Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2015 - M 12 K 15.50015

published on 20/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2015 - M 12 K 15.50015
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Oktober 2014 mit dem Zug von Österreich kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 15. Dezember 2014 einen Asylantrag. Er gab an, am 10. Oktober 2010 Nigeria verlassen zu haben. Er habe sich dann eine Woche in Niger, 3 ½ Jahre in Lybien und ca. fünf Monate in Italien aufgehalten. Er habe einen Zwillingsbruder gehabt, der in Italien gestorben sei. Der Zwillingsbruder habe dort einen Asylantrag gestellt. Er selbst habe in Italien keinen Asylantrag gestellt.

Es ergab sich ein EURODAC-Treffer für Italien (IT1...; Bl. 21 der Behördenakte), wonach der Kläger dort einen Asylantrag gestellt hat.

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 12. November 2014 (Bl. 25 der Behördenakte) hat Italien nicht geantwortet.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO gelte die Zustimmung Italiens als erteilt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 8. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 70 der Behördenakte).

Am ... Januar 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 15.50016). Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 lehnte das Gericht den Antrag ab mit der Maßgabe, dass die italienischen Behörden über die psychische Erkrankung des Klägers informiert werden und er bei der Abschiebung durch einen Arzt begleitet wird.

Die Klage wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Die Situation von Flüchtlingen in Italien sei geprägt durch eine weit verbreitete Obdachlosigkeit. Das „Notstandsprogramm Nordafrika“ sei seit Februar 2013 beendet worden. Besonders prekär stelle sich die Wohnungssituation von Dublin-Rückkehrern dar. Viele hätten vor Verlassen des Landes gegen ein Entgelt von 500 € Erklärungen unterzeichnet, dass sie keine Ansprüche mehr gegenüber den italienischen Behörden hätten. Die Obdachlosigkeit führe zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung. Ein weiteres Problem sei die unzureichende Versorgung Traumatisierter. Es bestünden auch Mängel beim Zugang zum Asylverfahren. Die Rückkehrer müssten eine Wohnung vorweisen. Angesichts der Wirtschaftskrise sei es unmöglich, Arbeit zu finden. Beim Kläger sei eine akute psychotische Störung ausgelöst worden. Auch sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Die Bundesrepublik Deutschland müsse ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Dublin III VO wahrnehmen. In Italien lägen systemische Mängel des Asylverfahrens vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass die Beschwerdeführer (afghanisches Paar mit sechs Kindern) in ihrem Recht aus Art. 3 EMRK verletzt würden, wenn sie nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Familie zusammen und altersgerecht untergebracht werde. Diese Entscheidung habe das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 17.September bereits antizipiert, da es entscheiden habe, für Familien mit Kleinkindern würden besondere Anforderungen gelten. Der Gedanke, der den Entscheidungen zugrunde läge, sei, dass bei besonders vulnerablen Personen höhere Anforderungen an das Asylsystem des Ziellandes zu stellen seien. Aufgrund der Erkrankung des Klägers läge keine Reisefähigkeit vor.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Am ... Januar 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte das Attest des Klinikum der Universität ... vom ... Januar 2015. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe eine akute psychotische Störung. Es sei eine engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung notwendig.

Am ... Januar 2015 begründete der Prozessbevollmächtigte die Klage und den Eilantrag im Wesentlichen weiter wie folgt: Die Aufnahmezentren in Italien seien überfüllt. Besonders prekär stelle sich die Situation der Dublin-Rückkehrer dar. Ein erhebliches Problem sei die ärztliche Versorgung psychisch Kranker. Asylbewerber könnten auch keine Arbeit finden. Er verwies auf verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Abschiebung nach Italien für unzulässig gehalten hätten. Beim Kläger läge keine Reisefähigkeit vor. Er übersandte das Attest des ...-Klinikum vom ... Dezember 2014 und den ärztlichen Befundbericht vom ... Januar 2015.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am ... März 2015 mit, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird.

