Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 12 K 16.30989
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eine am ... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie führte bereits einmal ein Asylverfahren durch, das mit Bescheid vom
Am ... Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Sie sei 20 Jahre alt und besuche die ...Schule in München. Vorgelegt wurde ein „fachärztlich-psychotherapeutisches Gutachten“ von ... vom 21. August 2014 (Bl. 4 ff. BA).
Mit Bescheid vom
Am ... Mai 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
Die Beklagte stellte
keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2016
Am ... Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte einen psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von ...
der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung übergab der Prozessbevollmächtigte einen Brief des ...-Klinikum vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Gründe
Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom
Der Antrag der Klägerin vom ... Oktober 2014 stellt einen Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 VwVfG dar, denn er wurde nach unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags gestellt. Gem. § 71 Abs. 1 AsylG ist danach ein neues Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies setzt voraus, dass sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder aber Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Antrag muss binnen 3 Monaten gestellt werden, § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Absatz 2 und § VwVfG sind vorliegend gegeben, da die Klägerin innerhalb der 3-Monats-Frist am... Oktober 2014 ein ärztliches Gutachten vorgelegt hat. Das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs.1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss (BVerwG, U. v. 30.8.1988 - 9 C 47/87 - juris).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris). Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie und Medikamentenstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (VG Düsseldorf, U. v. 24.3.2015 - 17 K 2897/14.A - juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BayVGH, U. v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 - juris).
Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen.
Die Klägerin kann kein Abschiebungsverbot wegen der von Dr. T., Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (...), mit fachärztlich-psychotherapeutischem Gutachten vom
Die von der Klägerin vorgelegten und oben genannten ärztlichen Atteste genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG
Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG
Das Attest der Dr. T. (...)
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass mir einer „längerfristigen Therapie“ gerechnet werden müsse, genügt dieser Anforderung nicht. Das Gutachten gibt auch keinen Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und keine Begründung dafür, warum die Klägerin das behauptete traumatisierende Ereignis erst fast drei Jahre nach der Einreise geltend gemacht hat. Bei der Anhörung des Bundesamtes vom 8. März 2012 (4 Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet) hat sie darüber nichts berichtet. Darüber hinaus ist das Gutachten bereits fast zwei Jahre alt und gibt den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin nicht wieder.
Der Entlassbericht des ...-Klinikum vom
Der Befundbericht von ...
Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin - falls eine Behandlung erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist.
Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien 9 Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen. Es ist ihr auch zuzumuten, sich gerade in der Anfangszeit an ihre in Äthiopien lebenden Verwandten zu wenden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger behaupten syrischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volks- sowie moslemischer Religionszugehörigkeit zu sein. Sie reisten gemeinsam Anfang Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
3Im Rahmen der vor dem Bundesamt am 18. Juli 2013 durchgeführten ausführlichen Anhörung erklärten die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen übereinstimmend hinsichtlich des Reisewegs, sie hätten am 24. Juli 2009 Syrien Richtung Italien per Flugzeug verlassen. Am Flughafen in Italien hätten sie einen Asylantrag gestellt, der zunächst erfolglos geblieben sei. Daher seien sie in die Schweiz weitergereist. Dort hätten sie ebenfalls, allerdings erfolglos, um Asyl nachgesucht um dann kurze Zeit später wieder zurück nach Italien zu gehen. Der dort erneut gestellte Asylantrag sei jetzt erfolgreich gewesen. Sie hätten einen Schutztitel erhalten und zunächst bis 2015 befristet einen Aufenthaltstitel innegehabt. In Italien sei auch ihr zweiter Sohn, der Kläger zu 4. geboren worden. Sie seien dann mehr als ein Jahr in Italien geblieben, bis die Polizei ihnen gesagt habe, sie müssten gehen. Die Lage in Italien sei allgemein schlecht gewesen; sie hätten zwei Monate lange keine staatliche Unterstützung in Form von Geldleistungen erhalten. Daher seien sie weiter nach Frankreich gezogen, die Kläger zu 1. und 3. sowie 4. hätten dort wieder einen Asylantrag gestellt, der Kläger zu 2. nicht, da er erst einmal die Erfolgsaussichten bei den übrigen Klägern habe abwarten wollen; man habe ihm gesagt es sei leichter für eine vermeintlich alleinerziehende Frau mit zwei kleinen Kindern einen Titel zu bekommen. Nachdem indes dort der Asylantrag erfolglos war, seien sie nach 2 Monaten weiter nach Schweden gereist, wo sie sich ebenfalls deutlich über ein Jahr aufgehalten hätten. Die dort wieder für alle Kläger gestellten Asylanträge wurden abgelehnt; daraufhin seien sie Anfang Juli 2013 nach Italien abgeschoben worden. Dort hätten sie nicht bleiben wollen und seien bereits nach einer Woche mit dem Bus in die Bundesrepublik gefahren um hier Asyl zu beantragen. Sämtliche Papiere über ihre verschiedenen Aufenthalte in der Europäischen Union seien letztlich in der Bundesrepublik gestohlen worden. Einwände, dass ihr Asylantrag in Italien geprüft werde, hätten sie nicht. Auch gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien nicht behandlungsbedürftig erkrankt; allerdings sei der Kläger zu 3. psychisch angeschlagen, er spreche praktisch nicht mehr und der Kläger zu 4. könne auch keine Sprache richtig. Sie wollten nicht mehr von Land zu Land ziehen. Im Übrigen machten sie Ausführungen zu ihren Fluchtgründen aus Syrien. Dabei gab der Kläger zu 2. noch an, er sei bereits wegen vermeintlicher Verfolgung 2002 in der Slowakei, dann in Österreich und zuletzt für fast 13 Monate in Schweden gewesen; da dort damals Syrer keinen Aufenthaltstitel bekommen hätten, habe er sich unter fremden Personalien als Iraker ausgegeben. 2003 sei er dann freiwillig wieder zurück nach Syrien geflogen. Die Kläger machten bei einer Kurzbefragung am 15. Juli 2013 zum Teil geringfügig abweichende Zeitangaben über ihren Aufenthalt in den jeweiligen Staaten der Europäischen Union.
