Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

published on 29/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Außenbereich ansässige Landwirtin, begehrt die Aufhebung von drei der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften sowie eines Imbisses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung … Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Markt … einen Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ...4 Gemarkung … (sämtliche Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …), auf dem sie Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt. In der Mitte des Grundstücks FlNr. ...4 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie ein Wohngebäude. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 504 verläuft die Gemeindeverbindungsstraße O. Straße. Jenseits der Gemeindeverbindungsstraße in nördlicher Richtung befindet sich - ungefähr auf Höhe des klägerischen Grundstücks FlNr. ...4 - das Grundstück FlNr. ..., mit dem die übrigen Buchgrundstücke FlNrn. ...2, ...3 und ...7 mittlerweile verschmolzen sind (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Das Vorhabengrundstück befand sich zunächst im Außenbereich jenseits des westlichen Ortsrandes des Marktes … … … (im Folgenden: Markt), an dem das durch Bebauungsplan festgesetzte „Gewerbe- und Mischgebiet … …-bach“ situiert ist. In dem Flächennutzungsplan des Marktes vom 26. Januar 2006 ist für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung gewerbliche Nutzung dargestellt. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten in Richtung des vorgenannten Gewerbe- und Mischgebiets ab.

Der Markt begann mit der Vorbereitung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan), welcher als Geltungsbereich das Vorhabengrundstück beinhalten soll. Am 5. April 2017 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst.

Der am 29. August 2017 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstattete schalltechnische Bericht kam zu dem Ergebnis, dass der für einschlägig erachtete und zu Gunsten der Klägerin reduzierte Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten, darunter auch auf dem Grundstück FlNr. 504 der Klägerin (Immissionsort 4), eingehalten würde. Auch die Spitzenpegel tagsüber würden eingehalten. Eine Überprüfung zur Nachtzeit wurde nicht vorgenommen, da in diesem Zeitraum auf dem Vorhabengrundstück weder ein Betrieb noch eine Anlieferung vorgesehen sei.

Am 20. November 2017 erstattete zusätzlich im Bauleitplanverfahren ein Lärmschutzberatungsbüro die „Prognose und Beurteilung der von den ansiedlungswilligen Märkten ausgehenden Geräuschimmissionen an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten“ (im Folgenden: Immissionsprognose), welche die vorgenannten Ergebnisse bestätigt.

Mit übereinstimmenden Willenserklärungen vom 26. Februar 2018 und vom 28. Februar 2018 schlossen die Beigeladene und der Markt den Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf.

Am 7. März 2018 beschloss der Bau- und Werkausschuss des Marktes den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ samt Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO sowie eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. In den textlichen Festsetzungen werden unter Nr. II.11. Maßgaben zur Entwässerung getroffen. Ferner enthält der Bebauungsplan Hinweise unter anderem zum Umgang mit der benachbarten Landwirtschaft, zum Immissionsschutz und zur Entwässerung. Von einer Bekanntmachung wurde wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Änderung des einschlägigen Flächennutzungsplans abgesehen.

Mit Bauanträgen jeweils vom 23. Februar 2018 beantragte die Beigeladene erstens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes, zweitens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II), voraussichtlich eines Drogeriemarktes, und drittens die Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III), auf dem Vorhabengrundstück.

In der Sitzung des Bau- und Werkausschuss des Marktes vom 7. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilt.

Mit angegriffenen Bescheiden vom 25. Juni 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I - Gz. 4.40-B-252-2018), für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II - Gz. 4.40-B-249-2018) und für den Neubau eines Imbisses (BT III - Gz. 4.40-B-244-2018). Die auf Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB sowie auf Art. 55 BayBO in Verbindung mit Art. 59 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB gestützten drei Baugenehmigungen enthalten - entsprechend den Empfehlungen der Immissionsprognose - jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Dazu enthalten die drei Baugenehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen am Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Die Bescheide wurden der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellt.

