Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 15 K 12.1048

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, eines schwerbehinderten Menschen.

Der ... geborene Kläger ist seit dem Jahr 1989 bei der Beigeladenen als Mitarbeiter im Serviceteam beschäftigt und war zuletzt am ... tätig. Zuletzt verdiente er 2.241,70 EUR brutto monatlich. Mit Bescheid vom ... November 2009 setzte das Zentrum ... Familie und Soziales (Region ...) den Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger auf 50 fest. Die Festsetzung beruht u. a. auf einer Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer degenerativen Veränderung, muskulären Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, einem Schulter-Arm-Syndrom und einer psychovegetativen Störung mit depressiver Entwicklung.

Am ... Dezember 2011 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers nach §§ 85 ff. SGB IX. Sie begründete die beabsichtigte personenbedingte Kündigung damit, dass der Kläger in der Vergangenheit häufig krankheitsbedingt ausgefallen sei, womit auch zukünftig gerechnet werde. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten stellten sich zuletzt wie folgt dar:

2006

49 Tage in drei Fällen

2007

58 Tage in fünf Fällen

2008

61 Tage in drei Fällen

2009

85 Tage in vier Fällen

2010

365 Tage in einem Fall

2011

333 Tage in einem Fall

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei seit 22. Mai 2011 nicht mehr bescheinigt. Am ... November 2010 habe er sich einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, nachdem er zuvor gegenüber einem Mitarbeiter bekundet hatte, er habe Probleme beim Stehen und Heben und beim Tragen von Lasten. Man habe beabsichtigt, dem Kläger eine andere Tätigkeit zu übertragen, bei der es ggf. zu weniger Ausfällen komme. Man habe Bedenken, ob der Kläger tauglich für einen weiteren Einsatz im Serviceteam sei. Trotz mehrfacher Bitten und Abmahnungen habe er das Ergebnis seiner Tauglichkeitsuntersuchung nicht mitgeteilt, so dass davon auszugehen sei, er sei nicht arbeitsfähig. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich die Ausfallzeiten des Klägers wieder normalisierten. Die betrieblichen Interessen der Beigeladenen würden erheblich beeinträchtigt, da der Kläger kaum noch arbeite und hohe Entgeltfortzahlungskosten anfielen. In der Zeit von 2006 bis zum 22. Mai 2011 seien Lohnfortzahlungen in Höhe von 15.592,79 EUR und ein Krankengeldzuschuss in Höhe von 284,78 EUR geleistet worden, weitere 4.500,- EUR seien zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage an den Kläger gezahlt worden. Seine Ausfälle führten zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs, insbesondere hätten Mitarbeiter geplante Ruhepausen abbrechen und Mehrleistungen erbringen müssen, teilweise seien Schichten auch ausgefallen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zum Antrag der Beigeladenen bis zum 14. Dezember 2011 Stellung zu nehmen. Zur Ermittlung des Sachverhalts sei der Beklagte möglicherweise auf Auskünfte anderer Stellen und der behandelnden Ärzte angewiesen, weshalb um eine umgehende Rückleitung der beigefügten Einverständniserklärung gebeten werde.

Unter dem 12. Dezember 2011 teilte der Betriebsrat der Beigeladenen mit, dass er ordnungsgemäß angehört worden sei und einer außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht widerspreche.

Am 13. Dezember 2011 teilte die zuständige betriebliche Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen dem Beklagten mit, der Kläger sei arbeitswillig. Die Untersuchung durch den Gesundheitsdienst sei erfolgt, die Freigabe der „notwendigen Daten (keine Diagnose) zur Bestimmung der Einsatzfähigkeit“ sei durch den Rechtsanwalt des Klägers sichergestellt worden. Aufgrund eines „Missverständnisses, einer fehlenden Tauglichkeitsfeststellung (deren Freigabe nun unverzüglich erfolgt)“ habe er die Arbeit bis jetzt nicht wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Abmahnungen habe sich der Kläger im Urlaub befunden. Die Kündigung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar.

Am 16. Dezember 2011 teilte die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen dem Beklagten mit, dass sie den Kläger mehrmals gebeten habe, die „Unterschriften zu leisten“, worauf dieser aber nicht reagiert habe.

Ebenfalls am 16. Dezember 2011 teilten die Bevollmächtigten des Klägers dem Beklagten mit, dass sie zum Antrag der Beigeladenen keine Stellung nehmen würden. Wenn die Zustimmung erteilt werden müsse, solle sie erteilt werden.

