Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909

published on 09/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909
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Tenor

I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Fabrikgebäudes in eine Spielhalle.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte am ... Januar 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche des ehemaligen Fabrikgebäudes auf FlNr. 661/91, Gemarkung ..., in eine Spielhalle mit 12 Spielgeräten auf einer Fläche von insgesamt 144 m² und einer Sportgaststätte (Bauantrags-Nr.: BG- …8). Die Beigeladene verweigerte hierzu am 23. Januar 2014 das Einvernehmen.

Am ... Dezember 2014 änderte die Klägerin diesen Antrag und beantragte nunmehr eine entsprechende Nutzungsänderung in eine Spielhalle (ohne Gaststätte) mit acht Geldspielgeräten und zwei Internetplätzen auf einer Fläche von insgesamt 99 m² (Bauantrags-Nr. weiterhin: BG- …8). Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht gestellt. In einem dem Antrag beigefügten Plan war neben der Fläche der Spielhalle ein Thekenbereich („Aufsicht Theke“) mit etwa 36 m² Fläche eingetragen, der von der Spielhalle mit einer Leichtbauwand mit Glaselementen abgetrennt ist und zur Spielhalle eine Tür aufweist. Auch zu diesem Antrag verweigerte die Beigeladene mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das gemeindliche Einvernehmen.

Das Grundstück FlNr. 661/91 liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 15 „... - Bauabschnitt II“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Beigeladenen, den diese am 12. Oktober 1989 beschlossen, am 8. Februar 1990 ausgefertigt und - nach zunächst fehlerhafter Bekanntgabe am 18. Januar 1990 - am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat. Für das Vorhabengrundstück und die südlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 661/70 und 661/71 sieht der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE 1), östlich hierzu angrenzend Mischgebiet und nordöstlich hiervon erneut Gewerbegebiet (GE 2) vor. Das Plangebiet befindet sich in stadtrandnaher Lage; die Hauptzufahrt zu diesem Gebiet zweigt von der Staats Straße … ab, die wiederum mit den in unmittelbarer Nähe verlaufenden Bundesstraßen B … und B … verbunden ist.

Am … März und ... April 2015 stellte die Klägerin weitere drei Anträge auf Nutzungsänderung des Fabrikgebäudes in eine Spielhalle mit unterschiedlichen Flächengrößen der Spielhallenfläche sowie verschiedener Anzahl von Spielgeräten. Der Antrag vom … März 2015 (BG- …6) umfasst eine Spielhallenfläche von 70,60 m² und einen Aufsichts-/Thekenbereich von 28,40 m² (Gesamtfläche: 99 m²); vorgesehen sind acht Spielgeräte sowie zwei Internet-Spielplätze. Die beiden Anträge vom ... April 2015 betreffen zum einen eine Spielhallenfläche von 113,10 m² und einen 30,90 m² großen Aufsichts-/Thekenbereich mit 12 Spielgeräten und zwei Internet-Spielplätzen zuzüglich einer 50 m² großen „Erlebnisgaststätte“ (BG …5), zum anderen eine Spielhallenfläche von 104 m² und einen 40 m² großen Aufsichts-/Thekenbereich (Gesamtfläche: 144 m²) mit ebenfalls 12 Spielgeräten und zwei Internetspielplätzen (BG …7). In den Antragsformularen zu diesen drei Anträgen ist jeweils angegeben, dass das Bauvorhaben einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bedürfe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist dort jeweils nicht beantragt.

Mit Schreiben vom … Mai 2015 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) klar, dass der Antrag BG- …5 (Spielhalle mit Theke: 144 m² plus Erlebnisgaststätte) als Hauptantrag, der Antrag BG- …7 (nur Spielhalle mit Theke: 144 m²) als Hilfsantrag 1, der Antrag BG- …8 (Spielhalle mit Theke: 135 m²) als Hilfsantrag 2 und der Antrag BG- …6 (Spielhalle mit Theke: 99 m²) als Hilfsantrag 3 zu verstehen sei. Sollte sich ein in dieser Reihenfolge zu prüfender Antrag als genehmigungsfähig erweisen, erübrige sich eine Entscheidung über die nachfolgenden Anträge.

Die Klägerin erhob am ... September 2015 Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten,

1. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m² und einer Erlebnisgaststätte mit 50 m²,

hilfsweise,

2. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m²,

hilfsweise,

3. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 135 m²,

hilfsweise

4. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 99 m² zu erteilen.

Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe bislang über die Bauanträge nicht entschieden. Die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung in eine Spielhalle beurteile sich nicht nach einer früheren, sondern nach der derzeit gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung. Danach könne die beantragte Spielhalle als Vergnügungsstätte ausnahmsweise zugelassen werden. Auf das Merkmal einer Kerngebietstypik komme es nicht an. Das im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet ziele auf einen übergeordneten Einzugsbereich ab. Bei den hauptsächlich und hilfsweise beantragten Spielhallen müsse jeweils die Fläche der Theke außer Ansatz bleiben. Das beantragte Vorhaben sei auch mit der Umgebungsbebauung vereinbar und mischgebietsverträglich.

Das Landratsamt lehnte im weiteren Verlauf den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2 mit nahezu gleichlautenden Bescheiden vom 23. November 2015 ab, die der Klägerbevollmächtigten am 2. Dezember 2015 zugestellt wurden. Zur Begründung ist ausgeführt, die unter Einbeziehung des Thekenbereichs mit einer Spielhallenfläche von jeweils mehr als 100 m² großen, kerngebietstypischen Vergnügungsstätten seien bei Zugrundelegung der Baunutzungsverordnung von 1977 nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Gewerbegebiet nicht zulässig, da sie mit den typischerweise in einem Gewerbegebiet zulässigen, nicht erheblich störenden Betrieben des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nicht in Einklang stünden. Die Lage und Verkehrsanbindung des Vorhabens spreche für einen überörtlichen Einzugsbereich und damit für das Vorliegen eines zentralen, kerngebietstypischen Dienstleistungsbetriebes. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Zulassung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Grundzügen der Planung widerspreche.

Die Bevollmächtigte der Klägerin änderte daraufhin die unter Nr. 1 bis 3 gestellten Klageanträge und beantragt mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 nunmehr,

  • 1.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 1, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …5/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

  • 2.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 2, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides GB- …7/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

  • 3.die Untätigkeitslage, Antrag Ziff. 3, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …8/ ..., vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2016 führt die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, für den (als Untätigkeitsklage aufrechterhaltenen) Klageantrag Nr. 4 (Spielhalle mit 99 m² Fläche) liege entgegen der Ansicht des Landratsamts ein Rechtschutzbedürfnis vor. Ein vom Landratsamt gefordertes Lärmgutachten sei nicht erforderlich, da unzumutbare Störungen der Nachbarschaft durch das beantragte Vorhaben nicht zu befürchten seien. Zur Beurteilung der baurechtlichen Frage der Kerngebietstypik des beantragten Vorhabens komme es auch auf glücksspielrechtliche Bestimmungen an, ferner auf das dem Vorhabenantrag zugrunde liegende Betriebskonzept.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die in den Ablehnungsbescheiden genannten Gründe wiederholt. Da der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Schwellenwert von 100 m² von den drei abgelehnten Bauanträgen erheblich überschritten werde, seien diese Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Dem (unverbeschieden gebliebenen) Bauantrag zur Spielhallennutzfläche von 99 m² fehle das Rechtschutzbedürfnis, da trotz mehrfacher Nachforderung dem Landratsamt noch immer keine vollständigen, prüffähigen Unterlagen vorlägen.

Nachdem die Klägerin am ... November 2016 dem Landratsamt zum Bauantrag BG- …6 (Spielhallenfläche einschließlich Thekenbereich: 99 m²) Unterlagen zum Brandschutz nachgereicht hatte, teilte der Beklagte dem Gericht am 21. Dezember 2016 mit, nach Prüfung der nun vollständigen Antragsunterlagen habe sich gezeigt, dass das Vorhaben „Spielhalle mit 99 m²“ den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entspreche.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 nahm die Klägerin den Klageantrag Nr. 1 zurück und erklärte den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags Nr. 4 in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung zu. Ferner erklärten sich die Beteiligten für den Fall, dass der einschlägige Bebauungsplan bis 10. März 2017 erneut bekannt gemacht werde (was, wie oben ausgeführt, am 17. Februar 2017 geschah), mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klägerin den unter Nr. 1 gestellten Klageantrag zurückgenommen hat und soweit ferner die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend zum unter Nr. 4 gestellten Klageantrag die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in (hinsichtlich der Hauptsacheerledigung in entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Über die unter Nr. 2 und 3 gestellten Klageanträge kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Bedingung hierfür, nämlich die erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans bis spätestens 10. März 2017, ist am 17. Februar 2017 eingetreten, da die Beigeladene an diesem Tag den Bebauungsplan erneut bekannt gemacht hat.

