Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.1825

Gericht: VG München

Urteil

19. Januar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Genehmigungsantrag für Wiederaufbau einer abgebrannten Lagerhalle; Zurückstellungsbescheid; Hauptsacheerledigung; Veränderungssperre; Dauer des Bauleitplanverfahrens; Sicherungsbedürfnis der Planungsziele

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A-S-Platz ..., E.

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Zurückstellungsbescheids und Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes

Urteil:

I.

Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzbau eines abgebrannten Lagerhauses und für die Überdachung eines Lagerplatzes. Ferner richtet sich die Klage gegen die Zurückstellung des beantragten Bauvorhabens.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., welches im Stadtgebiet der Beigeladenen liegt. Darauf befand sich seit Mitte der 1930er Jahre ein landwirtschaftliches Lagerhaus, in welchem zuletzt der Kläger ein ...unternehmen für Getreide, Bau- und Brennstoffe betrieben hat. Am .... Dezember 2013 wurde dieses Lagerhaus durch Brand zerstört.

Der Kläger beantragte am .... Mai 2014 eine Baugenehmigung für einen Ersatzbau des abgebrannten Lagerhauses sowie für eine Überdachung des Lagerplatzes auf seinem Grundstück. Die Beigeladene, die am 10. Dezember 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... „südlich der ...straße“ - im Norden von der ...straße und im Südwesten von der ... Straße begrenzt - beschlossen hatte, in dessen Umgriff neben dem Grundstück des Klägers mehrere andere, zum Teil bewohnte Grundstücke liegen, verweigerte mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zu diesem Bauantrag das Einvernehmen und beantragte beim Landratsamt E. (Landratsamt) den Erlass eines Zurückstellungsbescheids.

Am 23. Mai 2014 machte die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss bekannt und übersandte dem Landratsamt am 18. Februar 2015 Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss. Als Planungsziele werden darin u. a. die Entwicklung eines hochwertigen innerstädtischen Wohnstandorts durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und die Ergänzung mit Wohnraum für spezielle Bevölkerungsgruppen genannt. Unpassende Nutzungen („gewerblich, landwirtschaftlich“) sollen verlagert werden (Bl. 44 ff. der Behördenakten - BA). Das Landratsamt erließ daraufhin am 13. April 2015 den beantragten Zurückstellungsbescheid für einen Zeitraum von vier Monaten ab Bescheidszustellung und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dieser Bescheid sei zur Sicherung der Planungsziele der Beigeladenen erforderlich. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. April 2015 bekannt gegeben.

Der Kläger erhob am .... Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 13. April 2015 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nachdem die Beigeladene im November 2015 mitgeteilt hatte, sie habe - noch vor Ablauf des Geltungsdauer des Zurückstellungsbescheids am 14. August 2015 - am 8. Juli 2015 zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 107 eine Veränderungssperre beschlossen, deren Umgriff mit dem des beabsichtigten Bebauungsplans identisch sei, änderte der Kläger seinen Antrag und beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, seinen Bauantrag unter Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu genehmigen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein ...unternehmen, das er 1971 von seinem Vater übernommen habe, bestehe bereits seit 1938. Für den Wiederaufbau des im Jahr 2013 abgebrannten Lagerhauses habe er vereinbarungsgemäß ein schlüssiges Brandschutzkonzept vorgelegt. Dennoch habe ihm das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt, obwohl er hierauf einen Rechtsanspruch habe. Durch die faktische Bausperre erleide er schwere Nachteile hinsichtlich seines ...unternehmens. Sein Grundstück sei sowohl von der ...straße als auch von der ... Straße erschlossen, sein Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien insbesondere durch das Brandschutzkonzept gesichert, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen beabsichtigte Bebauungsplan diene in Wahrheit nur dem Zweck, den von ihm beantragten Ersatzbau und die Überdachung zu verhindern. Eine positive Zielsetzung sei nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren lägen nicht vor, zudem werde das Aufstellungsverfahren von der Beigeladenen nicht betrieben. Die Umgebung seines Grundstücks sei sowohl von Wohnnutzung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Auf dem Nachbargrundstück „...straße ...“ befinde sich ein ...unternehmen und auf den südlich angrenzenden Nachbargrundstücken („... Straße ...“) ein Geschäftshaus. Angrenzende Wohnhäuser seien flächenmäßig untergeordnet. Mit Schriftsatz vom .... Januar 2016 führt er ergänzend aus, seit nunmehr über zwei Jahren habe die Beigeladene keine konkreten Schritte unternommen, um den Bebauungsplan zur Planreife oder gar zur Rechtskraft zu bringen; es liege weder eine Beteiligung der Öffentlichkeit noch der Behörden vor. Deshalb stelle die von der Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung eine Verhinderungsplanung dar, weshalb diese Sperre unwirksam sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die im Zurückstellungsbescheid genannten Entscheidungsgründe. Ob sich das beantragte Vorhaben in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge, sei nicht entscheidend, ebenso wenig, dass es sich um einen Ersatzbau handle. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beigeladene ihre Planungshoheit rechtsmissbräuchlich anwende. Sie habe glaubhaft die Sicherungsbedürftigkeit ihrer Planung dargelegt. Der vom Kläger geltend gemachte eigentumsrechtliche Bestandsschutz könne ebenso wenig Beachtung finden wie ein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung oder auf Gleichbehandlung mit ähnlich gelagerten Fällen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, am 8. Juli 2015 habe sie zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 107 eine Veränderungssperre beschlossen, deren Umgriff mit dem des beabsichtigten Bebauungsplans identisch sei. Für deren Zulässigkeit sei nach der Rechtsprechung ein Mindestmaß an konkreten planerischen Vorstellungen erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Negativplanung liege nicht vor, vielmehr verfolge sie das positive Planungsziel, das Gebiet zu einem innerstädtischen Wohngebiet zu entwickeln. Es sei Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit, dass eine Bauleitplanung von einem konkreten Bauvorhaben angestoßen und dieses dann gegebenenfalls nicht verwirklicht werden könne. Das Bauvorhaben des Klägers stehe mit ihren Planungszielen nicht in Einklang.

