Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102

bei uns veröffentlicht am12.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom ... Januar 2011 zu stellen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... Februar 1956 geborene und mit Wirkung vom ... März 1989 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannte Klägerin steht als Lehrkraft in Diensten des Beklagten. Mit Wirkung vom ... April 2008 wurde sie zur Konrektorin als ständige Vertreterin des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern - Volksschule K. (Grund- und Hauptschule) - ernannt (seinerzeit Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) und in eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage eingewiesen. Von ... August 2008 bis ... August 2013 wurde der Klägerin Sonderurlaub unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn zur Wahrnehmung der Tätigkeit als entsandte Fachkraft in der Entwicklungszusammenarbeit für die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit gewährt und anerkannt, dass die gewährte Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

Nach einem Schreiben der Regierung vom ... August 2013 wurde sie mit Wirkung vom .... August 2013 einer Schule im Landkreis R. zugewiesen. Dort ist sie seither als Lehrerin eingesetzt.

Mit Schreiben vom ... August 2013 beantragte die Klägerin ihre Beförderung nach A 13, da sie offensichtlich bei der Überleitung im Zuge der Dienstrechtsreform nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom ... August 2013 lehnte die Regierung von ... den Antrag ab. Denn für eine Beförderung in das zweite Beförderungsamt sei neben einer Mindestdienstzeit von drei Jahren und einer zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 15 Jahren eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Beurteilungsprädikat „BG“ erforderlich. Da bei der Klägerin keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliege, sei ihre Beförderung derzeit nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2013, eingegangen bei Gericht am 13. September 2013, hat die Klägerin Klage erhoben und angekündigt zu beantragen:

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom .... August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in das zweite Beförderungsamt zu befördern.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum ... Januar 2011 in das zweite Beförderungsamt befördert worden wäre.

Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überleitung nach A 13 mit Amtszulage zum ... Januar 2011. Unabhängig davon wäre für die Klägerin im Zuge der funktionslosen Beförderungen für Lehrer (zur Besoldungsgruppe A 13) spätestens zum ... Februar 2013 eine Anlassbeurteilung erstellt worden mit der Folge, dass sie aufgrund ihrer Dienstzeit von mindestens 22 Jahren zum ... Juli 2013 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre. Das Zurückziehen auf eine nicht vorliegende aktuelle dienstliche Beurteilung stelle sich mit Blick auf das Leistungsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz als rechtswidrig dar. Dadurch werde sie aufgrund ihrer vom Beklagten anerkannt überwiegend öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung quasi „bestraft“.

Die Regierung von ... - Prozessvertretung - ist mit einem Klageabweisungsantrag der Klage entgegengetreten. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die beantragte Beförderung, da aufgrund ihrer Beurlaubung keine aktuell beurteilungsfähigen dienstlichen Leistungen im bayerischen Schuldienst vorlägen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der bislang geltend gemachten Klageanträge Nrn. I. und II. übereinstimmend für erledigt.

Unter Zustimmung des Beklagten zu einer Klageänderung hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 zu stellen.

Die Regierung von ... - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 12. Februar 2014 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch, besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 gestellt zu werden.

a) Dieser Klagegegenstand stellt eine zulässige Klageerweiterung dar.

