Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2015 - M 12 K 15.4067
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung mit höherer Dringlichkeit.
Der am ... geborene Kläger stellte am ... Juni 2010 bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung machte er geltend, er sei nach seiner Haftentlassung im Dezember 2009 obdachlos geworden.
Während des Verwaltungsverfahrens ließ die Beklagte die Mietfähigkeit des Klägers durch das Sozialreferat prüfen. In der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 gelangte das Sozialreferat zu dem Ergebnis, dass eine Mietfähigkeit aus sozialpädagogischer Sicht nicht gegeben sei. Durch die wiederholten Haftstrafen und die neuen Straftaten sowie die Uneinsichtigkeit des Klägers sei davon auszugehen, dass die mietvertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten würden. Wegen der ständig wiederkehrenden Straftaten und Inhaftierungen sei auch eine mittelfristige und langfristige Sicherung der Miete nicht gewährleistet.
Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit einer Dringlichkeit von sechs Punkten in Rangstufe IV vorgemerkt. Ein am ... April 2011 bei der Beklagten gestellter Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. Februar 2011 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 abgelehnt.
Die hiergeben erhobenen Klagen (Verfahren M 12 K 11.2233 und Verfahren M 12 K 11.1676) wurden mit den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts München
Am ... Januar 2012 beantragte der Kläger erneut die Vormerkung für eine Sozialwohnung.
Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 14. März 2012 um Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 wies sie den Kläger darauf hin, dass nach Ziffer 6.10 der Verwaltungsvorschriften vom 12. September 2007 zum Wohnungsbindungsgesetz (VVWoBindR) die zuständige Stelle einen Wohnungssuchenden nur dann einem Vermieter vorschlagen solle, wenn sie nach einer Prüfung annehmen könne, dass er in der Lage und bereit sein wird, die Verpflichtungen aus einem Mietvertrag zu erfüllen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs bestünden schwerwiegende Zweifel, ob der Kläger in der Lage und bereit sei, Vorgaben aus einem Mietvertrag und einer Hausordnung zu erfüllen. Dazu werde, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Ziffer 4 BayVwVfG, die Vorlage eines Führungszeugnisses als hilfreich angesehen.
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2012, dass Ziffer 6.10 VVWoBindR die zuständige Stelle nicht dazu ermächtige, ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Auch bei dem ersten nach der Haftentlassung gestellten Vormerkantrag sei kein Führungszeugnis verlangt worden. Dieses sei zur Ermittlung des Sachverhalts auch nicht geeignet und zudem gebührenpflichtig. Er sei nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG auch nur verpflichtet, ihm bekannte Beweismittel anzugeben, er müsse sie danach nicht vorlegen. Die Behörde könne das Führungszeugnis nach § 31 Abs. 1 BZRG auch selbst beschaffen.
Einer erneuten Aufforderung der Beklagten, das Führungszeugnis bis 29. April 2013 vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
Hierauf wurde der Kläger mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2013 als Einzelperson für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 7 Gesamtpunkten (6 Grundpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe IV vorgemerkt. Die Gültigkeitsdauer des Bescheids wurde bis 6. Mai 2014 festgesetzt.
Am ... Juni 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine zu erhebende Klage (Verfahren M 12 K0 13.2587).
Im gerichtlichen Verfahren regte das Gericht bei der Beklagten an, selbst eine Auskunft aus dem Bundezentralregister einzuholen. Ein entsprechender Antrag der Beklagten auf Erteilung des Führungszeugnisses nach § 31 BZRG wurde mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 16. Oktober 2013 abgelehnt. Grundsätzlich sei es sachgemäß, den Betroffenen zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufzufordern, wenn dieses für einen begünstigenden Verwaltungsakt benötigt werde. In einem solchen Fall dürfe die Behörde das Führungszeugnis nicht selbst beantragen. Im Rahmen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müsse der Betroffene selbst entscheiden können, ob er der Behörde tatsächlich ein Führungszeugnis vorlegen wolle oder nicht.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe im Verfahren M 12 K0 13.2587 aufgrund fehlender Hilfsbedürftigkeit und mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am ... Dezember 2013 Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Telefax vom ... Dezember 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger außerdem Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 erhoben (Verfahren M 12 K 13.2587). Die Rechtsmittelfrist sei unverschuldet versäumt worden, da der Antrag auf Prozesskostenhilfe während der Rechtsmittelfrist vollständig gestellt wurde.
Ein Klageantrag wurde nicht gestellt.
Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2014 darauf hin, dass Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO voraussichtlich nicht gewährt werden könne. Ihm wurde anheimgestellt, die Klage zurückzunehmen. Unter Hinweis auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer des verfahrensgegenständlichen Bescheides zum 6. Mai 2014 wurde er mit Schreiben des Gerichts vom 12. Juni 2014 erneut gebeten, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben.