Mit Schreiben vom ... April 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte ... mit, dass er den Kläger wieder vertrete. Das Mandat des bisherigen Klägerbevollmächtigten sei gekündigt. Der Kläger befinde sich im Kirchenasyl der ... Kirche in ...

Am ... Juni 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Kläger am 12. Juni 2015 das Kirchenasyl „eigenwillig“ verlassen hat. Dem Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt, wo sich der Kläger derzeit aufhalte.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil beide Parteien auf eine solche mit Schreiben vom ... März (Prozessbevollmächtigter) und vom 24. Juni 2015 (Beklagte) verzichtet haben.

Die Klage ist unzulässig. Für den Kläger liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ladungsfähige Anschrift vor. Sein Prozessbevollmächtigter teilte am ... Juni 2015 mit, dass der Kläger unter der bisherigen Anschrift nicht mehr wohnhaft ist und dem Prozessbevollmächtigten der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, § 82 VwGO.

Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie unbegründet. Der Bescheid vom 5. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin-III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Der Kläger hat am 15. Dezember 2014 in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt.

Das Übernahmeersuchen wurde am 12. November 2014 gestellt.

Für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien zuständig. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Oktober 2013 nach Italien eingereist (Bl. 20 der Behördenakte) und hat dort am 17. Januar 2014 einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer, der mit der Erkennung „IT1“ beginnt. Die Ziffer „1“ steht gem. Art. 24 Abs. 4 Eurodac-VO für einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einlassung des Klägers, der Eurodac-Treffer betreffe seinen inzwischen verstorbenen Zwillingsbruder, ist unglaubhaft. Zum Einen ist als Geburtsdatum im Eurodac-Treffer der ... Mai 1990 angegeben, so dass es sich nicht um einen Zwillingsbruder des am ... Juli 1990 geborenen Klägers handeln kann. Wahrscheinlicher ist, dass der Kläger selbst in Italien und in Deutschland unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat. Zum anderen hat der Kläger angegeben, seine Fingerabdrücke in Italien abgegeben zu haben (Bl. 56 der Behördenakte), was auch für die Stellung eines Asylantrags spricht.

Die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständige italienische Behörde hat dem Wiederaufnahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, so dass Italien mit Ablauf von zwei Wochen nach Stellung des Gesuchs gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Italiens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaatgemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C -4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013,a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, on anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21: Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656, juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl.2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 -30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.

Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach den Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 - 1 a 21/12.A, juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014,a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.14. November 2013 - 4 L 44/13, juris; BVerwG, U v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12, juris).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Nach den insoweit im Kern übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismitteln des Auswärtigen Amtes (AA an das OVG NRW v. 11. September 2013, an das OVG Sachsen-Anhalt v. 21.Januar 2013), des UNHCR (an das VG Freiburg v. 19. Dezember 2013; Bericht v. Juli 2013) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. Oktober 2013) werden Dublin-Rückkehrer in der Regel auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Sie werden von der italienischen Grenz- bzw. Luftpolizei nach der Landung zu den regionalen Polizeidirektionen (Questura) am Flughafen begleitet bzw. erhalten dort ein Zugticket, um zu einer weiter entfernten Questura zu fahren. Die dort vorzunehmende Formalisierung des Asylantrags - sog. Verbalizzatione - kann einige Tage, Wochen oder sogar Monate dauern (SFH, Oktober 2013; UNHCR, Bericht v. Juli 2013; AA an OVG NRW v. 11. September 2013). Während dieser Zeit sind die Asylsuchenden nicht immer hinreichend von Obdachlosigkeit geschützt. Eine Unterkunft erhalten sie im Regelfall erst nach der Verbalizzazione. Zumindest an den italienischen Hauptflughäfen stehen den Dublin-Rückkehrern, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, in der Übergangszeit bis zur Aufnahme des Asylgesuchs Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Seite, die sie bei Bedarf betreuen und sich - in der Regel auch erfolgreich - um eine Unterkunft bemühen. Nach der Verbalizzazione gelangen die Asylsuchenden in Aufnahmezentren für die Erstaufnahme (CARA - Centri di accoglienza per richiedeni asilo bzw. des Aufnahmesystems SPRAR - Sistema di protetione per richiedenti asilo e rifugiati). Obwohl daneben noch kommunale oder von NGOs betriebene Unterkünfte zur Verfügung stehen, wird von Flüchtlingsorganisationen - anders das Auswärtige Amt (AA v. 11. September 2013) - auf Engpässe der Belegungssituation hingewiesen. Das gilt insbesondere für die überbelegten CARA (SFH, Oktober 2013, S. 18 ff). Hinzuweisen ist auf die Schwierigkeiten, zuverlässige Belegungszahlen zu ermitteln, da diese nicht nur von den bereits vorhandenen Unterkunftsplätzen abhängen, sondern von häufig irrationalen nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen der Asylbewerber und kurzfristig auftretenden Flüchtlingsströmen in der EU beeinflusst werden. Der italienische Staat ist erfolgversprechend bemüht, die Unterbringungskapazitäten der jeweiligen Belastungssituation anzupassen. Nach dem zwischenzeitlichen Höchststand der Zahl der nach Italien geflüchteten Personen im Jahr 2011 und einem Rückgang im Jahr 2012 ist die Zahl im Jahr 2013 wieder angestiegen (SFH, Oktober 2013, S. 7). Auf den Anstieg der Zahlen im Jahr 2011 haben die italienischen Behörden mit zusätzlichen - im Jahr 2012 wieder reduzierten - Unterbringungsmöglichkeiten reagiert. Auch für 2013 war eine Erhöhung der Platzzahl vorgesehen (vgl. hierzu im Einzelnen: Aida-Report, November 2013; AA v. 24. Mai 2013 an das VG Minden und OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR v. Juli 2013; SFH, Oktober 2013).

Die Asylsuchenden haben während der Dauer des Asylverfahrens im Regelfall neben dem Anspruch auf Unterbringung Anspruch auf materielle Leistungen wie Verpflegung und Hygieneartikel (vgl. AA an OVG Sachsen-Anhalt v. 21. Januar 2013). Dies gilt auch für die medizinische Versorgung. Der in Art. 19 der Aufnahmerichtlinie vorgesehene Mindeststandard einer Notversorgung ist gewährleistet (AA an OVG Sachsen-Anhalt v. 21. Januar 2013 und an VG Gießen v. 26. März 2013; SFH, Oktober 2013, S. 49f., 52). Das Hauptproblem beim Zugang zur Gesundheitsversorgung ist die mangelnde Information vieler Personen über ihre Rechte und das Vorgehen, um eine tessera sanitaria (Gesundheitskarte) zu erhalten. Diese ist grundsätzlich dort zu beziehen, wo man seinen Wohnort (residenza) hat. Bei Asylsuchenden im Verfahren reicht es aus, wenn sie eine virtuelle Adresse bei einer NGO wie Centro Astalli angeben (SFH v. Oktober 2013, Seite 49).

Auch im Hinblick auf die materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung ist aber nur im Regelfall von einem hinreichenden Schutz auszugehen. Sowohl in diesem Bereich wie auch besonders im Bereich der Unterbringung werden in den angeführten Erkenntnismitteln auf Mängel hingewiesen. Gleichwohl hat der UNHCR eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, ein bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen. Auch wenn daraus nicht geschlossen werden soll, wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 an das OVG NRW betont, dass keine einer Überstellung entgegenstehende Zustände vorlägen, ist die Nichtempfehlung als Indiz für das Fehlen systemischer Mängel zu werten, da die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant sind (vgl. EuGH, U. v. 30. Mai 2013 - C - 528/11, Rn.44, NVwZ 2013, 660 ff. und juris).

