Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.4380

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.4380

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen;

Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen;

Trigeminusneuralgie

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg

- Beklagter -

wegen Dienstunfall

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger steht als Polizei... im Dienst des Beklagten. Am 29. März 1988 nahm der Kläger einen Taxiräuber fest, der heftigen Widerstand leistete und ihm Verletzungen durch Faustschläge ins Gesicht zufügte.

Nach dem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgischen Befund- und Behandlungsbericht von Prof. Dr. Dr. ... vom ... November 1988 hat der Kläger eine Jochbogenimpressionsfraktur auf beiden Seiten mit Einschränkung der Mundöffnung erlitten. Der Kläger sei deshalb vom 29. März bis 1. April 1988 in stationärer Behandlung gewesen. Am 30. März 1988 sei in Intubationsnarkose eine Reposition beider Jochbögen vorgenommen worden. Bei der Nachuntersuchung am 17. April 1988 habe sich ein normaler Heilungsverlauf mit einwandfreiem Ergebnis gezeigt (Bl. 48 der Behördenakte - BA).

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 10. Mai 1988 das Ereignis vom ... März 1988 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge eine Jochbogenfraktur beiderseits fest (Bl. 26 f. der BA).

Mit Attest vom ... Juli 1988 von Dr. med. R. ... wurde beim Kläger eine Mittelgesichtsprellung mit Jochbeinfraktur und eine Commotio cerebri diagnostiziert (Bl. 45 der BA). Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom ... August 1988 erübrige sich eine Erweiterung der festgestellten Dienstunfallfolgen um eine Mittelgesichtsprellung, da der Jochbogen anatomisch aus dem Schläfenbein und dem Jochbein bestehe und das Jochbein Teil des Mittelgesichts sei. Eine Commotio cerebri sei aus der vorliegenden Schilderung des Vorgangs durch den Kläger nicht abzuleiten. Zweifelsfrei stehe durch die Art der Verletzung eine schwere Schädelprellung fest (Bl. 44 der BA).

In der Abschlusserklärung zum Dienstunfall vom ... Oktober 1988 gab der Kläger an, er verspüre noch, besonders wetterabhängig, ziehende Schmerzen in beiden Schläfen, besonders rechts. Die Schmerzen seien während des Dienstes einmal aufgetreten. Die ärztliche Behandlung wegen der Unfallverletzung habe vom 29. März bis 8. Juli 1988 gedauert und sei abgeschlossen (Bl. 51 der BA).

Gegenüber dem ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei einer Untersuchung am ... November 1988 gab der Kläger an, seit dem Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links zu haben. Insgesamt seien bisher drei heftige Schmerzattacken ohne Erbrechen und ohne Schwindel aufgetreten. Er habe dann Schmerzmittel eingenommen. Bei der Untersuchung am ... November 1988 ergab sich folgender Befund: Kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz im Bereich beider Jochbeine, rechts geringe Gefühlsstörungen, die bei grob neurologischer Untersuchung nicht als Hypästhesien verifiziert werden konnten, Kiefergelenke frei beweglich, vermehrtes Krachen beidseits, öffnen und schließen des Mundes unauffällig, Pupillen rund, reagieren prompt, Reflexe seitengleich auslösbar, keine Koordinationsstörungen (Bl. 52 der BA).

Mit Bescheid vom ... Oktober 1990 erkannte das Versorgungsamt München II auf Antrag des Klägers vom ... Januar 1990 als Folge einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab 1. Januar 1990 Gefühlsstörungen rechte Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen im Sinne der Entstehung an. Die Anerkennung von gelegentlichen rechtsseitigen Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit wurde abgelehnt. Diese stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der am 29. März 1988 erlittenen Schädigung (Bl. 58 ff. der BA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 beantragte der Kläger - unter Berufung auf einen Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (Region ... Versorgungsamt) vom ... Februar 2015, in dem als Gesundheitsstörungen unter anderem „Kopfschmerzsyndrom, Trigeminusneuralgie rechts“ mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 aufgeführt sind - sinngemäß, eine Trigeminusneuralgie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 29. März 1988 anzuerkennen (Bl. 61 der BA).

Mit Schreiben vom ... März 2015 führte der Kläger weiter aus, er habe nach dem Dienstunfall am 29. März 1988 Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt, die sich aber dann gebessert hätten. Seit einigen Jahren hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Prof. Dr. ..., der ihn operiert habe, habe ihm erklärt, dass sich in dem verletzten Bereich Gesichtsnerven befänden, die gequetscht worden seien. Er werde deshalb für längere Zeit Schmerzen haben. Diese würden sich nach Jahren beruhigen, aber im Alter wieder auftreten. Er habe vor zwei Jahren versucht, Kontakt mit dem Arzt aufzunehmen, dieser sei aber bereits verstorben (Bl. 61c f. der BA).

Beigefügt war ein Schreiben von Dr. ... vom ... Oktober 1990, wonach beim Kläger ein Zustand nach beidseitigem Jochbeinbruch und Therapiris sentis Kopfschmerzsyndrom diagnostiziert wurde. Es werde relativ eindeutig angenommen, dass das bestehende Kopfschmerzsyndrom nicht unabhängig von den Folgen des Dienstunfalls zu sehen sei, sondern das Kopfschmerzsyndrom als eine Folge des Dienstunfalls anzusehen sei. Hier müsste eventuell eine entsprechende neurologische Abklärung eingeleitet werden (Bl. 71 der BA).