Am 20. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass er dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers vom 6. Dezember 2011 stattgebe.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 stimmte der Beklagte der außerordentlichen personenbedingten Kündigung des Klägers zu. Es sei von einem Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und dem vorgetragenen Kündigungsgrund auszugehen, da die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen erfolgen solle. Über den Antrag auf Zustimmung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beigeladenen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da davon auszugehen sei, dass der Kläger dauerhaft nicht fähig sei, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Am ... November 2010 sei seine Tauglichkeit untersucht worden, nachdem er mehrfach über Probleme bei der Arbeit berichtet habe. Die Beigeladene habe beabsichtigt, ihm eine andere Tätigkeit zu übertragen und auf dieser Weise seine krankheitsbedingten Ausfälle zu reduzieren. Der Kläger habe sich gegenüber der Beigeladenen bislang nicht mit der Weitergabe der medizinischen Empfehlung der Tauglichkeitsuntersuchung vom ... November 2010 einverstanden erklärt. Eine verlässliche medizinische Einschätzung über die weitere berufliche Verwendbarkeit des Klägers sei damit nicht möglich. Wie die Fehlzeiten der vergangenen Jahre zeigten, sei der Kläger nicht in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit im Serviceteam nachzukommen. Den durch den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt habe er nicht bestritten. Aufgrund seiner stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne der Kläger nicht auf einen gleichwertigen, freien und geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt werden. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien frühzeitig im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM-Verfahren) informiert worden, das am ... Juli 2011 eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren habe nicht zum Abschluss gebracht werden können, da der Kläger sich geweigert habe, untersuchende Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Am 29. Februar 2012 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2012 aufzuheben.

Der Kläger sei bereits seit Mitte Mai 2011 wieder arbeitsfähig gewesen sei und habe der Beigeladenen seine Arbeitsleistung angeboten. Im Rahmen des BEM-Verfahrens habe ihm die Beigeladene mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wolle, woraufhin die Eingliederung abgebrochen worden sei. Eine gütliche Einigung sei nicht zu Stande gekommen, da sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers hätten einigen können. Der Kläger habe dem Betriebsarzt im Rahmen des BEM-Verfahrens ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung auszuwerten. Dies sei zuletzt auch am ... Dezember 2011 im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ... erklärt worden. Da der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger eine Untersuchung unterbinde, liege ein Ermessensausfall vor. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung seit eineinhalb Jahren erkrankt oder bereits seit einem halben Jahr wieder arbeitsfähig sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht geäußert. Er habe im verwaltungsgerichtliche Verfahren erstmals vorgetragen, dem Betriebsarzt die Erlaubnis erteilt zu haben, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung auszuwerten und mitzuteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei die letzte Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren. Tatsachen, die erstmals danach bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger weder den Betriebsarzt noch andere behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung seien weder der Beigeladenen noch dem Beklagten übermittelt worden. Für den Kläger sei deshalb aufgrund der Fehlzeiten von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Eine solche negative Prognose sei indiziert, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten in den letzten drei Jahren jeweils sechs Wochen überschritten hätten. In den Jahren 2006 bis 2011 habe der Kläger jeweils über sechs Wochen krankheitsbedingt gefehlt, so dass die Gesundheitsprognose negativ ausfalle, selbst wenn der Kläger bereits seit Mitte 2011 wieder arbeitsfähig gewesen sein sollte. Die Beigeladene sei wirtschaftlich und betrieblich erheblich beeinträchtigt durch die Ausfälle des Klägers. Dass der Kläger vorgetragen habe, er sei in der Zeit der Abmahnungen im Urlaub gewesen, stehe einem Zugang der Abmahnungen nicht entgegen. Der Umstand, dass ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt worden sei, könne in der Abwägung nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigt werden, da ein Präventionsverfahren nicht die Möglichkeit eröffnet hätte, die Kündigung zu vermeiden, denn der Kläger hätte auch in diesem Verfahren ärztliche Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat das Gericht die Arbeitgeberin des Klägers zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom ... April 2012 ließ der Kläger mitteilen, er sei zum Zeitpunkt der Zustimmung durch den Beklagten „vollschichtig leistungsfähig“ gewesen. Der Betriebsarzt sei im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Kläger einer Weitergabe der Ergebnisse der Tauglichkeitsprüfung an den Arbeitgeber zugestimmt habe. Im Anschluss daran habe die Beigeladene dem Kläger antragsgemäß zwei Monate Urlaub genehmigt. Danach habe ihn die Beigeladene nicht weiter beschäftigen wollen, so dass er sich arbeitssuchend gemeldet habe. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich eine negative Gesundheitsprognose stütze, wenn sein Gesundheitszustand nicht ermittelt worden sei. Es werde ausdrücklich erklärt, dass das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Integrationsamt mitgeteilt werden könne. Der Kläger habe nie eine Beurteilung des Betriebsarztes erhalten, so dass er eine solche auch nicht habe vorlegen können.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2012 machte sich die Beigeladene die Ausführungen des Beklagten zu Eigen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 ließ die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ihr lägen trotz Auflagen und Fristsetzung durch das Arbeitsgericht keinerlei ärztliche Erklärungen über die Tauglichkeit und/oder die bisherigen Krankheiten des Klägers vor. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers stünden seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen ...service entgegen. Er habe bis heute verhindert, dass die Beigeladene, das Integrationsamt oder das Arbeitsgericht ... das Ergebnis der Untersuchung erhalten. Der Kläger müsse entweder die Schweigepflichtsentbindung selbst abgeben oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der eine entsprechende Bevollmächtigung vorlege. Der im Rahmen des BEM-Verfahrens anwesende Betriebsarzt sei nicht derselbe Arzt gewesen, der den Kläger am ... November 2010 auf seine Tauglichkeit hin untersucht habe.

