Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 15.2809

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Der ... geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Fahrerlaubnisklassen 2 und 3. Am 10. Juli 2014 war er mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,15‰ am Steuer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen worden. Das Amtsgericht ... ahndete das als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit Strafbefehl vom 2. September 2014 durch Verhängung einer Geldstrafe. Zugleich entzog es dem Kläger die Fahrerlaubnis und verfügte eine achtmonatige Wiedererteilungssperre.

Nachdem der Kläger Anfang 2015 an einer 18-stündigen verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hatte, hob das Strafgericht die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 30. März 2015 mit Wirkung ab 2. April 2015 vorzeitig auf. Zur Begründung verwies es auf die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er seine Einstellung zum Problemkreis Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr geändert habe.

Der Kläger beantragte am ... April 2015 bei der Beklagten die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Er legte hierzu Nachweise über die Teilnahme an der genannten verkehrspsychologischen Maßnahme und an den Treffen einer ...-Gruppe sowie über seine Blutwerte zwischen September 2014 und Februar 2015 vor. Das von der Beklagten eingeholte Führungszeugnis vom 8. April 2015 enthielt keine Eintragungen, die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts aus dem Fahreignungsregister vom 7. April 2015 enthielt nur die Eintragungen zum Vorfall vom 10. Juli 2014.

Mit Schreiben vom 23. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, da ihm die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen worden sei; diese Entziehung beruhe auf der Feststellung eines Alkoholmissbrauchs. Der Kläger, der zunächst in die Durchführung einer solchen Untersuchung einwilligte, nahm später die Einwilligung in die Erstellung eines Gutachtens mit der Begründung zurück, hierzu sei er rechtlich nicht verpflichtet.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Juni 2015 ab und begründete das im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Nichtvorlage des vom Kläger berechtigt geforderten Gutachtens auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen werde. Das Strafgericht habe seine alkoholbedingte Ungeeignetheit festgestellt. Die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist bedeute nicht, dass er auf die beantragte Fahrerlaubnis einen Rechtsanspruch habe. Es sei Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, zu prüfen, ob für eine solche Wiedererteilung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am 8. Juni 2015 zugestellt.

Am ... Juli 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (einschließlich Unterklassen) zu erteilen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Gutachtensanforderung der Beklagten sei zu Unrecht erfolgt, weshalb der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf eine Fahrungeeignetheit unzulässig sei. Das Strafgericht habe die Sperrfrist für die Wiedererteilung nachträglich verkürzt. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinn, da es sich um eine einmalige Trunkenheitsfahrt bei einem BAK-Wert von weniger als 1,6‰ gehandelt habe. Eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt im Verkehr bei 1,15‰ rechtfertige keine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Gesetzeslage biete hierfür keine Grundlage.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung der im Bescheid ausgeführten Gründe trägt sie ergänzend vor, ihre Rechtsauffassung werde auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger auf die beantragte Fahrerlaubnis keinen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Beklagte hat vom Kläger berechtigt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt und, da er dem nicht nachgekommen ist, zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Zu einem solchen Schluss war die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten berechtigt, da die Aufforderung an den Kläger zur Gutachtensbeibringung zulässig war (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 - juris Rn. 36).

1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn „die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war“. Buchstabe a betrifft unter anderem den Fall „Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“, Buchstabe b die Fallkonstellation einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Buchstabe c den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l. Bei der einmaligen Trunkenheitsfahrt des Klägers am 10. Juli 2014 war eine BAK von 1,15‰ festgestellt worden. Damit scheidet in seinem Fall eine Anwendung der Buchstaben b und c hinsichtlich einer Gutachtensanordnung bereits tatbestandlich aus.

2. Der von der Beklagten erlassenen Beibringungsanordnung stand nicht entgegen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht von einer Behörde, sondern von einem Strafgericht nach §§ 69, 69 a Strafgesetzbuch (StGB) entzogen worden war. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nennt als Voraussetzung lediglich, dass die Fahrerlaubnis (aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe) „entzogen war“. Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB eine solche Entziehung ist (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - juris Ls. 1 und Rn. 6).

3. Die Beklagte durfte aufgrund der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auch davon ausgehen, dass beim Kläger Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - DAR 2016, 41 - juris Rn. 30 ff.) steht dem nicht entgegen, dass der Kläger am 10. Juli 2014 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von (nur) 1,15‰ und damit unterhalb des in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Werts von 1,6‰ geführt hat.

3.1 Ob als Tatsache, die die Annahme von Alkoholmissbrauch nach Buchstabe a begründet, der BAK-Wert von 1,6‰ nach Buchstabe c von Bedeutung ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (3 B 71.12 a. a. O.) nimmt hierzu nicht ausdrücklich Stellung. Zwar lag dieser Entscheidung eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,58‰ zugrunde, doch bezieht sich diese Revisionsentscheidung nicht auf die Frage des relevanten BAK-Werts, sondern ausschließlich auf die Frage, ob bezüglich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht derjenigen durch eine Fahrerlaubnisbehörde gleichsteht (BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 19; ebenso Mahlberg, DAR 2014, 419/420 f.).

3.2 Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verhältnisses von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c ist uneinheitlich. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof früher wiederholt davon ausging, dass Gutachtensanordnungen in Fällen einmaliger Trunkenheitsfahrten unter 1,6‰ unzulässig sind (BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3028 - juris Rn. 12 [BAK: 1,34‰]; B. v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 14 [BAK: 1,31‰]), hat er diese Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich aufgegeben und kommt, ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 48 [BAK: 1,58‰]; B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - juris Rn. 10 [BAK: 1,2‰]) und das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 12 [BAK: 1,34‰]), zum gegenteiligen Ergebnis (BayVGH, U. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - DAR 2016, 41 - juris Rn. 30 ff.).

3.3 Nach der neuen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn einem Betroffenen die Fahrerlaubnis vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs in Gestalt der Straßenverkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss unabhängig von der BAK und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen wurde. Dieser führe nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Die Fahreignung sei gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies sei durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Der strafgerichtlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit komme insoweit keine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen Feststellung. Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte sei gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelange. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimme inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein. Deshalb könne für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden (BayVGH, U. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - DAR 2016, 41 - juris insbesondere Rn. 32, 39 ff., 47).

3.4 Eine wie hier durch das Strafgericht im Anschluss an die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis getroffene Entscheidung, aufgrund einer Teilnahme des Betroffenen an verkehrspsychologischen Maßnahmen die Sperrfrist für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verkürzen, ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Insoweit besteht auch keine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde (kritisch hierzu Koehl, DAR 2016, 47 f.).

4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.

Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs

2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 BV 14.2738

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Amberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015

am 17. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ihr war am 29. Juli 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt worden. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte sie das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,28 ‰), entzog ihr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Dem Urteil zufolge war die Klägerin am 14. Juni 2013 mit einem Pkw mindestens 500 m auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aus der Tat ergebe sich, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne. Die von der Polizei am Tattag am Unfallort durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l ergeben. Der Führerschein der Klägerin war bereits am Tattag sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 informierte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin darüber, dass sie einen Neuerteilungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen könne und dass in ihrem Falle vor der Durchführung der ggf. erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse.

Am 19. März 2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E verzichtete sie unter dem 3. Juni 2014.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten.

Bereits am 3. September 2014 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin; der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde; nach der Rechtsprechung sei die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung zu erteilen. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe die Klägerin nicht unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Sie habe am Vormittag ihr Auto wegen starker Migräne am Straßenrand geparkt, anschließend in ihrer Wohnung Melissengeist (laut mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drei kleinere Gläser mit Wasser vermischt) eingenommen, sich anschließend hingelegt und sich erst wieder um 14.00 Uhr zu ihrem Auto begeben, ohne damit gefahren zu sein, als der Auffahrunfall geschehen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2014 ab. Das Gericht folge der Rechtsprechung, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangt werden könne. Hier bestünden aber zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Notwendigkeit einer Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d. i. V. m. Nr. 2 Buchst. a FeV. Bei der Klägerin sei etwa eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,28 ‰ festgestellt worden. Dies gehe nach ihrer Einlassung auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10.00 Uhr) zurück. Damit liege nicht nur eine höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch ein sorgloser, wenn nicht sogar missbräuchlicher Umgang mit Melissengeist nahe, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben Melissengeist in nicht unerheblicher Menge vorrätig halte. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Folge man der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Gläser nicht auf einmal getrunken habe, würde sie das nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sogenannten Spiegeltrinken ausgehen müsse. Auch der Umstand, dass sie sich noch für fahrtüchtig gehalten habe, deute auf ein Spiegeltrinken hin. In der Gesamtschau begründeten der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer BAK von 1,6‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens angeordnet werden dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Ausführungen hierzu seien weder richtig noch schlüssig. Sie berücksichtigten auch nicht die Resorptionsphase, zumal das Trinkende gegen 14.00 Uhr gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Zur Begründung verweisen die Beklagte und die Landesanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs im Neuerteilungsverfahren stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei. Sie verteidigen die Auffassung mit weiteren Erwägungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom 30. September 2014 geschehen - die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde.

1. Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene - wie hier - weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Amberg vom 11. Februar 2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Strafgericht hat der Klägerin hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (hierzu 3.).

2. Es liegt hier kein Fall vor, der nach der Rechtsprechung des Senats eine allein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtfertigt. Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen müssen im Erteilungsverfahren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung, des Erlasses eines etwaigen Bescheids und im Fall der Klage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 36 m. w. N.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Der Senat hält daran fest, dass ein anderes Verständnis der Systematik des § 13 FeV zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).

Solche Tatsachen können nach der Rechtsprechung des Senats z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341 - juris) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093 - juris). Im Fall der Klägerin liegen solche Umstände nicht vor. Weder die Tatsache, dass sie Melissengeist in großen Mengen vorhält, noch die Vermutung, dass sie evtl. Melissengeist zur Berauschung missbrauchen könnte, sind als ausreichende Zusatztatsachen (neben der Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰) für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anzusehen. Auch ein Spiegeltrinken, bei dem im Übrigen (Verdacht auf) Alkoholabhängigkeit (Typ C) vorläge, was allenfalls zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV führen müsste, kann allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin zum Tattag nicht angenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV liegen hier nach Auffassung des Senats auch nicht wegen des festgestellten Fehlens von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme trotz einer zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin bestehenden BAK von 1,28‰ vor.

Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.

Zwar erscheint es nach dem dargelegten System des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c FeV nicht ausgeschlossen, fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration dann als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen, wenn gleichzeitig eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 42 ff. ab 1,3‰). Doch für diese Konstellation bedarf es nicht der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, weil in diesem Fall die strafgerichtliche Entscheidung über die Fahrgeeignetheit Vorrang hat (vgl. §§ 69, 316, 315c Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 und 4 StVG; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Im Übrigen belegen die hier bei der Klägerin laut Untersuchungsbericht über die ärztliche Blutabnahme (formblattmäßig) festgestellten Ausfallerscheinungen (der Gang geradeaus, die Finger-Finger- und die Finger-Nasen-Prüfung werden als sicher bezeichnet; Störung der Orientierung: ja; äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar usw.) den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend.

Die bei der Klägerin festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen reichen auch als Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16). Entsprechendes wurde nicht festgestellt.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

3.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Vor allem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) kann dem nicht entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Historie der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428), in dem dieser bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung (VkBl 2008, 567) hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von § 69 StGB und durch einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse. Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O.). Ein anderer Wille ist dem Verordnungsgeber deshalb hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre - bzw. wenn man auf die Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Jahre 2008 abstellen würde - zehn Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klarstellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

3.2 Die Fahrerlaubnis ist der Klägerin vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier § 316 StGB) beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und den Buchstaben b und c der Vorschrift liegt zugrunde, dass zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt.

Der „durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogene Rahmen“ (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O. Rn. 6) bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch und nicht auf anderen in § 69 Abs. 2 StGB genannten Gründen (z. B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 315c Abs. 1 Nr. 2 oder § 142 StGB) beruht. Dieser führt nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) an (ebenso OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B.v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B.v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40).

3.3 An der aus den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3308 - juris Rn. 13), vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3028 - juris Rn. 14) und vom 11. Juni 2007 (11 CS 06.3023 - juris Rn. 16) hinsichtlich der Bedeutung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV abzuleitenden anderen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Nach dieser Rechtsprechung schloss bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2).

Diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bundesweit einheitlich und gefestigt war (vgl. Ixmiller, DAR 2015, 36), entsprach der Begründung und der Entstehungsgeschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 (BR-Drs. 443/98). Im ursprünglichen Entwurf der Fassung des § 13 FeV war zum einen vorgesehen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sein sollte, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 2 ‰ oder einer AAK von 1,0 mg/l oder mehr geführt werde, zum andern sollte dieses Gutachten beizubringen sein, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegten. Der Bundesrat beschloss jedoch, in der ersten Variante des Normvorschlags die Zahl 2 durch die Zahl 1,6 und die Zahl 1,0 durch die Zahl 0,8 zu ersetzen und die zweite Variante zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur die bisherige Differenzierung, eine MPU erst bei einer BAK von 2,0‰ oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99‰ und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sei das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (damals Buchst. e) wird weder in der ursprünglichen Begründung explizit erläutert noch geht der Beschluss des Bundesrats darauf ein. In der Begründung heißt es lediglich, mit Nummer 2 Buchstabe e und f (jetzt d und e) seien außerdem alle anderen Fälle erfasst, bei denen es um die Frage der Eignung im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gehe. Ixmeier (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, dass bereits nach damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.6.1990 - 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) ab einer BAK von 1,1‰ eine absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und somit regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1‰ nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Normgeber 1998 von einem systematischen Verständnis der Vorschrift des § 13 FeV ausgegangen ist, wie sie der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009, vom 9. Februar 2009 und vom 11. Juni 2007 (jeweils a. a. O.) zugrunde gelegt hat. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenso wie die ursprüngliche Normbegründung und der Bundesrat in seiner Beschlussbegründung in Bezug auf das Verhältnis zur Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (jetzt d) FeV nicht thematisiert. Ihr Anwendungsbereich blieb offen. Auch in (elektronischen) juristischen Datenbanken liegen zu dieser Vorschrift bis in die jüngere Zeit hinein kaum gerichtliche Entscheidungen vor.