4Ein von der Beklagten durchgeführter Datenabgleich ergab, dass die Kläger zu 1. und 2. am 24. Juli 2009 in Italien erstmals erfasst wurden. Das am 20. November 2013 für alle Kläger an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch wurde vom italienischen Innenministerium am 28. November 2013 zurückgewiesen, da jedenfalls den Klägern zu 1. und 2. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
5Der am 15. Juli 2013 beim Bundesamt gestellte Asylantrag wurde von dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2013 zurückgenommen.
6Mit Bescheid vom 17. April 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie seien aus einem sicheren Drittstaat -Italien- eingereist und hätten dort den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Es sei daher nicht mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes oder über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- zu befinden.
7Gegen den Bescheid haben die Kläger am 29. April 2014 Klage erhoben und zugleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (17 L 1018/14.A) abgelehnt hat, da keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens vorlägen und darüber hinaus die Kläger keine beachtlichen, in ihrer Person liegenden, Gründe für ein Absehen von einer Überstellung nach Italien geltend gemacht hätten. Dies gelte insbesondere für die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. und die Sprachentwicklungsstörung des Klägers zu 3. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse seien nicht gegeben. Die gegen den unanfechtbaren Beschluss erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Juli 2014 als unzulässig (14 B 853/14.A) verworfen.
8Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Bezug genommen auf das Vorbringen im gerichtlichen Eilverfahren. Die Beklagte habe die Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) nicht hinreichend beachtet. In Italien seien die Kläger der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Ungeachtet dessen lägen humanitäre Gründe vor, die die Ausübung des sog. Selbsteintrittsrechts geböten. Die Kläger zu 1. und 3. seien schwerwiegend erkrankt. Dazu wurden diverse Atteste und Unterlagen betreffend eine im Wesentlichen schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Symptomatik mit rezidivierender Suizidalität (Fachärztliche Atteste vom 29. April, 10. Juli, 11. sowie 20. August 2014, Bericht des St. W. Hospitals vom 22. Juli 2014) nebst Blutungsstörungen (Attest der Frauenärztin vom 24. August 2014) für die Klägerin zu 1. vorgelegt sowie hinsichtlich des Klägers zu 3. u.a. einer Sprachentwicklungsstörung mit Dyslalie und Dysgrammatismus (Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2014, Fachärztliche Bescheinigung vom 22. Mai und 14. August 2014, Bescheinigung des N. Klinikums vom 20. Juni 2014). Eine Behandlung sei in Italien nicht möglich; auch sei von einer Reiseunfähigkeit auszugehen.
9Ungeachtet dessen hätten die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. (2009 und 2010 geboren) nur einen Asylantrag bei der Beklagten, nicht aber in Italien gestellt.
10Die Kläger beantragen,
11den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes Bezug.
15Die für die Kläger zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 3. September 2014 u.a. mitgeteilt, dass für den eventuellen Abschiebevorgang bereits vorgegeben worden sei, ein Arzt müsse anwesend sein. Darüber hinaus habe man für Maßnahmen bei Ankunft in Italien die italienischen Behörden über die geplante Abschiebung und über die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. informiert und angefragt, ob noch weitere Informationen für die Bereitstellung eines Arztes vor Ort zum Empfang der Familie geboten wären. Auch wurde ein Hinweis auf eine eventuell erforderliche stationäre Unterbringung erteilt. Am 8. September 2014 wurde die Klägerin zu 1. amtsärztlich begutachtet; Aussagen zu einer psychischen Erkrankung wurden nicht getroffen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18A. Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (I.) ist sie jedenfalls unbegründet (II.).
19I. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage statthaft (1.), jedoch vermag die Frage eines (teilweisen) Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses offen zu bleiben (2.).
201. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des Bescheides getroffene angefochtene Entscheidung ist § 26a Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-, wonach sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz -GG- (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 26a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil deren Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auszulösen vermag,
21vgl. zu § 27a AsylVfG OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris Rn. 28 ff.; siehe aber für den Fall einer ausländischen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 29ff., wonach ein Anspruch auf erneuten nationalen Flüchtlingsschutz in solchen Fällen nicht besteht und insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Statusentscheidung fehlen dürfte.
222. Indes spricht Einiges dafür, dass jedenfalls teilweise das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen sein könnte. Denn der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Asylverfahren die am 15. Juli 2013 gestellten Asylanträge für alle Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2013 ohne Einschränkungen zurückgenommen; danach wäre das Verwaltungsverfahren einzustellen gewesen (vgl. § 32 Satz 1 AsylVfG). Ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch ein Interesse an einer isolierten Aufhebung der negativen Entscheidung des Bundesamtes zu Ziff. 1. des angefochtenen Bescheides besteht, bedarf indes keiner Vertiefung, da der Klage in der Sache in Gänze der Erfolg verwehrt bleibt (II.).
23II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicherem Drittstaat kein Asylrecht zusteht (1.) und die Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet (2.).
251. Italien ist sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
26a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht entgegen der Ansicht der Kläger nicht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sog. Dublin II VO) vor. Zwar wäre diese Verordnung und nicht die nachfolgende Dublin III VO grundsätzlich noch einschlägig, da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch noch im Jahre 2013 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III VO,
27vgl. insoweit nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 27),
28jedoch findet das Regelwerk der Dublin II VO -ebenso wie die Dublin III VO- keine Anwendung mehr auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Italien – Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 ‑ 6 K 7204/12.A, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34; angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 26.
30Dies ist für die Kläger zu 1. bis 4. der Fall, auf die entsprechenden Mitteilungen in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für die Kläger zu 1. und 2. wird verwiesen; im Übrigen wird auf die Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 1018/14.A Bezug genommen (dort S. 3f.), die sich unter dem Maßstab des Hauptsacheverfahrens zu eigen gemacht werden. Es spricht nichts dafür, dass den im Zeitpunkt des Aufenthalts in Italien Kleinstkindern (bei Einreise nach Italien 2009 war der Kläger zu 3. unter einem Jahr alt und der Kläger zu 4. ist in Italien 2010 geboren worden) nicht auch Flüchtlingsschutz oder über die Eltern, die Kläger zu 1. und 2., abgeleiteter Schutz zuerkannt wurde. Für eine Ausübung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist daher ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Hieraus folgt zugleich, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, aufgrund ihnen in Italien drohender Gesundheitsgefahren lägen „systemische Mängel im Asylverfahren“ vor, die den um Überstellung ersuchenden Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichteten, nicht durchdringen können.
