Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... 18 in ..., Ortsteil ....

Mit Antrag vom 28. August 2006, eingegangen bei der Beigeladenen am 5. September 2006, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) am 6. Oktober 2006, beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides mit der Vorhabensbezeichnung: „Errichtung von zwei Wohnhäusern“ auf dem oben genannten Grundstück. Der Vorbescheidsantrag enthält die folgende Frage: „Sind zwei Wohngebäude an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig (Weiteres s. Anschreiben und Planunterlagen)?“

Mit Schreiben vom 28. August 2006 des Architekten des Rechtsvorgängers der Klägerin an die Beigeladene wurde der Vorbescheidsantrag übersandt und die im Formular gestellte Vorbescheidsfrage folgendermaßen näher erläutert: „Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... sollen rechts und links neben dem bestehenden Gebäude jeweils ein weiteres Wohngebäude mit den Außenmaßen von ca. 8 m in der Breite und ca. 10 m in der Länge (ca. 80 m² Grundfläche) errichtet werden. Die Wohngebäude bestehen jeweils aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dach-geschoss. Bei dem Dachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss. Das Gebäude wird so in das natürliche Hanggelände eingefügt, dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss gemäß Bayerischer Bauordnung darstellt. Die Dachneigung wird gemäß der umliegenden Bebauung mit ca. 35° ausgebildet.“ Als Vorbescheidsfrage wird formuliert: „Sind zwei Wohngebäude gemäß der vorstehenden Beschreibung - der weiter beigefügte Gebäudeschnitt dient lediglich der weiteren Erläuterung - an dem im amtlichen Lageplan dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?“

Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Oktober 2006 wurde mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. September 2006 verweigert worden sei. In der gemeindlichen Stellungnahme ist unter „Nr. 5, § 33 BauGB“ angekreuzt: „Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist: Nr.... - Teilbereich westlich der ....“ Als Gebietsart nach der BauNVO ist in der gemeindlichen Stellungnahme „Grünfläche“ eingetragen. Dem bei den Akten befindlichen Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen am 27. September 2006 lässt sich entnehmen, dass sich das Vorhabensgrundstück im Geltungsbereich des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans „... - Teilbereich ...“ befinde. Das Grundstück befinde sich außerdem im Landschaftsschutzgebiet und sei im Flächennutzungsplan überwiegend als „Grünfläche“ festgesetzt. Der Gemeinderat habe beschlossen, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan zu erlassen und habe für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Insofern werde auf den TOP 4 verwiesen (der Beschlussauszug, in dem die Behandlung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrages niedergeschrieben ist, trägt den TOP 5c). Auf dem Grundstück befinde sich bereits ein Wohnhaus (E + D) mit einer Grundfläche von 132 m². Der Antragsteller beabsichtige nun zusätzlich im Südwesten und im Nordosten die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit den Außenmaßen von jeweils 10 m x 8 m. Dach- und Untergeschoss sollten kein Vollgeschoss werden; die Dachneigung solle 35° betragen. Das beantragte Vorhaben widerspreche den Zielen und Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Das südliche Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... lediglich 4 m. Das nördlich vorgesehene Gebäude habe zur Bebauung auf der Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich 8 m, zum Bestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 5 m. Dies widerspreche den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplanes, der die Schaffung von Bauräumen zunächst am Bestand orientiert vorsehe. Sollten neue Bauräume geschaffen werden, sei ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Die beantragte bauliche Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen, die mit dem Bebauungsplan gerade verhindert werden sollten. Beantragt sei die Errichtung von Wohnhäusern. Dies widerspreche den Zielen und Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Wohnnutzung lediglich dort vorsehe, wo sie bereits im Bestand genehmigt worden sei.