3. Die Klage hinsichtlich der Klageanträge Nr. 2 und 3 ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit Aufhebung des jeweiligen Ablehnungsbescheids vom 23. November 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in den zur Genehmigung gestellten Varianten zu erteilen, keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 88 VwGO ist hierbei davon auszugehen, dass (nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages Nr. 1) der Klageantrag Nr. 2 als Haupt- und der Klageantrag Nr. 3 hierzu als Hilfsantrag zu verstehen sind. Dafür spricht, dass die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrer ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage vom ... September 2015 den Antrag Nr. 3 hilfsweise zum Antrag Nr. 2 gestellt hatte. Die Bevollmächtigte hat zwar im Schriftsatz vom … Februar 2016 nach dem Ergehen der Ablehnungsbescheide des Landratsamts vom 23. November 2015 zu den Klageanträgen Nr. 1 bis 3 die nunmehr als Versagungsgegenklage gestellten Verpflichtungsanträge nicht ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt, doch hat sie dort eine „Fortführung“ der Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage beantragt und dadurch deutlich gemacht, am Eventualverhältnis der Klageanträge festzuhalten. Bereits gegenüber der Behörde im Bauantragsverfahren hatte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2015 klargestellt, dass die Bauanträge in hilfsweiser Reihenfolge mit „abnehmender Priorität“ gestellt seien.

3.1 Der zulässige Klageantrag Nr. 2 zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung entsprechend dem Bauantrag BG- …7 (Spielhallenfläche: 104 m², Aufsichts-/Thekenbereich: 40 m², 12 Spielgeräte, 2 Internet-Spielplätze) zu erteilen, ist unbegründet, da ihm die - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende - bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlt.

3.1.1 Die Zulässigkeit des Bauantrages richtet sich nach § 8 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (Änderungsverordnung v. 1.10.1977 - BGBl I S. 1763 - BauNVO 1977). Im Unterschied zu den Fassungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 (Änderungsverordnung v. vom 27.1.1990 - BGBl I S. 132) und BauNVO 2013 (Änderungsverordnung v. 20.9.2013 - BGBl I S. 1548: „Ausnahmsweise können zugelassen werden … 3. Vergnügungsstätten“) ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht vorgesehen. Dort werden Vergnügungsstätten lediglich bei Kerngebieten erwähnt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977).

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da der maßgebliche Bebauungsplan von der Beigeladenen vom 10. Oktober bis 10. November 1988 und erneut vom 17. Juli bis 17. August 1989 ausgelegt sowie am 12. Oktober 1989 beschlossen worden war. Maßgeblich für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans gilt (BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 - juris Rn. 21). Zudem gilt gemäß § 25c Satz 1 BauNVO für Bauleitpläne noch die Baunutzungsverordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung, sofern diese - wie hier - vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden waren.

Dieser Bebauungsplan ist auch wirksam. Zwar hatte die Beigeladene die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 12 Satz 1 BauGB (a.F.) am 18. Januar 1990 öffentlich bekannt gemacht und erst danach, nämlich am 8. Februar 1990 durch die Unterschrift des Ersten Bürgermeisters den Bebauungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) als Satzung ausgefertigt. Da nach damaligem Rechtsstand die Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 12 Satz 4 BauGB (a.F.) an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung getreten ist und da ferner ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntgabe ausgefertigt werden muss (BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, 611 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris Rn. 37), war der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsfehlers zunächst unwirksam. Die Beigeladene konnte jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB diesen Ausfertigungsfehler dadurch heilen, indem sie den Bebauungsplan am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat (BVerwG, U.v. 5.12.1986 a.a.O. Rn. 18 ff.; B.v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622 - juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 20.4.2007 - 7 D 83/06.NE - juris Rn. 48; zur rückwirkenden Heilung eines Bekanntgabemangels durch erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21 f.).

3.1.2 Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 sind in einem Gewerbegebiet nur solche Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zulässig, die nicht kerngebietstypisch sind (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 - juris Rn. 11; B.v. 28.7.1988 - 4 B 119.88 - BauR 1988, 693 - juris Rn. 3). Der Hinweis der Klägerin auf eine vermeintlich gegenteilige Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 2 B 09.2419) geht fehl, da die Zulässigkeit des dortigen Vorhabens mangels Bestehens eines Bebauungsplans nach der faktischen Gebietsqualität („faktisches Gewerbegebiet“) zu beurteilen und deshalb dort die aktuelle Fassung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzuwenden war.