31Selbst wenn indes der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger unterstellt, die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. in Italien formal (noch) keinen Flüchtlingsschutz erhalten haben sollten, mag dies allenfalls zwar insoweit zu einer Anwendung der Dublin II VO für diese, nicht jedoch zu einer Änderung in der Sache führen. Die erkennende Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, in Italien seien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit nicht auszumachen,
32vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; zuletzt für minderjährige Kinder: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 17 L 930/14.A.; auch bei Erkrankungen und zur Gesundheitsfürsorge für Asylbewerber zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris.
33Diese Rechtsauffassung hat jüngst in einer Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die entsprechend Bezug genommen wird, Bestätigung gefunden,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.
35Auch die weiteren, hier unterstellt für die Kläger zu 3. und 4. anwendbaren, Vorschriften der Dublin II VO führten nicht zu einem sonstigen Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte. Insbesondere wäre die ursprünglich nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO gegebene Zuständigkeit Italiens (illegale Einreise über den Luftweg) nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Zwar hat das Bundesamt hier erst am 20. November 2013 – also etwa vier Monate nach Stellung des Asylantrages am 15. Juli 2013 in der Bundesrepublik – ein Übernahmegesuch an Italien gestellt. Diese Fristüberschreitung führt aber nicht zur Zuständigkeit der Beklagten. Die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO ist unmittelbar nur im Rahmen des Aufnahmeverfahrens anwendbar, nicht aber in Fällen des – hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge und der entsprechenden Anfrage des Bundesamtes gegebenen – Wiederaufnahmegesuchs, welches Italien (nur) für die Kläger zu 3. und 4. (vgl. Bl. 129R des Verwaltungsvorganges) durch Nichtbeantwortung konkludent angenommen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II VO),
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 16.14, Rn. 13.
37Ungeachtet dessen und den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 3. und 4. wiederum aufgreifend, diese hätten überhaupt keinen Asylantrag in Italien gestellt, mit der Konsequenz, dass es sich dann um ein Aufnahmeverfahren handeln würde und die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO anwendbar wäre, führte die Klage aufgrund der Nichteinhaltung der Frist bzw. der Folge gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO auch deshalb nicht zum Erfolg, weil die Vorschrift den Klägern kein subjektives Recht vermittelte,
38vgl. dazu näher std. Rspr. der Kammer, zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 ‑ 17 K 4737/12.A, juris Rn. 34ff. m.w.N.; in diese Richtung auch OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A, juris Rn. 43ff.
39Im Einzelfall kann es bei beachtlicher Überschreitung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO ggfs. auch in Fällen in denen überhaupt keine Frist läuft dem ersuchenden Mitgliedstaat zwar verwehrt sein, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A, juris.
41Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird,
42vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, juris Rn. 98, 108.
43Nicht jede Fristüberschreitung oder jeder längere Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat führt jedoch zugleich zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer; vielmehr bedarf es des Hinzutretens eines weiteren Zeitmoments. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ohne hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls in aller Regel erst dann auszugehen, wenn eine Überschreitung von mehr als sechs Monaten vorliegt, also zwischen Asylantragstellung und Stellung eines Übernahmegesuchs mehr als neun Monate vergangen sind,
44std. Rspr. näher VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris Rn. 40ff., m.w.N.
45Da die hier gegebene Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO um etwas mehr als einen Monat bzw. der Aufenthalt im Bundesgebiet von etwas mehr als vier Monaten ab Asylantragstellung demgemäß nicht zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer führt, wäre es der Beklagten nicht verwehrt, sich insoweit auf die Zuständigkeit Italiens für die Kläger zu 3. und 4. zu berufen.
46Weitere etwaig zu beachtenden Fristen der Dublin II VO sind nicht überschritten, entsprechendes ist auch nicht vorgetragen. Im Übrigen begründeten diese auch kein subjektives Recht für die Kläger aus den zuvor genannten Erwägungen in den in Bezug genommenen Entscheidungen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer wäre auch nicht ersichtlich.
47Die Beklagte hat schließlich entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht -nach wie vor davon ausgegangen, die Dublin II VO fände Anwendung- konkludent ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ausgeübt. Die bloße ‑schon von Amts wegen gebotene (vgl. § 24 AsylVfG)‑ Befassung des Bundesamtes mit dem Asylbegehren der Kläger und die Absetzung einer negativen Entscheidung führt dazu nicht. Etwas anderes würde heißen, es käme in jedem Fall der Asylantragstellung gleichsam zwingend zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dies findet im Gesetz und erst Recht in der Dublin II VO keine Stütze, was sich nicht zuletzt schon aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ergibt.
48b. Italien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
49aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
50vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93, juris Rn. 181.
51Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Kläger als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
52vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
53Das zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
54vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
55Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
56Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
57vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
58Unterstellt für die Kläger zu 3. und 4. wäre die Dublin II VO einschlägig, lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit vor. Insoweit wird auf die Ausführungen und die Rechtsprechungszitate unter A. II. 1. a. Bezug genommen.
59Haben die Kläger indes – wovon hier nach den obigen Darlegungen ausgegangen wird – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
60Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Insoweit werden sich die ausführlichen Darlegungen aus dem vorangegangenen Eilverfahren zu Eigen gemacht (vgl. 17 L 1018/14.A, dort S. 6ff. m.w.N.), denen die Kläger nichts entscheidungserhebliches mehr entgegen gesetzt haben. Sie gelten auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fort.
61Die vorhandenen und ebenfalls im vorzitierten Beschluss ausgeführten Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht dafür aus, Italien generell nicht mehr als sicheren Drittstaat anzusehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
62vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09, juris Rn. 249; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris Rn. 118.
63Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu überschreiten,
64vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10, juris.
65Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
66vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A, juris Rn. 43, m.w.N.
