Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewohnt als Miteigentümerin die Doppelhaushälfte „G. Straße ...“ in ... Die Grundstücksausfahrt mündet unmittelbar in die „G. Straße“. Die „G. Straße“ ist die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ...

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) gegen die Anbringung von Metallbügeln entlang der „G. Straße“. Diese seien seit etwa Mai 2013 auf der stadteinwärts gerichteten Straßenseite zwischen dem einmündenden Fuß- und Radweg der „... Wiese“ bis zur Höhe „...-Weg“ auf dem an die Straße angrenzenden Grünstreifen in einer Entfernung von ca. 50 cm zum rechten Fahrbahnrand installiert. Dieser Streifen sei bislang im innerörtlichen Bereich - auch für die Klägerin - als Parkstreifen nutzbar gewesen. Die Installierung der Metallbügel verletze das innerörtliche Parkrecht der Klägerin an der „G. Straße“. Die Metallbügel seien zudem gefährlich, weil sie Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit nähmen, bei einem Verkehrshindernis oder einem über die Straße laufenden Kind nach rechts auszuweichen.

Bei seiner Vorsprache beim Landratsamt am 20. Juni 2013 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass das Landratsamt bei der Entscheidung über die Anbringung der Metallbügel nicht eingebunden gewesen sei. Ansprechpartner seien das Staatliche Bauamt ... (im Folgenden: Staatliches Bauamt) und die Stadt ...

Mit weiterem Schreiben (datiert auf „14.08.2013“, wohl 22. August 2013) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Entfernung der Metallbügel. Diese seien nicht nur gefährlich, sondern verunstalteten unangemessen das Ortsbild und verursachten einen Wertverlust des klägerischen Anwesens. Mit Schreiben vom 20. September 2013 trug er weiter vor, bei den Metallbügeln handele es sich um bauliche Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr, die einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellten. Sie stellten jedenfalls ein Hindernis im Sinne des § 32 StVO dar. Das Landratsamt sei daher für den Widerspruch hiergegen und den Antrag auf Entfernung zuständig.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Zur Begründung führte er ergänzend zum bisherigen Vortrag aus, die Metallbügel seien im Oktober 2013 beschädigt worden. Die Polizei habe ihm hierzu mitgeteilt, die Beschädigung sei auf eine Unfallflucht zurückzuführen, deren Verursacher noch nicht ermittelt worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 wies der Klägervertreter auf einen Unfall hin, bei dem ein Fahrzeug, als es einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen wollte, in die Metallbügel gefahren sei.

Er beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Metallbügel, die in einer Entfernung von ca. 50 cm zum rechten Fahrbahnrand an der „G. Straße“, ..., stadteinwärts zwischen dem einmündenden Fuß-/Radweg der Straße „... Wiese“ bis Höhe des „...-Wegs“ installiert sind, zu entfernen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin gegen die unter dem Klageantrag zu 1. benannten/angebrachten Metallbügel, den Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 20.06.13 erklärt hat, gemäß der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 trug das Staatliche Bauamt weiterhin vor, die Metallbügel befänden sich auf dem Grund des Beklagten, seien aber nicht vom Beklagten, sondern der Stadt ... mit Zustimmung des Staatlichen Bauamts angebracht worden. Ein derartiges Vorgehen sei nicht unüblich, da dann die jeweilige Kommune entscheiden könne, wie sie innerörtliches Straßenbegleitgrün gestalten und unterhalten wolle. Eine Rechtsgrundlage für das Beseitigungsbegehren sei nicht ersichtlich. Es bestehe kein subjektives Recht auf Ausgestaltung einer Straße in einer bestimmten Form. Die von der Klägerin angeführten Gefährdungen bestünden nach Einschätzung des Staatlichen Bauamts nicht. Bei dem Straßenbegleitgrün handele es sich nicht um einen Seitenstreifen, denn der Bereich sei gerade nicht befestigt. Solche Grünflächen dienten erkennbar nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen und auch nicht dem Parken. Zum Schutz der Begrünung solle durch Realakt die Befahrung der Fläche verhindert werden. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Der erhobene Widerspruch sei unzulässig.

