, dass in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt gewesen sei. In der WG 7 sei jedoch aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen. Unter Ziffer III.1.3 wurde der Klägerin empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen. Weiter wurde unter Ziffer V.1 „Qualitätsbereich: Pflege und Betreuung“ festgestellt, dass sich ein Bewohner am … Mai 2015 gegen 19.00 Uhr aufgrund eines Sturzes eine mediale Schenkelhalsfraktur zuzog, da der zuständige Betreuer beim Toilettengang des Bewohners vergessen hatte, den Sicherheitsbügel am verwendeten Duschstuhl zu schließen. Der Einrichtung sei es nicht gelungen, den Bewohner vor den umfangreichen zusätzlichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch den Sturz zu schützen und habe damit jegliche Sorgfalt bei dem Toilettengang des Bewohners außer Acht gelassen. Unter Ziffer V.1.3 des Prüfberichts wurde eindringlich empfohlen, sämtliche Betreuungskräfte im Umgang mit den für die jeweilige Bewohnerin bzw. Bewohner individuell notwendigen Hilfsmitteln zur Mobilisation und Sicherung zu schulen.

Des Weiteren erging am 16. September 2015 ein Kostenbescheid, in dem für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150,-- Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt wurde.

Gegen den Prüfbericht und Kostenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. … ff. BA) Widerspruch ein. Unter Ziffer V. des Prüfberichts werde nicht in der notwendigen Weise zwischen einer Organisationsverantwortung der Einrichtung und einer Durchführungsverantwortung von Mitarbeiter unterschieden. Hinsichtlich Ziffer III.1 des Prüfberichts „Qualitätsbereich: Personal“ sei schwer nachvollziehbar, warum die Wochenendbesetzung nun als Mangel aufgeführt werde, obwohl das Konzept der Wochenendbesetzung in den letzten Jahren unverändert geblieben sei. Der verunfallten Person wäre auch in höherer Personaldichte die Möglichkeit eingeräumt worden, sich für den Toilettengang ausreichend Zeit zu nehmen. Allein der vergessene Bügel sei für das Sturzgeschehen ursächlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts liege ein Mangel vor. In der Nacht müsse ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. Eine Fachkraft für die Personalbesetzung in der Nacht an beiden Standorten (Haupthaus und WG 7) erscheine nach Aktenlage mindestens erforderlich, um auf die hohen Bedarfe der schwerst mehrfachbehinderten Betreuten auch in der Nacht adäquat reagieren zu können. Die Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, die Symptome von Menschen mit infantiler Cerebralparese, die ermittelten Hilfebedarfsgruppen (HBG) von durchgängig mindestens HBG 3, meist sogar 4, sowie ergänzend die exemplarische Sichtung der Dokumentation des verunfallten Bewohners ließen fachlich, schon rein aus den vorliegenden Unterlagen heraus, keine noch geringere Besetzung zu. Sollte die Hilfskraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, stehe dem betroffenen Bewohner zwar die Unterstützung von zwei Hilfskräften, nicht aber das kompetente Wissen und ggf. auch die Entscheidungsbefugnis einer Fachkraft zur Verfügung. Die Fachkraft des Haupthauses sei in der Zeit für 42 Personen auf sechs Wohngruppen und in drei Stockwerken alleine zuständig und habe alle für zwei Personen ausgelegten Tätigkeiten alleine zu erbringen.

Würde die Fachkraft des Haupthauses die Nachtwache in der WG 7 unterstützen, würde sie die Bewohner des Haupthauses, bei Vollbelegung 42 Menschen, mit der Hilfskraft alleine lassen. Hier müsste die Kollegin, die für die Nacht vorgesehenen Tätigkeiten wie Lagerung der Bewohner, Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation durchführen, ohne dass ein Rückgriff auf und auch die Kontrolle durch die verantwortliche Fachkraft möglich wäre. Im Not- und Krisenfall wäre sie mit über 40 Personen, die in ganz erheblichem Maße auf fachlich versiertes Personal angewiesen seien, allein im Haus. Beide Vorgehensweisen seien in keiner Weise geeignet, die Würde und die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung zu schützen, die Menschen angemessen zu versorgen und Schaden bestmöglich von ihnen fernzuhalten. Am … Mai 2015 seien zwischen 14.45 Uhr und 16.45 Uhr nur eine Fachkraft und fünf Hilfskräfte im Dienst gewesen (Ziffer III.1.1.2 des Prüfberichts). Dies sei keine ausreichende Personalausstattung gewesen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2015 in den Ziffern III.1.1.1 und III.1.3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Feststellungen die im streitgegenständlichen Prüfbericht aufgenommenen Mängelfeststellungen nebst der angegebenen Begründungen nicht rechtfertigen würden.

In Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts erfolge an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei. Unstreitig sei, dass der Einsatz einer Fachkraft und einer Hilfskraft in den WGs 1 bis 6 des Haupthauses ausreichend sei. Auch bei dieser Besetzung sei es aber so, dass konkret anfallende Tätigkeiten in der Nacht von einer Person, also auch der Hilfskraft, durchgeführt werden müssten. Die unter „angemessener Beteiligung“ einer Fachkraft im Sinne des § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG erfolgenden Tätigkeiten würden von vornherein nicht voraussetzen, dass die Fachkraft bei jeder Tätigkeit anwesend sei. Es genüge, dass sie im Einzelfall dazu geholt werden könne. Insofern liege aber zwischen den WGs 1 bis 6 und der WG 7 kein dermaßen erheblicher Unterschied vor, dass beide Sachverhalte nicht gleich zu bewerten seien. Da die WGs 1 bis 6 auf drei Stockwerke verteilt seien, setze auch im Haupthaus das Hinzurufen der Fachkraft im Einzelfall einen Moment des Wartens voraus, insbesondere auch dann, wenn die zum jeweiligen Zeitpunkt gerade von der Fachkraft ausgeübte Tätigkeit nicht sofort unterbrochen werden könne. Bei der direkt gegenüber liegenden WG 7, die zu Fuß innerhalb einer Minute erreichbar sei, verhalte es sich nicht anders. Unabhängig von dieser räumlichen Betrachtung sei aber auch der konkrete Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 zu berücksichtigen, um die angemessene Personalausstattung zu ermitteln. Hieran fehle es im streitgegenständlichen Bericht vollständig. Fehlerhaft sei insoweit die Annahme der Widerspruchsbehörde, dass die Lagerung von Bewohnern, die Inkontinenzversorgung oder die Gabe der Nachtmedikation immer durch zwei Kräfte zu erfolgen hätte, wovon eine Person immer eine Fachkraft sein müsse. Der Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 könne vom Umfang wie fachlich auch von einer entsprechend eingewiesenen Hilfskraft erfüllt werden. Eine spezielle Pflege der Bewohner sei nicht erforderlich. Die Hilfskraft mache regelmäßig Rundgänge und überprüfe bei den Bewohnern die Inkontinenzversorgung und lagere die Bewohner. Alle Bewohner der WG 7 seien zum Zeitpunkt der Prüfung ohne epileptische Anfälle gewesen. Lediglich bei einem Bewohner wären tagsüber Anfälle aufgetreten. Auch die Fachkräfte, die darin angelernt seien, wie im Falle eines epileptischen Anfalls zu reagieren sei, müssten bei einem Anfall ärztliche Hilfe hinzuziehen. Da die Bewohnerzimmer zudem mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet seien, sei auch beim Einsatz einer Hilfskraft damit fachlich von einer am regelmäßigen Hilfebedarf der Bewohner der WG 7 orientierten personellen Ausstattung während der Nachtzeit auszugehen. Auch in den Vereinbarungen der Klägerin nach §§ 75 ff. SGB XII sei kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen. Der Sozialhilfeträger finanziere sogar seinerseits nur eine Nachtbereitschaft. So sei zwar grundsätzlich zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden. In fachlicher Hinsicht seien die sozialrechtlichen Vorgaben gleichwohl nicht auszublenden, sondern für die Frage der angemessenen Personalausstattung zumindest in die Bewertung eines Sachverhalts einzubeziehen, denn auch der Sozialhilfeträger sei nach seinen eigenen gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, den jeweiligen Hilfebedarf zu erfüllen. Dies würden auch die Regelungen des Art. 12 Abs. 4 sowie des Art. 13 Abs. 3 PfleWoqG zeigen, die zum einen den Einklang mit den sozialrechtlichen Vereinbarungen gewährleisten sollen und zum anderen auch die Beteiligung des Sozialhilfeträgers regeln würden. Hieran fehle es völlig, obwohl für die Klägerin der Einsatz einer Nachtwache, besetzt mit einer Fachkraft, zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die WG 7 führen würde. Entgegen den Ausführungen im Prüfbericht sei bei der Eröffnung der Wohngruppe im September 2013 auf diese Notwendigkeit nicht hingewiesen worden. In dem Prüfbericht vom 4. Februar 2014 sei es noch als ausreichend angesehen worden, dass eine Fachkraft des Haupthauses zur Unterstützung eingesetzt werden könne (Bl. … BA). Dass es sich nunmehr bei der Nachtwache um eine Fachkraft handeln müsse, komme im streitgegenständlichen Prüfbericht völlig überraschend. Auch habe die Beklagte etwa in ihrem Prüfbericht vom 19. Februar 2015 keine Differenzierung zwischen den beiden Standorten vorgenommen. Sie weiche mit ihrem streitgegenständlichen Prüfbericht ohne weitere Begründung von der bisher geübten Praxis ab und definiere die Rahmenbedingungen für die Klägerin neu, ohne dass es hierfür einen fachlichen Grund gebe. Auch weiterhin sei die einheitliche Betrachtung der sieben Wohngruppen sachgerecht.