Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 15.3170

bei uns veröffentlicht am08.03.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 ZB 16.966, 03.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

Der ... geborene Kläger war seit 2011 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Am ... Januar und ... Mai 2013 wurden bei polizeilichen Ermittlungen bzw. Verkehrskontrollen bei ihm Betäubungsmittel in geringen Mengen aufgefunden, ohne dass die hierzu in Kenntnis gesetzte Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen gegen ihn einleitete.

Am 23. Oktober 2014 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am ... September 2014 um 13:00 Uhr unter Drogeneinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeugs angetroffen wurde. Er habe drogentypische Auffälligkeiten gezeigt; im Pkw seien Tüten mit Marihuana gefunden worden, ebenso in seiner Wohnung. Die beiden hierbei beteiligten Polizeibeamten erklärten in Einsatzberichten vom ... und ... November 2014 (Bl. 80 ff. d. Behördenakte - BA), ein vom Kläger freiwillig durchgeführter Urintest sei positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen. Die Untersuchung einer am Tag der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe habe, wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am ...klinikum ... vom ... Oktober 2014 zu entnehmen sei, einen THC-Wert von 1,4 ng/ml sowie einen Amphetamin-Wert von 154,6 ng/ml ergeben.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Nr. 1), forderte ihn auf, den Führerschein binnen einer Woche abzuliefern (Nr. 2), andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete die Beklagte den Sofortvollzug zu Nr. 1 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund seines erwiesenermaßen bestehenden, zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums und des bei der Verkehrskontrolle am ... September 2014 durch Blutentnahme festgestellten hohen Amphetaminwerts sei er fahrungeeignet.

Ein vom Kläger hiergegeben erhobener Widerspruch wurde von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 11. Juli 2015 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger erhob am ... Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,

den Bescheid der Stadt Ingolstadt vom 17. November 2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, da sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses einer unverwertbaren Blutprobe erfolgt sei. Es sei am ... September 2014 kein richterlicher Beschluss zur Entnahme dieser Blutprobe eingeholt worden. Das Fehlen eines solchen Beschlusses hindere auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Verwertung des gewonnenen Untersuchungsergebnisses, da andernfalls das Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt würden. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht kürzlich so entschieden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der im Blut des Klägers am ... September 2014 festgestellte THC-Wert belege unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorfälle aus dem Jahr 2013 seinen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum sowie das Fehlen der Fähigkeit, zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Im Übrigen habe er in der strafgerichtlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht ... angegeben, die in seinem PKW und in seiner Wohnung am ... September 2014 gefundenen Betäubungsmittel habe er nicht verkaufen, sondern zum Eigengebrauch verwenden wollen. Die Blutprobe sei auch ohne richterlichen Beschluss jedenfalls im fahrerlaubnisbehördlichen Verfahren verwendbar, da es auf der Hand gelegen habe, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können. Dies sei auch der Verkehrssicherheit geschuldet. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die Unzulässigkeit der Verwertung auch im Einzelfall festgestellt, sondern sich nur gegen eine generelle Verwertung gewandt.

Einen Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 abgelehnt (M 1 S 15.3171).

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger ordnungsgemäß i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört.

2. Auch materiell begegnet der Bescheid keinen Bedenken.

2.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Der Kläger konsumiert, wie die Beklagte zur Begründung ihres Bescheids wiederholt ausführt und er in einer Hauptverhandlung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - ... am 10. Juni 2015 (Az. 6 Ls 42 Js 16490/14 jug, vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung, Bl. 83 BA) selbst eingeräumt hat, wiederholt Cannabis. Darüber hinaus konsumiert er jedoch auch und vor allem Amphetamin und hat unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Bei ihm wurde im Rahmen der Verkehrskontrolle vom ... September 2014 ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens vom ... Oktober 2014 ein Amphetaminwert von 154,6 ng/ml festgestellt.

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene abhängig ist oder nicht (vgl. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn. 12, m. w. N.) unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.2 Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts vom ... Oktober 2014 ist nachvollziehbar und schlüssig. Es belegt die in der Blutprobe, die dem Kläger am ... September 2014 entnommen wurde, nachgewiesenen Betäubungsmittelwerte, insbesondere den hohen Amphetaminwert.

2.3 Das Untersuchungsergebnis der Blutprobe in diesem Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch verwertbar, obwohl vor der Blutentnahme keine richterliche Genehmigung eingeholt wurde.