Dieses Verständnis der Systematik des § 13 FeV ist im Hinblick darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, nicht mehr zu halten. Ausgangspunkt war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428) wonach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch strafgerichtliche Entscheidungen erfasse, woraufhin der Verordnungsgeber diese Vorschrift mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) ergänzte. Daher ist es gerechtfertigt, auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in diesem Sinne auszulegen, auch wenn das nach der Begründung der Vorschrift bei ihrem Erlass, wie die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (jetzt c) FeV zeigen, zumindest nicht erkannt worden war.

3.4 Für die aus dieser neuen Erkenntnis abzuleitende Folge, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, sprechen zwingende Gründe.

a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wäre selbst nach der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass darunter auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis fällt, überflüssig, d. h. ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Vor-aussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV - gelten, bestimmt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12). § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist aber so verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris, VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 36). Es kann dem Normgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich erlassen wollte, auch wenn, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hinweist, seine „Motivlage“ letztlich unklar ist. Der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV kann daher nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV misst der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und - auch nach Ablauf der vom Strafgericht ggf. angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anlass zu (weiterhin bestehenden) Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zu (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 a. a. O. Rn. 36).

b) Diese Auslegung entspricht - nach der Erkenntnis, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst - auch der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst (VkBl 2008, 567). Die dem Strafgericht vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch das Strafgericht soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nur gerechtfertigt, wenn solche gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen.

c) Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, kann daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Wenn bisher im Wiedererteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV der Schluss gezogen wurde, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur anzuordnen ist, wenn der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV genannten Fallgestaltungen zugrunde lag, widersprach das Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn lag in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch (nicht hinreichend sicheres Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum) vor, führt dies nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Vorschrift ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46). Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung). Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden kann, ist innerhalb des Zeitraums, im dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht vorgesehen.

3.5 Diese nunmehrige Auslegung führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, und zwar auch nicht in der vom Senat vertretenen Auslegung (vgl. Nr. 2). Selbst wenn man nämlich - entgegen der Auffassung des Senats - den Verweis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die „unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ so verstehen würde, dass, wenn nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c vorliegen, zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ oder einer AAK unter 0,8 mg/l noch Zusatztatsachen hinzukommen müssen, die die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens nahelegen, so liegt eine solche Zusatztatsache bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch vor. Als Zusatztatsache kommt in diesen Fällen neben der Trunkenheitsfahrt unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK hinzu, dass (straf-)gerichtlich die Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs festgestellt wurde. Diese gerichtliche Feststellung wiegt schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

3.6 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach der nunmehrigen Auslegung der Vorschrift des § 13 FeV nach einer Trunkenheitsfahrt, die gemäß § 316 StGB regelmäßig bei BAK-Werten von 1,1‰ (absolute Fahrunsicherheit) und bei zusätzlichen alkoholbedingten Fahrfehlern bereits bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1‰ (relative Fahrunsicherheit) vorliegt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 316 StGB Rn. 12 und 22), letztlich auf Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen beschränkt, weil bei Führung von anderen Fahrzeugen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis vom Strafgericht nach § 69 Abs. 1 StGB nicht entzogen werden kann. Dass das vom Verordnungsgeber ursprünglich so wohl nicht gewollt war, ergibt sich aus der Begründung der Norm im Jahr 1998. Insoweit ist jedoch, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) bis zur Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch den Verordnungsgeber zum 30. Oktober 2008, ein Wandel des Verständnisses der Vorschrift eingetreten, der die ursprüngliche Begründung der Norm in den Hintergrund treten lässt.

3.7 Auch dass die hier vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Falles führt, in dem ein Betroffener ohne Fahrerlaubnis unterhalb der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte ein Kraftfahrzeug führt und deshalb vom Strafgericht nur eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt wird, weil die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, und dieser so gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber bei ansonsten gleichem Sachverhalt privilegiert würde, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Dabei kann offenbleiben, ob, wie von der Landesanwaltschaft Bayern vorgeschlagen, dieser Fall mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann.

3.8 Die in der Literatur und Rechtsprechung gegen diese Auslegung im Übrigen vorgebrachten Einwände können bei derzeit gegebener Gesetzeslage nicht zu einer anderen Auslegung führen. Die Bedenken beruhen im Übrigen weitgehend nicht auf Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, sondern auf einem Wertungswiderspruch dieser zu den strafrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wird. Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Strafgerichte die Fahreignung umfassend beurteilen können.

a) Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen hat. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken, wie auch Koehl (DAR 2015, 607/609) erkennt, und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zur Anwendung.

Zwar knüpft der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren an eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit an, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 13). Aus der Tat muss sich für das Strafgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d. h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 48 ff.). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, B.v. 27.4.2005 a. a. O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung bezieht sich nicht auf die Vergangenheit (den Zeitpunkt der Tat) und auch nicht nur auf die Gegenwart, sondern, da ein künftiges Verhalten inmitten steht, auf die Zukunft (im Sinne einer Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr). Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafgerichtliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a. a. O. § 69 StGB Rn. 272).

b) Dem Senat ist bewusst, dass offensichtlich Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs führen und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften hierzu bestehen. Diese Wertungsunterschiede sind jedoch vor allem dann gravierend, wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht der vom Senat vertretene eigenständige Anwendungsbereich zukommt.

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Der strafgerichtlichen Entscheidung ist jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (vgl. oben Nr. 3.4 b) der Vorrang einzuräumen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der vom Senat vertretenen Auslegung stellt das nur klar und hat in Verbindung mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Fahreignung erst wieder vorliegt, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären ist. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beseitigt die Wertungswidersprüche zugunsten der strengeren strafrechtlichen Vorschriften zumindest teilweise.

Im Übrigen gibt die in § 69 Abs. 2 StGB angeordnete Regel durchaus Raum für Abweichungen und entbindet das Strafgericht nicht vom Erfordernis der Überzeugung von der Ungeeignetheit des Täters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 11). Denn es hat stets auch zu beurteilen, ob nicht eine Ausnahme vorliegt. Das Strafgericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besonders günstige Umstände in der Person des Täters und in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen und den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Zwar werden an die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen gestellt und es ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 21 f.). Kommt das Strafgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat als solche, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die strafrechtliche Verurteilung den Betroffenen so beeindruckt hat oder ihn auch ein anzuordnendes Fahrverbot so beeindruckt, dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) von einer Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, kann es trotz der Regel des § 69 Abs. 2 StGB nicht wegen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entziehen, weil eine Ungeeignetheit dann nicht (mehr) vorliegt. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung darf das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - juris Rn. 26). Das Strafgericht kann sich dann ggf. insoweit mit der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB begnügen. Dass die Strafgerichte die Zukunftsprognose nicht allein aus der abgeurteilten Tat, sondern auch aus der Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen nach der Tat anstellen, zeigen eine Vielzahl strafgerichtlicher Entscheidungen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 15 ff.).

Solange der Gesetz- und Verordnungsgeber etwaige weiterhin bestehende Wertungsunterschiede nicht beseitigt, gilt jedoch der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung.

Das Gleiche gilt für den Fall einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer relativen Fahrunsicherheit, also bei Werten ab 0,3‰ bis unter 1,1‰ BAK in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Hier ist der Wertungswiderspruch zu den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, b und c FeV besonders eklatant (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits bei Werten ab 0,3 ‰ BAK alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) aufweist und deswegen in den Bereich der Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangt, und dem deswegen gemäß § 69 Abs. 2 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kann man annehmen, dass eine entsprechende Giftfestigkeit, die nur durch regelmäßig hohen Alkoholkonsum erlangt wird, nicht besteht, mit anderen Worten, dass er kein „Alkoholproblem“ hat. Gleichwohl wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB entzogen, ohne dass die Nichteignung im Urteil näher begründet werden müsste (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Das lässt sich jedoch dadurch rechtfertigen, dass auch dieser Fahrzeugführer, wie die Trunkenheitsfahrt zeigt, ein Problem mit dem Trennungsvermögen hat, denn er hat vorsätzlich oder fahrlässig den Konsum von Alkohol in einer Menge, die ihn fahrunsicher macht, und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt. Insofern hat auch er fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch betrieben und es ist in gleicher Weise zu klären, ob zu erwarten ist, dass er dies auch künftig tun werde. Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, in diesen Fällen die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1‰ kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht.

