Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2014 - 8 K 13.681

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 50% einschließlich 50% der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 25% der Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...str. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Die Kläger zu 1) und 2) sind Sondereigentümer der Wohnung im 1. Obergeschoss, die Klägerin zu 3) ist Eigentümerin der Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes ...str. ... An der Westseite verfügt das zweigeschossige Hauptgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss über einen eingeschossigen, 4 m breiten und an der westlichen Grundstücksgrenze 6,50 m langen grenzständigen Anbau.

Das westlich benachbarte Grundstück ...str. ..., Fl.Nr. ..., des Beigeladeden war bisher mit einem eingeschossigen, 9 m breiten und 13 m langen Gebäude bebaut, das mit seiner östlichen Längsseite an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der ...str. ... steht und daher wiederum mit der Hälfte seiner Gesamtlänge im rückwärtigen Bereich an der Ostseite an den eingeschossigen Anbau der ...str. ... angebaut ist.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Aufgrund des Bauantrages vom 10. August 2012 nach Plan-Nr. ... wurde mit Bescheid vom ... Januar 2013 die Aufstockung der ...str. ... mit einem Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss genehmigt. Hierbei sollten die traufseitigen Wände - und damit auch die grenzständige Ostwand - von 3,83 m auf 6,64 m und der First von 5,36 m auf 10,20 m bei einer Neigung des Satteldaches von 37,53° erhöht werden. Weiterhin wurde auf der Ostseite oberhalb des eingeschossigen Anbaus der ...str. ... die Traufe auf eine Breite von 5,30 m satteldachförmig in Verlängerung der östlichen Außenwand fensterlos um bis zu 1,50 m hochgezogen und so ein gaubenförmiger Aufbau in die östliche Dachseite gesetzt.

In dem genehmigten Plan ist in der Ansicht „Ost“, der Ansicht „West“ und dem Schnitt „BB“ die nördliche Dachfläche dreieckförmig mit einer Länge im First von 3,50 m per Handeintrag abgestrichen. Allerdings erfolgte der Abstrich im Schnitt „CC“ an der Südseite, in den Ansichten „Nord“ und „Süd“ wurde kein Abstrich vorgenommen.

Gegen die ihnen am 4. Februar 2013 zugestellte Baugenehmigung vom ... Januar 2013 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 19. Februar 2013 und beantragten,

die Baugenehmigung vom ... Januar 2013 aufzuheben.

Gleichzeitig stellten die Bevollmächtigten der Kläger einen Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO (M 8 SN 13.680).

Zur Begründung von Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führten die Bevollmächtigten der Kläger unter Darlegung der Teilungshistorie des ehemals einheitlichen Grundstücks - bestehend aus der...str. ... und ... - aus:

Der genehmigte Baukörper sei rücksichtlos und halte die Abstandsflächen nicht ein. Die mit der Grunddienstbarkeit (Urkunde der Notare ... vom 1. Juli 1980) und der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die ... abgesicherte Abstandsflächenübernahme zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen und zulasten des Grundstücks der Kläger aus Anlass der Teilung des ehemaligen Gesamtgrundstücks ...str. .../... gelte nicht für die geplante Aufstockung. Lediglich für die vorhandene Bebauung habe die Abstandsfläche auf dem Grundstück der Kläger liegen dürfen. Die Aufstockung des Grenzanbaus sei planungsrechtlich nicht zulässig, da der Ausnahmefall einer geschlossenen Bebauung nicht vorliege. Da dem klägerischen Grundstück jeglicher Lichteinfall genommen werde, sei das Vorhaben auch rücksichtslos. Dem Westbalkon wäre das Licht gänzlich, dem Südbalkon mit Ausnahme des Vormittags entzogen. Gleiches gelte für die Fenster auf der West- sowie Südseite des Gebäudes.

