Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2014 - 8 K 14.1197


Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ...str. 60, FlNr. ..., Gemarkung .... Das Grundstück ist in der östlichen Grundstückshälfte mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut.
Für das Grundstück sowie auch die südlich anschließenden Grundstücke auf der Ostseite der ...straße gilt der Bebauungsplan Nr. ..., rechtsverbindlich seit dem ... Mai 1968, der aus zwei Planteilen besteht und den gesamten ... See sowie die Bebauung bzw. Umgebung nördlich, nordwestlich und westlich des ... Sees erfasst, wobei südlich und östlich des ... Sees Grünfläche festgesetzt ist. Weiterhin setzt der Bebauungsplan Nr. ... in seinem Planteil 2, in dem auch das Grundstück der Kläger liegt, westlich und südwestlich des ... Sees eine Straßenverkehrsfläche fest, die in diesem Bereich eine Verbreiterung der ...straße auf gut 45 m mit dazwischen liegendem Grünstreifen vorsieht. Sowohl im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf der Ost- bzw. Südostseite des ... Sees als auch südwestlich des ... Sees standen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans zahlreiche Häuser, die in der Legende des Bebauungsplans als „zu beseitigen“ dargestellt sind. In der Umgebung fanden sich neben dem Einfamilienhaus auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ...str. 60, vergleichbare Gebäude, und zwar auf dem östlich gelegenen Grundstück ...str. 58 a, FlNr. ..., der südlich angrenzenden FlNr. 908, ...str. 58, sowie der (seinerzeit noch einheitlichen) FlNr. ... - die Grundfläche des damaligen Gebäudes entspricht allerdings nicht mehr der des aktuellen Gebäudes - sowie ein Gebäude und ein Nebengebäude auf der FlNr. ..., die inzwischen nicht mehr existieren.
Das klägerische Grundstück liegt auch im Bereich des Aufstellungsbeschlusses Nr. ... vom ... Januar 1990 (Teiländerung Nr. ...), der vorsieht, in einem Bereich westlich der ...straße und nördlich der ...- bzw. örtlich der ...straße einen neuen Bebauungsplan mit Grünordnung aufzustellen, mit dem Ziel, eine dauerhafte Sicherung der hier vorhandenen wenigen Wohngebäude zu erreichen, die bei einer Beibehaltung der im Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten öffentlichen Grünfläche aus planungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei.
Bei einer anlassbezogenen Ortskontrolle auf dem Nachbargrundstück ...str. 54 am 12. März 2013 wurde festgestellt, dass Arbeiten an einem, in der nordwestlichen Grundstücksecke befindlichen Gebäude im Gange waren.
Daraufhin wurde bei einem Telefonat mit der Klägerin zu 1) am 19. März 2013 eine mündliche Baueinstellung verfügt.
Mit Bescheid vom ... März 2013 - am 26. März 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt - wurde unter Ziffer 1. die telefonische Baueinstellung bestätigt und unter Ziffer 2. für den Fall der Fortsetzung der Bauarbeiten ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 5.000,- angedroht.
Im Bescheid vom ... März 2013 wurde darauf hingewiesen, dass für die bereits widerrechtlich erstellten Bauteile unter Umständen mit einer Beseitigungsverfügung zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom ... Februar 2014 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern folgende Verfügung:
