Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2018 - M 11 K 16.865

bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, Gemeinde … Unmittelbar nördlich davon liegt das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Unter dem 30. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 6,00 x 10,00 m, einem Vollgeschoss und einer Wandhöhe von 3,60 m auf dem Grundstück FlNr. … Mit Beschluss des Bauausschusses vom 17. Mai 2010 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Grundstück im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … „…ufer – Teilbereich westlich der …leite“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. ...) liege. Zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung sei für den gesamten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei wirksam und laufe bis zum 11. Oktober 2010. Die Gemeinde sei der Auffassung, dass der Bebauungszusammenhang mit der südlichen Außenwand des Hauptgebäudes auf FlNr. … ende und die anschließende Teilfläche auf FlNr. … sowie die in südlicher Richtung anschließenden Grundstücke FlNr. … und … eine dem Außenbereich zuzurechnende Zäsur zur anschließenden Bebauung der Nachbargemeinde … darstellten.

Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. … erlassene Veränderungssperre verwiesen und zudem ausgeführt, dass das Grundstück FlNr. … im Außenbereich liege und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, da im Flächennutzungsplan der Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück als Grünfläche dargestellt sei.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 24. August 2010 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 22. September 2010, eingegangen bei Gericht am 27. September 2010 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. August 2010 erheben.

Am 8. Oktober 2010 wurde der Bebauungsplan Nr. … öffentlich bekannt gemacht.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben (für andere Grundstückseigentümer aus dem Plangebiet) gegen den Bebauungsplan Nr. … einen Normenkontrollantrag (1 N 11.421).

Mit Zwischenurteil vom 19. April 2012 hat die Kammer festgestellt, dass die Klage im Hinblick auf die Klagefrist zulässig ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenurteils vom 19. April 2012 wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat das Gericht das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 1 N 11.421 ausgesetzt.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u.a. im Verfahren 1 N 11.421, das mit anderen Verfahren verbunden worden war, fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zur Art der baulichen Nutzung unwirksam sind und lehnte die Anträge im Übrigen ab. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen.

Die Beigeladene legte gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 Revision, die Normenkontrollkläger Anschlussrevision ein (4 CN 3/14).

Mit Urteil vom 11. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 CN 3/14 fest, dass der Bebauungsplan Nr. … insgesamt unwirksam ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen.

Am 24. September 2014 beschloss die Beigeladene die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „…ufer – Teilbereich westlich der …leite 2014“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. ...), der hinsichtlich des Geltungsbereichs dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. … entsprechen und daher die Grundstücke FlNr. … und … umfassen sollte.

Zudem wurde der Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. … verfolgten Planung beschlossen.

Die Veränderungssperre wurde am 21. Oktober 2014 bekannt gemacht.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. … als Satzung beschlossen. Für das Grundstück FlNr. … setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art der Nutzung. Auf den Bebauungsplan samt seiner Begründung wird Bezug genommen.

Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. … wurde am 27. September 2017 bekannt gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.08.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid gemäß Antrag vom 30.04.2010 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in der Zeit vom 08.10.2010 bis zum 27.09.2017 ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gemäß Antrag vom 30.04.2010 zustand.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 begründet und im Wesentlichen vorgetragen, dass sich im Norden an das unbebaute klägerische Grundstück FlNr. … zahlreiche bandartig angeordnete Grundstücke anschließen würden, die im Westen durch das …ufer und im Osten durch die Erschließungsstraße „…leite“ begrenzt würden. Dieser etwa 500 m lange Abschnitt sei durchgehend mit Wohn- und Wochenendhäusern bebaut, das Bauvolumen der einzelnen Gebäude sei optisch deutlich wahrnehmbar. Südlich des streitgegenständlichen Grundstücks befinde sich das etwa 12 m lange Grundstück FlNr. … Hieran schließe sich das etwa 5 m lange Grundstück FlNr. … an, auf dessen Fläche die Gemeindegrenze zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde … verlaufe. Im unmittelbaren Anschluss an die Gemarkungsgrenze folge im Süden eine etwa 500 m lange bandartige Uferbebauung, die östlich von der …straße begrenzt werde. Die dort liegenden Grundstücke seien lückenlos mit über 16 Wohn- und Wochenendhäusern bebaut, die jeweils ein nicht unerhebliches Bauvolumen aufwiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück im Innenbereich liege. Ohne Zweifel sei der Bebauungszusammenhang nördlich und südlich des streitgegenständlichen Grundstücks, aufgrund der dort vorhandenen durchgängigen Bebauung mit Wohn- und Wochenendhäusern gegeben. Ausgehend von dieser tatsächlich vorhandenen Bebauung werde der Bebauungszusammenhang durch das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück FlNr. … nicht durchbrochen. Bei dieser Freifläche handele es sich um eine Baulücke, durch die der Eindruck der Geschlossenheit nicht zerstört werde. Eine trennende Wirkung könne der Baulücke weder aufgrund der geographischen Ausdehnung noch aufgrund der natürlichen Gegebenheiten zugeschrieben werden. Die Baulücke habe eine Länge von etwa 42 m und weiche damit nicht maßgeblich von der Grundstückslänge der nördlich und südlich gelegenen Grundstücke ab. In diesem Gebiet ließen sich vielmehr auch Grundstücke auffinden, die die Länge der Baulücke deutlich überschreiten würden. Insofern sei die Ausdehnung der Baulücke als lediglich gering einzustufen. Der Bebauungszusammenhang werde ferner auch nicht durch eine Straße, einen Weg, ein Gewässer oder ähnliches unterbrochen. Eine Trennungswirkung könne mithin auch der auf der Baulücke vorzufindenden Bepflanzung nicht zugeschrieben werden. Zum einen werde die Sichtbeziehung zwischen den bebauten Grundstücken dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt; überdies sei die Sichtbeziehung nicht über das ganze Jahr hinweg eingeschränkt. Zum anderen stelle die Bepflanzung auf der Baulücke im Vergleich zu der nördlich und südlich gelegenen Bebauung keinesfalls eine Besonderheit dar. Ganz im Gegenteil sei der bebaute Bereich nördlich und südlich der Baulücke teilweise durch eine relativ dichte Bepflanzung geprägt. Der Bebauungszusammenhang werde dadurch freilich nicht unterbrochen. Für die Baulücke könne insofern nichts Gegenteiliges angenommen werden. Dem vorstehend dargelegten Bezugsrahmen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich ein Bebauungszusammenhang nicht über die Gemeindegemarkungsgrenze hinweg erstrecken könne. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung einen Ortsteil darstelle, nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abgestellt werden könne. Der vorliegende Sachverhalt sei aber nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 zugrunde liege. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt habe damals nicht auf beiden Gemeindegebieten ein Bebauungszusammenhang bestanden, der bis an die Gemeindegemarkungsgrenze herangereicht habe. Vielmehr hätten sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde lediglich drei Hallen angeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe deshalb auch vielmehr die Problematik zum Gegenstand gehabt, ob und inwieweit die Bebauungsvorhaben einer Gemeinde auf die Planungshoheit der Nachbargemeinde Einfluss nehmen dürften. Die Entscheidung sei unter besonderer Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlich geschützten Position ergangen. Vorliegend werde durch das streitgegenständliche Vorhaben die Planungshoheit der Nachbargemeinden … und … allerdings überhaupt nicht negativ berührt. Vielmehr reiche der Bebauungszusammenhang schon auf beiden Gemeindegebieten bis an die gemeindegemarkungsgrenze heran. Eine Beeinträchtigung der jeweiligen Planungshoheit sei mithin ausgeschlossen. Zum anderen erscheine es auch prinzipiell äußerst fraglich, ob diese Rechtsprechung überhaupt noch absolute Geltung beanspruchen könne. Wie § 34 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck bringe, könnten nach geltender Rechtslage durchaus auch Fernwirkungen auf andere Gemeinden im Rahmen des § 34 BauGB Berücksichtigung finden. Folglich erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die vorhandene prägende Bebauung in den Nachbargemeinden stets Teil des Bezugsrahmens für die Erfassung des Bebauungszusammenhangs sei. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB seien gegeben. Die von der Beigeladenen am 21. Oktober 2014 bekannt gemachte Veränderungssperre sei gegenüber dem Kläger unwirksam. Die Wirksamkeit unterstellt, entfalte sie jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Wirkung, da die nach § 17 BauGB zulässige Geltungsdauer überschritten sei. In diesem Zusammenhang gelte es vorliegend § 17 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu beachten, wonach auf die Zweijahresfrist der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen sei. Dieser Grundsatz müsse nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG auf Fälle einer „faktischen Zurückstellung“, zu der auch eine rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags zu zählen sei, entsprechend angewendet werden. Die Tatsache, dass dem Antrag des Klägers seit nunmehr sechs Jahren nicht entsprochen worden sei, obwohl die Voraussetzungen zur positiven Verbescheidung seitdem vorlägen, lasse keinen Zweifel daran zu, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Kläger mithin abgelaufen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2015 führte das Landratsamt zudem aus, dass am Ablehnungsbescheid vom 19. August 2010 festgehalten werde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 im Verfahren 4 CN 3/14 ändere nichts am Tenor des Ablehnungsbescheids. Die aufgeführten Ablehnungsgründe stützten sich nicht ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, sondern auch auf die bestehende Außenbereichslage des Grundstücks.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 ließ die Beigeladene ihren Abweisungsantrag begründen. Dem Vorhaben stehe die rechtsgültige Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Die erkennende Kammer habe die Wirksamkeit der Veränderungssperre bereits in dem Verfahren M 11 K 15.2224 festgestellt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es sei nach § 35 BauGB zu beurteilen und sei hiernach unzulässig. Es nehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, welcher demjenigen auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zugrunde liege. Der Bebauungszusammenhang auf dem Gebiet der Nachbargemeinde müsse außer Betracht bleiben.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2018 ließ der Kläger noch ergänzend vortragen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. … um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handele. Er sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Der vorliegende Bebauungsplan sei nicht geeignet, die gemäß Begründung angestrebte Festschreibung des Charakters als Wochenendhausgebiet zu erreichen, denn ihm fehle jegliche Festsetzung zur Art der Nutzung. Dem Bebauungsplan fehle somit hinsichtlich des genannten grundlegenden Planungsziels jegliches Steuerungsinstrument zur Erreichung des Planungsziels. Ein derartiger Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, da er widersprüchliche Planungsziele verfolge, soweit er das Maß der Nutzung auf ein derartiges begrenze, das Wochenendnutzung entspreche, aber gleichzeitig zum Teil Wohnnutzung dulde. Die Abwägungsentscheidung sei fehlerhaft, weil die Beigeladene von einer unzutreffenden Bestimmung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts ausgegangen sei. Diese Fehleinschätzung betreffe u.a. das streitgegenständliche Grundstück. Es sei verkannt worden, dass dieses im Innenbereich liege. Die Gemeindegemarkungsgrenze sei für die Frage des Bebauungszusammenhangs unerheblich. Die Baulücke habe eine Größe von rund 65 m. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der bebaubaren Grundstücksfläche habe keine Abwägung stattgefunden, da der Bebauungsplan Nr. … insoweit vollständig dem Bebauungsplan Nr. … entspreche. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung seien auch gleichheitswidrig, da die Untergliederung hinsichtlich des Maßes in vier Teilbereiche einer nachvollziehbaren Begründung entbehre. In dem vorstehend beschriebenen Gleichheitsverstoß liege auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da der Entzug bestehenden Baurechts durch einen neuen Bebauungsplan nur dann gerechtfertigt sei, wenn er durch hinreichend gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls getragen sei und diese Gründe Vorrang vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts hätten. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor, da die Gemeinde diesbezüglich schon gar keine Betrachtung angestellt habe. Das Gewicht der betroffenen privaten Belange sei nicht ausreichend ermittelt worden. Hinsichtlich der Festsetzung, dass in Wochenendhäusern nur eine Wohnung zulässig sei, fehle die Rechtsgrundlage, da dies nur im Rahmen von Dauerwohnnutzung festgesetzt werden könne. Das streitgegenständliche Vorhaben sei wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen und daher planungsrechtlich zulässig. Bezüglich des Hilfsantrags sei die Veränderungssperre dem Kläger gegenüber bereits abgelaufen gewesen. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des OVG Münster vom 22. März 2006 (21 A 1849/04) verwiesen. Demzufolge sei die Veränderungssperre gegenüber dem Kläger individuell niemals wirksam geworden.

