Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2015 - M 1 S 15.1826

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 938, Gemarkung ..., welches südlich des nahegelegenen Stadtkerns der Stadt ... (im Folgenden: Stadt ...) liegt. Neben einem Wohnhaus befand sich bis zum ... Dezember 2013 auf diesem Grundstück auch ein Lagerhaus, das an diesem Tag abbrannte.

Die Stadt beschloss am ... Dezember 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 „Südlich der ...straße“, in dessen Plangebiet auch das Grundstück des Klägers liegt. Geplant ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (vgl. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses v. 23.5.2014, Bl. 44 der Gerichtsakte - GA). Am ... August 2014 hat ein Planungsbüro erläuternde Ausführungen zum Planungsstand des Bebauungsplanes erstellt und hierbei die Ziele der Bauleitplanung in 10 Punkten näher beschrieben (Bl. 36 ff., 46 der Behördenakte - BA). Ebenfalls in diesen Ausführungen enthalten ist eine Einschätzung des Planungsbüros zum „Bauvorhaben Landwirtschaftliches Lagerhaus für Baustoffe und Brennstoffe“ (Bl. 46 BA - rechte Spalte).

Der Antragsteller beantragte am ... Mai 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen „Ersatzbau Lagerhaus“ und für eine Überdachung des Lagerplatzes „nach Brand“ auf FlNr. 938. Die Stadt verweigerte am ... Juni 2014 zu diesem Bauvorhaben das Einvernehmen und beantragte die Zurückstellung des Bauvorhabens für 12 Monate. Nach mehrfachen Anforderungen seitens des Landratsamtes Erding (Landratsamt) übersandte die Stadt diesem am ... Februar 2015 die genannten Unterlagen des Planungsbüros.

Bereits am ... Juli 2014 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt aufgefordert, das Einvernehmen der Stadt zu ersetzen und ihren Zurückstellungsantrag abzulehnen. Diesem Schreiben legte er einen Schriftsatz gleichen Datums an die Stadt bei, in dem er sich zur Rechtslage äußerte. Seiner Ansicht nach handele es sich bei der beabsichtigten Bauleitplanung um eine Verbotsplanung, für die es kein Planungsbedürfnis gebe. Im Planungsumgriff lägen sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen, was der beabsichtigten Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ entgegenstehe.

Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom ... April 2015 den Bauantrag des Antragstellers um 4 Monate zurück (Nr. 1 des Bescheides) und lehnte den Antrag der Stadt auf Zurückstellung im Übrigen ab (Nr. 2). Zu Nr. 1 des Bescheides ordnete es den Sofortvollzug an (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den von der Stadt vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine nachvollziehbare Planungsabsicht, insbesondere im Hinblick auf die 10 übersandten Planungsziele. Unter Berücksichtigung der Dauer eines regelmäßigen Baugenehmigungsverfahrens und unter Anrechnung eines Zeitraumes von 8 Monaten einer faktischen Bausperre werde das Bauvorhaben für 4 Monate zurückgestellt. Die Sofortvollzugsanordnung beruhe darauf, dass mit Einlegung eines Rechtsbehelfs die Zurückstellung zunächst (und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses) keine Wirkung mehr entfalte und somit der Sicherungsfunktion einer Zurückstellung nicht hinreichend Geltung verschafft werden könne.

Der Antragsteller erhob am ... Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 15.1825) und wandte sich darin zunächst ausschließlich gegen den Zurückstellungsbescheid vom ... April 2015. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 beantragte der Antragsteller im Klageverfahren, den Bescheid vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag unter Ersetzung des städtischen Einvernehmens zu genehmigen, hilfsweise das Landratsamt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig, da damit ein Bauleitplanverfahren der Stadt gesichert werde, welches als Verbotsplanung hinsichtlich seines Bauvorhabens nicht erforderlich sei. Das Ziel, ein allgemeines Wohngebiet im Plangebiet festzusetzen, sei angesichts der zahlreichen, dort bestehenden Gewerbeflächen nicht zu erreichen. Zudem habe er einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, da sich sein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werde. Ferner könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Der beabsichtigte Bebauungsplan könne nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, da es hierfür an den Voraussetzungen fehle. Ein Vollzug des Planaufstellungsverfahrens finde nicht statt, weshalb das Instrument der Zurückstellung vorgeschoben, rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtswidrig sei. Sein Eilbedürfnis ergebe sich aus der existenziellen Bedrohung seines seit 77 Jahren bestehenden, von ihm vor 44 Jahren übernommenen Unternehmens. Seit dem Brand des Lagerhauses verfüge er am Grundstück nur über offene Lagerflächen. Er sei durch die behördliche Maßnahme in seinen Grundrechten beeinträchtigt.