Die mit Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 beigeladene Stadt ... wies schriftsätzlich darauf hin, dass man die Grünfläche aufgrund parkender Kraftfahrzeuge nicht hinreichend habe pflegen und unterhalten können. Durch das Befahren der Grünfläche sei diese unansehnlich geworden und Schmutz auf die Fahrbahn getragen worden. Im Nahbereich der Märkte sei ein gefahrloses Ausfahren auf die Staatsstraße aufgrund der parkenden Kraftfahrzeuge kaum möglich gewesen. Container und Anhänger seien, überwiegend zu Werbezwecken, auf der Fläche abgestellt worden. Es sei deshalb in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt der Beschluss gefasst worden, die Fläche als begrünte Fläche herzustellen und durch eine Abplankung zu schützen. Seit Errichtung der Bügel sei es zwar zu einigen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge gekommen. Diese seien allerdings der Unachtsamkeit der Fahrer zuzuschreiben. Ein subjektiver Anspruch darauf, den Grünstreifen weiter nutzen zu können, bestehe nicht. Zudem seien für das von der Klägerin bewohnte Doppelhaus nicht alle nach der Baugenehmigung nachzuweisenden Stellplätze errichtet worden; nun solle dieser Mangel durch Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraums geheilt werden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vom Landratsamt und dem Staatlichen Bauamt vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein der Kammer und die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt ist.

Die Klage ist im Hauptantrag ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Entfernung der Metallbügel, auszulegen.

Eine Anfechtungsklage wäre vorliegend nicht statthaft, da es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Metallbügeln nicht um Verwaltungsakte handelt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Zwar sind verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich Allgemeinverfügungen im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG und den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen. Verkehrszeichen sind nach § 39 Abs. 7 bis 9 StVO ausschließlich die durch die StVO vorgesehenen oder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen und Sinnbilder (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - zu §§ 39 bis 43 Rn. 7, Rn. 57; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 41 StVO Rn. 246). Die Metallbügel können daher nicht als „in ungewöhnlicher Form“ bekannt gemachtes Haltverbot angesehen werden. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Die Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO ergeben sich nach § 43 Abs. 3 StVO aus der Anlage 4 zu dieser Bestimmung. Absperrgeräte sind Absperrschranken, fahrbare Absperrtafeln, Leit- (Warn-) Baken und Leitkegel in der durch § 43 StVO und die VwV-StVO festgelegten Form, keine anderen Geräte und auch nicht Leiteinrichtungen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 43 StVO Rn. 17). Die errichteten Metallbügel entsprechen weder der in Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO abgebildeten Absperrschranke (Zeichen 600) noch den sonstigen dort bezeichneten Absperrgeräten. Sie sind auch keine Absperrgeländer im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO, denn Geländer haben die Funktion, vor Abstürzen zu bewahren und Personen in bestimmte Richtungen zu lenken (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - juris Rn. 34). Die Errichtung der Metallbügel ist demgegenüber daher als Realakt anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 8 ZB 10.1743 - juris Rn. 8 zu Steinblöcken auf öffentlicher Grünfläche).

Die Klägerin ist hiergegen nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (BVerwG, B. v. 5.2.1992 - 7 B 15/92 - NVwZ-RR 1992, 371 m. w. N.). Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Klägerin geltend machen könnte, durch die Ablehnung der Entfernung der Metallbügel in ihren Rechten verletzt zu sein, somit einen möglichen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung zu haben (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 8 ZB 10.1743 - juris Rn. 8). Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist weder vorgetragen noch gegeben.

Die Klägerin kann nicht einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Dieser setzt voraus, dass ein dem Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Klägerin als Betroffene verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/104; BayVGH, U. v. 4.8.1998, BayVBl 1999, 436; U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 32). Ein hoheitliches Handeln liegt hier vor. Der Beklagte ist - jedenfalls im Wesentlichen - Eigentümer des Grünstreifens und Träger der Straßenbaulast an der Ortsdurchfahrt (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG). Die Zustimmung des Staatlichen Bauamts zur Errichtung der Metallbügel erfolgte für den Beklagten in dieser Eigenschaft und ist daher als dem Beklagten zuzurechnendes hoheitliches Handeln anzusehen, dessen Folge die Installierung der Metallbügel war.

Jedoch ist kein subjektives Recht der Klägerin ersichtlich, das dadurch verletzt sein könnte.

Eine Verletzung subjektiver Rechte unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs kommt nicht in Betracht. Der Schutz des Anliegergebrauchs reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße in spezifischer Weise angewiesen ist (BayVGH, B. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - juris Rn. 7; U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - Rn. 35). Geschützt ist lediglich die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz, somit der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße (BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 15.75 - juris Rn. 17). Ein Anspruch auf Parkraum auf öffentlichen Straßen kann daraus nicht hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32/40; BayVGH, B. v. 30.8.2006 - 8 CE 06.2109 - juris Rn. 12). Ebenso wenig ergibt sich ein Recht auf weitere Nutzung des Grünstreifens als Parkraum aus dem Gemeingebrauch; dieser endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einem Substrat fehlt. Insoweit gilt, dass sich der Rechtsinhaber mit dem abfinden muss, was - und wie lange es - geboten wird (BVerwG, U. v. 25.6.1969 - IV C 77.67 - BVerwGE 32,222/225).