67Die Kläger müssen sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard – somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard – verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
68vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
69Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist es auch nicht maßgeblich, wie ein vor der Großen Kammer des EGMR anhängiges und im Februar 2014 verhandeltes Verfahren zu Italien (offenbar Tarakhel ./. Schweiz; EGMR 29217/12) entschieden wird. Es ist ungewiss, inwieweit der EGMR in jenem Verfahren fallübergreifende Feststellungen zu den Verhältnissen in Italien treffen oder die konkreten Verhältnisse des zu entscheidenden Falles -ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt bei den Beschwerdeführern um anerkannte Flüchtlinge handelt- in den Vordergrund stellen wird; die Entscheidung hierzu steht -soweit ersichtlich- noch aus. Unbeschadet dessen bestand jedoch keine Veranlassung, zur Gewinnung der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Überzeugung noch weitere Gutachten, Auskünfte oder Stellungnahmen zur Situation der anerkannten Flüchtlinge in Italien einzuholen. Denn die vorliegenden Erkenntnismittel haben im Ergebnis ausgereicht, dem Gericht diese Überzeugung bereits in einem ausreichenden Maße zu vermitteln.
70bb. Die Kläger gehören auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
71Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der Kläger liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Kläger eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde.
72Beachtliche, in der Person der Kläger liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen liegen indes nicht vor.
73Unterstellt, es läge die fachärztlich schließlich zuletzt diagnostizierte psychische Erkrankung der Klägerin zu 1., nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Symptomatik mit rezidivierender Suizidalität (vgl. Atteste des Facharztes F. -L. vom 29. April, 10. Juli sowie 11. und 20. August 2014 nebst Notfallambulanzbericht des St. W. Hospitals vom 22. Juli 2014) vor, ist weiter nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Italien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Gleiches gilt für die am 24. August 2014 durch die Frauenärztin Dr. T. diagnostizierte Erkrankung, die Klägerin zu 1. leide an ‑zunächst medikamentierbaren‑ Blutungsstörungen (offenbar vaginaler Blutverlust, vgl. amtsärztliche Stellungnahme vom 9. September 2014). Nach derzeitiger gerichtlicher Erkenntnislage sind die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu ihr vielmehr in Italien sowohl für Asylbewerber wie für anerkannte Flüchtlinge trotz zuweilen auftretender zumutbarer praktischer Erschwernisse hinreichend gewährleistet. Es wurde bereits dargelegt, dass bei anerkannt Schutzberechtigten -und damit insoweit unstreitig der Klägerin zu 1.- bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen. Die -dem Flüchtling ohne Weiteres zumutbare- Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt (siehe zuvor A. II. 1. b. aa. nebst den in Bezug genommenen Ausführungen in 17 L 1018/14.A). Es existiert ferner kostenfreier Zugang zu allen medizinischen öffentlichen Leistungen (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus); die stets bestehende Notambulanz ist -sogar ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen ebenfalls kostenfrei zugänglich,
74vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2, 7., 8.1; borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 46.
75Eine ärztliche Versorgung ist ausweislich der Erkenntnislage auch gewährleistet, sofern es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht,
76vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 8.1; Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25f., aufgerufen am 9. September 2014 unter: www.rom.diplo.de/contentblob/4055570/Daten/.../sozialpol_it_pdf.pdf.
77Es ist danach nicht erkennbar, die Klägerin zu 1. könnte in Italien unzureichend behandelt werden. Schließlich lassen ihre Ausführungen beim Bundesamt (etwa im Jahre 2009/2010 sehr schlechte Lage im Asylheim in Italien, angebliche Unterbringung mit „kriminell auffälligen Menschen“ [Attest vom 20. August 2014], erforderliche neue Unterkunft nach sechs Monaten, phasenweise Obdachlosigkeit, zwei Monate keine Sozialhilfe) eine besondere Schutzbedürftigkeit hier nicht erkennen.
78Hinsichtlich des etwas über fünfzigjährigen Klägers zu 2. ist ebenso nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nicht jedenfalls er sich um den Lebensunterhalt und die Versorgung seiner Familie wird kümmern können. Auch seine Ausführungen beim Bundesamt lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen (Anhörung am 18. Juli 2013: „Ich fühle mich gesund … Ich bin nicht behandlungsbedürftig erkrankt“); schließlich hat er -wie übrigens die Klägerin zu 1. auch- bei seiner dortigen Anhörung keine Einwände erhoben, dass sein Antrag in Italien wieder geprüft werde (Anhörung Frage 24).
79Endlich begründet allein die Minderjährigkeit der Kläger zu 3. (ca. 5 Jahre) und 4. (ca. 4 Jahre) eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht. Sie sollen gemeinsam mit ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., nach Italien zurückgeführt werden; Anhaltspunkte für ‑hinreichend beachtliche‑ Erkrankungen bei dem Kläger zu 4. sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Hinsichtlich des Klägers zu 3. liegt offenbar eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache (Dyslalie sowie Dysgrammatismus) vor, wobei neurologische oder sonstige pädiatrische Besonderheiten nicht festgestellt wurden (siehe Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2014). Im Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. U. , vom 22. Mai 2014 wurde ferner, noch ohne nähere Ausführungen dazu „frühkindlicher Autismus“ (in dem Überweisungsschein an die Ausländerbehörde hieß es einen Tag zuvor noch zum frühkindlichen Autismus „z.A.“ [zur Abklärung]) sowie eine „Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn der Kindheit“ diagnostiziert und diverse Therapiemaßnahmen vorgeschlagen (u.a. Einzeltherapie mit begleitender Elternarbeit; Kooperation der Therapeuten mit dem Kindergarten bzw. dem Sozialamt; Gewährleistung eines Lebensortes, der das Risiko der Störungen minimiere). Das N1. Klinikum in E. befand am 20. Juni 2014, es liege im Wesentlichen eine Sprachentwicklungsstörung mit lexikalisch-semantischer Störung und Dysgrammatismus sowie eine bedeutende Familiensituation vor. Es wurde u.a. eine logopädische Therapie empfohlen. Dies bestätigt im Kern das weitere Attest des Dr. U. vom 14. August 2014. Auch diese diagnostizierten Erkrankungen können in Italien hinreichend behandelt werden; dies gilt selbst wenn sich frühkindlicher Autismus bestätigen und wenn der Hinweis in der Bescheinigung des N1. Klinikums auf die bedeutende Familiensituation auf eine psychische Belastung des Klägers zu 3. hindeuten sollte, denn beides wäre in Italien grundsätzlich behandelbar. Es besteht für anerkannte Schutzberechtigte, wie für italienische Staatsbürger, freie Arztwahl. Zwar muss zunächst -abgesehen von Notfällen- ein Hausarzt aufgesucht werden, der dann eine Überweisung an einen Spezialisten, wie einen Kinderarzt oder das Krankenhaus, vornimmt. Gegebenenfalls muss auch bei Fachärzten mit langen Wartezeiten für Termine gerechnet werden, dies trifft aber Italiener gleichermaßen und ist zumutbar, zumal sich insoweit das System in diesem Punkt nicht grundlegend von dem hiesigen unterscheidet,
80vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2.