1.1. Das im beiliegenden Plan farblich markierte Gebäude A ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.
2. Das im beiliegenden Plan farblich markierte Gebäude B ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.
2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1. genannten Verpflichtungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:
- Für Ziffer 1 Gebäude A:Euro 10.000,-
- Für Ziffer 1 Gebäude B:Euro 3.000,-.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte auf der Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehenden Anlagen anordnen könne, da auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden könnten. Die Luftbildauswertung habe ergeben, dass die westliche Grundstückshälfte bis zur Jahrtausendwende praktisch unbebaut gewesen sei. Im nordwestlichen Grundstücksbereich sei - unbemerkt von der Lokalbaukommission - in den letzten zehn Jahren ein Gebäude errichtet und immer wieder erweitert worden. Zuletzt habe nach 2008 eine erhebliche Vergrößerung des Gebäudes A stattgefunden. Es handele sich also um kein Gebäude, das vor Aufstellung des Bebauungsplans rechtmäßig errichtet worden sei. Zusätzlich seien an der Südgrenze befestigte Flächen und das Gebäude B an einer Stelle errichtet worden, an der auf dem Luftbild aus dem Jahr 2008 noch Bepflanzung erkennbar sei. Das Gebäude A mit einer Dachfläche von mehr als 100 m² und das Gebäude B mit einer Dachfläche von ca. 40 m² fielen weder unter die Tatbestandsvoraussetzungen für ein genehmigungsfreies, noch für ein verfahrensfreies Vorhaben. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. ... für das Anwesen ...str. 60 in dem westlichen Grundstücksbereich, in dem die zur Beseitigung angeordneten Anlagen stehen, Verkehrsfläche und im östlichen Bereich öffentliche Grünanlage festsetze. Das Wohngebäude im östlichen Grundstücksbereich sei im Bebauungsplan als „zu beseitigen“ dargestellt. Ein Bauraum sei auf dem Grundstück nicht vorgesehen, weshalb die Gebäude den planungsrechtlichen Festsetzungen widersprächen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger sei der Bebauungsplan nicht obsolet, da bei dem Bevölkerungs- und Siedlungsdruck, der auf dem Raum ... anhaltend laste, sich durchaus ein Bedarf für eine Straßenverlegung oder -verbreiterung ergeben könne. Auch ließe die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche eine Nutzung als extra Radweg oder eine separate Busspur zu. Laut Auskunft der Stadtplanung solle der Bebauungsplan im Bereich der ...str. 54 bis 60 trotz Aufstellungsbeschluss Nr. ... vom ... Januar 1990 nicht geändert werden. Selbst wenn der Bebauungsplan, wovon nicht auszugehen sei, obsolet wäre, würde sich der streitgegenständliche Bereich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB beurteilen. Eine Befreiung vom Bebauungsplan sei nicht möglich, da bei Bedarf so schnell wie möglich eine öffentliche Verkehrsfläche erstellt werden solle. Ziel der Beklagten sei es, den Bebauungsplan Nr. ... umzusetzen, weshalb die Beklagte auch in jüngster Vergangenheit Grundstücke - u. a. die FlNr. ... - erworben habe, um die öffentliche Grünfläche durchzusetzen. Derzeit sei die Beklagte dabei, die FlNr. ... zu erwerben und im Anschluss daran die dortige Bebauung zu entfernen. Auch das Gesamtgelände ...str. 54 stehe unter aktiver Bauaufsicht; auch hieran sei die Stadt ... interessiert.
Die Beklagte handle auch im pflichtgemäßen Ermessen, da sie unter Abwägung aller für und gegen eine Hinnahme des derzeitigen Zustandes sprechenden Gesichtspunkte zum Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung die privaten Interessen der Eigentümer überwiege. Die Gebäude erfüllten keine für die Wohnnutzung des Grundstücks zwingend notwendigen Funktionen und führten zu einer übermäßigen Versiegelung des Grundstücks.
