nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12 ZB 16.1222, 11.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Business College of Athens, einer privaten Hochschule in Griechenland.

Der Kläger war am Business College of Athens (im Folgenden: BCA) seit 2008 in der Fachrichtung „BA (Hons) Advertising, Marketing Communications and Public Relations“ eingeschrieben. Am .... August 2011 beantragte er beim Studentenwerk Marburg Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 9/2011 bis 8/2012. Als ständigen Wohnsitz gab er ... an, wo er sich auch während seiner Abiturvorbereitung (08/2007-08/2009) aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 bestätigte die London Metropolitan University, dass der Kläger von 2008 bis 2012 im Studiengang „BA (Hons) Advertising, Marketing Communications and Public Relations“ eingeschrieben war und nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums den Bachelortitel erworben habe. Eine Kopie des Abschlusszeugnisses vom ... Oktober 2012 legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom .... September 2015 vor. Dazu führte sie aus, dass der Kläger das Original noch nicht erhalten habe, da das BCA dieses aufgrund ausstehender Zahlungen des Klägers noch zurückbehalte.

Nach Auskünften der Kultusministerkonferenz (KMK) - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - vom 21. Februar 2013, vom 17. Juli 2015 und vom 27. August 2015 handele es sich bei dem BCA um eine private Hochschule, die mit der London Metropolitan University kooperiere. Die London Metropolitan University verleihe die Bachelorgrade, denn das BCA selbst könne keine Grade verleihen. Private Colleges in Griechenland hätten eine Betriebserlaubnis des griechischen Bildungsministeriums, leisteten jedoch Dienste für „untypische Bildung“ und böten Studiengänge auf Basis von Vereinbarungen mit britischen Hochschulen an. Sie führten jedoch zu keinem staatlich anerkannten griechischen Studienabschluss, so dass die Aufnahme eines Masterstudiums in Griechenland mit diesem Abschluss nicht möglich sei. Das BCA bilde weder institutionell noch im Hinblick auf seine Ausbildung einen Bestandteil des britischen Bildungsbereiches, insbesondere nicht des Hochschulbereichs. Nach britischem Hochschulrecht sei es gestattet, auch Hochschulgrade für Ausbildungen im Ausland zu vergeben, die an Einrichtungen ohne hochschulrechtliche Anerkennung weder in ihrem Sitzland noch in Großbritannien absolviert wurden. Die Ausbildung am BCA sei weder nach griechischem noch nach britischem Recht eine anerkannte Hochschulausbildung. Die Verleihung eines Bachelorgrades der London Metropolitan University beinhalte keine Grundlage für die Vergleichbarkeit des Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss. Diese fehlende Vergleichbarkeit führe in der Regel zu einer Verweigerung der Zulassung zu Masterstudiengängen an deutschen Hochschulen.

Der Deutsche Akademische Austausch Dienst (DAAD) teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 mit, dass der er keine Stipendien- bzw. Austauschprogramme mit dem BCA unterhalte. Abschlüsse einer privaten griechischen Hochschule würden von staatlichen Hochschulen weder in Griechenland noch in Deutschland anerkannt.