Am 29. Mai 2012 ließ der Kläger mitteilen, die Beigeladene habe mehrere Anträge auf Zustimmung zur Kündigung gestellt, nur zu der „ursprünglichen Zustimmung“ des Beklagten sei „eine entsprechende Erklärung“ abgegeben worden. Es könnten mehrere rechtsbehelfsfähige Bescheide existieren, die einer Kündigung wegen des gleichen Sachverhalts die Zustimmung erteilten. Das Verwaltungsverfahren sei „erst dann abgeschlossen, wenn gegenüber dem, der eine Anhörung erhält, auch der Bescheid erlassen ist“. Existiere im Januar bereits eine Stellungnahme des Arbeitgebers, sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Kläger erst mit Erlass des Bescheides überprüfen könne, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen sei und er ob einen Widerspruchs einlegen oder eine Klage erheben wolle. Aufgrund der „mehreren Anträge“ seien verschiedene Fristen zur Stellungnahme gesetzt worden, weshalb nicht klar gewesen wäre, „welche Anhörung erfolgt sei“.

Mit Endurteil vom ... Februar 2013 wies das Arbeitsgericht ... die Klagen gegen die außerordentlichen Kündigungen des Klägers vom ... Dezember 2011 und vom ... Januar 2012 ab.

Am ... März 2014 ließ der Kläger mitteilen, dass der Beklagte bei seiner Zustimmung zumindest die Schlüssigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen habe. Im Rahmen von § 626 Abs. 2 BGB sei es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung langzeiterkrankter Arbeitnehmer erforderlich, dass der Dauertatbestand der Erkrankung zum Zeitpunkt der Kündigung vorliege. Der Beklagte habe daher im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung das Vorliegen einer Erkrankung zu prüfen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein Ermessenfehler vorliege.

Mit Teilurteil vom ... Juni 2014 hat das Landesarbeitsgericht ... die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom ... Februar 2013 zurückgewiesen, soweit darin die Klage gegen die Kündigung vom 27. Dezember 2011, die in Vollzug des steitgegenständlichen Bescheids ergangen ist, abgewiesen worden war.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 ließ der Kläger „zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung“ vom selben Tag mitteilen, dass er leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen könne. Die Weitergabe der Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung an den Beklagten habe nicht „verfügt“ werden können, da ihm selbst die Herausgabe der Ergebnisse verweigert worden sei. Erst nach der streitgegenständlichen Zustimmung sei er in der Lage gewesen, sie dem Beklagten vorzulegen. Im Rahmen des BEM-Verfahrens sei alleine über ein Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis gegen eine Abfindung gesprochen worden. Weiter habe er dem „Vertrauensarzt“ gestattet, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung einzusehen. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, ob der Beklagte von einer Ermessenseinschränkung aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsgrunds ausgehe oder diejenigen Kriterien anlege, die für eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden seien. Der Kläger werde durch die Anwendung von § 91 SGB IX schlechter gestellt als bei einer ordentlichen Kündigung, obwohl es sich vorliegend um eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist handle. Hätte der Beklagte die für eine ordentliche Kündigung geltenden Anhörungsfristen angewendet, hätte der Kläger Atteste vorlegen können, aus denen sich seine Arbeitsfähigkeit ergebe.

Zugleich ließ der Kläger ein vom ... Dezember 2011 datierendes Attest vorlegen, in dem ausgeführt wird, der Kläger könne ab sofort wieder leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2014 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers ist § 91 Abs. 1 i. V. m. § 85 SGB IX.

Nach § 85 SGB IX ist die außerordentliche Kündigung von schwerbehinderten Menschen nur zulässig, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 88 ff. SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist sowie ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris). Erfolgt die außerordentliche Kündigung aus eine Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, soll die Zustimmung erteilt werden (§ 91 Abs. 4 SGB IX).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 - juris Rn. 5).

Der Beklagte hat hier zu Recht angenommen, dass zwischen der Behinderung des Klägers und dem Kündigungsgrund ein Zusammenhang besteht. Auf Grundlage der weitgehend unstrittigen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit ist bei natürlicher Betrachtungsweise ohne Weiteres von einem Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung auszugehen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.7.2012 - 5 C 16/11 - juris Rn. 27). Die Annahme wirkt sich auch letztlich zugunsten des Klägers aus, da die Sollvorschrift § 91 Abs. 4 SGB IX nicht zur Anwendung kommt.

Daher musste der Beklagte sein Ermessen frei ausüben. Im Rahmen der freien Ermessenentscheidung hatte er die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Die Abwägung ist dabei an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen und einen geordneten Betriebsablauf aufrecht zu erhalten, abzuwägen.

Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen bzw. darin selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Überschritten ist die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt werden.

Auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es aber nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. insgesamt BayVGH, B. v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris m. w. N.).

Um die Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336). Soweit ein Umstand materiell-rechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht (§ 20 SGB X). Beruft sich der Arbeitgeber in seinem Antrag - wie hier - auf krankheitsbedingte Fehlzeiten, so hat das Integrationsamt die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und in seine Abwägung auch die Prognose über zukünftige Fehlzeiten mit einzubeziehen. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt sich lediglich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist das Integrationsamt verpflichtet, Ursachen und Folgen der Erkrankung aufzuklären. Dabei ist regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich, weil weder der schwerbehinderte Mensch noch das Integrationsamt selbst über die zur Beurteilung des eingeschränkten Leistungsvermögens erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 ZB 12.860 - juris).

Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) findet ihre Grenze aber in der sich aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1994 - 5 B 16.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8). Diese Vorschrift begründet lediglich eine Mitwirkungslast des schwerbehinderten Menschen im Sinne einer Obliegenheit (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 21 Rn. 11). Deren Nichtbeachtung kann zu Rechtsnachteilen führen, allerdings nur dann, wenn die Behörde die Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat (vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 ZB 12.860 - juris).

Gemessen an diesen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hier die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung des Klägers zu erteilen, ermessensfehlerfrei erfolgt.

In seine Interessenabwägung hat der Beklagte zunächst zutreffend eingestellt, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 jeweils für erhebliche Zeiträume krankheitsbedingt ausgefallen war. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag vom 6. Dezember 2011 vorgetragen, der Kläger sei in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils deutlich mehr als sechs Wochen, in den Jahre 2010 und 2011 dann praktisch durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Er hat vielmehr erklärt, er werde zum Antrag der Beigeladenen keine Stellung nehmen. Die erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachte Behauptung des Klägers, er sei bereits ein halbes Jahr vor der Kündigung wieder arbeitsfähig gewesen, ändert hieran schon deswegen nichts, weil der Kläger jedenfalls nicht bestritten hat, dass er im ersten Halbjahr 2011 beinahe durchgehend arbeitsunfähig war; damit sind auch für das Jahr 2011 unstreitig erhebliche Ausfallzeiten aufgelaufen.

Weiter konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei annehmen, dass der Kläger auch zukünftig dauerhaft unfähig sein wird, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht, Ursachen und Folgen der Erkrankung umfassend aufzuklären, ist der Beklagte dabei ausreichend nachgekommen. Er hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Beigeladenen Stellung zu nehmen und ihn darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung des Sachverhalts möglicherweise auf Auskünfte behandelnder Ärzte zurückgegriffen werden muss; hierfür bat der Beklagte den Kläger, die beigefügten Einverständniserklärungen (Schweigepflichtsentbindungen) umgehend an ihn zurückzuleiten. Außerdem hat der Beklagte vor seiner Entscheidung Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates der Beigeladenen eingeholt. Dem Kläger hätte es zumindest oblegen, die ihn untersuchenden Ärzte von ihrer jeweiligen Schweigepflicht zu entbinden und diese dem Beklagten mitzuteilen, damit er sich zur Aufklärung des Sachverhalts an diese Ärzte wenden kann. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Obwohl ihm aufgrund des Hinweises des Beklagten bewusst sein musste, dass die Ergebnisse seiner ärztlichen Untersuchungen für die behördliche Entscheidung erheblich sein können, hat er die dem Anhörungsschreiben beigefügte Einverständniserklärung nicht unterzeichnet an das Integrationsamt zurückgeschickt. Da der Kläger die ihm obliegende Mitwirkung an der Aufklärung seines Gesundheitszustands völlig unterlassen hat, konnte der Beklagte auf Grundlage der äußerst hohen Fehlzeiten in der Vergangenheit rechtsfehlerfrei annehmen, der Kläger werde auch zukünftig nicht in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Nicht erheblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist dagegen das erstmals in Rahmen des Klageverfahrens geäußerte Vorbringen des Klägers.

Der Kläger hatte zwar behauptet, er habe im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bzw. des BEM-Verfahrens die Erlaubnis erteilt, die Ergebnisse seiner Tauglichkeitsuntersuchung vom ... November 2010 zu verwerten. Weiter hat er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 ein vom ... Dezember 2011 datierendes Attest vorgelegt, nach dem er „ab sofort“ in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieses Vorbringen konnte aber durch den Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil es erstmalig im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und damit nach der behördlichen Zustimmungsentscheidung - vorgetragen wurde. Der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblich (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 - juris Rn. 5). Bis zur Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Zustimmung hat sich der Kläger weder zu seiner gesundheitlichen Eignung geäußert, obwohl ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, noch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Das Vorbringen des Klägers, er hätte sich zum Antrag noch äußern können, wenn der Beklagte für die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist die verkürzte Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX (entgegen BAG, U. v. 12.5.2005 - 2 AZR 159/04 - juris) nicht angewendet hätte, verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich geäußert hat, er wolle sich zum Antrag der Beigeladenen nicht äußern.

Der Beklagte konnte folglich rechtsfehlerfrei von einer negativen Gesundheitsprognose des Klägers ausgehen.

Auch die im Antrag auf Zustimmung geschilderten wirtschaftlichen und betrieblichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen hat der Beklagte zu Recht in sein Ermessen eingestellt. Die Beigeladene hat die Beeinträchtigungen in ihrem Antrag substantiiert dargestellt und beispielhafte Betriebsablaufstörungen geschildert. Diese aus den Fehlzeiten resultierenden Beeinträchtigungen der Beigeladenen hat der Kläger auch nicht bestritten, obwohl er ausdrücklich Gelegenheit erhalten hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die erstmals im Klageverfahren und damit nach Bescheiderlass vorbrachten Einwände des Klägers konnte der Beklagte bei seiner Zustimmung, wie bereits dargestellt, nicht berücksichtigen.