Der Bescheid vom ... Februar 2014 wurde den Klägern jeweils mit Postzustellungsurkunde vom 22. Februar 2014 zugestellt.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger das Anwesen im Jahr 2002 erworben hätten und das Nebengebäude im Grundbuch und im notariellen Kaufvertrag aufgeführt sei. Im Jahre 1999 habe der damalige Eigentümer das Grundstück mit Schreiben vom 18. Januar 1999 zur Übernahme angeboten, die Beklagte habe jedoch hieran kein Interesse gezeigt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen ergebe sich, dass der westliche Grundstücksteil seit jeher mit einem Nebengebäude bebaut gewesen sei, auch wenn es noch nicht die auffällige helle Dachfärbung gehabt habe. Auch seien in dem Bereich südwestlich des ... Sees, östlich der ...straße und nördlich der ...straße trotz Ausweisung als öffentliche Grün- oder Verkehrsfläche nach Erlass des Bebauungsplans Nr. ... zahlreiche Gebäude errichtet worden, ohne dass die Beklagte dagegen eingeschritten sei. Das Nebengebäude sei von den Klägern im Jahr 2009 erweitert und auch saniert worden, da sie der Aussage ihres Architekten, dies sei genehmigungsfrei möglich, vertraut hätten. Das Nebengebäude habe seine heutige Gestalt bereits zu diesem Zeitpunkt erreicht und nicht erst durch die von der Beklagten zum Anlass ihres Einschreitens genommenen Arbeiten aus dem Jahr 2013, was sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Luftbild aus dem Jahre 2011 ergebe. Anfang 2013 habe sich gezeigt, dass bei der Erweiterung des Nebengebäudes mangelhaft gearbeitet worden sei, weshalb nunmehr die hierdurch verursachten Feuchtigkeitsschäden beseitigt werden sollten. Diese Instandsetzungsmaßnahmen seien bei der Kontrolle der Beklagten am 12. März 2013 festgestellt worden. Die hierauf erfolgte Baueinstellungsverfügung sei Gegenstand des Klageverfahrens M 8 K 13.1855. Bei einer aufgrund dessen veranlassten telefonischen Rücksprache der Bevollmächtigten der Kläger mit dem Baureferat und dem Planungsreferat hätten diese die Auskunft erhalten, dass keine entsprechenden Ausbaupläne der ...straße bestünden. Der Bebauungsplan sei daher funktionslos, jedenfalls könnte den Klägern eine Befreiung erteilt werden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die ...straße jemals so ausgebaut werde, wie es der Plan aus dem Jahre 1965 vorsehe. Hierfür sei weder ein Bedarf gegeben noch entspreche dies den heutigen Grundsätzen an eine nachhaltige Verkehrsflächenplanung. Ein Antrag der ...-Fraktion im Bezirksausschuss ... vom ... September 2009 fordere sogar den Rückbau der ...straße. Auch sei auf Höhe des Grundstücks der Kläger bereits ein Radweg an der ...straße vorhanden. Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche könne dem Vorhaben der Kläger nicht entgegengehalten werden, da der Bebauungsplan den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Abwägung insoweit nicht gerecht werde. Dies habe die Beklagte auch durch ihren Aufstellungsbeschluss Nr. ... vom ... Januar 1990 bestätigt. Soweit der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, sei der streitgegenständliche Grundstücksbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die Kläger seien auch bereit, eine sogenannte Mehrwertverzichtserklärung nach § 32 Satz 1 BauGB abzugeben. Auch im Hinblick darauf sei die Ablehnung einer Befreiung nach § 31 BauGB rechtsfehlerhaft.
Abgesehen davon habe die Beklagte bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung auch ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung ergebe sich aus einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Vor allem an der Ostseite des ... Parks entlang der ...straße befänden sich vergleichbare eingeschossige Nebengebäude. Die Beklagte habe die Instandsetzungsmaßnahmen der Kläger zum Anlass genommen, einen dadurch rein zufällig ausgewählten Teil des Gebiets einer städtebaulichen Bereinigung im Sinne ihrer Vorstellungen zuzuführen. Ein weiteres Konzept, wie sie auch die anderen Grundstücke an dieser Stelle baurechtlich sanieren möchte, könne sie nicht vorweisen. Dies würde aber der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. Im Hinblick darauf sei die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung auch als unverhältnismäßig im engeren Sinne zu bewerten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, da eine Befreiung nach § 31 BauGB in Frage käme, zumindest aber die Möglichkeit der Duldung bestehe, bis die Voraussetzungen zur Umsetzung des Bebauungsplans eingetreten seien.