Der Kläger legte am .... Februar 2013 ein Schreiben des griechischen Bildungsministeriums vom 22. Januar 2013 in griechischer Sprache sowie in (schwer verständlicher) beglaubigter Übersetzung vor, dem zu entnehmen ist, dass private Hochschulen, die mindestens dreijährige Bachelor- oder Masterstudien anböten, Dienste für „untypische Bildung“ leisteten und über Franchiseverträge mit ausländischen Hochschulen kooperierten. Die Abschlüsse dieser Hochschulen könnten von griechischen Hochschulen für „typische Bildung“ nach bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Zudem legte der Kläger ein „Certificate of Accreditation“ vor, wonach das British Accreditation Council das BCA als eine unabhängige höhere Ausbildungsstätte anerkannt habe.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 lehnte das Studentenwerk Marburg (Beklagter) den Antrag des Klägers ab. Die Fördervoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 BAföG lägen nicht vor. Die Ausbildung am BCA sei dem Besuch von Ausbildungsstätten im Inland nicht gleichwertig. Die Anfrage bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der ständigen Kultusministerkonferenz habe ergeben, dass das BCA weder einer Berufsfachschule noch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule im Inland gleichwertig sei und auch nicht zu einem Abschluss führe, der einer staatlichen Ausbildung in Griechenland gleichwertig sei.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte am .... Juli 2013 Widerspruch hiergegen ein. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei dem Studium des Klägers in Griechenland um ein gleichwertiges Studium im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG handele, legte der Kläger ein Schreiben der London Metropolitan University vom 8. Oktober 2013 vor, aus dem sich ergibt, dass die Studenten am BCA einen Abschluss erhalten, der dem gleichwertig ist, den Studenten erhalten, die ihre Ausbildung an der London Metropolitan University abgeschlossen haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014, zugestellt am 30. Januar 2014, wies das Studentenwerk Marburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte erfülle nicht die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG. Die Ausbildung führe zu keinem in Griechenland staatlich anerkannten Studienabschluss. Die Anfrage bei der ständigen Kultusministerkonferenz habe ergeben, dass das BCA keiner Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zugeordnet werden könne. Die bloße Kooperation mit einer gleichwertigen Einrichtung führe nicht dazu, dass die von dem Auszubildenden besuchte Ausbildungsstätte, die einer Ausbildungsstätte im Inland nicht gleichwertig sei, über den Weg der Kooperation die institutionelle Gleichwertigkeit erlange. Zur Sicherstellung der Qualität einer Ausbildung könne nicht allein auf den Studiengang oder auf Studieninhalte, losgelöst von der Institution, an der der Studiengang durchgeführt werde, abgestellt werden. Vielmehr sei diesbezüglich eine institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung absolviert werde, erforderlich. Eine vertraglich abgeleitete Gleichwertigkeit, die sich allenfalls auf bestimmte Inhalte des Ausbildungsgangs erstrecke, sei im Hinblick auf die Sicherstellung der Qualität der Ausbildung als nicht ausreichend anzusehen.

Am .... Februar 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht Gießen erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem BAföG ab Antragstellung zu gewähren.

Ferner ließ er beantragen, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung seiner Klage ließ er ausführen: Bei seiner Ausbildung am Business College of Athens handele es sich um eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG. Im Schreiben des griechischen Bildungsministeriums werde ausdrücklich bescheinigt, dass die Abschlüsse in Griechenland anerkannt würden. Tatsächlich reiche der Abschluss aus, um in Griechenland eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Die Zugangsvoraussetzungen seien ebenfalls mit denen an einer deutschen Hochschule vergleichbar. Dass sich die Kooperationshochschule ebenfalls im EU-Ausland befinde und eine gleichwertige Ausbildung anbiete, könne nicht zu einer anderen Wertung des Sachverhaltes führen. Bei der Kooperationsuniversität, der London Metropolitan University, handele es sich um eine von der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen anerkannte Ausbildungsstätte. Der Abschluss, den der Kläger am BCA erhalte, sei den dort erreichbaren Abschlüssen gleichwertig.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 17. März 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Gießen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München.

Mit Beschluss vom 26. November 2015 lehnte das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 12 C 15.2706) zurück.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom .... März 2015, der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt somit den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Anspruch auf Ausbildungsförderung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 BAföG. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Zwar liegen diese Voraussetzungen hier vor, jedoch ist zusätzlich erforderlich, dass der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland dem Besuch der im Inland gelegenen in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstätten gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Hieran fehlt es vorliegend.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen zu prüfen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von folgendem Maßstab aus: Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Inland vermittelt (BVerwG U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris; U. v. 12.7.2012 - 5 C 14/11 - juris; BayVGH B. v. 10.03.2010 - 12 C 09.1170 - juris). Maßgeblich ist also eine „institutionelle Gleichwertigkeit“, die sich aus der vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Ausbildung in ihrer Gesamtheit ergibt. Eine solche institutionelle Gleichwertigkeit ist hier nicht gegeben.

Das BCA ist ein griechisches Privatcollege. Nach der vorgelegten Bescheinigung des griechischen Erziehungsministeriums haben private Colleges in Griechenland zwar eine Betriebserlaubnis, leisten jedoch ausschließlich Dienste für „untypische Bildung“ (im Gegensatz wohl zur Leistung „typischer Bildung“ durch die staatlichen Universitäten) und bieten Abschlüsse in Kooperation mit britischen Hochschulen an.