Es liegt auch kein Fall vor, bei dem die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris m. w. N.). Selbst wenn hierunter eine außerordentliche Kündigung fallen würde, die unter offensichtlicher Nichteinhaltung der Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wird, wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unwirksam. Im Rahmen von § 626 Abs. 2 BGB ist es nämlich ausreichend, dass das dauernde Unvermögen des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen, in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat (BAG, U. v. 25.3.2004 - 2 AZR 399/03 - juris). Der Beklagte konnte hier - wie bereits ausgeführt - bei seiner Zustimmungsentscheidung rechtsfehlerfrei annehmen, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sein wird, da der dahingehende Vortrag der Beigeladenen von ihm nicht bestritten wurde und eine Aufklärung von Amts an seiner fehlenden Mitwirkung gescheitert ist. Ebenso wenig ist die Kündigung entgegen der Auffassung des Klägers bereits deswegen offensichtlich unwirksam, weil er zum Zeitpunkt der Abmahnungen durch die Beigeladene im Urlaub war. Es spricht nämlich bereits viel dafür, dass eine erfolglose Abmahnung des Klägers im Falle einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung wegen Krankheit - anders als bei verhaltensbedingten Kündigungen - vor dem Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich ist, da der Kläger seine Erkrankung naturgemäß nicht steuern und damit auf die Abmahnung reagieren kann (vgl. Weidenkaff in Palandt, 71. Aufl. 2012, § 626 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund kann hier jedenfalls von einer offen zu Tage liegenden Unwirksamkeit der Kündigung nicht die Rede sein.

Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zwar keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2007- 5 B 77/07 - NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193; BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris; BayVGH, U. v. 05.10.2011 - 12 B 10.2811 - juris). Die Nichtdurchführung des Verfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX kann aber im Ermessen gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 5). Es ist hier dementsprechend rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fehlende Durchführung des Verfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in seiner Ermessensentscheidung nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigt hat. Denn zur Erörterung von Möglichkeiten, die Kündigung dauerhaft zu vermeiden, bedarf es einer freiwilligen Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung seines Gesundheitszustands, die hier - wie bereits dargestellt - in keiner Weise stattgefunden hat.

Der Beklagte ist schließlich unter Abwägung der für und gegen die Erteilung streitenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Beigeladenen in Anbetracht der negativen Gesundheitsprognose des Klägers und ihres berechtigten Interesse an einem ungestörten Arbeitsablauf nicht weiter zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufrecht zu erhalten. Ermessensfehler vermag das Gericht auch im Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Beklagten nicht zu erkennen.

Die erteilte Zustimmung ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig.

Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorgetragen, der Beklagte habe den Bescheid vom 30. Januar 2012 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung erlassen. Dieser Umstand hat indes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung. Es ist nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ausreichend, dass der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist eine Entscheidung trifft und diese dem Arbeitgeber (z. B. mündlich oder fernmündlich) mitteilt (vgl. BAG, U. v. 2 AZR 226/06 - juris Rn. 13); der Zugang des Zustimmungsbescheids innerhalb der Frist ist demgegenüber nicht erforderlich. Der Beklagte hat hier seine Entscheidung rechtzeitig getroffen und der Beigeladenen am 20. Dezember 2011 (d. h. am letzten Tag der Zweiwochenfrist) mitgeteilt. Überdies wäre Folge der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht die Rechtwidrigkeit der Zustimmung, sondern ihre Fiktion (§ 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Im Allgemeinen entspricht es - wie hier - der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris). Ein Fall, in dem ausnahmsweise hiervon abzusehen wäre, liegt hier nicht vor. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 15 K 12.1048 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 85 Klagerecht der Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe


(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen andere

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2012 - 5 C 16/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beigelad

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Kläger.

2

Der im November 1954 geborene Kläger ist seit April 1985 bei der Beigeladenen beschäftigt. Zuletzt war er als Erdbaugeräteführer im Tagebau eingesetzt. Auf seinen Antrag hin erkannte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 25. Mai 1994 wegen der "Krohn'schen Erkrankung" und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke auf einen Grad der Behinderung von 60.

3

Am 4. Mai 2008 nahm der Kläger gelegentlich einer Fahrradtour einen neben einem Feldweg abgestellten Bagger der Beklagten wahr, dessen Kraftstofftank nicht mit einem Schloss gesichert war. In den späten Abendstunden des gleichen Tages fuhr er mit seinem PKW zu dem Bagger, deckte den Heckbereich seines PKW mit einer Decke ab und leitete aus dem unverschlossenen Tank des Baggers ca. 80 l Dieselkraftstoff in von ihm mitgeführte Kanister ab.

4

Wegen dieses Vergehens beantragte die Beigeladene am 8. Mai 2008 bei dem Beklagten die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Mit Bescheid vom 23. Mai 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung als erteilt gelte. Daraufhin kündigte die Beigeladene mit dem Kläger am 26. Mai 2008 zugegangenem Schreiben vom Vortag das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Bescheid vom 3. März 2009 erkannte die Versorgungsverwaltung in Bezug auf dessen Person rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, dem 2. Oktober 2008, auf einen Grad der Behinderung von 100. Als Beeinträchtigungen stellte sie eine Depression, eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke fest.

