Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 12.3507

published on 11.02.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 12.3507
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 14.909, 08.07.2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1998 geborene Kläger wechselte zum Schuljahr 2011/2012 von einem Gymnasium in eine 7. Klasse der staatlichen Realschule ...

Am 28. November 2011 nahm der Kläger - nach seinen Angaben ohne Wissen seiner Mutter - „das zweite Mal“ sein klappbares, insgesamt (einschließlich Klinge) 18 cm langes Taschenmesser mit einer gebogenen Klingenlänge von 8 cm mit in die Schule. Nachdem der Kläger von zwei Mitschülern am Ende der Pause aufgefordert worden war, den Mitschüler ... P. - den diese laut Kläger „auch nicht“ mögen - von einer Bank vor dem Klassenzimmer wegzuzerren, nahm der Kläger sein Messer, klappte es auf und hielt es vor sich, um ... zum Aufstehen zu bewegen. Sofort danach teilte ... - laut Aktenvermerk der Klassenleiterin vom 12. Januar 2012 „eingeschüchtert“ und „mit leichenblasser Miene“ - seiner Klassenleiterin mit, dass er vom Kläger mit einem Messer bedroht worden sei. Weiterhin wurde in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass mehrere Klassenkameraden diesen Vorfall der Klassenleiterin bestätigt haben - der Kläger selbst habe behauptet, dies sei „nur ein Scherz gewesen“.

Von der herbeigerufenen Polizei wurden dem Kläger das Messer sowie 5 Schachteln Zigaretten LM ohne Steuerbanderole abgenommen, der Kläger angehört und Zeugen vernommen. Dabei gab der Kläger folgendes an: Er habe „am Ende der Pause, um 10.45 Uhr ... ein Taschenmesser gehabt und dieses ... vor dem ... P. gehalten. Das Messer war aufgeklappt. Cirka einen halben Meter hielt ich es vor dem ... Ich hab das Messer vor und zurück bewegt und gesagt komm steh auf“. Er habe dies „eigentlich nur aus Spaß gemacht“. Die Zigaretten hätte er zuvor von dem Mitschüler K. gekauft, um sie gegen Gewinn weiterzuverkaufen. Auf dieser Aussage beharrte der Kläger gegenüber den Polizeibeamten, bis nachgewiesen werden konnte, dass K. mit der Zigarettenangelegenheit nichts zu tun hat. Nach Aussage des Mitschülers J. habe der Kläger ihm gegenüber geäußert, die Zigaretten stammten „von seiner Tante“.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Mutter des Klägers mit, das ihr Sohn einen Mitschüler mit einem geöffneten Klappmesser bedroht habe und 5 Schachteln Zigaretten ohne Zollbanderole an andere Schüler verkaufen habe wollen. Deshalb werde der Disziplinarausschuss der Schule einberufen. Sowohl der Kläger als auch seine Erziehungsberechtigten könnten eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten und hätten Gelegenheit zur Äußerung, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Disziplinarausschuss das Recht habe, die Entlassung von der Schule zu beschließen. Die Mutter des Klägers wurde auch darüber belehrt, dass bei Disziplinarmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 BayEUG sowie im Entlassungsverfahren auf Antrag der Elternbeirat mitwirkt.

Am 20. Dezember 2011 fand die Disziplinarausschusssitzung statt, in der sich auch der Kläger und seine Mutter äußerten.

Ausweislich des darüber angefertigten Protokolls wurde bei der Beratung u. a. besprochen, dass der Kläger ein gravierendes Fehlverhalten begangen und dadurch das Recht der anderen Schüler der Schule auf eine sichere und angstfreie Lernumgebung einschneidend gefährdet habe. Das geöffnete Messer habe eine erhebliche Verletzungsgefahr bedeutet. Ein Milieuwechsel sei für die weitere Entwicklung des Klägers dringend nötig; er müsse dringend Abstand zu dem Kreis Jugendlicher gewinnen, die als Lieferanten wie auch als Kunden fungierten.

Daraufhin wurde einstimmig die Entlassung des Klägers von der Schule und der sofortige Vollzug dieser Maßnahme beschlossen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 wurde dies der Mutter des Klägers mitgeteilt.

Hiergegen wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2011, eingegangen am 2. Januar 2012, Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurückgewiesen wurde.