Soweit eingewandt wird (vgl. Ixmeier, a. a. O.), dass nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die bindende Verwaltungsrichtlinien und auch von den Gerichten als sachverständige Äußerungen heranzuziehen seien (vgl. hierzu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), Alkoholmissbrauch nur vorliege, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt wurde, einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren wurde oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist, hat sich mit diesen Fragen ggf. das Strafgericht bei seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 – 2 K 320/09 - zurückgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE.
Am 12.12.2005 gegen 21.20 Uhr führte der Kläger unter Alkoholeinfluss einen Pkw. Er streifte ein entgegenkommendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Obwohl er den Unfall bemerkte, fuhr er davon, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Ein um 21.32 Uhr durchgeführter Alcotest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l. Auf Anordnung der Polizei wurde dem Kläger um 21.55 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille ergab.
Das ärztliche Protokoll über die Blutentnahme enthält unter anderem folgende Untersuchungsbefunde:
Romberg-Test:
geringes Schwanken
Finger-Finger-Probe:
sicher
Nasen-Finger-Probe:
sicher
Sprache:
Silbenstolpern
Bindehäute:
klar   
Pupillen:
unauffällig
Bewusstsein:
klar   
Denkablauf:
geordnet
Stimmung:
ruhig 
Verhalten:
stumpf
Befinden:
normal
Der Arzt hielt außerdem fest, der Patient sei zu Ort, Zeit und Person „noch orientiert“ gewesen. Er habe Unterschrift, Geh- und Drehtests verweigert. Er scheine äußerlich deutlich unter Alkohol-Einfluss zu stehen.
In der Strafanzeige führte die Polizei bezüglich der Blutentnahme aus, der Kläger habe sämtliche Tests und Aussagen sowie Schriftproben verweigert.
Das Amtsgericht L. verurteilte den Kläger wegen des Vorfalls vom 12.12.2005 mit rechtskräftigem Urteil vom 20.02.2006 – 3 Cs 9 Js 19467/05 AK 19/06 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 11 Monaten an. Das Amtsgericht ging zugunsten des Klägers davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit lediglich 1,58 Promille betragen habe, da der Angeklagte die Tat unwiderlegbar unmittelbar nach Trinkende begangen habe. Bei der Bemessung der Sperrfrist ging das Amtsgericht davon aus, dass aufgrund des Grades der Alkoholisierung und der derzeitigen persönlichen Situation der Angeklagte für weitere 11 Monate charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Kläger durch seinen Verteidiger erklärt, er habe sich im Streit von seiner Freundin getrennt. Trinkende sei vor Fahrtbeginn von der Wohnung der Freundin aus gewesen. Zwischen Trinkende und Unfall seien ca. 15 Minuten gewesen.
Am 22.07.2008 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er legte eine Sehtest-Bescheinigung vom 16.07.2008 vor. Das Führungszeugnis vom 21.07.2008 enthält keine Eintragung.
10 
Mit Schreiben vom 06.08.2008 bat das Landratsamt Ortenaukreis den Kläger „entsprechend § 13 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung“, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 29.10.2008 vorzulegen. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich, dass bei dem Trunkenheitsdelikt des Klägers ein besonders hoher Alkoholgehalt festgestellt worden sei. Dies begründe den Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. lasse den Verdacht aufkommen, dass er übermäßig alkoholgewöhnt sei. Außerdem wies das Landratsamt darauf hin, dass die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen könne, wenn er das Gutachten nicht beibringe.
11 
Der Kläger machte durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend, es sei nicht zu erkennen, auf welche gesetzliche Regelung das Begehren zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt werde, insbesondere welcher der Tatbestände des § 13 Nr. 2 FeV vorliegen solle. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV und § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV lägen nicht vor.
12 
Mit Schreiben vom 10.09.2008 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, die am 12.12.2005 um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille ergeben. Dies begründe den Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. lasse den Verdacht aufkommen, dass er übermäßig alkoholgewöhnt sei. Hinzu komme, dass dem Blutabnahmeprotokoll des Arztes zu entnehmen sei, dass der Kläger fast überhaupt keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten gezeigt, dass Personen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreichten, meist an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt seien. Es sei bei Blutalkoholwerten von 1,6 Promille mit erhöhter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regelmäßig erhöhtem Konsum außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliege. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis neu erteilt werden könne, bat das Landratsamt unter erneutem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung „entsprechend § 13 Nr. 1 Alt. 2 Fahrerlaubnisverordnung“, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 03.12.2008 und die hierfür notwendige Einverständniserklärung bis zum 08.10.2008 vorzulegen.
13 
Mit Schreiben vom 17.10.2008 kündigte das Landratsamt an, den Antrag abzulehnen, wenn nicht bis zum 14.11.2008 die Einverständniserklärung für die medizinisch-psychologische Untersuchung oder eine weitere Nachricht des Klägers zugehe. Außerdem teilte es mit, die vorliegenden Antragsunterlagen seien ansonsten vollständig.
14 
Mit Verfügung vom 04.12.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE ab. Da der Kläger sich nicht mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung einverstanden erklärt bzw. das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
15 
Der Kläger legte hiergegen am 16.12.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis und diese sei formell und materiell rechtswidrig. Es lägen 3 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt keine Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Es liege keine der Voraussetzungen des § 13 FeV oder des § 12 FeV vor. Die Entscheidung lasse nicht erkennen, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung veranlasst worden wäre oder die Behörde Ermessen ausgeübt hätte.
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Landratsamt habe gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. a bzw. e FeV zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens angeordnet. Die extrem hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1,58 Promille bei seiner Trunkenheitsfahrt belege einen mit sozialen Trinkmotiven nicht mehr zu vereinbarenden Umgang mit Alkohol. Personen, die solche Promillewerte erreichten, litten regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik. Für eine erhebliche Alkoholgewöhnung bzw. für Alkoholmissbrauch spreche insbesondere auch der Umstand, dass trotz dieser ex-trem hohen Alkoholisierung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 12.12.2005 keine Auffälligkeiten im Bereich Finger-Finger-Probe, Nasen-Finger-Probe, Tonus-Erhöhung, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf, Stimmung und Befinden hätten festgestellt werden können. Alkoholmissbrauch liege vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dies sei beim Kläger am 12.12.2005 der Fall gewesen. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen und ihm die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagen müssen.
17 
Der Kläger hat am 04.03.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Regelung des § 13 Nr. 2 FeV sei abschließend. Einer der dort geregelten Fälle liege nicht vor. Die Begutachtungs-Leitlinien hätten keine Gesetzeskraft. Auch nach diesen liege kein Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor. Solcher wäre anzunehmen, wenn der Kläger das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könnte, wofür mehr als drei Jahre nach der Alkoholfahrt keinerlei Anhalt vorliege. Der Kläger habe am 12.12.2005 einen schweren Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er den einmaligen Vorfall sich nicht habe zur Warnung gereichen lassen. Folgte man der Argumentation des Beklagten, könnte dieser entgegen § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV eigene Grenzwerte ansetzen und den Antragsteller willkürlich zur Beibringung von Gutachten zwingen. Der Beklagte dürfe gemäß § 3 Abs. 4 StVG nicht von den Feststellungen im Strafurteil abweichen. Die unmittelbare Nähe zu normierten Grenzwerten stellten keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar. Der Kläger habe die vom Arzt vermuteten Angaben bei dessen Untersuchungsbefund gerade nicht unterzeichnet. Dem Untersuchungsbefund sei zu entnehmen, dass der Arzt davon ausgegangen sei, dass der Kläger deutlich unter Alkoholeinfluss stehe.
18 
Mit Urteil vom 07.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Landratsamt sei zu Recht von der fehlenden Eignung des Klägers ausgegangen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Es treffe zwar zu, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV erfülle, denn nach den insoweit bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts sei zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass seine Blutalkoholkonzentration während des Führens des Kraftfahrzeugs lediglich 1,58 Promille betragen habe. Die Gutachtensanforderung sei jedoch nach § 13 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtlich zulässig gewesen. Das Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens beziehe sich nur auf die erste Alternative dieser Vorschrift, nicht auf die hier einschlägige zweite Alternative. Zwar folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers eine einmalige Fahrt unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte dies aber jedenfalls dann nicht, wenn neben der bei einer erstmaligen Alkoholfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille sonstige konkrete Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Das Vorliegen solcher Tatsachen habe das Landratsamt zu Recht bejaht. Die Befunde des Arztes im Rahmen der Untersuchung am 12.12.2005, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen habe, sprächen vor dem Hintergrund der erheblichen Blutalkoholkonzentration für eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos schon dann gerechtfertigt sei, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen würden. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass im Protokoll der ärztlichen Untersuchung auch Feststellungen enthalten seien, welche für das Vorhandensein alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sprächen. Angesichts der zahlreichen, für eine hohe Giftfestigkeit sprechenden Anhaltspunkte und der angesichts der festgestellten Alkoholkonzentration eher geringfügigen Ausfallerscheinungen habe das Landratsamt aber dennoch vom Vorhandensein konkreter Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch ausgehen dürfen. Der für die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs ursächliche geringe Fahrfehler stelle angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille die Annahme einer sehr hohen Alkoholgewöhnung gleichfalls nicht in Frage, zumal der Kläger nach dem Unfall noch in der Lage gewesen sei, weiterzufahren und seinen Pkw in der Garage abzustellen. Im Übrigen belege die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration, dass er nicht in der Lage sei, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei.
19 
Der Kläger hat am 05.11.2009 die Zulassung der Berufung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV setze das Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens auch für die zweite Alternative voraus. Aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV folge, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen worden sei. Erforderlich seien zusätzliche Tatsachen, die auf eine fehlende Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr schließen ließen. Ob sich eine Person, nachdem sie von der Polizei auf die Wache mitgenommen worden sei, geschockt zeige und deshalb klarer in ihrem Bewusstsein, ihrer Stimmung, ihrem Befinden und ihren Denkabläufen darstelle, sei nicht nur eine subjektive Einschätzung ihres Gegenübers, sondern sage auch überhaupt nichts darüber aus, ob diese Person Alkohol im straßenverkehrsrechtlichen Sinne missbrauche, also den Konsum von Alkohol nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Vermutungen des die Blutentnahme ohne Vorliegen einer richterlichen Entscheidung im Sinne von § 81a StPO vornehmenden Polizeiarztes seien keine Tatsachen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV. Der Kläger habe durch Verweigerung der Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Vermutungen des Polizeiarztes unzutreffend seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV nicht zwingend ein vorheriges ärztliches Gutachten voraussetze, könnten nur solche Tatsachen herangezogen werden, die zeitlich nach dem einmaligen Vorfall unterhalb der Grenze des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lägen und die fehlende Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr beträfen. Es dürften nicht lediglich solche Umstände sein, die Schlüsse darauf zuließen, ob eine Person stärker oder weniger stark auf konsumierten Alkohol reagiere.
20 
Mit Beschluss vom 01.03.2011- dem Kläger zugestellt am 10.03.2011 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.
21 
Mit einem am 01.04.2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags und unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen im Zulassungsantrag begründet. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung, ein Wert von 1,58 Promille würde eine hohe Gewöhnung an die Giftwirkung von Alkohol voraussetzen, sei falsch, da ein solcher Wert auch von Einmalkonsumenten erreicht werden könne. Die den Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen müssten außerhalb des Vorfalles, wegen dem die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, liegen. Ansonsten käme es zu einer verfassungswidrigen Umgehung des Verbots der Doppelbestrafung. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangten eine einschränkende Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV. Die Gesamtumstände müssten Zweifel rechtfertigen, der Betroffene könne Trinken und Fahren nicht sicher trennen. Dies könne nicht aus einer ausweislich des Polizeiarztes angeblich bestandenen Finger-Finger-Probe oder einer Tonuserhöhung abgeleitet werden. Am Kläger sei unter Verstoß gegen § 81a StPO eine Blutprobe veranlasst worden. Der Kläger habe ausweislich des Polizeiberichts sämtliche Tests und Aussagen sowie Schriftproben verweigert. Die vom Polizeiarzt behaupteten Befunde lägen nicht vor. Es werde in Abrede gestellt, dass der Kläger überhaupt einem Finger-Finger-Test oder einem Finger-Nasen-Test unterzogen worden sei. Jeder Körper reagiere anders auf Alkohol. Ob die Bindehäute klar oder gerötet seien, habe nichts mit der Prüfung zu tun, ob eine Person Trinken und Fahren nicht voneinander trennen könne. Die Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung beziehe sich auf Alkoholabhängigkeit und nicht auf Alkoholmissbrauch. Die Begutachtungs-Leitlinien hätten keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter. Sie seien nicht geeignet, als Auslegungshilfe für Gesetze und Verordnung Anwendung zu finden, da sie nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhten. Juristische und psychologische Maßstäbe dürften nicht vermengt werden. Vom Verordnungsgeber sei nicht gewünscht, dass die Führerscheinbehörde in jedem Fall einmaligen Alkoholkonsumes unterhalb der Schwelle des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein Gutachten anordnen könne. Wenn der Kernbereich der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis e FeV betroffen sei, müssten deren Voraussetzungen vorliegen. Die Auffangregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV solle dazu dienen, dass Eingriffsmöglichkeiten gegeben seien, wenn außerhalb dieser Regelungsbereiche Tatsachen über Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 12 StVG bekannt würden. Aus § 2 Abs. 12 StVG sei auch ersichtlich, dass lediglich vorübergehende Mängel wie die Fähigkeit oder Nichtfähigkeit des Absolvierens von Tests von Polizeiärzten nicht als Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen seien. Auch aus formalen Gründen sei die Anordnung rechtswidrig. Die Gutachtenanordnung vom 06.08.2008 entspreche nicht den Vorgaben des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die behaupteten Umstände seien nicht so genau bezeichnet, dass man prüfen könne, ob nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlass für die Gutachtensordnung bestanden habe. Es werde nicht einmal das Datum des Delikts mitgeteilt und es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, welche Akten der Führerscheinbehörde vorgelegen hätten. In § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV sei nur die verwaltungsbehördliche Entziehung erfasst. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG werde ausgehöhlt, wenn die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werde. Der Kläger trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, seit seine Lebensgefährtin an den Folgen übermäßigen Alkoholkonsums verstorben sei. Er habe Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE zu erteilen
24 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, der Senat habe erst nach Ergehen der Gutachtensanforderung entschieden, dass eine konkrete Fragestellung enthalten sein müsse. Eine solche Fragestellung sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Er habe jedoch ein Formblatt erhalten, in welchem die Begutachtungsstellen genannt und darauf hingewiesen worden sei, dass er die Akten einsehen könne.
28 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg und die Strafakten des Amtsgerichts Lahr (Az.: 9 Js 19467/05 und 9 Js 12017/06) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
30 
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
31 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2010 -11 CE 09.2812 -, juris).
32 
Vorliegend ist die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen noch nicht erwiesen (dazu unter 1.). Die Eignung steht jedoch ebenfalls noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 2.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in §§ 11, 13 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
33 
1. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441, m.w.N).
34 
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Schreiben des Landratsamts vom 06.08.2008 und 10.09.2008 genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
35 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - a.a.O., m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323; und vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196; sowie BayVGH, Beschluss vom 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris).
36 
Diesen formellen Anforderungen genügen die Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 jeweils nicht. Zwar lässt sich zumindest dem Schreiben vom 10.09.2008 noch hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde dem Kläger jedoch keine konkrete Fragestellung mitgeteilt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Senat dieses Erfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Beschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, a.a.O., in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat. Die sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Anforderungen waren jedoch auch schon vor dieser Entscheidung einzuhalten.
37 
Ob die Anordnung auch deshalb formell fehlerhaft ist, weil die Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung in den Schreiben vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 ungenau bzw. unrichtig angegeben wurde, kann offen bleiben. Nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) davon ausgegangen, die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ziehe für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 -, juris) ist dagegen der Auffassung, die Behörde könne sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen, wenn sie in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage angebe.
38 
Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 FeV mitgeteilt worden ist, dass er die Unterlagen einsehen kann und welche Begutachtungsstellen in Betracht kommen. Der Vertreter des Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Kläger sei ein Formblatt mit entsprechenden Angaben übersandt worden. In den vorliegenden Akten ist dies jedoch nicht dokumentiert. Offen bleiben kann auch, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises dem Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV entgegensteht (vgl. dies in Bezug auf den Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV verneinend: Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 -, juris).
39 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung (dazu unten) im Wege einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
40 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern.
41 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87/84 -, BVerwGE 77, 40).
42 
b) Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l erreicht hatte. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde auch im Erteilungsverfahren nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen in dem Strafurteil gebunden ist, obwohl in dieser Vorschrift nur das Entziehungsverfahren ausdrücklich genannt ist. Jedenfalls wurde die Blutprobe, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ergeben hat, erst ca. 35 Minuten nach Fahrtende entnommen. Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Alkohol, der zu diesem Wert geführt hat, bereits vor der Fahrt konsumiert hatte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er sich während der Fahrt noch in der Resorptionsphase befand und erst nach Beendigung der Fahrt die Blutalkoholkonzentration auf 1,6 Promille angestiegen ist. Da eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nachzuweisen ist und der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anders als § 24a StVG nicht auch eine entsprechende Alkoholmenge im Körper genügen lässt (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2009 – 3 M 324/09 -, juris), erfordert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV vorliegend nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
43 
c) Die Fahrerlaubnisbehörde ist aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
44 
aa) Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2004 (- 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428) zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der damals geltenden Fassung ausgeführt:
45 
„Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Behörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst.“
46 
Nach der damals geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, „wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war“. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis war diese Bestimmung somit wortgleich mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV. Die oben genannten Gründe gelten daher auch hier.
47 
Zwar enthält § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der heute geltenden Fassung eine abweichende Formulierung dahingehend, dass die Fahrerlaubnis „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen“ worden sein muss. Diese Formulierung wurde erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Gültigkeit ab dem 30.10.2008 in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV eingefügt. Sie bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung und lässt daher nicht den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nur die behördliche Entziehung umfasst. Der Verordnungsgeber ist bei der Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV lediglich der schon zur bisherigen Fassung vertretenen Auffassung des Senats klarstellend gefolgt. Er hat in der Begründung der o.g. Änderungsverordnung (Bundesrat Drs. 302/08 S. 62 f.) ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - Bezug genommen, dessen Auffassung zu folgen sei, und die oben angeführten Gründe des Urteils wiedergegeben. Daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV unverändert geblieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Begriff der Entziehung dort nunmehr auf die behördliche Entziehung beschränkt ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung nach strafgerichtlicher Entziehung andere oder geringere Anforderungen zu stellen als nach behördlicher Entziehung.
48 
bb) Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. Ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV auch Fälle erfasst, in denen die Entziehung auf § 11 Abs. 8 FeV infolge der Nichtbeibringung eines nach Buchstaben a bis c angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens beruhte, kann dahingestellt bleiben (ablehnend BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris). Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.
49 
Vorliegend lag der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 20.02.2006 u.a. zugrunde, dass der Kläger am 12.12.2005 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u.a. die vom Kläger begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, festgestellt. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat es neben der persönlichen Situation des Klägers auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Allein der Vortrag des Klägers, er trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, reicht nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen.
50 
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG wird hierdurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgehöhlt. Eine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils zu Lasten des Klägers erfolgt nicht.
51 
d) Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.
52 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die 2. Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die 1. Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 – und vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, a.a.O.); .
