Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 15 K 14.2568

published on 06/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 15 K 14.2568
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014.

Die am ... geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 ... an der L.-M2.-Universität in M.

Aufgrund ihrer Anträge auf Ausbildungsförderung vom 28. Oktober 2010, 10. November 2011 und vom 30. Juli 2012 bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheiden vom 8. November 2011 (Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011), 29. März 2012 (Bewilligungszeitraum November 2011 bis September 2012), und vom 6. November 2012 (Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013) jeweils Ausbildungsförderung in Höhe von 422,- €/Monat.

In ihren BAföG-Anträgen hatte die Klägerin jeweils angegeben, über kein nennenswertes Vermögen zu verfügen.

Am ... Juli 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014. In diesem Antrag gab sie an, über kein Vermögen im Sinne der Zeilen 93 bis 100 des Antragsformulars zu verfügen und gab in den Zeilen 102 bis 105 Bank- und Sparguthaben in Höhe von 1.833,- €, ein Bausparguthaben (Stand 31. Dezember 2012) in Höhe von 1.006,- € sowie ein Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“) in Höhe von 490,- € an.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 12. August 2013 zur Vervollständigung des BAföG-Antrags bei der Klägerin noch Unterlagen an, u.a. einen Nachweis über Kontostand und Geldanlagen für den Stichtag 30. Juli 2013. Für den Fall, dass Geldanlagen aufgelöst worden sein sollten, solle mitgeteilt werden, ob eine Neuanlage/Übertragung erfolgt sei.

Mit Schreiben vom ... September 2013 übersandte die Klägerin einen Nachweis zu den Kontoständen ihrer Konten bei der ...-Bank ... zum Stichtag 31. Juli 2013 (2.787,76 €) sowie eine Jahressteuerbescheinigung ihres Riester-Vertrages bei der ... Zudem teilte sie mit, dass sie die Nachweise über die weiteren Geldanlagen (* ... und Bausparkasse ... **) angefordert habe und diese nach Eingang nachreichen werde.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 übersandte die Klägerin einen Nachweis über das Bausparguthaben bei der ... zum 30. Juli 2013 in Höhe von 1.530,88 € sowie eine Depotübersicht der ... zum 30. Juli 2013. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin neben der Riester-Rente in Höhe von 687,84 € (Unterdepot ...6) auch Wertpapierdepots im Wert von 1.938,89 € (Unterdepot-Nr. ...2) und 3.718,70 € (Unterdepot-Nr. ...5) hatte. Die Klägerin wies darauf hin, dass die in der Übersicht aufgeführten Unterdepots Nr. ...2 und ...5 nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum ihrer Mutter stünden, da nur die Mutter diese Depots bespare. Gleichzeitig legte die Klägerin eine Kopie einer vom 29. März 2009 datierten und als „Übereignung“ bezeichneten Erklärung vor, in der sie unwiderruflich alle bisherigen sowie zukünftigen Ansprüche aus den Investmentsparplänen mit den Depotnummern ...2 bis ...5 in vollem Umfang an ihre Mutter übereignete.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 forderte der Beklagte bei der Klägerin einen Nachweis über den Stand ihrer Konten und ihrer Geldanlagen bei der ...-Bank zum Stichtag 30. Juli 2013 an, da die vorgelegte Bestätigung den Stand 31. Juli 2013 aufweise. Aus dem von der Klägerin daraufhin am ... Januar 2014 vorgelegten Nachweis über die Konten bei der ...-Bank ergibt sich zum 30. Juli 2013 ein Guthaben von insgesamt 2.454,79 €.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von monatlich 64,- €. Dabei wurde ein Vermögen der Klägerin in Höhe von 9.490,17 € angesetzt, wobei auch der Wert der ... Depots Nr. ...2 und ...5 zum Vermögen der Klägerin gezählt wurde.