Die zunächst vom rechtskundigen Vertreter der Klägerin erhobene Klage hatte deren Beförderung in das zweite Beförderungsamt zum Gegenstand. Der Bezug auf eine Beförderung in das zweite Beförderungsamt ist ausdrücklich in den im Schriftsatz vom 19. November 2013 angekündigten Klageanträgen enthalten. Eine Beförderung in das zweite Beförderungsamt ist aber nur in die Besoldungsgruppe A 13 möglich und bedingt eine ausdrückliche personalrechtliche Maßnahme, die nach dem Leistungsprinzip zu treffen ist. Diese Beförderung stellt für Lehrer im Amt A 12 mit Amtszulage (erstes Beförderungsamt) ein weiteres - zweites - Beförderungsamt dar (Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz „Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst“ mit Fußnote 11). Demgegenüber umfasst die Überleitung in ein Amt A 13 mit Amtszulage einen anderen Streitgegenstand. Denn eine Überleitung folgt ohne personalrechtliche Maßnahme kraft Gesetzes zu dem im Gesetz festgelegten Stichtag. Die Überleitung erfolgt auch nicht in das Amt A 13 - das zweite Beförderungsamt für Lehrer - sondern in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage. Insbesondere der Antrag Nr. II aus dem Schriftsatz vom 19. November 2013 ist nicht dahin auslegungsfähig, dass er auch die Überleitung umfasst. Zwar ist dort der gesetzliche Stichtag 1. Januar 2011 genannt, jedoch wird ausdrücklich beantragt, dass die Klägerin so zu stellen sei, als ob sie zu diesem Stichtag „in das zweite Beförderungsamt befördert worden wäre“. Diese ausdrücklichen wörtlichen Formulierungen des rechtskundigen Vertreters der Klägerin stehen einer Auslegung entgegen, dass damit die Überleitung in das Amt A 13 mit Amtszulage gemeint sei. Ist die Klägerin bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 88 Rn. 9).

Der Klagegegenstand, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 zu stellen, stellt die Geltendmachung eines weiteren Klagegegenstandes - Überleitung kraft Gesetzes in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zum ... Januar 2011 - und nicht nur die Änderung des ursprünglich anhängig gemachten Klagebegehrens - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 - dar. Auf diese Konstellation der sukzessiven Klagenhäufung ist § 91 VwGO entsprechend anwendbar (Rennert in Eyermann, a. a. O., § 91 Rn. 4). Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung der Erweiterung der Klage um den dargestellten Klagegegenstand - Überleitung kraft Gesetzes in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zum ... Januar 2011 - zugestimmt. Die Erweiterung ist auch sachdienlich, da über den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit hinsichtlich der der Klägerin nach dem Ende ihrer Beurlaubung zustehenden Besoldung entschieden werden kann (Rennert in Eyermann, a. a. O., § 91 Rn. 31).

b) Die Klage ist zulässig. Denn der Antrag der Klägerin vom ... August 2013, der zwar mit „Antrag auf Beförderung nach A 13“ überschrieben ist, bezieht sich in der Begründung ausdrücklich darauf, dass sie bei „der Überleitung im Zuge der Dienstrechtsreform nicht berücksichtigt worden sei.“ Diese Formulierung der nicht rechtskundigen Klägerin ist nach dem erkennbaren Ziel vom Dienstherrn dahin auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375), dass die Klägerin nicht nur ihre Beförderung in das Amt A 13 beantragt, sondern auch eine Entscheidung über ihre Überleitung im Zuge der Dienstrechtsreform zum ... Januar 2011. Die Regierung hat in ihrem Bescheid vom ... August 2013 zwar über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 entschieden, nicht jedoch über den Antrag auf Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit dem Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2013. Daher lag ein entsprechender Antrag an den Dienstherrn vor, über den bislang nicht entschieden worden ist.

c) Die Klägerin wurde mit Wirkung zum ... Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet. Daher steht der Beamtin der geltend gemachte Anspruch - besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 gestellt zu werden - unmittelbar kraft Gesetzes zu.

Unter dem Amt im statusrechtlichen Sinn ist die durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, die besoldungsrechtliche Einstufung, insbesondere das Endgrundgehalt, und die Amtsbezeichnung charakterisierte Rechtsstellung des Beamten zu verstehen. Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwG, U. v. 24.1.1991 - 2 C 16/88 - BVerwGE 87, 310 m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 3 Rn. 10).

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom ... Mai 2008 zur Konrektorin als ständige Vertreterin des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ernannt und die Grund- und Hauptschule (Volksschule K.) benannt, an der der Klägerin dieses Amt übertragen wurde (vgl. hierzu ausdrücklich Schreiben der Regierung vom ...4.2008). Damit wurde der Klägerin ein entsprechendes statusrechtliches sowie auch abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen. Das Amt eines Konrektors als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern war zu diesem Zeitpunkt nach dem insoweit maßgeblichen Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B - der Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 7, mit Amtszulage (nach Anlage IX) zugeordnet.