81Soweit die Kläger zu. 3. und 4., die Argumentation des Prozessbevollmächtigten unterstellt, keine in Italien anerkannten Flüchtlinge wären und unter das Regime der Dublin II VO fielen (s.o. A. II. 1. a.), ergäbe sich nichts anderes. Denn eine besondere Schutzbedürftigkeit des -insoweit allein erkrankten- Klägers zu 3., die die Geltendmachung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland geböte, ist nicht gegeben. Die behaupteten Erkrankungen wären im Falle des in Italien noch laufenden Asylverfahrens behandelbar und auch der zumutbare Zugang zu einer Behandlung gewährleistet,
82vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 - 14 A 1613/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris, jew. m.w.N.; i.Ü. grundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.
83cc. Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
84vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189.
85Weder droht den Klägern in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.
862. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
87a. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für die Kläger besteht in Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
88Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
89vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
90Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche der von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Erkrankungen in Italien zureichend gewährleistet ist (vgl. A II 1 b. bb.). Daher drohen ihr keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
91Gleiches gilt für den Kläger zu 3. Denn auch seine Erkrankungen (vgl. zu ihnen bereits unter A. II. 1. b. bb.) können in Italien behandelt und therapiert werden, insbesondere ist eine kinderärztliche Betreuung sowie sind sonstige adäquate medizinische Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten gegeben und zugänglich,
92vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2, 7., 8.1.
93Soweit im Attest vom 22. Mai 2014 die Rede davon ist, eine Rückführung der Familie in ihre Heimat würde die Symptomatik verstärken, wird ungeachtet dessen angemerkt, dass eine Rückführung gemeinsam mit seiner Familie in einen sicheren Mitgliedstaat der Europäischen Union ansteht, nicht aber die Abschiebung in die Heimat - nämlich Syrien - selbst. Wenn im zitierten Attest weiter ausgeführt wird, „nur ein dauerhafter Aufenthaltsstatus der Familie in der Bundesrepublik Deutschland kann zu einer positiven Veränderungen der o.g. Störungen des Kindes beitragen“, wird darauf hingewiesen, dass es für den bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegenden Maßstab auf die besondere Intensität der Beeinträchtigung im Zielstaat -Italien- ankommt und nicht auf eine hiesige mögliche Verbesserung. Denn der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
94vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N.
95Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob den Klägern zu 1. und 3. nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, weil die eventuellen Schwierigkeiten, die bei der Gewährung medizinischer Versorgung und Medikamentation mit möglicherweise daraus resultierenden Beeinträchtigungen bestünden (etwa Eigenbeteiligungen an bestimmten Medikamenten, sog. „tickets“ bei Eigenbeteiligungen an bestimmten Behandlungen, vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25, 27), nicht individuell, sondern allgemein für die Bevölkerungsgruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Italien drohten,
96vgl. in diese Richtung VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris (noch zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F.); zuletzt so für Bulgarien die erkennende Kammer, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 17 L 870/14.A.
97b. Sofern im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG von der Beklagten auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen wären,
98vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11, juris Rn. 4,
99stünden solche nicht entgegen.
100Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
101Für die Annahme eines solchen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, ist sie hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten.
102Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung -nicht hier hinsichtlich der zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen (vgl. dazu zuvor A. II. 2. a.)- als solcher in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der zuständigen Behörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen -etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung- zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist.
103Dies zugrunde gelegt kann bei einer psychischen Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann (aa.), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (bb.). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt (cc.),
104vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N.
105Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im Falle der Kläger -auch der allein erkrankten Kläger zu 1. und 3.- nicht erfüllt.
106aa. Es besteht zunächst kein Anhalt dafür, dass die Klägerin zu 1. im engen Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre. Hinsichtlich der mit Attest vom 24. August 2014 bei ihr ausgemachten Blutungsstörung, verhält sich dieses Attest schon nicht zu einer etwaig daraus resultierenden Reiseunfähigkeit. Diese ist aber auch sonst nicht ersichtlich, denn die amtsärztliche Stellungnahme vom 9. September 2014 hat insoweit die Transport- und Flugtauglichkeit bestätigt. Dem ist die Klägerin zu 1. insoweit nicht mehr entgegengetreten.