Einen Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezüglich des Zurückstellungsbescheids lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2015 ab (M 1 S 15.1826).

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid vom 13. April 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte gab an, dass ihm von einer Genehmigung eines ...betriebs auf dem zum Grundstück des Klägers benachbarten Grundstück FlNr. .../7 nichts bekannt sei. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen sei ein solches Unternehmen dort wohl auch nicht genehmigungsfähig. Ferner gebe es auf den sonstigen zum Klägergrundstück benachbarten Grundstücken überwiegend Wohnnutzung; auf FlNrn. ... und .../2 befinde sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Nebenanlagen. Die Beigeladene gab an, sie habe am 13. Januar 2016 die vorbereitenden Untersuchungen für eine Sanierungssatzung betreffend den Stadtkern beschlossen; im kommenden Februar werde hierzu die Öffentlichkeitsanhörung und Behördenbeteiligung stattfinden. Dieses Vorhaben sei auch der Grund dafür, warum das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. ... noch nicht weiter gediehen sei. Man habe die Erkenntnisse für die Vorbereitung der Sanierungssatzung abwarten wollen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Beteiligten in Hinblick auf den vom Kläger ursprünglich angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 13. April 2015 in Anbetracht des im August 2015 abgelaufenen Geltungszeitraums die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zwar hat der Kläger eine als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage erhoben, doch ist diese mangels Rechtsanspruchs des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Auch der hilfsweise erhobene Verbescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) besteht nicht.

2.1 Der Kläger hat zum - für die erhobene Verpflichtungsklage relevanten - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Wiedererrichtung der auf seinem Grundstück abgebrannten Lagerhalle und zur Errichtung einer Überdachung eines Lagerplatzes. Dem steht § 14 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (somit auch das vom Kläger beantragte Bauvorhaben) nicht durchgeführt werden können, wenn eine Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre u. a. mit dem in Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Inhalt beschlossen hat. Die Beigeladene hat am 10. Dezember 2013 einen solchen Aufstellungsbeschluss sowie am 8. Juli 2015 einen Beschluss über eine entsprechende Veränderungssperre gefasst und beide Beschlüsse auch bekanntgemacht.

2.2. Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 - juris Rn. 15) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 - juris Rn. 2). Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128 - juris Rn. 29) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 - juris Rn. 15).

2.3. Nach diesen Kriterien ist die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre wirksam. Insbesondere stellt die hierdurch gesicherte Planung keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Auch fehlt ihr nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung.

2.3.1 Der künftige Planinhalt ist in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Die Beigeladene hat in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10. Dezember 2013 mehrere Planungsziele festgelegt. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung im Plangebiet, auf die es zur Beurteilung des Konkretisierungsgrads besonders ankommt, wurde als beabsichtigter Planinhalt festgelegt, ebenso planerische Festsetzungen etwa zur Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindung vom Bahnhof zur historischen Innenstadt und zur Aufwertung des Ortsbilds und bestimmter, näher gekennzeichneter Platzflächen, ferner auch zur Schaffung von privaten Grünflächen auf den Baugrundstücken.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der vorhandenen baulichen Prägung des Gebiets widersprechen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene nachvollziehbar und schlüssig auf die im Plangebiet bereits vorhandene Wohnnutzung auf mehreren Nachbargrundstücken zum Grundstück des Klägers verwiesen. Die vom Kläger eingewandte gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks FlNr. .../7 durch ein ...unternehmen hat sich als ungenehmigt herausgestellt und ist deshalb bei der Beurteilung des derzeitigen Gebietscharakters nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber stellen sich sowohl die gewerbliche Nutzung des klägerischen Grundstücks als auch die im gemischt genutzten Gebäude auf FlNr. ... und .../2 festgestellten gewerblichen Nutzungen (u. a. eine Praxis für ...heilkunde) nicht als so beherrschend dar, dass sie der Verwirklichung des von der Beigeladenen beabsichtigten Planungsziels „Allgemeines Wohngebiet“ von vornherein entgegenstünden.

2.3.2 Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl 1991, 445 - juris Rn. 14). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Aus der Vielzahl der im Aufstellungsbeschluss festgelegten planerischen Ziele kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolgen würde. Zwischen den einzelnen Zielen bestehen keine offensichtlichen Widersprüche. Die Ziele lassen sich in Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen und Klarstellungen städtebaulich begründen. Im Übrigen wird im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht nach Art eines vorgezogenen Normenkontrollverfahrens geprüft. Es reicht aus, wenn die planerische Konzeption der Beigeladenen mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht schlechthin unerreichbar ist (BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23). Das ist bei der Planung der Beigeladenen der Fall.