Am ... Juli 2014 beantragte der Kläger die Ruhendstellung des Verfahrens, da ihm aufgrund einer lebensgefährlichen Erkrankung von ärztlicher Seite eine sechsmonatige Schonung verordnet worden sei. Nachdem sich die Beklagte hiermit mit Schreiben vom 19. Juni 2014 einverstanden erklärt hatte, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 20. August 2014 das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO an.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 wies die Beklagte darauf hin, dass die Geltungsdauer des klagegegenständlichen Vormerkbescheids abgelaufen sei und sich der Rechtsstreit damit erledigt habe. Der Kläger sei aktuell nicht für eine geförderte Wohnung registriert und es sei auch kein neuer Antrag in Bearbeitung. Hierauf wurde das Verfahren M 12 K 13.2587 wiederaufgenommen und unter dem Aktenzeichen M 12 K 15.4067 fortgeführt.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung übergab der Kläger seinen Schriftsatz vom ... November 2015. Diesem lässt sich entnehmen, dass er sich als ortsansässiger Obdachloser bereits seit dem Jahr 1990 regelmäßig erfolglos um eine öffentlich geförderte Wohnung bei der Beklagten bewerbe. Einzig mit Bescheid vom 11. Mai 1999 sei ihm die höchste Dringlichkeitsstufe zuerkannt worden, er habe jedoch keine Wohnungsvorschläge erhalten. Nachdem sich der angefochtene Bescheid durch Zeitablauf erledigt habe, werde der Klageantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 12 K 13.2587 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden, da der Rechtsstreit bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter übertragen wurde.
Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013, mit dem der Kläger wegen mangelnder Mietfähigkeit lediglich mit sieben Gesamtpunkten für eine öffentlich geförderte Wohnung vorgemerkt wurde. Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatzes vom 19. November 2015 legt das Gericht das klägerische Begehren nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigten Bescheides vom 6. Mai 2013 festgestellt haben möchte.
Die so verstandene Klage ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2013, dessen Gültigkeitsdauer am 6. Mai 2014 endete, nach Klageerhebung infolge Zeitablaufs erledigt hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Zwar ist es in einem solchen Fall grundsätzlich statthaft, den Klageantrag dahingehend zu ändern, dass anstelle des ursprünglichen Aufhebungsantrags nunmehr beantragt wird, die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts festzustellen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dabei auch nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber, dass die vor dem Eintritt der Erledigung gegen den Bescheid erhobene Klage ihrerseits zulässig war, insbesondere darf sie nicht verfristet erhoben worden sein. Denn eine verspätet erhobene Klage wird nicht deshalb zur zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Verwaltungsprozesses erledigt hat. Die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Klägers, der die Klagefrist für die ursprünglich erhobene Klage versäumt hat, können durch die Klageumstellung nicht erweitert werden (vgl. BVerwGE 26, 161/167; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 69).
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Fortsetzungsfeststellungsklage hier unzulässig, da die ursprünglich gegen den Bescheid vom 6. Mai 2013 eingelegte Klage verspätet erhoben wurde und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
1.1. Die ursprünglich gegen den Bescheid vom 6. Mai 2013 eingelegte Klage wahrte die in § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO vorgesehene Monatsfrist nicht.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO muss, wenn wie im vorliegenden Fall die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids an den Kläger kann vorliegend zwar mangels eines entsprechenden Vermerks der Beklagten über die Aufgabe des Bescheids zur Post nicht auf die Fiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zurückgegriffen werden. Aus dem Schreiben des Klägers an das Gericht vom ... Juni 2013 geht jedoch hervor, dass ihm spätestens an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 6. Mai 2013 zugegangen ist. Die Erhebung der Klage am 27. Dezember 2013 wahrte die Klagefrist folglich nicht.
1.2.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO aufgrund des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Kläger war vorliegend bereits nicht ohne Verschulden daran gehindert, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Einlegung der Klage einzuhalten (a). Darüber hinaus wurde die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (b).
a) Ein unverschuldetes Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung ist unter anderem dann gegeben, wenn die Klagefrist infolge des Abwartens der gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Klagefrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag versäumt wurde. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen eine Klageerhebung der mittellosen Partei nicht zuzumuten ist, weil sie sich hiermit einem Kostenrisiko aussetzen würde, das sie nicht zu tragen vermag. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist daher nur zu bejahen, wenn bereits mit der Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 31.7.2014 - 4 PA 181/14 - juris Rn. 3). Bei gerichtskostenfreien Verfahren, für die kein Vertretungszwang besteht, ist ein derartiges Kostenrisiko jedoch nicht gegeben. Vielmehr kann in diesen Fällen die mittellose Partei zur Wahrung der Klagefrist ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst gerichtskostenfrei Klage erheben, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens außer mit den eigenen Aufwendungen z. B. für Porti, von denen die mittellose Partei auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit würde, mit weiteren Kosten belastet zu werden. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, besteht kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO. Denn der Umstand allein, dass die mittellose Partei sich nicht schon bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen kann, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Zur Erhebung der Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil alles dafür Notwendige der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden kann und Rechtsunkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben können. In gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines einem Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens daher aus (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 - juris; BayVGH, B.v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, B.v. 31.7.2014 - 4 PA 181/14 - juris Rn. 2 ff.; Hess VGH,
Hiervon ausgehend war der Kläger vorliegend nicht ohne Verschulden an einer rechtzeigten Klageerhebung gehindert. Der innerhalb der Klagefrist gestellte und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedene Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt im hiesigen Verfahren kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO dar. Verfahren, die die Vormerkung für eine Sozialwohnung in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf, zu denen die Landeshauptstadt München gehört, betreffen, zählen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Angelegenheiten der Fürsorge nach § 188 VwGO. Derartige Verfahren sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Kläger hätte daher, ohne sich einer Kostenbelastung auszusetzen, selbst fristgerecht Klage erheben und ggf. zusätzlich Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe beantragen können. Eine etwaige Unkenntnis der Möglichkeit kostenfreier eigener Klageerhebung als Entschuldigung für die Fristversäumung kann von ihm nicht geltend gemacht werden. (vgl. VG Ansbach, B.v. 18.8.2003 - AN 14 K 02.00299 - juris Rn. 4).
