Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2014 - 21 K 13.2804

bei uns veröffentlicht am21.07.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Widerruf der im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. erfolgten Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung zeitgleich mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1. zum Ablauf des 31. August 2012 und nicht - wie tatsächlich verfügt - erst zum Ablauf des 31. Oktober 2012.

Der Kläger wurde nach bestandener Laufbahnprüfung mit Urkunde vom ... August 1989 unter Ernennung zum Bundesbahninspektor zur Anstellung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Urkunde vom ... April 1993 bekam der Kläger - inzwischen Bundesbahnoberinspektor - die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde der Kläger mit Urkunde des Beklagten vom ... Oktober 2001 zum Bundesbahnamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) befördert.

Auf Antrag des Klägers wurde er von dem Beklagten mit Bescheid vom ... Juli 2003 unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 1. September 2003 bis auf weiteres für eine Tätigkeit bei einem DB-Konzernunternehmen im Rahmen eines Arbeitsvertrages beurlaubt.

Gemäß Schreiben der DB Netz AG - Niederlassung ... - vom ... August 2003 wurde der Kläger gemäß § 23 i.V. mit 12 Abs. 2 Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) mit Wirkung zum 1. September 2003 der Beigeladenen zu 2. dauerhaft zugewiesen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2005 beurlaubte der Beklagte den Kläger auf dessen Antrag gemäß § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2010 für eine Tätigkeit bei der ... ... GmbH im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Gleichzeitig wurde die vorher gewährte Sonderbeurlaubung für eine Tätigkeit bei einem DB-Konzernunternehmen widerrufen. Im Bescheid vom ... Juli 2005 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuweisung zur DB AG für die Dauer der (neuen) Beurlaubung ruhe.

Unter dem ... Dezember 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Vorlage diverser Nachweise - u. a. eines Anstellungsvertrags zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. vom ... Dezember 2012 sowie eines Vertrags über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der ... GmbH (vormals ... ... GmbH) - eine Änderung seiner Beurlaubung. Er werde ab dem 1. April 2009 zur Bayerischen ... GmbH (Beigeladene zu 2.) als Projektleiter Geschäftsentwicklung wechseln. Nach § 5 des außertariflichen Anstellungsvertrags zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger vom ... Dezember 2012 beträgt die ordentliche Kündigungsfrist des Anstellungsvertrags nach Ablauf der Probezeit drei Monate zum Monatsende. In einem gesonderten Schreiben vom ... Dezember 2008 erklärte die Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Präsidenten der Beklagten, dass eine Kündigung des Klägers nur dann erfolge, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate andauere und nach amtsärztlicher Feststellung keine Aussicht bestehe, dass der Arbeitnehmer innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll arbeitsfähig werde, und wenn der Beklagte sich bereit erklärt habe, die Beurlaubung vorzeitig zum Kündigungstermin aufzuheben.

Mit Bescheid vom ... März 2009 widerrief der Beklagte antragsgemäß die mit Bescheid vom ... Juli 2005 gewährte Sonderbeurlaubung gem. § 15 SUrlV mit Ablauf des 28. Februar 2009 und beurlaubte den Kläger gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung befristet für die Zeit vom 1. März 2009 für eine Tätigkeit bei Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Im Bescheid vom ... März 2009 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuweisung zur DB AG für die Dauer der (neuen) Beurlaubung unterbrochen werde. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Auch während der Zeit der Beurlaubung sind Sie verpflichtet, Änderungen der persönlichen Verhältnisse anzuzeigen (§ 13 ADAz. B.).“

In einem Telefonat vom ... Juni 2012 zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin des Beklagten (Frau ...) wurden Fragen einer möglichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1. besprochen. Die Einzelheiten des Telefonats sind zwischen den Parteien umstritten.