Der Kläger will unter anderem aus dem Zeitablauf des Planungsprozesses ein Indiz für eine Verhinderungsplanung ableiten. Ihm ist zuzugeben, dass zur Umsetzung des - erst im Mai 2014 bekanntgegebenen - Aufstellungsbeschlusses vom 10. Dezember 2013 bis Ende 2015 keine wesentlichen Schritte und Maßnahmen zur Förderung des Planungsprozesses erkennbar sind. Andererseits hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ihre Absicht bekundet, für ihren Ortskern eine Sanierungssatzung zu erlassen. Hierzu habe sie vorbereitende Untersuchungen in Auftrag gegeben. Deren Ergebnis und die hierzu durchzuführende Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden habe man abwarten wollen. In Anbetracht des Aufwands zur Vorbereitung einer solchen Sanierungssatzung, die sich auf den gesamten Ortskern der Beigeladenen und nicht nur auf das Planungsgebiet des Bebauungsplans Nr. ... beziehen soll, ist dieser Vortrag eine zur Erläuterung des bislang verstrichenen Planungszeitraums genügende Erklärung und dieser Zeitraum deshalb kein Indiz für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung.

2.4 Auch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch und führen nicht zur Annahme eines Rechtsanspruchs auf die begehrte Baugenehmigung. Auf Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre könnte sich der Kläger gemäß § 14 Abs. 3 BauGB nur dann berufen, wenn sein nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtiges Bauvorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden wäre. Über eine solche Baugenehmigung verfügt er jedoch nicht. In Anbetracht der wirksamen Veränderungssperre der Beigeladenen ist auch ohne Belang, ob sich das vom Kläger beantragte Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert sind, weil ein ausreichendes Brandschutzkonzept vorliegt oder ob das Ortsbild beeinträchtigt wird. Auf die Wahl des richtigen Bauleitplanverfahrens hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch, so dass auch sein Einwand, das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB sei unzulässig, zu keinem Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung führt.

Aus denselben Gründen kann er auch nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.

3. Deshalb war die Klage, soweit das Verfahren nicht einzustellen war, abzuweisen und dem Kläger insoweit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO angemessen, dass er die Verfahrenskosten trägt, da in Anbetracht des nicht zu beanstandenden Planungsprozesses der Beigeladenen und des sich hieraus ergebenden Sicherungsbedürfnisses auch seine Klage auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 13. April 2015 erfolglos geblieben wäre. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO angemessen, dass der Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 938, Gemarkung ..., welches südlich des nahegelegenen Stadtkerns der Stadt ... (im Folgenden: Stadt ...) liegt. Neben einem Wohnhaus befand sich bis zum ... Dezember 2013 auf diesem Grundstück auch ein Lagerhaus, das an diesem Tag abbrannte.

Die Stadt beschloss am ... Dezember 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 „Südlich der ...straße“, in dessen Plangebiet auch das Grundstück des Klägers liegt. Geplant ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (vgl. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses v. 23.5.2014, Bl. 44 der Gerichtsakte - GA). Am ... August 2014 hat ein Planungsbüro erläuternde Ausführungen zum Planungsstand des Bebauungsplanes erstellt und hierbei die Ziele der Bauleitplanung in 10 Punkten näher beschrieben (Bl. 36 ff., 46 der Behördenakte - BA). Ebenfalls in diesen Ausführungen enthalten ist eine Einschätzung des Planungsbüros zum „Bauvorhaben Landwirtschaftliches Lagerhaus für Baustoffe und Brennstoffe“ (Bl. 46 BA - rechte Spalte).

Der Antragsteller beantragte am ... Mai 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen „Ersatzbau Lagerhaus“ und für eine Überdachung des Lagerplatzes „nach Brand“ auf FlNr. 938. Die Stadt verweigerte am ... Juni 2014 zu diesem Bauvorhaben das Einvernehmen und beantragte die Zurückstellung des Bauvorhabens für 12 Monate. Nach mehrfachen Anforderungen seitens des Landratsamtes Erding (Landratsamt) übersandte die Stadt diesem am ... Februar 2015 die genannten Unterlagen des Planungsbüros.

Bereits am ... Juli 2014 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt aufgefordert, das Einvernehmen der Stadt zu ersetzen und ihren Zurückstellungsantrag abzulehnen. Diesem Schreiben legte er einen Schriftsatz gleichen Datums an die Stadt bei, in dem er sich zur Rechtslage äußerte. Seiner Ansicht nach handele es sich bei der beabsichtigten Bauleitplanung um eine Verbotsplanung, für die es kein Planungsbedürfnis gebe. Im Planungsumgriff lägen sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen, was der beabsichtigten Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ entgegenstehe.

Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom ... April 2015 den Bauantrag des Antragstellers um 4 Monate zurück (Nr. 1 des Bescheides) und lehnte den Antrag der Stadt auf Zurückstellung im Übrigen ab (Nr. 2). Zu Nr. 1 des Bescheides ordnete es den Sofortvollzug an (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den von der Stadt vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine nachvollziehbare Planungsabsicht, insbesondere im Hinblick auf die 10 übersandten Planungsziele. Unter Berücksichtigung der Dauer eines regelmäßigen Baugenehmigungsverfahrens und unter Anrechnung eines Zeitraumes von 8 Monaten einer faktischen Bausperre werde das Bauvorhaben für 4 Monate zurückgestellt. Die Sofortvollzugsanordnung beruhe darauf, dass mit Einlegung eines Rechtsbehelfs die Zurückstellung zunächst (und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses) keine Wirkung mehr entfalte und somit der Sicherungsfunktion einer Zurückstellung nicht hinreichend Geltung verschafft werden könne.