In einem Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die auf ihren Namen laufenden ... Depots als ihr Vermögen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 10. Februar 2014 Unterlagen bzw. Erklärungen vorzulegen, aus welchem Grund die „Übereignung“ der Depots erfolgt sei, weshalb die Depots nicht auf die Mutter der Klägerin umgeschrieben worden seien sowie Nachweise darüber vorzulegen, dass die Mutter der Klägerin die fraglichen Depots seit 2009 durchgehend steuerlich angegeben habe.

Ausweislich eines Aktenvermerks einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 14. Januar 2014 über ein Telefonat mit dem Vater der Klägerin teilte dieser telefonisch mit, dass die Besparung der Depots stets durch seine Ehefrau erfolgt sei und immer noch erfolge. Sie hätten ursprünglich vorgehabt, Sparvertäge für die Kinder einzurichten, aufgrund der schlechten finanziellen Situation (Privatinsolvenz des Vaters) hätten die Kinder mit ihrem Vermögen „mit herhalten“ müssen. Seine Ehefrau habe die Depots dem Finanzamt gemeldet, dies sei aber steuerlich ohne Auswirkungen geblieben, da seine Frau weit unter dem Freibetrag geblieben sei.

Mit Schreiben vom ... Januar 2014 erläuterte der Vater der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Anfrage des Beklagten vom 10. Januar 2014 sowie auf das Telefonat vom 14. Januar 2014, dass der Grund für die Übereignung der von seiner Ehefrau angesparten Depots die prekäre finanzielle Situation der Familie aufgrund seines Antrags auf Restschuldbefreiung im Jahre 2007 gewesen sei. Aufgrund dieser Situation hätten sie in den vergangenen Jahren bis auf das Wohnhaus alle vorhandenen Vermögenswerte liquidieren müssen. Hiervon seien auch die Kinder betroffen gewesen. In diesem Zusammenhang sei 2009 die Übereignung der fraglichen Depots vorgenommen worden. Im Zeitpunkt der Übereignung, die bereits ein Jahr vor Abschluss der Schulausbildung der Klägerin vorgenommen worden sei, sei noch gar nicht absehbar gewesen, dass die Klägerin studieren werde. Da die Übereignung juristisch einwandfrei und unwiderruflich erfolgt sei, gebe es keinen sachlichen Grund für eine Übertragung des Vermögenswertes auf ein eigenes Depot der Mutter der Klägerin, das hierfür gesondert eröffnet werden müsste.

Ebenfalls mit Schreiben vom ... Januar 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2014 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden fraglichen Depots der Klägerin zuzurechnen seien. Die behauptete finanzielle Notlage der Familie sei durch die Depots nicht aufgefangen worden, da sie nicht für Belange der Familie verwendet worden seien. Zudem hätten sich die Depotwerte immer weiter erhöht.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, per Fax bei Gericht eingegangen am 16. Juni 2014, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als im Bewilligungszeitraum Vermögen auf die Ausbildungsförderung angerechnet wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das von der Mutter auf den Namen der Klägerin angelegte Depotvermögen nicht als anrechenbares Vermögen im Sinne von § 27 BAföG qualifiziert werden könne, da der Vermögensbegriff das Recht der Verfügungsgewalt sowie der Verwertbarkeit voraussetze. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie nicht die tatsächliche Inhaberin des Depotvermögens sei. Infolge der Übereignung an ihre Mutter fehle der Klägerin sowohl die Verfügungsgewalt als auch die Verwertungsbefugnis. Gründe für eine Unwirksamkeit der Übereignung seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe bereits im Vorverfahren umfänglich dargelegt, dass das Depotvermögen zur Sicherung einer Umschuldung eines Darlehens sowie zur Ablösung von Verwalterdarlehen in der Insolvenz der Eltern gebunden gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine wirksame und ernsthaft beabsichtigte Übertragung der Depots sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hiergegen spreche zum einen, dass die Depots über sechs Jahre nach Abschluss des „Übereignungsvertrags“ noch immer auf den Namen der Klägerin liefen und diese daher gegenüber der Bank noch verfügungsbefugt sei. Es fehle an der Kenntlichmachung der Übereignung nach außen durch Umschreibung des Depots auf die Mutter bzw. Neuanlage des Geldes auf den Namen der Mutter. Zudem spreche gegen eine Übereignung der Depots zur Sicherung einer Darlehensumschuldung bzw. zur Ablösung von Verwalterdarlehen, dass das Geld nicht anderweitig verwendet worden sei, sondern der Depotwert seit der Übereignung bis zum letzten BAföG-Antrag weiterhin zumindest geringfügig angewachsen sei.