Dem Schreiben waren ferner drei Arztbriefe von Frau Dr. ..., ...-Institut für Psychiatrie vom ... Februar 2013, vom ... November 2013 und vom ... Januar 2015 beigefügt. Laut Arztbrief vom ... Februar 2013 wurden beim Kläger u. a. chronische Kopfschmerzen beidseits temporal im Bereich des Jochbeins, Verdacht auf posttraumatisch, Verdacht auf symptomatische Trigeminusneuralgie rechtsseitig bzw. beidseits, bei Zustand nach Schädelhirntrauma mit Jochbogenfraktur beidseits 1988 und Verdacht auf Polyneuropathie (grenzwertig) diagnostiziert. Anamnestisch sei beim Kläger am ehesten von einer Trigeminusneuralgie rechts bzw. beidseitig auszugehen. Aus dem Arztbrief vom ... November 2013 geht hervor, dass es anamnestisch seit der Erstvorstellung am ... Februar 2013 zu einer progredienten Verschlechterung der Kopfschmerzen gekommen sei. Seit einem halben bis einem Jahr wache der Kläger durch die Kopfschmerzen auf. Laut Arztbrief vom ... Januar 2015 wurden beim Kläger chronische Kopfschmerzen temporal rechts (beidseits) im Bereich des Jochbeins, Verdacht auf posttraumatisch, Trigeminusneuralgie rechtsseitig (beidseits), symptomatisch, Zustand nach Schädelhirntrauma 1988 im Rahmen eines Dienstunfalls mit Zustand nach Jochbeinfraktur beidseits und Verdacht auf Polyneuropathie (grenzwertig) diagnostiziert. Beim Kläger sei weiterhin von einer posttraumatisch, nach einem Dienstunfall aufgetretenen chronischen Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen im Trigeminusgebiet V 1 und V 2 rechts bei Zustand nach Jochbeinfraktur sowie von einer symptomatischen Trigeminusneuralgie mit mittlerweile gehäuften, für Sekunden andauernden Schmerzattacken auszugehen. Die Beschwerden hätten sich deutlich verschlechtert. Eine elektroneurografische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus trigeminus gezeigt.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 hat der Beklagte den Antrag vom ... März 2015 auf Erweiterung der Unfallfolgen um eine Trigeminusneuralgie beidseits abgelehnt (Bl. 80 ff. der BA).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen, wonach für den Kausalzusammenhang zwischen Körperschaden und Dienstunfall grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen sei, für die Anerkennung von weiteren Körperschäden zudem Voraussetzung sei, dass diese rechtzeitig gemeldet würden. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG seien Dienstunfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Diese Frist sei eine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Meldefrist führe deshalb nicht zu einer Verjährung, sondern zu einem Erlöschen der Unfallfürsorgeansprüche. Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG werde nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalles Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung müsse, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Ausschlussfrist beginne mit Eintritt des Unfalls. Auf den Fristbeginn habe es keinen Einfluss, dass der Beamte ein Ereignis nicht als Dienstunfall einstufe. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe oder nicht habe erkennen können. Hiermit ergebe sich vorliegend ein Fristende am 29. März 1998. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2015 mitgeteilt, dass bei ihm eine symptomatische Trigeminusneuralgie rechtsseitig (beidseits) diagnostiziert worden sei und diese eine Folge des Dienstunfalls vom 29. März 1988 sei. Bis zu diesem Zeitpunkt fänden sich in der Akte keine Hinweise auf die Feststellung dieser Erkrankung. Im Bescheid des Versorgungsamtes München II sei zwar eine Gefühlsstörung rechte Schläfenregion als Unfallfolge dokumentiert worden. Das Vorliegen einer Trigeminusneuralgie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt worden. Da es sich bei der Trigeminusneuralgie um einen neu aufgetretenen Körperschaden handele, deren Feststellung und Meldung nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren erfolgt sei, sei der Antrag auf Erweiterung der Dienstunfallfolgen abzulehnen.

Den mit Schreiben vom 20. Mai 2015 eingelegten und mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom ... August 2015 begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2015 zurück (Bl. 99 ff. der BA).

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2015 aufzuheben und diesen zu verpflichten, als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 29. März 1988 eine Trigeminusneuralgie beidseits anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstunfall vom 29. März 1988 unzweifelhaft als solcher gemeldet worden sei. Mit Bescheid vom 10. Mai 1988 sei als Dienstunfallfolge Jochbogenfraktur beidseits anerkannt worden. Der Beklagte führe zutreffend aus, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass auch die Meldung eines weiteren Körperschadens von den Ausschlussfristen des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst werde. Vorliegend verhalte es sich aber so, dass mit Bescheid des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 als Schädigungsfolge beim Kläger Gefühlsstörungen rechte Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen im Sinne der Entstehung ab 1. Januar 1990 anerkannt worden seien. Der Bescheid sei dem Beklagten am 11. Oktober 1990 zugegangen. Im Attest von Dr. ... vom ... Juli 1988 sei angegeben, dass der Kläger noch zu dieser Zeit an ziehenden Schmerzen, besonders wetterabhängig in beiden Schläfen, besonders rechts, leide. In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom ... August 1988 werde hierzu festgehalten, dass durch die Art der Verletzung zweifelsfrei eine schwere Schädelprellung feststehe, eine formale Dienstunfallfolgenerweiterung nach Ansicht des Polizeiarztes aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht angezeigt sei. Da der Jochbogen anatomisch aus dem Schläfenbein und Jochbein bestehe, das Jochbein Teil des Mittelgesichts sei, erübrige sich seines Erachtens seine explizite Dienstunfallerweiterung auf Mittelgesichtsprellung. Im polizeiärztlichen Abschlussgutachten vom ... November 1988 werde unterem anderem aufgeführt: Seit Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links. Bisher dreimalige heftige Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel, so dass Schmerzmedikamente eingenommen werden mussten. Nach Aktenlage verhalte es sich daher so, dass bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getreten sei, dass es durch den Unfall zu einer Nervenschädigung beim Kläger gekommen sei. Diese sei auch in ausreichendem Maße gemeldet worden. Die Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 sowie das ärztliche Attest des Dr. ... und die polizeiärztlichen Feststellungen seien für eine Meldung dieser Unfallfolge ausreichend. Bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie handele es sich daher nur um eine Verschlimmerung der bereits zeitnah zum Unfall aufgetretenen und auch gemeldeten Nervenschädigung des Klägers. Diese Verschlimmerung werde aber durch die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht erfasst. Zweck der Meldefristen sei es sicherzustellen, dass die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs zu einem Körperschaden alsbald durchgeführt werden können. Diese Schwierigkeiten träten aber dann nicht auf, wenn wie hier der Unfall bereits innerhalb der Frist zu einer Nervenschädigung geführt habe, auch wenn der Dienstherr trotz entsprechender Kenntnis pflichtwidrig eine entsprechende Bescheidung über die Anerkennung einer Nervenschädigung nicht vorgenommen habe. Ob innerhalb des Zehnjahreszeitraums die konkrete Diagnose einer Trigeminusneuralgie gestellt worden sei, sei nach hiesiger Ansicht für die Einhaltung der Frist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG unerheblich. Der Kläger leide auch an einer Trigeminusneuralgie beidseits. Wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallberichts hierfür seien die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom Kläger erlittenen Faustschläge und die hierdurch verursachten Gesichts- und Nervenschädigungen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Trigeminusneuralgie beidseits als weitere Folge des Dienstunfalls am 29. März 1988 feststellt. Erstens sei es nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich an einer Trigeminusneuralgie beidseits leide. Laut dem Schreiben des ...-Instituts für Psychiatrie vom ... Januar 2015 gingen die Ärzte von der symptomatischen Trigeminusneuralgie aus. Die elektroneurographische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus trigeminus gezeigt. Die zudem durchgeführte Elektroneurographie bei Verdacht auf Polyneuropathie habe den möglichen Hinweis auf eine Polyneuropathie ergeben. Eine eindeutige Diagnose könne aus diesen ärztlichen Äußerungen nicht abgeleitet werden. Auf welchen ärztlichen Aussagen und Untersuchungsergebnissen die im Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom ... Februar 2015 genannte Gesundheitsstörung Trigeminusneuralgie rechts beruhe, sei nicht bekannt. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei eine Nervenschädigung durch den Dienstunfall vom 29. März 1988 nicht belegt und nicht gemeldet worden.