Mit Beschluss vom 12. März 2013 ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Februar 2013 gegen den Bescheid vom ... Januar 2013 an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben sei - unabhängig von der Frage, ob es sich nach der Bauweise einfüge - in jedem Falle rücksichtslos. Auch sei der genehmigte Plan im Hinblick auf den Handeintrag vom 10. Oktober 2012 insoweit widersprüchlich, als hieraus nicht erkennbar werde, welcher Teil des Giebels abgewalmt ausgeführt werden solle.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 (2 CS 13.726) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Beklagten sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss vom 12. März 2013 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 17. Mai 2013 stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag nach Plan-Nr. ..., der mit Bescheid vom ... Januar 2014 in der Fassung des Änderungsantrages vom 27. August 2013 nach Plan-Nr. ... genehmigt wurde. Nach diesem zuletzt genehmigten Plan beschränkt sich die grenzständige Erhöhung des Gebäudes auf der Südseite auf eine Länge von 5,10 m. Die Traufhöhe beträgt hier 6,60 m, die Neigung des asymmetrischen Satteldachs mit einer Firsthöhe von 10,14 m beträgt an der Ostseite 45° und an der Westseite 31°. Im östlichen Schenkel des Satteldachs befinden sich zwei 1,30 m breite x 1,60 m hohe Dachliegefenster; an der Westseite verfügt das Dach über eine Gaube. Im nördlichen, 8,30 m langen Teil ist die Aufstockung von der östlichen Grundstücksgrenze um 3,45 m zurückgesetzt. Die Wandhöhe dieses zurückgesetzten Obergeschosses, das über ein Flachdach und somit über kein ausgebautes Dachgeschoss verfügt, beträgt 3,23 m, die Traufhöhe des Flachdachs auf diesem nördlichen Teil 6,60 m. Die Nord-Ost-Ecke der südlichen, grenzständigen Aufstockung liegt auf gleicher Höhe mit der Süd-West-Ecke des Hauptgebäudes ...str. ...

Die Baugenehmigung vom ... Januar 2014, die den Klägern jeweils mit Postzustellungsurkunde am 10. Januar 2014 zugestellt wurde, enthält eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO „von Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO wegen der Halbierung der Abstandsflächen für die zurückspringende nördliche Teilfläche der östlichen Außenwand auf der Seite des Gebäudes, an der im Erdgeschoss bereits im Bestand ein Grenzanbau vorhanden ist“.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die bestehende Bebauung weise durch die vorhandene beidseitige erdgeschossige Grenzbebauung Besonderheiten auf, die die Erteilung einer Abweichung für ein von der Grenze abgerücktes 1. Obergeschoss rechtfertige. Die ausreichende Belichtung und Belüftung für das benachbarte Anwesen ...str. ... sei gewährleistet, da der Abstand von 3,45 m im Wesentlichen dem Abstand der westlichen Giebelwand des zweigeschossigen östlichen Nachbargebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze entspreche. Es sei auch keine durch das Vorhaben zusätzlich ausgelöste Verschattung der erdgeschossigen Räume zu befürchten, da diese aufgrund des erdgeschossigen Anbaus bereits ohnehin nicht von Westen her belichtet werden würden. Das zweigeschossige Nachbargebäude halte die gesetzlich geforderte Abstandsfläche selbst nicht gänzlich ein.

Für die grenzständige südliche Teilfläche der östlichen Außenwand bestehe eine dinglich gesicherte Abstandsflächenübernahme, so dass insoweit eine Abweichung nicht erforderlich sei.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2014 erweiterten die Bevollmächtigten der Kläger die Klage um den Antrag,

die weitere Baugenehmigung der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung dieser Klage(-erweiterung) gegen die Baugenehmigung vom... Januar 2014 anzuordnen (M 8 SN 14.283).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben verstoße nach wie vor gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot und könne die notwendigen Abstandsflächen auf eigenem Grund nicht einhalten. Auch bei der jetzigen Planung sei der Westbalkon gänzlich ohne Licht; der Südbalkon hätte allenfalls vormittags Licht aufgrund der direkt an der Grundstücksgrenze stehenden hohen Wand. Die Fenster auf der West- sowie Südseite seien vom Lichteinfall abgeschnitten, wenn direkt an der Grundstücksgrenze eine entsprechend hohe Brandmauer vorhanden sei. Auch sei das Vorhaben nach wie vor „erdrückend“ und daher nicht zumutbar.