Aus der Straßenbaulast (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG) lässt sich ebenfalls kein subjektives Recht der Klägerin auf Entfernung der Metallbügel herleiten. Denn die Vorschrift über die Straßenbaulast begründet grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn.12; B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - juris Rn. 11; B. v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris Rn. 4; Zeitler, BayStrWG, Stand Okt. 2013, Art. 9 Rn. 4b; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 2). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründete Pflicht zum Bau und Ausbau von Straßen besteht im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger. Auch daraus lässt sich schließen, dass mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG keine subjektive Rechtsposition zugunsten Dritter begründet werden sollte (BayVGH, B. v. 29.8.2011, a. a. O.; B. v. 12.1.2010, a. a. O.).

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann ebenso wenig einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Metallbügel begründen. Für eine öffentlich gewidmete Straße obliegt die nach Art. 72 BayStrWG hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht dem Träger der Straßenbaulast (BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 14; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 9 Rn. 5). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die Straße einschließlich ihrer Bestandteile (Art. 2 BayStrWG) wie Böschungen, Trennstreifen und die Bepflanzung (OLG Nürnberg, B. v. 30.7.2010 - 4 U 949/10 - juris Rn. 8 f.). Die Verkehrssicherungspflicht für den fraglichen Straßenabschnitt, auch für den Grünstreifen, obliegt hier daher nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, 3 BayStrWG dem Beklagten. Hinsichtlich des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht müssen die Behörden jedoch nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, U. v. 8.4.1970 - III ZR 167/68 - juris Rn. 10). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, U. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78 - juris Rn. 9). Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einem beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt zu werden (OLG Rostock, U. v. 22.3.2001 - 1 U 144/99 - juris Rn. 28).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt hier jeglicher Anhalt für eine Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Metallbügel unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. Bei auf der Straße aufgestellten Blumenkübeln wird in der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann verneint, wenn die Kübel auf einer aufgemalten Sperrfläche zur Fahrbahnverengung (Zeichen 298) aufgestellt sind und die Beachtung der Fahrbahnverengung, sobald diese erkennbar ist, möglich ist (OLG Düsseldorf, U. v. 12.10.1995 - 18 U 38/959 - juris Rn. 9). Die Metallbügel sind hier nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Grünstreifen errichtet; sie reichen und wirken nicht in die Fahrbahn hinein. Der Grünstreifen dient als Straßenbegleitgrün von vornherein nicht dem Befahren durch Fahrzeuge; die Metallbügel unterstreichen dies lediglich. Die Metallbügel sind für einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar. Sie stellen sich auch nicht als überraschende Gegenstände auf dem Grünstreifen dar. Verkehrsteilnehmer sind gehalten, lediglich die Fahrbahnen zu befahren, sie können nicht darauf vertrauen, jederzeit von der Fahrbahn aus nach rechts ausweichen zu können. Zudem sind gerade innerhalb von Ortschaften Vorrichtungen oder Gegenstände, die ein Ausweichen von der Fahrbahn nach rechts verhindern sollen oder dies tatsächlich tun, nicht ungewöhnlich, sondern in Gestalt von Bordsteinen, parkenden Fahrzeugen, Bebauung oder Bepflanzung allgegenwärtig. Verkehrsteilnehmer müssen sich daher in ihrem Fahrverhalten darauf einstellen.

Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Beschädigung der Metallbügel sowie die von ihm geschilderte Kollision eines PKWs mit den Metallbügeln zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden PKW führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Wie oben ausgeführt, ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht begrenzt; eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Unstreitig treten Verkehrssituationen auf, in denen ein Unfall ausgeblieben wäre, wenn die Fahrbahn rechts nicht begrenzt und ein Ausweichen dorthin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allein daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Beseitigung sämtlicher Gegenstände rechts von der Fahrbahn. Weder der Augenschein der Kammer noch die geschilderten Unfälle bieten einen Anhalt dafür, dass sich gerade im genannten Abschnitt der „G. Straße“ aus der fehlenden Ausweichmöglichkeit nach rechts eine besondere Gefahrenlage ergäbe, die eine Beseitigung der Metallbügel ausnahmsweise erfordern könnte.

