Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4357

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2012 zur Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (Vorhabensgrundstück) liegt im Ortsteil ... des Marktes ... Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. ... Gemarkung ..., das sich im Süden an das Vorhabensgrundstück anschließt. Im Osten dieses Grundstücks, direkt an der Schulstraße, befindet sich das Wohnhaus der Kläger (Anwesen ...straße ...). An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Schuppen.

Der Beigeladene zu 1. ist Vollerwerbslandwirt und betreibt auf dem Vorhabensgrundstück, auf dem sich derzeit ein Wohnhaus, eine landwirtschaftliche Halle sowie ein Schweinestall befinden, sowie auf den südöstlich davon gelegenen, gegenüber der Schulstraße befindlichen Grundstücke FlNr. ... und ... seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach eigener Aussage des Beigeladenen sei der größere Betriebsteil östlich der ...straße, wo er ca. 70 bis 80 Rinder sowie 25 Schweine halte.

Im Norden des Ortsteils Beitenfurt befindet sich auf den FlNrn. ... und ... ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung. An der Grenze zwischen FlNr. ... und ... sind drei Fahrsilos vorhanden.

Bereits im Jahre 2007 hatte der Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung zum Neubau eines Milchvieh-Laufstalles beantragt, die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. Juni 200... genehmigt worden ist. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren (M ... K 0...28...3 und M ... K 0...3050), die u. a. auch von den Klägern des vorliegenden Verfahrens geführt wurden, sind eingestellt worden, nachdem der Beigeladene zu 1. seinen Bauantrag zurückgenommen hatte.

Am 5. März 2012 stellte der Beigeladene zu 1. erneut einen Bauantrag auf Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... Dieser soll eine Länge von 30 Metern und eine Breite von 28,10 Metern an der Ostseite und 23,30 Meter an der Westseite haben. Im Gegensatz zur früheren Planung wurde sollte der Stall ca. 2 Meter kürzer sein und um einen Meter nach Osten verschoben werden, um den Durchflussquerschnitt zwischen Stall und Freibad zu erhöhen. Der Stall soll zudem als Warmstall errichtet werden, der über zwei Abluftkamine auf dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Dachfirst entlüftet wird. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück der Kläger beträgt ca. 10 Meter (Südseite der Melkkammer). Die kürzeste Entfernung des Vorhabens zum Wohnhaus der Kläger beträgt ca. 29 Meter (Südostecke des Stalles zur nordwestlichen Ecke des Wohnhauses).

Mit Beschluss vom 14. September 2012 erteilte der Beigeladene zu 2. sein gemeindliches Einvernehmen.

In einer anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten fachlichen Stellungnahme führte der fachliche Immissionsschutz am 4. April 2012 aus, dass das Grundstück der Kläger durch die vom Beigeladenen zu 1. beabsichtigte Rinderhaltung keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht könne dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt werden. Grundlage für die fachliche Beurteilung waren dabei die Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“. In der Graphik, in der ausgehend vom beabsichtigten Tierbestand die Abstände ermittelt wurden, innerhalb dessen schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind (rote Linie) und der Abstand, ab welchem keine Sonderbeurteilung mehr vorgenommen werden müsse (grüne Linie), lag das Wohnhaus der Kläger in dem Bereich, in dem nach den zugrunde gelegten Arbeitspapieren nicht mehr mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Im westlichen Teil des Grundstücks lag eine Teilfläche an der Grenze zum Vorhabensgrundstück in dem Bereich, in dem eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen ist. In diesem Grundstücksteil befindet sich der nördliche Teil des Schuppens, ansonsten ist es unbebaut.

Wegen der Lage des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der ... legte der beigeladene Bauherr zudem eine hydraulische Berechnung (2D-Wasserspiegelberechnung) des Ingenieur-Büros ... und ... vor, in dem die Wasserspiegel bei einem 100-jährigen Hochwasser im Ist-Zustand sowie im Plan-Zustand (bei Errichtung des Milchvieh-Stalles) verglichen wurden. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 19. März 2012 führte das Wasserwirtschaftsamt dazu aus, dass der 100-jährige Hochwasserstand beim Bauvorhaben bei 393,98 m. ü. NN liegt.

Betreffend die Grundstücke der Kläger ergab die hydraulische Berechnung keinen Anstieg des Wasserspiegels bei einem 100jährigen Hochwasserereignis.