Der Antragsteller erhob am ... Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 15.1825) und wandte sich darin zunächst ausschließlich gegen den Zurückstellungsbescheid vom ... April 2015. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 beantragte der Antragsteller im Klageverfahren, den Bescheid vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag unter Ersetzung des städtischen Einvernehmens zu genehmigen, hilfsweise das Landratsamt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig, da damit ein Bauleitplanverfahren der Stadt gesichert werde, welches als Verbotsplanung hinsichtlich seines Bauvorhabens nicht erforderlich sei. Das Ziel, ein allgemeines Wohngebiet im Plangebiet festzusetzen, sei angesichts der zahlreichen, dort bestehenden Gewerbeflächen nicht zu erreichen. Zudem habe er einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, da sich sein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werde. Ferner könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Der beabsichtigte Bebauungsplan könne nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, da es hierfür an den Voraussetzungen fehle. Ein Vollzug des Planaufstellungsverfahrens finde nicht statt, weshalb das Instrument der Zurückstellung vorgeschoben, rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtswidrig sei. Sein Eilbedürfnis ergebe sich aus der existenziellen Bedrohung seines seit 77 Jahren bestehenden, von ihm vor 44 Jahren übernommenen Unternehmens. Seit dem Brand des Lagerhauses verfüge er am Grundstück nur über offene Lagerflächen. Er sei durch die behördliche Maßnahme in seinen Grundrechten beeinträchtigt.

Mit Schriftsätzen vom ... und ... Juli 2015 ergänzt er sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch während eines Planverfahrens für die Bearbeitung der Zulässigkeit von Vorhaben weiterhin die Regelungen nach §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Zurückstellung sei zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen hierzu vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit das Instrument der Zurückstellung rechtsmissbräuchlich bzw. rechtswidrig anwende, seien nicht erkennbar. Die Stadt habe glaubhaft dargelegt, dass eine verbindliche städtische Bauleitplanung gesichert werden müsse. Weder der vom Antragsteller eingewandte Bestandsschutz noch die von ihm vorgetragenen Grundrechte seien bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eil- und Klageverfahren Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 88 VwGO ist der Eilantrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser sich nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO gegen den Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes vom ... April 2015 bezieht, nicht jedoch auf die später in der Klageerweiterung als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 42 Abs. 1, 2. Alt., § 75 VwGO). Der Bevollmächtigte hat den für den Antragsteller gestellten Eilantrag mehrfach als Antrag „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ bezeichnet. Der Annahme, dem Antragsteller ginge es auch um die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, stünde zudem wohl auch die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

2.1 Die formale Voraussetzung einer ausreichenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist erfüllt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Hieran dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es bedarf der Angabe besonderer, auf den konkreten Fall bezogener Gründe, die die Behörde zum Ausschluss des Suspensiveffektes bewogen haben (BayVGH, B. v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20). Dieser Anforderung ist mit der Begründung im angefochtenen Bescheid vom ... April 2015 mit Hinweis auf die Notwendigkeit, der Sicherungsfunktion einer Zurückstellung Geltung zu verschaffen, Genüge getan.

2.2 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind hierbei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

2.3 Gemessen an diesen Vorgaben ist der Eilantrag unbegründet, da das Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid vom ... April 2015 wohl zu seinen Lasten entschieden werden wird. Nach summarischer Prüfung erweist sich dieser Bescheid als rechtmäßig und ist eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den Bescheid nicht erkennbar (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Stadt hat durch die Vorlage der Unterlagen des Planungsbüros vom ... August 2014 am ... Februar 2015 gegenüber dem Landratsamt die Ziele ihrer Planung deutlich gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) lagen beim Erlass des Zurückstellungsbescheids vor. Insbesondere war die künftige Planung hinreichend konkretisiert.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verwirklichung des Ziels „Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes“ nicht ausgeschlossen, da eine solche Bauleitplanung den Bestand an existierenden Gewerbeflächen nicht berührt. Erst bei dem Wegfall bisher bestandsgeschützter baulicher Anlagen können entgegengesetzte Festsetzungen der Wiedererrichtung gleichartiger Anlagen entgegenstehen, sofern der Bebauungsplan nichts Gegenteiliges regelt (vgl. § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung - BauNVO).