Auch im Hinblick auf die ästhetischen Einwände der Klägerin gegen die Metallbügel ist kein subjektives Recht der Klägerin auf deren Entfernung ersichtlich. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Verunstaltungen (Art. 8 BayBO) dienen ausschließlich dem allgemeinen Interesse; sie sind nicht - zumindest auch - dazu bestimmt, Dritte zu schützen. Auch ein Nachbar hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass in der Umgebung seines Grundstücks Verunstaltungen verhindert werden (BayVGH, B. v.12.2.1988 - 2 CE 888.00071 - BayVBl. 1988, 276 zum inhaltlich entsprechenden Art. 12 BayBO a. F.; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 283 f.).

Im Hauptantrag fehlt der Klägerin daher die Klagebefugnis. Der Hilfsantrag der Klägerin ist aus demselben Grund unzulässig.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rn. 17). Sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten billig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 32 Verkehrshindernisse


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen


(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen M

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2014 - 7 A 11038/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" in T. zu entfernen. Di

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(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.


Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" in T. zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung der am Übergang der Straße „Ü.“ in T. in Richtung R.-Straße/„A.-Straße“ unmittelbar südlich hinter der Einmündung der F.-Straße angebrachten Absperrelemente.

2

Die R.-Straße/„A.-Straße“ verbindet die Stadt T. und den auf der linken Moselseite liegenden Ortsteil C. mit dem nördlich der Stadt auf einem Bergrücken gelegenen Gewerbegebiet M..

3

Der Kläger ist Winzer. Sein Betrieb liegt im Gewerbegebiet M.. Die Gesamtfläche der vom Kläger bewirtschafteten 30 Weinberge beträgt 5 ha. Der Kläger beschäftigt durchschnittlich fünf bis sechs Mitarbeiter. In seinem Betrieb setzt er zwei langsam laufende Traktoren mit einer Stundengeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein.

4

Mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 8. Juli 2003 verfügte die Beklagte im Bereich „A.-Straße" sowohl aus Fahrtrichtung Stadt in Richtung M. als auch in der Gegenrichtung die Anbringung des Verkehrsschildes Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzschildern „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“. Die Verkehrsschilder wurden sowohl im Bereich der Einmündung der B.-Straße als auch der F.-Straße in die R.-Straße aufgestellt.

5

Mit einem offenen Brief vom 22. Januar 2012 wandte sich die „Bürgerinitiative B.- und R.-Straße T.“ an die Beklagte. Es wurde dargelegt, es sei eine unzumutbare Verkehrssituation entstanden. Die als Wirtschaftsweg ausgewiesene R.-Straße werde als Verbindung zwischen der Stadt und dem Gewerbegebiet genutzt. Auf Nachfrage erklärte die Polizeiinspektion Z., es solle schnellstmöglich eine Maßnahme durchgeführt werden, die eine Durchfahrt zum Gewerbegebiet nicht mehr ermögliche. Es wurde vorgeschlagen, Leitplanken zu setzen und so eine Sperrung vorzunehmen. Nach Anhörung der Stadt T. ordnete die Beklagte ihr gegenüber mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 26. März 2012 die Errichtung von Absperrelementen am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weg zwischen dem Industriegebiet M. bzw. dem Wohngebiet B.-Straße/R.-Straße werde von vielen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungsstrecke verwendet, obwohl dieser Bereich lediglich für Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs genutzt werden dürfe und andere Fahrzeuge durch das Verkehrszeichen 250 ausgesperrt seien. Die bisherigen Maßnahmen allein seien daher nicht geeignet, die Einhaltung der Regelungen gewährleisten zu können. Daher sei diese ergänzende Maßnahme erforderlich. Entsprechend der der verkehrsbehördlichen Anordnung beigefügten Skizze sperrte die Stadt T. mit versetzt angeordneten Leitplanken die R.-Straße/„A.-Straße“ im Bereich des Übergangs der F.-Straße in die Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“ wurden entfernt.