Mit Schriftsätzen vom ... und ... Juli 2015 ergänzt er sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch während eines Planverfahrens für die Bearbeitung der Zulässigkeit von Vorhaben weiterhin die Regelungen nach §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Zurückstellung sei zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen hierzu vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit das Instrument der Zurückstellung rechtsmissbräuchlich bzw. rechtswidrig anwende, seien nicht erkennbar. Die Stadt habe glaubhaft dargelegt, dass eine verbindliche städtische Bauleitplanung gesichert werden müsse. Weder der vom Antragsteller eingewandte Bestandsschutz noch die von ihm vorgetragenen Grundrechte seien bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eil- und Klageverfahren Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 88 VwGO ist der Eilantrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser sich nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO gegen den Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes vom ... April 2015 bezieht, nicht jedoch auf die später in der Klageerweiterung als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 42 Abs. 1, 2. Alt., § 75 VwGO). Der Bevollmächtigte hat den für den Antragsteller gestellten Eilantrag mehrfach als Antrag „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ bezeichnet. Der Annahme, dem Antragsteller ginge es auch um die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, stünde zudem wohl auch die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

2.1 Die formale Voraussetzung einer ausreichenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist erfüllt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Hieran dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es bedarf der Angabe besonderer, auf den konkreten Fall bezogener Gründe, die die Behörde zum Ausschluss des Suspensiveffektes bewogen haben (BayVGH, B. v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20). Dieser Anforderung ist mit der Begründung im angefochtenen Bescheid vom ... April 2015 mit Hinweis auf die Notwendigkeit, der Sicherungsfunktion einer Zurückstellung Geltung zu verschaffen, Genüge getan.

2.2 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind hierbei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

2.3 Gemessen an diesen Vorgaben ist der Eilantrag unbegründet, da das Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid vom ... April 2015 wohl zu seinen Lasten entschieden werden wird. Nach summarischer Prüfung erweist sich dieser Bescheid als rechtmäßig und ist eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den Bescheid nicht erkennbar (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Stadt hat durch die Vorlage der Unterlagen des Planungsbüros vom ... August 2014 am ... Februar 2015 gegenüber dem Landratsamt die Ziele ihrer Planung deutlich gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) lagen beim Erlass des Zurückstellungsbescheids vor. Insbesondere war die künftige Planung hinreichend konkretisiert.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verwirklichung des Ziels „Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes“ nicht ausgeschlossen, da eine solche Bauleitplanung den Bestand an existierenden Gewerbeflächen nicht berührt. Erst bei dem Wegfall bisher bestandsgeschützter baulicher Anlagen können entgegengesetzte Festsetzungen der Wiedererrichtung gleichartiger Anlagen entgegenstehen, sofern der Bebauungsplan nichts Gegenteiliges regelt (vgl. § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung - BauNVO).

Zudem umfasst die Bauleitplanung nicht ausschließlich das Grundstück des Antragstellers, sondern bezieht zahlreiche weitere Grundstücke südlich der ...straße mit ein. Auch die Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in einem „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB aufzustellen, lässt die Sicherungsbedürftigkeit der Planung an sich nicht entfallen. Die Tatsache, dass in den Unterlagen des Planungsbüros vom ... August 2014 zu den Zielen des Aufstellungsbeschlusses eine Einschätzung zu einem „Bauvorhaben landwirtschaftliches Lagerhaus für Bau- und Brennstoffe“ enthalten ist, was möglicherweise auf den Bauantrag des Antragstellers vom ... Mai 2014 abzielt, führt jedenfalls nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht dazu, dass die zu sichernde Bauleitplanung als Verhinderungsplanung angesehen werden müsste. Auch wenn der Aufstellungsbeschluss wenige Tage nach Eingang des Bauantrages des Antragstellers bei der Stadt, nämlich am ... Mai 2014, bekannt gemacht wurde, wurde er doch bereits am ... Dezember 2013 und somit zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem noch nicht bekannt war, dass der Antragsteller sein Lagerhaus wieder aufbauen will.

Der Vortrag des Antragstellers, sein Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich hieraus das für den Erlass des Zurückstellungsbescheides erforderliche Sicherungsbedürfnis. Denn die Genehmigung des beantragten Lagerhauses sowie des überdachten Lagerplatzes stellt eine konkrete Gefährdung des Festsetzungsziels „Allgemeines Wohngebiet“ dar (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2011- 9 CE 11.2527 -juris Rn. 22).