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten seien die Bewohnerbedarfe bei allen Prüfungen entscheidendes Kriterium und entscheidungserheblich gewesen. Gerade der sehr hohe Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner im Nebengebäude (WG 7) würden auch dort die Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst erforderlich machen. Von den in der WG 7 lebenden acht schwerst mehrfachbehinderten Bewohnerinnen und Bewohnern hätten alle einen hohen bzw. sehr hohen Hilfebedarf. Vier Bewohnerinnen und Bewohner seien mit der HBG 3 und vier Bewohnerinnen und Bewohner mit HBG 4 eingestuft (Bl. … BA). Sie seien u.a. in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohner seien auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürften intensiver Betreuung und Versorgung. Insoweit werde auf die Tätigkeitsbeschreibungen einer Kurzanleitung für die jeweiligen Nachtdienste, welche anlässlich der Prüfung vom 12. Januar 2016 der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) auf Nachfrage ausgehändigt worden sei, verwiesen (Bl. … BA). Einer der Bewohner mit der HBG 4 sei Epileptiker, stark sehbehindert und leide an einer Osteoporose. Er werde zum Schlafen in ein speziell angefertigtes Lagerungskissen wie in eine Form, in dem er keinerlei Bewegungsmöglichkeit mehr habe, gelegt. Aufgrund der dauerhaft erhöhten Druckgefahr dürfe er, nach Auskunft vor Ort, nur zu zweit gehoben werden. Dieser Bewohner sei inkontinent, er könne das Notrufsystem nicht bedienen und habe am Tag der ersten Prüfung einen Schallwächter erhalten. Er habe ein gutes Sprachverständnis, könne jedoch nur auf Ja/Nein-Fragen antworten. Durch eine allenfalls zeitweise mögliche Hinzuziehung der Fachkraft aus dem Haupthaus sei keine ausreichende fachliche Versorgung dieser Bewohnerinnen und Bewohner mit ihrem hohen Hilfe- und Betreuungsbedarf gewährleistet. Die in der WG 7 außerhalb der „Ferienzeiten“ des Berufsbildungswerkes gewährleistete Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht müsse die Klägerin auch während der Ferienzeiten sicherstellen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend, dass die Klägerin schon jetzt eine angemessene Versorgung der Bewohner der WG 7 sicherstelle. Die Anknüpfung des notwendigen Personaleinsatzes an die jeweiligen sozialrechtlich definierten Hilfebedarfsgruppen sei nicht tauglich, da sich daraus zwar der Bedarf der Bewohner an Teilhabe und an täglicher Assistenz, nicht aber deren gesundheitliche Problemstellungen oder die Abwehr von gefährlichen Situationen ableiten lasse. Im Weiteren wurden im Einzelnen die jeweiligen Bewohner der WG 7 mit Diagnose, Sprachverständnis, nächtlicher Versorgung, Hilferufmöglichkeiten, bisherigen Vorkommnissen und zeitlichem Pflegeaufwand vorgestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 erklärte die Beklagtenvertreterin, dass unter Ziffer V.1 des Prüfberichts vom 16. September 2015 mangels Prüfung ein Organisationsverschulden nicht unterstellt worden sei. Die Klagepartei erklärte daraufhin den Verzicht auf die Einwendungen zu Ziff. V.1 des Prüfberichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Statthafte Klage ist hier, da es sich auch bei dem Prüfbericht um einen (feststellen-den) Verwaltungsakt handelt, die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Diese ist zulässig, aber unbegründet, da der Prüfbericht vom 16. September 2015, der Kostenbescheid vom selben Tag und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Der streitgegenständliche Prüfbericht ist in den allein angefochtenen Ziffern III.1.1. und III.1.3 formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sind die dort getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist, in den Nächten vom 1. Mai auf 2. Mai 2015 und 21. Mai bis 30. Mai 2015 die Nachtwache in der WG 7 (Nebengebäude in der …) nur mit einer Hilfskraft besetzt war, gegen die Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) und § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) verstoßen wurde und dementsprechend erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) vorliegen. Entsprechend wurde in nicht zu beanstandender Weise der Klägerin unter Ziffer III.1.3. des Prüfberichts empfohlen, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass

  • 1.die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

  • 2.die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,

  • 3.die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,

  • 4.eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

  • 5.die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

  • 6.die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

  • 7.die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

  • 8.der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,

  • 9.die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft gefördert werden und das Konzept darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,

  • 10.in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,

  • 11.eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.

Zudem hat der Träger sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung in der Altenhilfe eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG).

§ 15 AVPfleWoqG regelt schließlich, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG enthält damit eine allgemein gefasste Mindestanforderung, die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt erst durch die organisatorischen, personellen und räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten (z.B. mehrere Gebäude, Wohnbereiche über mehrere Stockwerke) des jeweiligen Betriebs und die durch die individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und Pflegeanforderungen erhält (VO-Begründung S. 26; Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 3).

Mit der Anwesenheitspflicht einer Fachkraft soll sichergestellt werden, dass zur Betreuung der Bewohner einer stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend ist. Die ständige Anwesenheit gewährleistet, dass Betreuungstätigkeiten, die eine bestimmte Sachkunde erfordern, fachgerecht durchgeführt werden, fachlich nicht geschulte Betreuungskräfte jederzeit auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen können und in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 1, 6, 8; VG München, U.v. 23.6.2016 - M 17 K 15.5904 - juris Rn. 42).

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ist es, die menschliche Würde zu schützen, die Interessen und Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung vor Beeinträchtigung zu wahren sowie eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Betreuung sicherzustellen (LT-Drs. 17/12741).

2.2. Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte von der Klägerin verlangt, dass in der WG 7 aufgrund der Bewohnerbedarfe und der Entfernung zum Haupthaus eine (zusätzliche) Fachkraft im Nachtdienst einzusetzen ist.

§ 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG erfordert, dass in der Nacht ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein muss, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen.

2.2.1. Der FQA steht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „ausreichenden Personals“ kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung darüber, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.82016 - 5 C 54/15 - juris Rn. 27; U.v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen Beschränkungen. Die Feststellung, wie viele Fachkräfte nachts ständig anwesend sein müssen, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen, ist weder von hoher Komplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff.). Den Gerichten ist es ohne Weiteres möglich, die Entscheidung der FQA anhand des fachlichen Konzepts und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung nachzuvollziehen.