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind wegen ihres typischen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen der typischerweise mit ihnen verbundenen städtebaulichen Außenwirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar anzusehen (BVerwG, B.v. 28.7.1988 a.a.O.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall liegt das Vorhabensgrundstück in unmittelbarer Nähe zu zwei Bundesstraßen, die von diesem Grundstück aus über die Staatsstrasse … schnell erreicht werden können. Dies spricht für eine kerngebietstypische Überörtlichkeit mit günstiger Verkehrsanbindung auch von Spielhallenbesuchern aus dem weiteren Umland. Dafür, dass - wie die Klägerin vorträgt - das Gewerbegebiet insgesamt auf einen solchen übergeordneten Einzugsbereich abzielt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von den Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen zu den umliegenden Grundstücken angegebenen Nutzungen (u.a. Kfz-Verkaufsbetriebe mit Werkstatt, Fahrschule, Asylbewerberunterkunft) sprechen nicht für eine solche Überörtlichkeit.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, weil der Dienstleistungsbetrieb einen zentralen Charakter aufweist und für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich einer solchen Kerngebietstypik einen „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche an (BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162.90 - juris Rn. 8; B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - ZfBR 1993, 95 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 24.3.2011 a.a.O. Rn. 27). Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen. Der Bauantrag BG- …7 überschreitet den genannten Schwellenwert bereits mit der für die Spielhalle vorgesehenen Fläche von 104 m². Hinzuzurechnen zu dieser Fläche ist jedoch auch die Fläche von 40 m² für den ebenfalls beantragten Bereich „Aufsicht/Theke“. Da dieser Bereich baulich nur durch eine Leichtbauwand und Glaselemente von der Spielhallenfläche abgetrennt sein soll und von ihm auch eine Aufsichtsfunktion für diese Spielhallenfläche ausgehen soll, besteht zwischen beiden Flächen eine räumlich-funktionale Betriebseinheit, die das Zusammenrechnen beider Flächen rechtfertigt (BVerwG, U.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 - juris Rn. 49). Ob auf Grund von gewerbe- oder glückspielrechtlichen Vorschriften eine andere Einschätzung der Flächenberechnung in gewerbe- oder glücksspielrechtlicher Hinsicht zum Tragen kommt, ist für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 17.94 - BauR 1996, 674 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 ist der mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Bauantrag auch nicht ausnahmsweise zulässig, so dass kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB besteht. Ob ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Befreiungsantrag zum Bauantrag BG- …7 nicht gestellt hat. Im Übrigen ist die Aussage in den Gründen des Ablehnungsbescheids des Beklagten, eine solche Befreiung käme nicht in Betracht, da die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Grundzügen der Planung widersprechen würde, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13).

3.2 Da der Klagantrag Nr. 2 als unbegründet abzuweisen ist, ist über den hierzu hilfsweise gestellten Klageantrag Nr. 3 zu entscheiden. Auch dieser Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, da der ihm zugrunde liegende Bauantrag BG- …8 ebenfalls im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Bestimmungen steht. Auch dieser Bauantrag überschreitet den oben genannten Schwellenwert von 100 m². Zwar sieht er als Fläche für die Spielhalle nur 99 m² vor, doch ist in dem dem Antrag beigefügten Plan ein Thekenbereich von 36 m² eingetragen, der aus den oben genannten Gründen der Spielhallenfläche zuzurechnen ist, sodass sich eine den Schwellenwert überschreitende Gesamtfläche von 135 m² ergibt. Einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin auch zu diesem Bauantrag nicht gestellt.

4. Aus diesen Gründen war die Klage zu den Anträgen Nr. 2 und 3 abzuweisen. Da die Klägerin insoweit unterlegen ist, hat sie hierzu die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung bezüglich des zurückgenommenen Klageantrags Nr. 1 ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin auch für den nach Hauptsacheerledigung übereinstimmend durch Prozess-erklärung beendeten Klageantrag Nr. 4 die Kosten trägt. Ihrer hierzu erhobenen Untätigkeitsklage hatte zunächst mangels vollständig beim Landratsamt eingereichter Antragsunterlagen, insbesondere ohne die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Behörde übersandten Unterlagen zum Brandschutz, das Rechtschutzbedürfnis gefehlt. Das Landratsamt hatte nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Unterlagen der Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt.

Aus diesen Gründen war die Klägerin insgesamt zur Kostentragung zu verpflichten.

Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
published on 04/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.