Durch die mit Wirkung zum ... Januar 2011 in Kraft getretene Regelung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBes) i. V. m. mit Anlage 11 Abschnitt 1 wurde das Amt eines „Konrektors, Konrektorin als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“, bislang „Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage (208,47)“, unter der Amtsbezeichnung „Konrektor, Konrektorin“ in die „Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage (170,37)“ übergeleitet. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt diese Überleitung kraft Gesetzes ein, so dass keine personalrechtliche Maßnahme im Einzelfall mehr erforderlich ist (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 439).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin die Funktion einer Konrektorin als ständige Vertreterin des Schulleiters einer Grund- und Hauptschule von 180 bis 360 Schülern am ... Januar 2011 nicht wahrgenommen hat, da sie zu diesem Zeitpunkt beurlaubt war. Der Sonderurlaub nach § 18 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) stellt eine Form des Antragsurlaubs dar (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand. Oktober 2013, Art. 93 BayBG Rn. 10 f.). Der für den Zeitraum vom ... August 2008 bis ... August 2013 gewährte Sonderurlaub unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn berührt als Urlaub den Bestand des Beamtenverhältnisses nicht. Nur die Pflicht zur Dienstleistung entfällt (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 93 BayBG Rn. 16), entsprechend auch die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Beschäftigung. Auch der Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrlV) berührt das Beamtenverhältnis nicht. Soweit durch Entgeltleistungen Dritter der Lebensunterhalt des Beamten sichergestellt ist, kann der Dienstherr seine grundsätzliche Alimentationspflicht suspendieren (§ 18 Abs. 3 UrlV, vgl. auch Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 93 BayBG Rn. 130 ff.). Dass die Beurlaubung das Statusamt der Klägerin im Übrigen unberührt gelassen hat, wird dadurch unterstrichen, dass der Sonderurlaub unter Anerkennung der überwiegend öffentlichen Belangen dienend als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt und den Stufenaufstieg innerhalb der Besoldungsgruppe nicht verzögert (vgl. etwa Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ...9.2008 und ...10.2011). Entsprechend blieb der Klägerin während dieses Sonderurlaubs das ihr verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn unberührt. Sie war auch während des Zeitraums der Beurlaubung im Statusamt als Konrektorin weiter der Mittelschule in K. zugeordnet. Dienstliche Schreiben wurden ihr an diese Dienststelle gesandt (vgl. Schreiben der Regierung von Oberbayern zum Dienstantritt nach dem Ende der Beurlaubung vom 16.4.2013). Erst durch das Schreiben der Regierung von ... vom ... August 2013 wurde die Beamtin mit Wirkung vom ... August 2013 einer Volksschule im Landkreis R. zugewiesen.

Der Einwand des Beklagten, dass nach dem in der Begründung zu Art. 104 BayBesG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des (im Rahmen des Neuen Dienstrechts umfassend reformierten) Bayerischen Besoldungsgesetzes vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen mit ihrem Status in das neue Recht überführt werden (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 438 - zu Art. 104 BayBesG, Satz 3), und die Klägerin am 1. Januar 2011 gerade keine Besoldungsempfängerin gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Verständnis steht in Widerspruch zu Art. 103 BayBesG. Diese Norm stellt klar, dass das Neue Dienstrecht auch die vor und am 1. Januar 2011 (noch) vorhandenen Berechtigten erfasst (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 438). Als Berechtigte sind die am ... Januar 2001 und ... Dezember 2010 vorhandenen Beamten des Freistaats Bayern ausdrücklich benannt. Im Übrigen ist zu betonen, dass durch die Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge nach § 18 Abs. 3 UrlV der Anspruch auf Gewährung von Bezügen nicht grundsätzlich entfällt; wie oben dargelegt, ist dieser Anspruch während der Beurlaubung lediglich suspendiert. Insoweit stellt die Klägerin durchaus eine vorhandene Besoldungsempfängerin dar, deren Besoldungsanspruch während der Beurlaubung allerdings ruht.