2.3.1 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der Art eines „obiter dictums“ am Ende des Beschlusses vom 28. Juni 2014 (1 BvR 1873/12 - juris Rn. 13) Bedenken gegen die „Entziehung von Führerscheinen“ aufgrund einer Verwertung von Erkenntnissen geäußert, die auf Blutentnahmen beruhten, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81 a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gewonnen würden. Gegen eine Praxis, die diesen Vorbehalt im Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen „durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt“, bestünden aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Allerdings bestehe mangels zulässiger Rüge im vorliegenden Verfahren kein Anlass, dieser Frage nachzugehen.

2.3.2 Nach Auffassung der Kammer ist indessen in dem hier zu entscheidenden Einzelfall aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht die Verwertung der ohne richterliche Anordnung gewonnenen Blutprobe nicht zu beanstanden. Angesichts der Umstände, die bei der Polizeikontrolle am ... September 2014 vorlagen, besteht kein vernünftiger Zweifel, dass eine solche richterliche Anordnung ohne weiteres erteilt worden wäre.

Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe, die unter Verstoß gegen den sich aus § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalt gewonnen wurde, in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren herangezogen werden darf, beantwortet sich unabhängig davon, ob dieses Untersuchungsergebnis im konkreten Fall in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt. Im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung gibt es ein der repressiven strafrechtlichen Ahndung dienendes Beweisverwertungsverbot nicht. Das rechtfertigt sich aus der Verschiedenheit der Zielsetzungen beider Rechtsmaterien und der Unterschiedlichkeit der Rechtskreise, die bei Bejahung eines Verwertungsverbots betroffen wären. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote sind im Licht des besonderen Spannungsfeldes zu sehen, das im Strafprozess zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite liegt. In einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren hat die Behörde demgegenüber nicht nur die Individualrechte des Betroffenen, sondern auch die Belange Dritter und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 28.1.2010 - 11 CS 09.1443 - juris Rn. 24 f.; ebenso OVG LSA, B. v. 9.2.2016 - 3 M 14/16 - juris Rn. 9, m. w. N.). Andererseits dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren jedenfalls solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls alle Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird (BayVGH, B. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 28). Die beim Kläger vorgenommene Blutentnahme gehört nicht dazu.

2.3.3 In Hinblick auf das hohe Gut von Leben und körperlicher Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und das deshalb bestehende Interesse an einer möglichst effektiven Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestehen, die Verwertung der Untersuchungsergebnisse auch solcher Blutproben als zulässig zu erachten. Dies gilt umso mehr, als im Fall des (bereits zuvor mehrfach im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auffällig gewordenen) Klägers keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Beachtung des Richtervorbehalts zum selben Ergebnis geführt hätte. Die fehlende Einholung einer richterlichen Entscheidung, ohne dass Gefahr in Verzug ist, ist jedenfalls dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss, wenn es „auf der Hand liegt“, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 21; B. v. 28.1.2010 - 11 CS 09.1443 - juris Rn. 21 ff.). Eine solche Situation lag am ... September 2014 beim Kläger vor. Er zeigte nach dem Einsatzbericht der beteiligten Polizeibeamten drogentypische Anzeichen, ein freiwilliger Urintest verlief positiv auf THC. Deshalb bestand bei dieser Kontrolle der dringende Verdacht, dass der Kläger zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) begangen haben könnte.

2.4 Auch die übrigen im Bescheid enthaltenen Anordnungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Sie ist eine unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung und findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Die auf diese Ablieferungsverpflichtung bezogene Androhung des Zwangsgelds beruht auf Art. 29 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und ist ebenfalls rechtmäßig.

3. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Der im Jahr 1994 geborene Antragsteller war seit 2011 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Am 20. Januar und 16. Mai 2013 wurden bei polizeilichen Ermittlungen bzw. Verkehrskontrollen bei ihm Betäubungsmittel in geringen Mengen aufgefunden, ohne dass die hierzu in Kenntnis gesetzte Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen gegen ihn einleitete.