6

Mit Schreiben vom 22. August 2012 wandte sich der Kläger gegen die Sperrung der "A.-Straße". Er sah sich durch die Maßnahme beim Anfahren seiner Weinberge behindert. Er sei nicht in das Verfahren einbezogen gewesen. Bei der Sperrung des Weges handele es sich nicht um den geringstmöglichen Eingriff. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Prüfung seines Sachvortrags würden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen. Es verbleibe bei der getroffenen verkehrsbehördlichen Anordnung. Soweit er eine andere Rechtsauffassung vertreten würde, könne er eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

7

Mit seiner am 17. September 2012 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung der "A.-Straße", T., zu entfernen. In T. habe es bis vor etwa 10 Jahren zwei Flurbereinigungsverfahren (K. und W.) gegeben. Dabei sei etwa vor 10 Jahren als eine der letzten Maßnahmen eine neue Bitumendecke auf der "A.-Straße" aufgebracht worden. Die Sperrung des Wirtschaftsweges mit einer Schranke sei bereits seit Jahren von Anliegern des angrenzenden Wohngebietes angestrebt worden. Im Vorfeld habe es Gespräche gegeben mit der Option, dass es für die Winzer einen Schlüssel geben sollte. Umgesetzt worden sei jedoch mit einer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 die "Vollsperrung" der "A.-Straße" mittels Leitplanke. Die Sperrung mit einer Schranke, für die die betroffenen Winzer einen Schlüssel bekommen würden, sei als milderes Mittel geeignet. Dadurch könne der private Verkehr außen vorgelassen werden und nur die landwirtschaftlichen Anlieger könnten für ihren Bedarf den Weg passieren. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche Lösung.

8

Durch Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 5 L 1024/12.TR - hat das Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag des Klägers, gerichtet auf das Ziel der Entfernung der Sperrung "A.-Straße" in T. zu erreichen, abgelehnt.

9

Durch Urteil vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 aufgehoben und der Beklagten aufgegeben, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten sei § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht hätten sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Der Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung liege im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden ("können"). Vorliegend könne das Gericht offen lassen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Einzelnen gegeben seien. Es liege jedenfalls ein Ermessensfehler der Beklagten vor. Es habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung näher zu prüfen, ob die Einrichtung einer abschließbaren Sperre möglich sei, die das Befahren mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen weiterhin erlaube. Die Vertreterin der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung nicht näher darlegen können, warum dieses - naheliegende - mildere Mittel nicht in die Ermessenserwägungen der Beklagten eingeflossen seien. Nach alledem habe die Beklagte die Belange der Anlieger und das Erfordernis von Umwegen für diese in ihrer Entscheidung nicht eingestellt. Der Bescheid der Beklagten sei daher aufgrund eines Ermessensfehlers aufzuheben. Der Ausspruch, die bereits errichtete Sperre zu beseitigen, folge aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Stadt T. habe die "A.-Straße" mit Leitplanken abgeriegelt. Wegen der Rechtswidrigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung sei daher auf Antrag eine Aufhebung der Sperre anzuordnen.

10

Das Urteil ist der Beklagten am 29. Januar 2013 zugestellt worden.

11

Auf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2013 hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2013 - 7 A 10301/13.OVG - die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 ergangene Urteils des Verwaltungsgerichts Trier zugelassen.

12

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Er werde nicht in seinen Rechten verletzt. Er sei nicht Anlieger der "A.-Straße". Soweit er sich darauf berufe, durch die Absperrung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt zu werden, so sei dies nicht der Fall. Der Weg sei lediglich an einer Stelle mit einer Durchfahrtssperre versehen, welche kleinräumig umfahren werden könne. Alle am Weg liegenden Grundstücke und Weinberge seien weiterhin erreichbar. Der landwirtschaftliche Verkehr dürfe den Weg aus beiden Richtungen befahren. Es sei eine Vielzahl von weiteren Umfahrungsmöglichkeiten gegeben.

13

Die Klage sei auch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absperrelemente sei § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe die Sperrung erforderlich gemacht. Es seien zuvor verschiedene Maßnahmen getroffen worden, die jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Eine Einrichtung einer abschließbaren Schranke komme nicht in Betracht. Um alle betroffenen Winzer mit einem Schlüssel für eine abschließbare Schranke auszustatten, hätte die Notwendigkeit bestanden, an mehr als zehn Betriebe Schlüssel auszugeben. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Winzer innerhalb ihres Betriebes die Schlüssel nochmals vervielfältigen würden. Allein diese Tatsache lasse darauf schließen, dass die Schranke nicht zuverlässig geschlossen würde bzw. dass es zu einer weiteren Verbreitung von (nachgemachten) Schlüsseln an Unberechtigte kommen würde.

