Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.195

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen einer nachträglichen Vermögensanrechnung.

Die am ... 1983 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2005/2006 in der Fachrichtung Innenarchitektur an der Hochschule ....

Am ... Oktober 2006 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium, wobei sie angab, Wertpapiere in Höhe von 2.800,- EUR und Barvermögen bzw. Guthaben in Höhe von 2.050,- EUR zu besitzen. Hierauf bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum von 10/2006 bis 9/2007 Ausbildungsförderung in Höhe von 460,- EUR pro Monat unter Zugrundelegung eines Vermögens in Höhe von 5.296,39 EUR.

Am ... Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut Ausbildungsförderung, wobei sie angab, Barvermögen bzw. Guthaben in Höhe von 1.500,- EUR zu besitzen. Der Beklagte bewilligte ihr hieraufhin mit Bescheid vom ... Juni 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 419,- EUR monatlich für die Zeit von 02/2008 bis 09/2008 und 513,- EUR monatlich für die Zeit von 10/2008 bis 3/2009. Mit Änderungsbescheid vom ... Oktober 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 572,- EUR pro Monat für die Zeit von 10/2008 bis 3/2009. Hierbei ging der Beklagte jeweils von einem Vermögen der Klägerin in Höhe von 4.218,67 EUR aus.

Am ... Februar 2012 wurde dem Beklagten im Wege einer Anfrage gemäß § 45d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen bekannt, dass der Klägerin im Jahr 2006 Kapitalerträge in Höhe von 576,- EUR zugeflossen sind.

Mit Schreiben vom ... Februar 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Bestätigungen der Geldinstitute, bei denen sie Kunde war, über ihre Vermögensstände zum ... Oktober 2006 und zum ... Februar 2008 vorzulegen.

Am ... März 2012 erklärte die Klägerin, die Kapitalerträge in Höhe von 576,- EUR Stammten aus einem ihr als Darlehen zur Verfügung gestellten Betrag, über den sie am Ende des Jahres 2006 nicht mehr verfügt habe. Nach ihrem Abschluss an der Fachoberschule habe ihr ihre Mutter ein Darlehen in Höhe von 20.000,- EUR gewährt, das ausschließlich der Finanzierung ihrer weiteren Berufsausbildung dienen habe sollen. Sie habe ihr Studium im ersten Semester an der Fachhochschule ... zunächst selbst finanzieren können. Als ihre Mutter im Frühjahr 2006 das Darlehen zurückgefordert habe, um eine Eigentumswohnung anzuschaffen, habe sie Ausbildungsförderung beantragt. Zugleich legte sie eine vom ... März 2012 datierende Bestätigung der ...bank vor, in der u. a. ein Wertpapierdepot (Nummer: ...) aufgeführt ist, das zum ... Oktober 2006 ein Guthaben in Höhe von 4.584,58 EUR und zum ... Februar 2008 ein Guthaben in Höhe von 2.719,69 EUR aufweist. Eine weitere Bestätigung der Sparkasse ... vom ... Februar 2012 weist zum ... Februar 2008 ein Girokonto/Darlehenskonto der Klägerin (Nummer: ...) mit einem Guthaben von 1.492,59 EUR aus.

Am ... April 2012 erklärte die Klägerin, sie habe am ... Februar 2006 bereits Teile des Wertpapierdepots verkauft, um ihren Umzug nach ... und die damit verbundenen Anschaffungen zu finanzieren. Der Darlehensbetrag in Höhe von 20.000,- EUR sei unangetastet geblieben. Zugleich legte die Klägerin mehrere Bankunterlagen vor, darunter einen Nachweis der ... Bank über die am ... März 2006 erfolgte Übertragung von 285 Grundwert-Fonds-Anteilen (Wertpapierkennnummer: ...) durch die Klägerin auf ihre Mutter .... Weiter legte die Klägerin einen vom ... September 2003 datierenden „Darlehensvertrag“ über 20.000,- EUR zwischen ihr und ihrer Mutter vor.