5

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. Mai 2008 erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, da ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung nicht ausgeschlossen werden könne; der Beklagte trage insoweit die Feststellungslast.

6

Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht festgestellt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Beigeladenen nicht aufgelöst worden. Deren Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidung allein auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Zustimmung des Beklagten gestützt.

7

Das Berufungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die fingierte Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung sei rechtmäßig. Das behördliche Ermessen sei gebunden gewesen. In den Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung sei ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund erst gegeben, wenn die jeweilige Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers geführt habe, denen behinderungsbedingt nicht habe entgegengewirkt werden können, und wenn das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen sei. Das Verhalten des schwerbehinderten Menschen müsse sich dafür zumindest zwanglos aus der Behinderung ergeben und der Zusammenhang dürfe nicht nur ein entfernter sein. Solcher Art zwanglos ergebe sich die von dem Kläger begangene Diebstahlstat weder aus dem Morbus Crohn noch aus den Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke, die der Feststellung eines Grades der Behinderung von 60 zugrunde gelegen hätten. Maßgeblich seien grundsätzlich nur die Beeinträchtigungen, die der im Bescheid der Versorgungsverwaltung getroffenen Feststellung der Behinderung bzw. deren Grades zugrunde liegen. Das ergebe sich aus Existenz und Funktion des versorgungsbehördlichen Feststellungsverfahrens. Es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, in diese Feststellungen einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung nicht eingeflossene Erkrankungen auf einen Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund zu untersuchen. Dahinstehen könne, ob sich aus der der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 100 zugrunde liegenden Depression das Verhalten des Klägers zwanglos ergebe, da diese Feststellung zwar rückwirkend, jedoch erst mit Wirkung ab dem 2. Oktober 2008 und damit für einen auf das Verhalten des Klägers folgenden Zeitraum ausgesprochen worden sei.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die fingierte Zustimmung zur Kündigung sei rechtmäßig. Die behördliche Ermessensentscheidung gründe auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage. Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Behinderung könne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher sei wenn nicht in Bezug auf den Morbus Crohn, dessen Folge oftmals psychische Erkrankungen seien, so doch in Bezug auf eine zusätzliche, im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht förmlich anerkannte seelische Behinderung anzunehmen. Es könne hierbei nicht darauf ankommen, ob sämtliche Folgen der Schwerbehinderung bereits durch Bescheid festgestellt worden seien. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen aufzuklären, ob zwischen der psychischen Beeinträchtigung und dem Kündigungsgrund ein Zusammenhang bestanden habe.

9

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (1.). Mit Bundesrecht im Einklang steht zudem die Annahme, die Zustimmung der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (2.).

11

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) (a). Der Kläger verfügt über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (b).

12

a) Sein Rechtsschutz richtet sich nach den für die Anfechtung von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften. Gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl I S. 2984), - SGB IX - trifft das Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt. Der Surrogatscharakter der Zustimmungsfiktion führt zur Anwendung sämtlicher Vorschriften und Grundsätze, die maßgebend wären, wenn das Integrationsamt die Zustimmung ausdrücklich erteilt hätte (Urteile vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 <90 f.> = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 4 f. und vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7 <10> = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 5 S. 14 m.w.N.).

13

b) Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts, weil im Fall der Erfolglosigkeit der Revision die Beigeladene Restitutionsklage nach § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO mit dem Ziel der Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers erheben könnte (vgl. BAG, Urteile vom 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 - BAGE 34, 275 <277> und vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 519/97 - juris Rn. 15).

14

2. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen, der hier am 26. Mai 2008 erfolgte (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3 S. 2 und vom 22. Januar 1993 - BVerwG 5 B 80.92 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 S. 18).

15

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von einem mit Bundesrecht in Einklang stehenden Prüfungsmaßstab ausgegangen (a). Seine auf der Grundlage dieses Maßstabs getroffene Sachverhaltswürdigung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (b).

16

a) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht nimmt das Berufungsgericht an, für die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung stehe, sei von dem Kündigungsgrund, den der Arbeitgeber angegeben hat, (aa) und von den der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen (bb) auszugehen. Keinen Bedenken begegnet die weitere Annahme, ein solcher Zusammenhang sei in den Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung gegeben, wenn sich das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zwanglos aus der Behinderung ergebe und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter sei (cc).

17

aa) Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist der von dem Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgrund.

18

Die Kündigung muss auf bestimmte, nachprüfbare und sozial zu würdigende Gründe gestützt werden (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 ). Arbeitsrechtlich ist der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt auf die von dem Arbeitgeber vorgegebenen Kündigungsgründe und den dahinterstehenden Lebenssachverhalt eingegrenzt. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu dieser Kündigung ist öffentlich-rechtliche Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Dies setzt zwingend voraus, dass der Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Prüfung demjenigen der arbeitsrechtlichen Prüfung entspricht (Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 <281> = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 7. März 1991 a.a.O. S. 2 f. und vom 18. September 1996 - BVerwG 5 B 109.96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 S. 3).

19

bb) Für die Beurteilung des Bestehens eines Zusammenhangs im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX sind dem Kündigungsgrund die der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich von der in dem Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen Behinderung auszugehen (1). Einzubeziehen ist darüber hinaus eine Behinderung, hinsichtlich derer eine versorgungsbehördliche Feststellung trotz Antragstellung ohne Vertretenmüssen des Antragstellers noch nicht getroffen ist. Gleiches gilt für eine offenkundige Behinderung (2).