2.4 Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht - auch nicht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Grundrechte - zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung über den Zurückstellungsantrag der Stadt berücksichtigt, dass der Antragsteller mehrere Monate lang einer faktischen Bausperre unterlegen war. Aus diesem Grund hat es seinen Bauantrag nur für 4 Monate ab Bescheidszustellung zurückgestellt und ihm am ... Mai 2015 mitgeteilt, dass sein Bauantrag - nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums von 4 Monaten - am ... August 2015 weiterbearbeitet würde. In Anbetracht des nur kurzen verbleibenden Zeitraums der Geltungsdauer der Zurückstellung ist das Interesse des Antragstellers am sofortigen Entfallen der Zurückstellungswirkung nicht überwiegend.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.1825

Gericht: VG München

Urteil

19. Januar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Genehmigungsantrag für Wiederaufbau einer abgebrannten Lagerhalle; Zurückstellungsbescheid; Hauptsacheerledigung; Veränderungssperre; Dauer des Bauleitplanverfahrens; Sicherungsbedürfnis der Planungsziele

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A-S-Platz ..., E.

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Zurückstellungsbescheids und Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes

Urteil:

I.

Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzbau eines abgebrannten Lagerhauses und für die Überdachung eines Lagerplatzes. Ferner richtet sich die Klage gegen die Zurückstellung des beantragten Bauvorhabens.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., welches im Stadtgebiet der Beigeladenen liegt. Darauf befand sich seit Mitte der 1930er Jahre ein landwirtschaftliches Lagerhaus, in welchem zuletzt der Kläger ein ...unternehmen für Getreide, Bau- und Brennstoffe betrieben hat. Am .... Dezember 2013 wurde dieses Lagerhaus durch Brand zerstört.

Der Kläger beantragte am .... Mai 2014 eine Baugenehmigung für einen Ersatzbau des abgebrannten Lagerhauses sowie für eine Überdachung des Lagerplatzes auf seinem Grundstück. Die Beigeladene, die am 10. Dezember 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... „südlich der ...straße“ - im Norden von der ...straße und im Südwesten von der ... Straße begrenzt - beschlossen hatte, in dessen Umgriff neben dem Grundstück des Klägers mehrere andere, zum Teil bewohnte Grundstücke liegen, verweigerte mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zu diesem Bauantrag das Einvernehmen und beantragte beim Landratsamt E. (Landratsamt) den Erlass eines Zurückstellungsbescheids.

Am 23. Mai 2014 machte die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss bekannt und übersandte dem Landratsamt am 18. Februar 2015 Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss. Als Planungsziele werden darin u. a. die Entwicklung eines hochwertigen innerstädtischen Wohnstandorts durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und die Ergänzung mit Wohnraum für spezielle Bevölkerungsgruppen genannt. Unpassende Nutzungen („gewerblich, landwirtschaftlich“) sollen verlagert werden (Bl. 44 ff. der Behördenakten - BA). Das Landratsamt erließ daraufhin am 13. April 2015 den beantragten Zurückstellungsbescheid für einen Zeitraum von vier Monaten ab Bescheidszustellung und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dieser Bescheid sei zur Sicherung der Planungsziele der Beigeladenen erforderlich. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. April 2015 bekannt gegeben.