Am ... Juli 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe von ihrer Mutter „vor weit über 10 Jahren“ Geld erhalten, nachdem diese geerbt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht volljährig gewesen und habe das Geld nicht „angetastet“. Im Juli 2003 habe sie nach ihrer Fachhochschulreife geplant, an einem einjährigen Kunstprojekt teilzunehmen und anschließend ein Jahr im Ausland zu verbringen. Ihrer Mutter seien Bedenken gekommen, ob Sie die Geldmittel tatsächlich für ihre zukünftige Ausbildung nutzen werde. Aus diesem Grund habe ihre Mutter mit ihr am ... September 2003 einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem vereinbart worden sei, dass ein Betrag in Höhe von 20.000,- EUR nur für ihre Ausbildung zur Verfügung stünde. Weitere 10.000,- EUR habe sie dagegen frei verwenden dürfen. Als sie im Februar 2006 nach ... gezogen sei, habe sie die Erstausstattung ihrer Wohnung aus den Mitteln finanziert, die ihr zur freien Verfügung gestanden hätten. Belege für diese Anschaffungen habe sie nicht mehr. Für die weiteren laufenden Kosten wie Studiengebühren, Lebensunterhalt und Materialkosten hätte sie auf das Darlehen zurückgreifen dürfen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei, da sie das Darlehen auf Verlangen ihrer Mutter am ... März 2006 zurückbezahlt habe. Das zweite Semester habe sie anschließend noch selbst finanzieren können, indem sie gearbeitet und auf die Mittel zurückgegriffen habe, die ihr zur freien Verfügung überlassen worden seien. Anschließend habe sie auf ihren Antrag hin im dritten und vierten Semester Ausbildungsförderung erhalten. Im fünften Semester habe sie ein Praxissemester absolviert und daher keine Ausbildungsförderung erhalten, im sechsten und siebten Semester sei sie wieder auf Ausbildungsförderung angewiesen gewesen. Seit einiger Zeit sei sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig und auf Arbeitslosengeld II angewiesen.

Zugleich legte die Klägerin mehrere Bestätigungen der ... Bank vor, nach denen sie am ... Februar 2006 Grundwert-Fonds-Anteile (Wertpapierkennnummer: ...) im Wert von 5.000,- EUR, am ... Mai 2006 im Wert von 3.000,- EUR und am ... Oktober 2006 im Wert von 2.000,- EUR veräußert hat. Ein vom 31. Dezember 2005 datierender Depotauszug der ... Bank weist einen Gesamtkurswert der Grundwert-Fonds Anteile von 32.470,98 EUR aus, der Depotauszug vom 31. Dezember 2006 einen Gesamtkurswert von 2.596,64 EUR. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bestätigt die ...bank, dass sich Grundwert-Fonds-Anteile mit der Wertpapierkennnummer ... bereits zum 1. Januar 1998 auf dem Depot der Klägerin befunden hätten.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Zeit von 10/2006 bis 9/2007 unter Zugrundelegung eines Vermögens von 25.320,05 EUR und für die Zeit von 2/2008 bis 3/2009 unter Zugrundelegung eines Vermögens von 18.770,25 EUR jeweils auf 0,- EUR pro Monat fest und forderte insgesamt einen Überzahlungsbetrag von 12.304,- EUR zurück.

Am 3. August 2012 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen. Die Rückforderung sei verjährt, auch eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverwendung liege nicht vor. Das Darlehen vom ... September 2003 sei vereinbart worden, weil ihre Mutter befürchtet habe, dass sie das ihr bereits zur Verfügung gestellte Geld anderweitig ausgeben könnte. Ihre Mutter hätte daher ohne die Vereinbarung eines Darlehensvertrages keine Eingriffsmöglichkeiten gehabt. Das zurückbezahlte Geld habe ihre Mutter zur Anzahlung einer Eigentumswohnung verwendet und deshalb das Darlehen widerrufen. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehensabschluss im September 2003 und dem Antrag auf Ausbildungsförderung. Nach ihrer Erinnerung habe ihre Mutter das Geld im Jahr „1993 oder 1994“ auf sie übertragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vermögen der Klägerin habe sich unter fiktiver Anrechnung der übertragenen Depotanteile am ... Oktober 2006 auf 25.320,05 EUR und am ... Februar 2008 auf 18.770,25 EUR belaufen. Die Übertragung der Depotanteile im Wert von 20.072,55 EUR auf die Mutter der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe die vorgetragene Darlehensverbindlichkeit nicht glaubhaft gemacht, da der Betrag von 20.000,- EUR bereits im Jahr 1993 - d. h. viele Jahre vor dem behaupteten Darlehensvertrag - an sie ausgezahlt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter geschlossen worden. Die Depotanteile seien in Erfüllung dieses Schenkungsvertrages übertragen worden und nicht als Erfüllung des erst nachträglich abgeschlossenen Darlehensvertrages. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, die Schenkung nachträglich in ein Darlehen „umzuwandeln“. Mit der Übertragung des Vermögens auf ihre Mutter habe sich die Klägerin rechtsgrundlos „arm“ geschenkt, so dass sie einen Anspruch aus § 528 BGB gegen ihre Mutter habe. Die Klägerin habe dieses Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben und damit die Fragen grob fahrlässig falsch beantwortet. Im Rahmen des bestehenden Rücknahmeermessens überwiege das Interesse der Allgemeinheit an einer Rückzahlung gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalten der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen.