Die Kammer hat am 26. April 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB.

Danach war die beantragte Baugenehmigungen nicht zu erteilen, da das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. … wirksam ist oder nicht, da das streitgegenständliche Vorhaben in jedem Fall bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Sollte der Bebauungsplan Nr. … wirksam sein, so steht in diesem Fall der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bereits die wirksame Festsetzung „private Grünfläche“ auf dem Grundstück FlNr. … entgegen.

Sollte sich diese Festsetzung, gleich aus welchen Gründen, als unwirksam erweisen, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – selbst im Falle der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB – ausschließlich nach § 35 BauGB. Der Vorhabenstandort liegt, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat, im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Zwar ist zuzugeben, dass die Gemeindegemarkungsgrenze einen etwaigen Bebauungszusammenhang wohl nicht unterbrechen würde. Auf die Frage, ob Bebauung in der Nachbargemeinde für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Ortsteil“ zu berücksichtigen ist, käme es nicht an, da die jeweilige Bebauung in den benachbarten Gemeindegebieten bereits für sich genommen wohl schon ausreicht, um das für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Ortsteil“ nötige Gewicht aufzuweisen.

Auf all dies kommt es aber letztlich nicht an, da die unbebaute Fläche zwischen der südlichen Wand des Wohngebäudes auf FlNr. … im Norden und der südlich, auf dem Gebiet der Gemeinde … gelegenen Bebauung, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. …, dem Grundstück FlNr. … und dem Grundstück FlNr. … keine Baulücke mehr darstellt. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23. April 2018 beträgt der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. … und der Wohnbebauung auf dem Gebiet der Gemeinde … 65 m, was auch in etwa den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese unbebaute Fläche ist nach dem maßgeblichen Gesamteindruck im Rahmen des Augenscheins zu groß und der Abstand zwischen der genannten Bebauung zu groß, um nach der in jedem Einzelfall maßgeblichen Verkehrsauffassung noch annehmen zu können, dass dieser Bereich durch die umliegende Bebauung geprägt ist, sodass er sich als bloße Baulücke darstellen würde. Die Prägung dieses Bereichs erfolgt nach dem optischen Eindruck vielmehr durch die im Osten anschließenden Freiflächen.

Das Vorhaben wäre im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … bzw. der Festsetzung „private Grünfläche“ somit mangels Vorliegen eines Privilegierungstatbestands gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach wäre es unzulässig, da jedenfalls der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Beigeladenen für den streitgegenständlichen Bereich eine Grünfläche ausweist und das Vorhaben somit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen würde.

Lediglich ergänzend, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, wird ausgeführt, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 1 N 11.421 bereits mit einem Großteil der Argumente, die nun vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … ins Feld geführt werden (damals im Rahmen des Bebauungsplans Nr. ...), auseinandergesetzt und diese verworfen hat. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 1 N 11.421 wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Neue Argumente wurden nur insoweit vorgebracht, als das Fehlen einer Abwägung (wegen Übernahme eines Großteils der Regelungen des Bebauungsplans Nr. ...) sowie das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit (wegen Fehlens von Festsetzungen zur Art der Nutzung) geltend gemacht wurden. Insoweit vermag die Kammer, ohne jedoch dass dies vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des Grundstückes entscheidungserheblich wäre, keine Rechtsfehler bei der Planaufstellung zu erkennen. Überdies wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 1 N 11.421 einen Augenschein durchgeführt hat und gemäß den Entscheidungsgründen in o.g. Verfahren ebenfalls von einer Außenbereichslage des streitgegenständlichen Grundstücks ausgegangen ist.

2. Der zulässige Hilfsantrag in Form eines Feststellungsantrags ist ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids gemäß Antrag vom 30. April 2010.

Dies folgt bereits aus der Außenbereichslage des Vorhabenstandorts und der damit einhergehenden bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB (s.o.).

Darüber hinaus bestand ein derartiger Anspruch jedenfalls in dem Zeitraum ab Bekanntgabe (21. Oktober 2014) bis zum Außerkrafttreten (ggf. nach Verlängerung) der Veränderungssperre bzgl. des Bebauungsplans Nr. … nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die wirksame Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens entgegenstand. Insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. Juni 2016 im Verfahren M 11 K 15.2224 verwiesen, in welchem die Klägerbevollmächtigten auch für die damalige Klägerin bevollmächtigt waren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 11 K 15.2224

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2014 - 4 CN 3/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... 18 in ..., Ortsteil ....