2.2.2. Die Frage, wie viele Fachkräfte in der Nacht ständig anwesend sein müssen, hängt von dem in der Nacht anfallenden Betreuungsaufwand ab, da betreuende Tätigkeiten zwingend von Fachkräften oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG). Eine angemessene Beteiligung i.d.S. setzt zwar keine ständige Anwesenheit einer Fachkraft im unmittelbaren Umfeld einer Hilfskraft voraus; erforderlich ist aber jedenfalls eine ständige fachliche Anleitung. Eine von Fachkräften losgelöste und eigenständige Leistungserbringung durch Nichtfachkräfte ist demnach nicht zulässig (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 25). Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Feststellung kommt es also letztendlich darauf an, inwieweit in der WG 7 zur Nachtzeit betreuende Tätigkeit anfallen können und ob die jeweils individuell notwendige Betreuung auch durch eine außerhalb der WG 7 eingesetzte Fachkraft angemessen mit abgedeckt werden kann (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 26; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 zum inhaltsgleichen § 5 HeimPersV). Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass § 15 AVPfleWoqG nur die vom jeweiligen Einrichtungsträger zu erfüllende personelle Mindestbesetzung vorgibt und damit lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung abbildet. Diese personellen Mindestvorgaben sind daher gerade nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleichzusetzen (BayVGH, B.v. 20.6.2001 - 22 CS 01.966 ebenfalls zu § 5 HeimPersV; VG Ansbach, U.v. 11. Mai 2016 - AN 15 K 15.01444 - juris Rn. 91 ff.).

a) Insbesondere unter Zugrundelegung der besonderen Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung genügt der Einsatz einer einzigen Fachkraft sowohl für das Haupthaus als auch für die WG 7 nicht den Anforderungen, um eine angemessene Betreuungsqualität in der Nacht gewährleisten zu können.

Gerade in der WG 7 leben Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf im Hinblick auf schwere geistige und körperliche Beeinträchtigungen.

Nach der Darstellung der Klagepartei (Schriftsatz vom 12. Januar 2017) bestehen bei den Bewohnern der WG 7 folgende Diagnosen:

Bewohner 1:

V. a. ataktische Cerebralparese, Lernbehinderung, Persönlichkeitsstörung

Bewohner 2:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), kombinierte Entwicklungsstörung, Sehstörung, idiopathische Skoliose, Dysphagie, Epilepsie (anfallsfrei seit Umstellung 2014, generell Anfälle nur tagsüber)

Bewohner 3:

Unilaterale spastische Cerebralparese links, Z.n. PM-Implantation (Herzschrittmacher) bei Sinusknotendysfunktion, Adipositas

Bewohner 4:

ICP (schwere bilaterale spastische Cerebralparese), Epilepsie (anfallsfrei seit 2007), leichte Intelligenzminderung, Angst und depressive Störung, gemischt im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

Bewohner 5:

Diskinetische Cerebralparese, Epilepsie (anfallsfrei), Z.n. Verkürzung-, Extensions/Derotationsosteotomie, Patelladistalisierung rechts/links

Bewohner 6:

ICP (spastische Tetraparese), Blindheit, medikamentös eingestellte Epilepsie (Anfälle tagsüber), Z.n. Thrombose 2002

Bewohner 7:

Hemiparese links bei Z.n. OP Kraniopharyngeom 1999, Patelladysplasie links Grad II + III, Nebennierenrindeninsuffizienz, Diabetes insipidus, Hypothyreose, Z.n. knöcherne + weichteiliger Fußkorrektur bei neurogenem Plano Valgus (Mittelfußversteifung), Wahrnehmungsstörung

Bewohner 8:

Kleinhirnatrophie, Z.n. Beinvenenthrombosen und cerebelläre Dysarthrie, Retinitis pigmentosa mit eingeschränktem Gesichtsfeld

Symptomatisch für eine Cerebralparese sind unter anderem Störungen des Muskeltonus, der Muskelstärke sowie der Koordination und des Ablaufs von Bewegungen (Spastik, Athetose, Ataxie), die ohne zügiges und vor allem fachkundiges Eingreifen zu Verletzungen führen können. Beispielsweise besteht ein derartiges Verletzungsrisiko beim Auftreten eines epileptischen Anfalls. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Bewohner anfallsfrei seien bzw. epileptische Anfälle nur tagsüber auftreten würden, mag dies den „Normalfall“ darstellen, es erscheint allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass ein Anfall auch zur Nachtzeit geschehen könnte. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft in der WG 7 soll aber gerade sichergestellt werden, dass nicht nur im Normalfall, sondern auch in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist. Ohne ein gebotenes schnelles und auch fachkundiges Handeln sind erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und ggf. auch für das Leben der Betroffenen nicht ausgeschlossen.