Am ... August 2012 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten per E-Mail mit, dass sein Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1. zum 31. August 2012 enden werde. Die Hauptverwaltung des Beklagten antwortete unmittelbar hierauf per E-Mail und wies den Kläger darauf hin, dass es für den vorzeitigen Widerruf einer befristeten Beurlaubung eines wichtigen Grundes bedürfe, der aus der vorherigen E-Mail nicht erkennbar sei. Zudem müsse vorab die Gesellschaft des DB-Konzerns, der er derzeit zugewiesen sei (die Beigeladene zu 2.), die vorzeitige Übernahme bestätigen. Ein Widerruf der Beurlaubung sei daher derzeit nicht möglich. Daraufhin übermittelte der Kläger der Hauptverwaltung des Beklagten die mit der Beigeladenen zu 1. geschlossene Vereinbarung über die Aufhebung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. In dem Aufhebungsvertrag wurde in § 2 „zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verlust des sozialen Besitzstandes“ eine Abfindungszahlung zugunsten des Klägers i.H. von 28.000,- € vereinbart.

Per E-Mail vom ... August 2012 an den Beklagten beantragte der Kläger - nachdem er unmittelbar vorher an demselben Tag von einer Mitarbeiterin des Beklagten per E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass noch kein schriftlicher Antrag auf Widerruf der Beurlaubung vorliege - den Widerruf seiner Beurlaubung zum 1. September 2012.

Mit Schreiben vom ... September 2012 widerrief die Präsidentin des Beklagten die mit Bescheid vom ... März 2009 ausgesprochene Beurlaubung gemäß § 13 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung mit Ablauf des 31. Oktober 2012. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der Antrags vom ... August 2012 eine vorzeitige Aufhebung seiner Beurlaubung frühestens zum 31. Oktober 2012 möglich sei. Bei dieser Entscheidung müssten neben seinen persönlichen Interessen auch die dienstlichen Interessen der Beigeladenen zu 2. (DB ... GmbH) als der Gesellschaft der DB AG, der er nach Aufhebung der Beurlaubung wieder zugewiesen sei, berücksichtigt werden. Die Beigeladene zu 2. müsse in der Lage sein, ihre Personalplanung entsprechend zu koordinieren und ausreichend Zeit haben, einen geeigneten Arbeitsplatz für ihn zu suchen. Dies sei nach Rücksprache mit der Beigeladenen zu 2. nicht vor dem vorgenannten Termin realisierbar. Die vorangegangenen Informationen per Telefon oder E-Mail seien unverbindlicher Natur gewesen. So habe der Kläger zwar telefonisch mitgeteilt, dass er einen Arbeitsplatzwechsel anstrebe, nicht aber, dass er den Aufhebungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1. selbst bereits im Mai unterschrieben habe. Der Kläger sei damit nicht den Anzeigepflichten gemäß dem Hinweis im Beurlaubungsschreiben nachgekommen.

Mit Schreiben vom ... September 2012 legte der Kläger gegen den Widerrufsbescheid vom ... September 2012 Widerspruch insofern ein, als der Widerruf erst zum ... Oktober 2012 ausgesprochen wurde. Er verlange die rückwirkende Beendigung der Beurlaubung schon zum ... August 2012 und das Wiederaufleben seines Beamtenverhältnisses zum 1. September 2012. Er sei seit 1. September 2012 auch dienstbereit. Wie am ... Juni 2012 telefonisch vereinbart worden sei, sei eine Mitteilung seinerseits Anfang August noch zeitgerecht gewesen, um sicher gehen zu können, dass sich keine weiteren beruflichen Möglichkeiten im Rahmen einer neuerlichen Beurlaubung ergeben würden. Dieser telefonischen Vereinbarung sei er nachgekommen.