Zweitens scheitere der Anspruch des Klägers an der Versäumung der Ausschlussfristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien Unfälle, aus den Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten des Verletzen Beamten zu melden. Das Ereignis datiere vom 29. März 1988. Die zweijährige Frist habe daher am 29. März 1990 geendet. Dass der Kläger innerhalb dieser Frist den Unfall gemeldet habe, sei unstreitig. Die Ausschlussfrist gelte jedoch nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit im Zusammenhang stehenden Körperschäden, sondern auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden und Folgeschäden (Nr. 47.1.1 BayVV-Versorgung). Innerhalb der Ausschlussfrist könnten neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden (Jochbogenfraktur beiderseits) weitere Körperschäden geltend gemacht werden. In seiner Abschlusserklärung vom ... Oktober 1988 habe der Kläger als Beschwerden, die er auf den Dienstunfall am 29. März 1988 zurückführe, angegeben: Ziehende Schmerzen, besonders wetterabhängig, in beiden Schläfen, besonders rechts. Diese Schmerzen seien während des Dienstes bis jetzt einmal aufgetreten. Die ärztliche Behandlung sei am 8. Juli 1988 abgeschlossen gewesen. Solche Schmerzen habe der Kläger auch gegenüber dem ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Untersuchung am ... November 1988 angegeben. Sie seien bisher insgesamt dreimal aufgetreten. Ein Druckschmerz und ein Klopfschmerz habe nicht ausgelöst werden können. Die vom Kläger angegebenen rechtsseitigen Gefühlsstörungen habe der ärztliche Dienst nicht als Hypästhesien verifizieren können. Von der symptomatischen Trigeminusneuralgie sei jedenfalls nicht die Rede gewesen. Der Bescheid des Versorgungsamts München II vom ... Oktober 1990, in dem Gefühlsstörungen rechte Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen als Folge einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt worden seien, die Anerkennung von gelegentlichen rechtsseitigen Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit abgelehnt worden sei, liege außerhalb der zweijährigen Frist. Im Hinblick auf die Entscheidung hinsichtlich der Kopfschmerzen habe keine Veranlassung für den Beklagten bestanden, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist könne zwar noch Unfallfürsorge gewährt werden, aber nur unter den in § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG genannten Voraussetzungen. Erste Voraussetzung sei, dass seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Innerhalb der zehnjährigen Frist habe der Kläger eine Trigeminusneuralgie nicht dem Dienstvorgesetzten oder der für seinen Wohnort zuständigen Unteren Verwaltungsbehörde gemeldet. Daher sei der Kläger insoweit mit Unfallfürsorgeansprüchen ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass die Kopfschmerzen im Jahr 2009 schleichend wieder begonnen hätten. Vor ca. zwei Jahren sei er deswegen beim Polizeiarzt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie als weitere Dienstunfallfolge noch kann er diesbezüglich Unfallfürsorgeansprüche geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist dabei nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Nr. 46 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht der Bayerischen Staatsregierung - BayVV-Versorgung vom 20.9.2012, Az: 24-P 1601-043-38 950/11). Einen derartigen Dienstunfall hat der Kläger am 29. März 1988 bei der Festnahme eines Beschuldigten erlitten.

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, müssen sowohl nach dem Bundes- als auch nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten schriftlich gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.

Der Dienstunfall als solcher wurde durch den Kläger unstreitig rechtzeitig gemeldet. Aufgrund dieser Meldung wurde das Unfallgeschehen mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen vom 10. Mai 1988 auch als Dienstunfall anerkannt. Der anerkannte Dienstunfall des Klägers steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sind Leistungen der Unfallfürsorge aber ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18). Von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sind daher nicht nur solche Fälle erfasst, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-) Unfall gemeldet hat. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 BeamtVG tritt vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U. v. 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500). Denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfrist einen weiteren Körperschaden anzeigt, so dass als Folge auch eine solche Meldung von der Ausschlussfrist erfasst wird (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Berlin, U. v. 13.10.2009 a. a. O.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls. Dabei hat es auf den Fristbeginn keinen Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Augsburg, U. v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U. v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris).

Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen das Gericht folgt, auf den vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie aufgrund des Dienstunfalls vom 29. März 1988 ausgeschlossen. Die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG begann gem. §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am 30. März 1988 zu laufen und ist daher nach § 188 Abs. 2 Hs 1 i. V. m. § 193 BGB am Montag, den 30. März 1998 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keine Trigeminusneuralgie als weitere Unfallfolge geltend gemacht bzw. gemeldet. Dies geschah erst mit Schreiben vom ... Februar 2015.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine weitere Meldung entbehrlich gewesen sei, weil bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getreten sei, dass es durch den Unfall zu einer Nervenschädigung beim Kläger gekommen sei, die in ausreichendem Maße gemeldet worden sei, und es sich bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie lediglich um eine Verschlimmerung der bereits zeitnah zum Unfall aufgetretenen und auch gemeldeten Nervenschädigung des Klägers handele.