107Sofern -hierzu verhält sich die vorzitierte amtsärztliche Stellungnahme nicht- aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung die Gefahr einer Suizidhandlung ernsthaft bestünde, lässt sich auch nicht erkennen, dieser könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während des Fluges oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit verhält sich zunächst das vorgelegte Attest des Facharztes F. -L. vom 29. April 2014 nicht. Im weiteren Attest vom 10. Juli 2014 wird lediglich unsubstantiiert und daher auch hier nicht hinreichend glaubhaft vorgetragen, die Klägerin zu 1. sei „weiterhin nicht reisefähig“. Begründungen oder Darlegungen hierzu fehlen im Attest oder den in Bezug genommenen früheren Attesten. Die Bescheinigung des St. W. -Hospitals vom 22. Juli 2014 über die ambulante psychiatrische Notfallbehandlung der Klägerin zu 1. verhält sich ebenfalls nicht zu einer Reiseunfähigkeit. Hinsichtlich einer etwaigen Suizidgefährdung konnte dort vielmehr diagnostiziert werden, dass sich die Klägerin zu 1. jedenfalls an dem entsprechenden Tag von „suizidalen Absichten glaubhaft distanzieren“ konnte. Indes sprechen die späteren Atteste des Facharztes F. -L. vom 11. und 20. August 2014 im Wesentlichen übereinstimmend davon, eine Reisefähigkeit bestehe nicht. Sie sei auch nicht durch „eventuelle Begleitmaßnahmen … herstellbar, da eine mögliche Suizidgefahr lediglich bis nach der Reisebeendigung aufgeschoben, jedoch nicht ernsthaft verhindert werden“ könne. Gerade durch letztere medizinische Einschätzung wird -eine akute bzw. latente Suizidalität der Klägerin zu 1. unterstellt- letztlich eingeräumt, dass gerade die Abschiebung selbst und die Rückführung im engeren Sinne bei entsprechender ärztlicher Begleitung ohne beachtliche Gefährdung der Klägerin zu 1. möglich wäre; im Übrigen mangelt es auch an einem substantiierten Vortrag, weshalb unter wirksamen Schutzmaßnahmen eine Abschiebung nicht möglich sein sollte. Soweit die amtsärztliche Stellungnahme vom 9. September 2014 empfiehlt, die Klägerin zu 1. solle bei der Flugreise von einem „notfallkompetenten Arzt“ begleitet werden, hatte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. September 2014 bereits zugesichert, dass während des eigentlichen Abschiebevorgangs ein Arzt anwesend sein werde. Nachdem die Ausländerbehörde selbst hierauf verweist, wird davon ausgegangen, dass die Abschiebung mit entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, dass ein etwaiger Suizidversuch der Klägerin zu 1. während der Abschiebung durch Eingreifen des Arztes oder anderen Begleitpersonals wirksam verhindert werden kann. Daher liegt für den Abschiebevorgang selbst keine Reisunfähigkeit vor. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass entgegen der Aussagen im Attest des Arztes F. -L. vom 20. August 2014 eine Abschiebung nach Syrien -in das Heimatland der Kläger- gar nicht im Raum steht und somit auch nicht zu prüfen war. Ob die Unterbringung in Italien „menschlich unzumutbar“ ist, ist zum einen nicht Aufgaben des behandelnden Arztes zu beurteilen und zum anderen keine Frage des inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses.
108Für den Kläger zu 3. ist mit den vorgelegten Attesten und Bescheinigungen bereits keine Reiseunfähigkeit geltend gemacht, sie ist aber auch sonst nicht ansatzweise bei dem dargelegten, im Wesentlichen eine Sprachentwicklungsstörung beinhaltenden, Krankheitsbild (siehe A. II. 1. b. bb.) ersichtlich. Fragen der Therapiefortsetzung und der Behandelbarkeit betreffen allein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und sind dort bereits behandelt worden. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Mutter des Klägers zu 3., der Klägerin zu 1., eine medizinische Betreuung bei der Rückführung vorgesehen, von der gegebenenfalls auch der Kläger selbst wird profitieren können.
109bb. Ferner ist nicht wie erforderlich dargelegt, im Falle der Klägerin zu 1. drohte eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon im oben genannten Sinne einzutreten, die nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt wäre. Zwar prognostiziert der Facharzt F. -L. in seinen Attesten vom 11. und 20. August 2014, eine Reisefähigkeit sei nicht gegeben, da bei einer Abschiebung mit einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes zu rechnen sei. Dies gelte -neben Syrien- auch für Italien, da ein „nicht unerheblicher Teil der Traumatisierung“ dort stattgefunden habe. Selbst wenn tatsächlich -wovon bis zu diesem letzten Attest bislang nicht die Rede war- eine Traumatisierung in Italien stattgefunden haben sollte, ist den Ausführungen in den Attesten jedoch nicht zu entnehmen, diese Verschlechterung im oben erläuterten Sinne werde durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon bewirkt. Die Feststellungen im Attest -immer deren Richtigkeit unterstellt- können vielmehr nur so verstanden werden, dass diese die erwartete Verschlechterung der Erkrankung mindestens ganz wesentlich durch die Konfrontation der Klägerin zu 1. mit den Verhältnissen in Italien bewirkt sehen, mit denen diese nach Ansicht des Arztes F. -L. nicht zurecht kommen wird, so dass -von der angenommenen Suizidgefahr anlässlich der Abschiebung abgesehen- Zielstaatsbezogenheit anzunehmen ist. So wird in beiden Attesten in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis der Fortsetzung der begonnenen Behandlung bei der Klägerin zu 1. abgehoben und im Attest vom 20. August 2014 davon gesprochen, die „Unterbringung dort [in Italien sei] menschlich unzumutbar“. Soweit daher auf die mit der Abschiebung bewirkte Verschlimmerung der Symptomatik abgehoben wird, steht diese in Zusammenhang mit den genannten zielstaatsbezogenen Aspekten und der Erwartung, nach der Abschiebung diesen ausgesetzt zu sein; anders gewendet besteht kein Anhalt dafür, dass die angenommene Verschlimmerung in gleicher Weise eintreten würde, wenn die Klägerin in einen ihrer Ansicht nach sicheren (Dritt-)Staat verbracht würde.
110Auf Grundlage der gegebenen ärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild des Klägers zu 3. bestehen auch keine Anhaltspunkte, eine sonstige erhebliche Gesundheitsverschlechterung drohte bei ihm durch oder als unmittelbare Folge der Abschiebung ernsthaft. Aus medizinischer Sicht konnten keine Gründe gefunden werden, nach denen eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich erscheint. Soweit der behandelnde Arzt Dr. U. insbesondere im Attest vom 22. Mai 2014 ebenso wie das N1. Klinikum E. in der Bescheinigung vom 20. Juni 2014 eine logopädische Therapie für geboten erachten und ersterer ausführt, „nur ein dauerhafter Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik [könne] zu einer positiven Veränderung der o.g. Störungen des Kindes beitragen“ handelt es sich schon nicht um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Soweit in dem Attest vom 22. Mai 2014 ausgeführt wird, eine Rückführung „in die Heimat“ würde die Symptomatik verstärken gilt auch hier, dass eine Rückführung nach Syrien nicht im Raume steht und auch nicht Gegenstand der Abschiebungsanordnung ist. Ungeachtet dessen ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung nicht erkennbar, dass eine für die Annahme eines hier relevanten Abschiebungshindernisses erforderlich erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes droht. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungen verminderte Standards der Therapie oder Behandlung in Italien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Italien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen.