Zwischen dem ... September 2012 und dem ... Oktober 2012 versandte der Kläger mehrere E-Mails an den Beklagten, in denen er mitteilte, dass er arbeitsbereit zur Verfügung stehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012, der dem Kläger am ... Oktober 2012 zugestellt wurde, wies die Präsidentin des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei seiner Obliegenheit, Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse mitzuteilen, erst verspätet nachgekommen. In einem Telefonat vom ... Juni 2012 habe der Kläger zwar um Information gebeten, ob ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zum 1. September 2012 möglich sei. Den zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Aufhebungsvertrag habe er aber nicht angezeigt. Erst in der E-Mail vom ... August 2012 habe der Kläger mitgeteilt, dass sich „nichts Anschließendes ergeben“ habe und dass der Aufhebungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1. zum 31. August 2012 enden würde. Erst auf den Hinweis, dass der vorzeitige Widerruf der befristeten Beurlaubung eines wichtigen Grundes bedürfe und die Beigeladene zu 2. als Zuweisungsgesellschaft eingebunden werden müsse, sei der Aufhebungsvertrag zugesandt und erst dabei der Beklagte informiert worden, dass dieser bereits am ... Mai 2012 geschlossen worden sei. Eine einseitige Erklärung des Beamten genüge nicht für einen Widerruf nach § 15 SUrlV. Die Beigeladene zu 2. habe aufgrund der Beurlaubung des Klägers eine Personaldisposition bis zum ... Februar 2014 getroffen. Bei vorzeitiger Rückkehr müsse die Beigeladene zu 2. aber in der Lage sein, ihre Personalplanung entsprechend zu koordinieren und ausreichend Zeit haben, um einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger zu suchen. Das sei nach Rücksprache mit der Beigeladenen zu 2. nicht innerhalb weniger Tage realisierbar gewesen. Es sei ein Vorlauf von mindestens zwei Monaten erforderlich. Aus diesem Grund sei der 1. November 2012 als frühester möglicher Tätigkeitsbeginn mitgeteilt und die Beurlaubung erst zum 31. Oktober 2012 aufgehoben worden. Wäre der Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2. direkt nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags noch im Mai informiert worden, wäre ein ausreichender Vorlauf für eine Übernahme des Klägers durch die Beigeladene zu 2. schon zum 1. September 2012 gegeben gewesen. Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung diene nicht der Absicherung privat veranlasster Risiken. Privat veranlasst seien sowohl das Urlaubsbegehren als auch das Eingehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages. Sämtliche Auswirkungen der Vertragsgestaltung lägen in der Erfolgs- sowie der Risikosphäre des Beurlaubten. Bei dieser Sachlage ergebe sich kein Anspruch auf Beurlaubungswiderruf zu einem früheren Zeitpunkt.

Am ... November 2012 erfolgte - nach vorheriger Mitteilung, dass die ursprüngliche Zuweisung zu diesem Zeitpunkt wieder auflebe - der Dienstantritt des Klägers bei der Beigeladenen zu 2.

Am 12. November 2012 hat der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom ... September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2012 zu verpflichten, die Beurlaubung des Klägers rückwirkend zum 31. August 2012 zu widerrufen.

