Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Juni 2015 - 1 L 199/15.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 590/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) – nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Minden, Beschlüsse vom 29.12.2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 5 und vom 14.10.2014 – 1 L 759/14.A –, juris Rn. 4.
8Die vorgenannte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
91. Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller vorbringt, ihm sei das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin-III-Verordnung") vom 26.06.2013 – die hier, da der Asylantrag frühestens am 16.10.2014 gestellt wurde, anwendbar ist (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) – aufgeführte Merkblatt nicht ausgehändigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das dem Antragsteller ausgehändigte Merkblatt nicht der Fassung, welche die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2014 vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt näher gebracht. Insofern ist bereits fraglich, ob überhaupt ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt. Dies gilt auch, weil sich aus der genannten Norm nicht ergibt, dass ein solches ausführliches Merkblatt auszuhändigen ist. Jedenfalls aber ist der Fehler nicht beachtlich. Ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung einer auf der Anwendung der Dublin-III-VO beruhenden Verwaltungsentscheidung führt, kann nur dann angenommen werden, wenn das einschlägige Verfahrensrecht verletzt ist und der betreffende Verfahrensfehler beachtlich ist. Vorliegend fehlt es an der Beachtlichkeit des Fehlers für die Entscheidung des Bundesamtes, weil er sich nicht auf die streitgegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen und seine Abschiebung nach Italien anzuordnen, ausgewirkt haben kann (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen unter 2.). Es ist auch nicht erkennbar, dass ein absoluter Verfahrensfehler vorliegen könnte, der unabhängig von seinen konkreten Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis rechtliche Relevanz beanspruchen kann.
10Vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn. 5a ff.; Kahl VerwArch 2004, 1 (22f.) m.w.N.
11Erst recht sind Mängel der vorliegend in Betracht kommenden Art in der Regel nicht derart schwerwiegend, dass (ausnahmsweise) von einer Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ausgegangen werden könnte.
12Vgl. zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten aufgrund schwerer Verfahrensfehler: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 18 ff., m.w.N.
13Weiterhin kann auch kein relevanter Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO festgestellt werden. Zweck dieser Regelung ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Dublin-III-VO, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Antragsteller soll über die Anwendung der Dublin-III-VO und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller am 02.12.2014 ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Das Ziel der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wurde erreicht.
14Überdies ist nicht ersichtlich, dass – hätte der Antragsteller (weitere) Einwände gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt anbringen können – diese zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen müssen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen unter 2.).
152. Der angefochtene Bescheid begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen.
16Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden.
17Da der Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank (EURODAC-Nr. IT1TO04EFQ) in Italien den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 reagiert haben.
18Die Antragsgegnerin ist auch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erfordert im Interesse der Rechtsklarheit eine entsprechende Erklärung des Bundesamtes.
19Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 05.11.2009 – AN 5 K 09.30201 –,
20juris Rn. 17.
21Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt bei dem Antragsteller nicht getroffen; eine entsprechende Absicht der Behörde, das Asylgesuch materiell in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, ist nicht ersichtlich.
22Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller auch nicht deshalb in seinen Rechten, weil ein Wiederaufnahmegesuch seitens der deutschen Behörden nicht rechtzeitig erfolgt ist.
23Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb dieser Frist, ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalem Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
24Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung der Frage, ob sich Asylbewerber auf den Ablauf der Frist zur Stellung des Wideraufnahmegesuchs und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können.
25Vgl. zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 –, juris Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 – 14 A 1140/14.A –; zur Dublin-III-VO: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 – 22 K 2179/15.A –; a. A. Urteil vom 07.05.2015 – 8 K 364/15.A –.
26Darauf kommt es nicht an, weil die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gewahrt ist. Der EURODAC-Treffer datiert vom 04.12.2014 mit der Folge, dass die Frist durch das Wiederaufnahmegesuch vom 21.01.2015 gewahrt ist. Soweit sich der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
27Beschluss vom 22.04.2015 – 8 L 1288/15.F.A –,
28auf den Standpunkt stellt, die in Art. 23 Dublin-III-VO aus der Formulierung „sobald wie möglich“ folgende Pflicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung könne nicht länger sein, als die Frist von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung, führt dieser Gesichtspunkt hier nicht weiter, weil die Zweimonatsfrist durch das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 gewahrt ist. Aus der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Umsetzungsfrist erst am 20.07.2015 abläuft und deshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Richtlinie bereits jetzt bei der Auslegung der Dublin-III-VO als Wille des Europäischen Richtliniengebers zu berücksichtigen ist. Vielmehr bleibt es der nationalen Umsetzung vorbehalten, den Rechtsbegriff „sobald wie möglich“ einer näheren Ausgestaltung zuzuführen, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Neuregelung im Rahmen der Unmsetzungsfrist zu bestimmen und damit die Möglichkeit zu schaffen, bis zu diesem Zeitpunkt für die erforderliche Personalausstattung zu sorgen.
29Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt bzw. – wie hier – nicht geantwortet hat,
30vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 29.01.2015 – 13a B 14.50039 –, juris Rn. 28,
31so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaates damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 94 und 106 – 108.
33Dies ist nicht der Fall. Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, juris Rn. 94.
35Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, a.a.O. Rn. 86.
37Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 6 m.w.N.
39Nach diesen Maßstäben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG) keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
40Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2015 – 19 A 581/14.A –, n.V. und Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, juris Rn. 35 f. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 129 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 46 ff. sowie EGMR, Decision vom 13.01.2015 – 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), juris Rn. 36; a.A. etwa die 10. Kammer des erkennenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 20.03.2015 – 10 L 117/15.A –, juris Rn. 42 ff.
41Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Jedenfalls für junge arbeitsfähige Männer vermag die Kammer im Fall des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, a.a.O. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, a.a.O.
43Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR gilt, dass die Situation eines jungen Mannes bei einer Rückführung nach Italien nicht mit der Lage einer Familie mit minderjährigen Kindern verglichen werden kann und die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht den Umständen in Griechenland oder zeitweise in Belgien entsprechen. Dementsprechend ist eine Beschwerde eines Asylbewerbers gegen eine Überstellung nach Italien vor dem EGMR erfolglos geblieben.
44Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015 – 51428/10 –, juris Rn. 35 f.
45Der Antragsteller hat auch keine in seiner Person liegenden besonderen Umstände vorgetragen, die der beabsichtigten Rücküberstellung entgegenstehen könnten.
46Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4.
48Entsprechende Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
49Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die vorgesehene Umverteilung der Flüchtlinge innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten geltend macht, kommt diesem Gesichtspunkt jenseits der bereits dargestellten Auseinandersetzung mit den Aufnahmebedingungen im Zielstatt keine eigenständige Bedeutung zu. Ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt eine Änderung der Aufteilung auf die Vertragsstaaten vorgenommen wird, ist derzeit ungewiss und unterliegt zunächst der Entscheidung durch die Vertragsstaaten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
51Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.