Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im Außenbereich ansässige Landwirtin, begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Nachbarklage gegen drei der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften sowie eines Imbisses auf dem Grundstück FlNr. 449 Gemarkung … Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Markt … einen Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 504 Gemarkung … (sämtliche Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …), auf der sie Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt. In der Mitte des Grundstücks FlNr. 504 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie ein Wohngebäude. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 504 verläuft die Gemeindeverbindungsstraße O. Straße. Jenseits der Gemeindeverbindungsstraße in nördlicher Richtung befindet sich - ungefähr auf Höhe des Grundstücks FlNr. 504 - das Grundstück FlNr. 449, mit dem die übrigen Buchgrundstücke FlNrn. 452, 453 und 457 mittlerweile verschmolzen sind (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Am 7. März 2018 beschloss der Bau- und Werkausschuss des Marktes den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan) samt Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO sowie eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. In den textlichen Festsetzungen werden unter Nr. II.11. Maßgaben zur Entwässerung getroffen. Ferner enthält der Bebauungsplanentwurf Hinweise unter anderem zum Umgang mit der benachbarten Landwirtschaft, zum Immissionsschutz und zur Entwässerung. Von einer Bekanntmachung wurde wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Änderung des einschlägigen Flächennutzungsplans abgesehen.

Mit Bauanträgen jeweils vom 23. Februar 2018 beantragte die Beigeladene erstens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes, zweitens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II), voraussichtlich eines Drogeriemarktes, und drittens die Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III), auf dem Vorhabengrundstück.

In der Sitzung des Bau- und Werkausschuss des Marktes vom 7. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilt.

Mit angegriffenen Bescheiden vom 25. Juni 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I - Gz. 4.40-B-252-2018), für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II - Gz. 4.40-B-249-2018) und für den Neubau eines Imbisses (BT III - Gz. 4.40-B-244-2018).

Mit Telefax vom … Juli 2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und beantragt, die drei genannten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 aufzuheben (M 1 K 18.3705).

Mit Schriftsatz vom ... August 2018 hat die Antragstellerin zudem beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Schreiben vom 14. August 2018 hat der Antragsgegner auf den Antrag erwidert und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Telefax vom 21. August 2018 hat auch die Beigeladene auf den Antrag erwidert und beantragt ebenfalls, 13 den Antrag abzulehnen.

Am 29. Januar 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Eilverfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (M 1 K 18.3705) und im Übrigen auf den Tatbestand des in jenem Verfahren am 29. Januar 2019 ergangenen Urteils verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 122 VwGO).

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.

Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 80, Rn. 76).

b) Gemessen an diesen Maßstäben fällt die gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da deren Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die mit Bescheiden des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 erteilten Baugenehmigungen sind - nach summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in nachbarschützenden Rechten.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tage in der Hauptsache zu der Klage der Antragstellerin (M 1 K 18.3705) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 122 VwGO Bezug genommen (vgl. Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 23 und 16 u. § 122 Rn. 6 a.E.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - M 1 SN 18.3813 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Außenbereich ansässige Landwirtin, begehrt die Aufhebung von drei der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften sowie eines Imbisses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung … Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Markt … einen Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ...4 Gemarkung … (sämtliche Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …), auf dem sie Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt. In der Mitte des Grundstücks FlNr. ...4 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie ein Wohngebäude. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 504 verläuft die Gemeindeverbindungsstraße O. Straße. Jenseits der Gemeindeverbindungsstraße in nördlicher Richtung befindet sich - ungefähr auf Höhe des klägerischen Grundstücks FlNr. ...4 - das Grundstück FlNr. ..., mit dem die übrigen Buchgrundstücke FlNrn. ...2, ...3 und ...7 mittlerweile verschmolzen sind (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Das Vorhabengrundstück befand sich zunächst im Außenbereich jenseits des westlichen Ortsrandes des Marktes … … … (im Folgenden: Markt), an dem das durch Bebauungsplan festgesetzte „Gewerbe- und Mischgebiet … …-bach“ situiert ist. In dem Flächennutzungsplan des Marktes vom 26. Januar 2006 ist für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung gewerbliche Nutzung dargestellt. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten in Richtung des vorgenannten Gewerbe- und Mischgebiets ab.

Der Markt begann mit der Vorbereitung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan), welcher als Geltungsbereich das Vorhabengrundstück beinhalten soll. Am 5. April 2017 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst.

Der am 29. August 2017 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstattete schalltechnische Bericht kam zu dem Ergebnis, dass der für einschlägig erachtete und zu Gunsten der Klägerin reduzierte Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten, darunter auch auf dem Grundstück FlNr. 504 der Klägerin (Immissionsort 4), eingehalten würde. Auch die Spitzenpegel tagsüber würden eingehalten. Eine Überprüfung zur Nachtzeit wurde nicht vorgenommen, da in diesem Zeitraum auf dem Vorhabengrundstück weder ein Betrieb noch eine Anlieferung vorgesehen sei.