Die Verwaltungsstreitsache wurde nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Januar 2014 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beigeladenenpartei, entsprechend ihrer schriftsätzlichen Ankündigung vom 21. Januar 2014, dass auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom ... Januar 2013 verzichtet und diese Baugenehmigung der Beklagten innerhalb der nächsten 2 Wochen zum Zwecke, diese „ungültig“ zu stempelen, zurückgegeben werde.

Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache im Hinblick auf die Baugenehmigung vom ... Januar 2014 für erledigt.

Im Übrigen stellten die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, sowie die vorgelegten Behördenakten, die Beschlüsse vom 12. März 2013 und vom 8. Juli 2013 sowie das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2014 verwiesen.

Gründe

A. Soweit die Beteiligten die Verwaltungsstreitsache - hinsichtlich der Baugenehmigung vom ... Januar 2013 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. Der Ausspruch zur Verfahrenseinstellung konnte hier im Urteil erfolgen, da die übereinstimmende Erledigterklärung von Klägern und Beklagten nur einen Teil des Gesamtstreitstoffes - nach zulässiger Erweiterung der Klage um die Baugenehmigung vom ... Januar 2014, deren Einbeziehung in das Verfahren alle Beteiligten zugestimmt haben - zum Gegenstand hat und über den verbleibenden Teil durch Urteil zu entscheiden war (BVerwG, U. v. 17.2.1993 - 11 C 17/92 - juris, Rdnr. 7).

B. Die Klage ist im Übrigen zulässig, da die Kläger zu 1) und 2) als Sondereigentümer der Wohnung im 1. Obergeschoss und die Klägerin zu 3) als Eigentümerin der Dachgeschosswohnung des Anwesens ...str. ... jedenfalls auch die Verletzung von Rechten geltend machen, die ihr Sondereigentum betreffen können.

Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom ... Januar 2014 ist aber unbegründet, da sie keine solchen Rechte der Kläger verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Baugenehmigung ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. (III.); abstandsflächenrechtliche Vorgaben werden im Ergebnis eingehalten (IV.).

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20, 22). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke bzw. im Falle der Klage eines Sondereigentümers dessen Schutz zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im 0gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

II.

Es kann daher offenbleiben, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung - soweit sie den Grenzanbau an der Ostseite im südlichen Teil auch im Obergeschossbereich gestattet - in Hinblick auf die Bauweise rechtswidrig ist. Denn in der offenen Bauweise fügen sich aneinander gebaute Gebäude nach § 34 BauGB nur dann ein, wenn sie einen Gesamtbaukörper dergestalt bilden, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher Weise aneinander gebaut werden und das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 und B. v. 10.4.2012 - 4 B 12/11, vgl. auch VG München, U. v. 12.11.2012 - M 8 K 12.1764 - alle juris).

Zwar kann vorliegend nicht von einem wechselseitig verträglichen Grenzanbau ausgegangen werden, da bei dem ehemals einheitlichen Gebäude aufgrund seiner asymmetrischen Kubatur schon nach der Grundstücksteilung die Einheitlichkeit nicht (mehr) gegeben war, die aufeinander abgestimmte Grenzanbauten aufzuweisen haben.

Zwar ist, da hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis betroffen ist, die Bauweise insoweit nachbarschützend (BVerwG v. 24.2.2000 a. a. O.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich einer planerischen Festsetzung von Doppel- oder Reihenhäusern, sondern auch im unbeplanten Innenbereich, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten von (Doppelhaus-)Nachbarn bzw. Nachbarn aneinander gebauter Gebäude unabhängig davon bestehen, ob die Bauweise der Gebäude mittels Bebauungsplan festgesetzt wurde oder derartige Gebäude in einem unbeplanten Innenbereich liegen (OVG NRW, U. v. 16.8.2011 - 10 A 1224/09 - juris Rdnr. 34 und VG München, U. v. 12.11.2012 a. a. O.).