Der Kläger sei nie auf irgendwelche einzuhaltenden Fristen hingewiesen worden. Ihm sei vielmehr signalisiert worden, dass eine Rückkehr ohne weiteres möglich sei. Der Beklagte setze sich in Widerspruch zu seinem vorgehenden Handeln, wenn er zunächst eine Rückkehr als unproblematisch darstelle und dann den Antrag des Klägers damit ablehne, dass dieser zu kurzfristig erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Sachverhaltsvortrag dahin gehend konkretisiert, dass er sich bereits im April 2012 mit der Beigeladenen zu 1. mündlich über die Aufhebung des Arbeitsvertrages geeinigt habe. Den von der Beigeladeden zu 1. bereits am ... Mai 2012 unterschriebenen Aufhebungsvertrag habe er selbst wenige Tage später unterzeichnet. Die Abwicklung sei über seine damalige Rechtsanwältin erfolgt. Er habe sich bereits im April 2012 an einen Mitarbeiter des Beklagten gewandt, der vormals seine erste Sonderbeurlaubung gewährt gehabt habe. Dieser habe ihn an Frau ... verwiesen. Er habe dann wiederholt versucht, Frau ... telefonisch zu erreichen, was ihm allerdings erst am ... Juni 2012 gelungen sei. Schriftliche Informationen habe er zwischenzeitlich nicht an die Beklagte versandt. Im Rahmen des Telefonats am ... Juni 2012 habe er definitiv mitgeteilt, dass ein Aufhebungsvertrag vorliege und dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. August 2012 enden werde. Er habe aber beim Telefonat nicht beantragt, dass ab dem 1. September 2012 eine neue Sonderbeurlaubung für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. erteilt werden solle. Ihm sei es damals um die sichere Abklärung gegangen, welche Fristen ihm zur Verfügung stünden, auch um ggf. notfalls wieder in die Zuweisung als Beamter zurück zu gelangen. Er sei damals noch auf Jobsuche gewesen. Auf die Frage, wann er sich spätestens bei dem Beklagten zurückmelden müsse, um wieder bei der Beigeladenen zu 2. Anschluss finden zu können, habe Frau ... die Auskunft gegeben, es sei einfacher, wenn er bei einer Drittfirma unterkäme; die Beigeladene zu 2. brauche etwa 1 Monat für die Jobsuche. Er solle sich spätestens Anfang August 2012 wieder beim Beklagten melden. Er habe sich dann Anfang August 2012 wieder telefonisch gemeldet. Frau ... sei damals krank gewesen, so dass er mit einer Vertreterin ohne Hintergrundinformationen habe sprechen müssen. Auf deren Bitte habe er dann am ... August 2012 dem Beklagten sowohl per E-Mail als auch per Fax den Aufhebungsvertrag vom Mai 2012 zugeschickt. Nach seinen Informationen habe damals die Beigeladene zu 2. nach Arbeitnehmern gesucht, so dass er davon ausgegangen sei, dass dort für Bewerber seiner Qualifikation unproblematischerweise ein Arbeitsplatz zu finden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass bei einer - wie hier - befristeten Beurlaubung bei der DB AG eine Personaldisposition für den beantragten Zeitraum der Beurlaubung getroffen werde. Bereits aus diesem Grund sei eine vom Kläger begehrte sehr kurzfristige Aufhebung der Beurlaubung nicht möglich. Eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der DB AG sei so schnell nicht zu finden. Sofern sich der Kläger darauf berufe, sich bereits im Juni 2012 telefonisch zum Thema Aufhebung der Beurlaubung erkundigt zu haben, habe er jedenfalls hierbei nicht den konkreten Zeitpunkt der Aufhebung mitgeteilt. Insofern sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, eine entsprechende Beschäftigung für ihn zu finden. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Telefonats im Juni 2012 den Aufhebungsvertrag schon unterschieben gehabt habe, diesen aber erst Monate später vorgelegt habe, habe er diesen Tatbestand wissentlich verschwiegen. Zudem sei ihm für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 28.000,- € gezahlt worden. Ein vorzeitiger Widerruf könne nur ausnahmsweise nach vorheriger Absprache mit dem Beklagten und der aufnehmenden Organisationseinheit der DB AG ausgesprochen werden. Eine solche Absprache, die insbesondere auch einen Zeitpunkt hätte festlegen müssen, sei nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten ergänzend im Zusammenhang mit einzuhaltenden Kündigungsfristen auf das Schreiben der Beigeladenen zu 1. an den Präsidenten des Beklagten vom ... August 2008 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Die Beklagte hat dem Gericht mit Telefax vom ... Juli 2014 ein Gedächtnisprotokoll von Frau ... vom ... Juli 2014 über den Inhalt des Telefonats mit dem Kläger am ... Juni 2014 vorgelegt. Hierin trägt Frau ... vor, der Kläger habe lediglich seine Planungen mitgeteilt, die Beigeladene zu 1. zu verlassen. Es sei ihm erläutert worden, dass ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen unter Beibehaltung einer Beurlaubung möglich sei, wenn die andere Firma ebenfalls die Voraussetzungen für eine Beurlaubung zu Dritten erfülle (Bahnaffinität, Verpflichtungserklärungen etc.). In dem Gespräch sei keine Rede davon gewesen, dass die Beurlaubung zum Ende August anstehe. Der Kläger habe auch definitiv nicht mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis kraft abgeschlossenen Aufhebungsvertrags zum 31. August 2012 enden werde. Wenn - wie vom Kläger angekündigt - ein Wechsel zu einer anderen beurlaubungsfähigen Drittfirma stattgefunden hätte, wäre das Problem, kurzfristig auf die Wiederkehr des Klägers zur Beigeladenen zu 2. reagieren zu müssen, nicht eingetreten. Insofern wäre eine kurzfristige Änderung unproblematisch gewesen. Im Nachhinein habe sich die Situation ganz anders dargestellt, weil im Telefonat die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2012 nicht offenbart worden sei. Frau ... hat auf einzelne Frage der Prozessvertreterin der Beklagten ihre Ausführungen weiter konkretisiert. Auf den diesbezüglichen Fragen- und Antwortkatalog vom ... Juli 2014 wird Bezug genommen (Bl. 34 f. der Gerichtsakten).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2014 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Es fehlt weder die Klagebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtsstellung des Klägers berührt sein kann und ein Widerruf der Beurlaubung grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen kann (OVG Münster v. 01.09.2004, Az. 1 B 1305/04, Rn. 16 ff. bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01079, Rn. 18 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01091, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, Az. AN 11 K 07.01092, Rn. 18 bei juris).