Die Beseitigungsanordnung für die Garage sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung hierzu nicht stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Garage gemäß Art. 54 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO verfahrensfrei. Der funktionslose Bebauungsplan könne der Garage ebenfalls nicht entgegengehalten werden, zumindest käme auch hier eine Befreiung in Betracht.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführt, dass weder das Gebäude A noch das Gebäude B genehmigungsfähig seien, da die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... entgegenstehen würden. Der Aufstellungsbeschluss Nr. ... führe zu keiner anderen Bewertung der Sachlage, da dieser bereits seit 20 Jahren existiere und seitdem keinerlei Bestrebungen zur Umsetzung der Planabsicht erkennbar seien. Für die Aktualität des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. ... spreche vielmehr, dass die Beklagte aktiv den Aufkauf der umliegenden Grundstücke vorantreibe und auch den Abbruch der Bestandsbebauung. Gegen unrechtmäßige bauliche Anlagen und Nutzungen im Bereich der ...str. 54 bis 60 und auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowie entlang der ...straße betreibe die Beklagte derzeit mehrere bauaufsichtliche Verfahren. Es bestünden Überlegungen, bei der FlNr. ... vom städtischen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, um die Grünflächen umzusetzen. Das gleiche gelte bei der bereits im städtischen Eigentum befindlichen FlNr. .... Der planerische Wille der Beklagten sei, auch wenn er bereits über 50 Jahre andauere, nach wie vor zu berücksichtigen, zumal die Beklagte auch aktiv darauf hinwirke, dass keine Hindernisse für die Umsetzung des planerischen Willens geschaffen würden. Die Beklagte habe die Kläger nicht willkürlich herausgegriffen, vielmehr stehe die gesamte Umgebung unter strenger bauaufsichtlicher Überwachung. Im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, schlagartig gegen alle Schwarzbauten in der Umgebung vorzugehen. Ein sachlicher Grund gegen die Kläger vorzugehen, liege schon darin, dass diese bewusst und über mehrere Jahre hinweg das streitgegenständliche Nebengebäude erweitert und verfestigt hätten und dies mittlerweile auch zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Es existiere ein besonderes öffentliches Interesse, da auf lange Sicht die dauerhaft mit dem Erdboden verbundenen Nebenanlagen der Kläger die einzigen Fremdkörper auf den ansonsten nach und nach freigemachten, an die ...straße angrenzenden Flächen auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ... und ... sein werden. Die schützenswerten Belange der Kläger seien insoweit nicht vorrangig, als es sich bei dem streitgegenständlichen Nebengebäude angeblich um einen Hobbyraum zum Tischtennisspielen handele. Eine Duldung als milderes Mittel wäre nicht gleichermaßen effektiv, da sich dann das Problem der Beseitigung spätestens bei der Planverwirklichung stelle und die Verfestigung der jetzigen baurechtswidrigen Zustände nicht hingenommen werden könne.
Das Gericht hat am 5. Mai 2014 im streitgegenständlichen Verfahren und im Verfahren M 8 K 13.1855 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
2. Die Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig, weil die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf den Widerspruch der Anlagen zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.
2.1 Entgegen der Ansicht der Beklagten, die den Widerspruch der zur Beseitigung angeordneten Anlagen zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. ... „öffentliche Verkehrsfläche“ ableitet, steht diese Festsetzung den streitgegenständlichen Anlagen nicht entgegen, da sie funktionslos geworden ist.
Die Annahme der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen oder des gesamten Bebauungsplans kommt zum einen in Betracht, wenn sich die bauliche Entwicklung in dem Gebiet in erheblichem Umfang im Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen vollzogen hat. Zu fordern ist für diesen Fall allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr zu erfüllen vermag. Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebiets noch durchsetzbar wären, bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Baulinienplan aus den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts).