Da dieser Drittschutz auf dem nachbarlichen Austauschverhältnis beruht und somit ausschließlich grundstücksbezogen ist, kann eine Rechtsverletzung insoweit nur vom Grundstückseigentümer - das heißt vorliegend der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - geltend gemacht werden.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der ...str. ... besteht aber nicht nur aus den Klägern, sondern auch den Eigentümern der Erdgeschosswohnung.

Für das Geltendmachen von Rechten aus ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum fehlt den Klägern die Befugnis (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rdnr. 21 m. w. N.). Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG, die gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Der einzelne Wohnungseigentümer ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf den Nachbargrundstück geltend zu machen. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie gemäß § 10 Abs. 6 WEG auch rechtsfähig und damit im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig (zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vgl. BGH, B. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 BGHZ 163, 154 - juris Rdnrn. 10 ff.). Ein einzelner Sondereigentümer kann lediglich in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG und nur in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums abwehren. Anhaltspunkte für eine entsprechende Notgeschäftsführung sind jedoch vorliegend nicht erkennbar, auch wurde die Klage weder von allen Sondereigentümern gemeinsam noch im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben. Vielmehr hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Eigentümer der Erdgeschosswohnung aufgrund ihres Alters der Klage nicht anschließen wollten.

III.

Hinsichtlich des Sondereigentums ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) grundsätzlich baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen kann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 a. a. O. Rdnr. 22; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rdnr. 12 je m. w. N.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine Rechtsverletzung von Sondereigentümern im Raum, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (BVerwG, B. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris Rdnr. 9). Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft oder das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt (BayVGH, U. v. 12.7.2012, a. a. O. Rdnr. 23).

2. Hinsichtlich der Verletzung planungsrechtlicher, drittschützender Vorschriften kommt daher in Bezug auf das Sondereigentum der Kläger allenfalls das Rücksichtnahmegebot in Betracht. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattfindet (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rdnr. 4).

2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte, wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rdnr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rdnr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 NVwZ 1994, 686 - juris Rdnr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rdnr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 NVwZ 2005, 328 - juris Rdnr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rdnr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rdnr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rdnr. 22).

Vorliegend ist hinsichtlich der wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, dass durch die Grundstücksteilung sowohl auf dem Grundstück der Kläger als auch dem der WEG ...str. ... Verhältnisse geschaffen worden sind, die den heutigen abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Die westliche Außenwand des Hauptgebäudes ...str. ... hält unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die erforderliche Abstandsfläche ein. Gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO errechnet sich die Abstandsflächentiefe dieser westlichen Giebelwand mit 7,73 m (6,50 m Wandhöhe nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO plus 1,23 m (1/3 der Höhe der Giebelfläche von 3,80 m gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO)). Auch bei Anwendung des 16 m-Privilegs des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO errechnet sich eine Abstandsflächentiefe von 3,86 m bei einem tatsächlich vorhandenen Grenzabstand von 3,40 m. Soweit man die Abstandsflächentiefe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris) aufgrund eines durch die Teilungsgenehmigung planungsrechtlich zulässig gewordenen eingeschossigen Grenzanbaus - vgl. unten IV. - ab dem Austrittspunkt der westlichen Giebelwand über der Oberkante des eingeschossigen Grenzanbaus berechnen würde, ergibt sich eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,73 m (7,73 m minus 3 m), da bei einer solchen Berechnung das 16 m-Privileg wegen Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO nicht angewendet werden kann, wenn eine Privilegierung in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. a. O. aufgezeichneten Weise für einen, von einem - zulässigen - Grenzanbau abgerückten Wandteil in Anspruch genommen wird.