14

Der klägerische Vortrag sei im Übrigen unsubstantiiert. Die Sperre könne vom landwirtschaftlichen Verkehr auf einem unbefestigten Weg direkt umfahren werden. Es werde nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger einen erhöhten Zeitaufwand für die Bewirtschaftung seiner Weinberge bei Nutzung der kleinräumigen Umfahrung benötige. Die Fahrzeit liege nämlich unter einer Minute. Der Umfahrungsweg sei für die Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr mit Schmalspurtraktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen - wie im Betrieb des Klägers eingesetzt - geeignet. Es bestehe auf dem Umfahrungsweg kein besonderer Neigungswinkel. Eigentümerin des Weges sei die Stadt T., die den Weg auch in Ordnung halte. Die vom Kläger vorgetragenen Umwege über N. Straße seien nicht erforderlich. Der Kläger räume auch ein, die Umfahrung genutzt zu haben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen.

19

Der Kläger trägt vor, er habe wegen der schlechten Qualität des Weges nur in geringem Umfang die Umfahrungsmöglichkeit, die von der Beklagten angegeben werde, nutzen können. Der aufgebrachte Schotter sei durch die Fahrzeuge sehr schnell abgefahren gewesen und habe sich in geringem Umfang schließlich nur noch in der Wegmitte befunden. Bei der Frühlese im Jahr 2013 sei es ein paarmal möglich gewesen, über diesen Weg zu fahren. Es habe allerdings auch kritische Situationen gegeben, bei denen die Reifen durchgedreht seien und man rückwärts wieder aus dem Weg habe fahren müssen. Hinzu komme, dass die Oberflächenentwässerung eines Gewerbebetriebes in der Nähe des Weges das Wasser auf diesen Weg ableite.

20

Durch Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 1108613/13.OVG - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Entfernung der Sperranlagen an der "A.-Straße" zumindest bis zum Abschluss der Weinlese 2013 zu erreichen, abgelehnt.

21

Die Stadt T. hat mit Schreiben vom 25. Februar 2014 erklärt, die Umfahrung der Sperre „A.-Straße“ werde vom landwirtschaftlichen Verkehr tatsächlich genutzt. Der Weg stehe in ihrem Eigentum. Er sei auch zum Befahren für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignet. Sie bessere den Weg bei Bedarf aus und halte ihn in befahrbarem Zustand.

22

Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

24

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier erweist sich nach Maßgabe des Tenors im Ergebnis als zutreffend. Die Klage des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.). Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“.

I.

25

Die Klage ist entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig.

26

1. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Vornahme des Realaktes, nämlich Entfernung der Sperre an der „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Der Kläger hatte bereits mit seiner Klageerhebung einen entsprechenden Antrag gestellt und diesen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert.

27

Die allgemeine Leistungsklage (und nicht die Anfechtungsklage) ist statthaft, weil sich der Kläger nicht gegen einen Verwaltungsakt wendet (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO).

28

a) Bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt. Zum Begriff des Verwaltungsaktes gehört, dass seine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -). Nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die an die Stadt T. gerichtete verkehrsbehördliche Anordnung vom 26. März 2012, mit der der Stadt T. von der Beklagten aufgegeben worden ist, die Anordnung zu vollziehen und eine Absperrung am Übergang der Straße Ü. in Richtung R.-Straße vorzunehmen, ist weder eine Regelung gegenüber den Verkehrsteilnehmern noch eine Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

29

Eine "Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, juris). Die Anordnung der Beklagten an die Stadt T., Absperrelemente am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. anzubringen und damit die "A.-Straße" abzusperren, löst in diesem Sinne keine unmittelbare Rechtsfolgen für die Verkehrsteilnehmer aus, sondern verhindert die Durchfahrt nur in tatsächlicher Hinsicht.

30

"Außenwirkung" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist nur dann gegeben, wenn die Maßnahme gegenüber Dritten Rechtsverbindlichkeit beansprucht. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ihrem Wesen und ihrem Zweck entspricht, alsbald rechtlich verfestigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.4 C 68.80 -, juris, Rn. 13). Diese Eigenschaft muss der Verwaltungsakt - zumindest auch - gegenüber der Person aufweisen, die sich mit der Anfechtungsklage gegen ihn wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Dies ist vorliegend betreffend den Kläger nicht der Fall. Denn eine Rechtswirkung soll mit der verkehrsbehördlichen Anordnung lediglich insoweit eintreten, als der Träger der Straßenbaulast - vorliegend nämlich die Stadt T. - zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Maßnahme verpflichtet wird. Die Bekanntgabe der Anordnung an die Stadt T. soll und kann aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Verkehrsteilnehmer auslösen. Mit dem Zugang der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 bei der Stadt T. tritt eine Rechtswirkung nur insoweit ein, als die Stadt T. als Trägerin der Straßenbaulast zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Verkehrsanlagen an dem darin ebenfalls bestimmten Ort verpflichtet wird (§ 45 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVO). Die Bekanntgabe der Anordnung an die Straßenbehörde kann und soll aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Anliegern oder Verkehrsteilnehmern auslösen (BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Wie sich aus § 45 Abs. 2, Abs. 4 StVO ergibt, dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO regeln und lenken. Dies bedeutet jedoch, dass eine von betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst dann gegeben ist, wenn Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen im Straßenraum aufgestellt worden sind (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 5 S 1404/91 -, juris).