Die Klägerbevollmächtige legte in Erwiderung darauf Belege vor, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Depots zum 1. Juli 2014 auf die Mutter der Klägerin umgeschrieben worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen zu bewilligen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung. Der Bescheid des Studentenwerks München vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten vorgenommene Zurechnung der Wertpapierfonds bei der ... ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u.a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wozu auch Wertpapiere gehören (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 27), wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BAföG die Höhe des Kurswertes zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

Grundsätzlich gelten nur solche Gegenstände, deren Eigentümer bzw. Inhaber der Auszubildende ist, als sein Vermögen. Dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem Sinn der §§ 26 Abs. 1 bis 30 BAföG. Maßgeblich für die Zuordnung ist das geltende Recht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, Anm. 8.1 zu § 27).

Unstreitig sind Vermögenswerte der Klägerin ihre Spar- und Girokonten bei der ...-Bank ... sowie ihr Bausparguthaben bei der ..., von dem der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nach Nr. 28.3.4 BAföGVwV 10 v.H. als sogenannte Verbindlichkeit zum Abzug gebracht hat, weil der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen Verbindlichkeiten erwachsen, wenn Guthaben aus Bausparverträgen vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden.

Auch die bei den beiden Wertpapierdepots Nr. ...2 und ...5 bei der ... sind als Vermögen der Klägerin im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu werten. Diese ...-Wertpapierdepots waren Vermögen der Klägerin im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte die Klägerin mit Anlage des Depots Gläubigerin des Guthabens werden (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10). Der Vermögenswert ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG bei Wertpapieren zu bestimmen auf die Höhe des Kurswerts zum Antragszeitpunkt (vgl. OVG NW, U.v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 30).

Unabhängig davon ist die Klägerin mit Eröffnung der Depots Gläubigerin des darauf befindlichen Vermögens geworden, weil sie als solche in den Bankunterlagen bezeichnet ist und abweichende Vereinbarungen, an denen die Bank nicht beteiligt ist, unbeachtlich sind. Es bestand auch kein Treuhandverhältnis. Eine Treuhandabrede zwischen der Klägerin und ihren Eltern ist weder von der Klägerin noch von ihren Eltern vorgetragen worden. Soweit der Vater der Klägerin als Zeuge ausgesagt hat, es habe sich nicht um das Geld der Klägerin, sondern um das Geld von seiner Frau und ihm gehandelt, steht dies außerdem im Widerspruch zu seiner Aussage im Telefonat vom 14. Januar 2014 gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten, dass auch die Kinder aufgrund der prekären finanziellen Situation „mit ihrem Vermögen“ hätten herhalten müssen. Ähnlich schrieb der Vater der Klägerin am ... Januar 2014 an das Studentenwerk, dass sie aufgrund der prekären finanziellen Situation alle Vermögenswerte mit Ausnahme des Hauses hätten liquidieren müssen und hiervon auch die Kinder betroffen gewesen seien; in diesem Zusammenhang sei 2009 die Übertragung der fraglichen Unterdepots vorgenommen worden. Die Aussage des Vaters der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass den Kindern immer bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um ihr Geld handle, steht auch im Widerspruch zur Aussage der Mutter der Klägerin, die erklärt hat, dass den Kindern klargemacht worden sei, dass die Eltern das Geld bräuchten, um das Wohnhaus zu erhalten. Auch hat die Mutter ausgesagt, dass die Konten ursprünglich in der Absicht eröffnet worden seien, für die Kinder etwas anzusparen.