Zudem umfasst die Bauleitplanung nicht ausschließlich das Grundstück des Antragstellers, sondern bezieht zahlreiche weitere Grundstücke südlich der ...straße mit ein. Auch die Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in einem „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB aufzustellen, lässt die Sicherungsbedürftigkeit der Planung an sich nicht entfallen. Die Tatsache, dass in den Unterlagen des Planungsbüros vom ... August 2014 zu den Zielen des Aufstellungsbeschlusses eine Einschätzung zu einem „Bauvorhaben landwirtschaftliches Lagerhaus für Bau- und Brennstoffe“ enthalten ist, was möglicherweise auf den Bauantrag des Antragstellers vom ... Mai 2014 abzielt, führt jedenfalls nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht dazu, dass die zu sichernde Bauleitplanung als Verhinderungsplanung angesehen werden müsste. Auch wenn der Aufstellungsbeschluss wenige Tage nach Eingang des Bauantrages des Antragstellers bei der Stadt, nämlich am ... Mai 2014, bekannt gemacht wurde, wurde er doch bereits am ... Dezember 2013 und somit zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem noch nicht bekannt war, dass der Antragsteller sein Lagerhaus wieder aufbauen will.

Der Vortrag des Antragstellers, sein Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich hieraus das für den Erlass des Zurückstellungsbescheides erforderliche Sicherungsbedürfnis. Denn die Genehmigung des beantragten Lagerhauses sowie des überdachten Lagerplatzes stellt eine konkrete Gefährdung des Festsetzungsziels „Allgemeines Wohngebiet“ dar (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2011- 9 CE 11.2527 -juris Rn. 22).

2.4 Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht - auch nicht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Grundrechte - zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung über den Zurückstellungsantrag der Stadt berücksichtigt, dass der Antragsteller mehrere Monate lang einer faktischen Bausperre unterlegen war. Aus diesem Grund hat es seinen Bauantrag nur für 4 Monate ab Bescheidszustellung zurückgestellt und ihm am ... Mai 2015 mitgeteilt, dass sein Bauantrag - nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums von 4 Monaten - am ... August 2015 weiterbearbeitet würde. In Anbetracht des nur kurzen verbleibenden Zeitraums der Geltungsdauer der Zurückstellung ist das Interesse des Antragstellers am sofortigen Entfallen der Zurückstellungswirkung nicht überwiegend.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.2790

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Veränderungssperre, Verhinderungsplanung

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Veränderungssperre

„... - Ortsmitte mit Dorfplatz“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Oktober 2015

am 3. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“. Die Antragstellerinnen zu 1, 2 und 3 sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. 8191 und FlNr. 8192 der Gemarkung P., die im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre liegen. Der Antragsteller zu 4 ist Nießbrauchsberechtigter dieser Grundstücke. Mit Beschlüssen ihres Bauausschusses vom 7. März 2013 und ihres Gemeinderats vom 21. März 2013 hat die Antragsgegnerin festgelegt, ihren Flächennutzungsplan zu ändern. Die Fläche der klägerischen und der westlich angrenzenden Grundstücke, die im seit 1986 geltenden Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt sind, sollen demnach als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt werden. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin beschlossen, für den nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke und die westlich angrenzenden Flächen im Eigentum von Herrn H. einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit Anträgen vom 6. Juni 2014 hat der Antragsteller zu 4 die Erteilung mehrerer Vorbescheide für verschiedene Vorhaben auf den klägerischen Grundstücken beantragt. Die Antragsgegnerin hat allen diesen Vorhaben mit Beschlüssen des Bauausschusses vom 3. Juli 2014 wegen ihrer Lage im Außenbereich das Einvernehmen versagt. Nachdem das Landratsamt E. die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. September 2014 zu beabsichtigten Ersetzung des versagten Einvernehmens angehört hatte, hat die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“ gefasst und unmittelbar im Anschluss daran die streitgegenständliche Veränderungssperre beschlossen. Folgende Planungsziele wurden festgelegt:

„- Umsetzung einer Gesamtlösung für den Bereich der Grundstücke FlNrn. 1863/1/Teilfläche, 1891 und 1892/Teilfläche entlang der K. Straße unter Berücksichtigung des an der F-straße gelegenen Spielplatzes, des Maibaumstandorts und der Wertstoffsammelstelle auf dem Grundstück FlNr. 1898/5 der Gemarkung P.

- Immissionsoptimierte Baukörperstellungen entlang der K. Straße.

- Die geplante Bebauung soll eine sinnvolle Nachverdichtung darstellen.

- Die Binnenerschließung des bebaubaren Bereichs entlang der K. Straße ist aufzuzeigen unter Berücksichtigung einer straßenmäßigen Erschließung der südlichen Grundstücksflächen von der Staatsstraße 2082.

- Art der baulichen Nutzung Mischgebiet.

- Die Festsetzung eines öffentlichen Dorfplatzes auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P.

- Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P. (Lage noch offen).

- Realisierung eines Dorfbrunnens auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P.

- Umsetzung/Neuordnung einer Gesamtlösung für die Straßenführung im Bereich entlang der K. Straße, F-straße und O. Weg unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Verkehrsgruppen (Gehweg, Radweg, Straße).

- Festsetzung der in der Gemeinde üblichen Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal 0,50.

- Die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 1863/1/Teilfläche, 1891 und 1892/Teilfläche, Gemarkung P., hat zweigeschossig (zwingend) mit ausbaubarem Dachgeschoss zu erfolgen. Die Wandhöhe wird aus Immissionsschutzgründen auf zwingend 6,70 m festgesetzt.