Diese Berechnungen berücksichtigen ohnehin nicht die aufgeständerte Balkonanlage im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss auf der Westseite des Hauptgebäudes der ...str. ... Der genehmigte Plan vom ... September 1981 - Plannr. ... - weist eine Balkonanlage mit einer Breite von 3,50 m und einer Tiefe von 1,20 m auf. Bei einer Breite der westlichen Außenwand von 10,60 m in Höhe des 1. Obergeschosses und 11 m in Höhe des 2. Obergeschosses bliebe eine solche Balkonanlage gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO abstandsflächenrechtlich außer Betracht. Allerdings ist die Balkonanlage - wie beim Augenschein zu sehen war - deutlich tiefer, nämlich nahezu 3 m und verschärft daher die abstandsflächenrechtliche Problematik des Hauptgebäudes ...str. ... an der Westseite.

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kommt der Aufstockung an der Ostseite des Gebäudes des Beigeladenen im nördlichen Teil mit einer Wandhöhe von 3,23 m bei einem Rücksprung von 3,45 m weder eine „erdrückende“ noch „einmauernde“ Wirkung zu. In der Regel kommt diese vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVbl 1981, 928 - juris Rdnr. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rdnr. 15; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rdnr. 23; BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rdnr. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind vor allem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Grundsätzlich ist für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rdnr. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rdnr. 9).

Die Anwendung dieser Grundsätze schließt vorliegend die Annahme einer „abriegelnden“ oder auch „erdrückenden“ Wirkung der Aufstockung im nördlichen Teil des Vorhabens gegenüber dem Sondereigentum der Kläger aus. Die Wohnung der Kläger zu 1) liegt auf gleicher Höhe mit der streitgegenständlichen Aufstockung und weist in etwa einen gleichen Abstand zur Grenze auf wie diese - der Grenzabstand der Wohnung der Kläger zu 1) und 2) ist sogar marginal geringer.

Das Sondereigentum der Klägerin zu 3) weist den gleichen Grenzabstand auf und liegt dabei eine Geschossebene höher, so dass eine „erdrückende“ Wirkung a priori ausgeschlossen ist.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn auch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rdnr. 17). Die Tatsache, dass sich die Kläger auf der Westseite ihrer Wohnung und vor allem von ihren Balkonen aus gesehen in geringer Entfernung mit einem, nicht gerade aus harmonisch aufeinander abgestimmten Bauteilen bestehenden Baukörper konfrontiert sehen, führt ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Gestalterische Anforderungen sind grundsätzlich objektiv-rechtlicher Natur und vermitteln keinen Nachbarschutz. Da das streitige Vorhaben im Hinblick auf Höhenentwicklung und Kubatur den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, ist auch die Veränderung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse durch ein solches Gebäude in zumutbarem Rahmen hinzunehmen. Dass diese Veränderung hinsichtlich der Wohnungen der Kläger zumutbar ist, ergibt sich schon aus einer entsprechenden Parallelbetrachtung. Die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse wären auch bei einem Neubauvorhaben, das im Erdgeschossbereich einen Grenzabstand wahren würde, für die Wohnungen der Kläger nicht günstiger. Ein solcher Neubau könnte mit entsprechender Wandhöhe und einem gleichen oder sogar etwas geringeren Grenzabstand wie das streitgegenständliche Obergeschoss errichtet werden, wobei zusätzlich auch noch ein nicht über 45° geneigtes Satteldach aufgesetzt werden könnte.

Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich der beanstandeten Einsichtsmöglichkeiten. Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. Sächs. OVG v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris und BayVGH v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris). Bei einer Entfernung der Aufstockung des streitgegenständlichen Vorhabens einerseits und den Wohnungen der Kläger andererseits von etwa 7 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entstehenden Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar sind. Ähnliche Einsichtsmöglichkeiten bieten sich auch in der offenen Bauweise bei einem „regulären“ Grenzabstand. Abgesehen davon sind gegenseitige Einsichtsnahmemöglichkeiten im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die - auch insoweit gegenseitig - Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Soweit durch die Einsichtsmöglichkeiten die Balkone vor den Wohnungen der Kläger zu 1) und 2) betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass diese in ihrer jetzigen Gestaltung nicht genehmigt sind und daher auch keinen Schutzanspruch haben (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 23/98 - juris Rdnr. 15 ff.).