Neben einem Auflagenkatalog, der in den Bescheid aufzunehmen sei, forderte das Wasserwirtschaftsamt noch Ausgleichsmaßnahmen zum durch die Errichtung des Vorhabens verloren gehenden Retentionsraum.

Mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 1. Juni 2012 wurde gefordert, den Retentionsraumausgleich auf 619 m³ statt der geplanten 577 m³ zu vergrößern.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. August 2012 wurde dem Beigeladenen zu 1. die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Milchvieh-Laufstalles auf dem Vorhabensgrundstück erteilt (Ziffer I. des Bescheides). Gleichzeitig wurden die wasserrechtliche Genehmigung zum Anbau an das anliegende Gewässer erster Ordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetzt i. V. m. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO (erster Spiegelstrich zu Ziffer I.) sowie die wasserrechtliche Genehmigung zum Bauen im festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz erteilt (2. Spiegelstrich zu Ziffer I.).

Der Bescheid enthielt zahlreiche Auflagen:

„32. Die Beurteilungspegel der von den Rinderställen auf dem Grundstück ausgehenden Geräusche (einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten) dürfen an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung (Dorfgebiet FlNrn. ...; ...; ...; .../3; ...; .../1) folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

tagsüber 60 dB(A)

nachts 45 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Summenwirkung mit der übrigen Anlage ist zu beachten.

33. Die Lüftungsanlage des Stalles ist dem derzeitigen Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszuführen und sorgfältig zu warten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Lärmabstrahlung der Abluftventilatoren durch eine Verwendung von Geräten mit niedrigen Drehzahlen so gering wie möglich gehalten wird und die o. g. Immissionsrichtwerte gesichert eingehalten werden (Augenmerk besonders Nachtbetrieb!).

34. Der Rinderstall ist auf einen Tierbestand von 60,62 GV ausgelegt und darf nicht überschritten werden.

35. Die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Schweinestalles ist antragsgemäß spätestens mit Aufnahme der Nutzung des Milchvieh-Laufstalles einzustellen.“

Am 17. September 2012 ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. August 2012 (Az. ...) aufzuheben.

Das genehmigte Vorhaben sei gegenüber den Klägern rücksichtslos. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen. Eine angemessene Nutzung des Außenbereichs ihres Grundstücks sei für die Kläger angesichts der zu erwartenden Immissionen nicht mehr möglich.

Die Lärmbelastung des Grundstücks der Kläger, an dem die Hofeinfahrt zum Vorhabensgrundstück vorbei führe, sei bereits jetzt am Limit. Bei Verwirklichung des Vorhabens werde der Transportverkehr, wie etwa durch Abholung der Milch, noch weiter zunehmen. Hinzu komme die Lärmbelastung durch die Abluftkamine. Auch der landwirtschaftliche Betrieb im Norden des Ortes verursache erhebliche Lärmimmissionen. Die Festsetzung von Lärmwerten im angefochtene Bescheid sei nicht geeignet, unzumutbare Lärmimmissionen zu vermeiden, zumal das Vorhaben in ca. zehn Meter Entfernung zur Grenze des Klägergrundstücks errichtet werden soll. Bei den zu erwartenden Geräuschen wie Tierlaute, häufiger Fahrverkehr, Silagetransport, Rühren und Ausbringen der Gülle und der Lüftungsanlage seien die festgesetzten Lärmwerte, gerade wegen der Nähe der Zufahrt zum Grundstück der Kläger offensichtlich nicht einhaltbar. Gerade auch die tonhaltigen bzw. niederfrequenten Geräusche der Lüftungsanlage hätten gesondert berücksichtigt werden müssen. Vom Vorhaben gehe auch eine unzumutbare Geruchsbelastung aus. Der Bescheid sei schon zu unbestimmt, da er zwar die Stilllegung der auf dem Vorhabensgrundstück vorhandenen Schweinehaltung beauflage, aber keine andere Nutzung ausschließe. Auch Betriebsabläufe wie Anfahrtswege etc. könnten mangels Vorliegen einer Betriebsbeschreibung nicht abgeschätzt werden. Das Vorhaben halte auch nicht die erforderlichen Mindestabstände ein, in jedem Fall hätte eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden müssen. Dabei wäre man zum Ergebnis gekommen, dass wegen der Orientierung der Wohnbereiche und der Terrasse nach Süden hin die Emissionen für die Kläger nicht mehr zumutbar seien. Wegen der vorherrschenden Südwinde würden die Geruchsfrachten direkt zum Wohnhaus der Kläger getrieben. Diese Situation werde durch die ohnehin schon bestehende Vorbelastung wegen anderer Emissionsquellen noch verschärft. Hinzu komme die massive Wertminderung des Grundstücks. Das im Überschwemmungsgebiet errichtete Vorhaben verursache auch eine unzumutbare Verschlechterung der Hochwassersituation, da der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nachteilig beeinflusst würden. Angesichts der ohnehin schon angespannten Hochwassersituation führe bereits eine geringfügige Änderung zu unzumutbaren Auswirkungen. Zudem stelle das Bauvorhaben ein Abflusshindernis für das Hochwasser dar, so dass ein Abflussrückstau zulasten der Kläger entstehe. Hinzu kämen negative Auswirkungen auf die Grundwassersituation. Es sei auch davon auszugehen, dass im Falle eines Hochwassers Festmist und Gülle aus dem Stall geschwemmt würden und das Grundstück der Kläger kontaminierten.