Der erhöhte nächtliche Betreuungsbedarf wird auch dadurch unterstrichen, dass fünf Bewohnern der WG 7 die Pflegestufe 3 zuerkannt wurde (Bl. … BA). Jedenfalls als Indiz kann hierfür auch die Einordnung der Bewohner in die HBG Berücksichtigung finden, wenngleich der so ermittelte Hilfebedarf sich in erster Linie auf die Tageszeit beziehen dürfte. Vier Bewohner der WG 7 sind in die HBG 3, die anderen vier Bewohner in die HBG 4 eingeordnet. Die Bewohner sind zum Teil in ihrer Gehfähigkeit (vier Bewohnerinnen und Bewohner sind auf den Rollstuhl angewiesen) als auch in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt und bedürfen daher intensiver Betreuung und Versorgung. Dem Vortrag der Klagepartei, dass bei den Bewohnern der WG 7 nachts keine spezielle Pflege erforderlich sei, steht die Übersicht über den Nachtwachenablauf, Stand 11/15 (Bl. … BA) entgegen. Den erhöhten Betreuungsbedarf bei Menschen mit einer Cerebralparese bestätigt im Übrigen auch die Klägerin in ihrem fachlichen Konzept (Bl. … ff. BA) selbst, in dem sie unter 2.1. „Personenkreis“ ausführt, dass es sich bei Menschen mit einer Cerebralparese um Personen handele, die aufgrund ihrer körperlich-motorischen und geistig-sensorischen Störungen und möglichen Anfallsleiden in ihren Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sehr stark beeinträchtigt seien. Wegen der Schwere der Behinderung und ihrer psycho-motorischen und organischen Probleme seien bei der persönlichen Hygiene, Pflege und Versorgung viel Zeit und Spezialkenntnisse erforderlich. Der Schweregrad bewege sich im Bereich mittlerer bis schwerer Behinderung, verbunden mit zum Teil massiven Sekundär- bzw. Mehrfach-Behinderungen. In der Regel handele es sich hierbei um Personen, welche in die Hilfebedarfsgruppen 3-5 eingestuft seien.

b) Die Klägerin vermag auch mit dem Einwand, die angemessene Betreuung sei durch den wohnbereichsübergreifenden Einsatz der Fachkraft aus dem Haupthaus gewährleistet, nicht durchdringen.

Denn dem steht nach Überzeugung des Gerichts die bauliche Situation der stationären Einrichtung entgegen. Die WG 7 ist baulich abgetrennt vom Hauptgebäude in eigenständigen Räumlichkeiten untergebracht. Eine aus einem anderen Gebäude hinzugezogene Fachkraft müsste erst eine dazwischen liegende Straße überqueren und mehrere, gegebenenfalls auch abgesperrte Türen überwinden, um zur WG 7 zu gelangen. In Anbetracht dessen, erscheint der klägerische Vortrag, die WG 7 sei fußläufig lediglich eine Minute entfernt, als äußerst knapp kalkuliert. Unabhängig davon erweist sich auch angesichts der Anzahl (bei Vollbelegung 42 Personen) und Bewohnerstruktur des Haupthauses (vgl. Nachtwachenablauf, Bl. … ff BA - bei mindestens acht Bewohnern wurde mit mehreren Ausrufezeichen auf „Anfälle“ hingewiesen) sowie der aufgrund der Krankheitsbilder denkbaren Notfallsituationen der Einsatz nur einer Fachkraft für beide Gebäude nach Überzeugung des Gerichts nicht als ausreichend, um im Notfall eine sofortige und angemessene Reaktion und eine ordnungsgemäße fachliche Anleitung der Hilfskräfte gewährleisten zu können. Hinsichtlich der Außenwohngruppe wurde damit die Betreuungsqualität seitens der Beklagten wegen dieses Aspektes zutreffend als unangemessen und als Abweichung von den Vorgaben des PfleWoqG bewertet.