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom ... September 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zeitlich früheren Widerruf als verfügt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der hier erfolgte Widerruf durch den Beklagten war nicht nur dem Grunde nach rechtmäßig, auch kann der in der Widerrufsentscheidung festgelegte Zeitpunkt der Aufhebung der Beurlaubung rechtlich nicht beanstandet werden. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Widerruf der mit Bescheid vom ... März 2009 ausgesprochenen Beurlaubung nach § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2014 für eine Tätigkeit bei Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines Arbeitsvertrages des Klägers rückwirkend schon zum 31. August 2012 oder auch nur ein Anspruch auf Neubescheidung hierüber besteht weder nach Maßgabe des § 38 VwVfG noch nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 SUrlV.

a) Ein Anspruch des Klägers auf eine frühzeitigere Aufhebung der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung schon zum Ablauf des 31. August 2012 (Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1.) anstelle des im streitgegenständlichen Widerrufsbescheids ausgesprochenen späteren Zeitpunkts (Ablauf des 31. Oktober 2012) ergibt sich nicht aus § 38 VwVfG aufgrund einer im Rahmen des Telefongesprächs am... Juni 2012 erfolgten Zusicherung des Beklagten.

Auf die Frage, was der Kläger mit der Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen des Telefonats am ... Juni 2012 im Detail besprochen hat, kommt es nicht an. Ach wenn - was von der Beklagtenseite bestritten wird - der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt das Ende seines Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2012 mitgeteilt haben sollte und ihm die Auskunft gegeben worden wäre, dass bei entsprechender Mitteilung Anfang August sowohl ein Widerruf zum Ablauf des 31. August 2012 als auch ein Wiedereinstieg bei der Beigeladenen zu 2. zum 1. September 2012 noch möglich gemacht werde, wenn ein sonstiges Arbeitsverhältnis nicht zustande komme, kann dies vorliegend keinen Anspruch auf Widerruf zum 31. August 2012 wegen einer Zusicherung i. S. von § 38 VwVfG begründen, weil es an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Schriftform fehlt.

b) Der Beklagte durfte im Übrigen - da er (s.o.) nicht über eine Zusicherung nach § 38 VwVfG gebunden war - den Widerruf, der sich hier nach § 15 Abs. 2 SUrlV richtet, rechtmäßigerweise erst zum Ablauf des 31. Oktober 2012 aussprechen.

Mit dem Schreiben des Beklagten vom ... September 2012 wurde die bis 28. Februar 2014 befristete Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei Beigeladenen zu 1. nicht nur dem Grunde nach am Maßstab von § 15 SUrlV zutreffend widerrufen, vielmehr kann auch der in der Widerrufsentscheidung festgelegte Zeitpunkt (Ablauf des 31. Oktober 2012) rechtlich nicht beanstandet werden.

§ 15 SUrlV ist vorliegend als Maßstabsnorm für den Widerruf heranzuziehen, weil die zugrunde liegende Beurlaubung des Klägers auf § 13 Abs. 1 SUrlV beruhte, wonach die Beurlaubung für eine zweckentsprechende Verwendung in einem bestimmten Bereich ausgesprochen wird. Nach der zuletzt genannten Regelung kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Durch Verwaltungsakt wird für den Zeitraum der Sonderbeurlaubung das Beamtenverhältnis gegenseitig umgestaltet. Es wird sowohl die Dienstleistungspflicht des Beamten als auch die Beschäftigungs- und Besoldungspflicht des Dienstherrn suspendiert. Die Gestaltung des Dienstverhältnisses obliegt dabei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht der (einseitigen) Disposition des Beamten (zum Ganzen, m. w. N.: BVerwG v. 10.04.1975, Az. VI B 81.74; BVerwG v. 26.06.1986, Az. 2 C 13.83; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01079, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01091, Rn. 22 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, Az. AN 11 K 07.01092, Rn. 20 bei juris; Nokiel, DÖD 2009, 11 [12]).