53 
bb) Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 957/10 - und vom 28.02.2012 - 10 S 2905/11 -; BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 11 CE 09.505 -, juris).
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
55 
Der Berücksichtigung der Tat vom 12.12.2005 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
56 
cc) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich aus den Feststellungen des Polizeiarztes anlässlich der Blutentnahme. Die protokollierten Feststellungen sind nicht aussagekräftig genug, um bereits hieraus auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stellen diejenigen Feststellungen, die gegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sprechen, zu sehr in den Vordergrund. Der Arzt hat jedoch auch alkoholbedingte Einschränkungen festgestellt hat, wie Silbenstolpern und stumpfes Verhalten. Da der Kläger die Mitwirkung zumindest teilweise verweigerte, konnten auch nicht alle Tests durchgeführt werden. Insbesondere kam der Arzt zu der zusammenfassenden Einschätzung, der Kläger scheine äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen. Gerade dies spricht dafür, dass beim Kläger nicht nur geringfügige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Nach alledem lassen allein die ärztlichen Feststellungen in dem Protokoll nicht den Schluss auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu. Im Nachhinein kann auch nicht mehr zuverlässig geklärt werden, wie groß die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers am 12.12.2005 war.
57 
dd) Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt jedoch aus dem Ergebnis der ca. 35 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille festgestellt wurde.
58 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme am 12.12.2005 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - dessen Vorliegen der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris und vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).
59 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Von einem solchen Verwertungsverbot ist das Amtsgericht Lahr nicht ausgegangen, sondern hat in seinem Urteil auf das Ergebnis der Blutprobe abgestellt. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O).
60 
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.06.2010, a.a.O., m.w.N. ).
61 
ee) Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 2. Aufl., Nr. 3.11.1 S. 132 m.w.N.; dem folgend Senatsbeschluss vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 -). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, juris, m.w.N. aus der Gesetzesbegründung).
62 
Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 02.11.2009, Nr. 3.11.2 S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits auf Grund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraft-fahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 143).
63 
Der Einwand des Klägers, das Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien betreffe nur Fragen der Alkoholabhängigkeit, greift nicht durch. Im Kapitel 3.11.1, das sich mit dem Alkoholmissbrauch befasst, wird zur Begründung ausdrücklich auf das Kapitel 3.11.2 verwiesen. Auch dem Einwand des Klägers, die Begutachtungs-Leitlinien dürften nicht herangezogen werden, da ihnen keine Gesetzeskraft zukomme, ist nicht zu folgen. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sind als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, a.a.O.) und können daher zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV herangezogen werden.
64 
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe sich bei der hohen Alkoholisierung am 12.12.2005 um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Dagegen spricht bereits, dass derartig hohe Blutalkoholkonzentrationen durch ein einmaliges Ereignis nicht erreicht werden können bzw. zu einer so schweren Alkoholintoxikation führen, dass eine medizinische Betreuung notwendig wäre (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl, S. 132 f.). Diese wissenschaftlich begründete Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es bestand kein Anlass, seiner Anregung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass auch Einmaltrinker eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreichen können, zu folgen. Der Kläger hat nicht nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreicht, sondern war dabei auch noch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem hat er jedenfalls nach Beendigung der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreicht. Dass er einmalig bei diesem Vorfall Alkohol in entsprechender Menge zu sich genommen hat, hat er zudem nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht sein Vorbringen, er habe seit dem Tod seiner Lebensgefährtin völlig auf Alkohol verzichtet, dafür, dass zuvor durchaus eine Alkoholgewöhnung bestand.
65 
Bei dem Kläger ist somit wegen der außerhalb des Straßenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille von einer hohen Alkoholgewöhnung auszugehen. Es besteht auch ein Bezug zum Straßenverkehr. Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2005 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Außerdem erfüllte er damit den Straftatbestand des § 316 StGB. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits während der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, welche später zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille führte. Es hing allein vom Zufall ab, ob er diese Blutalkoholkonzentration schon während oder erst kurz nach der Fahrt erreichte. Die durch das Erreichen von 1,6 Promille nach der Fahrt belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil nur eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille vorliegt.
66 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01 -, NVwZ-RR 2002, 93, wo ein Bescheidungsurteil wegen einer noch abzulegenden Fahrprüfung nicht beanstandet wurde). Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines (sonstigen) Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung aufzuklären. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
68 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 18. Juni 2012
70 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 auf 12.500,-- EUR festgesetzt.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
30 
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
31 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2010 -11 CE 09.2812 -, juris).
32 
Vorliegend ist die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen noch nicht erwiesen (dazu unter 1.). Die Eignung steht jedoch ebenfalls noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 2.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in §§ 11, 13 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
33 
1. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441, m.w.N).
34 
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Schreiben des Landratsamts vom 06.08.2008 und 10.09.2008 genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
35 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - a.a.O., m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323; und vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196; sowie BayVGH, Beschluss vom 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris).
36 
Diesen formellen Anforderungen genügen die Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 jeweils nicht. Zwar lässt sich zumindest dem Schreiben vom 10.09.2008 noch hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde dem Kläger jedoch keine konkrete Fragestellung mitgeteilt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Senat dieses Erfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Beschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, a.a.O., in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat. Die sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Anforderungen waren jedoch auch schon vor dieser Entscheidung einzuhalten.
37 
Ob die Anordnung auch deshalb formell fehlerhaft ist, weil die Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung in den Schreiben vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 ungenau bzw. unrichtig angegeben wurde, kann offen bleiben. Nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) davon ausgegangen, die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ziehe für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 -, juris) ist dagegen der Auffassung, die Behörde könne sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen, wenn sie in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage angebe.
38 
Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 FeV mitgeteilt worden ist, dass er die Unterlagen einsehen kann und welche Begutachtungsstellen in Betracht kommen. Der Vertreter des Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Kläger sei ein Formblatt mit entsprechenden Angaben übersandt worden. In den vorliegenden Akten ist dies jedoch nicht dokumentiert. Offen bleiben kann auch, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises dem Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV entgegensteht (vgl. dies in Bezug auf den Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV verneinend: Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 -, juris).
39 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung (dazu unten) im Wege einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
40 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern.
41 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87/84 -, BVerwGE 77, 40).
42 
b) Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l erreicht hatte. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde auch im Erteilungsverfahren nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen in dem Strafurteil gebunden ist, obwohl in dieser Vorschrift nur das Entziehungsverfahren ausdrücklich genannt ist. Jedenfalls wurde die Blutprobe, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ergeben hat, erst ca. 35 Minuten nach Fahrtende entnommen. Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Alkohol, der zu diesem Wert geführt hat, bereits vor der Fahrt konsumiert hatte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er sich während der Fahrt noch in der Resorptionsphase befand und erst nach Beendigung der Fahrt die Blutalkoholkonzentration auf 1,6 Promille angestiegen ist. Da eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nachzuweisen ist und der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anders als § 24a StVG nicht auch eine entsprechende Alkoholmenge im Körper genügen lässt (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2009 – 3 M 324/09 -, juris), erfordert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV vorliegend nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
43 
c) Die Fahrerlaubnisbehörde ist aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
44 
aa) Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2004 (- 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428) zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der damals geltenden Fassung ausgeführt:
45 
„Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Behörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst.“
46 
Nach der damals geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, „wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war“. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis war diese Bestimmung somit wortgleich mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV. Die oben genannten Gründe gelten daher auch hier.
47 
Zwar enthält § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der heute geltenden Fassung eine abweichende Formulierung dahingehend, dass die Fahrerlaubnis „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen“ worden sein muss. Diese Formulierung wurde erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Gültigkeit ab dem 30.10.2008 in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV eingefügt. Sie bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung und lässt daher nicht den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nur die behördliche Entziehung umfasst. Der Verordnungsgeber ist bei der Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV lediglich der schon zur bisherigen Fassung vertretenen Auffassung des Senats klarstellend gefolgt. Er hat in der Begründung der o.g. Änderungsverordnung (Bundesrat Drs. 302/08 S. 62 f.) ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - Bezug genommen, dessen Auffassung zu folgen sei, und die oben angeführten Gründe des Urteils wiedergegeben. Daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV unverändert geblieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Begriff der Entziehung dort nunmehr auf die behördliche Entziehung beschränkt ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung nach strafgerichtlicher Entziehung andere oder geringere Anforderungen zu stellen als nach behördlicher Entziehung.
48 
bb) Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. Ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV auch Fälle erfasst, in denen die Entziehung auf § 11 Abs. 8 FeV infolge der Nichtbeibringung eines nach Buchstaben a bis c angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens beruhte, kann dahingestellt bleiben (ablehnend BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris). Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.
49 
Vorliegend lag der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 20.02.2006 u.a. zugrunde, dass der Kläger am 12.12.2005 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u.a. die vom Kläger begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, festgestellt. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat es neben der persönlichen Situation des Klägers auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Allein der Vortrag des Klägers, er trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, reicht nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen.
50 
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG wird hierdurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgehöhlt. Eine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils zu Lasten des Klägers erfolgt nicht.
51 
d) Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.
52 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die 2. Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die 1. Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 – und vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, a.a.O.); .
53 
bb) Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 957/10 - und vom 28.02.2012 - 10 S 2905/11 -; BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 11 CE 09.505 -, juris).
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
55 
Der Berücksichtigung der Tat vom 12.12.2005 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
56 
cc) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich aus den Feststellungen des Polizeiarztes anlässlich der Blutentnahme. Die protokollierten Feststellungen sind nicht aussagekräftig genug, um bereits hieraus auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stellen diejenigen Feststellungen, die gegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sprechen, zu sehr in den Vordergrund. Der Arzt hat jedoch auch alkoholbedingte Einschränkungen festgestellt hat, wie Silbenstolpern und stumpfes Verhalten. Da der Kläger die Mitwirkung zumindest teilweise verweigerte, konnten auch nicht alle Tests durchgeführt werden. Insbesondere kam der Arzt zu der zusammenfassenden Einschätzung, der Kläger scheine äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen. Gerade dies spricht dafür, dass beim Kläger nicht nur geringfügige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Nach alledem lassen allein die ärztlichen Feststellungen in dem Protokoll nicht den Schluss auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu. Im Nachhinein kann auch nicht mehr zuverlässig geklärt werden, wie groß die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers am 12.12.2005 war.
57 
dd) Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt jedoch aus dem Ergebnis der ca. 35 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille festgestellt wurde.
58 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme am 12.12.2005 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - dessen Vorliegen der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris und vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).
59 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Von einem solchen Verwertungsverbot ist das Amtsgericht Lahr nicht ausgegangen, sondern hat in seinem Urteil auf das Ergebnis der Blutprobe abgestellt. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O).
60 
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.06.2010, a.a.O., m.w.N. ).
61 
ee) Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 2. Aufl., Nr. 3.11.1 S. 132 m.w.N.; dem folgend Senatsbeschluss vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 -). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, juris, m.w.N. aus der Gesetzesbegründung).
62 
Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 02.11.2009, Nr. 3.11.2 S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits auf Grund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraft-fahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 143).
63 
Der Einwand des Klägers, das Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien betreffe nur Fragen der Alkoholabhängigkeit, greift nicht durch. Im Kapitel 3.11.1, das sich mit dem Alkoholmissbrauch befasst, wird zur Begründung ausdrücklich auf das Kapitel 3.11.2 verwiesen. Auch dem Einwand des Klägers, die Begutachtungs-Leitlinien dürften nicht herangezogen werden, da ihnen keine Gesetzeskraft zukomme, ist nicht zu folgen. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sind als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, a.a.O.) und können daher zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV herangezogen werden.
64 
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe sich bei der hohen Alkoholisierung am 12.12.2005 um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Dagegen spricht bereits, dass derartig hohe Blutalkoholkonzentrationen durch ein einmaliges Ereignis nicht erreicht werden können bzw. zu einer so schweren Alkoholintoxikation führen, dass eine medizinische Betreuung notwendig wäre (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl, S. 132 f.). Diese wissenschaftlich begründete Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es bestand kein Anlass, seiner Anregung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass auch Einmaltrinker eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreichen können, zu folgen. Der Kläger hat nicht nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreicht, sondern war dabei auch noch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem hat er jedenfalls nach Beendigung der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreicht. Dass er einmalig bei diesem Vorfall Alkohol in entsprechender Menge zu sich genommen hat, hat er zudem nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht sein Vorbringen, er habe seit dem Tod seiner Lebensgefährtin völlig auf Alkohol verzichtet, dafür, dass zuvor durchaus eine Alkoholgewöhnung bestand.
65 
Bei dem Kläger ist somit wegen der außerhalb des Straßenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille von einer hohen Alkoholgewöhnung auszugehen. Es besteht auch ein Bezug zum Straßenverkehr. Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2005 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Außerdem erfüllte er damit den Straftatbestand des § 316 StGB. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits während der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, welche später zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille führte. Es hing allein vom Zufall ab, ob er diese Blutalkoholkonzentration schon während oder erst kurz nach der Fahrt erreichte. Die durch das Erreichen von 1,6 Promille nach der Fahrt belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil nur eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille vorliegt.
66 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01 -, NVwZ-RR 2002, 93, wo ein Bescheidungsurteil wegen einer noch abzulegenden Fahrprüfung nicht beanstandet wurde). Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines (sonstigen) Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung aufzuklären. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
68 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 18. Juni 2012
70 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 auf 12.500,-- EUR festgesetzt.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 - 4 K 1179/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu Recht abgelehnt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt wäre.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit, drohen. Bei alldem sind auch die bei Erlass einer Regelungsanordnung potentiell betroffenen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 -, juris; vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
Der geltend gemachte Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV die - im Zweifelsfall vom Antragsteller nachzuweisende - Fahreignung voraus. Einen solchen hier erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, weil er ein notwendiges medizinisch-psychologisches Gutachten mit entsprechendem positiven Ergebnis nicht beigebracht hat.
Allerdings zieht der Antragsteller wohl zu Recht in Zweifel, dass der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht herangezogene § 2a Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 darstellt. Diese Vorschrift dürfte nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang insbesondere mit dem 1. Halbsatz sowie in Abgrenzung zu § 2a Abs. 5 StVG nur das Entziehungsverfahren betreffen, nicht das (Wieder-)Erteilungsverfahren. Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt - ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde - ohne weiteres aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Letzteres ist hier der Fall. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim vom 15.05.2012 wurde der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,20 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für eine Neuerteilung von sieben Monaten entzogen mit der Begründung, der Antragsteller habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ebenso erfasst wird wie eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis, ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller hingewiesen worden ist, geklärt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670). Dies zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Des weiteren hat der Senat in dem Urteil vom 18.06.2012 dargelegt, das die tatbestandliche Voraussetzung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus den Gründen der Buchstaben a bis c“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben zugrunde liegenden Sachgründe anknüpft, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genügt bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist. Dass dieser Fall hier vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim sehr wohl zu entnehmen. Der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zugrunde, dass der Antragsteller am 03.03.2012 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“). Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat - das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.
10 
Hiernach war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller kann nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen. Da er ein solches Gutachten nicht beigebracht hat, scheidet schon deshalb die Annahme eines Anordnungsanspruchs aus, ohne dass es im Einzelnen auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 ankommt. Selbst bei Unterstellung ihrer Rechtswidrigkeit könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur einen Anspruch auf Neubescheidung durchsetzen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19, juris Rn. 66). Dieser Neubescheidung hätte wiederum eine ordnungsgemäße, auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützte Gutachtensanordnung vorauszugehen. Da das Gutachtensergebnis nicht prognostizierbar ist, könnte mithin auch bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht festgestellt werden. Hiernach kann im vorliegenden Fall auch auf sich beruhen, ob bereits die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanordnung zu deren Rechtswidrigkeit führt, obwohl sie von einer anderen Rechtsgrundlage gedeckt ist.
11 
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage, die durch das Fehlen eines hinreichend wahrscheinlichen Anordnungsanspruchs gekennzeichnet ist, ist nach den oben dargelegten Maßstäben auch eine partielle - zeitlich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sich erstreckende - Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Solange die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klärenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt sind, kommt eine auch nur vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die der Antragsteller erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Diese Nachteile halten sich, da die vom Antragsteller befürchtete Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bislang nicht erfolgt ist, in Grenzen. Davon abgesehen steht es ihm frei, sich der - wie dargelegt - gebotenen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um eine baldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen und den ins Feld geführten möglichen beruflichen Nachteilen entgegenzuwirken.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – zu Ziffer 1. teilweise geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe so zu stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung des Antragstellers durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1E, M, L und T bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG Schwerin, Az. 3 A 1829/11 vorläufig neu zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag abgelehnt.