Mit Telefax vom … Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die drei genannten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Die erteilten Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Es fehle das für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zwingend erforderliche hydrologische Gutachten. Es sei nicht gesichert, ob das Niederschlagswasser die Ober- beziehungsweise Unterlieger und damit die Klägerin nicht eventuell beeinträchtige. Auswirkungen der Vorhaben auf das Grundwasser seien nicht geklärt, Schutzvorkehrungen seien nicht aufgenommen worden. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sei sicherzustellen, dass die Grundwasserverhältnisse nicht nachteilig zu Lasten der Anlieger verändert würden. Die Versiegelung von Grund und Boden durch die Vorhaben habe solche nachteiligen Auswirkungen. Dadurch könne die in 3 m Tiefe versenkte Jauchegrube der Klägerin angehoben werden, Wasser in die Gebäude der Klägerin eindringen und das Grundwasser verunreinigt werden. Ein Haftungsrisiko der Klägerin, zum Beispiel durch ausgewaschenen Gülle, sei nicht auszuschließen. Die drohende Vernässung des klägerischen Grundstücks könne auch zu Umsatzeinbußen, Mehraufwand bei der Bewirtschaftung und damit zu einer Verschlechterung der Rentabilität und der Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs der Klägerin führen. Daher seien die erteilten Baugenehmigungen inhaltlich zu unbestimmt. Auch habe die Beigeladene kein Beweissicherungsgutachten hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin erstellt. Außerdem sei die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin gefährdet. Die Grundstückszufahrt als Linksabbieger befinde sich circa 15 m vor der nach rechts abbiegenden Zufahrt zu den Vorhaben. Sämtliche Fahrzeuge dorthin passierten die Linksabbiegerzufahrt zum Hof der Klägerin. Zu dem bisherigen Verkehr würden täglich circa 2.880 Fahrzeugbewegungen hinzukommen. Daher würde es für die Klägerin, vor allem zu Stoßzeiten, immer schwieriger und gefährlicher, mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf die Gemeindeverbindungsstraße und zurück zu ihrem Hof zu gelangen. Dies gelte auch für die übrigen Bewohner, Besucher und Lieferanten des Grundstücks FlNr. 504. Zudem werde durch die zu erwartende Lärmentwicklung (die Gespräche, das Türen- und Kofferraumschlagen und das Schieben der Einkaufswägen auf dem Parkplatz) die Gesundheit der Klägerin, der Mitbewohner sowie der Tiere auf dem Grundstück FlNr. 504 gefährdet. Es sei zudem nicht gewährleistet, dass sich der Parkplatz für die Vorhaben nicht nachts zum Treffpunkt verschiedenster Personengruppen mit entsprechender Lärmentfaltung entwickeln würde. Auch diesbezüglich fehle es an Schutzvorkehrungen zugunsten der Klägerin. Zudem beeinträchtigten die Lärmbelastung und die Luftverschmutzung die Lebensqualität der Klägerin. Des Weiteren sei für die Klägerin eine Auseinandersetzung mit der Beigeladenen zu erwarten, wenn von dem Grundstück FlNr. 504 unangenehme Gerüche oder Staub auf die genehmigten Vorhaben einwirke. Die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthaltene Duldungspflicht sei noch nicht in Kraft getreten. Dieser enthalte keine Festsetzungen hinsichtlich der Beleuchtung der von der Beigeladenen zu finanzierenden Geh- und Radwege. Ein ruhiger erholsamer Nachtschlaf sei damit ausgeschlossen, jedenfalls gefährdet. Zu rügen sei weiter, dass bislang kein Lärmschutzgutachten vorgelegt worden sei. Der vorgelegte schalltechnische Bericht sei kein Lärmschutzgutachten. Auch fehle es an einem Brandschutzgutachten. All dies bewirke die inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigungen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Agglomerationsverbot vor, unabhängig von der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms, da die dort geregelte Verkaufsfläche von 1.200 m² überschritten werde. Vorsorglich werde zudem die Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestritten. In der Folge ergänzte die Klägerin, dass der Bebauungsplan die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Vorhabengrundstück festsetze und eine anderweitige Entwässerungslösung nicht vorgesehen sei. Das gemeindliche Niederschlagsentwässerungsbecken sei zu klein, um die zusätzlichen Wassermassen aufzunehmen. Die Baugenehmigungen seien damit unbestimmt. Die Klägerin sei aufgrund der abweichenden und nicht genehmigungsfähigen Entwässerungslösung einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt. Später führte die Klägerin aus, der Bau- und Werkausschuss des Marktes habe in dem Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vom 5. Dezember 2017 hervorgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass Basis hierfür die wasserrechtliche Erlaubnis sei, für die wiederum ein hydrologisches Gutachten notwendig sei. Weder das eine noch das andere lägen bislang vor. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sei jedoch bedingungsfeindlich und damit unwirksam. Außerdem sei die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in die Kanalisation des Marktes nur bis Ende Mai 2019 befristet. Schließlich habe der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten, so dass von einer Interessenkollision auszugehen sei.

