Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2018 - 12 ZB 16.2557

bei uns veröffentlicht am03.09.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2016 ihr Begehren auf Leistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Wertes zweier auf ihren Namen geführter (Unter-)Depots bei der … … … Bank AG weiter.

1. Sie betrieb seit dem Wintersemester 2010/2011 an der ...-Universität M. ein Lehramtsstudium der Sonderpädagogik und bezog seit Studienbeginn vom beklagten Studentenwerk jeweils antragsgemäß Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 30. Juli 2013 beantragte sie die Fortführung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014. Als eigenes Vermögen gab sie in diesem Antrag zunächst Bank- und Sparguthaben in Höhe von 1.833,- €, ein Bausparguthaben in Höhe von 1.006,- € sowie Altersvorsorgevermögen in Form eines Riester-Sparvertrags in Höhe von 490,- € an. Nachdem das beklagte Studentenwerk sie diesbezüglich zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hatte, übermittelte sie zuletzt am 30. Oktober 2013 eine Depotübersicht der … … … Bank AG, die neben ihrem Riestervertrag zwei weitere Unterdepots mit Fondsanteilen im Wert von 1.938,89 € und 3.718,70 € aufwies. Unter Beigabe einer auf den 29. März 2009 datierten „Übereignung“ wies die Klägerin gegenüber dem Studentenwerk darauf hin, dass sie die beiden Investmentfonds unwiderruflich an ihre Mutter „übereignet“ habe, diese folglich im Eigentum ihrer Mutter stünden und auch nur von dieser bespart worden seien.

2. Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 bewilligte das Studentenwerk der Klägerin unter Anrechnung des Wertes der Investmentfonds der beiden Unterdepots zum Antragszeitpunkt Ausbildungsförderung in Höhe von 64,- € monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, den Grund für die behauptete Übertragung der Unterdepots auf ihre Mutter mitzuteilen, zu erklären, weshalb bislang keine „Umschreibung“ der Depots auf die Mutter erfolgt sei und ob die Investmentfonds bei ihrer Mutter steuerlich berücksichtigt worden seien. Daraufhin gab der Vater der Klägerin zunächst telefonisch sowie mit Schreiben vom 14. Januar 2014 gegenüber dem Studentenwerk an, dass die beiden Investmentfonds stets von der Mutter der Klägerin bespart worden und diese auch ursprünglich „für die Kinder“ gedacht gewesen seien. Aufgrund seiner Privatinsolvenz 2007 sei in der Familie indes eine prekäre finanzielle Situation entstanden, bei der auch das Vermögen der Kinder hätte „herhalten“ müssen. Die Mutter der Klägerin habe die fraglichen (Unter-)Depots beim Finanzamt gemeldet, was jedoch keine steuerlichen Auswirkungen gehabt habe. Für eine Übertragung der Fondsanteile auf ein eigenes Depot der Mutter der Klägerin hätte es keinen sachlichen Grund gegeben. In der Folge wies das beklagte Studentenwerk den gegen den Bescheid vom 10. Januar 2014 inzwischen erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück.

3. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 16. Juni 2014 Klage erheben. Sie sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) Eigentümerin des streitgegenständlichen Depotvermögens gewesen. Infolge der „Übereignung“ im März 2009 habe ihr die Verfügungsgewalt über die Fondsanteile gefehlt. Die Übertragung des Depotvermögens sei zur „Sicherung der Umschuldung eines Darlehens und zur Ablösung von Verwalterdarlehen“ aufgrund der Insolvenz „der Eltern“ erfolgt. Im Zuge des Klageverfahrens legte die Bevollmächtigte der Klägerin des Weiteren eine Bescheinigung vor, wonach zum 1. Juli 2014 nunmehr die „Umschreibung“ der beiden maßgeblichen Unterdepots auf die Mutter der Klägerin erfolgt sei.

4. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht München die auf die Leistung von Ausbildungsförderung ohne Vermögensanrechnung des Wertes der beiden Unterdepots gerichtete Klage ab. Nach dem objektiv für die Bank erkennbaren Willen der Beteiligten sollte die Klägerin mit Anlage des Depots auf ihren Namen Gläubigerin des jeweiligen Guthabens werden. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, aus welchen Mitteln die auf die Depots eingezahlten Gelder stammten. Auch das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses habe die Klägerin nicht vorgetragen. Was die rechtlich als Abtretung einzuordnende „Übereignung“ der Unterdepots an die Mutter der Klägerin betreffe, zweifle das Gericht deren Vorliegen bzw. Wirksamkeit an. Sowohl die Angaben des Vaters als auch der Mutter der Klägerin zum Grund der behaupteten Abtretung seien widersprüchlich. Nach den auf den vorliegenden Fall entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung von Darlehens- bzw. Treuhandverträgen zwischen Verwandten im Ausbildungsförderungsrecht sei die Klägerin für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung darlegungspflichtig. Trotz Vorlage einer Kopie der „Übereignung“ vom 29. März 2009 spreche eine Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer wirksamen Abtretung. Weder der behauptete Zweck der Abtretung noch die angegebenen Gründe für die erst 2014 erfolgte „Umschreibung“ der Depots auf die Mutter der Klägerin seien widerspruchsfrei dargelegt worden. Selbst wenn man vom Vorliegen einer wirksamen Abtretung ausginge, stünde der Klägerin nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schenkungsrückforderungsanspruch zu, der ebenfalls ihrem Vermögen zugerechnet werden müsste. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Pflicht- oder Anstandsschenkung nach § 534 BGB lägen ebenfalls nicht vor.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie sinngemäß das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen lässt. Das beklagte Studentenwerk ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. Zu einem richterlichen Hinweisschreiben vom 18. Juli 2018, das ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … … … Bank AG geregeltes Abtretungsverbot, die unvollständige Vorlage von Depotunterlagen sowie die Inanspruchnahme von Freistellungsbeträgen für die fraglichen Unterdepots durch die Klägerin und schließlich die im deutschen Zivilrecht bestehende Trennung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft zum Gegenstand hatte, hat sich die Klägerin innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht worden sind.

1. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt sowohl unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Zulassungsverfahren (1.1) wie auch unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte (1.2), zu deren Verwertung der Klägerin vom Senat rechtliches Gehör gewährt worden ist, keinen ernsthaften Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert der Fondsanteile in den streitgegenständlichen Unterdepots der … … zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG als Vermögen zuzurechnen war, da die von der Klägerin behauptete „Übereignung“ trotz der vorgelegten Kopie einer entsprechenden Vereinbarung vom 29. März 2009 entweder nicht erfolgt oder jedenfalls nicht wirksam geworden ist. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht dabei für die Beurteilung der Wirksamkeit der zivilrechtlich als Abtretung nach § 398 BGB zu qualifizierenden „Übereignung“ der Fondsanteile die vom Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung zivilrechtlicher Verträge - insbesondere Darlehens- oder Treuhandverträge - unter Verwandten entwickelten Grundsätze zugrunde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = NVwZ 2009, 395 Rn. 19). Soweit danach die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses spricht es dabei insbesondere, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - BeckRS 2010, 51162 Rn. 14).

Zwar hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nunmehr die Kopie eines auf den 4. April 2009 datierten Schreibens vorgelegt, wonach die Mutter der Klägerin ihrer Bank die „Übereignung“ der Investmentfonds angezeigt und um Weitergabe dieser Information an die … … gebeten hat. Dem steht indes nach wie vor der vom Verwaltungsgericht herangezogene Umstand entgegen, dass sowohl in der für das beklagte Studentenwerk erstellten Auskunft der … … wie auch in den in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Kontoauszügen stets die Klägerin als Inhaberin der fraglichen Unterdepots aufgeführt sowie eine wie auch immer geartete „Übereignung“ an ihre Mutter in keiner Weise kenntlich gemacht worden ist. Den aus diesem Umstand vom Verwaltungsgericht abgeleiteten Zweifeln an einer wirksamen Abtretung ist die Klägerin daher nicht substantiiert entgegengetreten.