Mit Antrag vom 28. August 2006, eingegangen bei der Beigeladenen am 5. September 2006, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) am 6. Oktober 2006, beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides mit der Vorhabensbezeichnung: „Errichtung von zwei Wohnhäusern“ auf dem oben genannten Grundstück. Der Vorbescheidsantrag enthält die folgende Frage: „Sind zwei Wohngebäude an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig (Weiteres s. Anschreiben und Planunterlagen)?“

Mit Schreiben vom 28. August 2006 des Architekten des Rechtsvorgängers der Klägerin an die Beigeladene wurde der Vorbescheidsantrag übersandt und die im Formular gestellte Vorbescheidsfrage folgendermaßen näher erläutert: „Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... sollen rechts und links neben dem bestehenden Gebäude jeweils ein weiteres Wohngebäude mit den Außenmaßen von ca. 8 m in der Breite und ca. 10 m in der Länge (ca. 80 m² Grundfläche) errichtet werden. Die Wohngebäude bestehen jeweils aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dach-geschoss. Bei dem Dachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss. Das Gebäude wird so in das natürliche Hanggelände eingefügt, dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss gemäß Bayerischer Bauordnung darstellt. Die Dachneigung wird gemäß der umliegenden Bebauung mit ca. 35° ausgebildet.“ Als Vorbescheidsfrage wird formuliert: „Sind zwei Wohngebäude gemäß der vorstehenden Beschreibung - der weiter beigefügte Gebäudeschnitt dient lediglich der weiteren Erläuterung - an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?“

Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Oktober 2006 wurde mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. September 2006 verweigert worden sei. In der gemeindlichen Stellungnahme ist unter „Nr. 5, § 33 BauGB“ angekreuzt: „Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist: Nr.... - Teilbereich westlich der ....“ Als Gebietsart nach der BauNVO ist in der gemeindlichen Stellungnahme „Grünfläche“ eingetragen. Dem bei den Akten befindlichen Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen am 27. September 2006 lässt sich entnehmen, dass sich das Vorhabensgrundstück im Geltungsbereich des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans „... - Teilbereich ...“ befinde. Das Grundstück befinde sich außerdem im Landschaftsschutzgebiet und sei im Flächennutzungsplan überwiegend als „Grünfläche“ festgesetzt. Der Gemeinderat habe beschlossen, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan zu erlassen und habe für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Insofern werde auf den TOP 4 verwiesen (der Beschlussauszug, in dem die Behandlung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrages niedergeschrieben ist, trägt den TOP 5c). Auf dem Grundstück befinde sich bereits ein Wohnhaus (E + D) mit einer Grundfläche von 132 m². Der Antragsteller beabsichtige nun zusätzlich im Südwesten und im Nordosten die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit den Außenmaßen von jeweils 10 m x 8 m. Dach- und Untergeschoss sollten kein Vollgeschoss werden; die Dachneigung solle 35° betragen. Das beantragte Vorhaben widerspreche den Zielen und Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Das südliche Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... lediglich 4 m. Das nördlich vorgesehene Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 5 m. Dies widerspreche den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplanes, der die Schaffung von Bauräumen zunächst am Bestand orientiert vorsehe. Sollten neue Bauräume geschaffen werden, sei ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Die beantragte bauliche Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen, die mit dem Bebauungsplan gerade verhindert werden sollten. Beantragt sei die Errichtung von Wohnhäusern. Dies widerspreche den Zielen und Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Wohnnutzung lediglich dort vorsehe, wo sie bereits im Bestand genehmigt worden sei.

Im Übrigen sei das Vorhaben schon nach § 34 BauGB unzulässig. Die vorgesehene Bebauungsverdichtung unter Außerachtlassung selbst der gesetzlichen Abstandsflächen füge sich schon nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Auch nach der Art der Nutzung - Wohnnutzung - füge sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebung - überwiegend Wochenendhausnutzung - nicht ein.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2006 an das Landratsamt ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin ausführen:

Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell wie materiell rechtswidrig. Für die Prüfung des Vorbescheidsantrages sei die Veränderungssperre deshalb ohne weitere Bedeutung. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechtswidrig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sich aus dem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum unwirksamen Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ ergebe. Die beantragte Bebauung füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde insbesondere auf die auf den nordöstlich und südwestlich unmittelbar anschließenden Grundstücken vorhandene Bebauung Bezug genommen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 7. November 2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrages angehört.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege in einem Bereich, für den die Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen habe.

Mit weiterem Beschluss des Gemeinderates vom 5. Oktober 2006 sei der Erlass einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die Veränderungssperre sei mit Bekanntmachung am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten. Der Vorbescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die mit ihm beantragte Bebauung den künftigen Zielvorstellungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspreche. Insbesondere solle das geplante südliche Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf Fl.Nr. ... lediglich in einem Abstand von 4 m errichtet werden. Ferner solle das nördlich geplante Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 5 m errichtet werden. Ein weiteres Planungsziel der Gemeinde sei es, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes als Neubauten nur Wochenendhäuser zuzulassen. Die geplanten Vorhaben widersprächen aber diesen Planungszielen hinsichtlich des Abstands wie auch der Art der Nutzung. Den geplanten Vorhaben stünden somit überwiegende öffentliche Belange entgegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 14. November 2006 wurde mitgeteilt, dass

der Vorbescheid aufrechterhalten werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 22. November 2006 wurde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt.