Richtig ist, dass im Attest von Dr. ... vom ... Juli 1988 angegeben wurde, dass der Kläger noch zu dieser Zeit an ziehenden Schmerzen, besonders wetterabhängig in beiden Schläfen, besonders rechts, leide. Gleiches hat der Kläger bei seiner Abschlusserklärung zum Dienstunfall vom ... Oktober 1988 angegeben. Im polizeiärztlichen Abschlussgutachten vom ... November 1988 wird unterem anderem aufgeführt, dass der Kläger seit dem Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links habe und es bisher drei Mal zu einer heftigen Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel gekommen sei, so dass Schmerzmedikamente (Thomapirin oder Gelonida) eingenommen werden mussten. Von den Kopfschmerzen hat der Beklagte daher innerhalb der Zweijahresfrist Kenntnis erlangt.

Von einer Nervenschädigung war hingegen nie die Rede. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, nachdem im Schreiben des ...-Instituts vom ... Januar 2015 ausgeführt ist, dass eine elektroneurographische Untersuchung keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus trigeminus gezeigt hat.

Der Bescheid des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 wiederum, mit dem Gefühlsstörungen in der rechten Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen anerkannt wurden, ist dem Landesamt für Finanzen erst nach Ablauf der Zweijahresfrist zugegangen, ohne dass diesbezüglich glaubhaft gemacht wurde, dass mit der Möglichkeit dieses Körperschadens nicht habe gerechnet werden können oder dass der Kläger durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, diese Unfallfolge zu melden.

Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, U. v. 13.10.2009 - 28 A 333.05 - juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, U. v. 5.6.2009 - a. a. O.; VG Trier, U. v. 31.7.2012 - 1 K 124/12.TR - juris Rn. 32).

Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte Trigeminusneuralgie als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten waren. Hierfür spricht bereits die langjährige behandlungsfreie Zeit. Der Kläger hat angegeben, dass er nach dem Dienstunfall am 29. März 1988 noch einige Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt habe, die sich dann aber gebessert hätten. Erst seit 2009 hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Angesichts des nahezu 28 Jahre zurückliegenden Dienstunfalls ergibt sich daraus eine erhebliche behandlungs- und beschwerdefreie Zeitspanne. In dieser langen Zeit kann eine Trigeminusneuralgie auch durch andere Ereignisse ausgelöst worden sein.

Mit dem Auftreten einer Trigeminusneuralgie war bei den vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist angegebenen Unfallfolgen zudem in keiner Weise von vorneherein zu rechnen. An einer Trigeminusneuralgie erkranken, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (vgl. z. B. Techniker Krankenkasse: https://www.tk.de/tk/krankheiten-a-z/krankheiten-t/trigeminusneuralgie/31122), von 100.000 Menschen jährlich sechs Frauen und drei Männer neu, was für Männer einer Wahrscheinlichkeit von 0,003% entspricht. Bei vielen werden die Beschwerden durch ein kleines Blutgefäß verursacht, das auf den Trigeminusnerv drückt und so die Schmerzen auslöst (klassische Trigeminusneuralgie). Eine symptomatische Trigeminusneuralgie ist sehr selten. Ihr liegen andere Erkrankungen wie z. B. Gehirntumoren, Multiple Sklerose, entzündlichen Erkrankungen wie Gürtelrose, Durchblutungsstörungen oder frühere Kopfverletzungen zugrunde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich aus den Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, oder aus den von ihm nach dem Dienstunfall geklagten Kopfschmerzen bzw. Gefühlsstörungen nach Jahren eine Trigeminusneuralgie entwickelt, ist daher bei natürlicher Betrachtung als äußerst gering anzusehen. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des ...-Instituts kein Hinweis auf eine relevante Schädigung des Trigeminusnervs gegeben ist.

Schließlich unterscheidet sich auch die Behandlung der vom Kläger damals noch geklagten Kopfschmerzen wesentlich von der Therapie einer Trigeminusneuralgie. Der Kläger hat bei der polizeiärztlichen Untersuchung am ... November 1988 angegeben, bei den dreimaligen Schmerzattacken Schmerzmittel (Thomapirin oder Gelonida) eingenommen zu haben. Bei einer Trigeminusneuralgie sprechen die Schmerzen auf die üblichen Schmerzmittel aber kaum an, so dass anderweitige Mittel, die auch bei Epilepsie zum Einsatz kommen, gegeben werden. Zudem können Medikamente zur Vorbeugung vor erneuten Schmerzattacken gegeben werden. Ein derartiges Medikament (Gabapentin) ist dem Kläger vom ...-Institut im Jahr 2013 und erneut im Jahr 2015 auch verordnet worden. Unter bestimmten Umständen können die Beschwerden auch operativ beseitigt werden (vgl. zum Ganzen z. B. Techniker Krankenkasse a.a.O).

Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, hätte der Kläger die (mögliche) Unfallfolge einer Trigeminusneuralgie innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzeigen müssen, was jedoch nicht geschehen ist (s.o.).

Aus den o.g. Gründen ergibt sich auch, dass der Kläger bzgl. einer Trigeminusneuralgie keinen Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 50 ff. BayBeamtVG auf Leistungen der Unfallfürsorge hat. Auch dieser Anspruch scheitert an der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Dienstunfalls.

2

Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Forstamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Bei einem Dienstunfall am 24. September 1996 zog er sich zwei Insektenstiche zu. In der Folge erkrankte er an Borreliose. Diese wurde mittels einer zehntägigen Infusionstherapie mit Ceftriaxon (Rocephin) therapiert. Die ärztliche Behandlung endete zunächst am 7. November 1996. Laut Attest des behandelnden Arztes, Dr. A., vom 11. Dezember 1996 bestand der Verdacht einer „Borreliose im Stadium II“. Unter der Behandlung mit Rocephin-Infusionen sei das Krankheitsbild schnell abgeklungen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – an.