Am 20. November 2017 erstattete zusätzlich im Bauleitplanverfahren ein Lärmschutzberatungsbüro die „Prognose und Beurteilung der von den ansiedlungswilligen Märkten ausgehenden Geräuschimmissionen an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten“ (im Folgenden: Immissionsprognose), welche die vorgenannten Ergebnisse bestätigt.

Mit übereinstimmenden Willenserklärungen vom 26. Februar 2018 und vom 28. Februar 2018 schlossen die Beigeladene und der Markt den Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf.

Am 7. März 2018 beschloss der Bau- und Werkausschuss des Marktes den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Einzelhandel/GE an der O. Straße“ samt Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO sowie eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. In den textlichen Festsetzungen werden unter Nr. II.11. Maßgaben zur Entwässerung getroffen. Ferner enthält der Bebauungsplan Hinweise unter anderem zum Umgang mit der benachbarten Landwirtschaft, zum Immissionsschutz und zur Entwässerung. Von einer Bekanntmachung wurde wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Änderung des einschlägigen Flächennutzungsplans abgesehen.

Mit Bauanträgen jeweils vom 23. Februar 2018 beantragte die Beigeladene erstens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes, zweitens die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II), voraussichtlich eines Drogeriemarktes, und drittens die Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III), auf dem Vorhabengrundstück.

In der Sitzung des Bau- und Werkausschuss des Marktes vom 7. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilt.

Mit angegriffenen Bescheiden vom 25. Juni 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I - Gz. 4.40-B-252-2018), für den Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes (BT II - Gz. 4.40-B-249-2018) und für den Neubau eines Imbisses (BT III - Gz. 4.40-B-244-2018). Die auf Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB sowie auf Art. 55 BayBO in Verbindung mit Art. 59 BayBO und § 33 Abs. 1 BauGB gestützten drei Baugenehmigungen enthalten - entsprechend den Empfehlungen der Immissionsprognose - jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Dazu enthalten die drei Baugenehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung, welche regelt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen am Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Die Bescheide wurden der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellt.

Mit Telefax vom … Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die drei genannten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Die erteilten Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Es fehle das für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zwingend erforderliche hydrologische Gutachten. Es sei nicht gesichert, ob das Niederschlagswasser die Ober- beziehungsweise Unterlieger und damit die Klägerin nicht eventuell beeinträchtige. Auswirkungen der Vorhaben auf das Grundwasser seien nicht geklärt, Schutzvorkehrungen seien nicht aufgenommen worden. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sei sicherzustellen, dass die Grundwasserverhältnisse nicht nachteilig zu Lasten der Anlieger verändert würden. Die Versiegelung von Grund und Boden durch die Vorhaben habe solche nachteiligen Auswirkungen. Dadurch könne die in 3 m Tiefe versenkte Jauchegrube der Klägerin angehoben werden, Wasser in die Gebäude der Klägerin eindringen und das Grundwasser verunreinigt werden. Ein Haftungsrisiko der Klägerin, zum Beispiel durch ausgewaschenen Gülle, sei nicht auszuschließen. Die drohende Vernässung des klägerischen Grundstücks könne auch zu Umsatzeinbußen, Mehraufwand bei der Bewirtschaftung und damit zu einer Verschlechterung der Rentabilität und der Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs der Klägerin führen. Daher seien die erteilten Baugenehmigungen inhaltlich zu unbestimmt. Auch habe die Beigeladene kein Beweissicherungsgutachten hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin erstellt. Außerdem sei die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin gefährdet. Die Grundstückszufahrt als Linksabbieger befinde sich circa 15 m vor der nach rechts abbiegenden Zufahrt zu den Vorhaben. Sämtliche Fahrzeuge dorthin passierten die Linksabbiegerzufahrt zum Hof der Klägerin. Zu dem bisherigen Verkehr würden täglich circa 2.880 Fahrzeugbewegungen hinzukommen. Daher würde es für die Klägerin, vor allem zu Stoßzeiten, immer schwieriger und gefährlicher, mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf die Gemeindeverbindungsstraße und zurück zu ihrem Hof zu gelangen. Dies gelte auch für die übrigen Bewohner, Besucher und Lieferanten des Grundstücks FlNr. 504. Zudem werde durch die zu erwartende Lärmentwicklung (die Gespräche, das Türen- und Kofferraumschlagen und das Schieben der Einkaufswägen auf dem Parkplatz) die Gesundheit der Klägerin, der Mitbewohner sowie der Tiere auf dem Grundstück FlNr. 504 gefährdet. Es sei zudem nicht gewährleistet, dass sich der Parkplatz für die Vorhaben nicht nachts zum Treffpunkt verschiedenster Personengruppen mit entsprechender Lärmentfaltung entwickeln würde. Auch diesbezüglich fehle es an Schutzvorkehrungen zugunsten der Klägerin. Zudem beeinträchtigten die Lärmbelastung und die Luftverschmutzung die Lebensqualität der Klägerin. Des Weiteren sei für die Klägerin eine Auseinandersetzung mit der Beigeladenen zu erwarten, wenn von dem Grundstück FlNr. 504 unangenehme Gerüche oder Staub auf die genehmigten Vorhaben einwirke. Die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthaltene Duldungspflicht sei noch nicht in Kraft getreten. Dieser enthalte keine Festsetzungen hinsichtlich der Beleuchtung der von der Beigeladenen zu finanzierenden Geh- und Radwege. Ein ruhiger erholsamer Nachtschlaf sei damit ausgeschlossen, jedenfalls gefährdet. Zu rügen sei weiter, dass bislang kein Lärmschutzgutachten vorgelegt worden sei. Der vorgelegte schalltechnische Bericht sei kein Lärmschutzgutachten. Auch fehle es an einem Brandschutzgutachten. All dies bewirke die inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigungen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Agglomerationsverbot vor, unabhängig von der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms, da die dort geregelte Verkaufsfläche von 1.200 m² überschritten werde. Vorsorglich werde zudem die Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestritten. In der Folge ergänzte die Klägerin, dass der Bebauungsplan die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Vorhabengrundstück festsetze und eine anderweitige Entwässerungslösung nicht vorgesehen sei. Das gemeindliche Niederschlagsentwässerungsbecken sei zu klein, um die zusätzlichen Wassermassen aufzunehmen. Die Baugenehmigungen seien damit unbestimmt. Die Klägerin sei aufgrund der abweichenden und nicht genehmigungsfähigen Entwässerungslösung einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt. Später führte die Klägerin aus, der Bau- und Werkausschuss des Marktes habe in dem Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vom 5. Dezember 2017 hervorgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass Basis hierfür die wasserrechtliche Erlaubnis sei, für die wiederum ein hydrologisches Gutachten notwendig sei. Weder das eine noch das andere lägen bislang vor. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sei jedoch bedingungsfeindlich und damit unwirksam. Außerdem sei die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in die Kanalisation des Marktes nur bis Ende Mai 2019 befristet. Schließlich habe der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten, so dass von einer Interessenkollision auszugehen sei.