Der Beklagte hat auf die Klage erwidert und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Das von der Beigeladenen initiierte Verfahren zu der Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sei nicht abgeschlossen worden, weil die Beigeladene mit dem Markt vereinbart habe, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in das gemeindliche Niederschlagsentwässerungssystem einzuleiten. Diese Vorgehensweise mache die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entbehrlich und sei der ursprünglich vorgesehenen Versickerung mindestens gleichwertig. Im Übrigen seien das baurechtliche Prüfprogramm und das wasserrechtliche Prüfprogramm in getrennten Verfahren abzuhandeln. Es gebe keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bisherigen Zufahrtsituation. Lichtimmissionen der Geh- und Radwege seien den Vorhaben nicht zuzurechnen. Wegebaulastträger sei der Markt. Die Klägerin habe hiergegen kein Abwehrspruch. Die Vorhaben seien keine schutzwürdige heranrückende Wohnbebauung, welche den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin beeinträchtigen könnte. Es liege die Immissionsprognose vom 20. November 2017 vor, die Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen sei. Die Klägerin halte in ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb 30 bis 50 Großvieheinheiten (GV). Die Wirtschaftsgebäude der Klägerin seien 60 m beziehungsweise 90 m vom geplanten Parkplatz entfernt. Selbst eine Wohnbebauung wäre in diesem Abstand ohne Weiteres zulässig. Mit Geruch und Staub aufgrund der Bewirtschaftung der hofeigenen Betriebsflächen der Klägerin müssten Besucher und Mitarbeiter der streitigen Vorhaben stets rechnen, ohne dass hieraus ein Abwehranspruch entstünde. Auf die nicht drittschützenden Maßgaben des zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms 2018 könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine unzulässige Agglomeration liege gemessen daran auch nicht vor. Die Aussage im textlichen Hinweis Nr. III.20 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „nach Möglichkeit“ erlaube eine abweichende Entwässerungskonzeption. Die Beigeladene habe am 28. Mai 2018 mitgeteilt, dass sie eine Lösung über die gemeindliche Niederschlagsentwässerung gewählt habe. Für das nordöstlich der Vorhaben befindliche Gewerbegebiet „… …bach“ bestehe eine Regenwasserkanalisation, gestützt auf eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Mai 2015. Das Regenwasser werde in einem Regenklärbecken gesammelt und in den angrenzenden …bach abgegeben. Dieser fließe in nordöstlicher Richtung, mithin von dem Grundstück FlNr. 504 wegführend durch den Markt. An das Rückhaltebecken sei eine Fläche von 3,7 ha angeschlossen, es könne jedoch bis zu 11 ha zu entwässernder Fläche bewältigen. Die zu entwässernde Fläche auf dem Vorhabengrundstück betrage ca. 8.000 m². Abwehransprüche gegen Niederschlagswasserzuflüsse wie auch Veränderungen des Grundwasserstandes seien zivilrechtlicher Natur. Der Beklagte legte schließlich dem Verwaltungsgericht unter anderem die dem Markt erteilte geänderte wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. Dezember 2018 vor, welche die Einleitung des auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers in den …bach einschließt.

Die Beigeladene hat auch auf die Klage erwidert und beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom ... August 2018 hat die Klägerin zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 27. Juli 2018 erhobenen Klage anzuordnen (M 1 SN 18.3813).

Am 29. Januar 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten in der Hauptsache sowie in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 1 SN 18.3813) verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Nachbarklage der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung der drei erteilten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 ist unbegründet. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

a) Die Klage eines Nachbarn im Baurecht kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festzustellen ist, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dieser Verstoß den Nachbarn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betrifft. Eine Verletzung objektiven Rechts allein reicht nicht hin (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 10, 16; BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, wobei auch danach eintretende Sach- oder Rechtsänderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, sofern sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9; B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 28).

b) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten, dass sie gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts verstoßen, das über Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO (i.d.F.v. 14.8.2007, gültig bis zum 31.8.2018, im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der zwei Einzelhandelsbetriebe und über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. hinsichtlich des Imbisses Gegenstand des einschlägigen Prüfprogramms ist.

aa) Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der drei erteilten Baugenehmigungen ist § 33 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB in Verbindung mit den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Baugenehmigungen entsprechen den in dem Bebauungsplan getroffenen Maßgaben. Die Einwände der Klägerin gegen dessen fehlende Maßgeblichkeit greifen nicht durch.