2

Die nach Zustellung des Beschlusses am 16. Juli 2012 mit am 30. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 16. August 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg.

3

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Die vom Antragsteller angeführten Gründe rechtfertigen im Ergebnis nur teilweise eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die begehrte (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der genannten Klassen glaubhaft gemacht (1.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jedoch als Minus zu einem Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis insoweit zu bejahen, als der Antragsteller vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre (2.).

5

1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie im Fall des Antragstellers – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris).

6

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, a. a. O.; VGH München, Beschl. v. 23.02.2010 – 11 CE 09.2812 –, juris).

7

Einerseits kann zwar bislang nicht von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen ausgegangen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Februar 1998 nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht mehr verwertbar war und folglich jedenfalls so, wie sie Eingang in die beiden vorliegenden Begutachtungen gefunden hat, nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (dazu näher unter 2.). Seine Eignung ist andererseits ebenfalls noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern.

8

Der Antragsteller hat bislang keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern. Der Antragsteller ist insoweit grundsätzlich zu Recht unter dem 20. Oktober 2010 vom Antragsgegner zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden.

9

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht – anders als noch in der Verfügung des Berichterstatters vom 22. April 2013 erwogen – nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gerechtfertigt; sie nennt diese Bestimmung folglich zu Unrecht als Rechtsgrundlage.

10

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zutreffend sind die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 auch unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 9 StVG und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 21.04 –, NJW 2005, 3340 – zitiert nach juris) nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 StVG im Wiedererteilungsverfahren nicht mehr verwertbar gewesen ist. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 29. April 1998 getroffenen Entscheidungen sind zwar bereits am 16. Juni 1998 im Verkehrszentralregister eingetragen worden, waren also schon eingetragen, als § 29 Abs. 8 StVG am 01. Januar 1999 mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Kraft getreten ist. Die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl vom 29. April 1998 ist unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 29. April 2003 – also vor dem 01. Januar 2004 (vgl. § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG) – im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen (fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten, vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1 StVZO a. F. – hier: Geldstrafe). Entsprechend ist die Verurteilung auch in dem vom Antragsgegner eingeholten Auszug aus dem Verkehrszentralregister nicht mehr ersichtlich. Für die Verwertungsfrist ist darauf abzustellen, dass die Tilgungsfrist von zehn Jahren gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 06. Mai 1999 zu laufen begonnen hätte, wenn im Falle des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Verurteilung erst nach dem 31. Dezember 1998 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Die zehnjährige Tilgungsfrist und damit auch die Verwertungsfrist ist unter Geltung des neuen Rechts daher am 06. Mai 2009 abgelaufen. Da die Verwertungsfrist bereits abgelaufen war, als der Antragsteller am 31. Januar 2010 erneut eine Trunkenheitsfahrt beging, kommt auch eine Hemmung des Fristablaufs nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nicht in Betracht.

11

Demnach greift das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG betreffend die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 vorliegend ein und es kann infolgedessen nur von einer und nicht – wie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erforderlich – von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ausgegangen werden.

12

Die Fahrerlaubnisbehörde war aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

13

Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – entzogen worden; mit Blick auf diese Entziehung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV erfüllt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 16e, § 13 FeV Rn. 26; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).

14

Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).

15

Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 – (a. a. O.) ausgeführt:

16

“In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. … Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.“

17

Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; den Beteiligten ist mit Verfügung vom 22. April 2013 insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

18

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – war darauf gestützt, dass der Antragsteller am 31. Januar 2010 in einem durch vorherigen Alkoholgenuss verursachten verkehrsuntüchtigen Zustand einen PKW gelenkt habe, die ihm entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille aufgewiesen habe und der Antragsteller bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befunden habe. Im Kontext des § 69 StGB hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsteller durch seine Tat gezeigt habe, dass er ungeeignet zum Führen von Kfz sei. Mit dieser Tat bzw. diesen Feststellungen ist ein Alkoholmissbrauch belegt. Der Antragsteller hat erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt bzw. trennen können. Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u. a. die vom Antragsteller begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, ist vom Amtsgericht nicht angenommen worden. Folglich ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und war daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen.

19

Jedenfalls im Neuerteilungsverfahren und unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die vom Antragsgegner ausdrücklich genannte Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV durch diejenige des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV „auszutauschen“ (vgl. zu solchen Bedenken – allerdings nicht im Neuerteilungsverfahren, sondern jeweils im Zusammenhang mit einer Entziehungsverfügung – für den Fall, dass die Behörde während des laufenden gerichtlichen Verfahrens andere Umstände darlegt, die Eignungszweifel begründen könnten, BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urt. v. 23.02.2010 – 10 S 22109 –, juris). Beide Bestimmungen sehen die gebundene Rechtsfolge der Gutachtenanforderung vor. Die Begründung der Gutachtenanforderung „passt“ auch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV als Rechtsgrundlage. Es wird nämlich gerade darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, also auf den Grund, der die Anwendung dieser Vorschrift nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt. Aus dem Weiteren ergibt sich, dass der Antragsgegner gerade aus dem Umstand dieser Fahrerlaubnisentziehung durch das Amtsgericht Eignungszweifel ableitete, die durch die Beibringung des Gutachtens geklärt werden sollten. Demnach konnte der Antragsteller der Anordnung auch in Ansehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV formell einwandfrei entnehmen, was konkret ihr Anlass ist. Unabhängig davon wäre ein Anordnungsanspruch aber auch dann nicht begründet, wenn die Gutachten-anordnung insoweit zu beanstanden wäre. Die Eignungszweifel wären nicht beseitigt; der Antragsgegner müsste ihnen im Neuerteilungsverfahren mit einer neuen Gutachten-anordnung nachgehen.

20

Da im Ergebnis der voraussichtlich rechtmäßigen Gutachtenanordnung des Antragsgegners bislang auf der einen Seite jedenfalls keine (positive) gutachterliche Feststellung der Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller vorliegt, ist jedenfalls bislang ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der benannten Klassen zu verneinen. Der Vortrag des Antragstellers, er lebe seit längerer Zeit abstinent, was durch seine Leberfunktionswerte nachgewiesen sei, reicht insoweit nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung ausgehen zu können. Folglich kann seinem Antrag auch nicht unter der von ihm in seiner Antragstellung im Beschwerdeverfahren benannten Auflage stattgegeben werden.

21

2. Auf der anderen Seite kann gestützt auf die beiden vorliegenden Gutachten des TÜV C. und des D. die Fahreignung des Antragstellers derzeit nicht verneint werden. Beide Gutachten sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht berücksichtigungsfähig, weil sie ihrerseits zentral jeweils auf die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahre 1998 gestützt sind. Der Fehler, der beiden Gutachten in diesem Sinne anhaftet, beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an die Gutachter, die auch die nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Dass diese Unterlagen von den Begutachtungsstellen nicht mehr berücksichtigt werden durften, folgt eindeutig auch aus § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen übersendet, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Dieses Fehlverhalten des Antragsgegners hat kausal zur Folge, dass die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell noch nicht beurteilt werden kann. Der Antragsteller kann hieran anknüpfend vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 28.05.2008 – 1 O 51/08 –, NordÖR 2008, 540) als Minus zur vorläufigen Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Insoweit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu bejahen, ohne dass ihm ein Fristablauf entgegengehalten werden dürfte.

22

Soweit der Antragsgegner meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, NZV 1996, 332 – zitiert nach juris) und anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stade, Beschl. v. 22.09.2005 – 1 B 1699/05 –, Blutalkohol 44, 402 – zitiert nach juris; VG Neustadt, Beschl. v. 05.05.2008 – 3 L 406/08.NW –, juris) ergebe sich, dass das bzw. die vorliegende(n) Gutachten als neue Tatsachen hätten berücksichtigt werden dürfen, ist dem nicht zu folgen.

23

Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch- psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 13 FeV ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, a. a. O.). In seinem Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 – (BVerwGE 65, 157 – zitiert nach juris) hat es dazu näher ausgeführt, die Berechtigung einer behördlichen Anordnung sei nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert habe und die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen sei. Habe sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung (hier: Begutachtung) gestellt, so habe sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung (hier: Medizinisch-psychologisches Gutachten) nicht mehr gesprochen werden könne. Zudem schaffe das Ergebnis der durchgeführten Prüfung (hier: Begutachtung) eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe. Ein Verbot, diese Tatsache – vor allem wenn sie ein eindeutig negatives Prüfungsergebnis ausweise – für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lasse sich weder aus § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. noch aus dem sonstigen Recht ableiten; ihm stehe auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

24

Hiervon ausgehend verkennt der Antragsgegner, dass vorliegend nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanordnung in Frage steht, die vorstehend im Übrigen im Ergebnis bejaht worden ist. Es geht vielmehr um die Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner als solche betrachteten neuen Tatsache selbst. Ist diese neue Tatsache ihrerseits in wesentlicher Hinsicht und in nicht korrigierbarer Weise fehlerbehaftet, kann sie grundsätzlich nicht Grundlage der Eignungsbeurteilung sein. Der hier in Rede stehende Verfahrensfehler in Gestalt der Übersendung von Unterlagen an die Gutachter, die einem Verwertungsverbot unterlagen, und die daraus resultierenden Mängel der Begutachtungen bzw. ihre fehlerhafte Tatsachengrundlage sind gerade nicht gegenstandslos geworden, auch wenn der Antragsteller sich den Begutachtungen gestellt hat. Das gesetzliche Verwertungsverbot nach Maßgabe des „sonstigen Rechts“ i.S.d. o.g. Rechtspr. des BVerwG) in Gestalt von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift auf jeder Stufe des Verfahrens betreffend die Beurteilung der Eignung des Antragstellers: Auch der Gutachter darf die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw. zu seinem Nachteil verwerten. Das Verwertungsverbot hat sich nicht erledigt, wenn der Betroffene einer Gut-achtenanordnung nachkommt. Derartiges lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den im Übrigen in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur insoweit Bezug genommen, als nach seiner Auffassung bei Verweigerung der angeordneten Beibringung eines MPU-Gutachtens kein Anlass für die Annahme einer Fahrungeeignetheit bestanden habe, weil die Gutachtenanordnung rechtswidrig gewesen sei. Es hat anschließend dennoch – in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen – das Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG erörtert, weil beide Gutachten das nicht mehr verwertbare Trunkenheitsdelikt aus dem Jahr 1998 berücksichtigt hätten.

25

Der Senat vermag im Übrigen auch den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglicherweise nicht „absoluten“ Geltung des Verwertungsverbotes nicht zu folgen. Wenn das Verwaltungsgericht meint, eine Sachverständigenprognose, ob jemand zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde, knüpfe nicht an die Ahndung einer Trunkenheitsfahrt an, sondern stelle allein den Trunkenheitsfall als solchen in die Sachverständigenbeurteilung ein, ist dies nicht geeignet, das Verwertungsverbot zu relativieren. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, der ausdrücklich nicht nur die gerichtliche Entscheidung – also, in der Diktion des Verwaltungsgerichts, die Ahndung –, sondern die Tat selbst dem Verwertungsverbot für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG und insbesondere die Beurteilung der Eignung unterwirft: Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie – wie vorliegend – die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen. In dem Fall, in dem die Behörde die Unterlagen für die Untersuchungsstelle korrekt zusammengestellt hat und der Fahrerlaubnisbewerber von sich aus – ungefragt – an sich nicht mehr verwertbare Taten in die Exploration einführt, mag anderes zu gelten haben; dies ist vorliegend aber nicht zu entscheiden.

26

Hiervon ausgehend kann das vom 21. Dezember 2010 datierende Gutachten des TÜV C. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht berücksichtigt werden, um die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an den TÜV C., die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Das Gutachten teilt unter „II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE (AKTENLAGE)“ (Blatt 3) mit, dass „die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im Einzelnen verwiesen wird, … eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt (wurden)“. Anschließend (Blatt 4) heißt es:

27

„Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich unter Berücksichtigung des Auszuges des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12.10.2010 folgende verwertbare Delikte bzw. Vorgeschichtsdaten:

28

-am 11.02.1998 gegen 16:00 mit 1,49 Promille
-am 30.01.2010 …

29

Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Gutachten dazu Stellung genommen werden, ob die entsprechend der Fragestellung bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt werden können. …“

30

Das „DIAGNOSTISCHE GESPRÄCH (EXPLORATION)“ (Blatt 8) bzw. „das verkehrspsychologische Gespräch orientierte sich nach Inhalt, Ablauf und Zielsetzung an dem vorgegebenen Untersuchungsanlass“. Betreffend die „Deliktverarbeitung“ erfolgt dann (Blatt 9) durch die Gutachterin der Einstieg in die Exploration durch die Befragung des Antragstellers „zum ersten Delikt“.