Der Beklagte hat auf die Klage erwidert und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Das von der Beigeladenen initiierte Verfahren zu der Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sei nicht abgeschlossen worden, weil die Beigeladene mit dem Markt vereinbart habe, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in das gemeindliche Niederschlagsentwässerungssystem einzuleiten. Diese Vorgehensweise mache die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entbehrlich und sei der ursprünglich vorgesehenen Versickerung mindestens gleichwertig. Im Übrigen seien das baurechtliche Prüfprogramm und das wasserrechtliche Prüfprogramm in getrennten Verfahren abzuhandeln. Es gebe keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bisherigen Zufahrtsituation. Lichtimmissionen der Geh- und Radwege seien den Vorhaben nicht zuzurechnen. Wegebaulastträger sei der Markt. Die Klägerin habe hiergegen kein Abwehrspruch. Die Vorhaben seien keine schutzwürdige heranrückende Wohnbebauung, welche den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin beeinträchtigen könnte. Es liege die Immissionsprognose vom 20. November 2017 vor, die Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen sei. Die Klägerin halte in ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb 30 bis 50 Großvieheinheiten (GV). Die Wirtschaftsgebäude der Klägerin seien 60 m beziehungsweise 90 m vom geplanten Parkplatz entfernt. Selbst eine Wohnbebauung wäre in diesem Abstand ohne Weiteres zulässig. Mit Geruch und Staub aufgrund der Bewirtschaftung der hofeigenen Betriebsflächen der Klägerin müssten Besucher und Mitarbeiter der streitigen Vorhaben stets rechnen, ohne dass hieraus ein Abwehranspruch entstünde. Auf die nicht drittschützenden Maßgaben des zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms 2018 könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine unzulässige Agglomeration liege gemessen daran auch nicht vor. Die Aussage im textlichen Hinweis Nr. III.20 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „nach Möglichkeit“ erlaube eine abweichende Entwässerungskonzeption. Die Beigeladene habe am 28. Mai 2018 mitgeteilt, dass sie eine Lösung über die gemeindliche Niederschlagsentwässerung gewählt habe. Für das nordöstlich der Vorhaben befindliche Gewerbegebiet „… …bach“ bestehe eine Regenwasserkanalisation, gestützt auf eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Mai 2015. Das Regenwasser werde in einem Regenklärbecken gesammelt und in den angrenzenden …bach abgegeben. Dieser fließe in nordöstlicher Richtung, mithin von dem Grundstück FlNr. 504 wegführend durch den Markt. An das Rückhaltebecken sei eine Fläche von 3,7 ha angeschlossen, es könne jedoch bis zu 11 ha zu entwässernder Fläche bewältigen. Die zu entwässernde Fläche auf dem Vorhabengrundstück betrage ca. 8.000 m². Abwehransprüche gegen Niederschlagswasserzuflüsse wie auch Veränderungen des Grundwasserstandes seien zivilrechtlicher Natur. Der Beklagte legte schließlich dem Verwaltungsgericht unter anderem die dem Markt erteilte geänderte wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. Dezember 2018 vor, welche die Einleitung des auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers in den …bach einschließt.