Die Unterdepots sind von der Klägerin auch nicht an ihre Mutter abgetreten worden. Zwar hat die Klägerin die Kopie einer „Übereignung“ vorgelegt, in der sie ihre bisherigen und künftigen Ansprüche aus den Investmentsparplänen der beiden Depots auf ihre Mutter übereignet. Diese Erklärung beinhaltet eine Abtretung im Sinne des § 398 BGB. Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Abtretung im Jahre 2009, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich erfolgt ist, denn mit Ausnahme des vorgelegten Schriftstücks, aus dem sich diese Abtretung ergeben soll, wurden keinerlei Nachweise vorgelegt oder Gründe vorgetragen, die diese Behauptung stützen würden. Vielmehr ergeben sich aus der Gesamtschau aller Umstände, insbesondere aus den erheblichen Widersprüchen im Vortrag der Klägerin bzw. ihres Vaters solche gewichtigen Zweifel, dass nicht von einer Abtretung im Jahre 2009 ausgegangen werden kann.

Für die Frage, ob eine behauptete Abtretung dazu führt, dass die abgetretene Forderung der Auszubildenden nicht mehr ihrem Vermögen zuzurechnen ist, übernimmt das Gericht wegen der vergleichbaren Interessenlage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung behaupteter Darlehensvereinbarungen oder Treuhandverhältnisse (grundlegend: BVerwG, Urteile v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 und 5 C 12/08 - juris). Danach obliegt dem Auszubildenden, weil und soweit der für ihn förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Denn gerade im Ausbildungsförderungsrecht kann die Gefahr des Missbrauchs bestehen, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Vertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624/2625 m.w.N.). Die Annahme einer wirksam begründeten Vereinbarung unter Angehörigen muss aber nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. BFH U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; B.v. 25.6.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).

Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss einer Vereinbarung nicht genannt werden kann. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Vertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Vereinbarung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen.

Gemessen an diesen Grundsätzen wurde unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Wertpapierdepots im Jahre 2009 von der Klägerin auf ihre Mutter übertragen worden sind. Trotz der Vorlage einer Kopie der vom ... März 2009 datierten „Übereignung“ spricht die Gesamtschau gegen eine solche Abtretung:

Ein Schreiben an die Bank, in der die 2009 erfolgte Abtretung mitgeteilt wurde, ist nicht vorgelegt worden. Zudem findet sich auf der Auskunft der ...-Bank vom 7. Januar 2014 kein entsprechender Hinweis auf eine erfolgte Übertragung.

Es fällt auch der eklatante Widerspruch des behaupteten Zwecks dieser Abtretung auf: Im Verwaltungsverfahren hat der Vater der Klägerin sowohl telefonisch gegenüber dem Beklagten als auch in seinem Schreiben vom ... Januar 2014 ausdrücklich erklärt, dass Grund für die Übertragung des Wertpapierdepots die prekäre finanzielle Situation der Familie infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und sein Antrag auf die Erteilung einer Restschuldbefreiung (vgl. Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... November 2007) gewesen sei. Infolgedessen hätten bis auf das Wohnhaus alle vorhandenen Vermögenswerte liquidiert werden müssen. Zur Bekräftigung dieser Erklärung hat der Vater der Klägerin den Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... Dezember 2013 beigefügt, mit dem ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Eltern der Klägerin in Widerspruch hierzu ausgesagt, dass der Grund für die „Übereignung“ die Tatsache gewesen sei, dass die Klägerin mit Erreichen der Volljährigkeit keine Zugriffsmöglichkeit auf das Depotguthaben haben solle. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob die Übertragung der Depots auch ohne seine wirtschaftliche Notsituation erfolgt wäre, hat der Vater der Klägerin dies bestätigt. Grund der Übertragung sei allein die Volljährigkeit gewesen und zwar von einer Notsituation völlig unabhängig, zumal im Zeitpunkt der Abtretung 2009 auch keine akute Notsituation bestanden habe. Die Mutter der Klägerin wiederum hat im Widerspruch zu ihrem Ehemann neben der Volljährigkeit auch auf eine finanzielle Notlage abgestellt und ausgesagt, dass es infolge der Privatinsolvenz finanziell relativ eng gewesen sei. Dabei hat allerdings die Mutter der Klägerin als Zeugin ausgesagt, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das Geld gehabt. Es sei direkt mit Volljährigkeit auf sie übergegangen. Dies steht im Widerspruch zu der vorgelegten „Übereignung“, die vom ... März 2009 datiert, während die Klägerin bereits am ... Februar 2009 volljährig geworden ist. Insgesamt weckt auch das Auftreten der Mutter in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vortrags. Sie machte einen sehr nervösen Eindruck und vermittelte das Gefühl, dass sie sich nicht festlegen wollte, um nichts Falsches zu sagen. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch teilweise abweichend von ihrem Ehemann geantwortet.