Am 16. Januar 2013 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Klage ließ sie im Wesentlichen vortragen, zwischen ihr und ihrer Mutter sei am ... September 2003 ein Darlehensvertrag geschlossen worden, das Geld sei allerdings bereits am ... Oktober 1993 auf sie übertragen worden. Für die streitgegenständlichen 285 Grundwert-Fond-Anteile sei ein Wert von 20.374,64 EUR anzusetzen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Mutter sei es glaubhaft, dass sie das bereits erhaltene Geld in ein Darlehen habe umwandeln müssen. Ihre Angaben bei der Antragstellung am ... Oktober 2006 bzw. am ... Februar 2008 seien nicht fahrlässig bzw. grob fahrlässig falsch gewesen, da sie das Darlehen bereits am ... März 2006 zurückgezahlt habe. Sie leide an chronischer Polyarthritis und sei zu 50% schwerbehindert, so dass sie derzeit nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Zugleich legte sie weitere Umsatzauflistungen der ...bank vor, aus denen sich u. a. eine Ausbuchung von Bundesanleihen aus dem Depot der Mutter der Klägerin im Wert von 50.000,- DM zum ... Oktober 1993 und eine wertentsprechende Einbuchung auf das Depot der Klägerin ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Ver-handlung am 20. November 2014 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligungsbescheide vom ... Februar 2007, ... Juni 2008 und ... Oktober 2008 zurückgenommen und die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume von 10/2006 bis 9/2007 und von 2/2008 bis 3/2009 unter Hinzurechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 20.072,55 EUR auf 0,- EUR festgesetzt sowie die Überzahlung in Höhe von 12.304,- EUR zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom ... Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum von 10/2006 bis 9/2007 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das der Klägerin zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BAföG i. H. v. 5.200,- EUR ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht 285 Grundwert-Fond-Anteile, die sich zunächst unstreitig in ihrem Depot (Nr. ...) bei der ... Bank befanden, als eigenes Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugerechnet. Der Beklagte konnte hierbei rechtsfehlerfrei den Tageskurs vom ... Februar 2006 (70,43 EUR) ansetzen und die 285 Anteile mit insgesamt 20.072,55 EUR bewerten, denn die Klägerin hat entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 46 Rn. 11) keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der hier maßgebliche Wert ergibt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst im Klageverfahren sogar einen höheren Gesamtwert von 20.374,64 EUR vorgetragen.

Die Übertragung der 285 Grundwert-Fond-Anteile am ... März 2006 auf die Mutter der Klägerin ändert an dieser Vermögenszurechnung nichts, da die Übertragung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts anzusehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - DVBl. 1983, 846; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl. 2009, 404).

Demnach handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen, ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl. 2009, 404).

Für die Übertragung der 285 Grundwert-Fond-Anteile auf ihre Mutter hat die Klägerin keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Sie hat durch die Übertragung der Anteile insbesondere keine Befreiung von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Mutter erlangt, denn eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Voraussetzung für die Entstehung einer Rückzahlungsverbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag ist - neben der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags - gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung stellt. Dafür hat der Darlehensgeber den Darlehensbetrag aus seinem Vermögens auszuscheiden und dem Darlehensnehmer endgültig zuzuführen (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 488 Rn. 5 und 9 m. w. N.). Hier ist der Klägerin nach Abschluss des behaupteten Darlehensvertrages am ... September 2003 kein Geldbetrag als Darlehensvaluta von Seiten ihrer Mutter zugeflossen, so dass keine Rückzahlungsverbindlichkeit aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB entstehen konnte. Insbesondere kann diesbezüglich nicht auf die bereits im Jahr 1993 übertragenen Bundesanleihen im Wert von 50.000,- DM abgestellt werden, da die Übertragung dieser Anleihen bereits ca. 10 Jahre vor Abschluss des behaupteten Darlehensvertrags erfolgte und somit offensichtlich keine Auszahlung des Darlehensbetrags darstellen konnte. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die Klägerin durch den Abschluss eines „Darlehensvertrags“ und die Rückübertragung der Fondanteile auf ihre Mutter versucht habe, dieser gegenüber eine moralische Verbindlichkeit zu erfüllen, ist festzustellen, dass eine solche Verbindlichkeit einer rechtlichen Verpflichtung nicht gleichsteht. Die Erfüllung einer bloßen moralischen Verpflichtung widerspricht ebenfalls dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG).