Die Beigeladene hat auch auf die Klage erwidert und beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom ... August 2018 hat die Klägerin zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 27. Juli 2018 erhobenen Klage anzuordnen (M 1 SN 18.3813).

Am 29. Januar 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten in der Hauptsache sowie in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 1 SN 18.3813) verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Nachbarklage der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung der drei erteilten Baugenehmigungen vom 25. Juni 2018 ist unbegründet. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

a) Die Klage eines Nachbarn im Baurecht kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festzustellen ist, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dieser Verstoß den Nachbarn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betrifft. Eine Verletzung objektiven Rechts allein reicht nicht hin (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 10, 16; BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, wobei auch danach eintretende Sach- oder Rechtsänderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, sofern sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9; B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 28).

b) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten, dass sie gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts verstoßen, das über Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO (i.d.F.v. 14.8.2007, gültig bis zum 31.8.2018, im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der zwei Einzelhandelsbetriebe und über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. hinsichtlich des Imbisses Gegenstand des einschlägigen Prüfprogramms ist.

aa) Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der drei erteilten Baugenehmigungen ist § 33 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB in Verbindung mit den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Baugenehmigungen entsprechen den in dem Bebauungsplan getroffenen Maßgaben. Die Einwände der Klägerin gegen dessen fehlende Maßgeblichkeit greifen nicht durch.

(1) Ein Vorhaben ist nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB zulässig, wenn - neben einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss - erstens die formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingetreten ist, zweitens die materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht wurde, drittens der Vorhabensträger diese Festsetzungen schriftlich anerkannt hat und viertens die Erschließung gesichert ist. § 33 BauGB ist allerdings objektives Recht und vermittelt selbst keinen Nachbarschutz. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 19.7.2018 - W 5 K 16.931 - juris Rn. 52 a.E.; VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 38 f.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL, Stand: Februar 2018, § 33 Rn. 99 m.w.N.).

Insbesondere das Erfordernis der materiellen Planreife als solche, welche die Klägerin „vorsorglich“, wohl aber nicht „mit Argumenten“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2005 - 25 CS 05.736 - juris Rn. 6) bestritten haben dürfte, ist nicht drittschützend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Planaufstellungsverfahren nicht weiter betrieben wird. § 33 BauGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber bei der Norm von der Einsicht motivieren lassen, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 37). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Verzögerung auf das Ausscheiden des zunächst zuständigen Bauamtsleiters, den Wechsel im Bauamt nach langer Vakanz, Schwierigkeiten mit dem erst zum 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramm und Umplanungen hinsichtlich der Entwässerung zurückzuführen ist. Diese Hindernisse treffen eine kleine Gemeinde, wie es der Markt ist, naturgemäß erheblich.

(2) Die erteilten Baugenehmigungen stehen im Einklang mit der künftigen Festsetzung zu der Art der baulichen Nutzung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die zwei erteilten Baugenehmigungen für den Neubau je eines Einzelhandelsgeschäftes (BT I u. BT II), voraussichtlich eines Lebensmittelsupermarktes und eines Drogeriemarktes, und die erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Imbisses (BT III) stimmen mit der künftigen Festsetzung durch Planzeichen Nr. I.1. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO („großflächige Einzelhandelbetriebe“) und mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Gewerbebetriebe aller Art“) überein

(3) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen stünden im Widerspruch zu künftigen drittschützenden Festsetzungen im Zusammenhang mit der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Festsetzungen zur Erschließung in Gestalt der Entwässerung haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, dies gilt auch im vorliegenden Fall für die hier getroffenen künftigen Festsetzungen (a). Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Regelungswirkung der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11. (b). Im Übrigen stehen die erteilten Baugenehmigungen hierzu auch nicht im Widerspruch (c).

(a) Derartige Festsetzungen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Maßgaben hinsichtlich der Entwässerungssituation auf einem Vorhabengrundstück betreffen das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten, indem es unter anderem sicherstellt, dass auf Grundstücken keine baulichen Anlagen ohne hinreichenden Anschluss an die Entwässerung errichtet werden. Dabei muss die Abwasserbeseitigung noch nicht fertig gestellt sein (vgl. Stock, in: EZBK, BauGB, 130. EL. August 2018, § 33 Rn. 64). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - juris Rn. 30; U.v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BeckRS 2000, 20363).