Durch die großen Versiegelungsflächen werde es zu Veränderungen der Grundwasserfließrichtungen im oberen Grundwasserstock und zu lokalen Grundwasseraufstauungen sowie zur Kontamination des Grundwassers kommen. Im Hochwasserfall könnten auch Strömungen entstehen, die zu Erosionsschäden auf dem Grundstück der Kläger führten. Die vorgelegte 2D-Berechnung berücksichtige auch nicht alle baulichen Anlagen in der Umgebung, so beispielsweise eine Mauer zwischen den Grundstücken FlNr. ... und ... im Norden des Vorhabensgrundstücks. Darüber hinaus komme auch die 2D-Berechnung zum Ergebnis, dass sich der Wasserspiegel um einen Zentimeter erhöhe. Dadurch wären größere Bereiche des Klägergrundstücks als bisher vom Hochwasser betroffen.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2012 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Ausweislich der Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes werde das Grundstück der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Diese Arbeitspapiere gäben den derzeitigen Stand der Technik bei nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen wieder. Auch die Lärmbelastung sei durch die in der Genehmigung dazu enthaltenen Auflagen gegenüber den Klägern nicht unzumutbar. Das Wohnhaus der Kläger liege direkt an der Ortsdurchfahrt, so dass die Versorgungsfahrten und Lieferverkehre zum Anwesen des Beigeladenen zu 1. im allgemeinen Verkehr untergingen. Anders als durch die frühere Planung würden ausweislich der wasserrechtlichen Stellungnahmen auch Belange der Wasserwirtschaft durch das nunmehr genehmigte Vorhaben nicht nachteilig beeinträchtigt. Der Austritt von Gülle bei Hochwasser werde durch die entsprechenden Planungen bzw. Auflagen ebenfalls unterbunden.

Der Beigeladene ließ durch seinen Bevollmächtigten ebenfalls die Klageabweisung beantragen und verwies auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes des Landratsamtes sowie der Wasserwirtschaft. Durch die Auflagen im Genehmigungsbescheid würden schädliche Umwelteinwirkungen zulasten der Kläger ausgeschlossen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Oktober 2013. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 2. Oktober 2013 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 eine ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt eingeholt. Anlass für die Stellungnahme war die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwischen FlNr. ... und ... besichtigte Mauer, die bislang in die Untersuchungen des Wasserwirtschaftsamtes noch nicht miteinbezogen worden ist sowie die Tatsache, dass die Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatten, dass ihnen vom Landratsamt für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück, in etwa dort, wo die Mauer steht, ein Vorbescheid erteilt worden sei. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 sowie einer Ergänzung vom 10. Januar 2014 dem Gericht übermittelt worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober eine Vielzahl bedingter Beweisanträge (Ziffern III. bis VI.), die er bereits im Schriftsatz vom 30. September 2013 (Blatt 99 ff. der Gerichtsakte) formuliert hatte. Zum Inhalt dieser Beweisanträge wird auf die Seiten 99 bis 105 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beweisantrag VII. wurde nach der ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten aus diesem Verfahren sowie dem gegen die frühere Baugenehmigung gerichteten Verfahren M 9 K 09.3050 Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt hatten (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da weder die angefochtene Baugenehmigung noch die gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der genehmigte Milchviehstall ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos, da diese weder unzumutbaren Geruchsimmissionen (1.) noch unzumutbaren Lärmimmissionen (2.) ausgesetzt werden. Auch eine nachteilige Veränderung der Hochwassersituation wird durch das Bauvorhaben nicht hervorgerufen (3.). Damit scheidet auch eine Rechtsverletzung durch die wasserrechtlichen Genehmigungen aus (4.).