Eine Sonderbeurlaubung nach § 13 SUrlV kann gemäß § 15 Abs. 1 SUrlV widerrufen werden, bei einem - wie hier - befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen. Nach § 15 Abs. 2 SUrlV ist die Sonderurlaubsbewilligung u. a. zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. Im letzteren Fall steht dem Dienstherrn hinsichtlich des Ob des Widerrufs also kein Ermessen zu, d. h. der Widerruf ist dann zwingend auszusprechen (OVG Münster v. 01.09.2004, Az. 1 B 1305/04, Rn. 8 ff. bei juris; OVG Münster v. 24.08.2005, Az. 1 B 444/05, Rn. 15 ff. bei juris; VG München v. 24.05.2013, Az. M 21 K 12.4968; 3 Urteile VG Ansbach v. 01.08.2007 a. a. O., m. w. N.; a.A. im Sinne einer teleologischen Reduktion - zwingender Widerruf nur bei Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Bezüge: Schumacher/Schneider, ZBR 1983, 335 f.).

Im vorliegenden Fall ist durch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. das zwischen diesen bestehende Arbeitsverhältnis, für das die Sonderurlaubsgewährung ausgesprochen wurde, aufgehoben worden. Hierdurch kam es zu einem Zweckfortfall im Sinne des § 15 Abs. 2 SUrlV. Da dem Sonderurlaub nach § 13 SUrlV hinsichtlich der Pflicht des Beamten zur voller Hingabe an seinen Beruf Ausnahmecharakter zukommt, liegt gemäß einer entsprechend gebotenen weiten Auslegung des § 15 Abs. 2 SUrlV eine zweckwidrige Urlaubsverwendung immer dann vor, wenn das durch den Sonderurlaub erst ermöglichte Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter ausgefüllt werden kann, m.a.W. sobald der Beamte nicht mehr in der Funktion beschäftigt wird, zu deren Ausübung er beurlaubt wurde. Ob diese Gründe dem Dienstherrn oder dem Beschäftigten zuzurechnen sind, ist dabei irrelevant (OVG Münster v. 01.09.2004, Az. 1 B 1305/04, Rn. 8 ff. bei juris; OVG Münster v. 24.08.2005, Az. 1 B 444/05, Rn. 7 ff. bei juris; VG München v. 24.05.2013, Az. M 21 K 12.4968; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01079, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01091, Rn. 22 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, Az. AN 11 K 07.01092, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 01.02.2006, Az. AN 11 K 05.02438, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 15.12.2004, Az. AN 11 K 04.01640, Rn. 24 bei juris; Nokiel, DÖD 2009, 11 [12 f.]; von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2005 Anm. 2; einschränkend, ein Vertretenmüssen des Beamten fordernd: HessVGH v. 28.01.2008, Az. 1 TG 2392/07, Rn. 6 ff. bei juris).

Die in § 15 Abs. 2 SUrlV festgelegte Pflicht zum Widerruf der Urlaubsgewährung gilt aber - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - nicht uneingeschränkt. Ebenso wie zwingende dienstliche Gründe für die Urlaubsgewährung vorliegen müssen, dürfen sie andererseits einem Widerruf dieser Urlaubsgewährung auch nicht entgegenstehen. Der Beamte muss auf die organisatorischen Notwendigkeiten des Dienstherrn hinsichtlich seiner Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb ebenso Rücksicht nehmen, wie der Dienstherr seine zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen muss, um der Verpflichtung zum Widerruf möglichst frühzeitig nachzukommen (so: VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01079, Rn. 20 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01091, Rn. 22 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, Az. AN 11 K 07.01092, Rn. 20 bei juris - jeweils m. w. N.; vgl. auch Schumacher /Schneider, ZBR 1983, 335 f.; vgl. zu § 15 Abs. 1 SUrlV: OVG Münster v. 16.01.2014, Az. 1 A 2488/12; VG Gelsenkirchen v. 02.09.2005, Az. 12 L 763/05). Es besteht daher auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 SUrlV keine automatische Verpflichtung des Beklagten, den Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb bei dem Beklagten bzw. (aufgrund der Bindungen aus §§ 23, 12 Abs. 2 DBGrG) bei der Beigeladenen zu 2. sofort schon für den Zeitpunkt des Zweckfortfalls auszusprechen.