31

In den Ausführungen zu „DIAGNOSE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ wird zunächst vorweggeschickt, dass im Rahmen „dieser Fahreignungsbegutachtung … eine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten vorzunehmen (ist), da sich hieraus die Voraussetzungen ableiten, welche erfüllt sein müssen, um zu einer günstigen Einschätzung hinsichtlich der behördlich vorgegebenen Fragestellung zu gelangen.“ Daran anknüpfend wird erläutert:

32

„Im gegebenen Fall ist davon auszugehen, dass Herrn A. ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Diese Einschätzung stützt sich auf die Feststellung der folgenden diagnostisch relevanten Merkmale:

33

34
· Trunkenheitsfahrt mit einen Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille während einer frühen Tageszeit (beim ersten Delikt).“
35

Aus alledem folgt, dass die Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt den Gutachtern vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten ausdrücklich als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig der nicht verwertbaren und der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Ein für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers verwertbares „Restgutachten“ kann folglich aus dem Gutachten insoweit nicht herausgefiltert werden. Da die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt gerade im Kontext auch der „… VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ angesprochen ist, kann entgegen dem Standpunkt des Antragsgegners auch keine Rede davon sein, dass die in dem Gutachten geäußerte Annahme der fehlenden Kraftfahreignung nicht auf die unverwertbare Trunkenheitsfahrt abstelle, sondern auf einer negativen Zukunftsprognose beruhe. Es erschiene zudem ausgeschlossen, ein solches „Restgutachten“ noch als Gutachten des TÜV C. bzw. von diesem herrührend zu betrachten. Dem Gutachten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller gewissermaßen ohne Anstoß von außen und von sich aus Aussagen zu seiner ersten Trunkenheitsfahrt gemacht hätte. Vielmehr geht die Begutachtungsstelle von deren Verwertbarkeit aus und beginnt ihrerseits die Exploration unter Ansprache des „ersten Delikts“. Dafür, dass der Antragsteller ohne einen solchen Anstoß („ohne Not“) hierzu Aussagen getätigt hätte, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller musste nach dem Gesprächseinstieg den Eindruck gewinnen, dass die Begutachtungsstelle die erste Trunkenheitsfahrt verwerten und berücksichtigen wollte und durfte.

36

Das während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte, vom 19. April 2012 datierende Medizinisch-psychologische Gutachten des D. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung ist ebenfalls nicht geeignet, die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht wiederum auf einer fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner, die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben.

37

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 10. Juli 2012 mitgeteilt, er habe dem D. „die Fahrerlaubnisakte ab der Seite 23 übersandt“. Demnach hat der Antragsgegner zwar Unterlagen, die unmittelbar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 betrafen, vor Übersendung aus dem Verwaltungsvorgang entfernt. Bei der Akte geblieben sind aber insbesondere das Gutachten des TÜV C., der Schriftsatz des Antragstellers vom 09. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011. Folglich sind Unterlagen mit übersandt worden, die ausdrücklich die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 erwähnen.

38

Diese Unterlagen verwertend wird diese Trunkenheitsfahrt dann bereits unmittelbar im zweiten Absatz des D.-Gutachtens erwähnt. „Zur Vorgeschichte und Prognose“ heißt es u. a. (Seite 3):

39

„Die Deliktanalyse zeigt, dass Herr A. mit zwei Trunkenheitsdelikten von 1,49 und 1,55 Promille aufgefallen ist. Es handelt sich um Delikte, die eine stark erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs belegen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem durch Verstöße gegen die Verkehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut auffällig wird, weil von überdauernden Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Bei Herrn A. wurden bei den beiden Trunkenheitsdelikten ähnlich hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt. Diese sind Kennzeichen für einen sich in dieser Zeit verfestigenden Alkoholmissbrauch. Daraus muss geschlossen werden, dass Herr A. nicht in der Lage war, das erste Trunkenheitsdelikt und alle dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Trinkverhalten entsprechend zu ändern.“

40

Kurz danach wird im Kontext der beim Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen ausgeführt (Seite 3 f.):

41

„Darüber hinaus ist festzustellen, dass man erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muss, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 und 1,55 Promille oder mehr zu erreichen. … Bei der Analyse der beiden Trunkenheitsdelikte fallen daher die jeweils sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerte auf, die bei einer kontrollierten Trinkweise nicht erreicht werden.

42

… Da somit erhebliche Aspekte der Deliktsvorgeschichte darauf schließen lassen, dass mit ähnlichen Verhaltenstendenzen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, sind an die Begründung einer günstigen Verhaltensprognose folgende Merkmale … zu prüfen:“

43

Im „Psychologischen Teil“ (Seite 7 ff.) wird im Abschnitt „Explorationsdaten“ nach den Angaben des Antragstellers zur Person der Einstieg in die psychologische Exploration u. a. wie folgt wiedergegeben:

44

„Danach gefragt, warum das Vorgutachten negativ ist, gab Herr A. an: „Weil ich meinem Bezug zum Alkohol nicht ausreichend geändert hatte, ich hatte es auf die leichte Schulter genommen.“ Es habe bei ihm, außer den beiden aktenkundigen Delikten, keine Fahrten im alkoholisierten Zustand gegeben gehabt.

45

Zu dem 1. Trunkenheitsdelikt vom 11.02.1998 mit 1,49 Promille gab Herr A. an: …

46

Danach befragt, wie er sich bei dem Trunkenheitsdelikt gefühlt hat …

47

Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt gefragt, …

48

In der Zeit nach dem 1. bis zum 2. Trunkenheitsdelikt habe er …“

49

In der „Zusammenfassenden Befundwürdigung“ heißt es abschließend (Seite 15):

50

„Zusammenfassend ist gutachterlicherseits festzustellen: Kann ein bereits mit 2 Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr aufgefallener Kraftfahrer in der psychologischen Exploration – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Angaben über Anlass und Motivation der Abstinenz, die dabei aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten sowie über die von ihm verfolgten Ablehnungsstrategien machen, so muss diese Abstinenzbehauptung als unglaubhaft zurückgewiesen werden.“

51

Aus alledem folgt erneut, dass den Gutachtern Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist wiederum nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig entweder der nicht verwertbaren oder der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Besonders deutlich wird dies, wenn im Gutachten die Bedeutsamkeit des Vorliegens mehrerer Trunkenheitsdelikte für die Prognose bzw. Wahrscheinlichkeit zukünftigen Fehlverhaltens hervorgehoben wird. Im Übrigen gilt das zum Gutachten des TÜV C. Gesagte entsprechend. In Übereinstimmung mit dem Eindruck, den das Gutachten vermittelt, hat der Antragsteller in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 07. Mai 2013 angegeben, er sei vom Gutachter auf die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 angesprochen worden.

52

Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Befunde der Gutachten können nicht für sich allein die Annahme der Nichteignung des Antragstellers rechtfertigen. Die Medizinische Befundlage ist nur ein Teil eines erforderlichen Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.

53

Aus Sicht des Senats dürfte schließlich davon auszugehen sein, dass wegen der aufgezeigten Mängel der vorliegenden Gutachten keine „Ergänzung“ derselben unter dem Blickwinkel der Unverwertbarkeit der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 in Betracht kommt, sondern ausschließlich eine Neubegutachtung zielführend sein dürfte.

54

Der Anordnungsanspruch des Antragstellers geht nach alledem dahin, dass er vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanord-nung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Ihm ist folglich eine erneute Begutachtung zu ermöglichen.

55

Die im Tenor verfügte entsprechende einstweilige Anordnung unterliegt dabei folgenden Maßgaben:

56

Der Antragsgegner stellt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses eine Einverständniserklärung betreffend die Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu, wie sie der Gutach-tenanordnung vom 20. Oktober 2010 beigefügt war.

57

Der Antragsteller hat dann gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen (Eingang beim Antragsgegner) die von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Einverständniserklärung mit der Angabe der von ihm gewählten Begutachtungsstelle an den Antragsgegner zu übermitteln. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

58

Der Antragsgegner stellt bei Übersendung der Unterlagen an die untersuchende Stelle sicher, dass keine Unterlagen übersandt werden, die unmittelbar oder mittelbar auf die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 und dazu ergangene Entscheidungen Bezug nehmen oder sonst auf diese hinweisen. Werden entgegen dieser Anordnung solche Unterlagen an die untersuchende Stelle übermittelt, gilt die Verpflichtung des Antragsgegners aus der einstweiligen Anordnung als nicht erfüllt.

59

Der Antragsteller hat gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, dem Antragsgegner binnen einer Frist von drei Monaten (Eingang beim Antragsgegner) das neue Gutachten zu übermitteln. Geht das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

60

Auch wenn die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 17. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2012 maßgeblich auf das fehlerhafte erste Gutachten gestützt worden sind und deshalb rechtswidrig sein dürften, bleiben diese im Übrigen von der vorliegenden Anordnung unberührt.

61

Für den Fall, dass das neue Gutachten im Ergebnis feststellen sollte, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu erteilen sein dürfte.

62

Der Senat sieht sich legitimiert, gestützt auf § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe treffen, um einen auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung nach § 123 VwGO dazu berufen, hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung bzw. des „Wie“ und des konkreten Inhalts der Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 28). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO hat das Gericht einen „Ermessensspielraum“ hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“ („Gestaltungsfreiheit“, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris). Dem Verwaltungsgericht kommt insoweit grundsätzlich ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 – 11 CE 09.2712 –, juris, Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 123, Rn. 133; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 215, 216). Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen; vielmehr hat das Gericht – ausschließlich begründet im Prozessrecht – grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2013 – 1 M 163/12 u. a. –).

63

Der Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, dass die durch das Fehlverhalten des Antragsgegners begründete zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugleichen ist und ansonsten mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. insoweit den Hinweis des Vorsitzenden vom 20.02.2012 im Hauptsacheverfahren Az. 3 A 1829/11) effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte.

64

Etwaige Ansprüche des Antragstellers in Ansehung der von ihm wegen der fehlerhaften Unterlagenübersendung vergeblich aufgewandten Kosten der Begutachtung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

65

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

66

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

67

Hinweis:

68

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 BV 14.2738

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Amberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015

am 17. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ihr war am 29. Juli 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt worden. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte sie das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,28 ‰), entzog ihr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Dem Urteil zufolge war die Klägerin am 14. Juni 2013 mit einem Pkw mindestens 500 m auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aus der Tat ergebe sich, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne. Die von der Polizei am Tattag am Unfallort durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l ergeben. Der Führerschein der Klägerin war bereits am Tattag sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 informierte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin darüber, dass sie einen Neuerteilungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen könne und dass in ihrem Falle vor der Durchführung der ggf. erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse.

Am 19. März 2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E verzichtete sie unter dem 3. Juni 2014.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten.

Bereits am 3. September 2014 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin; der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde; nach der Rechtsprechung sei die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung zu erteilen. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe die Klägerin nicht unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Sie habe am Vormittag ihr Auto wegen starker Migräne am Straßenrand geparkt, anschließend in ihrer Wohnung Melissengeist (laut mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drei kleinere Gläser mit Wasser vermischt) eingenommen, sich anschließend hingelegt und sich erst wieder um 14.00 Uhr zu ihrem Auto begeben, ohne damit gefahren zu sein, als der Auffahrunfall geschehen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2014 ab. Das Gericht folge der Rechtsprechung, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangt werden könne. Hier bestünden aber zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Notwendigkeit einer Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d. i. V. m. Nr. 2 Buchst. a FeV. Bei der Klägerin sei etwa eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,28 ‰ festgestellt worden. Dies gehe nach ihrer Einlassung auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10.00 Uhr) zurück. Damit liege nicht nur eine höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch ein sorgloser, wenn nicht sogar missbräuchlicher Umgang mit Melissengeist nahe, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben Melissengeist in nicht unerheblicher Menge vorrätig halte. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Folge man der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Gläser nicht auf einmal getrunken habe, würde sie das nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sogenannten Spiegeltrinken ausgehen müsse. Auch der Umstand, dass sie sich noch für fahrtüchtig gehalten habe, deute auf ein Spiegeltrinken hin. In der Gesamtschau begründeten der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer BAK von 1,6‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens angeordnet werden dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Ausführungen hierzu seien weder richtig noch schlüssig. Sie berücksichtigten auch nicht die Resorptionsphase, zumal das Trinkende gegen 14.00 Uhr gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Zur Begründung verweisen die Beklagte und die Landesanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs im Neuerteilungsverfahren stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei. Sie verteidigen die Auffassung mit weiteren Erwägungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom 30. September 2014 geschehen - die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde.

1. Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene - wie hier - weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Amberg vom 11. Februar 2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Strafgericht hat der Klägerin hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (hierzu 3.).

2. Es liegt hier kein Fall vor, der nach der Rechtsprechung des Senats eine allein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtfertigt. Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen müssen im Erteilungsverfahren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung, des Erlasses eines etwaigen Bescheids und im Fall der Klage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 36 m. w. N.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Der Senat hält daran fest, dass ein anderes Verständnis der Systematik des § 13 FeV zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).

Solche Tatsachen können nach der Rechtsprechung des Senats z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341 - juris) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093 - juris). Im Fall der Klägerin liegen solche Umstände nicht vor. Weder die Tatsache, dass sie Melissengeist in großen Mengen vorhält, noch die Vermutung, dass sie evtl. Melissengeist zur Berauschung missbrauchen könnte, sind als ausreichende Zusatztatsachen (neben der Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰) für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anzusehen. Auch ein Spiegeltrinken, bei dem im Übrigen (Verdacht auf) Alkoholabhängigkeit (Typ C) vorläge, was allenfalls zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV führen müsste, kann allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin zum Tattag nicht angenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV liegen hier nach Auffassung des Senats auch nicht wegen des festgestellten Fehlens von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme trotz einer zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin bestehenden BAK von 1,28‰ vor.

Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.

Zwar erscheint es nach dem dargelegten System des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c FeV nicht ausgeschlossen, fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration dann als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen, wenn gleichzeitig eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 42 ff. ab 1,3‰). Doch für diese Konstellation bedarf es nicht der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, weil in diesem Fall die strafgerichtliche Entscheidung über die Fahrgeeignetheit Vorrang hat (vgl. §§ 69, 316, 315c Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 und 4 StVG; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Im Übrigen belegen die hier bei der Klägerin laut Untersuchungsbericht über die ärztliche Blutabnahme (formblattmäßig) festgestellten Ausfallerscheinungen (der Gang geradeaus, die Finger-Finger- und die Finger-Nasen-Prüfung werden als sicher bezeichnet; Störung der Orientierung: ja; äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar usw.) den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend.