3

Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 17. Juni 1997 wurde kein krankhafter Befund mehr erhoben. Laut amtsärztlichem Bericht vom 18. Juni 1997 lag nach durchgeführter Blutuntersuchung ein „Zustand nach Borreliose“ vor. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren daher für abgeschlossen.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Er ist seit dem 28. September 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 hegte der Kläger nach eigenen Angaben den Verdacht, unter chronischer Borreliose zu leiden, die er auf das Ereignis von 1996 zurückführt. Nach besagter Veranstaltung ließ er verschiedene Untersuchungen durchführen, die jedoch kein Ergebnis erbrachten. Mit Attest vom 6. Februar 2007 erklärte Dr. A. eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer anderweit durchgeführten Knieoperation für indiziert, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, dass er davon ausgehe, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an chronischer Borreliose erkrankt zu sein. Hierauf deuteten fortdauernde Beschwerden im Bereich der Muskulatur und Gelenke hin. Er habe seit 1996 keine weitere Borrelieninfektion mehr erlitten. Infolgedessen seien bereits angefallene Behandlungskosten als dienstunfallbedingt vom Beklagten zu erstatten. Dieser übernahm in der Folge unter Vorbehalt Heilbehandlungskosten in Höhe von 13.279,11 Euro.

7

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 24. September 1996 wurde der Kläger mehrfach – stationär und ambulant - von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. B., Chefarzt der Neurologie im Krankenhaus ... in ..., durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Aufgrund bestimmter Auffälligkeiten sei aber nicht auszuschließen, dass eine Reinfektion seit 1996 stattgefunden habe. Sollte deren vorsorgliche Behandlung nicht zu einer Verbesserung führen, sei an ein Post-Borrelien-Syndrom zu denken. PD Dr. C. und Dr. D. aus der Abteilung für u. a. Rheumatologie und Immunologie schlossen laut Bericht vom 27. Oktober 2009 ebenfalls eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher aus, führten aber zugleich aus, dass ein Borrelientiter oft auch nach Therapie dauerhaft nachweisbar sei. Es erfolgte sodann ein Therapieversuch mittels einer dreiwöchigen Antibiotikabehandlung mit Ceftriaxon.

8

Der den Kläger behandelnde Arzt, Privatdozent (PD) Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Mitglied der Deutschen Borreliose Gesellschaft e. V., diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 beim Kläger eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Zur Begründung seiner Diagnose nannte Dr. E. die Ergebnisse der serologischen Untersuchungen, die jeweils Borreliennachweise erbracht hätten, ferner im September 2009 festgestellte Marklagerläsionen, erhöhte antinukleäre Antikörper, die Nuklidanreicherung in großen und kleinen Gelenken laut Skelettszintigramm vom Oktober 2009, ein von ihm aktuell festgestelltes Erythema migrans im Bereich des linken Ellenbogens sowie Schwächen und Myoklonien im Oberschenkel- und Pectoralbereich.

9

Das vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. F. vom 13. Januar 2010 hatte zum Ergebnis, dass beim Kläger u. a. ein „Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose“ vorliegt. Dem Gutachten lagen die übersandten Unterlagen sowie mitgebrachte Röntgen- und MRT-Fremdaufnahmen zugrunde. Außerdem führte der Gutachter am 5. November 2009 eine eigene ambulante klinische und röntgenologische Untersuchung des Klägers durch. Zur Begründung seines Ergebnisses führte der Gutachter aus, dass derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung des Klägers bestehe. Eine floride Neuroborreliose sei aufgrund der Lumbalpunktion ausgeschlossen. Ferner habe die serologische Untersuchung vom 8. September 2009 zwar Anhaltspunkte für Infektionen mit Borrelia burgdorferi ergeben. Erhöhte IgG- und IgM-Werte seien jedoch auch nach erfolgreicher Therapie oft über lange Zeit nachweisbar und somit nicht beweisend für eine akute Erkrankung. Auch die gutachterliche Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer rheumatischen oder borrelienbedingten Gelenkstörung erbracht.

10

Demgemäß kamen auch die Amtsärzte Frau Dr. G. am 6. Oktober 2009 und Herr H. am 21. Juni 2010 in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

11

PD Dr. E. hingegen bekräftigte in seinem Befundbericht vom 22. November 2010 die Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose. Der Kläger leide nach wie vor unter erheblichem Fatigue, Gelenkschmerzen, anhaltendem Kopfschmerz tagsüber, gelegentlich auch nachts, starker Schweißneigung, Nachtschweiße sowie einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Krankheit sei verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Die ursprünglich zehntägige Behandlung mit Rocephin sei zu kurz gewesen, um die Chronifizierung der Lyme-Borreliose zu verhindern. Grundsätzlich sei die Diagnose einer chronischen Lyme-Borreliose oft problematisch, da es keinen sog. positiven Marker dafür gebe. Nur einige Phänomene könnten eine chronische Lyme-Borreliose belegen: Spezifische Hautveränderungen, Erregernachweise, Zunahme der Antikörper im Blut, bis zu einem gewissen Grad ein positiver Lymphozytentransformationstest. Der Kläger weise alle diese Phänomene auf. Er, der Gutachter, habe im November 2009 beim Kläger zwei benachbarte sekundäre Erytheme (Erythema migrans/Wanderröte) festgestellt. Die Hautmanifestation eines Erythema migrans sei für die Lyme-Borreliose beweisend, so dass jedenfalls für diesen Zeitpunkt das Vorliegen der Krankheit feststehe. Ferner sei bei der ebenfalls durch ihn durchgeführten Untersuchung im Dezember 2009 der Lymphozytentransformationstest hoch signifikant pathologisch gewesen. Dies spreche in hohem Maße für eine persistierende Infektion. Gleiches gelte für den serologischen Befund, dessen Persistieren über einen Zeitraum von fast fünfzehn Jahren ein Hinweis für eine chronische Infektion sei. Auch seien alle sonstigen möglichen Ursachen für die Beschwerden des Klägers differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden. Bei der chronischen Lyme-Borreliose sei häufig die Zahl der antinukleären Antikörper erhöht, andere spezifische Antikörper jedoch, wie hier, stets negativ. Nur in 30% der Fälle sei bei der chronischen Lyme-Borreliose das Nervensystem betroffen. Soweit die Ärzte im Krankenhaus ... von einer Reinfektion sprächen, sei eine solche durch nichts zu belegen.