Eine Funktionslosigkeit kann aber nicht nur eintreten, wenn die Bebauung von den planerischen Vorgaben wesentlich abweicht, sondern im Einzelfall auch dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Zwar treten Bebauungspläne nicht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf außer Kraft. Ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB aber nur erforderlich, wenn mit dessen Umsetzung realistischerweise in einem je nach den Umständen zu bestimmenden Zeithorizont gerechnet werden kann. Ist danach zum Zeitpunkt des Planerlasses eine Erforderlichkeit zu bejahen, treten aber später Umstände auf, die einer Verwirklichung der Planung auf Dauer entgegenstehen, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit in einem solchen Falle nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 und B. v. 22.7.2010 - 4 B 22/10 - DVBl. 2010, 1374 - zu einer aufgegebenen Straßenplanung).
2.2 Auch wenn ein Bebauungsplan grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf außer Kraft tritt, kommt dem Verstreichen eines Zeitraumes von 46 Jahren seit Erlass des Bebauungsplans, ohne dass eine Festsetzung verwirklicht wurde, eine erhebliche Indizwirkung für die Annahme einer dauerhaften Nichtverwirklichung der Festsetzungen zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landstraße festsetzt, nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint, d. h. wenn dem Beginn seiner Verwirklichung etwa in diesem Zeitraum rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG U. v. 18.3.2004 Az: 4 CN 4/03, NVwZ 2004, 856 f. und B. v. 14.6.2007 Az: 4 BN 21/07 a. a. O.).
Ob solche Hindernisse mit einem derartigen Zeithorizont beim Erlass des Bebauungsplans gegeben waren, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit der erforderlichen Entscheidungssicherheit beurteilen. Die bestehenden Zweifel an den Verwirklichungs- und Absichtsmöglichkeiten und damit der Erforderlichkeit der Verkehrsflächenfestsetzung manifestieren sich allerdings auch durch Zeitablauf und können daher bei der Frage der Funktionslosigkeit nicht außer Betracht bleiben. Dem Zeitelement muss insoweit bei einer Verkehrsflächenfestsetzung eine erhebliche Bedeutung zukommen, als hier die Umsetzung, anders als bei Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen, nicht an einer stetigen Entwicklung abzulesen ist, sondern in einem Zuge erfolgt oder aber nicht erfolgt. Vorliegend sind 46 Jahre seit Erlass des Bebauungsplans verstrichen, ohne dass Maßnahmen zum Ausbau der ...straße und damit zur Umsetzung der hier streitgegenständlichen Festsetzung ergriffen worden wären. Im Gegenteil sprechen sowohl das Desinteresse der Beklagten am Übernahmeangebot des Rechtsvorgängers der Kläger im Jahre 2002 als auch die dargelegten Bestrebungen, die Umsetzung der Grünflächenfestsetzung im Bebauungsplangebiet voranzutreiben, gegen einen kurz- und mittelfristigen Ausbau der ...straße. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass das Kommunalreferat - im Einverständnis mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten - jedenfalls bis April 2018 die bestehenden - baurechtlich nicht genehmigten - baulichen Anlagen und Wohncontainer auf den FlNrn. ... und ... durch einen neuerlichen Vertrag privatrechtlich absichern will (vgl. insoweit Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2014).
Allein der - aktuelle - Standpunkt der Beklagten - möglicherweise im Gegensatz zu einer telefonischen Auskunft des Baureferats an die Klagepartei, wie im Schriftsatz vom 4. April 2014 Seite 9 oben dargelegt - dass der Ausbau der ...straße nicht ausgeschlossen sei, wenn sich bei „anhaltendem Bevölkerungs- und Siedlungsdruck auf den Raum ... ein Bedarf ergibt“, kann nicht zur Annahme der Fortgeltung der Festsetzung führen. Diesem Argument fehlt zum einen der notwendige konkrete Bezug, zum anderen wird es im Hinblick auf die Bestrebungen der Beklagten die Grünflächenfestsetzung im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... durchzusetzen, konterkariert, da hierdurch gerade ein etwaiger Siedlungsdruck auf die unmittelbare und mittelbare Umgebung genommen wird. Insoweit hat die Erkennbarkeit, dass die streitgegenständliche Verkehrsflächenfestsetzung für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist, trotz der aktuell gegenteiligen Behauptung der Beklagten und der fehlenden Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse einen Grad erreicht, der eine Verwirklichung der streitgegenständlichen Festsetzung in realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt.