- Bei der Mischgebietsbebauung ist darauf zu achten, dass im Gebäude unmittelbar an der K. Straße kein Wohnen im Erdgeschoss zulässig ist. Vielmehr sollen dort ausschließlich Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein, um die Möglichkeit zu eröffnen, in Verbindung mit dem Dorfplatz und dem Kinderspielplatz eine zentrale Kommunikationsfläche im Ortsteil L. zu schaffen.“

Nach Bekanntmachung der streitgegenständlichen Veränderungssperre hat das Landratsamt E. dem Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 angekündigt, die Anträge auf Vorbescheid abzulehnen.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans und (insbesondere) bei Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre genannte Planungsziele seien nur vorgeschoben. Die wahren Ziele seien, jede Bebauung der klägerischen Grundstücke möglichst lange zu verhindern. Damit solle insbesondere auch das Ziel erreicht werden, die Antragsteller zu veranlassen, sich einem „Einheimischenmodell“ der Antragsgegnerin zu unterwerfen, um der Gemeinde die damit für sie verbundenen erheblichen finanziellen Vorteile zu verschaffen. Außerdem solle mit der Planung auch verhindert werden, dass das westlich an das im Eigentum der Antragsteller angrenzende Grundstück FlNr. 1863/1 im Eigentum von Herrn H. Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar werde. Die Antragsgegnerin sei dem ursprünglichen Vorhaben der Antragsteller in den Jahren 2011 und 2012 positiv gegenüber gestanden. Geändert habe sich die positive Einstellung der Antragsgegnerin erst, als das Landratsamt die Auffassung vertreten hat, das Vorhaben könne nicht mehr gemäß § 34 BauGB genehmigt werden. In der Sache habe die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorhaben immer zugestimmt. Dies bestätige, dass es der Antragsgegnerin in der Sache nicht darum gehe, für die klägerischen Grundstücke eine andere Bebauung als die von den Antragstellern geplante vorzugeben. Die Verhinderungsplanung werde auch deutlich an dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel, die seit 1986 als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellte Teilfläche der klägerischen Grundstücke als „Fläche für die Landwirtschaft“ darzustellen. Es sei völlig offensichtlich, dass es nicht wirklich das positive planerische Ziel der Antragsgegnerin gewesen sei, auf dieser Fläche - mitten im Ortskern von P. und von allen vier Seiten Umgebung von Wohnbebauung - eine landwirtschaftliche Nutzung festzuschreiben. Dies würde auch ersichtlich nicht funktionieren, weil es geradezu zwingend zu erheblichen Konflikten zwischen dieser landwirtschaftlichen Nutzung und der angrenzenden Wohnbebauung kommen würde. Dass es sich bei den Beschlüssen um echte Verhinderungsplanung handle, werde auch daraus deutlich, dass die Verwaltung der Gemeinde 16 Monate lang nichts unternommen habe, um diese Planung voranzutreiben. Weiter werde die Verhinderungsplanung aus der Entscheidung der Antragsgegnerin deutlich, mit der sie den Vorschlag des Antragstellers zu 4 in der Besprechung vom 24. April 2013 abgelehnt habe. Sie habe diesen Vorschlag - und das gesamte Bebauungskonzept der Antragsteller - erneut nicht mit der Begründung abgelehnt, sie habe für die klägerischen Grundstücke eine andere planerische Vorstellung. Diesen Vorschlag der Antragsteller habe sie vielmehr aus anderen Gründen abgelehnt, nämlich - so wörtlich - „aus Gründen der Rechtssicherheit der Beschlüsse vom März 2013“, also der dort beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu den Anträgen auf Vorbescheid des Antragstellers zu 4 nicht mit bestimmten positiven Planungsabsichten, sondern mit dem erstmals ins Feld geführten Argument begründet worden, auch bei diesem Teil der klägerischen Grundstücke handle es sich um einen Außenbereich. Hätte die Antragsgegnerin für diese Fläche positive Planungsvorstellungen, hätte sie diese spätestens zu diesem Zeitpunkt formulieren und auf dieser Grundlage eine Veränderungssperre beschließen können und müssen. Stattdessen habe sie versucht, jegliche Bebauung mit dem Argument zu verhindern, auch bei dem nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke handle es sich um Außenbereichsflächen. Bereits die Vielzahl der Planungsziele belege, dass die Antragsgegnerin diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolge. Es seien auch Planungsziele formuliert worden, die völlig aus der Luft gegriffen seien. Dies betreffe zum Beispiel die Planungsziele im Hinblick auf den Immissionsschutz. Es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, dass die Außenwände der Gebäude entlang der K. Straße exakt 6,7 m hoch sein müssten. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch auf Flächen erstreckt, die sich in ihrem eigenen Eigentum befänden. Insoweit bestehe aber ebenfalls offensichtlich nicht das Sicherungsbedürfnis, das für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen müsse. Dies werde durch Auskünfte und das Verhalten des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin bestätigt. Gegenüber dem vom Antragsteller zu 4 beauftragten Architekten habe er ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinde für den nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre keine konkreten Planungsvorstellungen habe, an denen eine Änderung des dort geplanten Vorhabens ausgerichtet werden könnte. Das „Einheimischenmodell“ der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil ein Ankauf (weit) unter dem Verkehrswert erfolgen solle. Die Antragsgegnerin bezahle nur einen Preis von 40,- Euro pro Quadratmeter, auch für Grundstücke, die im Flächennutzungsplan bereits als (Wohn-) Bauflächen dargestellt seien, und bei denen es sich deshalb um sog. „Bauerwartungsland“ handle. Der Verkehrswert solcher Flächen liege im Gebiet der Antragsgegnerin jedoch mindestens bei 450,- Euro pro Quadratmeter. Das von der Antragsgegnerin praktizierte „Einheimischenmodell“ sei außerdem deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Differenz zwischen dem von ihr an die Grundstückseigentümer bezahlten Kaufpreis und dem von ihr verlangten Kaufpreis ohne weitere Zweckbindung ihrem allgemeinen Haushalt zuführe. Es gehe hier um eine pauschale Planungsgewinnabschöpfung, die die Rechtsordnung nicht zulasse.