111cc. Schließlich ist nicht anzunehmen, der Klägerin zu 1. drohte bei ihrer Ankunft im Zielstaat Italien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Wenn die Atteste des Facharztes F. -L. vom 11. und 20. August 2014 im Wesentlichen übereinstimmend davon sprechen, eine Reisefähigkeit sei auch nicht durch „eventuelle Begleitmaßnahmen … herstellbar, da eine mögliche Suizidgefahr lediglich bis nach der Reisebeendigung aufgeschoben, jedoch nicht ernsthaft verhindert werden“ könne, ist dies eine durch nichts gestützte bloße Behauptung, die im Übrigen auch nicht schlüssig ist. Denn es ist schon nicht überzeugend -geschweige denn dargelegt-, weshalb durch gebotene Begleitmaßnahmen während der Rückführung ein etwaiger Suizid zwar verhindert werden kann, denn nichts anderes heißt es der Sache nach, wenn davon gesprochen wird, durch Begleitmaßnahmen könne eine „Suizidgefahr lediglich bis nach der Reisebeendigung aufgeschoben werden“ (siehe dazu schon A. II. 2. b. aa.), nicht aber bei entsprechender ärztlicher Betreuung oder sonstiger geeigneter Maßnahmen unmittelbar danach. Sofern das Attest unbeschadet dessen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin zu 1. nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfe, steht dies nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung der Klägerin -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Auf Nachfrage hat die zuständige und die Vollstreckung durchführende Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. September 2014 denn auch bereits die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine stationäre Unterbringung der Klägerin erforderlich sein könnte, auch wurden die Behörden über die Erkrankung und die geplante -wenn auch noch nicht konkret bevorstehende- Abschiebung informiert. Weiter wurde angefragt, ob noch zusätzliche Informationen erforderlich seien, damit ein Arzt zum Empfang der Familie vor Ort bereitgestellt werden könne. Dies alles zeigt, dass die Ausländerbehörde ihren weiteren Schutzpflichten im Zielstaat gewillt ist Rechnung zu tragen. Sie wird in der gegebenen Situation, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste vor der Abschiebung selbst, daher dafür sorgen müssen, dass die Klägerin zu 1. entsprechend sicher in Italien unmittelbar nach ihrer Ankunft tatsächlich betreut und versorgt wird. Vor diesem Hintergrund kann für die Klägerin zu 1. kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden.
112Für den Kläger zu 3. ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich, es bestünde eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung deswegen, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat Italien einsetzenden Betreuung und Versorgung fehlte.
113B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Die Antragstellung des Klägers ist sachgerecht, weil die Nr. II des Bescheides vom 27. Februar 2006 die behördliche Entscheidung enthält, die Ausweisung zu vollziehen, und diese Entscheidung durch seine Haftentlassung am 3. Februar 2013 nicht gegenstandslos geworden ist. Bei Bescheiden, die - wie der Bescheid vom 27. Februar 2006 in Nrn. II und III - sowohl von einer Abschiebung aus der Haft heraus als auch von einer Abschiebung nach Fristsetzung sprechen, liegt diese Vollzugsentscheidung trotz des gegenteiligen äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides nur einmal vor. Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (st. Rspr. des BVerwG, U. v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222, und vom 2.9.1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>; BFH, U. v. 26.8.1982 - IV R 31/82 - BFHE 136, 351 m.w.N; vgl. zum Zivilrecht Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 133 Rn. 7, 9). Der Kläger konnte dem Bescheid vernünftigerweise nicht entnehmen, die Beklagte wolle ihn wegen der Ausweisung zweimal abschieben. Die Behörde wollte durch die Aufspaltung in zwei Tenor-Nummern (die Nrn. II und III ihres Bescheides vom 27. Februar 2006) ersichtlich nur den unterschiedlichen Detailregelungen Rechnung tragen, die § 59 AufenthG für die Abschiebung von Ausländern in Freiheit und von Ausländern in Haft enthält, weil bei dem Bescheidserlass noch nicht absehbar war, welche dieser beiden Detailregelungen anzuwenden sein würde. Nachdem die Behörde ihre Entscheidung, die Ausweisung zu vollziehen, bereits durch Nr. II des Bescheides bekannt gegeben hatte, beschränkte die später vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehobene Nr. III des Bescheides vom 27. Februar 2006 - wie auch ihre Einleitung deutlich macht („Sollte Ihre Abschiebung während Ihrer Inhaftierung nicht möglich sein und Sie daher aus der JVA entlassen werden….“) - lediglich die Gültigkeit des Zusatzes „unmittelbar aus der Haft heraus“ in Nr. II des Bescheides auf die Haftzeit und fügte der Abschiebungsandrohung die im Falle eines Aufenthalts des Ausländers in Freiheit gebotene Frist für eine freiwillige Ausreise hinzu (der Umstand, dass in Nr. II des Bescheides die Entscheidung bereits getroffen war, den Kläger nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung abzuschieben, dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass sich in der Nr. III des Bescheides nicht erneut die Wendung „nach Unanfechtbarkeit dieser Ausweisungsverfügung“ findet; zur Unabhängigkeit der grundlegenden Entscheidung zum Vollzug der Ausreisepflicht von der Regelung der Ausreisefrist vgl. Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG, Rn. 80,85 ff., Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand 3/2012, § 59 AufenthG Rn. 204 ff., 223, 226 ff. sowie Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 59 Rn. 13, 23, 25, 63 jeweils mit Rspr.