Der von der Beklagten herangezogene Bevölkerungs- und Siedlungsdruck als Auslöser für einen in absehbarer Zeit entstehenden Bedarf des bebauungsplangemäßen Ausbaus der ...straße erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da, gemäß der Festsetzung, die ...straße im Bereich südlich des klägerischen Grundstücks bis zur südlichen Bebauungsplangrenze und nördlich bis zur Höhe des Südendes des ... Sees dergestalt ausgebaut werden soll, dass auf der Westseite ein sackgassenartiger Zufahrtsstreifen zu der hier vorhandenen Bebauung ab der ...straße nach Süden mit einer Breite von 10 m entstehen soll. Zwischen diesem Zufahrtsstreifen, der somit dem Durchgangsverkehr nicht zur Verfügung steht, liegt ein 13 m bis 17 m breiter und 230 m langer Grünstreifen, der die Ostseite der ...straße von diesem Zufahrtsstreifen trennt und der sich - nach entsprechender Unterbrechung - nördlich der Einfahrt des ...-Weges fortsetzt und nach einer Länge von ca. 100 m ausläuft. Dieser östliche Teil der ...straße ist vom Südende des Bebauungsplangebiets bis zur Höhe des ...-Weges mit einer Breite von 23 m bis 24 m geplant. Insgesamt weist die Verkehrsflächenfestsetzung in diesem Bereich zwar eine Breite von 46 m bis 49 m auf, allerdings steht dem Durchgangsverkehr aufgrund der Sackgasse und des Grünstreifens lediglich - wie bisher - die Breite von ca. 23 m zur Verfügung. Auf der Höhe des ...-Weges verbreitert sich die Verkehrsflächenfestsetzung für die ...straße aufgrund des auslaufenden Grünstreifens und eines Ostknickes nochmals auf 44 m, um sich nach Norden hin wieder auf eine Breite von 26 m bis 28 m und damit auf ihren aktuellen, zum Erlass des Bebauungsplans vorhandenen Ausbauzustand zu verschmälern.
Die Verkehrsflächenfestsetzung für die ...straße im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... erscheint weder für eine Entlastung des Durchgangsverkehrs tauglich, noch muss die ...straße hier einen erhöhten Siedlungsdruck in der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung auffangen - Stichwort Grünflächenumsetzung. Diese Tatsachen und der seit der Planung verstrichene Zeitraum von nahezu 50 Jahren stehen zu der Behauptung der Beklagten, die Umsetzung der insoweit festgesetzten Verkehrsfläche erscheine noch realistisch, in einem letztlich ausschlaggebenden Widerspruch.
Die hier anzustellende Gesamtbewertung des seit Inkrafttreten des Bebauungsplans verstrichenen Zeitraums und die aktuelle Situation kann daher auch unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips nur zur Annahme der Funktionslosigkeit der Verkehrsflächenfestsetzung im streitgegenständlichen Bereich führen.
Die durch die Festsetzung geschaffene Belastung der betroffenen Grundeigentümer kann im Hinblick auf eine zur Rechtssicherheit als Element des Rechtsstaatsprinzips gebotene Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nicht zeitlich unbegrenzt in der Schwebe bleiben (vgl. hierzu auch BVerfG B. v. 5.3.2013 Az: 1 BvR 2457/08 - juris).