Die Begründung des Bescheides - auf die Bezug genommen wird - entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2006 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin hiergegen Widerspruch erheben.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Januar 2007 wurde der Widerspruch der Regierung ... vorgelegt und mitgeteilt:

Das Landratsamt sehe keine Möglichkeit bzw. Veranlassung, dem Widerspruch abzuhelfen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Veränderungssperre. Die Beigeladene habe einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt. Damit lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht vor. Anhaltspunkte, die zur Annahme der Unwirksamkeit der Veränderungssperre führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007, beim Gericht eingegangen am 8. Mai 2007, ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin Untätigkeitsklage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu genehmigen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ... (gemeint ist wohl: Fl.Nr. ...) der Gemarkung ... am .... Das Grundstück grenze unmittelbar an den ... im Bereich der öffentlichen Straße „...“. Die Beigeladene habe nach einem langjährigen Verfahren für diesen Bereich am 13. September 2000 den Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ beschlossen und durch öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 in Kraft gesetzt. Gemäß diesem Bebauungsplan hätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Bereich des bestehenden Wohngebäudes ein Bauraum für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 120 m² vorgesehen sein sollen. Der Kläger hätte sich im Verfahren gegen diesen Bebauungsplan ausgesprochen; zudem seien der Gemeinde mehrmals Einigungsvorschläge für ein angemessenes Baurecht unterbreitet worden.

Gegen den Bebauungsplan sei in der Folge ein Normenkontrollverfahren durchgeführt worden, in dem mit Urteil vom 2. Juni 2006 (Az.: 1 N 03.1546) der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei.

Im Anschluss hieran habe der Kläger über die Beigeladene den gegenständlichen Vorbescheidsantrag eingereicht.

In der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2006 habe die Beigeladene beschlossen, für den Bereich erneut einen Bebauungsplan aufzustellen, wobei im Wesentlichen identische Planungsziele wie im ersten Verfahren verfolgt werden sollten. Gleichzeitig sei der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen worden. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre sei durch Anschlag an den Amtstafeln am 5. Oktober 2006 erfolgt.

Gegen den in der Folge ergangenen ablehnenden Bescheid des Landratsamtes sei fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Eine Widerspruchsentscheidung sei aber bis zum heutigen Tage nicht ergangen. Die Klage sei wegen § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Gegenstand des Vorbescheidsantrages sei alleine die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Diese beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich nach den in § 34 BauGB genannten Kriterien ein. Es entspreche vollinhaltlich der sowohl nordöstlich als auch südwestlich in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Bebauung. Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie verstoße gegen § 17 Abs. 2 BauGB. Bereits im ersten Bebauungsplanverfahren habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen. Zunächst habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 28. Juli 1982 bis zum 28. April 1984 gegolten. Des Weiteren habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. November 1997 gegolten. In der vorliegenden Konstellation komme der neuerliche Erlass einer Veränderungssperre nur unter den strengeren Voraussetzungen in Betracht, die § 17 Abs. 2 BauGB für die Verlängerung einer Veränderungssperre um ein viertes Jahr vorsehe. Nachdem die Beigeladene mit dem nunmehr eingeleiteten Bebauungsplanverfahren letztlich die gleichen Ziele verfolge wie mit dem ersten Bebauungsplanverfahren, lägen mehrere Veränderungssperren zu einer einheitlichen gemeindlichen Planungskonzeption vor, die folglich zusammen zu betrachten seien. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB lägen offensichtlich nicht vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 23. Mai 2007 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Anhaltspunkte, die zur Annahme von deren Unwirksamkeit führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Hinsichtlich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes läge zwischenzeitlich eine Vorentwurfsplanung mit Plandatum vom 14. Februar 2007 vor, zu der derzeit das Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werde. Der verfahrensgegenständliche Vorbescheidsantrag widerspreche den in der Vorentwurfsplanung dargestellten Planungsabsichten der Beigeladenen.

Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 1 N 03.1546 bezüglich der früheren Fassung des unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltenden Bebauungsplanes abgestellt werde, sei anzumerken, dass ab der Bekanntmachung des Beschlusses zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes und Bekanntmachung der Veränderungssperre hierzu für das Baugrundstück eine Beurteilung alleine nach den Vorschriften des § 34 BauGB nicht mehr möglich sei.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2007 ließ die Beigeladene

Klageabweisung

beantragen.

Die Beigeladene habe erneut für den streitgegenständlichen Bereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen. Im Hinblick auf die Planungsziele sei eine Anpassung an die Vorgaben des Normenkontrollurteils durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu. Dem stehe die gemeindliche Ver-änderungssperre entgegen. Diese sei rechtmäßig. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe hier eine ausreichend konkrete Planungskonzeption zugrunde gelegt. Die Veränderungssperre sei auch nicht nur nach den Vorgaben des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig. Vielmehr könne eine Gemeinde auch nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes über diesen Bereich erneut einen Bebauungsplan aufstellen und diesen durch eine neue Veränderungssperre sichern (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11.07). Danach könne die Gemeinde auch dann, wenn sie an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalte, eine Anpassung an die im Normenkontrollverfahren festgestellten Fehler vornehmen und eine neue Veränderungssperre erlassen.

Im Übrigen würde sich das klägerische Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die Art der baulichen Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt. Nur vereinzelt fänden sich - gleichsam als Ausreißer - Dauerwohnhäuser. Vor diesem Hintergrund füge sich das Vorhaben schon nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung finde eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens der Umgebungsbebauung statt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen erwidern.

Die Rechtmäßigkeit der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre könne nicht mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) gestützt werden.