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. In räumlicher Hinsicht besteht der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Nachbarschutz vor allem gegenüber der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung und schützt diese vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (BVerwG U. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - juris) und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut, und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen zu schützen ist (BVerwG, U.. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris). Dabei kommt es darauf an, auf welche Interessen der Umgebungsbebauung in bestimmter Weise Rücksicht zu nehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht (ständige Rspr. seit U. v. 25.5.1977 - 4 C 22.75 - juris) verlangt allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind.

Das Grundstück der Kläger, das ebenso wie das Vorhabensgrundstück in einem faktischen Dorfgebiet liegt, wird durch den Milchvieh-Laufstall, der sich nach seiner Art in die Umgebungsbebauung einfügt (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), nicht in geschützten Nachbarrechten verletzt.

1. Das Anwesen der Kläger wird durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. keinen Immissionen ausgesetzt, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten. In einem faktischen Dorfgebiet wäre der Stall gegenüber der umliegenden Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn von ihm schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall:

a) Weder das Baugesetzbuch noch das BImSchG legen fest, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf benachbarte Wohngrundstücke in zulässiger Weise ausgehen dürfen. Auch die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) äußert sich zu Geruchsemissionen aus der Rinderhaltung nicht. Es ist deshalb auf Regelwerke zurück zu greifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris Rn. 14) bilden die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft“ 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft“ 63) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Das Gleiche gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (BayVGH B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris Rn. 13), wie sie der Technische Immissionsschutz des Landratsamtes im Baugenehmigungsverfahren herangezogen hat.

Das Landratsamt ... hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 an der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ aus den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ orientiert, die Schutzabstände von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße des Betriebs bestimmt und eine in der Rechtsprechung anerkannte sachverständige Orientierungshilfe darstellt (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Auch die Heranziehung der Abstandskurve Bild 2 (Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet) durch das Landratsamt für den vorliegenden Fall begegnet keinen Bedenken.

Die neu eingeführte Richtlinie VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ ist nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem geplanten Stall und den kritischen Immissionsorten auf den Grundstücken der Kläger an der kürzesten Stelle unter 50 Metern liegt und auch der sog. Richtlinienabstand von 32 Metern zwischen Emissions- und Immissionsort, der sich in der vom fachlichen Immissionsschutz des Landratsamtes am 30. September 2013 auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3894 vorgenommene Berechnung ergibt, unterhalb des Geltungsbereichs der VDI 3894 liegt (vgl. VDI 3894 Blatt 2, Seite 4). Damit ist auf andere Erkenntnisquellen zurück zu greifen.

Ausgehend von den in Auflage Nr. 34 der Baugenehmigung als maximal zulässigen Tierbestand festgesetzten 60,62 Großvieheinheiten (GVE) kommt der Technische Immissionsschutz zu dem Ergebnis, dass das Wohnhaus der Kläger außerhalb der Bereiche liegt, in denen nach den zugrunde gelegten Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ schädliche Umweltweinwirkungen zu erwarten sind (roter Bereich) bzw. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist (grauer Bereich). Nach der in nicht zu beanstandender Weise heran gezogenen Abstandskurve Bild 2 (Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet) liegen bei den als maximalen Tierbestand festgesetzten 60,62 GVE ab einem Bereich von ca. 32 Metern Entfernung zum Emissionsschwerpunkt keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr vor. Das Bauvorhaben des Beigeladenen weist zum Wohnhaus der Kläger einen Abstand von mindestens ca. 50 Metern auf.

Als maßgeblicher Immissionsort am Grundstück des Klägers ist die dem Emissionspunkt am nächsten gelegene Hauswand des Wohngebäudes (vgl. Kap. 3.3.1. Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“) heranzuziehen. Diese befindet sich an der Westseite des Hauses. Emissionsseitiger Bezugspunkt des Stalles sind die Abluftkamine der Zwangsentlüftung des Stalles an der Firstmitte (vgl. Kap. 3.3.1. Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“).