(1) Ein Vorhaben ist nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB zulässig, wenn - neben einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss - erstens die formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingetreten ist, zweitens die materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht wurde, drittens der Vorhabensträger diese Festsetzungen schriftlich anerkannt hat und viertens die Erschließung gesichert ist. § 33 BauGB ist allerdings objektives Recht und vermittelt selbst keinen Nachbarschutz. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 19.7.2018 - W 5 K 16.931 - juris Rn. 52 a.E.; VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 38 f.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL, Stand: Februar 2018, § 33 Rn. 99 m.w.N.).

Insbesondere das Erfordernis der materiellen Planreife als solche, welche die Klägerin „vorsorglich“, wohl aber nicht „mit Argumenten“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2005 - 25 CS 05.736 - juris Rn. 6) bestritten haben dürfte, ist nicht drittschützend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Planaufstellungsverfahren nicht weiter betrieben wird. § 33 BauGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber bei der Norm von der Einsicht motivieren lassen, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 37). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Verzögerung auf das Ausscheiden des zunächst zuständigen Bauamtsleiters, den Wechsel im Bauamt nach langer Vakanz, Schwierigkeiten mit dem erst zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramm und Umplanungen hinsichtlich der Entwässerung zurückzuführen ist. Diese Hindernisse treffen eine kleine Gemeinde, wie es der Markt ist, naturgemäß erheblich.

(2) Die erteilten Baugenehmigungen stehen im Einklang mit der künftigen Festsetzung zu der Art der baulichen Nutzung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die zwei erteilten Baugenehmigungen für den Neubau je eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I u. BT II), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes und eines Drogeriemarktes, und die erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III) stimmen mit der künftigen Festsetzung durch Planzeichen Nr. I.1. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO („großflächige Einzelhandelbetriebe“) und mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Gewerbebetriebe aller Art“) überein

(3) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen stünden im Widerspruch zu künftigen drittschützenden Festsetzungen im Zusammenhang mit der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Festsetzungen zur Erschließung in Gestalt der Entwässerung haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, dies gilt auch im vorliegenden Fall für die hier getroffenen künftigen Festsetzungen (a). Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Regelungswirkung der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11. (b). Im Übrigen stehen die erteilten Baugenehmigungen hierzu auch nicht im Widerspruch (c).

(a) Derartige Festsetzungen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Maßgaben hinsichtlich der Entwässerungssituation auf einem Vorhabengrundstück betreffen das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten, indem es unter anderem sicherstellt, dass auf Grundstücken keine baulichen Anlagen ohne hinreichenden Anschluss an die Entwässerung errichtet werden. Dabei muss die Abwasserbeseitigung noch nicht fertig gestellt sein (vgl. Stock, in: EZBK, BauGB, 130. EL. August 2018, § 33 Rn. 64). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - juris Rn. 30; U.v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BeckRS 2000, 20363).

Anhaltspunkte dafür, dass der Markt den künftigen Festsetzungen in Nr. 11.1 des Bebauungsplans zur hinreichenden Erschließung der Vorhaben ausnahmsweise drittschützende Wirkung beilegen wollte, liegen nicht vor. Die künftige textliche Festsetzung II.11.1 „Entwässerung“ enthält in ihrem Satz 1 die Maßgabe, dass das Schmutzwasser auf dem Vorhabengrundstück in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist, und hat in Satz 2 zum Gegenstand, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, auf dem Vorhabengrundstück in Mulden beziehungsweise Rigolen zu versickern ist. Nach der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Diese Festsetzung knüpft an den Zweck und einzelne Normen des Wasserhaushaltsrechts an, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung ist. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Schmutzwasser und Niederschlagswasser sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG Abwasser. Kennzeichnend für Abwasser ist das Bedürfnis nach dessen Beseitigung, Reinigung und Wiederverwertung. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Gebot schadloser Abwasserbeseitigung). Damit sind der Gesundheitsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und wasserwirtschaftliche Belange, darunter die größtmögliche Schonung der Ressource Wasser, gemeint (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 9 f.). Speziell Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (Grundsatz der ortsnahen Beseitigung). Die Vorschrift basiert auf dem herausgehobenen wasserwirtschaftlichen Nutzen dieser Art der Beseitigung (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 23 m.w.N.). Die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht bezieht sich auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG. Nach § 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Abwasser ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG („Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer“) die Erlaubnispflicht auslösende Benutzung (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 9 Rn. 45). Der Grundsatz des Erlaubniszwangs besteht ebenfalls zum Schutz der zuvor beschriebenen Allgemeinwohlbelange (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 8 Rn. 13, § 8 Rn. 6). Angesichts dessen ist zusammenfassend festzustellen, dass die künftigen textlichen Festsetzungen, auf die sich die Klägerin beruft, allesamt nicht drittschützend, insbesondere nicht nachbarschützend sind.