Das BCA kooperierte zur Studienzeit des Klägers mit der London Metropolitan University, Großbritannien. Das BCA selbst konnte keinen Abschluss verleihen, dies geschah allein durch die London Metropolitan University. Die Ausbildung wurde also am BCA geleistet, das Abschlusszeugnis aber von der London Metropolitan University ausgestellt (sog. Franchising). Zugangsvoraussetzungen sind nach dem Internetauftritt des BCA entweder ein High School Abschluss, ein International Baccalaureat Diploma oder Ähnliches. Insoweit liegt also wohl Vergleichbarkeit mit einer inländischen Ausbildungsstätte (Hochschule) vor. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung ist eine vierjährige Ausbildung auf Bachelorebene. Ob Art und Inhalt einer Ausbildung am BCA der Ausbildung im Inland gleichwertig sind, kann dahinstehen, da jedenfalls der am BCA erzielte Abschluss nicht gleichwertig ist.

Dem Kläger wurde mit dem Zeugnis der London Metropolitan University ein Bachelorgrad im Franchising-Verfahren verliehen. Zur Frage, ob dieser Abschluss einem inländischen vergleichbar ist, hat das Gericht Anfragen an den Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) und die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister (ZAB) gestellt. Der DAAD hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 ausgeführt, dass nach dortiger Erfahrung die Abschlüsse von griechischen Privathochschulen weder von griechischen staatlichen Hochschulen noch von deutschen Hochschulen anerkannt würden und der DAAD deshalb kein Stipendien- bzw. Austauschprogramm mit dem BCA unterhalte.

Nach den Auskünften der ZAB vom 17. Juli 2015 und vom 27. August 2015 führen die Abschlüsse des BCA zu keinem staatlich anerkannten griechischen Studienabschluss, so dass die Aufnahme eines Masterstudiengangs in Griechenland mit diesem Abschluss nicht möglich ist. Auch die Tatsache, dass der Bachelorgrad von der London Metropolitan University verliehen wurde, beinhalte keine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss. Weiter führt die ZAB aus, dass diese fehlende Vergleichbarkeit in der Regel zur Verweigerung der Zulassung zu Masterstudiengängen deutscher Hochschulen führe. Ferner weist die ZAB auf ihrer Homepage (www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung) darauf hin, dass bei Hochschulabschlüssen, die im Rahmen von Franchising erworben wurden, alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Sitzlandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt sein müssten. Ferner müssten diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligten Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, da die BCA weder staatlich anerkannt ist noch eigene Grade verleihen kann.

Die Tatsache, dass die London Metropolitan University unstreitig eine einer deutschen Hochschule gleichwertige Bildungseinrichtung ist, und der Kläger von dieser den Bachelorgrad verliehen bekommen hat, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Denn für die Prüfung der institutionellen Gleichwertigkeit ist auf die lehrende Einrichtung selbst abzustellen. Eine lediglich durch Kooperation abgeleitete Gleichwertigkeit ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf den Zweck der Regelung von § 5 Abs. 4 BAföG, dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen, dass mit Steuermitteln finanzierte Leistungen der Ausbildungsförderung nur hinsichtlich solcher ausländischer Ausbildungsstätten gewährt werden, deren Qualität der Ausbildung einer inländischen vergleichbar ist.

Die London Metropolitan University hat zwar mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 bestätigt, dass der Abschluss am BCA einem in London erworbenen Abschluss vergleichbar sei. Auch hieraus kann sich aber eine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Bachelorabschluss nicht herleiten lassen. Denn dann müsste die Zulassung zu einem Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule grundsätzlich möglich sein, was nach den Angaben der ZAB und des DAAD vorliegend gerade nicht der Fall ist.

Der Hinweis der Klägerbevollmächtigten, dass der Abschluss am BCA in Griechenland ausreiche, um eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen, vermag nicht die Gleichwertigkeit zu einem inländischen Hochschulabschluss zu begründen. Denn eine Beamtenlaufbahn kann in vielen Bereichen auch ohne Hochschulabschluss eingeschlagen werden. In der Bescheinigung des griechischen Erziehungsministeriums wird ausgeführt, dass die Frage, ob eine „berufliche Gleichwertigkeit“ der an privaten Colleges erzielten Abschlüsse anerkannt werde, jeweils im Einzelfall vom Rat für Anerkennung der beruflichen Qualifikationen (SAEP) geprüft werde. Auch aus dieser Bescheinigung ergibt sich also, dass die BCA selbst keinen Hochschulstatus hat und die dort erhaltenen Abschlüsse selbst in Griechenland nicht automatisch anerkannt werden.