-Nachw.; Aspekte einer solchen Abstraktion der Entscheidung, die Ausreisepflicht durchzusetzen, ergeben sich auch aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG sowie aus dem Umstand, dass die Androhung der Abschiebung aus der Haft lediglich einen in Abs. 5 geregelten Unterfall der als solche in § 59 AufenthG geregelten Abschiebungsandrohung darstellt). Demzufolge ist die Abschiebungsandrohung vom 21. Dezember 2012, die ebenfalls ausdrücklich nur für den Fall Geltung beansprucht, dass eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich war, dahingehend auszulegen, dass die Beklagte mit ihr den in Nr. II des Bescheides vom 27. Februar 2006 bereits grundsätzlich verfügten Vollzug der Ausreisepflicht des Klägers lediglich für die Zeit nach der Haftentlassung regeln und mit der dann erforderlichen Fristsetzung versehen wollte. Nachdem die Verfügung in Nr. II des Bescheides vom 27. Februar 2006 bei der Haftentlassung des Klägers bereits durch den Bescheid vom 21. Dezember 2012 - nicht anders als vorher durch Nr. III des Bescheides vom 27. Februar 2006 - neugefasst gewesen ist, ist zu diesem Zeitpunkt nicht die Androhung der Abschiebung durch Nr. II des Bescheides vom 27. Februar 2006 gegenstandslos geworden, sondern lediglich der dortige Zusatz „unmittelbar aus der Haft heraus“.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist weiterhin ein Duldungsbegehren. Der Kläger macht geltend, in Folge der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde es zu einer zusätzlichen wesentlichen Beschädigung seiner Gesundheit zum einen schon im Rahmen der Abschiebung selbst kommen - was zutreffendenfalls eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (mit der Folge eines Duldungsanspruchs) darstellen würde, weil Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer Abschiebung mit solchen Folgen entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 7 und B. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 - juris Rn. 16; vgl. auch AVwV AufenthG Nr. 60a.2.1.1.2.2) - und zum anderen auch nach der Abschiebung (vor allem wegen einer Unerreichbarkeit der in seiner gesundheitlichen Situation erforderlichen ärztlichen und medikamentösen Behandlung) - was zutreffendenfalls eine erhebliche konkrete Gefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten existenziellen Rechtsgüter darstellen würde (zu den Voraussetzungen dieser Bestimmung im einzelnen vgl. B vor I.). Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt zwar zunächst nur ein Abschiebungsverbot betreffend einen bestimmten Zielstaat und nicht unmittelbar ein Duldungsanspruch, weil grundsätzlich Abschiebungen nicht nur in das Heimatland des Ausländers möglich sind und die streitgegenständliche Ankündigung der Abschiebung auch nicht nur die Russische Föderation benennt; nachdem jedoch kein anderer aufnahmebereiter oder aufnahmeverpflichteter Staat ersichtlich ist, würde ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu einem Duldungsanspruch führen.
Die Ausweisungsentscheidung in Nr. I. des Bescheides vom 27. Februar 2006 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. März 2009 (1 B 20.08) den Beschluss des Senats vom 3. September 2008 (19 B 07.2762) nur insoweit aufgehoben, als dieser Beschluss die Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Nr. II des Bescheides vom 27.2.2006) und damit auch die von dieser Vollzugsentscheidung abhängigen Duldungsbegehren betrifft. Soweit durch diesen Beschluss die Berufung des Klägers gegen den Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist, durch den die Ausweisungsentscheidung selbst bestätigt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Senatsentscheidung vom 3. September 2008 aufrechterhalten. Die Ausweisungsentscheidung in Nr. I. des Bescheides vom 27. Februar 2006 ist somit seit dem 13. März 2009 bestandskräftig.
Der Kläger wird nach seiner Rückkehr in die Heimat in der Lage sein, seinen gesamten Existenzbedarf zu verdienen.
Sollte es nach der Abschiebung zu einer produktivpsychotischen Episode aufgrund Nichteinnahme des Neuroleptikums kommen (was nach allem unwahrscheinlich ist), könnten sich daraus bereits deshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht ergeben, weil die Abschiebung zwar der Episode zeitlich vorangegangen, nicht aber ihre wesentliche Ursache wäre.
Sollte der Kläger - was nicht wahrscheinlich ist - das Neuroleptikum nach der Abschiebung eigenverantwortlich absetzen und es in der Folge zu einer produktivpsychotischen Episode kommen, wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch deshalb nicht erfüllt, weil (worauf die Beklagte in Nr. 2 lit. a ihres Schriftsatzes vom 14.1.2014 hinweist) die Wahnvorstellungen, die solche Episoden des Klägers kennzeichnen, noch keine Gesundheitsverschlechterung des in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Schweregrades darstellen und weil Weiterungen, die diesen Schweregrad erreichen, nicht beachtlich wahrscheinlich sind. Die (wenn auch kleinen, vgl. das Gutachten des Dr. W. vom 18.10.2001) psychiatrisch relevanten Ursachenanteile an der Gewalttat vom 7. Februar 2001 bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kläger (vgl. dessen Schriftsatz vom 13.5.2011 im Verfahren 1 C 3/11) als eine solche Weiterung, weil diese Gewalttat zu einem langjährigen Freiheitsverlust geführt hat und weil derartige Taten wegen des Notwehrrechts des Geschädigten mit einem hohen Risiko auch für den Täter verbunden sind. Die Mehrzahl der objektiv festgestellten produktivpsychotischen Episoden (mehrere Anfang der 90er Jahre in Russland und eine im Jahr 1998 im Bundesgebiet, überwiegend mit Misshandlung der Eltern) hat aber weder anhaltende noch schwerwiegende Folgen für den Kläger gehabt; er ist hier jeweils lediglich der medizinischen Behandlung zugeführt worden, soweit dies erforderlich war. Die vom Kläger angegebenen Wahnvorstellungen während einzelner Phasen der Strafhaft sind allesamt von selbst wieder abgeklungen.
Sollte dem Kläger - was nicht wahrscheinlich ist - aus Krankheitsgründen oder aus einem anderen Grund die Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich sein, kann er mit Unterstützung von verschiedenen Seiten rechnen, so dass die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geregelte Situation nicht eintreten wird.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.