Auch unabhängig von dieser Indizwirkung liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel nicht vor. Entsprechend den genannten Anforderungen für die Annahme systemischer Mängel maßgeblichen Prognosemaßstab kann nicht allein auf einzelne Mängel des Systems verwiesen werden. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit muss sich auf die Würdigung aller Umstände gründen, zu denen das jeweilige Rechtssystem des Mitgliedsstaates wie auch die Verwaltungspraxis gehört. Dieser hat sich auf den vorhersehbaren Verlauf der Dinge auszurichten. Bemühungen des betroffenen Staates, sich den Mängeln zu stellen und auf seine Entwicklungen etwa des enormen Anstiegs einer Flüchtlingszahl zu reagieren, sind zu berücksichtigen. Kommt es gleichwohl zu Mängeln bei der Unterbringung von Asylsuchenden bis zur Aufnahme ihres Asylantrags, liegen keine systemischen Mängel vor, wenn der betreffende Mitgliedsstaat erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Solche Bemühungen des italienischen Staates liegen vor. Beim Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahre 2011 ist - wie ausgeführt - ein besonderes Programm zur Unterbringung der Asylsuchenden aufgestellt und durchgeführt worden. Nach dem erneuten Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahr 2013 sind die italienischen Behörden vom italienischen Innenministerium angewiesen worden, dass die Verbalizzazione zeitlich mit der Asylgesuchsstellung zusammenfallen und zur Verkürzung der Wartezeiten ein neues Informationssystem (Vestanet) eingeführt werden soll (OVG NRW, U. v. 7. März 2014, a. a. O.). Von einem Inkaufnehmen der Mängel der Unterkunftsgewährung kann somit nicht ausgegangen werden. Von einer allgemeinen dramatischen Wohnungs- und Unterbringungsnot der Dublin-Rückkehrer wird nicht berichtet.

Das Gericht schließt sich deshalb der Beurteilung des EGMR an, die infolge der umfassenden Auswertung der vorliegenden auch aktuellen Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar in einigen Bereichen, an einigen Orten insbesondere infolge des Eintreffens von Flüchtlingswellen immer wieder Mängel insbesondere bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verzeichnen sind, diese jedoch nicht den Grad bzw. Umfang von systemischen Mängeln aufweisen. Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 2. April 2013 (a. a. O.) ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zweckes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen, wie es im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars weisen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigen übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten sind. (...) Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Italien aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher und psychologischer Sicht ein tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko droht, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden.“

Der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U. v. 4. Mai 2011- 2 BvR 2333/08; BVerwGE 128, S.326 und juris) hat seine Rechtsauffassung über die Einschätzung der Situation der Asylsuchenden in Italien durch die Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10, HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht mit einer Vielzahl weiterer Gerichte an, u. a. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24. Juni 2013 - OVG 7 S 58/13, juris; VG Stuttgart, U. v. 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14; VG München, B. v. 24. Februar 2014 - M 11 S 14.30179; VG Aachen, B. v. 22.5.2015 - 9 L 426/15.A, VG Minden, B. v. 10.6.2015 - 1 L 199/15.A, OVG Lüneburg, U. v.25.6.2015 - 11 LB 248/14, alle juris.

Die Entscheidungen der Obergerichte beleuchten dabei insbesondere detailliert die Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren sowie dessen Dauer und Qualität, die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, die Sicherung der Grundbedürfnisse (u. a. Schutz vor Gewalt; hygienische Verhältnisse) und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Sie weisen für die Zukunft darauf hin, dass der italienische Staat bemüht ist, Kapazitäten für den Zeitraum 2014 bis 2016 zu schaffen.