Angesichts dieses deutlichen Ergebnisses ist nach den Arbeitspapieren auch keine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aber selbst wenn man die Kriterien, die bei einer solchen Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen sind, vorliegend mit einbeziehen würde, käme man nicht zu einem für die Kläger nachteiligen Ergebnis: Der Stall soll als Warmstall mit Zwangsentlüftung über Abluftkamine errichtet werden, was sich nach den Arbeitspapieren im Rahmen der Einzelfallbetrachtung als positiv darstellt. Auch die Haltung von Rindern, insbesondere Milchvieh, ist gegenüber anderen geruchsintensiveren Nutzungen als positiv zu bewerten. Nach der unangegriffen gebliebenen Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes kommt es zudem eher zu Abluftbewegungen in Richtung der ... und damit in eine andere Richtung als zu dem südlich des Bauvorhabens gelegenen Klägergrundstück. Auch eine etwaige Vorbelastung mit anderen landwirtschaftlichen Nutzungen war nicht zu berücksichtigen. Die auf dem Vorhabensgrundstück noch vorhandene Schweinehaltung muss nach Auflage Nr. 35 der Baugenehmigung spätestens mit der Aufnahme der Nutzung des Milchvieh-Stalles aufgegeben werden. Eine andere Nutzung wäre als Nutzungsänderung auch im Hinblick auf dadurch entstehende Immissionen erneut zu überprüfen. Es wurde vom fachlichen Immissionsschutz im Rahmen der für ein nördlich vom Vorhaben gelegenes Grundstück durchgeführten Einzelfallbetrachtung in seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 auch schlüssig dargelegt, dass der Silagegeruch an der nördlich des Vorhabensgrundstücks gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle Gerüche aus der Rinderhaltung deutlich überlagert. Wegen des Abstands der Kläger von dieser nördlichen Hofstelle, die noch viel weiter entfernt liegt als das streitgegenständliche Vorhaben und damit noch weniger zu einer Geruchsbelastung der Kläger führen kann, ist auch eine Summenwirkung dieser beiden Betriebe zulasten der Kläger auszuschließen. Zudem haben die Kläger selbst vorgetragen, dass sogar der dem Aufenthalt im Freien dienende Terrassenbereich sich im Süden ihres Grundstücks befindet, der noch weiter vom Bauvorhaben entfernt liegt.

Keines der von den Klägern vorgebrachten Argumente ist geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass Stallgerüche in einem Dorfgebiet auch außerhalb des Bereichs schädlicher Umwelteinwirkungen wahrnehmbar sind, ändert nichts an der fehlenden Rücksichtslosigkeit, da solche Gerüche in einem Dorfgebiet üblich und hinzunehmen sind, sofern sie - wie hier - nicht die Schädlichkeitsgrenze überschreiten.

2. Unproblematisch ist auch die Lärmbelastung durch Geräusche des Stalles und des landwirtschaftlichen Betriebs. In der Auflage Nr. 32 zur Baugenehmigung wurden als zulässige Immissionsrichtwerte die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werte der TA Lärm festgesetzt. Eine Rechtsverletzung zulasten der Kläger könnte sich nur daraus ergeben, dass durch den Betrieb des genehmigten Stalles diese Richtwerte offensichtlich nicht einhaltbar sind. Hinsichtlich einer Belastung mit niederfrequenten Geräuschen durch die Lüftungsanlage hat der Umweltingenieur des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 schlüssig und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese durch den Betrieb der dem Stand der Technik entsprechenden Anlage bei solchen Lüftungen unüblich seien und nach seiner Erfahrung keine Rolle spielten. Zudem könnte nach seiner Aussage für den unwahrscheinlichen Fall, dass es zu Problemen kommen sollte, eine technische Nachrüstung verlangt werden. Auch bei einer normal funktionierenden Kühlung gibt es nach der Auskunft des Umweltingenieurs keine Gefahr der Überschreitung der festgesetzten Richtwerte oder eine Belastung mit niederfrequenten Geräuschen. Soweit die Kläger den auf dem Hof stattfindenden Fahrverkehr oder Tiergeräusche anführen, ergibt sich aus diesem Vortrag auch kein Anhaltspunkt dafür, dass diese offensichtlich zur Überschreitung der festgesetzten Werte führen werden. Die vom Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung aufgezählten wenigen Fahrbewegungen sind plausibel und stellen keine maßgeblich ins Gewicht fallende Lärmquelle dar. Nachdem der Beigeladene zu 1. nur einen Teil seines Betriebs auf dem Vorhabensgrundstück unterhält, werden sich auch die sonstigen Fahrbewegungen, die mit dem Milchvieh-Stall nicht in Zusammenhang stehen, in Grenzen halten. Zudem fand in der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit der im Zuge der Errichtung des Milchviehstalles aufzugebenden Schweinehaltung bereits Fahrverkehr auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. statt, der bei der Errichtung des genehmigten Vorhabens wegfällt.