Selbst für den Fall, dass man eine wirtschaftliche Notlage als Grund für die Übertragung annehmen würde, widersprechen sich die Aussagen, da noch im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen worden ist (Schreiben des Vaters der Klägerin vom ... Januar 2014), dass aufgrund der prekären finanziellen Situation alle angesparten Vermögenswerte liquidiert werden mussten. In seiner Zeugenaussage relativierte der Vater der Klägerin die wirtschaftliche Lage trotz des laufenden Insolvenzverfahrens aber dahin gehend, dass eine akute Notsituation nur 2006/2007 und im Jahre 2014 bestanden habe. In jedem Fall ist es aber wenig nachvollziehbar, weshalb im Laufe der Jahre bis 2014 auf den Depots, die auf den Namen der Klägerin und ihres Bruders liefen, noch ein fünfstelliger Betrag angespart worden ist.

Damit fehlt es bereits an einem plausiblen, widerspruchsfreien Vortrag zur Begründung des Motivs für die behauptete Übertragung der Wertpapierdepots.

Auch der Vortrag, weshalb die übertragenen Depots erst im Jahre 2014 auf die Mutter umgeschrieben worden sind, ist nicht überzeugend und widerspruchsfrei. So hat der Vater der Klägerin zunächst angegeben, dass die Depotguthaben der Finanzierung der Heizung im Jahre 2014 hätten dienen sollen und daher das Geld auf die Mutter der Klägerin umgeschrieben worden sei. Dann habe man aber gemerkt, dass wegen der günstigen Zinslage eine Finanzierung über ein Darlehen günstiger sei. Im Widerspruch dazu hat der Vater der Klägerin später auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin zum Grund der Umschreibung der Depots auf die Mutter im Jahre 2014 aber angegeben, dass damit eine Mithaftung der Kinder für die Heizung habe vermieden werden sollen, weil die Bank schon früher Unterschriften der Kinder gewollt habe. Er habe die Kinder heraushalten und sie nicht mit seinen Schulden belasten wollen. Diese Aussage, die Kinder durch die Umschreibung vor einer Mithaftung bewahren zu wollen, steht im Widerspruch zu der am Anfang seiner Einvernahme getätigten Aussage, die Übertragung sei erfolgt, um einen Kapitalstock für die Finanzierung der Heizung zu haben. Dieser Widerspruch löst sich auch nicht dadurch auf, dass der Vater der Klägerin ausgesagt hat, das Depotguthaben diene nunmehr als Sicherheit für das Darlehen.

Die Mutter der Klägerin konnte in diesem Zusammenhang überhaupt keine Aussage machen, was insofern verwundert, als die Finanzierung der Heizung nach der Aussage des Vaters der Klägerin eine große finanzielle Belastung darstellte und noch darstellt.

Überdies ist auch besonders auffällig, dass noch im Widerspruchsverfahren keine Notwendigkeit für eine solche Übertragung gesehen worden ist (vgl. Schreiben vom ... Januar 2014), worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch hingewiesen hat, dann aber kurz nach Einreichen der Klage die Umschreibung auf die Mutter erfolgt ist.