31

b) Die versetzt aufgestellten Leitplanken, die auf Anordnung der Beklagten im Bereich der R.-Straße/„A.-Straße“ in T. aufgestellt wurden, sind auch nicht als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren. Zwar sind verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Allgemeinverfügungen und daher den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 16). Bei den versetzt aufgestellten Leitplanken handelt es sich jedoch weder um ein Verkehrsschild noch um ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung.

32

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO in der Fassung vom 6. März 2013 sind - ebenso wie in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 4 StVO - alle Gebote und Verbote durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO anzuordnen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nach § 45 Abs. 4 StVO den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot weiß gestreift sind. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung. Die Verkehrseinrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 des § 43 StVO ergeben sich nach § 43 Abs. 3 StVO aus der Anlage 4 zu dieser Bestimmung. Die Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO enthält als Verkehrseinrichtung für Ge- und Verbote eine Absperrschranke (Zeichen 600). Dieses Zeichen entspricht jedoch nicht der Einrichtung, die auf Anordnung der Beklagten aufgestellt wurde.

33

Bei dem von der Stadt T. auf Anordnung der Beklagten errichteten Straßensperrung handelt es sich um eine Leitplanke oder Schutzplanke, wie sie im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendet wird, um das Abkommen eines Fahrzeuges von der Fahrbahn zu verhindern und/oder Bereiche außerhalb der Fahrbahn vor einem Anprall eines Fahrzeugs zu schützen. Nach den Bauteilen entspricht die Leit- oder Schutzplanke nicht dem Zeichen 600. Leitplanken, wie sie auf der „A.-Straße“/R.-Straße in T. angebracht wurden, stellen wegen ihrer Sicherungsfunktion keine Sperreinrichtung im Sinne eines Absperrgerätes dar (König; in: Henchel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 43 StVO, Rn. 17).

34

Verkehrseinrichtungen sind auch Absperrgeländer (§ 43 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung der StVO und § 43 Abs. 1 Satz 3 in der ab dem 1. April 2013 geltenden Fassung der StVO). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt hat, ist ein Geländer etwas anderes als eine Leitplanke, sodass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Leitplanke nicht unter das Tatbestandsmerkmal Absperrgeländer subsumiert werden kann. Geländer haben die Funktion, vor Abstürzen zu bewahren und Personen in bestimmte Richtungen zu lenken. Die Beklagte selbst differenziert auch zwischen Leitplanken und Geländer, denn in der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 führt sie aus, dass die Ausführung der Einrichtung dabei mit Leitplanken, Geländer oder ähnlichem erfolgen könne. Sie stellt damit letztlich die auszuführende Maßnahme in das Belieben der Stadt T.. Lediglich als Vorgabe gilt insoweit die Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße bei einem möglichen Durchgang für Fußgänger und Radfahrer.

35

2. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (stRspr des BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 15), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Hierbei handelt es sich - ungeachtet seiner Herleitung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell- rechtlichen Anspruch (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, juris, Rn. 26). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 -, juris, Rn. 24). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

36

Der Kläger ist durch die Maßnahme der Verkehrsbeschränkung, nämlich die auf Veranlassung der Beklagten angebrachten Leitplanken, an der tatsächlichen Nutzung der Straße für seinen Weinbaubetrieb gehindert. Er kann geltend machen, dass er durch die Anbringung der Leitplanken und die damit auf Veranlassung der Beklagten faktische Sperrung der „A.-Straße“/ R.-Straße nicht mehr in zumutbarer Weise vom Betriebssitz im Gewerbegebiet M. zu den südlich gelegenen Weinbergen gelangen kann. Dadurch ist ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger macht daher die Verletzung eines eigenen und nicht etwa die Verletzung eines fremden Rechts geltend und macht sich auch nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, Rn. 16).

II.

37

Die Klage ist begründet, denn die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen der „A.-Straße“/R.-Straße ist rechtswidrig (1.). Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Sperranlage ergibt sich aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (2).