12

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten alsdann im Auftrag des Beklagten Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K., Universitätsmedizin L., mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. E. aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuborreliose vorliege. Eine Borreliose sei zwar nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen, es bestehe aber auch kein hinreichender Verdacht für ihr Vorliegen. Das Dilemma der Diagnosefindung liege darin, dass es keinen klassischen Verlauf einer Borreliose gebe, die Diagnosestellung aber nichtsdestotrotz nach klinischen Gesichtspunkten erfolgen müsse. Eine sichere Diagnose sei anhand serologischer Parameter nicht zu stellen. Die vorhandenen Antikörper könnten gleichermaßen auf eine ausgeheilte wie auf eine fortbestehende Infektion hinweisen. Entgegen den Ausführungen des PD Dr. E. weise der Kläger auch andere spezifische Antikörper als antinukleäre, nämlich sog. Anti-Doppelstrang-DNA-Antikörper auf. Darüber hinaus habe ein eindeutiger klinischer Beweis für eine Borreliose-Infektion nicht gefunden werden können. Die wechselnden Gelenkbeschwerden könnten zahlreiche andere Ursachen haben, insbesondere auf die Arthrose des Klägers zurückzuführen sein. Auch für die unspezifische neurologische Symptomatik bestünden mehrere Differentialdiagnosen. Ein sekundäres Erythema migrans trete im Stadium II einer Borreliose auf, also spätestens sechs Monate nach der Infektion, so dass die von PD Dr. E. beschriebene Hauteffloreszenz keinesfalls mit dem Dienstunfall von 1996 in Verbindung gebracht werden könne. Die ursprüngliche Behandlung mit Ceftriaxon für zehn Tage sei zwar nicht vollständig leitliniengerecht erfolgt, werde jedoch trotzdem für ausreichend und wirksam erachtet. Auch die neuerliche Behandlung mit Ceftriaxon im Jahr 2009, welches als Mittel der Wahl bei Neuroborreliose empfohlen werde, habe zu keiner Besserung geführt.

13

Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorge Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben vom 2. Juli 2011 Gebrauch. Entgegen der Einschätzung der Gutachter leide er an einer Vielzahl von Symptomen, die eher oder ausschließlich der Borreliose zuzuordnen seien. Das negative Ergebnis der Liquorpunktion schließe die Borreliose nicht sicher aus. Die Borrelienserologie und der Lymphozytentransformationstest seien durch die Gutachter ebenso wenig gewürdigt worden wie die in den Jahren 2005 und 2007 bei ihm festgestellten Entzündungen im Bereich der Handgelenke und des linken Kniegelenks sowie die seit dem massiven Krankheitsschub 2009 vorliegenden Beschwerden, welche auch kardiologische Probleme umfassten. Viele dieser Beschwerde seien durch die Antibiose gelindert worden. Nach Absetzen der Antibiotika sei erneut ein schwerer Krankheitsschub erfolgt. Wenn die Gutachter unterstellten, dass die Krankheit durch eine dreiwöchige Ceftriaxon-Behandlung geheilt werden könne, ignorierten sie deren chronischen Charakter. Erytheme träten nicht nur im Stadium II einer Borreliose-Infektion auf, sondern auch bei einer chronischen Erkrankung. Die Behauptung der Gutachter, die ursprüngliche Borreliose-Behandlung sei ausreichend gewesen, sei falsch. Vielmehr deute schon der damalige Verlauf auf eine Chronifizierung hin.

14

In Ansehung dieses Schreibens und weiterer vom Kläger vorgelegter Stellungnahmen und Befundberichte blieben die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können. Das Fehlen einer sicheren Diagnose erlaube aber nicht den Umkehrschluss, dass dann eine chronische Borreliose vorliege. Nach den Angaben des Max von Pettenkofer Instituts als Referenzzentrum für Borreliose sei der Lymphozytentransformationstest kein mögliches Diagnosekriterium. Die Marklageläsionen, von denen PD Dr. E. berichtet habe, seien nur durch diesen und nicht durch den befundenen Radiologen festgestellt worden. Ein Anhalt für eine Myokarditis bestehe nicht.

15

Auf Grundlage des Gutachtenergebnisses lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von weiteren Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis von 1996 und dem geltend gemachten Körperschaden stehe vorliegend nicht, wie erforderlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die im Wege der Vorauszahlung bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.279,11 Euro forderte er unter Fristsetzung zum 30. Januar 2012 zurück. Weitere Aufwendungen in Höhe von 10.134,37 Euro, die zur Feststellung der Unfallfolgen angefallen waren, übernahm der Beklagte auf Grundlage von §§ 33 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. 3 Abs. 3 Heilverfahrensordnung.

16

Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2011 Widerspruch ein.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 wies der Beklagte, die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholend und vertiefend, den Widerspruch zurück. Ergänzend legte er dar, dass in Ermangelung einer sicheren Diagnose nicht mit hinreichender und erst recht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es beim Kläger infolge des Dienstunfalls von 1996 zu einer Chronifizierung der damaligen Borrelioseerkrankung gekommen sei. Daher seien die bereits geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und mithin gem. §§ 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzufordern.

18

Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass im Gegensatz zur Borrelioseübertragung durch Zecken bei der Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei also von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm laut Arztbrief des Dr. A. eine Borreliose im Stadium II, übergehend zu Stadium III, bescheinigt worden. Ferner werde in der Fachliteratur der Verdacht diskutiert, dass eine parallel zur Ausgangsinfektion erfolgende Tollwutschutzimpfung, wie sie bei ihm vorgenommen worden sei, deutlich krankheitsverstärkend wirke und – ebenso wie die zu kurze Ausgangstherapie – die Chronifizierungswahrscheinlichkeit erhöhe. Die Gutachterin Dr. K. sei von vornherein auf die Diagnose einer Lupus-Erkrankung festgelegt gewesen und habe die beim ihm aufgetretenen Erytheme nicht hinreichend gewürdigt. Das von Dr. E. festgestellte und dokumentierte sekundäre Erythem habe sie sogar schlicht geleugnet. Auch eine Vielzahl weiterer Symptome, insbesondere solcher, die sich unter Antibiose verbessert hätten, seien von der Gutachterin ignoriert worden. Die von Dr. E. festgestellten Marklagerläsionen negiere die Gutachterin ebenso wie das Krankheitsbild der chronischen Borreliose selbst, wenn sie davon ausgehe, dieses könne in jedem Stadium der Erkrankung durch die Gabe von 21 Infusionen Ceftriaxon geheilt werden. Eine Vielzahl von Krankheitssymptomen, die sich unter Antibiose verbessert hätten, würden im Gutachten ignoriert. Das Gutachten lasse insgesamt gutachterliche Sorgfalt und Objektivität vermissen. Es widerspreche ferner den Befunden und Diagnosen fast aller im Verfahren beteiligten Ärzte.