Die Rechtsprechung der Gerichte, die eine Überstellung nach Italien für unzulässig halten, überzeugt das Gericht nicht. Gegenüber der obengenannten Rechtsprechung, die aufgrund einer umfassenden Abwägung zu einer Einschätzung der Lage in Italien kommt, beleuchten die Entscheidungen nur Teilaspekte (z. B. VG Köln, U. v. 20. Februar 2014 - 20 K 2681/13.A; VG Gießen v. 17. Dezember 2014- 6 L 3497/14 Gl.A, vorgelegt vom Prozessbevollmächtigten, alle juris; viele andere Entscheidungen), beleuchten nicht die neuesten Erkenntnismittel oder stellen auf die Fälle besonders schutzwürdiger Personen ab.

Der UNHCR verweist in seinen Hinweisen von Juni/Juli 2014 darauf hin, dass im Jahr 2014 die Anzahl der Asylbewerber in Italien wieder gestiegen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden Flüchtlinge in Parkhäusern außerhalb von Rom und Mailand, teilweise ohne Nahrungsmittel, unterbringen würden. Der UNHCR bitte die EU, Italien bei der Aufnahme und Versorgung der Flüchtlinge zu helfen. Systemische Mängel des Asylverfahrens lassen sich aus diesen Hinweisen aber nicht ableiten. Der EGMR hält in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 (Nr. 292317/12, HUDOC) Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung von Personen mit besonderen Bedürfnissen - einer Familie mit sechs zum Teil kleinen Kindern - angesichts der Berichte in verschiedenen Erkenntnismitteln über immer wieder auftretende Aufnahmeengpässe in Italien für verletzt, wenn nicht zuvor Unterbringung und für die Bedürfnisse der Personen ausreichende Lebensbedingungen sichergestellt sind. Eine solche Sicherstellung fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien auch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14). Zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört der Kläger als im Jahr 1990 Geborener und Lediger nicht.

Die Abschiebung kann auch trotz der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste durchgeführt werden. Aus dem Attest des ...-Klinikum vom ... Dezember 2014 ergibt sich für den Kläger die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ und „sonstige akute vorübergehende psychotische Störung“. Der Kläger wurde nach dem Attest ohne Hinweis auf Fremd- oder Selbstgefährdung entlassen. Der ärztliche Befundbericht der ... - Klinikum ... vom ... Januar 2015 - stellt beim Kläger eine akute psychische Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Aus einem weiteren Attest des Klinikum ... vom ... Januar 2015 ergibt sich, dass sich der Kläger seit ... Dezember 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Ein Behandlungsabbruch sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar.

Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung sowohl inlandsbezogene als auch auslandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa die fehlende Reisefähigkeit oder eine bestehende Suizidgefahr bzw. eine nachhaltige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Italien. Solche Gründe sind indes nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Den vorgelegten ärztlichen Attesten ist schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zurzeit transportunfähig oder reiseunfähig ist oder dass sich sein Gesundheitszustand durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde, so dass die vorliegenden Atteste zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht geeignet sind (BayVGH, B. v.28.10.2013 - 10 CE 13.2257, juris). Der ärztliche Befundbericht des Klinikum ... vom ... Januar 2015 führt außer der Diagnosen und einer Medikation nicht aus, welche Folgen ein Verbringen des Klägers nach Italien für dessen Gesundheitszustand haben könnte und warum eine erforderliche ärztliche Behandlung gerade nur in Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Italien möglich ist. Auch im Attest des Klinikum ... vom ... Januar 2015 ergibt sich nur der Hinweis darauf, dass ein Behandlungsabbruch aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist. Ein solcher Behandlungsabbruch ist aber auch gar nicht notwendig, da der Kläger seine Behandlung in Italien fortführen kann. Im Attest ist zwar ausgeführt, der Kläger sei „reiseunfähig“. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger nicht transportfähig ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass dieses Attest bereits ein halbes Jahr alt ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine konkreten Angaben darüber vorliegen, ob und welche medikamentöse und psychiatrische Behandlung der Kläger überhaupt (noch) durchführt. In der Klagebegründung ist lediglich ausgeführt, dass der Kläger in der psychiatrischen Klinik ... in ärztlicher Behandlung ist. Ob dies zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch der Fall ist, ergibt sich aus dem ein halbes Jahr alten ärztlichen Attest der ... (15.1.2015) nicht. Die Tatsache, dass der Kläger für den Prozessbevollmächtigten nicht mehr erreichbar ist, spricht ebenfalls dafür, dass keine Behandlung des Klägers (mehr) durchgeführt wird. Selbst wenn der Kläger in ärztlicher Behandlung wäre, ergibt sich aus den Attesten nicht, dass sich durch den Behandlungsabbruch der Gesundheitszustand erheblich und lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das Attest der ... behauptet zwar, ein Behandlungsabbruch sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, eine nachvollziehbare Begründung wird dafür aber nicht geliefert.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, in Italien die notwendige ärztliche Behandlung und Betreuung im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung zu erhalten. So führt etwa das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg unter anderem aus, dass Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen sowie auf Verpflegung, medizinische Versorgung und psychologische Hilfe wie auch einen Dolmetscher haben (VG Würzburg, B. v. 5.3.2015, W 6 S 14.30235). Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013. Eine ärztliche Versorgung auch im Rahmen einer psychischen Erkrankung ist gewährleistet. Eine kostenfreie medizinische Versorgung steht zudem auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind (VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 75/13, juris; VG Hamburg, U. v. 18.7.2013 - 10 A 581/13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13, juris). Jedenfalls wenn sich der Kläger dem Asylsystem in Italien unterwirft, kann ihm hinreichende soziale und medizinische Versorgung gewährt werden. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus. Nach dessen Rechtsprechung steht Art. 3 EMRK der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzwürdige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen sowie auch für Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (EGMR v. 2.4.2013, ZAR 2013, 336 und vom 18. 6. 2013, ZAR 2013, 338; VG Regensburg, B. v. 21. 5. 2015 - RN 5 S 15.50363 - juris). Zwar ist die Gesundheitsfürsorge rechtlich gewährleistet, zuweilen ist sie jedoch in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und gesundheitlichen Versorgung reichen aber nicht dafür aus, Italien generell nicht mehr als sicheren Drittstaat anzusehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris, Rn. 249; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 118). Der Kläger muss sich daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard - verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag (VG Düsseldorf, B. v. 15.4.2013 - 17 L 660/13.A - juris, Rn.42).

Dass es gerade dem Kläger nicht möglich sein sollte, die erforderliche medizinische Versorgung angesichts seiner psychischen Erkrankung zu erhalten, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Klägers ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse des Klägers informieren. Dazu sind die Behörden gem. Art. 32 Abs. 1 Dublin III VO verpflichtet. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - wie etwa psychisch Kranken - nach Italien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EMRK). Denn gerade, wenn die Beklagte als überstellender Staat Italien Mitteilung über eine besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person macht, wird dem auch von italienischer Seite Rechnung getragen (VG Hamburg, U. v. 18.7.2013 - 10 A 581/13 unter Bezug auf EGMR U. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013,336).Damit sind auch Unterkunft und Versorgung - einschließlich notwendiger medizinischer Versorgung - für den Kläger auch konkret im Hinblick auf seine psychische Erkrankung hinreichend sichergestellt (vgl. auch VG Gelsenkirchen, B. v. 17.5.2013 - 5a L 566/123 A, juris).

Demnach bestehen im konkreten Fall des Klägers insbesondere im Hinblick auf seine psychische Erkrankung keine grundlegenden Bedenken gegen eine Überstellung nach Italien.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 590/15.A gegen die in dem Bescheid des Bunde
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Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 887/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nich
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
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Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, a. dass die italienischen Behörden vor bzw. bei der Abschiebung des Antragstellers nach Italien - unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste des Klinikum der ... ...,
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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.