Am 23. Oktober 2014 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 25. September 2014 unter Drogeneinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei. Er habe drogentypische Auffälligkeiten gezeigt; im Pkw seien Tüten mit Marihuana gefunden worden, ebenso in seiner Wohnung. Die beiden hierbei beteiligten Polizeibeamten erklärten in Einsatzberichten vom 13. und 20. November 2014 (Bl. 80 ff. d. Behördenakte - BA), ein vom Antragsteller freiwillig durchgeführter Urintest sei positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen. Die Untersuchung einer am Tag der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe habe, wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am ...klinikum ... vom 14. Oktober 2014 zu entnehmen sei, unter anderem einen THC-Wert von 1,4 ng/ml sowie einen Amphetamin-Wert von 154,6 ng/ml ergeben.

Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... November 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, den Führerschein binnen einer Woche abzuliefern (Nr. 2), andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- fällig (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug zu Nr. 1 an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund seines erwiesenermaßen bestehenden, zumindest gelegentlichen, Cannabiskonsums und seines Antreffens am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis sei er fahrungeeignet. An der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse.

Ein vom Antragsteller hiergegeben erhobener Widerspruch wurde von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2015, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 11. Juli 2015 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller erhob durch seinen Bevollmächtigten am 27. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 und des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2015 (M 1 K 15.3170). Ebenfalls am 27. Juli 2015 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die sofortige Vollziehung des Bescheids der Stadt I. vom ... November 2014 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, da sie aufgrund des Untersuchungsergebnisses einer unverwertbaren Blutprobe erfolgt sei. Es sei am 25. September 2014 kein richterlicher Beschluss zur Entnahme dieser Blutprobe eingeholt worden. Das Fehlen eines solchen Beschlusses hindere auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Verwertung des gewonnenen Untersuchungsergebnisses, da andernfalls das Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt würden. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht kürzlich so entschieden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, der im Blut des Antragstellers am 25. September 2014 festgestellte THC-Wert belege unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorfälle aus dem Jahr 2013 seinen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum sowie das Fehlen der Fähigkeit, zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Im Übrigen habe er in der strafgerichtlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht ... angegeben, die in seinem PKW und in seiner Wohnung am 25. September 2014 gefundenen Betäubungsmittel habe er nicht verkaufen, sondern zum Eigengebrauch verwenden wollen. Die Blutprobe sei auch ohne richterlichen Beschluss jedenfalls im fahrerlaubnisbehördlichen Verfahren verwendbar, da es auf der Hand gelegen habe, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können. Dies sei auch der Verkehrssicherheit geschuldet. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die Unzulässigkeit der Verwertung auch im Einzelfall festgestellt, sondern sich nur gegen eine generelle Verwertung gewandt.

Der Antragsteller händigte am 27. November 2014 der Antragsgegnerin seinen Führerschein aus.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass bezüglich Nr. 1 des Bescheids die Wiederherstellung und bezüglich Nr. 2 und 3 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird. In diesem Umfang hat er keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die nach Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist er unzulässig. Der Antragsteller hat den Führerschein am 27. November 2014 ordnungsgemäß abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit besteht damit nicht.

2. Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin setzt sich in ihrer Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall und der Gefährdung des Straßenverkehrs bei einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers auseinander. Insbesondere genügt es im Fall eines Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung, dass die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass diese nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6).

b) Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs hat die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Bezüglich der Verpflichtung zur Führerscheinabgabe entfällt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Klage des Antragstellers bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller ordnungsgemäß i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. Auch materiell begegnet der Bescheid keinen Bedenken.

aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Der Antragsteller konsumiert, wie die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Bescheids wiederholt ausführt und der Antragsteller in einer strafgerichtlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 offensichtlich selbst eingeräumt hat, wiederholt Cannabis. Darüber hinaus konsumiert er jedoch auch und vor allem Amphetamin und hat unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Bei ihm wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 25. September 2014 ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 14. Oktober 2014 ein Amphetamin-Wert von 154,6 ng/ml festgestellt. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene abhängig ist oder nicht (vgl. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn. 12, m. w. N.) unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts vom 14. Oktober 2014 ist nach summarischer Prüfung nachvollziehbar und schlüssig. Das Untersuchungsergebnis der Blutprobe in diesem Gutachten ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch verwertbar, obwohl vor der Blutentnahme keine richterliche Genehmigung eingeholt worden war. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht am Ende des Beschlusses vom 28. Juni 2014 Bedenken gegen die „Entziehung von Führerscheinen“ aufgrund einer „offenbar generellen“ Akzeptanz einer Verwertung von Erkenntnissen geäußert, die auf Blutentnahmen beruhten, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gewonnen würden. Gegen eine Praxis, die diesen Vorbehalt im Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen „durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt“, bestünden aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Allerdings bestehe mangels zulässiger Rüge im vorliegenden Verfahren kein Anlass, dieser Frage nachzugehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014 - 1 BvR 1873/12 - juris Rn. 13)