Der Kläger erhob am .... Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 13. April 2015 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nachdem die Beigeladene im November 2015 mitgeteilt hatte, sie habe - noch vor Ablauf des Geltungsdauer des Zurückstellungsbescheids am 14. August 2015 - am 8. Juli 2015 zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 107 eine Veränderungssperre beschlossen, deren Umgriff mit dem des beabsichtigten Bebauungsplans identisch sei, änderte der Kläger seinen Antrag und beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, seinen Bauantrag unter Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu genehmigen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein ...unternehmen, das er 1971 von seinem Vater übernommen habe, bestehe bereits seit 1938. Für den Wiederaufbau des im Jahr 2013 abgebrannten Lagerhauses habe er vereinbarungsgemäß ein schlüssiges Brandschutzkonzept vorgelegt. Dennoch habe ihm das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt, obwohl er hierauf einen Rechtsanspruch habe. Durch die faktische Bausperre erleide er schwere Nachteile hinsichtlich seines ...unternehmens. Sein Grundstück sei sowohl von der ...straße als auch von der ... Straße erschlossen, sein Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien insbesondere durch das Brandschutzkonzept gesichert, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen beabsichtigte Bebauungsplan diene in Wahrheit nur dem Zweck, den von ihm beantragten Ersatzbau und die Überdachung zu verhindern. Eine positive Zielsetzung sei nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren lägen nicht vor, zudem werde das Aufstellungsverfahren von der Beigeladenen nicht betrieben. Die Umgebung seines Grundstücks sei sowohl von Wohnnutzung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Auf dem Nachbargrundstück „...straße ...“ befinde sich ein ...unternehmen und auf den südlich angrenzenden Nachbargrundstücken („... Straße ...“) ein Geschäftshaus. Angrenzende Wohnhäuser seien flächenmäßig untergeordnet. Mit Schriftsatz vom .... Januar 2016 führt er ergänzend aus, seit nunmehr über zwei Jahren habe die Beigeladene keine konkreten Schritte unternommen, um den Bebauungsplan zur Planreife oder gar zur Rechtskraft zu bringen; es liege weder eine Beteiligung der Öffentlichkeit noch der Behörden vor. Deshalb stelle die von der Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung eine Verhinderungsplanung dar, weshalb diese Sperre unwirksam sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die im Zurückstellungsbescheid genannten Entscheidungsgründe. Ob sich das beantragte Vorhaben in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge, sei nicht entscheidend, ebenso wenig, dass es sich um einen Ersatzbau handle. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beigeladene ihre Planungshoheit rechtsmissbräuchlich anwende. Sie habe glaubhaft die Sicherungsbedürftigkeit ihrer Planung dargelegt. Der vom Kläger geltend gemachte eigentumsrechtliche Bestandsschutz könne ebenso wenig Beachtung finden wie ein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung oder auf Gleichbehandlung mit ähnlich gelagerten Fällen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, am 8. Juli 2015 habe sie zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 107 eine Veränderungssperre beschlossen, deren Umgriff mit dem des beabsichtigten Bebauungsplans identisch sei. Für deren Zulässigkeit sei nach der Rechtsprechung ein Mindestmaß an konkreten planerischen Vorstellungen erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Negativplanung liege nicht vor, vielmehr verfolge sie das positive Planungsziel, das Gebiet zu einem innerstädtischen Wohngebiet zu entwickeln. Es sei Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit, dass eine Bauleitplanung von einem konkreten Bauvorhaben angestoßen und dieses dann gegebenenfalls nicht verwirklicht werden könne. Das Bauvorhaben des Klägers stehe mit ihren Planungszielen nicht in Einklang.

Einen Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezüglich des Zurückstellungsbescheids lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2015 ab (M 1 S 15.1826).

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid vom 13. April 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte gab an, dass ihm von einer Genehmigung eines ...betriebs auf dem zum Grundstück des Klägers benachbarten Grundstück FlNr. .../7 nichts bekannt sei. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen sei ein solches Unternehmen dort wohl auch nicht genehmigungsfähig. Ferner gebe es auf den sonstigen zum Klägergrundstück benachbarten Grundstücken überwiegend Wohnnutzung; auf FlNrn. ... und .../2 befinde sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Nebenanlagen. Die Beigeladene gab an, sie habe am 13. Januar 2016 die vorbereitenden Untersuchungen für eine Sanierungssatzung betreffend den Stadtkern beschlossen; im kommenden Februar werde hierzu die Öffentlichkeitsanhörung und Behördenbeteiligung stattfinden. Dieses Vorhaben sei auch der Grund dafür, warum das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. ... noch nicht weiter gediehen sei. Man habe die Erkenntnisse für die Vorbereitung der Sanierungssatzung abwarten wollen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Beteiligten in Hinblick auf den vom Kläger ursprünglich angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 13. April 2015 in Anbetracht des im August 2015 abgelaufenen Geltungszeitraums die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zwar hat der Kläger eine als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage erhoben, doch ist diese mangels Rechtsanspruchs des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Auch der hilfsweise erhobene Verbescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) besteht nicht.

2.1 Der Kläger hat zum - für die erhobene Verpflichtungsklage relevanten - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Wiedererrichtung der auf seinem Grundstück abgebrannten Lagerhalle und zur Errichtung einer Überdachung eines Lagerplatzes. Dem steht § 14 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (somit auch das vom Kläger beantragte Bauvorhaben) nicht durchgeführt werden können, wenn eine Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre u. a. mit dem in Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Inhalt beschlossen hat. Die Beigeladene hat am 10. Dezember 2013 einen solchen Aufstellungsbeschluss sowie am 8. Juli 2015 einen Beschluss über eine entsprechende Veränderungssperre gefasst und beide Beschlüsse auch bekanntgemacht.

2.2. Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 - juris Rn. 15) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 - juris Rn. 2). Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128 - juris Rn. 29) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 - juris Rn. 15).

2.3. Nach diesen Kriterien ist die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre wirksam. Insbesondere stellt die hierdurch gesicherte Planung keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Auch fehlt ihr nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung.