Im Rahmen des Telefonats am ... Juni 2012 gab es - auch nach Darstellung des Klägers - noch keine vollständige Entscheidungsbasis für eine Wiedereingliederung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. Der Kläger hat vielmehr selbst angegeben, dass er im Telefonat am ... Juni 2014 nicht beantragt habe, die bestehende Sonderbeurlaubung zum 31. August 2012 zu widerrufen, die Wiedereingliederung in ein Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. ab dem 1. September 2012 in die Wege zu leiten und hierfür eine neue Sonderbeurlaubung zu erhalten. Nach der eigenen Darstellung des Klägers habe er vielmehr beim Telefonat am ... Juni 2012 gegenüber der Mitarbeiterin des Beklagten angegeben, noch Ausschau nach alternativen Arbeitsverhältnissen halten zu wollen. Sowohl nach Aktenlage als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind dem Beklagten daher von Seiten des Klägers erstmals am ... August 2012 alle wesentlichen Umstände mitgeteilt und alle wesentlichen Unterlagen vorgelegt worden, um eine Umwandlung des bestehenden Sonderurlaubs für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in einen solchen für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. unter gleichzeitiger Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2. in die Wege zu leiten.

Die Abwicklungszeit zwischen diesem Zeitpunkt der vollständigen Inkenntnissetzung des Beklagten und dem im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom ... September 2012 festgelegten Zeitpunkt der Aufhebung des Sonderurlaubs beträgt weniger als drei Monate. Dieser Zeitraum ist - unabhängig von einer wegen mangelnder Schriftform nicht bindenden (s.o.) und im Übrigen zwischen den Parteien umstrittenen mündlichen Auskunft im Rahmen eines Telefonats am ... Juni 2012 - nach tatrichterlicher Überzeugung in Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers einerseits und des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. andererseits angemessen. Es handelt sich um eine Zeitspanne, die dem Beklagten als Dienstherrn in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2. als Zuweisungsinstitution nach §§ 23, 12 Abs. 2 DBGrG eingeräumt werden muss, um eine dauerhaft sinnvolle Wiederverwendung des Klägers zu finden.

Schon die prozessuale Regelung über die Untätigkeitsklage in § 75 VwGO bestätigt, dass auch nach der Wertung des Bundesgesetzgebers einer Behörde ein angemessener Entscheidungszeitraum belassen werden muss, der jedenfalls mit drei Monaten im Rahmen des Üblichen liegt.

Bei der Beurteilung des angemessenen Abwicklungszeitraums ist zu berücksichtigen, dass die Sonderurlaubsgewährung vom 23. März 2009 für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage eines vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrags in Kenntnis der dort reglementierten dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgte. In Anbetracht der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb - hier in den Dienstbetrieb bei der Beigeladenen zu 2. als ausgegliederter Zuweisungsgesellschaft nach §§ 12 Abs. 2, 23 DBGrG - durfte der Dienstherr vom Regelfall ausgehen, dass hinsichtlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1., für das die Sonderbeurlaubung gewährt wurde, eine ordentliche fristgerechte Kündigung des Klägers erfolgen werde und er hierüber unverzüglich informiert werde. Umgekehrt musste der Kläger angesichts dieser Umstände mit keiner Wiedereingliederungsmaßnahme vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (und nach entsprechender Inkenntnissetzung durch den Kläger) rechnen. Daher ist es unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen als angemessen anzusehen, wenn der Beklagte für die Rückabwicklung einen entsprechenden Zeitraum in Orientierung an die ordentliche Kündigungsfrist beansprucht, um das Beamtenverhältnis bzw. einen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen zu 2. wieder zu aktivieren. Der Beklagte durfte also im Zeitpunkt der Sonderurlaubsgewährung zumindest darauf vertrauen, dass er nach vollständiger Inkenntnissetzung über den Auslauf des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1. und über die Notwendigkeit der Wiedereingliederung des Klägers in ein Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. mehr als zwei Monate Zeit haben wird, um in notwendiger Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2. eine neue dortige Verwendung für ihn zu finden. In Orientierung an der dreimonatigen vertraglichen Kündigungsfrist ist es nicht überzogen, wenn der Beklagte in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2. als Zuweisungsgesellschaft mindestens zwei volle Monate nach Erlangung der Kenntnis aller erforderlichen Umstände für sich in Anspruch nimmt und den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerruf auf das Ende des entsprechenden Kalendermonats setzt, d. h. hier nach vollständiger Kenntnisnahme aller Umstände am ... August 2012 auf das Ende des übernächsten Monats, also auf den 31. Oktober 2012 (ebenso - dort mit einer noch längeren Kündigungsfrist und demgemäß mit einer der dortigen Behörde vom Gericht zugestandenen längeren Abwicklungszeit: VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01079, Rn. 21 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, AN 11 K 07.01091, Rn. 23 bei juris; VG Ansbach v. 01.08.2007, Az. AN 11 K 07.01092, Rn. 21 bei juris).