(b) Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die genannten künftigen textlichen Festsetzungen überhaupt eigenständige Regelungen treffen. Zwar mögen sie in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt sein, allerdings reflektieren sie, wie soeben geschildert, im Wesentlichen lediglich die geltende Gesetzeslage im Wasserrecht. Auch enthält der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen keine allgemeine Ermächtigung zur Regelung der Entwässerung. Lediglich § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sieht die Ausweisung von Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vor. Ist die Ausführung eines genehmigten Vorhabens mit einer Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verbunden, ist der Bauherr bereits nach Art. 49 BayBO dazu verpflichtet, daneben die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG einzuholen, um die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Baurecht und Wasserrecht sind getrennte Rechtsregime. Das baurechtliche Verfahren und das wasserrechtliche Verfahren können ohne gegenseitige Vorgreiflichkeit parallel betrieben werden. Der Bestand der wasserrechtlichen Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 8 m.w.N.; VG München, B.v. 11.8.2014 - M 8 SN 14.2671 - juris Rn. 8). Mit dem textlichen Hinweis Nr. III.20 zu dem Punkt „Niederschlagswasser“, wonach eigenverantwortlich zu prüfen ist, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung beziehungsweise Gewässereinleitung vorliegt, relativiert der Plangeber den Regelungscharakter der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11 im Übrigen selbst. Dies bedeutet, dass die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht kein Gebot im Rechtssinne und damit auch keine Regelung enthalten kann. All dies spricht vielmehr dafür, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen lediglich den Charakter allgemeiner Hinweise haben. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer letztendlich offenbleiben.

(c) Abgesehen davon, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen nicht drittschützend sind (s.o.), verstoßen die erteilten Baugenehmigungen auch nicht gegen sie. Die zukünftige textliche Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 2 enthält die Maßgabe, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, in Mulden beziehungsweise Rigolen auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist. Dies deckt sich indes mit den Bauvorlagen, die den erteilten Baugenehmigungen zugrunde liegen, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen. In den erteilten Baugenehmigungen werden keine anders lautenden und damit entgegenstehenden Regelungen getroffen.

Zwar haben sich die Beigeladene und der Markt nunmehr tatsächlich darauf verständigt, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in den …bach und das gemeindliche Entwässerungs- und Klärsystem einzuleiten. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018 wurde hierfür nach Zustimmung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen auch eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG erteilt. Dazu haben die Beigeladene und der Markt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, begleitend einen bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gestattungsvertrag geschlossen, dessen Verlängerung nach Angaben der Beteiligten im Übrigen im Raume steht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen. Die Bauvorlagen sehen vielmehr eine dem Bebauungsplan entsprechende Beseitigung des Niederschlagswassers vor. Die abweichende Vorgehensweise bedarf möglicherweise einer Tektur, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierbei dürfte auch zu prüfen sein, ob der noch bekanntzumachende vorhabenbezogene Bebauungsplan mit einer wirksamen Festsetzung eine bestimmte Art der Entwässerung des Vorhabengrundstücks vorschreibt. Hieran könnte unter anderem mit Blick auf den textlichen Hinweis Nr. III.20 zu zweifeln sein, wonach das Niederschlagswasser „nach Möglichkeit“ auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist.

(d) Selbst wenn man die Abwasserbeseitigung über die gemeindliche Kanalisation für ausgeschlossen hielte, ergäbe sich nichts anderes. Denn jedenfalls führt die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück erkennbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin. Zum einen hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018, wie erläutert, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans anfallende gesammelte Niederschlagswasser ortsnah über die Kanalisation zu beseitigen. Dazu besteht ein bis zum 31. Dezember 2019 gültiger Gestattungsvertrag. Diese nach Erteilung der Baugenehmigungen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, da sie sich zu Gunsten der Beigeladenen auswirkt (s.o.). Das Niederschlagswasser wird damit nach Nordosten in Richtung des Gewerbe- und Mischgebiets … …bach ein- und damit vom Grundstück der Klägerin weggeleitet. Zum anderen ist auch die konkrete Geländesituation zu berücksichtigen. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten hin ab. Wasser fließt damit von dem klägerischen Grundstück in Richtung Vorhabengrundstück weg und nicht umgekehrt. Eine negative Betroffenheit der Klägerin aufgrund der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar.