3. Da der von der Beklagten ausschließlich in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids herangezogene Widerspruch zu der Verkehrsflächenfestsetzung des Bebauungsplans Nr. ... aufgrund deren Funktionslosigkeit nicht besteht, ist die Beseitigungsanordnung rechtswidrig und war dementsprechend aufzuheben, selbst wenn ein Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Beklagte in ihre Entscheidung nicht mit einbezogen hat - der bloße Hinweis im Bescheid, dass dann eine Beurteilung nach § 35 BauGB erfolgen müsste, reicht hierfür nicht aus - bestehen würde. Die Beklagte konnte schon aufgrund der fehlerhaften Einschätzungen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO ihre Ermessensentscheidung nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben, Art. 40 BayVwVfG.
4. Abgesehen davon bestehen hinsichtlich der Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
4.1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde zu einem nach Zeitpunkt und Weise gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Umstände Abweichungen rechtfertigen. Zwar muss die Behörde nicht abwarten, bis ihr ein in jeder Hinsicht umfassendes und systematisches Eingreifen möglich ist. Allerdings wird sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz dann nicht mehr gerecht, wenn sie ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich die Beseitigung einer oder nur weniger Anlagen fordert und gegen vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1995 Az: 4 B 55/95 - juris; BRS 57 Nr. 248).
4.2 Vorliegend kann ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Errichtung bzw. den Ausbau des Gebäudes an der nordwestlichen Grundstücksgrenze und die Garage an der südwestlichen Grundstücksgrenze im Hinblick auf die von der Beklagten aktuell und weit in die Zukunft hinein geduldete Belassung der gewerblichen Nutzung als Autohandel mit diversen baulichen Anlagen, der Wohn-Containeranlage und der grenzüberschreitenden Lagerhalle mit den Maßen 27 m x 15 m auf den FlNrn. ... und ... nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Die Beklagte hat seit 1993 eine Vielzahl ungenehmigter baulicher Anlagen auf den genannten Grundstücken hingenommen, ohne nachhaltig dagegen einzuschreiten. Vielmehr hat sie - wie sich aus einem Vergleich der in den Akten befindlichen Fotos aus den Jahren 1991 bis 1993 und 2013/2014 ergibt, auch eine weitere Verfestigung und Intensivierung dieses Zustandes sowie dessen privatrechtliche Absicherung durch das Kommunalreferat hingenommen. Gründe, weshalb sie nach 1996 nicht gegen die damals streitgegenständlichen baulichen Anlagen eingeschritten ist, obwohl ihr dies aufgrund der Vereinbarungen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1993 im Verfahren M 8 K 91.2801 ab dem 30. Juli 1996 möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind solche Gründe im Hinblick darauf ersichtlich, dass die Vielzahl der ungenehmigten baulichen Anlagen auf den FlNrn. ... und ... einschließlich der weiträumigen Containeranlage eine wesentlich auffälligere Wirkung als die streitgegenständlichen Anlagen haben und darüber hinaus auch verunstaltend sind.
Das Gericht vermag in dieser Vorgehensweise trotz der Behauptung der Beklagten, dass „die gesamte Umgebung unter strenger bauaufsichtlicher Überwachung stehe“ kein nachvollziehbares Konzept zur Bereinigung der baurechtswidrigen Verhältnisse in der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks zu erkennen. Hierbei kann offen bleiben, ob - wie die Klagepartei behauptet - eine ähnlich konzeptlose Vorgehensweise der Beklagten auf der Ostseite des ... Sees stattfindet. Soweit die Beklagte einen sachlichen Grund gegen die nur gegen die Kläger gerichtete Einschreitensverfügung hierin sieht, dass diese - ohne Kenntnis der Beklagten - bewusst über mehrere Jahre hinweg das streitgegenständliche Nebengebäude erweitert und verfestigt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die in den Akten befindlichen Luftbilder, die von 1999 bis einschließlich 2011 vorliegen, die Entwicklung dieses Gebäudes auch schon in der Vergangenheit anschaulich dokumentiert haben.
Aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände muss die gegenüber den Klägern ergangene, strikte Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die zumindest mittelfristige Hinnahme wesentlich gravierender baurechtswidriger Zustände auf den FlNrn. ... und ... wenigstens als systemlos, wenn nicht willkürlich bewertet werden.
4. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.