In Hinblick auf das hohe Gut von Leben und körperlicher Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und das deshalb bestehende Interesse an einer möglichst effektiven Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit ist aber jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestehen, die Verwertung der Untersuchungsergebnisse auch solcher Blutproben als zulässig zu erachten (so auch SächsOVG, B.v. 6.1.2015 - 3 B 320/14 - juris Ls. 2 und Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Einzelfall die Beachtung des Richtervorbehalts zum selben Ergebnis geführt hätte. Ferner führt ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten (so auch OVG NW, B.v. 4.5.2015 - 16 B 426/15 - juris Rn. 2). Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die unterlassene Einhaltung einer richterlichen Entscheidung auch bei fehlender Gefahr in Verzug dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss ist, wenn es „auf der Hand liegt“, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 21). Eine solche Situation lag am 25. September 2014 beim Antragsteller vor. Er zeigte nach dem Einsatzbericht der beteiligten Polizeibeamten drogentypische Anzeichen, ein freiwilliger Urintest verlief positiv auf THC. Deshalb bestand bei dieser Kontrolle der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) begangen haben könnte.

bb) Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist eine unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung und findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.3 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Dezember 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 sowie gegen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid vom 21. Mai 2015, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen entzogen und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides des Antragsgegners angedroht worden ist, erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2015 das in Höhe von 1.000,00 € angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht sowie mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 Verwaltungsgebühren in Höhe von 150,00 EUR bzw. 200,00 EUR festgesetzt hat.

3

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 9. September 2015 nebst Beweisantritten und Glaubhaftmachungen stützt und den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht, genügt dies nicht.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).

6

Der Einwand des Antragstellers auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift, dem Antragsgegner sei es verwehrt, den bezüglich des Antragstellers verfassten ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014, der dem Antragsgegner mit Schreiben von Frau Rechtsanwältin G. vom 6. November 2014 zugeleitet worden sei, zu verwerten, bleibt ohne Erfolg.

7

Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner berechtigt war, die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 22. Dezember 2014 auf den ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014 zu stützen. Denn werden nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 begründet solche Bedenken. Denn der Facharzt für Allgemeinmedizin R. teilte darin mit, dass bei dem sich seit dem 4. Juni 2009 in seiner allgemeinmedizinischen Behandlung befindlichen Antragsteller seit 2008 eine depressive Episode bekannt sei und zwei Suizidversuche (Oktober 2009 und Juli 2013) durch stationäre Behandlungen dokumentiert seien, so dass sich die bevorstehende Zwangsversteigerung des Elternhauses, in dem der Antragsteller auch wohnhaft sei, medizinisch ungünstig auf seine Grunderkrankung auswirken könnte. Mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Seite 8 des Beschlussabdrucks) ist zu Recht davon auszugehen, dass die aus dem Befundbericht ergebenen Tatsachen geeignet sind, bei lebensnaher Betrachtung vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu wecken. Denn diese Tatsachen weisen hinreichend deutlich darauf hin, dass der Antragsteller an eignungsrelevanten Krankheiten bzw. Leistungseinschränkungen leiden könnte. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass hier lediglich Umstände vorliegen, welche - nur - auf eine entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 05.07.2011 - 3 C 13.01 -, juris). Insoweit ist daher - mit dem Verwaltungsgericht - festzustellen, dass aufgrund der mit ärztlichem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 6. Mai 2014 aufgezeigten Krankheitsbefunde nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die der Aufklärung unter Zuziehung einschlägigen medizinischen Sachverstands bedürfen.