(e) Die Klägerin kann schließlich auch nichts aus dem textlichen Hinweis Nr. III.20 unter der Überschrift „Wasserwirtschaftsamt Traunstein“ zu dem Unterpunkt „Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation“ herleiten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine verbindliche Festsetzung, sondern lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Die Ausführungen sind nicht unter II. Textliche Festsetzungen in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt, sondern unter III. Textliche Hinweise. Im Übrigen gelten die zuvor geschilderten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen.

bb) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

(1) Das Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich drittschützende Wirkung entfalten. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist verletzt, wenn durch das geplante Bauvorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 12 ff.).

(2) Gemessen daran verletzen die erteilten Baugenehmigungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht.

(a) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin nicht unter dem Aspekt der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück rücksichtslos. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann aufgrund der getrennten Rechtsregime insbesondere nicht für wasserrechtliche Rügen fruchtbar gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 9). Es ist keine allgemeine Härteklausel, die gleichsam über dem Bauplanungsrecht schwebt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Abgesehen davon kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nur an die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15). Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen treffen keine Aussage zu der wasserrechtlichen Zulässigkeit und regeln die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück, wie dargelegt, nicht abweichend von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots muss im Übrigen aus den bereits zuvor geschilderten tatsächlichen Umständen und rechtlichen Erwägungen ausscheiden (s.o.). Die Klägerin ist insoweit auf die Geltendmachung eventuell bestehender zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere nach § 1004 BGB, zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15).

(b) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Immissionen rücksichtslos.

(aa) Dies gilt insbesondere auch für die von den Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen. Die erteilten Baugenehmigungen enthalten jeweils eine Nebenbestimmung, wonach die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen und einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen dort tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Da das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt, kann sie an sich nur die Einhaltung von Immissionsrichtwerten entsprechend den im Dorfgebiet geltenden Werten, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zur Nachtzeit beanspruchen (vgl. Nr. 6.1. Buchst. c) TA Lärm). Weder aus dem schalltechnischen Bericht vom 29. August 2017 noch aus der Immissionsprognose vom 20. November 2017 oder aus den immissionsschutzfachlichen Bewertungen des Landratsamts zuletzt vom 29. Mai 2018 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die in den erteilten Baugenehmigungen beauflagten oder gar die gemäß TA Lärm an sich einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht einhaltbar wären. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch unzumutbare Lärmimmissionen seitens der Vorhaben auf die Klägerin scheidet damit aus.

(bb) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchs- und Staubimmissionen sowie Erschütterungen rücksichtslos.

Zwar ist anerkannt, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer geruchsintensiven Tierhaltung gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen kann, wenn mangels hinreichender Abstände oder mangels anderweitiger Schutzmaßnahmen künftig mit Betriebseinschränkungen zu rechnen ist, die auf die heranrückende Bebauung zurückgehen (vgl. BVerwG, U. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Leitsatz u. Rn. 22, 32). Gemessen daran würden die Vorhaben jedoch nicht unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier i.S.v. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) aufgrund von Geruchsimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgesetzt. Mit den erteilten Baugenehmigungen wurde der Art nach schon keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Für eine gewerbliche Nutzung gilt ein deutlich herabgemindertes Schutzniveau, auch weil in einem gewerblich genutzten Gebiet nur ausnahmsweise ein bestimmter Typus von Wohnungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) zulässig ist (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 25). Insofern wird eine Halbierung der Mindestabstandswerte für angemessen erachtet (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 29). Da die Wirtschaftsgebäude der Klägerin 60 m beziehungsweise 90 m von den streitigen Vorhaben entfernt sind, sind die Mindestabstände für eine Wohnnutzung, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, eingehalten und schädliche Umwelteinwirkungen auf die Vorhaben nicht zu erwarten. Zieht man die von dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ empfohlenen Maßgaben heran, die für die Konstellation einer an eine Landwirtschaft heranrückenden Wohnbebauung entwickelt wurden und im Einklang mit der Rechtsprechung üblicherweise als konkretisierende Orientierungshilfe dienen (vgl. BayVGH, U.v.10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 27), sind als Parameter die Anzahl der Großvieheinheiten und der Abstand zwischen der Tierhaltung und der Wohnnutzung maßgeblich. Legt man sodann wie der Beklagte - zu Gunsten der Klägerin - eine Anzahl von bis zu 50 Großvieheinheiten bei der Klägerin zugrunde, wird ab einem Abstand von 60 m das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auf eine benachbarte Wohnnutzung vermutet (vgl. Bayer. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand: 02/2016, Kap. 3.3.2, Abstandsregelungen bei Rinderhaltungen, S. 5). Dies gilt, wie geschildert, erst recht in Bezug auf die hier streitige gewerbliche Bebauung.