Entscheidend sei vorliegend die Frage, wie eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB von einer neuen, selbstständigen anderen Veränderungssperre abzugrenzen sei. Hierzu werde ganz überwiegend als entscheidend angesehen, ob die Veränderungssperre unterschiedliche Planungen sichere - dann liege eine selbstständige neue Sperre vor, oder aber der Sicherung derselben, gegebenenfalls zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung diene.

Vorliegend habe die Beigeladene zwar in der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2007 einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst. Die darin verfolgte Planungskonzeption entspreche jedoch vollständig der verfolgten Konzeption zu dem im Verfahren 1 N 03.1546 für unwirksam erklärten Bebauungsplan.

Sowohl hinsichtlich des räumlichen Umgriffs als auch hinsichtlich der tragenden Planungsziele verfolge die Beigeladene nach wie vor ein identisches städtebauliches Konzept. Es gehe der Beigeladenen ersichtlich um den Schutz des Seeuferbereichs und insbesondere um die Verhinderung einer weiteren baulichen Nachverdichtung.

Mit dem neuen Bebauungsplanverfahren solle lediglich dem vom Kläger bereits seit langem vertretenen und im Normenkontrollverfahren ausdrücklich gerichtlich bestätigten Umstand Rechnung getragen werden, dass der fragliche Bereich einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die sich hieraus ergebenden Folgen möchte die Beigeladene verhindern. Insoweit verfolge sie mit dem neuen Verfahren lediglich eine Konkretisierung der ursprünglichen Planungskonzeption unter Berücksichtigung des geführten Normenkontrollverfahrens. Dies sei der klassische Fall der Weiterverfolgung eines identischen planerischen Konzeptes.

Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Vorhaben sowohl nach der Art der Bebauung als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

Die Beigeladene behaupte, die bauliche Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt, nur vereinzelt fänden sich gleichsam als Ausreißer Dauerwohnhäuser. Festzuhalten sei, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst ein legales, seit Jahrzehnten genutztes Wohngebäude befinde. Ebenso befinde sich ein legales Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... und weiter auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und .... Keines dieser Wohngebäude erfülle die Voraussetzungen eines Fremdkörpers, so dass die Eigenart der näheren Umgebung selbstverständlich auch von diesen Wohnhäusern geprägt werde. Damit aber zählten sie zum maßgeblichen Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Entsprechendes ergebe sich für das Maß der baulichen Nutzung. Ohne auf weitere Details eingehen zu wollen, sei alleine auf den die Bebauung wiederum prägenden Bezugsfall der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... hinzuweisen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2008 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragen, da der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre erhoben habe.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2008 wurde beim Klägerbevollmächtigten angefragt, ob im Hinblick auf das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 (1 N 08.140) das Verfahren wieder aufgenommen werden solle.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde mitgeteilt:

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 sei die Veränderungssperre - die derzeit im dritten Jahr gelte - rechtswirksam. Mit Blick hierauf werde beantragt, das Verfahren derzeit ruhen zu lassen. Eine endgültige Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens solle erst nach Ablauf des dritten Geltungsjahres der Veränderungssperre bzw. nach etwaiger vorheriger Bekanntmachung eines Bebauungsplanes getroffen werden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2009 rief das Landratsamt die Verwaltungsstreitsache wieder auf.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Bevollmächtigte des bisherigen Klägers mit, dass dieser zwischenzeitlich verstorben sei und seine Ehefrau - die jetzige Klägerin und Erbin - die Angelegenheit fortführe.

Der bereits gestellte Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens werde aufrechterhalten.

Der Beklagte und die Beigeladene stimmten in der Folge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu.

Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2009 und wies auf Folgendes hin:

Im Bebauungsplanverfahren finde in der Zeit vom 18. März bis 20. April 2009 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Im Anschluss sei zu erwarten, dass die Beigeladene das Verfahren durch Satzungsbeschluss und Bekanntmachung zum Abschluss bringen werde.

Dies sei schon deshalb zu erwarten, weil die bereits um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zum 9. Oktober 2009 außer Kraft trete und eine weitere Verlängerung rechtmäßig kaum in Betracht komme.

Nach derzeitigem Sachstand werde die Klägerin den Vorbescheidsantrag nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes weiterverfolgen. Da die übrigen Beteiligten sich dem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersetzt hätten, werde vorgeschlagen, die Angelegenheit erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu terminieren.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 25. März 2009 teilte dieser mit:

Trotz der öffentlichen Auslegung sei mit einer kurzfristigen Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht zu rechnen. Da der Bebauungsplanentwurf dem hier streitgegenständlichen Antrag entgegenstehe und insoweit mit Änderungen nicht zu rechnen sei, sei das Klägerbegehren offensichtlich auf eine Inzidentkontrolle des zukünftigen Bebauungsplanes gerichtet. Es werde um baldige Terminierung gebeten.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 wurde die Beweiserhebung durch die Einnahme eines Augenscheins beschlossen.

Dieser Augenschein sowie die sich daran anschließende mündliche Verhandlung fanden am 4. Februar 2010 statt. Auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2010 wurde mitgeteilt, dass die vom Gericht im Termin am 4. Februar 2010 angeregten Einigungsbedingungen leider gescheitert seien. Es werde um die Fortführung des Verfahrens und um eine Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Oktober 2010 wurde mitgeteilt:

Die Beigeladene habe den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ in der Fassung vom 28. Juli 2010 als Satzung beschlossen und am 8. Oktober 2010 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Januar 2011 wurde mitgeteilt:

Gegen den Bebauungsplan werde voraussichtlich erneut ein Normenkontrollantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen des inzwischen unter dem Az. 1 N 11.421 u. a. anhängigen Normenkontrollverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. April 2011 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Normenkontrollantrag (1 N 11.421 u. a.) ausgesetzt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 an die Beteiligten wurde gebeten mitzuteilen, wie das Verfahren nunmehr weitergeführt werden solle, nachdem über den Normenkontrollantrag nunmehr rechtskräftig entschieden sei (BayVGH, U. v. 15.10.2013, sowie BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14).