Der klägerische Vortrag, dass auch im Haupthaus, in dem die WGs 1 bis 6 auf drei Etagen verteilt sind, nur eine Fachkraft nachts notwendig sei und auch deren Hinzurufen im Einzelfall einen Moment des Wartens voraussetze, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit einer weiteren Fachkraft in der WG 7 infrage zu stellen. Vielmehr unterstreicht die räumliche Trennung der WGs im Haupthaus auf drei Etagen als zusätzliche Erschwernis, die zur zeitlichen Verzögerung und Versorgungseinbußen führen könnte, das Erfordernis an einer weiteren Fachkraft im Nebengebäude.

Dass in der geschlossene Leistungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII der Klägerin mit dem zuständigen Bezirk kein Einsatz einer Fachkraft des Nachts in der WG 7 vorgesehen ist, begründet insofern nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Prüfberichts. Der Vereinbarung mag zwar eine indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob eine ausreichende personelle Besetzung der stationären Einrichtung gewährleistet ist, gleichwohl ist - wie auch die Klagepartei selbst einräumt - zwischen den ordnungsrechtlichen Qualitätsvorgaben des PfleWoqG und den sozialrechtlichen Leistungsbestimmungen nach dem SGB XII zu unterscheiden.

Soweit die Klagepartei rügt, dass in Ziffer III.1.1.1 des Prüfberichts an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolge, was eine - am konkreten Bedarf der Bewohner orientierte - „ausreichende“ Personalausstattung (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG) des Nachts sei, steht dies der Rechtmäßigkeit des Prüfberichts nicht entgegen, da diese Gründe jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung in nicht zu beanstandender Weise nachgeschoben wurden (zur Zulässigkeit des späteren Nachschiebens von Gründen vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81).

Der Umstand, dass die Zimmer der WG 7 mit Klingeln bzw. sog. Schallwächtern ausgestattet sind, ersetzt keine ausreichende Personalausstattung, die dann Hilfe und Pflege sicherzustellen hätten. Die klägerische Annahme, dass sich der ereignete Unfall, der Anlass der Überprüfung der Einrichtung gewesen ist, auch mit höherer Personaldichte nicht zu vermeiden gewesen wäre, mag zutreffen. Gleichwohl zielt der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft in der WG 7 unabhängig von der Oberschenkelfraktur des Bewohners im Mai 2015 auch darauf ab, die Betreuung der Bewohner in der Zukunft entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur sicherzustellen. Dass der Einsatz einer zusätzlichen Fachkraft einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Klägerin nach sich zieht, ist hingegen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage wie viele Fachkräfte aufgrund des Bewohnerbedarfs einzusetzen sind.

Schließlich greift auch das Argument der Klägerin nicht, dass das Konzept der Wochenend- und Nachtbesetzung in den letzten Jahren nie durch die FQA beanstandet wurde. Daraus kann sie keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass eine rechtswidrige Nichtbeanstandung in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N.).

c) Aufgrund des Verstoßes gegen § 15 AVPfleWoqG und Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG wurden daher auch die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung waren nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 PfleWoqG). Dementsprechend stellte die Beklagte auch zu Recht Abweichungen von den Anforderungen des PfleWoqG fest (Mängel; Art. 12 Abs. 1 PfleWoqG) und sprach unter Ziffer III.1.3 des Prüfberichts die Empfehlung aus, zukünftig die erforderliche Nachtwachenbesetzung in der WG 7 einzuhalten, um eine ausreichende und fachlich adäquate Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Nacht sicherzustellen.

3. Der Kostenbescheid vom 16. September 2015 ist ebenfalls rechtmäßig:

Da es sich bei der streitgegenständlichen Einrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handelt, die Beklagte diese somit zu Recht einer Prüfung gemäß Art. 11 PfleWoqG unterzogen hat, bei der dann Mängel festgestellt wurden, konnte sie hierfür von der Klägerin auch Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, verlangen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10 KG).

Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurden weder von der Klägerseite Bedenken geäußert noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. Art. 6 KG i.V.m. lfd. Nr. 7.VI.4, Tarifstelle 1.6.1. i.V.m. 1.1 des Kostenverzeichnisses).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.