Im Übrigen hält die Klägerin derzeit nur 17 Mutterkühe mit Nachzucht. Auf etwaige, nur vage geäußerte Erweiterungsinteressen eines Landwirts ist nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - Rn. 7 a.E.). Nach dem künftigen textlichen Hinweis in dem Bebauungsplan unter der Überschrift „19. Landwirtschaft“ sind von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Geruchsimmissionen auch über das übliche Maß hinausgehend zu dulden. In diesem Hinweis kommt die Absicht des Plangebers und des Vorhabenträgers zum Ausdruck, die Landwirtschaft der Klägerin nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die konkreten Vorhaben zur Niederschrift die Erklärung abgegeben, die durch die Landwirtschaft der Klägerin hervorgerufenen Geräusch- und Geruchseinwirkungen sowie eine etwaige Straßenverschmutzung zu dulden. Ein hiergegen gerichtetes Vorgehen der Beigeladenen dürfte treuwidrig und damit aussichtslos sein.

In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen sowie der übrigen örtlichen Verhältnisse, darunter der Weitläufigkeit des klägerischen Grundstücks und der zwischen diesem und den Vorhaben liegenden befestigten Gemeindeverbindungsstraße, fehlt es erkennbar an hinreichenden Anhaltspunkten für unzumutbare Belästigungen oder Störungen aufgrund von durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin hervorgerufenen Staubimmissionen oder Erschütterungen.

(cc) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Lichtimmissionen wegen der Beleuchtung der Geh- und Radwege zu den Vorhaben entlang der Gemeindeverbindungsstraße rücksichtslos. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft hierzu ebensowenig eine Aussage wie die erteilten Baugenehmigungen. Diese beschweren die Klägerin insofern mangels Regelung erkennbar nicht. Angesichts des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB und des Prüfprogramms des Art. 60 und 59 BayBO a.F. ist zweifelhaft, ob eine Regelung zu der Beleuchtung der Geh- und Radwege entlang der Gemeindeverbindungsstraße, wie von der Klägerin gefordert, überhaupt zulässig wäre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Entfernungen, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen.

(c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt, dass sich zu ihrem Nachteil die Zufahrtsituation ändere. Ein Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine existierende Zufahrtsituation unverändert erhalten bleibt. Zum Grundeigentum gehört lediglich eine „ausreichende“ Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung (vgl. HessVGH, U.v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 - juris Rn. 63). Für die Annahme, dass mit den Vorhaben die Verbindung der Klägerin zu der Straße nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Erstens soll die Zufahrt zu den Vorhaben schräg versetzt zu der Hofzufahrt der Klägerin zu liegen kommen und nicht direkt gegenüber. Dies befördert die Übersichtlichkeit der Verkehrssituation und das Manövrieren mit auch größeren Kraftfahrzeugen. Zweitens verläuft die Gemeindeverbindungsstraße, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in den Einmündungsbereichen weitgehend geradlinig. Drittens ist das prognostizierte Verkehrsaufkommen laut der Immissionsprognose beschränkt.