Im Übrigen sei das Vorhaben schon nach § 34 BauGB unzulässig. Die vorgesehene Bebauungsverdichtung unter Außerachtlassung selbst der gesetzlichen Abstandsflächen füge sich schon nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Auch nach der Art der Nutzung - Wohnnutzung - füge sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebung - überwiegend Wochenendhausnutzung - nicht ein.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2006 an das Landratsamt ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin ausführen:

Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell wie materiell rechtswidrig. Für die Prüfung des Vorbescheidsantrages sei die Veränderungssperre deshalb ohne weitere Bedeutung. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechtswidrig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sich aus dem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum unwirksamen Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ ergebe. Die beantragte Bebauung füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde insbesondere auf die auf den nordöstlich und südwestlich unmittelbar anschließenden Grundstücken vorhandene Bebauung Bezug genommen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 7. November 2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrages angehört.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege in einem Bereich, für den die Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen habe.

Mit weiterem Beschluss des Gemeinderates vom 5. Oktober 2006 sei der Erlass einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die Veränderungssperre sei mit Bekanntmachung am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten. Der Vorbescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die mit ihm beantragte Bebauung den künftigen Zielvorstellungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspreche. Insbesondere solle das geplante südliche Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf Fl.Nr. ... lediglich in einem Abstand von 4 m errichtet werden. Ferner solle das nördlich geplante Gebäude zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 8 m und zum Bestand auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einem Abstand von lediglich 5 m errichtet werden. Ein weiteres Planungsziel der Gemeinde sei es, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes als Neubauten nur Wochenendhäuser zuzulassen. Die geplanten Vorhaben widersprächen aber diesen Planungszielen hinsichtlich des Abstands wie auch der Art der Nutzung. Den geplanten Vorhaben stünden somit überwiegende öffentliche Belange entgegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 14. November 2006 wurde mitgeteilt, dass

der Vorbescheid aufrechterhalten werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 22. November 2006 wurde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt.

Die Begründung des Bescheides - auf die Bezug genommen wird - entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2006 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin hiergegen Widerspruch erheben.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Januar 2007 wurde der Widerspruch der Regierung ... vorgelegt und mitgeteilt:

Das Landratsamt sehe keine Möglichkeit bzw. Veranlassung, dem Widerspruch abzuhelfen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Veränderungssperre. Die Beigeladene habe einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt. Damit lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht vor. Anhaltspunkte, die zur Annahme der Unwirksamkeit der Veränderungssperre führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007, beim Gericht eingegangen am 8. Mai 2007, ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin Untätigkeitsklage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu genehmigen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ... (gemeint ist wohl: Fl.Nr. ...) der Gemarkung ... am .... Das Grundstück grenze unmittelbar an den ... im Bereich der öffentlichen Straße „...“. Die Beigeladene habe nach einem langjährigen Verfahren für diesen Bereich am 13. September 2000 den Bebauungsplan „... - Teilbereich ...“ beschlossen und durch öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 in Kraft gesetzt. Gemäß diesem Bebauungsplan hätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Bereich des bestehenden Wohngebäudes ein Bauraum für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 120 m² vorgesehen sein sollen. Der Kläger hätte sich im Verfahren gegen diesen Bebauungsplan ausgesprochen; zudem seien der Gemeinde mehrmals Einigungsvorschläge für ein angemessenes Baurecht unterbreitet worden.

Gegen den Bebauungsplan sei in der Folge ein Normenkontrollverfahren durchgeführt worden, in dem mit Urteil vom 2. Juni 2006 (Az.: 1 N 03.1546) der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei.

Im Anschluss hieran habe der Kläger über die Beigeladene den gegenständlichen Vorbescheidsantrag eingereicht.

In der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2006 habe die Beigeladene beschlossen, für den Bereich erneut einen Bebauungsplan aufzustellen, wobei im Wesentlichen identische Planungsziele wie im ersten Verfahren verfolgt werden sollten. Gleichzeitig sei der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen worden. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre sei durch Anschlag an den Amtstafeln am 5. Oktober 2006 erfolgt.