3. Auch eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Grundstück der Kläger scheidet aus.

a) Die Frage, ob eine Baugenehmigung Nachbarrechte verletzen kann, weil das genehmigte Vorhaben im Zusammenhang mit Hochwasser zu Beeinträchtigungen führen kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Belange des Hochwasserschutzes nicht zu den Kriterien gehören, nach denen die Zulässigkeit eines Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - juris Rn. 13).

Umgekehrt wurde aber bereits für § 34 Abs. 1 BauGB entschieden, dass mit dem dort im Begriff des „Einfügens“ verankerten Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz auch im Zusammenhang mit Hochwasser eine Rolle, wenn Nachbargrundstücke durch Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind (BayVGH, B. v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Gleiches gilt für § 34 Abs. 2 BauGB, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, durch eine Bebauung des Nachbargrundstückes einschließlich der damit gegebenen Versiegelung vermehrt von Überschwemmungen betroffen zu sein (VG Ansbach, B. v. 26.9.2011 - AN 9 S 11.1540 - juris Rn. 31).

b) Ob und woraus die Kläger subjektivöffentliche Rechte herleiten könnten, kann letztlich offen bleiben, weil das Bauvorhaben im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes ihnen gegenüber nicht rücksichtslos ist.

Soweit den genannten Bestimmungen zum Hochwasserschutz nämlich eine nachbar- bzw. drittschützende Wirkung zuerkannt wird, ist Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Abwehrrechts, dass den Klägern durch die genehmigten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (BayVGH, B. v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 - BayVBl 2001, 20). Nur wenn „grobe Verstöße“ in Frage stehen, die zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation führen, kommt der Drittschutz zum Tragen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15; BayVGH vom 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 -juris Rn. 3). Die Kläger könnten also nur dann ein Abwehrrecht gegen ein die Hochwassersituation beeinflussendes Vorhaben im Überschwemmungsgebiet geltend machen, wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung bis zu einem sog. Bemessungshochhochwasser (HQ100) im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG und des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG, d. h. ein Hochwasserereignis, „das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist“, (oder bereits bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit) befürchten müssten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen erst bei größeren Hochwässern zu erwarten, kann sich der Betroffene nicht auf einen wasserrechtlichen Drittschutz berufen (VG Regensburg, U. v. 11.10.2013 - RO 8 K 13.1095 - juris Rn. 21).

Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe seines Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar jedoch hinnehmen. Ein Grundstückseigentümer hat unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht das Recht, jegliches in seiner Nachbarschaft geplante Vorhaben, das die Wasserverhältnisse verändert, insbesondere eine situationsbedingt ohnehin vorhandene Hochwassergefahr steigern kann, abzuwehren. Dies gilt umso mehr, als der Grundstückseigentümer selbst im Überschwemmungsgebiet gebaut hat.

c) Die Voraussetzungen für eine sich an diesen Vorgaben orientierende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind vorliegend nicht erfüllt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht es fest, dass durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. keine nachteiligen Veränderungen für das Grundstück der Kläger verursacht werden, geschweige denn eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassersituation ausgelöst wird.

Dies ergibt sich aus der hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... und ... vom 30. Januar 2012, nach der sich bei einem Vergleich der Überschwemmungssituation im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses keine nachteiligen Veränderungen auf dem Grundstück der Kläger ergeben. Das Büro kommt aufgrund der angestellten 2D-Berechnungen zum Ergebnis, dass sich durch den Bau des Milchvieh-Laufstalles kein Wasserspiegelanstieg ergibt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2012 diese Untersuchungen als plausibel beurteilt. Von einer unzumutbaren Verschärfung der Situation wie sie für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots erforderlich wäre, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Zweifel an der Fachkunde und Unparteilichkeit des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes bestehen nicht. Auch dem Gericht ist bereits aus anderen Verfahren bekannt, dass 2D-Berechnungsmodelle zu sehr realistischen Ergebnissen führen. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt vom 2. Dezember 2013 und vom 10. Januar 2014 ergibt, ändert auch die beim Augenschein auf dem Grundstück FlNr. ... im südlichen Teil an der Grenze zu FlNr. ... festgestellte Mauer nichts an den Ergebnissen der 2D-Berechnung bzw. der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes.

d) Die Aussagen des amtlichen Sachverständigen wurden seitens der Kläger nicht ernsthaft erschüttert. Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamtes als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt große Bedeutung zu. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris Rn. 10; BayVGH B. v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).