IV.

Aufgrund der von der Beklagten erteilten Abweichung in der Baugenehmigung vom ... Januar 2014 gehören jedenfalls die Abstandsflächen auf der Ostseite gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Auf die Frage, ob die für eine Außenwand erteilte Abweichung die Prüfung auch der Abstandsflächen der übrigen Außenwände miteröffnet (so VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344 - bestätigt insoweit von BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 und VG München, U. v. 14.12.2009 - M 8 K 08.6300 - nicht veröffentlicht) kommt es daher vorliegend nicht an.

1. Sondereigentümer können sich gegen die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Wehr setzen, soweit hiervon ihr Sondereigentum und nicht nur lediglich das Gemeinschaftseigentum (die Freiflächen des in gemeinschaftlicher Verwaltung stehenden Grundstücks) berührt sind (BayVGH, B. v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.351 - juris; B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - juris).

Die Kläger können daher eine etwaige Abstandsflächenrechtsverletzung durch die Aufstockung des streitgegenständlichen Vorhabens im südlichen Teil an dessen östlicher Grundstücksgrenze nicht mit Erfolg rügen, da die insoweit von der Abstandsfläche betroffene Fläche des WEG-Grundstücks ...str. ... Teil des Gemeinschaftseigentums ist und das Sondereigentum der Kläger nicht berührt. Abgesehen davon spricht viel dafür, dass das Vorhaben insoweit abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden ist, da aufgrund der (Grund-)Dienstbarkeitsbestellungen in der notariellen Urkunde vom 1. Juli 1980 zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen sowie zugunsten der ... - insoweit beschränkt persönliche Dienstbarkeit - einerseits und zulasten des Grundstücks der WEG ...str. ... andererseits eine wirksame Abstandsflächenübernahme vorliegt. Eine Beschränkung der Abstandsflächenübernahme auf den Bestand des Gebäudes ...str. ... in seiner bisherigen Form ergibt sich aus der genannten Urkunde nicht; vielmehr spricht die Tatsache, dass die Abstandsflächenübernahme das Maß der seinerzeit notwendigen Tiefe mit 7 m deutlich überschreitet, gegen eine solche Beschränkung. Die Abstandsflächenübernahme für den südlichen, 5,50 m langen Bereich des streitgegenständlichen Gebäudes ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, da sich die Abstandsflächen hier gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO überdecken dürfen.

2. Geht man davon aus, dass sich ein Sondereigentümer nach den oben genannten Grundsätzen nur gegen ein die Abstandsflächen verletzendes Nachbarvorhaben zur Wehr setzen kann, soweit die Abstandsflächen in sein Sondereigentum fallen, scheitert die Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes im nördlichen, zurückversetzten Teil des Vorhabens bereits an dieser Voraussetzung. Die Abstandsfläche des nördlichen Teils der Aufstockung fiele lediglich mit einer Tiefe von 3,15 m auf das WEG-Grundstück und somit nicht auf das 3,40 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Sondereigentum der Kläger zu 1) und 2) bzw. 3).

Soweit man der Auffassung ist, dass eine Beeinträchtigung des Sondereigentums gegeben ist, wenn die Abstandsfläche des Nachbarvorhabens in die Abstandsfläche der Gebäudeaußenwand fällt, hinter der das Sondereigentum liegt, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden, wird der Abstandsflächenverstoß durch die von der Beklagten nicht zu beanstandende Abweichung ausgeräumt.

3. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet, das heißt, es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rdnr. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rdnr. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rdnr. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rdnr. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rdnr. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rdnr. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rdnr. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rdnr. 16). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rdnr. 17).

3.1 Die erforderliche atypische Situation ergibt sich hier aus der besonderen Bebauungssituation auf dem WEG-Grundstück ...str. ... und dem streitgegenständlichen Grundstück, die auf der Teilung aus dem Jahre 1980 beruht.