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich rechtskräftig feststehe, dass der von der Beigeladenen am 28. Juli 2010 als Satzung beschlossene und am 8. Oktober 2010 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ unwirksam sei. Damit stehe zugleich fest, dass das Vorhabensgrundstück im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gelegen sei.

Es werde gebeten, dem Klageverfahren nunmehr Fortgang zu geben, da der Aussetzungsgrund - wie dargelegt - weggefallen sei.

Die Beigeladene habe zwischenzeitlich zwar für diesen Bereich wiederum eine Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre könne dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag jedoch nicht entgegengehalten werden, da die Beigeladene das Vorhaben im Ergebnis rechtswidrig seit nunmehr beinahe neun Jahren blockiere.

Auf entsprechende Bitte des Gerichts an die Beigeladene, die Unterlagen zur „neuen“ Veränderungssperre vorzulegen, legte die Beigeladene die in der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 24. September 2014 zur Sicherung der Bauleitplanung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ... 2014“ erlassene Veränderungssperre vor.

Das Gericht erhob am 30. Juni 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheines und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in den Verfahren M 11 K 07.1810 und M 11 K 09.169 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Veränderungssperre Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass mit dem Klageantrag (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, nicht aber auch die Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids beantragt ist, was im Zeitpunkt der Klageerhebung schon deswegen richtig war, weil es sich um eine nach § 75 Satz 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage wegen der Untätigkeit in Bezug auf die (bis heute ausgebliebene) Entscheidung über den Widerspruch handelt, ist unschädlich, da im Verpflichtungsantrag auch die Aufhebung eines etwaigen entgegenstehenden Ablehnungsbescheids mit beantragt ist, zumal der Aufhebungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da die beabsichtigte Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO), widerspricht.

1. Das Vorhaben der Klägerin (i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB) ist durch die von der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB vom 20. Oktober 2014 (= Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung) ausgeschlossen und damit schon deshalb planungsrechtlich unzulässig.

Das Vorhaben ist - tatsächlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - eine i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässige Veränderung.

Die Veränderungssperre ist weder unwirksam noch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.

An der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich der formellen Anforderungen, § 16 BauGB, ist weder entsprechendes vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas ersichtlich. Auch die zu sichernde Planung ist gemessen an dem, was insofern beim Erlass einer Veränderungssperre zu fordern ist, nicht zu beanstanden. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Beigeladenen am 24. September 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ergibt sich auch, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Es werden die positiven städtebaulichen Ziele, die mit der Planung verfolgt werden sollen, genannt; ebenso werden Aussagen getroffen zu einigen der beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere zu den wesentlichen Umständen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Zwar hat sich seit dem Aufstellungsbeschluss wohl inzwischen eine Konkretisierung ergeben; in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen erwähnt, dass mittlerweile ein Bebauungsplanentwurf existiert, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Das ist jedoch unschädlich, auch wenn die Vorlage nahegelegen hätte. Denn soweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind, was hier der Fall ist, kommt es für die Geltung der Veränderungssperre erst zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach zwei bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren) darauf an, ob die Planung Fortgang erfahren hat oder nicht. Auch der Umstand, dass sich die Planung mittlerweile wohl inhaltlich teilweise geändert hat, schadet nicht. In dem Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung der Planung im Bauleitplanverfahren ist es ohne weiteres zulässig, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den vorgesehenen Festsetzungen vorzusehen, die den allgemeinen Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses nicht sprengen. Die Veränderungssperre behält in diesen Fällen ihre Wirksamkeit und muss nicht erneut beschlossen werden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 14 Rn. 50 m. w. N.). Daher schadet es nicht, dass die Beigeladene mittlerweile wohl die Art der baulichen Nutzung, zu der im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch beabsichtigt war, zwischen einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet und einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Plangebiet nach Bereichen zu differenzieren (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2014, Seite 1 unten/Seite 2 oben), gar nicht mehr regeln will. Denn diese Möglichkeit stellt sich bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses deswegen als mögliche Änderung /Ergänzung dar, weil in der Niederschrift (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 u. a. -); unter deren Berücksichtigung ergibt sich, dass auch die zunächst angestrebte Differenzierung wohl wieder keinen Bestand haben würde. Schon deswegen führt eine entsprechende Fortentwicklung der Planung im Vergleich zur Sichtweise zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht dazu, dass die derzeitige Planung nicht mehr vom seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss gedeckt wäre.

Auch in zeitlicher Hinsicht steht die derzeit geltende Veränderungssperre dem beantragten Vorbescheid entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht richtig.

Die derzeit geltende Veränderungssperre gilt wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch bis in den Oktober dieses Jahres, ist also im Entscheidungszeitpunkt zu beachten und steht dem Vorbescheidsvorhaben entgegen. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist insofern nicht auf die Regelungen der § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 BauGB abzustellen. Dazu käme man nur, wenn die jetzige Veränderungssperre keine „neue“ Veränderungssperre wäre, die bei ihrem Erlass die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu in Lauf setzt, sondern eine „Fortsetzung“ der früheren, am 6. Oktober 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre (zu dieser BayVGH, U. v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 -BayVBl 2009, 369), also entweder eine Veränderungssperre (weit) über die längste rechtmäßige Verlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus oder ein erneuter Erlass der Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB. Wäre das der Fall, wäre freilich die Veränderungssperre längst unwirksam geworden, da je nach angewandter Rechtsgrundlage entweder die nach § 17 Abs. 2 BauGB maximal möglichen vier Jahre oder die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an die Gesamtdauer im Falle von § 17 Abs. 3 BauGB (hierzu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 47 m. w. N. und Rn. 33) weit überschritten bzw. nicht eingehalten wären.