2.3.1 Der künftige Planinhalt ist in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Die Beigeladene hat in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10. Dezember 2013 mehrere Planungsziele festgelegt. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung im Plangebiet, auf die es zur Beurteilung des Konkretisierungsgrads besonders ankommt, wurde als beabsichtigter Planinhalt festgelegt, ebenso planerische Festsetzungen etwa zur Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindung vom Bahnhof zur historischen Innenstadt und zur Aufwertung des Ortsbilds und bestimmter, näher gekennzeichneter Platzflächen, ferner auch zur Schaffung von privaten Grünflächen auf den Baugrundstücken.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der vorhandenen baulichen Prägung des Gebiets widersprechen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene nachvollziehbar und schlüssig auf die im Plangebiet bereits vorhandene Wohnnutzung auf mehreren Nachbargrundstücken zum Grundstück des Klägers verwiesen. Die vom Kläger eingewandte gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks FlNr. .../7 durch ein ...unternehmen hat sich als ungenehmigt herausgestellt und ist deshalb bei der Beurteilung des derzeitigen Gebietscharakters nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber stellen sich sowohl die gewerbliche Nutzung des klägerischen Grundstücks als auch die im gemischt genutzten Gebäude auf FlNr. ... und .../2 festgestellten gewerblichen Nutzungen (u. a. eine Praxis für ...heilkunde) nicht als so beherrschend dar, dass sie der Verwirklichung des von der Beigeladenen beabsichtigten Planungsziels „Allgemeines Wohngebiet“ von vornherein entgegenstünden.

2.3.2 Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl 1991, 445 - juris Rn. 14). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Aus der Vielzahl der im Aufstellungsbeschluss festgelegten planerischen Ziele kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolgen würde. Zwischen den einzelnen Zielen bestehen keine offensichtlichen Widersprüche. Die Ziele lassen sich in Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen und Klarstellungen städtebaulich begründen. Im Übrigen wird im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht nach Art eines vorgezogenen Normenkontrollverfahrens geprüft. Es reicht aus, wenn die planerische Konzeption der Beigeladenen mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht schlechthin unerreichbar ist (BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23). Das ist bei der Planung der Beigeladenen der Fall.

Der Kläger will unter anderem aus dem Zeitablauf des Planungsprozesses ein Indiz für eine Verhinderungsplanung ableiten. Ihm ist zuzugeben, dass zur Umsetzung des - erst im Mai 2014 bekanntgegebenen - Aufstellungsbeschlusses vom 10. Dezember 2013 bis Ende 2015 keine wesentlichen Schritte und Maßnahmen zur Förderung des Planungsprozesses erkennbar sind. Andererseits hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ihre Absicht bekundet, für ihren Ortskern eine Sanierungssatzung zu erlassen. Hierzu habe sie vorbereitende Untersuchungen in Auftrag gegeben. Deren Ergebnis und die hierzu durchzuführende Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden habe man abwarten wollen. In Anbetracht des Aufwands zur Vorbereitung einer solchen Sanierungssatzung, die sich auf den gesamten Ortskern der Beigeladenen und nicht nur auf das Planungsgebiet des Bebauungsplans Nr. ... beziehen soll, ist dieser Vortrag eine zur Erläuterung des bislang verstrichenen Planungszeitraums genügende Erklärung und dieser Zeitraum deshalb kein Indiz für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung.

2.4 Auch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch und führen nicht zur Annahme eines Rechtsanspruchs auf die begehrte Baugenehmigung. Auf Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre könnte sich der Kläger gemäß § 14 Abs. 3 BauGB nur dann berufen, wenn sein nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtiges Bauvorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden wäre. Über eine solche Baugenehmigung verfügt er jedoch nicht. In Anbetracht der wirksamen Veränderungssperre der Beigeladenen ist auch ohne Belang, ob sich das vom Kläger beantragte Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert sind, weil ein ausreichendes Brandschutzkonzept vorliegt oder ob das Ortsbild beeinträchtigt wird. Auf die Wahl des richtigen Bauleitplanverfahrens hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch, so dass auch sein Einwand, das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB sei unzulässig, zu keinem Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung führt.

Aus denselben Gründen kann er auch nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.

3. Deshalb war die Klage, soweit das Verfahren nicht einzustellen war, abzuweisen und dem Kläger insoweit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO angemessen, dass er die Verfahrenskosten trägt, da in Anbetracht des nicht zu beanstandenden Planungsprozesses der Beigeladenen und des sich hieraus ergebenden Sicherungsbedürfnisses auch seine Klage auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 13. April 2015 erfolglos geblieben wäre. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO angemessen, dass der Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.