8

Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 unterlag keinem (Beweis-) Verwertungsverbot und hinderte die Gutachtenanordnung nicht. Zwar dürfte angesichts des hier bereits fraglichen Geheimhaltungswillens des Antragstellers Überwiegendes dafür sprechen, dass mit der Weitergabe des ärztlichen Befundberichts vom 6. Mai 2014 durch Frau Rechtsanwältin G. an den Antragsgegner der Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) bereits nicht erfüllt ist. Denn aufgrund der freiwilligen Vorlage des ärztlichen Befundberichts in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Verfahrensbeteiligter der Antragsteller schon nicht ist, ist zweifelhaft, ob der Antragsteller den notwendigen Geheimhaltungswillen für die - nunmehr aus seiner Sicht - zu verbergenden Tatsachen besaß. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da für Frau Rechtsanwältin G. angesichts der sich nach § 34 StGB ergebenden Offenbarungsbefugnis das Recht bestand, die einen Dritten - hier den Antragsteller - betreffenden geheimen Tatsachen, die sie als Berufsträgerin i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in inhaltlich untrennbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, gegenüber dem Antragsgegner zu entäußern(vgl. zur ärztlichen Schweigepflicht: BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, juris, Rdnr. 72). Danach ist auch ein Berufs- / Amtsträger i. S. d. § 203 StGB berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - hierzu gehört auch die Straßenverkehrsbehörde - von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen(vgl. zu der sich aus § 34 StGB ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu durchbrechen, wenn sich z.B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, Rdnr. 47 zu § 203). Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010, a. a. O.).

9

Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - von einem Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausginge, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. November 2012, - 3 O 141/12 -, juris [m. w. N.]).

10

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem einwendet, die Weitergabe des ärztlichen Befundberichts sei bei Frau Rechtsanwältin G. nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern nur mit dem Ziel erfolgt, dem Antragsteller Probleme zu bereiten, um das als Prozessbevollmächtigte eines Dritten gegen seine Eltern geführte Zwangsversteigerungsverfahren voranzutreiben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist festzustellen, dass eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden besteht. Darüber hinaus ist der Antragsgegner zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter in der Pflicht, Eignungszweifel auslösende Tatsachen im Falle des Bekanntwerdens auch zu verwerten.

11

Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, es werde in rechtswidriger Weise mit zweierlei Maß gemessen, wenn das weitere Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 4. Juni 2015, das (nunmehr) die Eignung des Antragstellers bestätige, nicht ausreiche, um die durch den vorherigen ärztlichen Befundbericht des gleichen Arztes entstandenen Eignungsbedenken auszuräumen. Der Antragsteller verkennt, dass die hier bestehenden berechtigten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers (siehe obige Darstellung) nach der gesetzgeberischen Wertung nur durch eine Begutachtung eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, der die Anforderungen nach Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV erfüllt, ausgeräumt werden können. Voranzustellen ist, dass Herr R. als Facharzt für Allgemeinmedizin schon nicht für eine solche Begutachtungsstelle tätig ist. Darüber hinaus verfügt er als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht ohne Weiteres erkennbar über die fachspezifische Kompetenz zur Beantwortung der in der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 22. Dezember 2014 aufgeworfene Fragestellung – bei psychischen Störungen - nach § 11 Abs. 6 Satz 1, Anlage 4 Ziffer 7 FeV i. V. m. Ziffer 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Nach Ziffer 2.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss der ärztliche oder psychologische Gutachter nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72 FeV), wobei bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist. Dass der Facharzt für Allgemeinmedizin R. diese Anforderungen bezogen auf das zu untersuchende Krankheitsbild erfüllt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Verweis im ärztlichen Befundbericht vom 4. Juni 2015 darauf, dass die medikamentöse Therapie durch die neurologische Mitbehandlung bei Frau Dr. H. begleitet werde, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, zumal der Facharzt für Allgemeinmedizin R. selbst nur darauf abstellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht eine Beeinträchtigung für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestehe. Das die Eignung bestätigende Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin R. genügt zudem - wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat (vgl. Seite 9 des Beschlussabdrucks) - nicht den Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.1, 1.7.2, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1, 3 und 4, die den Klassen A, B, BE, C1, C1E und AM entspricht, der zweifache Auffangwert (10.000,00 €), hinsichtlich der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung nebst erneuter Androhung die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (1.000,00) und der hälftige Betrag des angedrohten Zwangsgeldes (2.000,00 € / 2) sowie hinsichtlich der streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheide der jeweils festgesetzte Betrag (150,00 € bzw. 200,00 €) in den Ansatz zu bringen sind. Im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erachtet der Senat eine Halbierung als angemessen (12.000,00 € / 2), soweit nicht im - die Kostenfestsetzungsbescheide betreffenden - Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Betrag zu vierteln ist (350,00 € / 4).

14

4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.