Anderen Befürchtungen der Kläger wie etwa das Ausschwemmen von Mist und Gülle wird durch die Erhöhung der Oberkante des Stalles auf mindestens 394,48 m ü.NN und damit 50 Zentimeter über dem errechneten Wasserspiegel, einer hochwasserangepassten Bauweise und der wasserundurchlässigen Herstellung des Güllekellers Rechnung getragen. Dies hat auch die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2012 (Bl. 73 Behördenakte) bestätigt.

Soweit eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstofffrachten geltend gemacht wird, fehlt es neben einer entsprechenden Gefahr zudem an einer schutzwürdigen eigenen Rechtsposition der Kläger.

Auch die Abflusssituation wurde ausweislich der Erläuterungen der zur vom Bauherrn vorgelegten 2D-Berechnung bei dieser hydraulischen Untersuchung berücksichtigt. Negative Auswirkungen wurden dabei nicht festgestellt. Gerade durch abflussverbessernde Maßnahmen wie Vergrößerung des Durchflussquerschnitts zwischen Stallgebäude und Freibad, glattere Gestaltung der Oberflächen im Süden und Westen des Stalls sowie die Entfernung von Bäumen trägt dazu bei, dass es in der Umgebung des Vorhabens nur an zwei Stellen überhaupt zu einer Erhöhung des Wasserspiegels, und dann auch nur um einen Zentimeter kommt. Die Kläger sind davon aber nicht betroffen.

4. Nachdem durch das Vorhaben keine unzumutbare Verschlechterung der Hochwassersituation anzunehmen ist, sind die Kläger auch durch die gemeinsam mit der Baugenehmigung erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt.

a) Die Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A. BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektivrechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Kläger nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 12 ff.).

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt:

Die Hochwasserrückhaltung wird - wie ausgeführt - durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie bereits ausgeführt worden ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG).

Soweit die Kläger eine Kontamination des Grundwassers behaupten, wäre dies kein Belang, der im Rahmen einer Nachbarklage geltend gemacht werden kann. Im Übrigen ist auch ein Anstieg des Grundwassers bzw. eine damit einhergehende unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht ersichtlich.

b) Auch für eine Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 20 BayWG ist nichts ersichtlich. Im Übrigen vermittelt Art. 20 BayWG keinen Drittschutz, so dass eine Verletzung von Eigentumsrechten der Kläger schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist (BayVGH, B. v. 2.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 9 f.).

5. Die vom Klägerbevollmächtigten bedingt gestellten Beweisanträge waren sämtlich abzulehnen.

a) Die zum Themenkomplex Hochwasser gestellten Anträge (Ziffer III. im Schreiben vom 30. September 2013) waren zurück zu weisen, da die darin aufgeführten Beweisthemen sämtlich bereits durch das Wasserwirtschaftsamt schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet worden sind.

Soweit eine Verschlechterung der Hochwassersituation zulasten des Klägergrundstücks Beweisthema ist (Anträge Ziffer III, Spiegelstriche 1, 3, 4, 5, 8), sind diese Fragen durch die vorgelegte 2D-Berechnung, die vom Wasserwirtschaftsamt auf Plausibilität überprüft worden ist, bereits beantwortet worden. Nach der 2D-Berechnung findet auf dem Grundstück der Kläger überhaupt keine, geschweige denn eine unzumutbare Verschlechterung der Hochwassersituation statt, da sich der Wasserspiegel durch die Errichtung des Milchvieh-Stalles nicht erhöht (Antrag Ziffer III, Spiegelstrich 12). Dies gilt auch im Falle der Berücksichtigung der Mauer zwischen FlNr. ... und ... (Antrag Ziffer III, Spiegelstrich 11), wie sich aus den ergänzenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes vom 2. Dezember 2013 und vom 10. Januar 2014 ergibt.

Soweit es um den Rückstau von Hochwasser geht (Anträge Ziffer III, Spiegelstriche 2, 6), wurde bereits ausgeführt, dass auch diesbezüglich eine unzumutbare Verschlechterung zulasten der Kläger nach den hydraulischen Untersuchungen auszuschließen ist.