20

(1) Die §§ 85 ff. SGB IX knüpfen den öffentlich-rechtlichen Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen allein an das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese gründet auf der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind sie schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Für die Frage, ob ein Mensch diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner behördlichen Anerkennung (Urteile vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29 S. 5 und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 11 S. 14; BAG, Urteil vom 25. Mai 1972 - 2 AZR 302/71 - BAGE 24, 264 <266>). Der Status als schwerbehinderter Mensch beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 3/01 R - BSGE 89, 79 <81> m.w.N.).

21

Der Schutz des Schwerbehindertenrechts greift nicht von Amts wegen, sondern erst dann ein, wenn der schwerbehinderte Mensch ihn in Anspruch nimmt. Grundsätzlich obliegt es ihm, den Nachweis seiner Schwerbehinderteneigenschaft durch eine behördliche Feststellung zu führen. Die Befugnis, die Statusfeststellung zu beantragen, ist allein dem schwerbehinderten Menschen vorbehalten. Mit der Beschreitung des in § 69 SGB IX vorgesehen Feststellungsverfahrens gibt der schwerbehinderte Mensch zu erkennen, dass er sich auf die gesetzlichen Schutzrechte berufen will (Urteile vom 17. September 1981 a.a.O. und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 <86 f.> = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 3; BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 4/89 - BSGE 66, 120 <123 f.> und vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 13 = juris Rn. 20). Die in diesem Verfahren von den zuständigen Behörden getroffenen Statusentscheidungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX sind für andere Behörden bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen bindend (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <319 ff.> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 8 S. 7 ff., vom 11. Juli 1985 a.a.O. S. 13 f. und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.> m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs). Von dieser Bindungswirkung nicht erfasst sind hingegen die den Feststellungen zugrunde liegenden Beeinträchtigungen, die in der Begründung des entsprechenden Bescheids darzulegen sind (BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris Rn. 13, vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 5 S. 26 f. und vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 15 S. 44). Diese Beeinträchtigungen sind aber maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung auszuschließen ist. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Verhältnis zwischen dem Verfahren der Statusfeststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und dem besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.

22

Ob der in Rede stehende Zusammenhang nicht besteht, erschließt sich nicht aus dem Verhältnis des (konkreten) Kündigungsgrundes zu der Statusfeststellung über das Vorliegen einer unbenannten Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Abzustellen ist vielmehr auf eine konkrete Beeinträchtigung. Da der besondere Kündigungsschutz in der Regel die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung voraussetzt, ist aus systematischen Gründen die Beeinträchtigung maßgeblich, die dieser auch für das Integrationsamt mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz bindenden Feststellung zugrunde liegt. Die hiermit einhergehende Eingrenzung des Kreises der für die Zusammenhangsbeurteilung zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gewährleistet für den Regelfall die Symmetrie der Prüfungsgegenstände des Feststellungsverfahrens einerseits und des Zustimmungsverfahren andererseits und vermeidet, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Sonderkündigungsschutzes Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, deren Nachweis nicht zuvor in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geführt wurde.

23

Die grundsätzliche Beschränkung der Zusammenhangsprüfung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen korreliert mit der gesetzgeberischen Konzeption, dem Interesse insbesondere des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage Rechnung zu tragen (BTDrucks 7/656 S. 30). Ausdruck des Beschleunigungsgebotes ist sowohl die zweiwöchige Entscheidungsfrist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Diesem gesetzgeberischen Ziel liefe es zuwider, wenn das Integrationsamt gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX im Regelfall verpflichtet wäre, die zeitlich eng begrenzte Prüfung des Zusammenhangs grundsätzlich auch auf solche Beeinträchtigungen zu erstrecken, die bislang nicht Grundlage einer Feststellung im Verfahren des § 69 SGB IX waren. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber die Statusfeststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus Gründen der besonderen Sachkunde bei der dafür zuständigen Behörde konzentriert hat (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1982 a.a.O. <319> und vom 15. Dezember 1988 a.a.O. <89>).

24

Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX und des Sonderkündigungsschutzes insgesamt laufen der Beschränkung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung nicht zuwider. Die gesetzliche Regel, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist Ausdruck des Umstands, dass der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz nicht darauf zielt, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen besserzustellen, sondern allein bezweckt, diesen vor spezifisch behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Diese fürsorgerische Prägung hat grundsätzlich Leitlinie bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zuzustimmen ist (vgl. Urteile vom 28. Februar 1968 - BVerwG 5 C 33.66 - BVerwGE 29, 140 <141> = Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 5 S. 19, vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 <89> = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 6, vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 <282> = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 9 f. und vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7 <9 f.> = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 5 S. 14 und - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 S. 23, Beschlüsse vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - Buchholz 436.6 § 33 SchwbG Nr. 9 S. 8, vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 24.06 - BR 2007, 107 und vom 31. Juli 2007 - BVerwG 5 B 81.06 - juris Rn. 5). Des besonderen Kündigungsschutzes bedarf es typischerweise nicht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung ausgeschlossen ist. Daran gemessen wahrt die hier in Rede stehende Beschränkung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegende Beeinträchtigung die von Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX und des Sonderkündigungsschutzes gezogene Grenze.