19

Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Die Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG beginne bei Erkrankungen im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem bei dem Beamten die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht einer chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, denn erst nach dem Attest der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 sei dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden. Ferner sei erstmals im Schreiben des PD Dr. C... und des Dr. D... vom Krankenhaus ... in ... vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher ausgeschlossen worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 5. Dezember 2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

27

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung des Beklagten, eine chronische Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 24. September 1996 anzuerkennen und diesbezüglich Unfallfürsorge zu leisten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

28

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind nicht erfüllt. Danach wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Fürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, einen Körperschaden verursacht hat. Zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen, damit dieser als Unfallfolge anzuerkennen ist. Ist ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

29

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten bereits streitig, ob der Kläger überhaupt an dem von ihm geltend gemachten Krankheitsbild einer chronischen Borreliose leidet. Das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage, d. h. die materielle Beweislast dafür liegt beim Kläger, unabhängig davon, ob er die Krankheit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG oder als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend macht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 31 Rn. 225 f.). Der den Kläger behandelnde Arzt PD Dr. E. hat in seinen zwei Befundberichten vom 3. Dezember 2009 und 22. November 2010 eine chronische Lyme-Borreliose und eine chronische Lyme-Neuroborreliose diagnostiziert und schließt andere Krankheiten aus. Sämtliche mit der Frage befassten Gutachter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht unter der genannten Krankheit leidet oder ihr Vorliegen zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen ist.

30

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Krankheitsbild des Klägers einer chronischen Borreliose entspricht. Denn jedenfalls hat er, wie die erkennende Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19. März 2012 – 1 L 125/12.TR -) ausgeführt hat, die in § 45 BeamtVG normierten Meldefristen nicht eingehalten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Unfallereignisses (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2004, BeamtVG § 45 Rn. 18). Ferner ist die in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254; VG München, Urteil vom Urteil vom 29. Dezember 2009 - M 21 K 08.1617 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juni 2011 – 1 K 1501/01.TR -).

31

Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht hat. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt (VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2003 - Au 2 K 02.341 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 K 432/11.NW -, juris). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen (OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 . 2 B 10389/12.OVG -; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – 14 B 05.2548 -, juris; VG München, Urteil vom 19. Juli 2005 – M 12 K 04.1140 -, juris). Dies folgt zum einen aus § 45 Abs. 2 BeamtVG, der die Meldefrist auf zehn Jahre nicht nur für die Fälle erhöht, in denen der Beamte das Dienstunfallgeschehen erstmals nach mehr als zwei Jahren meldet, sondern auch, soweit rechtzeitig eine Dienstunfallmeldung erstattet wurde, aber ein weiterer Körperschaden erst nach Ablauf der in Abs. 1 normierten Frist angezeigt wird, wenn mit seinem Auftreten ursprünglich nicht gerechnet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254). Der selbständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich zum anderen auch aus dem Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (BayVGH, a. a. O.). Nach Ablauf von zehn Jahren sollen, so der Wille des Gesetzgebers, Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, a. a. O.).

32

Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 28 A 333.05 -, juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 – M 21 K 07.4500 -, juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 - M 21 K 07.4500 -, juris).

33

Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte chronische Borreliose als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen des § 45 BeamtVG zu beachten waren. Die – rechtzeitige – Erstmeldung des Dienstunfalls vom 24. September 1996 sowie dessen darauffolgende Anerkennung durch den Beklagten als „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 bezogen sich erkennbar nur auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen und behandelten Symptome und Beschwerden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 1997 konnte ein krankhafter Befund nicht mehr erhoben werden, so dass der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben vom 22. Juli 1997 für abgeschlossen erklärte. Für die Annahme eines neuen meldepflichtigen Körperschadens spricht hier auch der Umstand, dass eine Neuroborreliose in etwa 95 Prozent der Fälle nach adäquater antibiotischer Behandlung folgenlos abheilt und die Zahl chronischer Verläufe bei unter 5 Prozent liegt (Deutsches Ärzteblatt 2009, 72 und 75). Mit einer Chronifizierung ist folglich nicht von vornherein zu rechnen. Sie stellt vielmehr einen neuen Umstand dar, der auch angesichts möglicher Reinfektionen mit Borreliose (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144), die ihrerseits zur Chronifizierung führen können, eine Abklärung des Ursachenzusammenhangs mit der Ersterkrankung bzw. dem Dienstunfallereignis erforderlich machen. Eine Reinfektion in dem langen Zeitraum zwischen 1996 und 2009, als der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Verdacht einer chronischen Borreliose erstmals mitteilte, ist hier auch nicht unwahrscheinlich, da der Antragsteller noch bis 2006 weiter als Forstbeamter im Außendienst tätig war. Er trägt selbst vor, pro Jahr zwischen 15 und 55 Zeckenbisse festgestellt zu haben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger vorträgt, nach 1996 nicht noch einmal neu an Borreliose erkrankt zu sein. Denn die Symptome einer chronischen Borreliose können sich auch primär ohne ein vom Betroffenen wahrgenommenes Frühstadium entwickeln (Deutsche Borreliose-Gesellschaft, Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, Leitlinien, abrufbar unter www.borreliose-gesellschaft.de/Texte/Leitlinien.pdf). Ferner sind die Symptome sowie die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten der Borreliose in ihren verschiedenen möglichen Stadien höchst unterschiedlich. So ist das Frühstadium (oder auch Stadium I und II), das etwa bis zu sechs Monate nach Infektionsbeginn andauert, gekennzeichnet von unspezifischen grippeartigen Allgemeinsymptomen und häufig einem Erythema migrans (Wanderröte) sowie einem Borrelien-Lymphozytom, während im Spätstadium (Stadium III) eine Vielzahl möglicher Krankheitsmanifestationen in Betracht kommt. Häufig treten die Symptome Fatigue (Erschöpfung, chronisches Krankheitsgefühl), Encephalopathie (Hirnleistungsstörungen), Muskel- und Skelettbeschwerden, neurologische Symptome, Magen-Darm-Beschwerden, urogenitale Symptome, Augensymptome, Hautsymptome und Herzerkrankungen auf. Typische Hautmanifestation im Spätstadium ist die Acrodermatitis chronica atrophicans. Wegen dieser unspezifischen Beschwerden ist die Diagnose einer chronischen Borreliose ungleich schwerer als die einer Ausgangsinfektion. Die Behandlung erfolgt zwar stets mittels Antibiose, allerdings sind die Erfolgschancen einer solchen Behandlung im Frühstadium ungleich höher als später (zum Ganzen Deutsche Borreliose-Gesellschaft, a. a. O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 562 und 1144).