Soweit der Beklagte auf das Schreiben des Kultusministeriums vom ... Dezember 2010 zur Überleitung hinweist, ist die dort vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend. In diesem Schriftstück wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1984 - 2 C 44/81 - (Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 23) gefordert, dass die überzuleitenden Beamten und Beamtinnen die mit ihrem statusrechtlichen Amt verbundene Funktion am Überleitungsstichtag auch tatsächlich wahrnehmen. Diese Forderung steht aber nicht mit dem Umstand in Einklang, dass der Klägerin am ... Januar 2011 - dem Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts - das statusrechtliche Amt einer Konrektorin als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern verliehen war. Die Klägerin hatte und hat das statusrechtlich eigenständige Amt A 12 mit Amtszulage inne (BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26). Die Beamtin verliert dieses statusrechtliche Amt nicht dadurch, dass die mit dem Amt verbundene Dienstleistung durch Genehmigung einer Beurlaubung zeitweise nicht ausgeübt wird. Die Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBG) ist ausdrücklich dem Grundgehalt gleichgestellt (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 385). Die Zulage für Konrektoren als ständige Vertreter einer Schule mit 180 bis zu 360 Schülern ist eine Amtszulage, die zur Verleihung eines entsprechenden Statusamtes führt und nicht lediglich eine Stellenzulage. Nur eine Stellenzulage (Art. 51 BayBesG) entfällt automatisch nach endgültiger Beendigung der jeweiligen Funktion (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 393). Mit Ende des Sonderurlaubs nach § 18 UrlV zum 1. September 2013 leben die Pflicht zur Dienstleistung der Klägerin, aber andererseits auch die Pflichten des Dienstherrn zur amtsangemessenen Beschäftigung wie auch zur Alimentation entsprechend dem verliehenen Amt wieder auf.

Auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1984 - 2 C 44/81 - (Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 23) kann diese Ansicht nicht stützen. Denn im dortigen Fall ging es um die Frage, welche Tätigkeit eines Beamten einem von der Bundesbesoldungsordnung festgelegten Amt entsprach, als Landesbeamte aus der bislang landesgesetzlich geregelten Besoldung zu einem bestimmten Stichtag in das Bundesbesoldungsgesetz übergeleitet werden mussten. Im Kern ging es dabei um die Zuordnung eines Amtes innerhalb eines bundesrechtlich neu gestalteten Ämtergefüges (BVerwG, U. v. 15.3.1984 - 2 C 44/81 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 23, juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin aber bereits ein Amt innerhalb eines grundsätzlich fortbestehenden Ämtergefüges (Art. 104 Abs. 1 BayBesG) zugewiesen, das lediglich kraft gesetzlicher Überleitung einem anderen Amt zugeordnet wird (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Daher kann unter Berufung auf das das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1984 - 2 C 44/81 - (Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 23) nicht zur Bedingung gemacht werden, dass die Klägerin die Funktion tatsächlich ausübt. Die Klägerin, der ein Amt innerhalb des Besoldungsgefüges zugewiesen war, war von der Pflicht zur Dienstleistung im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. August 2013 nach § 18 UrlV freigestellt. Wie dargestellt, lebten die an das statusrechtliche Amt gebundenen Dienstleistungs-, Beschäftigungs- und Alimentationspflichten mit dem Ende der Beurlaubung wieder auf. Hat der Gesetzgeber aber während der Beurlaubung die Überleitung des Statusamtes in eine höhere Besoldungsgruppe angeordnet, hat sich die Besoldung bei Aufleben der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach dem dann dem Statusamt der Beamtin zugewiesenen Endgrundgehalt mit Amtszulage zu richten.