25

(2) Der festgestellten Behinderung steht diejenige Behinderung gleich, hinsichtlich derer eine Feststellung trotz Antragstellung ohne Vertretenmüssen des Antragstellers noch nicht getroffen wurde. Der Erbringung des Nachweises der Behinderung im Wege behördlicher Feststellung bedarf es zudem ausnahmsweise nicht, wenn diese entbehrlich ist, weil sie sich gleichsam aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung offensichtlich ist (BTDrucks 15/2357 S. 24; vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 a.a.O.; BAG, Urteile vom 27. Februar 1987- 7 AZR 632/85 - NZA 1988, 429 <430>, vom 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - NZA 1996, 374 <376>, vom 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355 <361>, vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - NZA 2006, 665 <667> und vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - BAGE 125, 345 Rn. 17; ferner VGH München, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 6).

26

cc) Das Berufungsgericht geht im Einklang mit Bundesrecht davon aus, dass im Rahmen des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des schwerbehinderten Menschen genügt, insbesondere ein Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht ausreicht.

27

Gemessen an der § 91 Abs. 4 SGB IX zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, den schwerbehinderten Menschen vor einer nichtbehinderungsbedingten außerordentlichen Kündigung nicht stärker zu schützen als nichtbehinderte Menschen (vgl. bb) (1)), ist der Begriff des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX im Lichte der Zielsetzungen des Fürsorgeprinzips auszulegen. Die Auslegung hat zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz gerade im Bereich der außerordentlichen Kündigung nicht dazu zu dienen bestimmt ist, den schwerbehinderten Menschen zu bevorzugen, sondern allein auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet ist. Zum anderen muss der unmittelbare Zusammenhang bei natürlicher Betrachtung gegeben sein. Im Falle von durch die Behinderung begründeten Defiziten in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung muss das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf diese behinderungsbedingten Defizite zurückzuführen sein, ohne dass für seine Herleitung etwa auf Mutmaßungen zurückgegriffen werden muss. Maßgeblich ist, ob sich das Verhalten des schwerbehinderten Menschen zwanglos aus der Behinderung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 1963 - 2 AZR 313/62 -, AP Nr. 4 zu § 19 SchwbG Bl. 532).

28

b) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Diebstahlstat ergebe sich solchermaßen zwanglos weder aus dem Morbus Crohn (aa) noch aus den Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und den Hüftgelenken (bb) und es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, nicht in die Statusentscheidung der Versorgungsverwaltung eingeflossene Erkrankungen auf einen Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund zu untersuchen (cc), revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

29

aa) Dies gilt insbesondere für die Würdigung, die der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegende Diebstahlstat sei nicht gerade auf eine etwaige in dem Morbus Crohn wurzelnde mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen, da sich das entsprechende Verhalten des Klägers nicht zwanglos aus der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung ergebe, solches nehme auch nicht das im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholte fachärztliche Gutachten an.

30

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatgerichts ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Sie ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen (vgl. Urteile vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361> = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3 S. 29 f., vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 = BVerwGE 61, 176 <188> = Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 2 S. 39, vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76> und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 20.93 - BVerwGE 98, 203 <209>). Derartige Verstöße sind hier nicht erkennbar. Die Revision zieht aus vorliegenden medizinischen Erkenntnissen anders als das Oberverwaltungsgericht den Schluss, der Morbus Crohn habe zu psychischen Auffälligkeiten geführt, die wiederum bewirkt hätten, dass der Kläger zeitweise, so auch im Zeitpunkt der Tatbegehung, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingebüßt habe, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der der anerkannten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung "Morbus Crohn" und dem den Kündigungsgrund ausmachenden Tatverhalten bestehe. Damit beschränkt sie sich auf Angriffe gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Sachverhaltswürdigung aufzuzeigen.

31

Der Kläger hat die Sachverhaltswürdigung auch nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen. Soweit sich die Revision auf ein Ermittlungsdefizit im Verwaltungsverfahren beruft, weil der Beklagte trotz der verschiedenen in das Verfahren eingeführten medizinischen Erkenntnisse die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Frage unterlassen habe, ob die Diebstahlstat gerade auf eine durch Morbus Crohn verursachte psychische Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei, bezeichnet sie keinen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Hierfür müsste dargelegt werden, dass das Oberverwaltungsgericht in dem anschließenden Gerichtsverfahren nicht der ihm obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruht (Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 <295 f.> = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 S. 13). Daran fehlt es hier.

32

bb) Nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts, die Diebstahlshandlung ergebe sich nicht zwanglos aus den Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke.

33

cc) Im Einklang mit Bundesrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass von den im Verfahren nach § 69 SGB IX getroffenen Feststellungen der Versorgungsverwaltung nicht erfasste (Folge-)Erkrankungen im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Zusammenhangs im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Dementsprechend war die mit Wirkung vom 2. Oktober 2008 seitens der Versorgungsverwaltung festgestellte Depression nicht in die Zusammenhangsbeurteilung einzubeziehen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, hier am 26. Mai 2008, weder im Verfahren nach § 69 SGB IX festgestellt noch offenkundig war noch deren Feststellung beantragt war.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.