Gegen den in der Folge ergangenen ablehnenden Bescheid des Landratsamtes sei fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Eine Widerspruchsentscheidung sei aber bis zum heutigen Tage nicht ergangen. Die Klage sei wegen § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Gegenstand des Vorbescheidsantrages sei alleine die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Diese beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich nach den in § 34 BauGB genannten Kriterien ein. Es entspreche vollinhaltlich der sowohl nordöstlich als auch südwestlich in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Bebauung. Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie verstoße gegen § 17 Abs. 2 BauGB. Bereits im ersten Bebauungsplanverfahren habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen. Zunächst habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 28. Juli 1982 bis zum 28. April 1984 gegolten. Des Weiteren habe eine Veränderungssperre in der Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. November 1997 gegolten. In der vorliegenden Konstellation komme der neuerliche Erlass einer Veränderungssperre nur unter den strengeren Voraussetzungen in Betracht, die § 17 Abs. 2 BauGB für die Verlängerung einer Veränderungssperre um ein viertes Jahr vorsehe. Nachdem die Beigeladene mit dem nunmehr eingeleiteten Bebauungsplanverfahren letztlich die gleichen Ziele verfolge wie mit dem ersten Bebauungsplanverfahren, lägen mehrere Veränderungssperren zu einer einheitlichen gemeindlichen Planungskonzeption vor, die folglich zusammen zu betrachten seien. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB lägen offensichtlich nicht vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 23. Mai 2007 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Anhaltspunkte, die zur Annahme von deren Unwirksamkeit führten, seien nicht erkennbar. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Behörde nicht zu.

Hinsichtlich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes läge zwischenzeitlich eine Vorentwurfsplanung mit Plandatum vom 14. Februar 2007 vor, zu der derzeit das Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werde. Der verfahrensgegenständliche Vorbescheidsantrag widerspreche den in der Vorentwurfsplanung dargestellten Planungsabsichten der Beigeladenen.

Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 1 N 03.1546 bezüglich der früheren Fassung des unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltenden Bebauungsplanes abgestellt werde, sei anzumerken, dass ab der Bekanntmachung des Beschlusses zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes und Bekanntmachung der Veränderungssperre hierzu für das Baugrundstück eine Beurteilung alleine nach den Vorschriften des § 34 BauGB nicht mehr möglich sei.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2007 ließ die Beigeladene

Klageabweisung

beantragen.

Die Beigeladene habe erneut für den streitgegenständlichen Bereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen. Im Hinblick auf die Planungsziele sei eine Anpassung an die Vorgaben des Normenkontrollurteils durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu. Dem stehe die gemeindliche Ver-änderungssperre entgegen. Diese sei rechtmäßig. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe hier eine ausreichend konkrete Planungskonzeption zugrunde gelegt. Die Veränderungssperre sei auch nicht nur nach den Vorgaben des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig. Vielmehr könne eine Gemeinde auch nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes über diesen Bereich erneut einen Bebauungsplan aufstellen und diesen durch eine neue Veränderungssperre sichern (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11.07). Danach könne die Gemeinde auch dann, wenn sie an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalte, eine Anpassung an die im Normenkontrollverfahren festgestellten Fehler vornehmen und eine neue Veränderungssperre erlassen.

Im Übrigen würde sich das klägerische Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die Art der baulichen Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt. Nur vereinzelt fänden sich - gleichsam als Ausreißer - Dauerwohnhäuser. Vor diesem Hintergrund füge sich das Vorhaben schon nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung finde eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens der Umgebungsbebauung statt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen erwidern.

Die Rechtmäßigkeit der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre könne nicht mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) gestützt werden.

Entscheidend sei vorliegend die Frage, wie eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB von einer neuen, selbstständigen anderen Veränderungssperre abzugrenzen sei. Hierzu werde ganz überwiegend als entscheidend angesehen, ob die Veränderungssperre unterschiedliche Planungen sichere - dann liege eine selbstständige neue Sperre vor, oder aber der Sicherung derselben, gegebenenfalls zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung diene.

Vorliegend habe die Beigeladene zwar in der Gemeinderatssitzung vom 27. September 2007 einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst. Die darin verfolgte Planungskonzeption entspreche jedoch vollständig der verfolgten Konzeption zu dem im Verfahren 1 N 03.1546 für unwirksam erklärten Bebauungsplan.

Sowohl hinsichtlich des räumlichen Umgriffs als auch hinsichtlich der tragenden Planungsziele verfolge die Beigeladene nach wie vor ein identisches städtebauliches Konzept. Es gehe der Beigeladenen ersichtlich um den Schutz des Seeuferbereichs und insbesondere um die Verhinderung einer weiteren baulichen Nachverdichtung.