Auch das Argument, dass eine Überleitung in das neue Amt nicht stattfindet, wenn dem Beamten oder der Beamtin ein Amt aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift (siehe bisherige Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung - a. F.) nicht entzogen wurde (so ausdrücklich: Landtags-Drucksache 16/3200, S. 439), greift vorliegend nicht. Denn der Klägerin wurde durch die Beurlaubung das Amt einer Konrektorin als ständige Vertreterin eines Schulleiters einer Volksschule von 180 bis 360 Schülern gerade nicht aufgrund der besitzstandswahrenden Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F. belassen. Die Beurlaubung berührte - wie oben dargelegt - das statusrechtliche Amt der Klägerin nicht. Es ist gerade nicht der in der Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F. umschriebene Fall gegeben, dass die Beamtin ein Amt innehat, dessen besoldungsgesetzlich vorgegebene Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa durch Verringerung der Schülerzahl. Für einen entsprechenden Rückgang der Schüler an der Mittelschule K. ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, zumal bereits in der Verfügung der Regierung vom 28. April 2008 die Schülerzahl als bis zum Ende des Schuljahres 2012/13 als nachhaltig gesichert angegeben wurde. Durch die Beurlaubung der Klägerin nach § 18 UrlV wird ihr statusrechtliches Amt betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen der Verleihung aber nicht berührt, weshalb diese Konstellation kein Fall der Belassung des Amtes aufgrund der besitzstandswahrenden Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F. ist. Wie oben dargestellt, werden durch die Gewährung von Sonderurlaub lediglich die Dienstleistungspflicht des Beamten und andererseits die Beschäftigungs- wie auch die Alimentationspflicht des Dienstherrn suspendiert, das Beamtenverhältnis im Übrigen, insbesondere das statusrechtliche Amt, bleibt davon unberührt. Eine entsprechende Anwendung des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens einer über den Wortlaut des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG hinausgehenden restriktiven Auslegung für Fälle des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F. (Landtags-Drucksache 16/3200, S. 439) auf den Fall der Beurlaubung ist weder dem Wortlaut nach angelegt, noch entspricht das dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für das der Klägerin verliehene Amt haben sich nicht geändert.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

a) Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, hinsichtlich des mit den Klageanträgen zu I. und II. aus dem Schriftsatz vom 19. November 2013 zum Ausdruck gekommenen Klageziel der Klägerin wie dem Beklagten je die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat eine Beförderung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Bescheid vom ... August 2008 abgelehnt, da keine aktuelle Beurteilung vorliege. Diese Begründung geht aber an der Sache vorbei, da die Klägerin als Konrektorin im Rahmen der Beförderung in das zweite Beförderungsamt nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert werden kann. Eine solche Beförderung zur Studienrätin im Grundschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) ist nur aus dem Amt einer Lehrerin (A 12 mit Amtszulage) möglich, das die Klägerin nicht innehat. Diese offensichtliche Unrichtigkeit und der damit nicht vorliegende Anspruch der Klägerin auf Beförderung in das zweite Beförderungsamt nach Besoldungsgruppe A 13 war andererseits für den rechtskundigen Bevollmächtigten der Klägerin ohne weiteres erkennbar. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, sowohl der Klagepartei wie dem Beklagten jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

b) Da die Klage hinsichtlich des Klageziels, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 zu stellen, Erfolg hat, hat der Beklagte als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

c) Bei der Bildung der Gesamtkostenquote nach dem Grundsatz der Kosteneinheit (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, vor § 154 Rn. 6) ist die Gewichtung der einzelnen Klageziele entsprechend des Streitwerts zu berücksichtigen. Für das Klageziel, die Klägerin in das zweite Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) zu befördern, ist nach § 52 Abs. 5 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.20132013, BGBl I 2586) die Hälfte der Jahresbezüge aus dem erstrebten Amt anzusetzen (siehe entsprechend auch die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 10.2 „kleiner Gesamtstatus“). Nach dem Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 20. Juni 2013 wird für die Ermittlung des Grundgehalts der Klägerin zum 1. September 2013 die Stufe 11 der Besoldungstabelle zugrunde gelegt. Die Jahresbezüge betragen damit 58.834,77 Euro (4.650,97 Euro x 12 + 4.650,97 Euro x 65% - jährliche Sonderzahlung), hiervon die Hälfte 29.417,38 Euro. Für den Antrag, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum ... Januar 2011 in das zweite Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) befördert worden wäre, ist der gleiche Streitwert nochmals anzusetzen (siehe entsprechend auch die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 10.2 „kleiner Gesamtstatus“, vgl. auch BVerwG, B. v. 26.9.2002 - 2 B 23/02 - NVwZ-RR 2003, 27).