Anhaltspunkte dafür, dass der Markt den künftigen Festsetzungen in Nr. 11.1 des Bebauungsplans zur hinreichenden Erschließung der Vorhaben ausnahmsweise drittschützende Wirkung beilegen wollte, liegen nicht vor. Die künftige textliche Festsetzung II.11.1 „Entwässerung“ enthält in ihrem Satz 1 die Maßgabe, dass das Schmutzwasser auf dem Vorhabengrundstück in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist, und hat in Satz 2 zum Gegenstand, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, auf dem Vorhabengrundstück in Mulden beziehungsweise Rigolen zu versickern ist. Nach der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Diese Festsetzung knüpft an den Zweck und einzelne Normen des Wasserhaushaltsrechts an, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung ist. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Schmutzwasser und Niederschlagswasser sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG Abwasser. Kennzeichnend für Abwasser ist das Bedürfnis nach dessen Beseitigung, Reinigung und Wiederverwertung. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Gebot schadloser Abwasserbeseitigung). Damit sind der Gesundheitsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und wasserwirtschaftliche Belange, darunter die größtmögliche Schonung der Ressource Wasser, gemeint (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 9 f.). Speziell Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (Grundsatz der ortsnahen Beseitigung). Die Vorschrift basiert auf dem herausgehobenen wasserwirtschaftlichen Nutzen dieser Art der Beseitigung (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 54 Rn. 13, § 55 Rn. 23 m.w.N.). Die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht bezieht sich auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG. Nach § 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Abwasser ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG („Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer“) die Erlaubnispflicht auslösende Benutzung (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 9 Rn. 45). Der Grundsatz des Erlaubniszwangs besteht ebenfalls zum Schutz der zuvor beschriebenen Allgemeinwohlbelange (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 88. EL September 2018, § 8 Rn. 13, § 8 Rn. 6). Angesichts dessen ist zusammenfassend festzustellen, dass die künftigen textlichen Festsetzungen, auf die sich die Klägerin beruft, allesamt nicht drittschützend, insbesondere nicht nachbarschützend sind.

(b) Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die genannten künftigen textlichen Festsetzungen überhaupt eigenständige Regelungen treffen. Zwar mögen sie in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt sein, allerdings reflektieren sie, wie soeben geschildert, im Wesentlichen lediglich die geltende Gesetzeslage im Wasserrecht. Auch enthält der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen keine allgemeine Ermächtigung zur Regelung der Entwässerung. Lediglich § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sieht die Ausweisung von Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vor. Ist die Ausführung eines genehmigten Vorhabens mit einer Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verbunden, ist der Bauherr bereits nach Art. 49 BayBO dazu verpflichtet, daneben die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG einzuholen, um die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Baurecht und Wasserrecht sind getrennte Rechtsregime. Das baurechtliche Verfahren und das wasserrechtliche Verfahren können ohne gegenseitige Vorgreiflichkeit parallel betrieben werden. Der Bestand der wasserrechtlichen Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 8 m.w.N.; VG München, B.v. 11.8.2014 - M 8 SN 14.2671 - juris Rn. 8). Mit dem textlichen Hinweis Nr. III.20 zu dem Punkt „Niederschlagswasser“, wonach eigenverantwortlich zu prüfen ist, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung beziehungsweise Gewässereinleitung vorliegt, relativiert der Plangeber den Regelungscharakter der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11 im Übrigen selbst. Dies bedeutet, dass die in der künftigen textlichen Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 3 angesprochene Erlaubnispflicht kein Gebot im Rechtssinne und damit auch keine Regelung enthalten kann. All dies spricht vielmehr dafür, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen lediglich den Charakter allgemeiner Hinweise haben. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer letztendlich offenbleiben.

(c) Abgesehen davon, dass die genannten künftigen textlichen Festsetzungen nicht drittschützend sind (s.o.), verstoßen die erteilten Baugenehmigungen auch nicht gegen sie. Die zukünftige textliche Festsetzung Nr. II.11.1 Satz 2 enthält die Maßgabe, dass das Oberflächenwasser, mithin das Niederschlagswasser, in Mulden beziehungsweise Rigolen auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist. Dies deckt sich indes mit den Bauvorlagen, die den erteilten Baugenehmigungen zugrunde liegen, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen. In den erteilten Baugenehmigungen werden keine anders lautenden und damit entgegenstehenden Regelungen getroffen.

Zwar haben sich die Beigeladene und der Markt nunmehr tatsächlich darauf verständigt, das auf dem Vorhabengrundstück anfallende Niederschlagswasser in den …bach und das gemeindliche Entwässerungs- und Klärsystem einzuleiten. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018 wurde hierfür nach Zustimmung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen auch eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG erteilt. Dazu haben die Beigeladene und der Markt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, begleitend einen bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gestattungsvertrag geschlossen, dessen Verlängerung nach Angaben der Beteiligten im Übrigen im Raume steht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen. Die Bauvorlagen sehen vielmehr eine dem Bebauungsplan entsprechende Beseitigung des Niederschlagswassers vor. Die abweichende Vorgehensweise bedarf möglicherweise einer Tektur, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierbei dürfte auch zu prüfen sein, ob der noch bekanntzumachende vorhabenbezogene Bebauungsplan mit einer wirksamen Festsetzung eine bestimmte Art der Entwässerung des Vorhabengrundstücks vorschreibt. Hieran könnte unter anderem mit Blick auf den textlichen Hinweis Nr. III.20 zu zweifeln sein, wonach das Niederschlagswasser „nach Möglichkeit“ auf dem Vorhabengrundstück zu versickern ist.