Mit dem neuen Bebauungsplanverfahren solle lediglich dem vom Kläger bereits seit langem vertretenen und im Normenkontrollverfahren ausdrücklich gerichtlich bestätigten Umstand Rechnung getragen werden, dass der fragliche Bereich einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die sich hieraus ergebenden Folgen möchte die Beigeladene verhindern. Insoweit verfolge sie mit dem neuen Verfahren lediglich eine Konkretisierung der ursprünglichen Planungskonzeption unter Berücksichtigung des geführten Normenkontrollverfahrens. Dies sei der klassische Fall der Weiterverfolgung eines identischen planerischen Konzeptes.

Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Vorhaben sowohl nach der Art der Bebauung als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

Die Beigeladene behaupte, die bauliche Nutzung sei im Wesentlichen durch Wochenendhäuser geprägt, nur vereinzelt fänden sich gleichsam als Ausreißer Dauerwohnhäuser. Festzuhalten sei, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst ein legales, seit Jahrzehnten genutztes Wohngebäude befinde. Ebenso befinde sich ein legales Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... und weiter auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und .... Keines dieser Wohngebäude erfülle die Voraussetzungen eines Fremdkörpers, so dass die Eigenart der näheren Umgebung selbstverständlich auch von diesen Wohnhäusern geprägt werde. Damit aber zählten sie zum maßgeblichen Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Entsprechendes ergebe sich für das Maß der baulichen Nutzung. Ohne auf weitere Details eingehen zu wollen, sei alleine auf den die Bebauung wiederum prägenden Bezugsfall der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... hinzuweisen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2008 ließ der Rechtsvorgänger der Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragen, da der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre erhoben habe.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2008 wurde beim Klägerbevollmächtigten angefragt, ob im Hinblick auf das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 (1 N 08.140) das Verfahren wieder aufgenommen werden solle.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde mitgeteilt:

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2008 sei die Veränderungssperre - die derzeit im dritten Jahr gelte - rechtswirksam. Mit Blick hierauf werde beantragt, das Verfahren derzeit ruhen zu lassen. Eine endgültige Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens solle erst nach Ablauf des dritten Geltungsjahres der Veränderungssperre bzw. nach etwaiger vorheriger Bekanntmachung eines Bebauungsplanes getroffen werden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2009 rief das Landratsamt die Verwaltungsstreitsache wieder auf.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Bevollmächtigte des bisherigen Klägers mit, dass dieser zwischenzeitlich verstorben sei und seine Ehefrau - die jetzige Klägerin und Erbin - die Angelegenheit fortführe.

Der bereits gestellte Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens werde aufrechterhalten.

Der Beklagte und die Beigeladene stimmten in der Folge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu.

Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2009 und wies auf Folgendes hin:

Im Bebauungsplanverfahren finde in der Zeit vom 18. März bis 20. April 2009 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Im Anschluss sei zu erwarten, dass die Beigeladene das Verfahren durch Satzungsbeschluss und Bekanntmachung zum Abschluss bringen werde.

Dies sei schon deshalb zu erwarten, weil die bereits um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zum 9. Oktober 2009 außer Kraft trete und eine weitere Verlängerung rechtmäßig kaum in Betracht komme.

Nach derzeitigem Sachstand werde die Klägerin den Vorbescheidsantrag nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes weiterverfolgen. Da die übrigen Beteiligten sich dem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersetzt hätten, werde vorgeschlagen, die Angelegenheit erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu terminieren.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 25. März 2009 teilte dieser mit:

Trotz der öffentlichen Auslegung sei mit einer kurzfristigen Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht zu rechnen. Da der Bebauungsplanentwurf dem hier streitgegenständlichen Antrag entgegenstehe und insoweit mit Änderungen nicht zu rechnen sei, sei das Klägerbegehren offensichtlich auf eine Inzidentkontrolle des zukünftigen Bebauungsplanes gerichtet. Es werde um baldige Terminierung gebeten.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 wurde die Beweiserhebung durch die Einnahme eines Augenscheins beschlossen.