Hinsichtlich des Klageziels, die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich entsprechend ihrer Überleitung in das Amt A 13 mit Amtszulage mit Wirkung zum ... Januar 2011 zu stellen, beträgt der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG die Hälfte der Jahresbezüge aus dem erstrebten Amt (siehe entsprechend auch die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 10.2 „kleiner Gesamtstatus“). Diese Jahresbezüge betragen 61.122,90 Euro (4.831,85 Euro x 12 + 4.831,85 Euro x 65% - jährliche Sonderzahlung), hiervon die Hälfte 30.561,45 Euro. Entsprechend des Anteils des Obsiegens und Unterliegens angesichts der dargestellten wirtschaftlichen Bedeutung ergibt sich eine Gesamtkostenquote von 2/3 (Beklagter) zu 1/3 (Klägerin).

d) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nr. I des Tenors ist unanfechtbar. Im Übrigen ergeht folgende

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 13.4102 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2012 - 9 B 56/11

bei uns veröffentlicht am 13.01.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

3

a) Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,

"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn § 3 Abs. 3 KAG NRW dahingehend ausgelegt wird, dass es als zwingende Voraussetzung für die Prognoseentscheidung der Gemeinde bezüglich zu erhebender Vorauszahlungen keiner Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr bedarf?",

wendet sie sich gegen die Auslegung von Landesrecht (§ 3 Abs. 3 KAG NRW), die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Frage die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts thematisiert. Revisibilität könnte sie nur erlangen, wenn die angeführten bundesrechtlichen Maßstabsnormen, an denen die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift zu messen sind, ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Das ist nicht ansatzweise dargetan.

4

b) Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht die Frage,

"Wie ist § 139 BGB analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde in einer Satzung bewusst ein zweigleisiges Festsetzungssystem dergestalt geschaffen hat, dass dem Steuerschuldner zwei Festsetzungs- und Zahlungsmodalitäten eröffnet werden."

5

Bei sachgerechter Auslegung dieser Frage will die Beschwerde die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Satzungen mit den genannten Regelungen geklärt wissen. Dazu bedarf es jedoch keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die abstrakt-generellen, von der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff. und vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.

6

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 7. Mai 2009, wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.

7

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).

8

Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

9

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 beantragt war. Dagegen hat es die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.

10

Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.

11

Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

3

a) Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,

"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn § 3 Abs. 3 KAG NRW dahingehend ausgelegt wird, dass es als zwingende Voraussetzung für die Prognoseentscheidung der Gemeinde bezüglich zu erhebender Vorauszahlungen keiner Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr bedarf?",

wendet sie sich gegen die Auslegung von Landesrecht (§ 3 Abs. 3 KAG NRW), die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Frage die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts thematisiert. Revisibilität könnte sie nur erlangen, wenn die angeführten bundesrechtlichen Maßstabsnormen, an denen die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift zu messen sind, ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Das ist nicht ansatzweise dargetan.

4

b) Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht die Frage,

"Wie ist § 139 BGB analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde in einer Satzung bewusst ein zweigleisiges Festsetzungssystem dergestalt geschaffen hat, dass dem Steuerschuldner zwei Festsetzungs- und Zahlungsmodalitäten eröffnet werden."

5

Bei sachgerechter Auslegung dieser Frage will die Beschwerde die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Satzungen mit den genannten Regelungen geklärt wissen. Dazu bedarf es jedoch keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die abstrakt-generellen, von der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff. und vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.

6

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 7. Mai 2009, wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.

7

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).

8

Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

9

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 beantragt war. Dagegen hat es die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.

10

Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.

11

Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.