Für die Grundstücksteilung, die gemäß § 19 BBauG 1979 genehmigungspflichtig war, wurde eine entsprechende Genehmigung mit Bescheid vom... Juli 1980 erteilt. Eine solche Teilungsgenehmigung beinhaltete auch die planungsrechtliche Beurteilung einer Bebauung der so geteilten Grundstücke entweder - wenn vorhanden - entsprechend den Vorgaben eines Bebauungsplanes oder nach den Kriterien des § 34 BBauG. Diese, in der Teilungsgenehmigung zum Ausdruck gekommene, planungsrechtliche Beurteilung war für die Baugenehmigungsbehörde bei der späteren Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens verbindlich (BVerwG, U. v. 31.1.1968 - IV C 170.65, BVerwGE 29, 86 ff.; vgl. auch Schlichter-Stich-Tittel, Komm. zum BBauG, § 21 Rdnr. 1). Als Konsequenz für eine auf dem zu teilenden Grundstück vorhandene Bebauung ergibt sich daraus, dass eine bestandskräftige, wenn auch möglicherweise rechtswidrige, Teilungsgenehmigung die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser Bebauung in ihrer Situierung in den neu entstandenen Grundstücken festschreibt. Die somit zugrunde zu legende planungsrechtliche Zulässigkeit des jeweils vorhandenen eingeschossigen Grenzanbaus auf dem streitgegenständlichen sowie dem Grundstück der WEG ...str. ... stellt fraglos eine atypische Bebauungssituation dar. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 26.1.2000 - 2 CS 99.2723 - juris), wonach bei einem grundsätzlich zulässigen Grenzanbau an seitliche Grundstücksgrenzen die zurückgesetzten Teile des Vorhabens nur die Abstandsfläche einzuhalten haben, die dem freistehenden, zurückgesetzten Wandteil entspricht, erscheint es durchaus gerechtfertigt, die Abstandsfläche hier entsprechend zu verkürzen. Das bedeutet, dass die Abstandsfläche für den aus dem zulässigen Grenzanbau heraustretenden, zurückgesetzten nördlichen Gebäudeteil auf dessen Wandhöhe (= 3,23 m) bzw. - wie in der erteilten Abweichung - hier auch auf die Hälfte der Gesamtwandhöhe (= 3,30 m und für die Klagepartei sogar günstiger) verkürzt werden kann. Die insoweit erforderliche - verkürzte - Abstandsfläche kann bei einem Grenzabstand des zurückgesetzten 1. Obergeschosses von 3,45 m auch ohne weiteres eingehalten werden.

3.2 Die nachbarlichen Belange der Kläger werden hierdurch auch nicht unangemessen beeinträchtigt, da sich die Grenzabstände der Westwand des Gebäudes ...str. ... einerseits sowie des zurückgesetzten 1. Obergeschosses im Nordteil des streitgegenständlichen Anwesens in etwa entsprechen und - wenn man die beidseitigen eingeschossigen Grenzanbauten außer Acht ließe - jedenfalls auf Seiten des Beigeladenen abstandsflächenrechtlich im Rahmen der einzuhaltenden Grenzabstände von Gebäuden mit entsprechender Höhenentwicklung lägen.

V.

Da sonstige Rechtsverletzungen des klägerischen Sondereigentums weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

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(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

3

Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, "ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt, wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsanspruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet". Darlegungen dazu, dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt, fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle angewandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten auch keine sachlichen Gründe vorgetragen, die die verzögerte Bescheidung des Bauantrags über eine angemessene Bearbeitungsdauer von drei Monaten hinaus rechtfertigen würden. Soweit die Beklagte darauf verweist, mit Klageerhebung habe ein sachlicher Grund bestanden, nicht über den Bauantrag zu entscheiden, scheint sie zu verkennen, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage sie nicht an der Entscheidung über einen Bauantrag hindert (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 65.82 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Mit dem - in der Sache unzutreffenden (vgl. zur Fallkonstellation des Widerspruchsverfahrens Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <113 f.>) - Vortrag zur Bestandskraft des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wird kein Zulassungsgrund aufgezeigt.

4

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.