Dieser Augenschein sowie die sich daran anschließende mündliche Verhandlung fanden am 4. Februar 2010 statt. Auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2010 wurde mitgeteilt, dass die vom Gericht im Termin am 4. Februar 2010 angeregten Einigungsbedingungen leider gescheitert seien. Es werde um die Fortführung des Verfahrens und um eine Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Oktober 2010 wurde mitgeteilt:

Die Beigeladene habe den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ in der Fassung vom 28. Juli 2010 als Satzung beschlossen und am 8. Oktober 2010 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Januar 2011 wurde mitgeteilt:

Gegen den Bebauungsplan werde voraussichtlich erneut ein Normenkontrollantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen des inzwischen unter dem Az. 1 N 11.421 u. a. anhängigen Normenkontrollverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. April 2011 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den von der Klägerin gestellten Normenkontrollantrag (1 N 11.421 u. a.) ausgesetzt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 an die Beteiligten wurde gebeten mitzuteilen, wie das Verfahren nunmehr weitergeführt werden solle, nachdem über den Normenkontrollantrag nunmehr rechtskräftig entschieden sei (BayVGH, U. v. 15.10.2013, sowie BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14).

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich rechtskräftig feststehe, dass der von der Beigeladenen am 28. Juli 2010 als Satzung beschlossene und am 8. Oktober 2010 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ...“ unwirksam sei. Damit stehe zugleich fest, dass das Vorhabensgrundstück im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gelegen sei.

Es werde gebeten, dem Klageverfahren nunmehr Fortgang zu geben, da der Aussetzungsgrund - wie dargelegt - weggefallen sei.

Die Beigeladene habe zwischenzeitlich zwar für diesen Bereich wiederum eine Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre könne dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag jedoch nicht entgegengehalten werden, da die Beigeladene das Vorhaben im Ergebnis rechtswidrig seit nunmehr beinahe neun Jahren blockiere.

Auf entsprechende Bitte des Gerichts an die Beigeladene, die Unterlagen zur „neuen“ Veränderungssperre vorzulegen, legte die Beigeladene die in der Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen vom 24. September 2014 zur Sicherung der Bauleitplanung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „... - Teilbereich westlich der ... 2014“ erlassene Veränderungssperre vor.

Das Gericht erhob am 30. Juni 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheines und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in den Verfahren M 11 K 07.1810 und M 11 K 09.169 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Veränderungssperre Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass mit dem Klageantrag (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, nicht aber auch die Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids beantragt ist, was im Zeitpunkt der Klageerhebung schon deswegen richtig war, weil es sich um eine nach § 75 Satz 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage wegen der Untätigkeit in Bezug auf die (bis heute ausgebliebene) Entscheidung über den Widerspruch handelt, ist unschädlich, da im Verpflichtungsantrag auch die Aufhebung eines etwaigen entgegenstehenden Ablehnungsbescheids mit beantragt ist, zumal der Aufhebungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da die beabsichtigte Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO), widerspricht.

1. Das Vorhaben der Klägerin (i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB) ist durch die von der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB vom 20. Oktober 2014 (= Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung) ausgeschlossen und damit schon deshalb planungsrechtlich unzulässig.

Das Vorhaben ist - tatsächlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - eine i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässige Veränderung.

Die Veränderungssperre ist weder unwirksam noch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.