b) Darüber hinaus hat der Kläger die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig binnen einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 60 Abs. 2 VwGO).
Der Beschluss über die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2013 zugestellt. Die zweiwöchige Antragsfrist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2, § 222 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB am 11. Dezember 2013 zu laufen und endete nach § 57 Abs. 2, § 222 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, 24. Dezember 2013. Das Ende der Frist wurde auch nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktags gemäß § 222 Abs. 2 ZPO verlängert, da der 24. Dezember keinen gesetzlichen Feiertag im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetzes darstellt. Die Erhebung der Klage am 27. Dezember 2013 erfolgte damit verspätet.
2. Die Klage ist überdies auch unbegründet. Der Bescheid vom 6. Mai 2013, mit dem der Kläger wegen fehlender Mietfähigkeit mit sieben Gesamtpunkten für eine öffentlich geförderte Wohnung vorgemerkt wurde, ist rechtmäßig.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Behörde im Rahmen der Vormerkung von Wohnungssuchenden nach Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und § 3 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) auch die Interessen der Vermieter berücksichtigen darf, etwa wenn diesen besondere Nachteile durch die Benennung eines Wohnungssuchenden drohen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 12 C 13.1933 - juris).
Es sind daher keine rechtlichen Bedenken dagegen ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dringlichkeit einer Vormerkung für eine Sozialwohnung gemäß Nr. 6.12 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) die Mietfähigkeit des Wohnungssuchenden berücksichtigt. Dabei sind im vorliegenden Fall die nach seiner Haftentlassung im Jahr 2009 erneut eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Hausfriedensbruchs hinreichender Anlass, eine Mietfähigkeitsprüfung durchzuführen und dabei auch ein Führungszeugnis anzufordern. Mit einem Führungszeugnis wäre die Beklagte in die Lage versetzt zu überblicken, ob die erneuten Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung des Klägers und ggf. zu Freiheitsstrafen geführt haben und ggf. zu Freiheitsstrafen, die bei einer Vollstreckung eine durchgehende Mietzahlung als nicht gesichert erscheinen lassen oder ob die Annahme des Klägers zutreffend war, dass keine Freiheitsstrafe zu erwarten sei.
Die Beklagte hat gemäß dem Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 16. Oktober 2013 auch keine Möglichkeit, das Führungszeugnis selbst zu beantragen, denn im Rahmen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung muss der Betroffene bei einem von ihm selbst beantragten, begünstigenden Verwaltungsakt selbst entscheiden, ob er der Behörde ein Führungszeugnis vorlegen möchte oder nicht. Tut er dies nicht, dann ist die Beklagte berechtigt, daraus negative Folgerungen zulasten des Klägers zu ziehen und davon auszugehen, dass weiterhin berechtigte Zweifel an der Mietfähigkeit vorliegen.
Bei der Frage der Mietfähigkeit handelt es sich um einen in der Sphäre des Wohnungssuchenden liegenden Umstand (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 12 C 13.1933 - juris). Seine Mitwirkungspflicht ergibt sich dabei aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Die Vorlage eines Führungszeugnisses kann nach dieser Vorschrift durch die Behörde zwar nicht erzwungen werden. Es ist aber Sache des Klägers, die berechtigten Zweifel an seiner Mietfähigkeit durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise auszuräumen. Zum Nachweis, dass keine weiteren Verurteilungen wegen Hausfriedensbruch erfolgt sind, wäre es dem Kläger auch unbenommen gewesen, entsprechende Einstellungsverfügungen oder Freisprüche darzulegen und zu belegen. Nachdem der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich eine für ihn günstige Änderung der Sachlage seit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2011 ergibt, ist die Beklagte aber berechtigt, aufgrund der verweigerten Mitwirkung ungünstige Schlüsse zulasten des Antragstellers zu ziehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 12 C 13.1933 - juris).
Die Beklagte hat daher zu Recht die Dringlichkeit des Antrags des Klägers wegen mangelnder Mietfähigkeit mit 6 Grundpunkten ermessensfehlerfrei bewertet.
Die Vergabe von einem Anwesenheitspunkt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 7 Punkten rechtmäßig ist.
3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.