Am 30. Dezember 2011 stellte der Bevollmächtigte des Klägers bei Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der vom Gericht mit Beschluss vom 30. Januar 2012 abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2012, Az. 7 CS 12.451 zurückgewiesen.

Am 31. Juli 2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Beklagten und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Klägers sei „in keinster Weise von Ernsthaftigkeit oder Bedrohungsabsicht geprägt“ gewesen. Der Kläger habe niemals die Absicht gehabt, „dem Mitschüler eine Gefahr zu suggerieren“. „Im bloßen Vorzeigen eines Klappmessers - es sei hier von pubertierendem Imponiergehabe auszugehen - könne von einer erheblichen Beeinträchtigung keine Rede sein“. Im Übrigen sei die Maßnahme „unverhältnismäßig“.

Mit Schreiben vom 19. September 2012 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf die bereits im Eilverfahren vorgelegten Behördenakten,

die Klage abzuweisen.

Am 11. Februar 2014 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Bevollmächtigte des Klägers vortrug, dass der Kläger nach einem Umzug nunmehr eine Realschule in Erding besuche. Im Anschluss daran beantragte der Klägerbevollmächtigte,

festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2012 angeordnete Schulentlassung des Klägers rechtswidrig war.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die nach Wechsel der Realschule erfolgte Umstellung des Klagebegehrens von dem bisherigen Anfechtungsantrag auf den Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2012 unrechtmäßig ist, ist zulässig. Der Übergang von der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist keine nach § 91 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Klageänderung. Vielmehr ist die Umstellung von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Weiteres zulässig (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2010 - 3 C 35/09 - BVerwGE 137, 377; BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4/97 - juris Rn. 17).

Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.

Insbesondere ist sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Durch den Umzug des Klägers und den aus diesem Grund akzeptierten Wechsel der Realschule hat sich die ursprüngliche Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt. Die Erledigung ist nach Klageerhebung eingetreten, so dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist.

Der Kläger hat zudem das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Bei der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme handelt es sich um einen erheblichen Grundrechtseingriff; der betroffene Schüler hat daher grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation (BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352).

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Der Bescheid der F.-P.-Realschule vom 11. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Formelle Fehler im Rahmen des Entlassungsverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Kläger und seine Mutter wurden auch ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der Ordnungsmaßnahme „Entlassung von der Schule“ beteiligt. Ihnen wurde vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt mitgeteilt und es wurde Gelegenheit zur Äußerung bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben. Außerdem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vor dem Disziplinarausschuss persönlich zu äußern sowie eine Lehrkraft des Vertrauens einzuschalten (Art. 86 Abs. 9 BayEUG, § 17 der Schulordnung für die Realschulen, Realschulordnung -RSO-). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mitwirkt (Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des - insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden - Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er - wie vorgeschrieben - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 RSO mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und einstimmig die Entlassung beschlossen hat.

Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Im Hinblick darauf, dass die Entlassung die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verbleiben des Schülers an der Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346).

Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht.

Hieran gemessen ist die Ordnungsmaßnahme der Schulentlassung rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat durch das ihm vorgeworfene schwere Fehlverhalten die Rechte des betroffenen Mitschülers erheblich verletzt und dadurch die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährdet.

Der Kläger hat eingeräumt, am Ende der Pause ein aufgeklapptes Taschenmesser mit einer 8 cm langen Klinge ca. einen halben Meter vor einem - von ihm nicht gerade geschätzten - Mitschüler, den er auf Wunsch seiner Freunde von einer Bank vertreiben sollte, vor und zurück bewegt zu haben. Dabei hat er nach eigener Einlassung gesagt: „Komm steh auf“.

Auch wenn sich in den Akten kein Anhörungsprotokoll mit entsprechenden Äußerungen des betroffenen Schülers befindet, so ist dennoch den gesamten Umständen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der betroffene Schüler diesen Vorfall nicht etwa als Spaß, sondern durchaus ernst genommen und als Bedrohung empfunden hat. Andernfalls hätte er nicht sofort danach seine Klassenleiterin darüber informiert - laut Aktennotiz vom 12. Januar 2012 „mit leichenblasser Miene“ - und seine Mutter hätte auch nicht am 29. November 2011 mit der Klassenleiterin telefoniert und ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn „Angst hat in die Schule zu gehen, weil er vor S. Angst hat“.