An der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich der formellen Anforderungen, § 16 BauGB, ist weder entsprechendes vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas ersichtlich. Auch die zu sichernde Planung ist gemessen an dem, was insofern beim Erlass einer Veränderungssperre zu fordern ist, nicht zu beanstanden. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Beigeladenen am 24. September 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ergibt sich auch, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Es werden die positiven städtebaulichen Ziele, die mit der Planung verfolgt werden sollen, genannt; ebenso werden Aussagen getroffen zu einigen der beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere zu den wesentlichen Umständen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Zwar hat sich seit dem Aufstellungsbeschluss wohl inzwischen eine Konkretisierung ergeben; in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen erwähnt, dass mittlerweile ein Bebauungsplanentwurf existiert, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Das ist jedoch unschädlich, auch wenn die Vorlage nahegelegen hätte. Denn soweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind, was hier der Fall ist, kommt es für die Geltung der Veränderungssperre erst zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach zwei bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren) darauf an, ob die Planung Fortgang erfahren hat oder nicht. Auch der Umstand, dass sich die Planung mittlerweile wohl inhaltlich teilweise geändert hat, schadet nicht. In dem Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung der Planung im Bauleitplanverfahren ist es ohne weiteres zulässig, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den vorgesehenen Festsetzungen vorzusehen, die den allgemeinen Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses nicht sprengen. Die Veränderungssperre behält in diesen Fällen ihre Wirksamkeit und muss nicht erneut beschlossen werden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 14 Rn. 50 m. w. N.). Daher schadet es nicht, dass die Beigeladene mittlerweile wohl die Art der baulichen Nutzung, zu der im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch beabsichtigt war, zwischen einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet und einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Plangebiet nach Bereichen zu differenzieren (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2014, Seite 1 unten/Seite 2 oben), gar nicht mehr regeln will. Denn diese Möglichkeit stellt sich bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses deswegen als mögliche Änderung /Ergänzung dar, weil in der Niederschrift (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 u. a. -); unter deren Berücksichtigung ergibt sich, dass auch die zunächst angestrebte Differenzierung wohl wieder keinen Bestand haben würde. Schon deswegen führt eine entsprechende Fortentwicklung der Planung im Vergleich zur Sichtweise zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht dazu, dass die derzeitige Planung nicht mehr vom seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss gedeckt wäre.

Auch in zeitlicher Hinsicht steht die derzeit geltende Veränderungssperre dem beantragten Vorbescheid entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht richtig.

Die derzeit geltende Veränderungssperre gilt wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch bis in den Oktober dieses Jahres, ist also im Entscheidungszeitpunkt zu beachten und steht dem Vorbescheidsvorhaben entgegen. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist insofern nicht auf die Regelungen der § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 BauGB abzustellen. Dazu käme man nur, wenn die jetzige Veränderungssperre keine „neue“ Veränderungssperre wäre, die bei ihrem Erlass die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu in Lauf setzt, sondern eine „Fortsetzung“ der früheren, am 6. Oktober 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre (zu dieser BayVGH, U. v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 -BayVBl 2009, 369), also entweder eine Veränderungssperre (weit) über die längste rechtmäßige Verlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus oder ein erneuter Erlass der Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB. Wäre das der Fall, wäre freilich die Veränderungssperre längst unwirksam geworden, da je nach angewandter Rechtsgrundlage entweder die nach § 17 Abs. 2 BauGB maximal möglichen vier Jahre oder die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an die Gesamtdauer im Falle von § 17 Abs. 3 BauGB (hierzu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 47 m. w. N. und Rn. 33) weit überschritten bzw. nicht eingehalten wären.

Allerdings stellt die am 20. Oktober 2014 bekanntgemachte Veränderungssperre der Beigeladenen weder eine weit über den maximalen Zeitraum des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus verlängerte Veränderungssperre noch eine erneut erlassene Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr eine sog. selbstständige andere Veränderungssperre (zum Begriff z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 56) dar, welche die zeitliche Geltungsdauer für eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu und (wieder) erstmalig in Lauf setzt (hierzu im Einzelnen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 57).

Materiell-rechtlich ist grundsätzlich für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern - dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor - oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es grundsätzlich darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen.

Allerdings ist ein insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen (BVerwG, B. v. 29.03. 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.; VGH München, U. v. 24. 11. 2008 - 1 N 08.140 -, juris Rn. Rn. 20 ff. zur Veränderungssperre, die der in diesem Verfahren streitgegenständlichen vorangegangen ist).