(d) Selbst wenn man die Abwasserbeseitigung über die gemeindliche Kanalisation für ausgeschlossen hielte, ergäbe sich nichts anderes. Denn jedenfalls führt die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück erkennbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin. Zum einen hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2018, wie erläutert, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans anfallende gesammelte Niederschlagswasser ortsnah über die Kanalisation zu beseitigen. Dazu besteht ein bis zum 31. Dezember 2019 gültiger Gestattungsvertrag. Diese nach Erteilung der Baugenehmigungen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, da sie sich zu Gunsten der Beigeladenen auswirkt (s.o.). Das Niederschlagswasser wird damit nach Nordosten in Richtung des Gewerbe- und Mischgebiets … …bach ein- und damit vom Grundstück der Klägerin weggeleitet. Zum anderen ist auch die konkrete Geländesituation zu berücksichtigen. Das Gelände im Umgriff des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks fällt von Süden nach Nordosten hin ab. Wasser fließt damit von dem klägerischen Grundstück in Richtung Vorhabengrundstück weg und nicht umgekehrt. Eine negative Betroffenheit der Klägerin aufgrund der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar.

(e) Die Klägerin kann schließlich auch nichts aus dem textlichen Hinweis Nr. III.20 unter der Überschrift „Wasserwirtschaftsamt Traunstein“ zu dem Unterpunkt „Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation“ herleiten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine verbindliche Festsetzung, sondern lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Die Ausführungen sind nicht unter II. Textliche Festsetzungen in dem verfügenden Teil des Bebauungsplans aufgeführt, sondern unter III. Textliche Hinweise. Im Übrigen gelten die zuvor geschilderten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen.

bb) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

(1) Das Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich drittschützende Wirkung entfalten. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist verletzt, wenn durch das geplante Bauvorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 12 ff.).

(2) Gemessen daran verletzen die erteilten Baugenehmigungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht.

(a) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin nicht unter dem Aspekt der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück rücksichtslos. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann aufgrund der getrennten Rechtsregime insbesondere nicht für wasserrechtliche Rügen fruchtbar gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 15 ZB 08.2235 - juris Rn. 9). Es ist keine allgemeine Härteklausel, die gleichsam über dem Bauplanungsrecht schwebt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Abgesehen davon kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nur an die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15). Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen treffen keine Aussage zu der wasserrechtlichen Zulässigkeit und regeln die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück, wie dargelegt, nicht abweichend von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots muss im Übrigen aus den bereits zuvor geschilderten tatsächlichen Umständen und rechtlichen Erwägungen ausscheiden (s.o.). Die Klägerin ist insoweit auf die Geltendmachung eventuell bestehender zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere nach § 1004 BGB, zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15).

(b) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Immissionen rücksichtslos.

(aa) Dies gilt insbesondere auch für die von den Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen. Die erteilten Baugenehmigungen enthalten jeweils eine Nebenbestimmung, wonach die Immissionsrichtwerte an dem Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 504 tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten dürfen und einzelne kurzzeitige Geräuschpegelspitzen dort tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Da das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt, kann sie an sich nur die Einhaltung von Immissionsrichtwerten entsprechend den im Dorfgebiet geltenden Werten, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zur Nachtzeit beanspruchen (vgl. Nr. 6.1. Buchst. c) TA Lärm). Weder aus dem schalltechnischen Bericht vom 29. August 2017 noch aus der Immissionsprognose vom 20. November 2017 oder aus den immissionsschutzfachlichen Bewertungen des Landratsamts zuletzt vom 29. Mai 2018 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die in den erteilten Baugenehmigungen beauflagten oder gar die gemäß TA Lärm an sich einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht einhaltbar wären. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch unzumutbare Lärmimmissionen seitens der Vorhaben auf die Klägerin scheidet damit aus.

(bb) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchs- und Staubimmissionen sowie Erschütterungen rücksichtslos.