Die Zeugen haben sich in der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf die Verwendung der übertragenen Depots nach der behaupteten Übertragung widersprochen. So hat der Vater der Klägerin ausgesagt, dass die Depots in den Jahren 2006/2007, also noch vor der Volljährigkeit der Klägerin vollständig aufgelöst worden seien und erst im Anschluss daran mit einem monatlichen Betrag von 56,24 € wieder bespart worden seien. Demgegenüber hat die Mutter angegeben, dass nur Teilbeträge abgebucht worden seien.

Es fällt auch auf, dass die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 12. August 2013, mit dem mehrere Unterlagen zur Vervollständigung des BAföG-Antrags angefordert wurden, am ... September 2013 mitgeteilt hat, dass sie die Nachweise über Geldanlagen, wobei sie in Klammern ausdrücklich Anlagen bei der ... genannt hat, angefordert habe. Dies verwundert insoweit, als zu diesem Zeitpunkt nach dem klägerischen Vorbringen die „Übereignung“ ja schon erfolgt war und die Klägerin bereits damals hätte klarstellen können, dass sie die betreffenden Depots bei der ... auf ihre Mutter übertragen hat. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Vater in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass den Kindern ohnehin immer klar gewesen sei, dass es nicht ihr Geld sei.

Gegen die behauptete Abtretung spricht auch, dass die Klägerin in ihren BAföG-Anträgen weder Schulden noch abgetretene Guthaben angegeben hat.

Zusammenfassend bestehen aufgrund der Vielzahl der Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vortrags im Hinblick auf die behauptete Übertragung der Wertpapierdepots im Jahre 2009. Alle diese Ungereimtheiten führen dazu, dass das Gericht die behauptete Abtretung für unglaubwürdig hält. Jedenfalls ist diese nicht entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen nachgewiesen, was zu Lasten der Klägerin geht. Dies führt dazu, dass die Depotwerte im Zeitpunkt der Antragstellung (30. Juli 2013) der Klägerin noch zugerechnet werden müssen.

Im Übrigen wären die Wertpapierdepots der Klägerin auch im Falle einer Übertragung auf ihre Mutter noch als Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anzurechnen, da die Klägerin gegenüber ihrer Mutter einen Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte: Nach dieser Bestimmung kann der Schenker, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind hier gegeben, denn die Klägerin kann nach Übertragung ihres Vermögens auf die Mutter, welche mangels gleichwertiger Gegenleistung als Schenkung zu qualifizieren ist, ihren Lebensunterhalt und die Kosten für die Ausbildung nicht mehr bestreiten (BayVGH, U.v. 18.4.2007 - 12 B 06.2380 - juris).

Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 534 BGB berufen, nach der Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung unterliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte nämlich nur angenommen werden, wenn die Eltern der Klägerin dringend Geld gebraucht hätten. Hiergegen spricht aber die Aussage der Zeugen, dass die Übertragung wegen der Volljährigkeit der Klägerin erfolgt sei und sie sich die Zugriffsmöglichkeit auf das Guthaben erhalten wollten. Soweit abweichend hierzu von den Eltern der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgebracht worden war, mit der Übertragung habe auf die wirtschaftliche Notlage reagiert werden sollen, ist anzumerken, dass nach Aussage des Vaters in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Übertragung keine akute Notlage bestand. Auch die Tatsache, dass das Guthaben nicht für den Lebensunterhalt der Familie oder sonstige dringende Ausgaben verbraucht worden ist, sondern bis 2014 stetig angewachsen ist, spricht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 534 BGB.

Der Beklagte hat das Reinvermögen der Klägerin im Antragszeitpunkt daher zutreffend mit 9.490,17 € ermittelt und die der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 zustehende Förderung in nicht zu beanstandender Weise auf 64,- € Monat festgesetzt.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.