Soweit nunmehr von Seiten der Klagepartei versucht wird, den Vorfall „eigentlich“ als „Spaß“ aus pubertierendem Imponiergehabe ohne jede Ernsthaftigkeit oder Bedrohungsabsicht darzustellen, der vom betroffenen Mitschüler auch als solcher verstanden worden sei, erscheint das Vorbringen als Versuch einer Schutzbehauptung, die bereits durch den Tatablauf und die unmittelbare Reaktion des Mitschülers widerlegt wird. Zum einen zeigte der Kläger sein Messer, das eine Klinge hatte, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird, nicht etwa einem guten Freund, sondern brachte es gegenüber einem Mitschüler, den er „nicht mag“, mit der Äußerung „komm steh auf“ zum Einsatz, nachdem er von Freunden aufgefordert worden war, den Mitschüler von einer Bank wegzuzerren. Dieses Verhalten konnte von dem Mitschüler nur als massive Bedrohung gedeutet werden, was dem Kläger durchaus bewusst sein musste und war. Ein für den bedrohten Mitschüler nicht erkennbarer etwaiger Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, kann an diesem Bedrohungscharakter nichts ändern. Eine irgendwie geartete „Spaßkomponente“ kann in diesem Verhalten auch nicht gesehen werden. Zum anderen wandte sich der Mitschüler sofort nach dem Vorkommnis an seine Klassenleiterin, sagte ihr, er sei bedroht worden und ließ der Lehrkraft noch am nächsten Tag über seine Mutter mitteilen, er habe wegen des Klägers Angst, in die Schule zu gehen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass er das Verhalten des Klägers als Spaß verstanden hat. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss bei der Entscheidungsfindung von einer Bedrohung durch den Kläger mit einem Klappmesser und nicht von einem „Scherz“ ausgegangen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu sorgfältiger Sachverhaltsermittlung kann daher nicht gesehen werden.

Ebenso wenig sind die Ermessenserwägungen der Schule, die zur Entlassung geführt haben, rechtlich zu beanstanden. Dabei war zu berücksichtigen, dass an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahme des Art. 86 Abs. 2 BayEUG grundsätzlich keine Bindung besteht. Es liegt vielmehr im pädagogischen Ermessen der Schule, eine geeignete und angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen. Dies hat der Beklagte getan. Das Gericht vermag keinen Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Zwar stellt die Entlassung nach dem Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten die schwerste Ordnungsmaßnahme dar, die nur dann in Betracht kommt, wenn ein schweres Fehlverhalten begangen wurde, dem durch eine mildere Ordnungsmaßnahme wie z. B. dem befristeten Ausschluss vom Unterricht oder der Androhung der Entlassung nicht mehr erfolgversprechend begegnet werden kann; der Entlassung ist im vorliegenden Fall auch keine Androhung der Entlassung vorangegangen. Der Vorfall vom 28. November 2011 rechtfertigt jedoch die getroffene Disziplinarmaßnahme.

Dabei bedarf es keiner näheren Ausführungen in Bezug auf den vom Kläger betriebenen Handel mit nicht versteuerten Zigaretten. Denn dieser fällt gegenüber der Verwendung des Taschenmessers nicht entscheidend ins Gewicht.

Das Vor- und Zurückbewegen eines Messers mit einer 8 cm langen Klinge stellt nämlich selbst im Abstand von etwa einem halben Meter in Verbindung mit der Äußerung „komm steh auf“ eine massive Bedrohung eines Mitschülers mit einem empfindlichen Übel dar, weil mit einem derartigen Messer durchaus lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden können; dieses erhebliche Fehlverhalten beeinträchtigte massiv den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und das Recht der anderen Schüler der Schule auf eine sichere und angstfreie Lernumgebung und kann an einer Schule nicht hingenommen werden. Es kann der Schule daher - auch aus generalpräventiven Gründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1996,1690) - nicht verwehrt werden, solch einem Verhaltensmuster durch eine so einschneidende Ordnungsmaßnahme, wie sie die Entlassung von der Schule darstellt, zu begegnen.

Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26.08.2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist deutschlandweit als Kontrollstelle im ökologischen Landbau tätig. Dabei prüft sie landwirtschaftliche Unternehmen und Verarbeitungsbetriebe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.