Dies gilt gleichermaßen, soweit das Verwaltungsgericht aus den widersprüchlichen Angaben des Vaters und der Mutter der Klägerin zu dem Zweck der behaupteten Abtretung Zweifel an deren Wirksamkeit bzw. tatsächlicher Vornahme abgeleitet hat. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Zulassungsbegründung wird nicht klar, was mit der Abtretung tatsächlich bezweckt werden sollte. Nachdem sich der Wert der beiden Unterdepots im Zeitraum seit 2009 nicht vermindert, sondern vielmehr erhöht hat, kann entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Vaters der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Vermögen angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Familien infolge seiner Privatinsolvenz zur Begleichung von Schulden, zum „Halten“ des Familieneigenheims oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe „herhalten“ müssen. Ohne weiteren Nachweis bleibt auch der Vortrag im Klageverfahren, das Fondsvermögen habe der „Sicherung einer Umschuldung eines Darlehens sowie zur Ablösung von Verwalterdarlehen in der Insolvenz der Eltern“ gedient. Ebenso wenig nachvollziehbar gestaltet sich der weitere Vortrag zur tatsächlich erst im Juli 2014 vorgenommenen „Umschreibung“ der beiden Unterdepots auf die Mutter der Klägerin nunmehr im Zusammenhang mit einer Heizungsrenovierung. Welches nun der eigentliche „Zweck“ der Abtretung gewesen sein soll, lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin insoweit die Auffassung äußert, dass Widersprüche jedenfalls in der strafrechtlichen Würdigung von Zeugenaussagen gerade als Anhalt für den Wahrheitsgehalt einer Aussage gelten würden, folgt der Senat, ungeachtet erheblicher Zweifel auch für das Strafrecht, dieser „Beweisregel“ jedenfalls für das Ausbildungsförderungsrecht nicht.

1.2 Über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte hinaus sprechen weitere Anzeichen gegen eine wirksame Abtretung der Fondsanteile an die Mutter der Klägerin. Zum einen enthalten die „Bedingungen für UnionDepots und Sonderbedingungen“ der … … … Bank AG (abrufbar unter www...de/agb.pdf) unter Ziffer 15 Satz 2 ein explizites Abtretungsverbot. Ein derartiges Abtretungsverbot kann nach § 399 2. Alt BGB auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden und führt zur Nichtigkeit einer gleichwohl vorgenommenen Abtretung (vgl. hierzu etwa Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 399 Rn. 33 ff.; Stürner in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 399 Rn. 6 ff.; Rohe in BeckOK BGB, § 399 Rn. 11 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Abtretungsverbot für die Klägerin keine Geltung beansprucht hat, sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt weiter, dass sich aus den - entgegen der entsprechenden Aufforderung des Verwaltungsgerichts lediglich unvollständig, nämlich nur in einzelnen Seiten - vorgelegten Kontoauszügen der streitgegenständlichen Unterdepots entnehmen lässt, dass die Klägerin auch nach 2009, d.h. nach der behaupteten Abtretung, Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat (z.B. im Jahr 2011 gem. Bl. 96 der Akte des VG). Entgegen der Aussage des Vaters der Klägerin sind daher die Kapitalerträge steuerlich der Klägerin selbst und nicht ihrer Mutter zugerechnet worden. Auch dieser Umstand, zu dem sich die Klägerin nicht geäußert hat, spricht dafür, dass keine oder jedenfalls keine wirksame Abtretung erfolgt ist.