Die bei der Klägerin festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen reichen auch als Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16). Entsprechendes wurde nicht festgestellt.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

3.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Vor allem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) kann dem nicht entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Historie der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428), in dem dieser bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung (VkBl 2008, 567) hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von § 69 StGB und durch einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse. Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O.). Ein anderer Wille ist dem Verordnungsgeber deshalb hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre - bzw. wenn man auf die Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Jahre 2008 abstellen würde - zehn Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klarstellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

3.2 Die Fahrerlaubnis ist der Klägerin vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier § 316 StGB) beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und den Buchstaben b und c der Vorschrift liegt zugrunde, dass zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt.

Der „durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogene Rahmen“ (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O. Rn. 6) bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch und nicht auf anderen in § 69 Abs. 2 StGB genannten Gründen (z. B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 315c Abs. 1 Nr. 2 oder § 142 StGB) beruht. Dieser führt nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) an (ebenso OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B.v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B.v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40).

3.3 An der aus den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3308 - juris Rn. 13), vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3028 - juris Rn. 14) und vom 11. Juni 2007 (11 CS 06.3023 - juris Rn. 16) hinsichtlich der Bedeutung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV abzuleitenden anderen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Nach dieser Rechtsprechung schloss bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2).

Diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bundesweit einheitlich und gefestigt war (vgl. Ixmiller, DAR 2015, 36), entsprach der Begründung und der Entstehungsgeschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 (BR-Drs. 443/98). Im ursprünglichen Entwurf der Fassung des § 13 FeV war zum einen vorgesehen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sein sollte, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 2 ‰ oder einer AAK von 1,0 mg/l oder mehr geführt werde, zum andern sollte dieses Gutachten beizubringen sein, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegten. Der Bundesrat beschloss jedoch, in der ersten Variante des Normvorschlags die Zahl 2 durch die Zahl 1,6 und die Zahl 1,0 durch die Zahl 0,8 zu ersetzen und die zweite Variante zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur die bisherige Differenzierung, eine MPU erst bei einer BAK von 2,0‰ oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99‰ und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sei das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (damals Buchst. e) wird weder in der ursprünglichen Begründung explizit erläutert noch geht der Beschluss des Bundesrats darauf ein. In der Begründung heißt es lediglich, mit Nummer 2 Buchstabe e und f (jetzt d und e) seien außerdem alle anderen Fälle erfasst, bei denen es um die Frage der Eignung im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gehe. Ixmeier (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, dass bereits nach damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.6.1990 - 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) ab einer BAK von 1,1‰ eine absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und somit regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1‰ nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Normgeber 1998 von einem systematischen Verständnis der Vorschrift des § 13 FeV ausgegangen ist, wie sie der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009, vom 9. Februar 2009 und vom 11. Juni 2007 (jeweils a. a. O.) zugrunde gelegt hat. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenso wie die ursprüngliche Normbegründung und der Bundesrat in seiner Beschlussbegründung in Bezug auf das Verhältnis zur Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (jetzt d) FeV nicht thematisiert. Ihr Anwendungsbereich blieb offen. Auch in (elektronischen) juristischen Datenbanken liegen zu dieser Vorschrift bis in die jüngere Zeit hinein kaum gerichtliche Entscheidungen vor.

Dieses Verständnis der Systematik des § 13 FeV ist im Hinblick darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, nicht mehr zu halten. Ausgangspunkt war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428) wonach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch strafgerichtliche Entscheidungen erfasse, woraufhin der Verordnungsgeber diese Vorschrift mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) ergänzte. Daher ist es gerechtfertigt, auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in diesem Sinne auszulegen, auch wenn das nach der Begründung der Vorschrift bei ihrem Erlass, wie die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (jetzt c) FeV zeigen, zumindest nicht erkannt worden war.

3.4 Für die aus dieser neuen Erkenntnis abzuleitende Folge, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, sprechen zwingende Gründe.

a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wäre selbst nach der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass darunter auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis fällt, überflüssig, d. h. ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Vor-aussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV - gelten, bestimmt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12). § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist aber so verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris, VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 36). Es kann dem Normgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich erlassen wollte, auch wenn, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hinweist, seine „Motivlage“ letztlich unklar ist. Der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV kann daher nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV misst der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und - auch nach Ablauf der vom Strafgericht ggf. angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anlass zu (weiterhin bestehenden) Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zu (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 a. a. O. Rn. 36).

b) Diese Auslegung entspricht - nach der Erkenntnis, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst - auch der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst (VkBl 2008, 567). Die dem Strafgericht vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch das Strafgericht soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nur gerechtfertigt, wenn solche gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen.

c) Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, kann daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Wenn bisher im Wiedererteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV der Schluss gezogen wurde, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur anzuordnen ist, wenn der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV genannten Fallgestaltungen zugrunde lag, widersprach das Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn lag in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch (nicht hinreichend sicheres Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum) vor, führt dies nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Vorschrift ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46). Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung). Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden kann, ist innerhalb des Zeitraums, im dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht vorgesehen.

3.5 Diese nunmehrige Auslegung führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, und zwar auch nicht in der vom Senat vertretenen Auslegung (vgl. Nr. 2). Selbst wenn man nämlich - entgegen der Auffassung des Senats - den Verweis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die „unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ so verstehen würde, dass, wenn nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c vorliegen, zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ oder einer AAK unter 0,8 mg/l noch Zusatztatsachen hinzukommen müssen, die die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens nahelegen, so liegt eine solche Zusatztatsache bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch vor. Als Zusatztatsache kommt in diesen Fällen neben der Trunkenheitsfahrt unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK hinzu, dass (straf-)gerichtlich die Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs festgestellt wurde. Diese gerichtliche Feststellung wiegt schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

3.6 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach der nunmehrigen Auslegung der Vorschrift des § 13 FeV nach einer Trunkenheitsfahrt, die gemäß § 316 StGB regelmäßig bei BAK-Werten von 1,1‰ (absolute Fahrunsicherheit) und bei zusätzlichen alkoholbedingten Fahrfehlern bereits bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1‰ (relative Fahrunsicherheit) vorliegt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 316 StGB Rn. 12 und 22), letztlich auf Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen beschränkt, weil bei Führung von anderen Fahrzeugen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis vom Strafgericht nach § 69 Abs. 1 StGB nicht entzogen werden kann. Dass das vom Verordnungsgeber ursprünglich so wohl nicht gewollt war, ergibt sich aus der Begründung der Norm im Jahr 1998. Insoweit ist jedoch, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) bis zur Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch den Verordnungsgeber zum 30. Oktober 2008, ein Wandel des Verständnisses der Vorschrift eingetreten, der die ursprüngliche Begründung der Norm in den Hintergrund treten lässt.

3.7 Auch dass die hier vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Falles führt, in dem ein Betroffener ohne Fahrerlaubnis unterhalb der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte ein Kraftfahrzeug führt und deshalb vom Strafgericht nur eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt wird, weil die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, und dieser so gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber bei ansonsten gleichem Sachverhalt privilegiert würde, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Dabei kann offenbleiben, ob, wie von der Landesanwaltschaft Bayern vorgeschlagen, dieser Fall mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann.

3.8 Die in der Literatur und Rechtsprechung gegen diese Auslegung im Übrigen vorgebrachten Einwände können bei derzeit gegebener Gesetzeslage nicht zu einer anderen Auslegung führen. Die Bedenken beruhen im Übrigen weitgehend nicht auf Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, sondern auf einem Wertungswiderspruch dieser zu den strafrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wird. Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Strafgerichte die Fahreignung umfassend beurteilen können.

a) Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen hat. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken, wie auch Koehl (DAR 2015, 607/609) erkennt, und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zur Anwendung.

Zwar knüpft der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren an eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit an, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 13). Aus der Tat muss sich für das Strafgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d. h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 48 ff.). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, B.v. 27.4.2005 a. a. O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung bezieht sich nicht auf die Vergangenheit (den Zeitpunkt der Tat) und auch nicht nur auf die Gegenwart, sondern, da ein künftiges Verhalten inmitten steht, auf die Zukunft (im Sinne einer Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr). Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafgerichtliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a. a. O. § 69 StGB Rn. 272).

b) Dem Senat ist bewusst, dass offensichtlich Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs führen und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften hierzu bestehen. Diese Wertungsunterschiede sind jedoch vor allem dann gravierend, wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht der vom Senat vertretene eigenständige Anwendungsbereich zukommt.

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Der strafgerichtlichen Entscheidung ist jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (vgl. oben Nr. 3.4 b) der Vorrang einzuräumen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der vom Senat vertretenen Auslegung stellt das nur klar und hat in Verbindung mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Fahreignung erst wieder vorliegt, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären ist. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beseitigt die Wertungswidersprüche zugunsten der strengeren strafrechtlichen Vorschriften zumindest teilweise.

Im Übrigen gibt die in § 69 Abs. 2 StGB angeordnete Regel durchaus Raum für Abweichungen und entbindet das Strafgericht nicht vom Erfordernis der Überzeugung von der Ungeeignetheit des Täters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 11). Denn es hat stets auch zu beurteilen, ob nicht eine Ausnahme vorliegt. Das Strafgericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besonders günstige Umstände in der Person des Täters und in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen und den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Zwar werden an die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen gestellt und es ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 21 f.). Kommt das Strafgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat als solche, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die strafrechtliche Verurteilung den Betroffenen so beeindruckt hat oder ihn auch ein anzuordnendes Fahrverbot so beeindruckt, dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) von einer Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, kann es trotz der Regel des § 69 Abs. 2 StGB nicht wegen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entziehen, weil eine Ungeeignetheit dann nicht (mehr) vorliegt. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung darf das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - juris Rn. 26). Das Strafgericht kann sich dann ggf. insoweit mit der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB begnügen. Dass die Strafgerichte die Zukunftsprognose nicht allein aus der abgeurteilten Tat, sondern auch aus der Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen nach der Tat anstellen, zeigen eine Vielzahl strafgerichtlicher Entscheidungen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 15 ff.).

Solange der Gesetz- und Verordnungsgeber etwaige weiterhin bestehende Wertungsunterschiede nicht beseitigt, gilt jedoch der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung.

Das Gleiche gilt für den Fall einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer relativen Fahrunsicherheit, also bei Werten ab 0,3‰ bis unter 1,1‰ BAK in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Hier ist der Wertungswiderspruch zu den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, b und c FeV besonders eklatant (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits bei Werten ab 0,3 ‰ BAK alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) aufweist und deswegen in den Bereich der Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangt, und dem deswegen gemäß § 69 Abs. 2 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kann man annehmen, dass eine entsprechende Giftfestigkeit, die nur durch regelmäßig hohen Alkoholkonsum erlangt wird, nicht besteht, mit anderen Worten, dass er kein „Alkoholproblem“ hat. Gleichwohl wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB entzogen, ohne dass die Nichteignung im Urteil näher begründet werden müsste (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Das lässt sich jedoch dadurch rechtfertigen, dass auch dieser Fahrzeugführer, wie die Trunkenheitsfahrt zeigt, ein Problem mit dem Trennungsvermögen hat, denn er hat vorsätzlich oder fahrlässig den Konsum von Alkohol in einer Menge, die ihn fahrunsicher macht, und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt. Insofern hat auch er fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch betrieben und es ist in gleicher Weise zu klären, ob zu erwarten ist, dass er dies auch künftig tun werde. Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, in diesen Fällen die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1‰ kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht.

Soweit eingewandt wird (vgl. Ixmeier, a. a. O.), dass nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die bindende Verwaltungsrichtlinien und auch von den Gerichten als sachverständige Äußerungen heranzuziehen seien (vgl. hierzu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), Alkoholmissbrauch nur vorliege, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt wurde, einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren wurde oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist, hat sich mit diesen Fragen ggf. das Strafgericht bei seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 BV 14.2738

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Amberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015

am 17. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ihr war am 29. Juli 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt worden. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte sie das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,28 ‰), entzog ihr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Dem Urteil zufolge war die Klägerin am 14. Juni 2013 mit einem Pkw mindestens 500 m auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aus der Tat ergebe sich, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne. Die von der Polizei am Tattag am Unfallort durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l ergeben. Der Führerschein der Klägerin war bereits am Tattag sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 informierte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin darüber, dass sie einen Neuerteilungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen könne und dass in ihrem Falle vor der Durchführung der ggf. erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse.

Am 19. März 2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E verzichtete sie unter dem 3. Juni 2014.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten.

Bereits am 3. September 2014 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin; der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde; nach der Rechtsprechung sei die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung zu erteilen. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe die Klägerin nicht unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Sie habe am Vormittag ihr Auto wegen starker Migräne am Straßenrand geparkt, anschließend in ihrer Wohnung Melissengeist (laut mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drei kleinere Gläser mit Wasser vermischt) eingenommen, sich anschließend hingelegt und sich erst wieder um 14.00 Uhr zu ihrem Auto begeben, ohne damit gefahren zu sein, als der Auffahrunfall geschehen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2014 ab. Das Gericht folge der Rechtsprechung, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangt werden könne. Hier bestünden aber zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Notwendigkeit einer Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d. i. V. m. Nr. 2 Buchst. a FeV. Bei der Klägerin sei etwa eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,28 ‰ festgestellt worden. Dies gehe nach ihrer Einlassung auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10.00 Uhr) zurück. Damit liege nicht nur eine höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch ein sorgloser, wenn nicht sogar missbräuchlicher Umgang mit Melissengeist nahe, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben Melissengeist in nicht unerheblicher Menge vorrätig halte. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Folge man der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Gläser nicht auf einmal getrunken habe, würde sie das nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sogenannten Spiegeltrinken ausgehen müsse. Auch der Umstand, dass sie sich noch für fahrtüchtig gehalten habe, deute auf ein Spiegeltrinken hin. In der Gesamtschau begründeten der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer BAK von 1,6‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens angeordnet werden dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Ausführungen hierzu seien weder richtig noch schlüssig. Sie berücksichtigten auch nicht die Resorptionsphase, zumal das Trinkende gegen 14.00 Uhr gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Zur Begründung verweisen die Beklagte und die Landesanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs im Neuerteilungsverfahren stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei. Sie verteidigen die Auffassung mit weiteren Erwägungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom 30. September 2014 geschehen - die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde.

1. Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene - wie hier - weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Amberg vom 11. Februar 2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Strafgericht hat der Klägerin hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (hierzu 3.).

2. Es liegt hier kein Fall vor, der nach der Rechtsprechung des Senats eine allein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtfertigt. Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen müssen im Erteilungsverfahren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung, des Erlasses eines etwaigen Bescheids und im Fall der Klage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 36 m. w. N.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Der Senat hält daran fest, dass ein anderes Verständnis der Systematik des § 13 FeV zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).

Solche Tatsachen können nach der Rechtsprechung des Senats z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341 - juris) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093 - juris). Im Fall der Klägerin liegen solche Umstände nicht vor. Weder die Tatsache, dass sie Melissengeist in großen Mengen vorhält, noch die Vermutung, dass sie evtl. Melissengeist zur Berauschung missbrauchen könnte, sind als ausreichende Zusatztatsachen (neben der Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰) für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anzusehen. Auch ein Spiegeltrinken, bei dem im Übrigen (Verdacht auf) Alkoholabhängigkeit (Typ C) vorläge, was allenfalls zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV führen müsste, kann allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin zum Tattag nicht angenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV liegen hier nach Auffassung des Senats auch nicht wegen des festgestellten Fehlens von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme trotz einer zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin bestehenden BAK von 1,28‰ vor.

Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.

Zwar erscheint es nach dem dargelegten System des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c FeV nicht ausgeschlossen, fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration dann als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen, wenn gleichzeitig eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 42 ff. ab 1,3‰). Doch für diese Konstellation bedarf es nicht der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, weil in diesem Fall die strafgerichtliche Entscheidung über die Fahrgeeignetheit Vorrang hat (vgl. §§ 69, 316, 315c Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 und 4 StVG; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Im Übrigen belegen die hier bei der Klägerin laut Untersuchungsbericht über die ärztliche Blutabnahme (formblattmäßig) festgestellten Ausfallerscheinungen (der Gang geradeaus, die Finger-Finger- und die Finger-Nasen-Prüfung werden als sicher bezeichnet; Störung der Orientierung: ja; äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar usw.) den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend.

Die bei der Klägerin festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen reichen auch als Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16). Entsprechendes wurde nicht festgestellt.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

3.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Vor allem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) kann dem nicht entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Historie der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428), in dem dieser bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung (VkBl 2008, 567) hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von § 69 StGB und durch einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse. Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O.). Ein anderer Wille ist dem Verordnungsgeber deshalb hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre - bzw. wenn man auf die Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Jahre 2008 abstellen würde - zehn Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klarstellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

3.2 Die Fahrerlaubnis ist der Klägerin vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier § 316 StGB) beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und den Buchstaben b und c der Vorschrift liegt zugrunde, dass zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt.

Der „durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogene Rahmen“ (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O. Rn. 6) bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch und nicht auf anderen in § 69 Abs. 2 StGB genannten Gründen (z. B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 315c Abs. 1 Nr. 2 oder § 142 StGB) beruht. Dieser führt nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) an (ebenso OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B.v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B.v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40).

3.3 An der aus den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3308 - juris Rn. 13), vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3028 - juris Rn. 14) und vom 11. Juni 2007 (11 CS 06.3023 - juris Rn. 16) hinsichtlich der Bedeutung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV abzuleitenden anderen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Nach dieser Rechtsprechung schloss bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2).

Diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bundesweit einheitlich und gefestigt war (vgl. Ixmiller, DAR 2015, 36), entsprach der Begründung und der Entstehungsgeschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 (BR-Drs. 443/98). Im ursprünglichen Entwurf der Fassung des § 13 FeV war zum einen vorgesehen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sein sollte, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 2 ‰ oder einer AAK von 1,0 mg/l oder mehr geführt werde, zum andern sollte dieses Gutachten beizubringen sein, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegten. Der Bundesrat beschloss jedoch, in der ersten Variante des Normvorschlags die Zahl 2 durch die Zahl 1,6 und die Zahl 1,0 durch die Zahl 0,8 zu ersetzen und die zweite Variante zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur die bisherige Differenzierung, eine MPU erst bei einer BAK von 2,0‰ oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99‰ und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sei das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (damals Buchst. e) wird weder in der ursprünglichen Begründung explizit erläutert noch geht der Beschluss des Bundesrats darauf ein. In der Begründung heißt es lediglich, mit Nummer 2 Buchstabe e und f (jetzt d und e) seien außerdem alle anderen Fälle erfasst, bei denen es um die Frage der Eignung im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gehe. Ixmeier (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, dass bereits nach damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.6.1990 - 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) ab einer BAK von 1,1‰ eine absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und somit regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1‰ nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Normgeber 1998 von einem systematischen Verständnis der Vorschrift des § 13 FeV ausgegangen ist, wie sie der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009, vom 9. Februar 2009 und vom 11. Juni 2007 (jeweils a. a. O.) zugrunde gelegt hat. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenso wie die ursprüngliche Normbegründung und der Bundesrat in seiner Beschlussbegründung in Bezug auf das Verhältnis zur Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (jetzt d) FeV nicht thematisiert. Ihr Anwendungsbereich blieb offen. Auch in (elektronischen) juristischen Datenbanken liegen zu dieser Vorschrift bis in die jüngere Zeit hinein kaum gerichtliche Entscheidungen vor.

Dieses Verständnis der Systematik des § 13 FeV ist im Hinblick darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, nicht mehr zu halten. Ausgangspunkt war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428) wonach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch strafgerichtliche Entscheidungen erfasse, woraufhin der Verordnungsgeber diese Vorschrift mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) ergänzte. Daher ist es gerechtfertigt, auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in diesem Sinne auszulegen, auch wenn das nach der Begründung der Vorschrift bei ihrem Erlass, wie die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (jetzt c) FeV zeigen, zumindest nicht erkannt worden war.

3.4 Für die aus dieser neuen Erkenntnis abzuleitende Folge, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, sprechen zwingende Gründe.

a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wäre selbst nach der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass darunter auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis fällt, überflüssig, d. h. ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Vor-aussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV - gelten, bestimmt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12). § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist aber so verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris, VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 36). Es kann dem Normgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich erlassen wollte, auch wenn, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hinweist, seine „Motivlage“ letztlich unklar ist. Der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV kann daher nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV misst der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und - auch nach Ablauf der vom Strafgericht ggf. angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anlass zu (weiterhin bestehenden) Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zu (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 a. a. O. Rn. 36).

b) Diese Auslegung entspricht - nach der Erkenntnis, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst - auch der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst (VkBl 2008, 567). Die dem Strafgericht vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch das Strafgericht soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nur gerechtfertigt, wenn solche gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen.

c) Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, kann daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Wenn bisher im Wiedererteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV der Schluss gezogen wurde, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur anzuordnen ist, wenn der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV genannten Fallgestaltungen zugrunde lag, widersprach das Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn lag in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch (nicht hinreichend sicheres Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum) vor, führt dies nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Vorschrift ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46). Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung). Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden kann, ist innerhalb des Zeitraums, im dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht vorgesehen.

3.5 Diese nunmehrige Auslegung führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, und zwar auch nicht in der vom Senat vertretenen Auslegung (vgl. Nr. 2). Selbst wenn man nämlich - entgegen der Auffassung des Senats - den Verweis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die „unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ so verstehen würde, dass, wenn nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c vorliegen, zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ oder einer AAK unter 0,8 mg/l noch Zusatztatsachen hinzukommen müssen, die die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens nahelegen, so liegt eine solche Zusatztatsache bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch vor. Als Zusatztatsache kommt in diesen Fällen neben der Trunkenheitsfahrt unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK hinzu, dass (straf-)gerichtlich die Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs festgestellt wurde. Diese gerichtliche Feststellung wiegt schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

3.6 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach der nunmehrigen Auslegung der Vorschrift des § 13 FeV nach einer Trunkenheitsfahrt, die gemäß § 316 StGB regelmäßig bei BAK-Werten von 1,1‰ (absolute Fahrunsicherheit) und bei zusätzlichen alkoholbedingten Fahrfehlern bereits bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1‰ (relative Fahrunsicherheit) vorliegt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 316 StGB Rn. 12 und 22), letztlich auf Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen beschränkt, weil bei Führung von anderen Fahrzeugen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis vom Strafgericht nach § 69 Abs. 1 StGB nicht entzogen werden kann. Dass das vom Verordnungsgeber ursprünglich so wohl nicht gewollt war, ergibt sich aus der Begründung der Norm im Jahr 1998. Insoweit ist jedoch, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) bis zur Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch den Verordnungsgeber zum 30. Oktober 2008, ein Wandel des Verständnisses der Vorschrift eingetreten, der die ursprüngliche Begründung der Norm in den Hintergrund treten lässt.

3.7 Auch dass die hier vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Falles führt, in dem ein Betroffener ohne Fahrerlaubnis unterhalb der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte ein Kraftfahrzeug führt und deshalb vom Strafgericht nur eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt wird, weil die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, und dieser so gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber bei ansonsten gleichem Sachverhalt privilegiert würde, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Dabei kann offenbleiben, ob, wie von der Landesanwaltschaft Bayern vorgeschlagen, dieser Fall mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann.

3.8 Die in der Literatur und Rechtsprechung gegen diese Auslegung im Übrigen vorgebrachten Einwände können bei derzeit gegebener Gesetzeslage nicht zu einer anderen Auslegung führen. Die Bedenken beruhen im Übrigen weitgehend nicht auf Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, sondern auf einem Wertungswiderspruch dieser zu den strafrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wird. Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Strafgerichte die Fahreignung umfassend beurteilen können.

a) Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen hat. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken, wie auch Koehl (DAR 2015, 607/609) erkennt, und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zur Anwendung.

Zwar knüpft der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren an eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit an, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 13). Aus der Tat muss sich für das Strafgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d. h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 48 ff.). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, B.v. 27.4.2005 a. a. O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung bezieht sich nicht auf die Vergangenheit (den Zeitpunkt der Tat) und auch nicht nur auf die Gegenwart, sondern, da ein künftiges Verhalten inmitten steht, auf die Zukunft (im Sinne einer Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr). Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafgerichtliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a. a. O. § 69 StGB Rn. 272).

b) Dem Senat ist bewusst, dass offensichtlich Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs führen und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften hierzu bestehen. Diese Wertungsunterschiede sind jedoch vor allem dann gravierend, wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht der vom Senat vertretene eigenständige Anwendungsbereich zukommt.

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Der strafgerichtlichen Entscheidung ist jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (vgl. oben Nr. 3.4 b) der Vorrang einzuräumen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der vom Senat vertretenen Auslegung stellt das nur klar und hat in Verbindung mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Fahreignung erst wieder vorliegt, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären ist. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beseitigt die Wertungswidersprüche zugunsten der strengeren strafrechtlichen Vorschriften zumindest teilweise.

Im Übrigen gibt die in § 69 Abs. 2 StGB angeordnete Regel durchaus Raum für Abweichungen und entbindet das Strafgericht nicht vom Erfordernis der Überzeugung von der Ungeeignetheit des Täters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 11). Denn es hat stets auch zu beurteilen, ob nicht eine Ausnahme vorliegt. Das Strafgericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besonders günstige Umstände in der Person des Täters und in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen und den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Zwar werden an die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen gestellt und es ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 21 f.). Kommt das Strafgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat als solche, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die strafrechtliche Verurteilung den Betroffenen so beeindruckt hat oder ihn auch ein anzuordnendes Fahrverbot so beeindruckt, dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) von einer Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, kann es trotz der Regel des § 69 Abs. 2 StGB nicht wegen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entziehen, weil eine Ungeeignetheit dann nicht (mehr) vorliegt. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung darf das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - juris Rn. 26). Das Strafgericht kann sich dann ggf. insoweit mit der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB begnügen. Dass die Strafgerichte die Zukunftsprognose nicht allein aus der abgeurteilten Tat, sondern auch aus der Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen nach der Tat anstellen, zeigen eine Vielzahl strafgerichtlicher Entscheidungen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 15 ff.).

Solange der Gesetz- und Verordnungsgeber etwaige weiterhin bestehende Wertungsunterschiede nicht beseitigt, gilt jedoch der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung.

Das Gleiche gilt für den Fall einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer relativen Fahrunsicherheit, also bei Werten ab 0,3‰ bis unter 1,1‰ BAK in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Hier ist der Wertungswiderspruch zu den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, b und c FeV besonders eklatant (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits bei Werten ab 0,3 ‰ BAK alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) aufweist und deswegen in den Bereich der Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangt, und dem deswegen gemäß § 69 Abs. 2 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kann man annehmen, dass eine entsprechende Giftfestigkeit, die nur durch regelmäßig hohen Alkoholkonsum erlangt wird, nicht besteht, mit anderen Worten, dass er kein „Alkoholproblem“ hat. Gleichwohl wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB entzogen, ohne dass die Nichteignung im Urteil näher begründet werden müsste (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Das lässt sich jedoch dadurch rechtfertigen, dass auch dieser Fahrzeugführer, wie die Trunkenheitsfahrt zeigt, ein Problem mit dem Trennungsvermögen hat, denn er hat vorsätzlich oder fahrlässig den Konsum von Alkohol in einer Menge, die ihn fahrunsicher macht, und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt. Insofern hat auch er fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch betrieben und es ist in gleicher Weise zu klären, ob zu erwarten ist, dass er dies auch künftig tun werde. Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, in diesen Fällen die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1‰ kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht.

Soweit eingewandt wird (vgl. Ixmeier, a. a. O.), dass nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die bindende Verwaltungsrichtlinien und auch von den Gerichten als sachverständige Äußerungen heranzuziehen seien (vgl. hierzu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), Alkoholmissbrauch nur vorliege, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt wurde, einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren wurde oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist, hat sich mit diesen Fragen ggf. das Strafgericht bei seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.