Zwar ist anerkannt, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer geruchsintensiven Tierhaltung gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen kann, wenn mangels hinreichender Abstände oder mangels anderweitiger Schutzmaßnahmen künftig mit Betriebseinschränkungen zu rechnen ist, die auf die heranrückende Bebauung zurückgehen (vgl. BVerwG, U. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Leitsatz u. Rn. 22, 32). Gemessen daran würden die Vorhaben jedoch nicht unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier i.S.v. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) aufgrund von Geruchsimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgesetzt. Mit den erteilten Baugenehmigungen wurde der Art nach schon keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Für eine gewerbliche Nutzung gilt ein deutlich herabgemindertes Schutzniveau, auch weil in einem gewerblich genutzten Gebiet nur ausnahmsweise ein bestimmter Typus von Wohnungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) zulässig ist (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 25). Insofern wird eine Halbierung der Mindestabstandswerte für angemessen erachtet (vgl. HessVGH, U.v. 3.6.2004 - 3 N 558/00 - juris Rn. 29). Da die Wirtschaftsgebäude der Klägerin 60 m beziehungsweise 90 m von den streitigen Vorhaben entfernt sind, sind die Mindestabstände für eine Wohnnutzung, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, eingehalten und schädliche Umwelteinwirkungen auf die Vorhaben nicht zu erwarten. Zieht man die von dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ empfohlenen Maßgaben heran, die für die Konstellation einer an eine Landwirtschaft heranrückenden Wohnbebauung entwickelt wurden und im Einklang mit der Rechtsprechung üblicherweise als konkretisierende Orientierungshilfe dienen (vgl. BayVGH, U.v.10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 27), sind als Parameter die Anzahl der Großvieheinheiten und der Abstand zwischen der Tierhaltung und der Wohnnutzung maßgeblich. Legt man sodann wie der Beklagte - zu Gunsten der Klägerin - eine Anzahl von bis zu 50 Großvieheinheiten bei der Klägerin zugrunde, wird ab einem Abstand von 60 m das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auf eine benachbarte Wohnnutzung vermutet (vgl. Bayer. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand: 02/2016, Kap. 3.3.2, Abstandsregelungen bei Rinderhaltungen, S. 5). Dies gilt, wie geschildert, erst recht in Bezug auf die hier streitige gewerbliche Bebauung.

Im Übrigen hält die Klägerin derzeit nur 17 Mutterkühe mit Nachzucht. Auf etwaige, nur vage geäußerte Erweiterungsinteressen eines Landwirts ist nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - Rn. 7 a.E.). Nach dem künftigen textlichen Hinweis in dem Bebauungsplan unter der Überschrift „19. Landwirtschaft“ sind von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Geruchsimmissionen auch über das übliche Maß hinausgehend zu dulden. In diesem Hinweis kommt die Absicht des Plangebers und des Vorhabenträgers zum Ausdruck, die Landwirtschaft der Klägerin nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die konkreten Vorhaben zur Niederschrift die Erklärung abgegeben, die durch die Landwirtschaft der Klägerin hervorgerufenen Geräusch- und Geruchseinwirkungen sowie eine etwaige Straßenverschmutzung zu dulden. Ein hiergegen gerichtetes Vorgehen der Beigeladenen dürfte treuwidrig und damit aussichtslos sein.

In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen sowie der übrigen örtlichen Verhältnisse, darunter der Weitläufigkeit des klägerischen Grundstücks und der zwischen diesem und den Vorhaben liegenden befestigten Gemeindeverbindungsstraße, fehlt es erkennbar an hinreichenden Anhaltspunkten für unzumutbare Belästigungen oder Störungen aufgrund von durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin hervorgerufenen Staubimmissionen oder Erschütterungen.

(cc) Die erteilten Baugenehmigungen sind gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Lichtimmissionen wegen der Beleuchtung der Geh- und Radwege zu den Vorhaben entlang der Gemeindeverbindungsstraße rücksichtslos. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft hierzu ebensowenig eine Aussage wie die erteilten Baugenehmigungen. Diese beschweren die Klägerin insofern mangels Regelung erkennbar nicht. Angesichts des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB und des Prüfprogramms des Art. 60 und 59 BayBO a.F. ist zweifelhaft, ob eine Regelung zu der Beleuchtung der Geh- und Radwege entlang der Gemeindeverbindungsstraße, wie von der Klägerin gefordert, überhaupt zulässig wäre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Entfernungen, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen.

(c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Vorbringen, die erteilten Baugenehmigungen verletzten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt, dass sich zu ihrem Nachteil die Zufahrtsituation ändere. Ein Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine existierende Zufahrtsituation unverändert erhalten bleibt. Zum Grundeigentum gehört lediglich eine „ausreichende“ Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung (vgl. HessVGH, U.v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 - juris Rn. 63). Für die Annahme, dass mit den Vorhaben die Verbindung der Klägerin zu der Straße nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Erstens soll die Zufahrt zu den Vorhaben schräg versetzt zu der Hofzufahrt der Klägerin zu liegen kommen und nicht direkt gegenüber. Dies befördert die Übersichtlichkeit der Verkehrssituation und das Manövrieren mit auch größeren Kraftfahrzeugen. Zweitens verläuft die Gemeindeverbindungsstraße, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in den Einmündungsbereichen weitgehend geradlinig. Drittens ist das prognostizierte Verkehrsaufkommen laut der Immissionsprognose beschränkt.