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a. a. O.):

Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie jedoch gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen. Einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz hierfür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne den von der Beschwerde geforderten zeitlichen Abstand nicht; den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären. Kann die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschließen, wird sie dadurch nicht - wie die Beschwerde meint - gegenüber einer rechtmäßig planenden Gemeinde bevorzugt. Wenn ihr Bebauungsplan wirksam ist, braucht die Gemeinde keine Veränderungssperre, um planwidrige Vorhaben zu verhindern. Nur eine Gemeinde, deren Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, muss neu planen. Darin liegt kein Vorteil. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unverhältnismäßig wäre es, dieselbe Planung wiederholt durch jeweils neue Veränderungssperren zu sichern; eine andere als die bisherige Planung darf hingegen durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 13 - Stand: Juli 2005; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rn. 58 - Stand: Januar 2005; Rieger, a. a. O. § 17 Rn. 12).

Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines - wie hier - wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Die geänderten und die übernommenen Festsetzungen stehen, wenn die Gemeinde insoweit an ihrem bisherigen Planungskonzept festhält, in einem untrennbaren Zusammenhang; nur deshalb führte die Unwirksamkeit der beanstandeten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = BRS 59 Nr. 51).

Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veränderungssperre um eine neue Veränderungssperre im vorgenannten Sinn handelt. Deswegen wurde mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Oktober 2014 eine „neue“ Zweijahresfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Lauf gesetzt und diese Veränderungssperre steht dem Vorbescheidsvorhaben im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

Die von der Beigeladenen am 24. September 2014 beschlossene Veränderungssperre sichert eine Planung, für die ebenfalls am 24. September 2014 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, die sich im Vergleich zu den bisherigen Planungen als im Sinne der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als andere Planung darstellt. Die Maßgaben, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) genannt sind, treffen vollständig zu: Die Beigeladene fasst für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt (vgl. zum Vorgängerplan im streitgegenständlichen Fall BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch BayVGH (nur Teilunwirksamkeit), U. v. 15.10.2013 - 1 N 13.421 u. a. -, juris Rn. 31 f.) für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen - soweit wie möglich - bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Das geht ohne weiteres so aus der Niederschrift vom 13. Oktober 2014 über die Gemeinderatssitzung der Beigeladenen am 24. September 2014, an dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, hervor.

Dass es für das entsprechende Vorgehen der Beigeladenen, das sich bereits zum zweiten Mal wiederholt, eine absolute zeitliche Grenze o.ä. geben würde, geht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht hervor. Nach dieser Entscheidung erscheint es ohne weiteres denkbar, dass die Beigeladene, falls auch die diesmalige Planung - nach dem Satzungsbeschluss - wiederum im Wege der Normenkontrolle angegriffen und wieder aufgehoben würde, auch dann wieder eine im vorgenannten Sinne neue Planung beschließt und wieder im Wege einer „neuen“ Veränderungssperre sichert. Aber auch wenn man, wie das Gericht, Zweifel daran hat, ob das zutrifft oder ein solches Vorgehen nicht eher irgendwann wegen Unverhältnismäßigkeit zu einem besonderen Unwirksamkeitsgrund führt, wäre diese Schwelle, deren Erreichen sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall bestimmen lässt, noch nicht überschritten. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass das Interesse der Beigeladenen, die konkrete Planung zu sichern, offensichtlich tatsächlich besteht und nicht etwa nur vorgeschoben wird und die Planung auch an nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ausgerichtet ist.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre die Geltungsdauer der „faktischen Bausperre“ anzurechnen sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4), ändert sich am Ergebnis nichts. Denn aus den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit jeder „neuen“ Veränderungssperre im oben dargelegten Sinn deren Geltungsdauer und damit die Frist (zunächst) des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Neuem beginnt. Für die Anrechnung von Zeiträumen, in denen die Klägerin den beantragten Vorbescheid wegen früherer Veränderungssperren nicht erlangen konnte, auf diese Frist fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die diese Anrechnung erlauben würde, wenn wie hier nach dem Wegfall des mit der früheren Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans aufgrund einer Normenkontrollentscheidung die Gemeinde erlaubterweise eine neue Veränderungssperre mit neuer Frist erlässt.

2. Da dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids daher schon die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorbescheidsvorhaben einfügt nach § 34 BauGB.

3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.1, wobei der volle Wert angesetzt wird, da es letztlich um die Frage der Bebaubarkeit geht).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.