Allerdings stellt die am 20. Oktober 2014 bekanntgemachte Veränderungssperre der Beigeladenen weder eine weit über den maximalen Zeitraum des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus verlängerte Veränderungssperre noch eine erneut erlassene Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr eine sog. selbstständige andere Veränderungssperre (zum Begriff z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 56) dar, welche die zeitliche Geltungsdauer für eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu und (wieder) erstmalig in Lauf setzt (hierzu im Einzelnen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 57).

Materiell-rechtlich ist grundsätzlich für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern - dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor - oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es grundsätzlich darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen.

Allerdings ist ein insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen (BVerwG, B. v. 29.03. 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.; VGH München, U. v. 24. 11. 2008 - 1 N 08.140 -, juris Rn. Rn. 20 ff. zur Veränderungssperre, die der in diesem Verfahren streitgegenständlichen vorangegangen ist).

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a. a. O.):

Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie jedoch gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen. Einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz hierfür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne den von der Beschwerde geforderten zeitlichen Abstand nicht; den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären. Kann die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschließen, wird sie dadurch nicht - wie die Beschwerde meint - gegenüber einer rechtmäßig planenden Gemeinde bevorzugt. Wenn ihr Bebauungsplan wirksam ist, braucht die Gemeinde keine Veränderungssperre, um planwidrige Vorhaben zu verhindern. Nur eine Gemeinde, deren Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, muss neu planen. Darin liegt kein Vorteil. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unverhältnismäßig wäre es, dieselbe Planung wiederholt durch jeweils neue Veränderungssperren zu sichern; eine andere als die bisherige Planung darf hingegen durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 13 - Stand: Juli 2005; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rn. 58 - Stand: Januar 2005; Rieger, a. a. O. § 17 Rn. 12).

Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines - wie hier - wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Die geänderten und die übernommenen Festsetzungen stehen, wenn die Gemeinde insoweit an ihrem bisherigen Planungskonzept festhält, in einem untrennbaren Zusammenhang; nur deshalb führte die Unwirksamkeit der beanstandeten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = BRS 59 Nr. 51).

Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veränderungssperre um eine neue Veränderungssperre im vorgenannten Sinn handelt. Deswegen wurde mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Oktober 2014 eine „neue“ Zweijahresfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Lauf gesetzt und diese Veränderungssperre steht dem Vorbescheidsvorhaben im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

Die von der Beigeladenen am 24. September 2014 beschlossene Veränderungssperre sichert eine Planung, für die ebenfalls am 24. September 2014 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, die sich im Vergleich zu den bisherigen Planungen als im Sinne der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als andere Planung darstellt. Die Maßgaben, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) genannt sind, treffen vollständig zu: Die Beigeladene fasst für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt (vgl. zum Vorgängerplan im streitgegenständlichen Fall BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch BayVGH (nur Teilunwirksamkeit), U. v. 15.10.2013 - 1 N 13.421 u. a. -, juris Rn. 31 f.) für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen - soweit wie möglich - bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Das geht ohne weiteres so aus der Niederschrift vom 13. Oktober 2014 über die Gemeinderatssitzung der Beigeladenen am 24. September 2014, an dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, hervor.

Dass es für das entsprechende Vorgehen der Beigeladenen, das sich bereits zum zweiten Mal wiederholt, eine absolute zeitliche Grenze o.ä. geben würde, geht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht hervor. Nach dieser Entscheidung erscheint es ohne weiteres denkbar, dass die Beigeladene, falls auch die diesmalige Planung - nach dem Satzungsbeschluss - wiederum im Wege der Normenkontrolle angegriffen und wieder aufgehoben würde, auch dann wieder eine im vorgenannten Sinne neue Planung beschließt und wieder im Wege einer „neuen“ Veränderungssperre sichert. Aber auch wenn man, wie das Gericht, Zweifel daran hat, ob das zutrifft oder ein solches Vorgehen nicht eher irgendwann wegen Unverhältnismäßigkeit zu einem besonderen Unwirksamkeitsgrund führt, wäre diese Schwelle, deren Erreichen sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall bestimmen lässt, noch nicht überschritten. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass das Interesse der Beigeladenen, die konkrete Planung zu sichern, offensichtlich tatsächlich besteht und nicht etwa nur vorgeschoben wird und die Planung auch an nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ausgerichtet ist.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre die Geltungsdauer der „faktischen Bausperre“ anzurechnen sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4), ändert sich am Ergebnis nichts. Denn aus den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit jeder „neuen“ Veränderungssperre im oben dargelegten Sinn deren Geltungsdauer und damit die Frist (zunächst) des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Neuem beginnt. Für die Anrechnung von Zeiträumen, in denen die Klägerin den beantragten Vorbescheid wegen früherer Veränderungssperren nicht erlangen konnte, auf diese Frist fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die diese Anrechnung erlauben würde, wenn wie hier nach dem Wegfall des mit der früheren Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans aufgrund einer Normenkontrollentscheidung die Gemeinde erlaubterweise eine neue Veränderungssperre mit neuer Frist erlässt.

2. Da dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids daher schon die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorbescheidsvorhaben einfügt nach § 34 BauGB.

3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.1, wobei der volle Wert angesetzt wird, da es letztlich um die Frage der Bebaubarkeit geht).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.