Dass im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen dreimonatigen Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aufgehoben wurde, sondern - unter Einhaltung einer entsprechenden Übergangsfrist - mit Aufhebungsvertrag von Ende Mai 2012 zum vereinbarten Fixdatum 31. August 2012, spielt für die Beurteilung der dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. einzuräumenden Abwicklungszeit für den Widerruf und die Rückeingliederung des Klägers keine Rolle. Soweit der Beklagte - wie hier - vom Kläger nicht zeitgerecht in Orientierung am Dreimonatszeitraum darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine „Rückkehr“ des Klägers zur Beigeladenen zu 2. zum 1. September 2012 in die Wege geleitet werden und eine entsprechende Umwandlung der Sonderbeurlaubung zum Ablauf des 31. August 2012 ausgesprochen werden soll, geht dies im Rahmen der o.g. Interessenabwägung zulasten des Klägers. Zudem ging die vorzeitige Vertragsauflösung mit einer zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. im Auflösungsvertrag vereinbarten Abfindung i.H. von 28.000,- € zugunsten des Klägers einher, so dass eventuell im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Härten auf Klägerseite - hier eine verlorene Besoldung bzw. ein verlorenes Arbeitsentgelt für die Monate September und Oktober 2012 - mehr als abgefedert wurden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es - wie es die Beklagte für sich und die Beigeladene zu 2. beansprucht - sachgerecht, eine mit § 15 Abs. 2 SUrlV zu vereinbarende Abwicklungszeit mit zwei Monaten ab vollständiger Inkenntnissetzung der Beklagten (hier:... August 2012) anzusetzen und den Widerruf der Sonderbeurlaubung zum Monatsende nach zweimonatiger Bearbeitungszeit (hier: 31. Oktober 2012) wirksam werden zu lassen. Es handelt sich um einen Zeitraum, der trotz der in § 15 Abs. 2 SUrlV festgelegten Pflicht zum Widerruf der Urlaubsgewährung in Abwägung der konfligierenden Interessen des Klägers an einem möglichst frühzeitigen Widerruf mit den organisatorischen Interessen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. an einer notwendigen Prüfung und nachhaltigen Entscheidung über die Wiedereingliederung des Klägers von Letzterem hinzunehmen ist. Eine Verschleppung der Behandlung zulasten des Klägers ist nicht zu erkennen. Unter der gebotenen Rücksichtnahme auf den organisatorischen Prüfaufwand auf Seiten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. erweisen sich der hier mit Bescheid vom ... September 2012 ausgesprochene Widerruf des Sonderurlaubs unter Wegfall der Bezüge zum Ablauf des 31. Oktober 2012 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012 am Maßstab von § 15 Abs. 2 SUrlV als rechtmäßig.

Ob wegen der einseitigen Erklärung der Beigeladenen zu 1. im Schreiben an den Präsidenten des Beklagten vom ... August 2008 - wonach eine Kündigung nur dann erfolge, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers länger als sechs Monate andauere und nach amtsärztlicher Feststellung keine Aussicht bestehe, dass der Arbeitnehmer innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll arbeitsfähig werde, und wenn der Beklagte sich bereit erklärt habe, die Beurlaubung vorzeitig zum Kündigungstermin aufzuheben - dem Beklagten sogar eine längere Abwicklungsphase für den Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV zuerkannt werden könnte (vgl. insofern auch die drei bereits zitierten Entscheidungen des VG Ansbach v. 01.08.2007 a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

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(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis aussc

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften


Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke


Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme1.an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehö

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 A 2488/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. 1Gründe:2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag

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Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.


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Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.