Zwischen der Übertragung der Anteile am ... März 2006 und der BAföG-Antragstellung am ... Oktober 2006 besteht weiter ein enger zeitlicher Zusammenhang.

Allgemein wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein, wenn sich der finale Charakter der Vermögensverfügung aus den Umständen des Einzelfalles ergibt (BayVGH, B. v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Hier liegen zwischen der Übertragung der Wertpapiere und der BAföG-Antragstellung ca. sieben Monate, so dass nach der Rechtsprechung von einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist. Darüber hinaus ist aber auch ein eindeutig finaler Charakter der Übertragung festzustellen. Die Klägerin studierte bereits seit Oktober 2005 an der Hochschule ... in der Fachrichtung Innenarchitektur, so dass davon auszugehen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung plante, ihre Ausbildung ab Herbst 2006 im dritten Hochschulsemester fortzusetzen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.7.2012 a. a. O. Rn. 9 f.). Unerheblich ist nach ständiger Rechtsprechung, ob die Klägerin subjektiv verwerflich gehandelt hat, es genügen der enge zeitliche Zusammenhang sowie der vorliegende Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Die Bewilligungsbescheide vom ... Juni 2008 und vom ... Oktober 2008 sind ebenfalls rechtswidrig, weil auch in ihnen Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das der Klägerin zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags i. H. v. 5.200,- EUR ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 2/2008 bis 3/2009 ausschließt. Das rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögen in Höhe von 20.072,55 EUR hat der Beklagte in diesem Bewilligungszeitraum richtigerweise erneut angerechnet und hierbei zugunsten des Klägers einen fiktiven Vermögensverbrauch in Höhe von 5.520,- EUR angesetzt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris; siehe auch BayVGH, B. v. 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460 - juris). Für die Einzelheiten der zutreffenden Berechnung, gegen die die Klägerin nichts erinnert hat, wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da diese auf Angaben beruhen, die sie jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, indem sie das (frühere) Vorhandensein der Grundwert-Fond-Anteile in ihren Anträgen vom ... Oktober 2006 und ... Februar 2008 verschwiegen hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris). Im vorliegenden Fall hätte sich der bereits studierenden Klägerin aufdrängen müssen, dass sie gegenüber dem Beklagten bei der Antragstellung hätte offenlegen müssen, dass sie wenige Monate vor der BAföG-Antragstellung einen Großteil ihres Vermögens auf ihre Mutter übertragen hat. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen sein sollte, dass ihr dieses Vermögen nicht (mehr) zuzurechnen und von ihr nicht zur Bedarfsdeckung während der Ausbildung einzusetzen sei, hätte sie diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen. Dass unter das im Antragsformblatt abgefragte vorhandene Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich übertragenes Vermögen fällt, hätte der Klägerin - auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formular betont wird - klar sein müssen; zumindest hätte sie sich insoweit vor der Nichtangabe dieses Vermögens beim Beklagten beraten lassen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926).

Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 127b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten zur Ermessensausübung sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide somit zu Recht ergangen ist, hat die Klägerin die ihr zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 12.304,- EUR zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X). Der Erstattungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Die Verjährung tritt gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, im dem der Erstattungsbescheid (§ 50 Abs. 3 SGB X) unanfechtbar geworden ist. Die Voraussetzungen für eine Verjährung liegen hier nicht vor, da der Bescheid vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufgrund der Klageerhebung noch nicht bestandskräftig geworden ist; im Übrigen kann eine Überschreitung des Vierjahreszeitraums derzeit ohnehin nicht vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708ff ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge

Referenzen

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.