Demzufolge bestehen auch im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Fondsanteile seien mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen und damit bei der Bemessung der BAföG-Leistungen zu berücksichtigen gewesen. Eine Zulassung der Berufung wegen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet daher aus.

1.3 Hinzu kommt, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht, dass selbst bei einer unterstellten Wirksamkeit der Abtretung vom 29. März 2009 der Wert der Fondsanteile gleichwohl der Klägerin hätte als Vermögen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugerechnet werden müssen. Denn zivilrechtlich handelt es sich bei einer Abtretung nach § 398 BGB um ein sog. Verfügungsgeschäft, das von einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft als Rechtsgrund nach dem Abstraktionsprinzip zu trennen ist (vgl. hierzu etwa Roth/Kieninger, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 BGB Rn. 23 ff; Stürner in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 398 Rn. 1). Zu dem der mutmaßlichen Abtretung der Forderungen gegenüber der … … zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft hat die Klägerin indes weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbare Angaben gemacht. Fehlte es indes an einem Rechtsgrund für Übertragung der Fondsanteile, würde der Klägerin ein Rückgewähranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB zustehen, der als Forderung ebenfalls dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterfiele. Läge der Abtretung dagegen (jedenfalls konkludent) eine Schenkung zugrunde, besäße die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, der ausbildungsförderungsrechtlich ebenfalls Vermögen darstellt. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin hierzu in der Zulassungsbegründung auf etwaige „Gegenleistungen“ im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in den USA verweist, bleibt dieser Vortrag völlig unsubstantiiert. Auch wenn sich schließlich die Übertragung der Fondsanteile als Darlehen der Klägerin gegenüber ihrer Mutter erweisen sollte, bestünde ein dem Vermögen zuzurechnender Rückzahlungsanspruch. Für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses mit der Klägerin als Treuhänderin des ihrer Mutter zuzurechnenden Vermögens bestehen, wie im Übrigen auch für andere mögliche Verpflichtungsgeschäfte, ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Mithin begegnet die Zurechnung des Wertes der Fondsanteile zum Vermögen der Klägerin auch bei unterstellter wirksamer Abtretung der Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft an die Mutter keinen Bedenken. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt daher nicht in Betracht.

2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin in diesem Zusammenhang zunächst die für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage in den Raum stellt, „ob und unter welchen Voraussetzungen unwiderruflich abgetretene Forderungen dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen“ sind und darauf hinweist, dass diese bislang nach dem Stand der Veröffentlichungen nicht entschieden sei, genügt sie bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, da sie nicht erläutert, weshalb sich diese Fragestellung im konkreten Fall als entscheidungserheblich stellt, zumal das Verwaltungsgericht eine Vermögenszurechnung auch für den Fall vorgenommen hat, dass sich die Abtretung vom 29. März 2009 als wirksam erwiese (vgl. sub 1.3). Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage ohne nähere Eingrenzung in einem Berufungsverfahren auch nicht beantworten. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin weiter behauptet, die Grundsätze der Anerkennung von Darlehens- oder Treuhandverhältnissen könnten auf die Fallkonstellation der unwiderruflichen Abtretung nicht angewandt werden, genügt sie dem Darlegungserfordernis ebenfalls nicht, da sie ihre Auffassung weder begründet noch erläutert, weshalb sich diese Problematik im vorliegenden Fall entscheidungserheblich stellt. Gründe, die Berufung zur Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, sind damit nicht schlüssig dargetan.

3. Ebenso wenig kommt die Zulassung der Berufung wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Denn für eine durchgreifende Gehörsrüge wäre über die Bezeichnung eines Gehörsverstoßes hinaus insbesondere erforderlich, dass dargelegt wird, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Betroffenen vorgetragen worden wäre und inwieweit sein weiterer Vortrag zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte. Diesen Voraussetzungen genügt der bloße Hinweis auf einen mutmaßlich vorliegenden Gehörsverstoß in der Zulassungsbegründung nicht. Der Zulassungsantrag war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.