Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2014 - 6b K 14.507

published on 24.09.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2014 - 6b K 14.507
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom ... Juli 2003, bestandskräftig seit ... September 2003, entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen. Laut Aktenvermerk (Bl. 23 der Behördenakte) wurde der Führerschein nach vorheriger Sicherstellung durch die Polizei am ... Oktober 2003 vernichtet. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht, weil sich der Kläger weigerte, ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen.

Im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde bekannt, dass der Kläger vom Amtsgericht A. am ... Januar 2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war; er hatte am ... Mai 2004 gegen a... Uhr a... Gramm Kokaingemisch von einer unbekannten Person erworben.

Im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen gegen den Kläger wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass dieser im Rahmen einer Verkehrskontrolle am ... Juli 2009 einen tschechischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt am ... Juli 2007 durch die Behörde B., mit der Nr. ... besitzt. Im Feld 8 dieses Kartenführerscheins ist als Wohnsitz der tschechische Ort B. eingetragen. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger wurden jeweils nach § 153 Abs. 1 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Aufgrund einer Mitteilung der zentralen Bußgeldstelle ... vom ... Oktober 2012 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Kläger am ... November 2011 unter dem Einfluss von Kokain ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Das toxikologische Gutachten des Instituts A. vom ... Januar 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter dem Einfluss der Droge Kokain gefahren sei. Die quantitative Bestimmung dieser Substanz in der ihm am ... November 2011 entnommenen Blutprobe erbrachte b... µg/L Kokain sowie c... µg/L Bezoylecgonin. Die Drogenfahrt wurde durch Bußgeldbescheid vom ... Februar 2012, rechtskräftig seit ... September 2012, mit einer Geldbuße sowie ... Monaten Fahrverbot geahndet.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, dem Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2013 die Drogenfahrt vorzuhalten und darauf hinzuweisen, ihm sei grundsätzlich wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer sogenannten „harten Droge“ die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da seit dem Vorfall jedoch bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, werde ihm hiermit Gelegenheit gegeben, seine Drogenabstinenz und eventuell die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachzuweisen. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, im Rahmen der Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) Stellung zu nehmen und eine etwaige Verhaltensänderung im Form eines definitiv anzugebenden Abstinenzzeitpunkts schriftlich innerhalb des oben genannten Zeitraums mitzuteilen. Für den Fall der substantiierten Behauptung von Drogenabstinenz wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sei. Das Schreiben wurde dem Kläger am ... Januar 2013 zugestellt.

Daraufhin bestellte sich seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Februar 2013 und beantragte zunächst Akteneinsicht. Nach deren Durchführung beantragte sie zuletzt mit Schriftsatz vom ... März 2013 die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis ... April 2013, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom ... März 2013 verweigerte.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... März 2013 wurde dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids). Ihm wurde aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Die Nummern 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen mit der Drogenfahrt am ... November 2011 unter dem Einfluss von Kokain. Durch die Einnahme der Droge Kokain habe der Kläger seine Fahreignung verloren. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er nicht behauptet, inzwischen drogenabstinent zu sein, so dass die Fahrerlaubnisbehörde weiterhin vom Fortbestehen der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen müsse. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein wurde ausweislich des Vermerks in der Akte am ... April 2013 angebracht (Bl. 253 f.).

Gegen den am ... März 2013 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... April 2013, der am selben Tag per Telefax bei der Behörde einging, Widerspruch einlegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen (Schriftsatz vom ... 2013, Bl. 290 ff. der Akte), die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht berechtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dem stehe europäisches Recht und die hierauf bezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, die insbesondere klargestellt habe, dass Mitgliedsstaaten die von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine anzuerkennen hätten. Auf das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Die Regierung ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014, zugestellt am ... Januar 2014, als unbegründet zurück. Auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger nicht behauptet, inzwischen drogenabstinent zu sein.

Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, der am selben Tag bei Gericht einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... März 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird, wie bereits im Widerspruchsverfahren, vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, dem Kläger das Recht, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen. Vielmehr habe sie diese durch einen anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, da sie unter Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen erteilt worden sei. Auf das Vorbringen der Klägerseite im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Nachdem die Widerspruchsbehörde ihre Akten bereits am ... Februar 2014 vorgelegt hatte, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom ... März 2014 ihre Behördenakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt insbesondere vor, die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des EuGH stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend nicht entgegen, weil es nach deren Erteilung zu der Fahrt unter dem Einfluss einer sog. „harten Droge“ gekommen sei und der Kläger aufgrund dessen seine Fahreignung verloren habe. Diese habe er seitdem auch nicht wiedererlangt. Auf das Vorbringen der Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Durch Beschluss vom ... August 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat am ... September 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... September 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids der Beklagten (Zwangsgeldandrohung) vom ... März 2013 richtet, ist sie unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom ... März 2013 richtet. Denn der Kläger hat seinen Führerschein nach Aktenlage bereits zur Anbringung des Sperrvermerks vorgelegt. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom ... März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

2.1 Die Beklagte hat in den Gründen des Bescheids vom ... März 2013 unter Bezugnahme auf die obergerichtliche ständige Rechtsprechung zunächst zutreffend dargelegt, dass der Kläger aufgrund allein schon des Konsums von Kokain seine Fahreignung verloren hat. Dieser Konsum steht im Zusammenhang mit der Drogenfahrt am ... November 2011 fest und wird von Seiten des Klägers auch nicht in Abrede gestellt.

Weiter führt die Beklagte im Bescheid zutreffend aus, der Kläger habe seine Fahreignung nicht wiedererlangt, obwohl seit dem letzten bekannten Drogenkonsum bis zum Erlass ihres Bescheids mehr als ein Jahr vergangen war. Unter Hinweis auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - wird dargelegt, der Kläger hätte nach Ablauf der sog. „verfahrensmäßigen Jahresfrist“ seine Fahreignung nur dann wiedererlangen können, wenn er Drogenabstinenz eingehalten und dies auch belegt hätte. Zunächst hätte er jedoch eine entsprechende substantiierte Abstinenzbehauptung aufstellen müssen, was er trotzt mehrmaliger Aufforderung aber nicht getan habe. Daher könne vom Fortbestehen der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, was vorliegend nach § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung habe, dass ihm das Recht aberkannt werde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Diese rechtlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort ab S. 3) sind vollends zutreffend. Das Gericht nimmt daher auf diese insgesamt Bezug und macht sie sich zur Begründung des vorliegenden Urteils zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids - keine Abstinenz behauptet und eine solche auch nicht nachgewiesen hat.

2.2 Der Einwand der Klagepartei, die Beklagte dürfe ihm aus europarechtlichen Gründen seine Fahrerlaubnis nicht entziehen bzw. ihm das Recht nicht aberkennen, von seiner EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, greift nicht durch.

Die Beklagte hat die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern ist zunächst von deren Gültigkeit ausgegangen. Mit der nach Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis unternommenen Drogenfahrt am ... November 2011, aus der sich die Tatsache des Kokainkonsums als fahrerlaubnisrelevante Tatsache ergibt, hat der Kläger jedoch wie jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis - gleich ob es sich um eine deutsche oder ausländische Fahrerlaubnis handelt - seine Fahreignung verloren. Ihm gegenüber darf die Fahrerlaubnisbehörde die sich daraus ergebenden Maßnahmen in gleicher Weise ergreifen wie gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Daran ändert das EU-Recht nichts. Andernfalls hätten Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht nur das Recht, am motorisierten Straßenverkehr im Umfang ihrer EU-Fahrerlaubnis teilzunehmen, sondern könnten sich jedwede Verkehrsverstöße zu Schulden kommen lassen, ohne dass dies für sie fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen hätte. Ebenso dürften fahrungeeignete Kraftfahrer weiter am Straßenverkehr teilnehmen. Träfe die von Klägerseite vertretene Rechtsauffassung zu, so hätten Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis sozusagen einen „Freibrief“ und wären für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden unantastbar. Das kann offensichtlich nicht zutreffend sein, was auch die höchstrichterliche Rechtsprechung belegt, der das Gericht folgt (BVerwG, U. v. 28.4.2010, Az. 3 C 20/09 unter Bezug auf EuGH, B. v. 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und B. v. 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27 - sämtlich zitiert nach juris).

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28.04.2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.