Die Antragsteller beantragen,

die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“ vom 22. Oktober 2014, in Kraft getreten durch ortsübliche Bekanntmachung am 30. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine unzulässige Verhinderungsplanung liege nicht vor. Der Sachvortrag der Antragsteller laufe in Bezug auf die strittige Fläche im Geltungsbereich der Veränderungssperre bereits insoweit ins Leere, als er überwiegend auf die Flächen außerhalb des Plangebiets, die planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen seien, abstelle. Der Gemeinde sei es unbenommen, einen konkreten Bauantrag zum Anlass zu nehmen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen selbst zu konkretisieren und abweichend vom Bauantrag zu formulieren. Soweit die Antragsschrift darauf abstelle, dass die konkret vorgesehene Mindestwandhöhe 6,70 m betragen müsse, lasse sich keine Fehlerhaftigkeit der städtebaulichen Planungskonzeption ableiten. Die Höhenangabe beziehe sich auf eine erste Abschätzung der Gemeinde, die darauf beruhe, dass alle rückliegenden Bereiche, die keine Sichtbeziehung auf die Lärmquelle hätten, grundsätzlich ausreichend lärmgeschützt seien. Die Planungskonzeption sei der Konkretisierung im Bebauungsplanverfahren zugänglich. Im Übrigen sei die Vorgabe einer Wandhöhe städtebaulich begründet. Die Gemeinde arbeite intensiv an der Umsetzung einer Planungskonzeption. Diese hänge auch mit einer Neugestaltung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Fläche auf FlNr. 1614 zusammen. Ein Planungsbüro sei zwischenzeitlich beauftragt worden. Es handle sich um ein zulässiges städtebauliches Ziel, dass neue Bauflächen im Außenbereich nur dann ausgewiesen werden sollen, wenn ein Teil der Flächen für den Wohnbedarf ortsansässiger Bevölkerung zu dienen bestimmt sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Okto-ber 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist unbegründet.

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschließen. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685). Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick aufArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 a. a. O.). Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen; der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - NVwZ 1993,473).

Nach diesen Kriterien ist die angegriffene Veränderungssperre wirksam. Insbesondere stellt die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Weder fehlt der Planung das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung (a)) noch handelt es sich um eine Verhinderungsplanung (b)).

a) Der künftige Planinhalt ist in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 22. Oktober 2014 zwölf Planungsziele festgelegt. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung, auf die es zur Beurteilung des Konkretisierungsgrads besonders ankommt, stand ebenso fest, wie die sonstigen planerischen Festsetzungen, wie etwa zum Maß der baulichen Nutzung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung der vorhandenen baulichen Prägung des Gebiets widerspricht.

b) Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt keine, gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129/98 - BayVBl 1999, 410).

Aus der Vielzahl der planerischen Ziele kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolgt. Der Senat sieht zwischen den einzelnen Zielen keine offensichtlichen Widersprüche. Die Ziele lassen sich städtebaulich begründen. Im Übrigen wird im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht nach Art eines vorgezogenen Normenkontrollverfahrens geprüft. Es reicht aus, wenn die planerische Konzeption der Antragsgegnerin mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht schlechthin unerreichbar ist. Dass ein solcher Fall vorliegen könnte, tragen die Antragsteller nicht vor. Soweit sie der Auffassung sind, es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, dass die Außenwände der Gebäude entlang der K. Straße exakt 6,7 m hoch sein müssen, ist festzustellen, dass das planerische Anliegen der Antragsgegnerin, Lärmschutz zu gewährleisten, mit diesem Mittel des Städtebaurechts grundsätzlich erreichbar ist. Je nachdem, zu welchem Ergebnis das in Auftrag gegebene Lärmschutzgutachten kommt, kann sich aber an dieser geplanten Festsetzung noch etwas ändern. Gleiches gilt für die Problematik, dass durch die geplante Erschließungsstraße Richtung Süden der Lärm von der Staatsstraße eventuell in die Hinterlieger-Grundstücke getragen werden könnte.

Die Antragsteller wollen aus dem Zeitablauf ein Indiz für eine Verhinderungsplanung ableiten. Bereits eineinhalb Jahre vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, der nun durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, habe die Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Entscheidend für die streitgegenständliche Veränderungssperre ist, dass die Planung der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans darauf gerichtet war, ihre städteplanerischen Festsetzungen zu sichern. Diese Planungsabsichten der Antragsgegnerin sind, wie oben dargelegt wurde, hinreichend präzise und konkret. Aus dem Umstand, dass für das fragliche Gebiet bereits seit geraumer Zeit Planungsüberlegungen bestehen, kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin keine positiven Planungsziele verfolgt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gemeinde einer beabsichtigten Bebauung in den Jahren 2011/2012 zunächst positiv gegenüberstand. Wenn sich die rechtliche Einschätzung ändert, wie die unbebauten Flächen im maßgeblichen Bereich einzuordnen sind - nicht Innenbereich nach § 34 BauGB, sondern überwiegend Außenbereich nach§ 35 BauGB -, so kann aus dieser veränderten Einschätzung der Antragsgegnerin nicht gefolgert werden, ihr Verhalten lasse den Schluss zu, sie plane nur zur Verhinderung. Denn sie kann sich im Rahmen ihrer Planungshoheit neu orientieren. Dies gilt auch und vor allen Dingen dann, wenn sich die planungsrechtliche Einschätzung eines Gebiets ändert.