38

1. Die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen ist rechtswidrig, weil es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Die Sperrung ist in fehlerhafter Weise, nämlich nicht in Form von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, getroffen und bekannt gemacht worden. Die Maßnahme der Beklagten erfüllt damit nicht die Anforderungen des § 45 StVO.

39

Wie bereits unter I.1. ausgeführt, können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO dürfen "die genannten Behörden", also insbesondere die Straßenverkehrsbehörden, den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Damit wird das den Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hinblick auf die Form der Regelung und die Art der Bekanntgabe beschränkt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07-, juris, Rn. 21). Bei der Sperranlage mittels Leitplanken handelt es sich jedoch nicht - wie bereits unter I.1. dargelegt - um eine Verkehrseinrichtung, sodass es an einem Verwaltungsakt fehlt und sich die Beklagte einer Handlungsform bedient hat, die das Gesetz nicht vorsieht

40

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“. Denn durch die von der Beklagten veranlasste Errichtung der Sperranlagen ist ein rechtswidriger Zustand entstanden, der im letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch angedauert hat und den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt.

41

Verkehrsteilnehmer und Anlieger können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35./92 -, juris, Rn. 14) gegenüber dem Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Erweist sich eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme aber als rechtswidrig, weil die Straßenverkehrsbehörde sich nicht der gesetzlich vorgesehenen Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist der von der Maßnahme unmittelbar Betroffene in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit beeinträchtigt.

42

Bis zur Aufstellung der Sperranlage war die „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße „Ü.“ südlich der Einmündung der F.-Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr frei. Sowohl aus südlicher wie auch aus nördlicher Richtung waren im Bereich der „A.-Straße“ Verkehrszeichen 250 (Lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ angebracht. Durch die Verkehrszeichen war der Gemeingebrauch der Straße zwar eingeschränkt, die „A.-Straße“/R.-Straße konnte jedoch von Landwirten und Winzern zum Erreichen ihrer Grundstücke im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit uneingeschränkt genutzt werden.

43

Der Kläger, dessen Weinbaubetrieb sich im Gewerbegebiet M. befindet, konnte vor Errichtung der Sperranlage mit seinen Traktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen die „A.-Straße“ uneingeschränkt befahren, um zu den südlich seines Betriebssitzes gelegen Weinbergen zu gelangen. Durch die von der Beklagten veranlasste rechtwidrige Sperrung ist für den Kläger die Nutzungsmöglichkeit der Straße für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Bereich der errichteten Leitplanken aufgehoben. Durch diese Maßnahme ist der Kläger gehindert, die Straße im bisherigen Umfang für seine betriebliche Tätigkeit zu nutzen, um einen Teil seiner Weinberge für dort erforderliche Arbeiten zu erreichen.

44

Die Beeinträchtigung des Klägers durch die straßenverkehrsrechtliche Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße wird für den Kläger nicht dadurch aufgehoben, dass er einen Umfahrungsweg befahren kann, der die F.-Straße mit dem Teil der „A.-Straße“/R.-Straße verbindet, der südlich der Sperranlage liegt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass der Umfahrungsweg wegen seines schlechten Zustandes für ihn im Rahmen seines Winzerbetriebs nicht in gleicher Weise nutzbar ist, wie die „A.-Straße“/R.-Straße ohne Sperranlage. Er legte dar, dass im Jahr 2013 bei der Frühlese es nur ein paarmal möglich gewesen sei, den Umfahrungsweg zu nutzen. Im Übrigen hätten große Umwege gemacht werden müssen, um von den Weinbergen, die südlich der Sperre liegen, zum Betriebssitz zu gelangen. Es sei auch erforderlich gewesen, aus dem Umfahrungsweg wieder rückwärts auf die Straße zu fahren, weil der Weg sich als für das Fahrzeug nicht passierbar erwiesen habe. Die Angaben des Klägers finden ihre Bestätigung in den von der Beklagten vorgelegten Videoaufzeichnungen. Hierbei ist deutlich erkennbar, dass durch die Beschaffenheit des Weges zumindest zeitweise so erhebliche Bodenunebenheiten auftreten, dass ein sicheres Befahren des Weges mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen des Klägers nicht gewährleistet ist. Bei dieser Beurteilung bleibt nicht außer Acht, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge für Arbeiten in Weinbergen mit unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten geeignet sind. Den Lichtbildern insbesondere auf Bl. 560 bis 563 der Gerichtakte kann entnommen werden, dass bei starker Nässe sich der Umfahrungsweg in einem so schlechten Zustand befinden kann, dass er von dem Kläger nicht gefahrlos mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden kann. Auch die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung Mängel des Umfahrungsweges ein.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

47

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.