(d) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sich der Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück, wie die Klägerin befürchtet, außerhalb der Öffnungszeiten zu einem Treffpunkt für verschiedenste Personengruppen entwickeln könnte, welche die Nachtruhe der Klägerin stören. Es würde sich hierbei um eine bestimmungswidrige Benutzung des Parkplatzes durch betriebsfremde Personen handeln, die von dem Regelungsgehalt weder des Bebauungsplans noch der erteilten Baugenehmigungen umfasst ist. Auch könnte die Klägerin diesbezüglich ordnungsbehördliches Einschreiten erwirken.

cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Maßgaben des am 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms Bayern (im Folgenden: LEP, vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern <230-1-5-F>, BayGVBl v. 28.2.2018, S. 55 ff., im Folgenden: Änderungsverordnung) berufen. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen eine objektiv-rechtliche Planungspflicht (vgl. § 1 Abs. 4 u. 7 BauGB) bewirkt noch keine subjektive Rechtsverletzung, für die es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm beziehungsweise einer nicht ordnungsgemäßen Berücksichtigung eines drittschützenden Belanges bedürfte. Das LEP ist ein sogenannter Raumordnungsplan (Art. 2 Nr. 7, Art. 19 BayLPlG). Mit den dort getroffenen Maßgaben zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte gesichert und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung landesplanerisch gesteuert werden (vgl. Änderungsverordnung, Rn. 5.3.5 (B) i.V.m. 5.3.1 bis 5.3.4). All dies sind öffentliche Belange des Allgemeinwohls. Sie sind nicht geeignet, der Klägerin im zu entscheidenden Verfahren Nachbarschutz zu vermitteln. Derartige Einwände hinsichtlich des den Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans könnten allenfalls in einem später anhängig zu machenden Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 42).

dd) Selbst wenn man sich den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage von §§ 33, 12 BauGB nicht anschließen wollte, wäre im Ergebnis gemessen an § 35 BauGB nichts anderes zu folgern. Bei den Vorhaben handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Allerdings sind die von der Klägerin als beeinträchtigt gerügten Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauGB überwiegend nicht nachbarschützend, zum anderen erkennbar nicht beeinträchtigt. Zwar ist der Belang der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als nachbarschützend zu qualifizieren. Die erteilten Baugenehmigungen führen indes aus den zuvor bereits geschilderten Erwägungen nicht dazu, dass die Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt sind (s.o.). Die übrigen Belange sind nicht drittschützend (s.o.).

ee) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass es an einem wirksam erteilten Einvernehmen des Marktes zu den Vorhaben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Zum einen ist die Norm des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 22). Zum anderen hat der Markt mit Beschluss vom 7. März 2018 sein Einvernehmen erteilt. Das Einvernehmen ist als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Der Markt hat in seiner Erklärung dem Wortlaut nach keine Bedingung ausgesprochen. Soweit das Wasserrecht betreffende Umstände in der Niederschrift zum Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 7. März 2018 Erwähnung finden, handelt es sich erkennbar um bloße Hinweise, die den Rechtsbindungswillen des Marktes nicht in Frage stellen.

c) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sie gegen zum Prüfprogramm gehörige nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts verstoßen.

Insbesondere nicht durchdringen kann die Klägerin mit der Rüge, dass es an den erforderlichen Brandschutznachweisen fehle. Der Brandschutznachweis findet seine Grundlage in Art. 12, 62 ff. BayBO. Diese Normen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und entfalten keine drittschützende Wirkung. Dritte können sich daher nicht auf das Fehlen des Brandschutznachweises oder auf eine fehlerhafte Prüfung berufen (vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 10. Aufl., Stand: 1.3.2019, Art. 62 Rn. 47 m.w.N.). Abgesehen davon liegen die erforderlichen Brandschutznachweise auch erkennbar vor (vgl. Gerichtsakte, Bl. 184 ff. u. Bl. 203 ff.).

d) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorwurf, die Beigeladene habe kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um ein öffentlich-rechtliches Erfordernis, welches im Rahmen der Überprüfung der erteilten Baugenehmigungen der Klägerin Drittschutz vermitteln könnte.

e) Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten hat. Der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ein eigenständiges Instrument zur Realisierung von Vorhaben ist und bei dem der Investor initiativ tätig wird (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 131. EL Oktober 2018, § 12 Rn. 2), ist es immanent, dass beide Seiten sich eng abstimmen. Dass ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG, noch dazu in Bezug auf die Klägerin, vorliegen würde, ist damit erkennbar nicht aufgezeigt.

f) Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die erteilten Baugenehmigungen gemessen an Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den zugrunde liegenden Bauvorlagen entnehmen lässt, dass die genehmigten Vorhaben keine Nachbarrechte beeinträchtigen können. Diese müssen vollständig, klar und eindeutig sein, so dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Die erteilten Baugenehmigungen werden in Anbetracht der geschilderten Umstände und Erwägungen diesen Anforderungen gerecht.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, die Klage abzuweisen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K
published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert: Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, al
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. G
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. G
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.