Da das Gericht anhand der vorliegenden Unterlagen eine Gleichwertigkeit der Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nicht feststellen konnte, hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 5 BAföG. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 ist somit rechtmäßig, wie bereits in dem im gleichen Verfahren ergangenen Beschluss des Gerichts vom 26. November 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Begründung des Gerichts in seinem Beschluss ausdrücklich für zutreffend erachtet (B.v. 2.03.2016 - 12 C 15.2766 - juris). Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2012 - 5 C 14/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

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(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

2

Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiengangs "Übersetzungswissenschaft" an der Universität Heidelberg nahm die Klägerin dort zum Wintersemester 2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" auf.

3

Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt Universität Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheinigung der Heriot-Watt Universität, aus der hervorging, dass sie dort in dem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.

4

Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei.

5

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den Rücknahmebescheid und den Erstattungsbescheid erhobenen Klagen stattgegeben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien erfüllt, weil das Studium in Edinburgh für das von ihr in Heidelberg aufgenommene Master-Studium förderlich gewesen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Studienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die Förderfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG. Hierfür komme es auf einen Vergleich der "Institutionen" an; es sei auf die Ausbildungsstätte "Hochschule" abzustellen. Deshalb gehe es im Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, beziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9 BAföG. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 BAföG komme es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische Bachelor-Ausbildung im Verhältnis zur inländischen Master-Ausbildung gleichwertig sei. Das sei nicht der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschiedliche Abschlüsse vorlägen. Die Anrechnungspraxis einer einzelnen Hochschule habe keine Bindungswirkung für das BAföG. Nicht alles, was hochschulrechtlich möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Regelung des § 9 BAföG unzutreffend angewandt, weil die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen habe und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf Bachelor-Niveau widerlegt sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), welche die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfordern, nicht vorliegen. Die Bewilligung von Auslandsförderung ist rechtmäßig gewesen, weil der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspruch ist auch nicht mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (2.). Ebenso wenig scheitert der Anspruch am Erfordernis der Mindestausbildungsdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG (4.).

12

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (b) und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (c). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

a) Zwischen den Beteiligten steht - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).

14

b) Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-Watt Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDrucks 8/2868 S. 25). Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend bejaht worden.

15

c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (Beschluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 B 48.86 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4). Die Tatsachengrundlage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-Studium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.

16

2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.

17

Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten - hier kommen allein "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ausgegangen, indem es eine institutionelle Betrachtung zugrunde gelegt hat (a). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (b).

18

a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252>; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 <4>). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252> zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG).

19

Die Beklagte will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem Master-Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Bachelor-Studiums im Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkret-individuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.

20

aa) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.

21

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte".

22

(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besuchs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die "Ausbildungsstätte" (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.

23

Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.

24

Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden. Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen; vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - mit der Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen - zugleich das Erfordernis einer konkret-individuellen spezifisch fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen.

25

(3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist.

26

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten - über den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt.

27

(4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:

"Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann...").

28

Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).

29

Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.). Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDrucks 14/4731 S. 2 und 31). Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten Bologna-Prozess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 2 B 261/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spricht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbildungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.

30

bb) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).

31

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es zu Recht bejaht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte - hier der Heriot-Watt Universität in Edinburgh - dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als "Hochschulen" gleichwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt haben - kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sind (vgl. Tz. 2.1.19 BAföGVV), an der Heriot-Watt Universität ebenfalls vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im Master-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für das Bachelor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidelberg und die Heriot-Watt Universität gleichermaßen und ändert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.

32

3. Die Klägerin erfüllt auch die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Danach muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wochen dauern.

33

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein "Semester" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein "Trimester" sein kann, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 a.a.O.). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Klägerin auch deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, weil auf der Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts von einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Ausbildungsstätte auszugehen ist und daher die Mindestausbildungsdauer von zwölf Wochen ausreicht.

34

4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer mangelnden Eignung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.

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Der Einwand der Beklagten, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Eignung der Klägerin nicht deshalb entfällt, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu erreichen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der Hochschule im Ausland ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick auf dieses Ausbildungsziel steht aber die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

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Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eignungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbildung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.