Dass möglicherweise vom Hochwasser mitgeführtes Material nach Abfluss des Hochwassers auf dem Grundstück verbleibt (Antrag Ziffer III, Spiegelstrich 10), ist Folge der Lage des Klägergrundstücks in einem Überschwemmungsgebiet. Nachdem durch das Bauvorhaben nicht einmal eine Erhöhung des Wasserspiegels stattfindet, kann eine entsprechende Situation auch nicht unzumutbar verschlechtert werden.

Eine Gefahr hinsichtlich der Kontamination von Grundwasser durch Ausschwemmen von Feststoffen (Ziffer III, Spiegelstrich 9) besteht - wie bereits ausgeführt (Nr. 2.d der Urteilsgründe, Seite 20) - infolge der hochwasserangepassten Bauweise sowie der Abdichtung des Güllekellers nicht.

Selbst für den - unterstellten - Fall, dass es infolge der Errichtung des Stalles zu Aufstauungen des Grundwassers kommen könnte (Ziffer III, Spiegelstrich 7), würde sich nach Überzeugung des Gerichts, nachdem durch die Errichtung des Stalles überhaupt kein Anstieg des Wasserspiegels zu verzeichnen ist, auch beim Aufstau von Grundwasser keine unzumutbare Steigerung der Hochwassergefahr durch höhere Wasserstände ergeben.

Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht war demzufolge nicht geboten.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - BayVBl 2008, 21(22)). Die Notwendigkeit einer Abweichung und evtl. Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Fachkunde oder der Unparteilichkeit des amtlichen Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38; BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - BayVBl 2012, 245). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben, da nur pauschal Vermutungen über mögliche Folgen angestellt worden sind.

b) Auch hinsichtlich der Anträge zum Lärm (Ziffer IV. und V. im Schreiben vom 30. September 2013) war der entsprechende Beweisantrag abzulehnen.

Nachdem im Genehmigungsbescheid Immissionsrichtwerte festgesetzt worden sind, wäre eine Nachbarklage nur erfolgreich, wenn die festgesetzten Lärmwerte offensichtlich nicht einhaltbar sind. Hierfür bedarf es aber einer substantiierten Darlegung seitens der Kläger, weshalb dies nicht der Fall sein soll. Entsprechende Ausführungen hierzu fehlen. Auch der Beweisantrag erschöpft sich in der Aufzählung diverser, in ihrem Umfang (z. B. Zahl der Fahrbewegungen, „sonstige“ Stallgeräusche) völlig offener Lärmquellen, die nach Auffassung der Kläger quasi „ins Blaue hinein“ zu einer Überschreitung der festgesetzten Lärmwerte führen sollen. Dies genügt nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag, sondern stellt einen unzulässigen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag dar.

c) Der Beweisantrag zur Geruchsbeeinträchtigung (Ziffer VI. im Schreiben vom 30. September 2013) ist schon deshalb abzulehnen, da es nicht entscheidungserheblich ist, ob es am Grundstück der Kläger zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Maßgeblicher Immissionsort ist das Wohngebäude und nicht die Grundstücksgrenze. Unabhängig davon ist der Vortrag einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts substantiiert wurde: Die vom Umweltingenieur aufgrund fachlich und gerichtlich anerkannter Arbeitsgrundlagen getroffene Einschätzung ist für das Gericht absolut nachvollziehbar. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass an dieser fachlichen Aussage des Umweltingenieurs zu zweifeln, zumal sie von Klägerseite auch nicht konkret bestritten wurde. Allein aufgrund der Behauptung, wegen der geographischen Lage und der meteorologischen Besonderheiten sei eine extreme Geruchsbelästigung für die Kläger zu befürchten, ohne hierzu nähere, nicht bereits in fachlichen Stellungnahmen gewürdigte Umstände anzugeben, war das Gericht auch nicht gehalten, den Sachverhalt im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur immissionsschutzrechtlichen Situation weiter aufzuklären. Auch gibt es für die Behauptung einer vorherrschenden Südwindrichtung keine konkreten Anhaltspunkte, wie der Umweltingenieur in seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 ausgeführt hat. Der Vortrag der Kläger widerspricht sich auch insoweit, als einerseits starke Winde den Geruch nach Süden tragen sollen, andererseits aber Geruchsfrachten wegen Nebel und Dunst nicht abziehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Da der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene zu 2. hat sich keinem solchen Risiko ausgesetzt, so dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4357 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4357 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 8 CS 13.1848

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 5 S 2037/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B. v. 8.8.1996 - 8 S 1954/96 - juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W.-str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der - von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende - Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.