34

Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, war der Kläger nach § 45 BeamtVG gehalten, den Dienstunfall mit den Unfallfolgen „chronische Lyme-Borreliose“ und „chronische Lyme-Neuroborreliose“ innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzuzeigen. Dies hat er versäumt. Er machte Unfallfürsorgeansprüche wegen chronischer Borreliose gegenüber dem Antragsgegner erst mit Schreiben vom 12. August 2009 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch die absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren nach § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen. Überdies wäre vorliegend auch innerhalb der Zehnjahresfrist den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht genügt, da der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten Meldung erstattet hat, nachdem er mit der Möglichkeit neuer, einen Anspruch auf Unfallfürsorge auslösender Unfallfolgen rechnete. Nach seinen eigenen Angaben hegte er nämlich bereits seit einer Vortragsveranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 die Vermutung, an chronischer Borreliose zu leiden.

35

Eine Möglichkeit der Behörde, aus Billigkeitsgründen Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht, wenn die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG abgelaufen sind (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BeamtVG § 45 Rn. 7).

36

Dessen ungeachtet, bleibt der Klage aber, soweit auf den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 als Ursache für die heutigen Beschwerden abgestellt wird, auch aus weiteren Gründen der Erfolg versagt. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger an einer chronischen Borreliose leidet und diese Krankheit gegenüber der Ausgangserkrankung einer Borreliose in den Stadien I und II keine neue Folge des Dienstunfalls, sondern eine Spätfolge der ursprünglichen Erkrankung darstellt, hat der Kläger jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Borrelioseinfektion von 1996 wesentliche Ursache seiner aktuellen Beschwerden ist (zu den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen siehe BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 –, NJW 1982, 1893). Er trägt selbst vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion angesichts von 15 bis 55 Zeckenstichen pro Jahr während seiner bis 2006 andauernden Außendiensttätigkeit sehr hoch war, so dass es neben dem von ihm selbst vermuteten Kausalverlauf ebenso gut denkbar ist, dass er sich, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Ausheilen seiner ersten Borrelioseerkrankung erneut mit Borrelien infiziert hat. Eine Reinfektion mit Borrelien ist jederzeit und stets aufs Neue möglich. Darüber hinaus wird nur die Hälfte der Zeckenstiche von den Betroffenen bemerkt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144). Ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Borreliose-Infektion, die sich einmal im Ausgangsstadium manifestiert hat, typischerweise Ursache einer Jahre später auftretenden chronischen Borreliose ist, existiert nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Symptome der chronischen Borreliose auch als primäres Krankheitsbild ohne erkennbares Frühstadium auftreten können. Die Annahme eines solchen, als typisch angesehenen Geschehensablaufs wäre vorliegend außerdem bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße der Gefahr von Borrelieninfektionen ausgesetzt war, was vorliegend eher einen atypischen Ablauf nahelegt. Für eine Reinfektion spricht im Übrigen auch, dass PD Dr. E. beim Kläger im November 2009 zwei sog. Wanderröten (Erytheme) festgestellt hat. Solche Erytheme treten, so die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. typischerweise im Stadium II einer Borreliose-Erkrankung, also spätestens sechs Monate nach der Infektion auf. Der Kläger bestreitet dies zwar, jedoch ohne seine Ansicht medizinisch oder argumentativ zu untermauern.

37

Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 – 7 A 356/06 -, ZBR 2008, 177). Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten. Soweit es sich bei einer Berufskrankheit, wie hier, um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 7b). Wann der Beamte die Krankheit erstmals bemerkt, ist hingegen nicht entscheidend (VG Braunschweig, a. a. O.).

38

Vorliegend kann der Kläger sich eine weitere Borrelioseinfektion, jedenfalls dienstlich, spätestens im Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich nach einem schweren Unfall im Jahr 2006 außendienstunfähig und ließ sich aus dem Forst zur Oberen Wasserbehörde versetzen. Mithin wäre die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG spätestens Ende 2008 abgelaufen. Die Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wäre dem Kläger insoweit verwehrt, als er weder geltend machen kann, dass mit dem Auftreten einer Borreliose-Erkrankung nicht habe gerechnet werden können, noch dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände daran gehindert wurde, den Unfall zu melden. Mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG hat der Beamte dann zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 10b). Die Gefahr, sich im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit eine Borrelioseinfektion zuzuziehen, war dem Kläger angesichts der Vielzahl erlittener Zeckenstiche bekannt. Nach seinen eigenen Angaben rechnete er auch seit einer Vortragsveranstaltung im Jahr 2005 damit, unter chronischer Borreliose zu leiden. Dass die daraufhin durch ihn veranlassten Untersuchungen diesen Verdacht zunächst nicht bestätigten, vermag hieran nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr auf, in welch hohem Maß er selbst vom Vorliegen der Krankheit überzeugt war. Selbst wenn dem Kläger darin gefolgt würde, dass er seinen Verdacht erst aufgrund des Attests der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 habe begründen können, wäre die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls am 12. August 2009 weit überschritten gewesen.

39

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

40

Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Frage des Fristenlaufs im Fall der Chronifizierung einer Borreliose-Erkrankung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zulassung steht die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage vorliegend nicht entgegen. Denn soweit das Urteil auf alternativ tragende Begründungen gestützt wird, genügt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in Bezug auf einen der tragenden Gründe (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 5).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.