(d) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sich der Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück, wie die Klägerin befürchtet, außerhalb der Öffnungszeiten zu einem Treffpunkt für verschiedenste Personengruppen entwickeln könnte, welche die Nachtruhe der Klägerin stören. Es würde sich hierbei um eine bestimmungswidrige Benutzung des Parkplatzes durch betriebsfremde Personen handeln, die von dem Regelungsgehalt weder des Bebauungsplans noch der erteilten Baugenehmigungen umfasst ist. Auch könnte die Klägerin diesbezüglich ordnungsbehördliches Einschreiten erwirken.

cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Maßgaben des am 1. März 2018 novellierten Landesentwicklungsprogramms Bayern (im Folgenden: LEP, vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern <230-1-5-F>, BayGVBl v. 28.2.2018, S. 55 ff., im Folgenden: Änderungsverordnung) berufen. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen eine objektiv-rechtliche Planungspflicht (vgl. § 1 Abs. 4 u. 7 BauGB) bewirkt noch keine subjektive Rechtsverletzung, für die es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm beziehungsweise einer nicht ordnungsgemäßen Berücksichtigung eines drittschützenden Belanges bedürfte. Das LEP ist ein sogenannter Raumordnungsplan (Art. 2 Nr. 7, Art. 19 BayLPlG). Mit den dort getroffenen Maßgaben zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte gesichert und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung landesplanerisch gesteuert werden (vgl. Änderungsverordnung, Rn. 5.3.5 (B) i.V.m. 5.3.1 bis 5.3.4). All dies sind öffentliche Belange des Allgemeinwohls. Sie sind nicht geeignet, der Klägerin im zu entscheidenden Verfahren Nachbarschutz zu vermitteln. Derartige Einwände hinsichtlich des den Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans könnten allenfalls in einem später anhängig zu machenden Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.3.2014 - Au 5 K 12.1414 u.a. - juris Rn. 42).

dd) Selbst wenn man sich den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage von §§ 33, 12 BauGB nicht anschließen wollte, wäre im Ergebnis gemessen an § 35 BauGB nichts anderes zu folgern. Bei den Vorhaben handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Allerdings sind die von der Klägerin als beeinträchtigt gerügten Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauGB überwiegend nicht nachbarschützend, zum anderen erkennbar nicht beeinträchtigt. Zwar ist der Belang der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als nachbarschützend zu qualifizieren. Die erteilten Baugenehmigungen führen indes aus den zuvor bereits geschilderten Erwägungen nicht dazu, dass die Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt sind (s.o.). Die übrigen Belange sind nicht drittschützend (s.o.).

ee) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass es an einem wirksam erteilten Einvernehmen des Marktes zu den Vorhaben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Zum einen ist die Norm des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 22). Zum anderen hat der Markt mit Beschluss vom 7. März 2018 sein Einvernehmen erteilt. Das Einvernehmen ist als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Der Markt hat in seiner Erklärung dem Wortlaut nach keine Bedingung ausgesprochen. Soweit das Wasserrecht betreffende Umstände in der Niederschrift zum Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 7. März 2018 Erwähnung finden, handelt es sich erkennbar um bloße Hinweise, die den Rechtsbindungswillen des Marktes nicht in Frage stellen.

c) Die erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sie gegen zum Prüfprogramm gehörige nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts verstoßen.

Insbesondere nicht durchdringen kann die Klägerin mit der Rüge, dass es an den erforderlichen Brandschutznachweisen fehle. Der Brandschutznachweis findet seine Grundlage in Art. 12, 62 ff. BayBO. Diese Normen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und entfalten keine drittschützende Wirkung. Dritte können sich daher nicht auf das Fehlen des Brandschutznachweises oder auf eine fehlerhafte Prüfung berufen (vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 10. Aufl., Stand: 1.3.2019, Art. 62 Rn. 47 m.w.N.). Abgesehen davon liegen die erforderlichen Brandschutznachweise auch erkennbar vor (vgl. Gerichtsakte, Bl. 184 ff. u. Bl. 203 ff.).

d) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorwurf, die Beigeladene habe kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um ein öffentlich-rechtliches Erfordernis, welches im Rahmen der Überprüfung der erteilten Baugenehmigungen der Klägerin Drittschutz vermitteln könnte.

e) Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Markt bei der Planaufstellung beraten hat. Der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ein eigenständiges Instrument zur Realisierung von Vorhaben ist und bei dem der Investor initiativ tätig wird (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 131. EL Oktober 2018, § 12 Rn. 2), ist es immanent, dass beide Seiten sich eng abstimmen. Dass ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG, noch dazu in Bezug auf die Klägerin, vorliegen würde, ist damit erkennbar nicht aufgezeigt.

f) Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die erteilten Baugenehmigungen gemessen an Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den zugrunde liegenden Bauvorlagen entnehmen lässt, dass die genehmigten Vorhaben keine Nachbarrechte beeinträchtigen können. Diese müssen vollständig, klar und eindeutig sein, so dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Die erteilten Baugenehmigungen werden in Anbetracht der geschilderten Umstände und Erwägungen diesen Anforderungen gerecht.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, die Klage abzuweisen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.