Die Antragsteller machen geltend, dass die Gemeinde über längere Zeit noch keinen Bebauungsplanentwurf vorgelegt habe. Auch daraus könne geschlossen werden, dass eine Verhinderungsplanung vorliege. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 22. Oktober 2014 gefasst. Aus den Akten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2014 an den Regionalen Planungsverband mit der Bitte um Ausarbeitung eines ersten Planentwurfs herangetreten ist. Die Planungen für die FlNr. 1814 würden durch ein Landschaftsarchitektenbüro vorgelegt. Mit Datum vom 5. März 2015 wurde ein erster Entwurf für einen Bebauungsplan erarbeitet. Bei diesem Zeitablauf verbietet sich der Rückschluss auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der Planungsabsichten. Die erforderliche Beteiligung der Gremien und die Auftragsvergabe bis zum ersten Entwurf des Bebauungsplans können ohne weiteres ein halbes Jahr in Anspruch nehmen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde zunächst bis zu zwei Jahre Zeit für ihre Planungen ein. Sie kann diese um ein Jahr und gemäß § 17 Abs. 2 BauGB - dann allerdings nur unter besonderen Umständen - um ein weiteres Jahr verlängern. Es ist grundsätzlich Sache der planenden Gemeinde, über die Nutzung dieses Zeitraums zu befinden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 - juris). Zur mündlichen Verhandlung des Senats wurde der Entwurf eines Bebauungsplans mit Begründung vorgelegt. Eine Überarbeitung des Planentwurfs soll im Hinblick auf die Feststellungen eines Immissionsschutzgutachtens, das bereits als Entwurf vorliegt, bevorstehen. Mithin spricht nichts dafür, dass die Gemeinde keine Anstrengungen unternimmt, ihre städteplanerischen Vorstellungen umzusetzen.

Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch auf Flächen erstreckt habe, die im gemeindlichen Eigentum stünden. Daraus ergebe sich, dass die bei Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre formulierten Planungsziele nur vorgeschoben seien. Denn diesbezüglich bestehe offensichtlich kein Sicherungsbedürfnis. Der Einbezug des gemeindeeigenen Grundstücks FlNr. 1614 in die Veränderungssperre mag überflüssig gewesen sein. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Planung insgesamt um eine Verhinderungsplanung handelt. Zunächst würde es sich dabei lediglich um ein Indiz handeln, das jedoch für sich genommen nicht das Gewicht hat, die gesamte Planung als Verhinderungsplanung zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass es sich nach Darlegung der Antragsgegnerin um eine gemeindliche Gesamtplanung für die Ortsmitte handelt, so dass dieses Grundstück auch in die Veränderungssperre miteinbezogen worden ist.

Keine Bedeutung für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre hat ein von der Gemeinde geplantes Einheimischenmodell. Denn bei dem zu sichernden Bebauungsplan spielt das sogenannte Einheimischenmodell ersichtlich keine Rolle. Auch die Antragsgegnerin hat erklärt, dass es sich hier um ein Plangebiet handelt, bei dem das Einheimischenmodell keine Rolle spielt (vgl. Niederschrift vom 29.10.2015 S. 2).

Ebenso wenig von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinde beschlossen hat, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Restgrundstücke der Antragsteller als „Fläche für die Landwirtschaft“ darzustellen. Der Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Zwar ist auch für den Senat insbesondere anhand des in der Sitzung vorgelegten Planentwurfs für den Bebauungsplan und der dort geplanten Erschließungsstraße von der Staatsstraße nach Süden ersichtlich, dass der bislang unbebaute und unbeplante Bereich im Süden wohl nicht dauerhaft der Landwirtschaft dienen wird. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass sie für die Gesamtfläche ein einheitliches Planungskonzept angestrebt hat. Die Erklärung eines Grundstückseigentümers im Plangebiet, mittelfristig an der Umsetzung einer möglichen Wohnbebauung nicht mitzuwirken, habe sie zum Anlass genommen, eine Überplanung des Gebiets insgesamt zurückzustellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann zunächst auch nur einzelne Flächen mit einer Bauleitplanung überziehen und für das übrige Gebiet keinen Bebauungsplan aufstellen. Deshalb ist es auch städtebaulich gerechtfertigt, den Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als für die maßgebliche Fläche die Nutzung dargestellt wird, die sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit hat. Im Übrigen sieht der Senat die von den Antragstellern angesprochenen erheblichen Konflikte zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der angrenzenden Wohnbebauung nicht. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Luftbildern ergibt, handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung offensichtlich um Ackerbau, bei dem die Wohnbevölkerung anders als etwa bei intensiver Tierhaltung kaum belastet wird.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.