Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 A 2488/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 SUrlV auf rückwirkenden Widerruf seiner Beurlaubung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Urlaub für den bewilligten Zweck verwendet. Er sei für eine Tätigkeit bei der J. GmbH & Co. KG beurlaubt worden und habe für diese Gesellschaft in den Monaten Januar bis Ende April 2011 tatsächlich gearbeitet. Ob dem ein geschlossenes oder faktisches Arbeitsverhältnis zugrunde liege, sei für die Urlaubsbewilligung rechtlich irrelevant.
5Diese Argumentation stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Soweit er meint, Zweck seiner Beurlaubung sei die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und nicht nur eine bloße Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen gewesen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn davon ist der Sache nach auch das Verwaltungsgericht ausgegangen: Es hat nicht nur darauf abgestellt, dass der Kläger bei der J. GmbH & Co. KG (im Folgenden: J. ) rein tatsächlich gearbeitet hat. Vielmehr hat es zusätzlich angenommen, diese Tätigkeit habe eine arbeitsrechtliche Grundlage gehabt. Denn es hat ausgeführt, es sei für die Bewilligung des Urlaubs rechtlich unerheblich, ob die Arbeitsleistung auf der Grundlage eines geschlossenen oder eines faktisches Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Da nach Aktenlage kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der J. geschlossen worden ist, hat das Verwaltungsgericht damit der Sache nach einen mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossenen Vertrag, hilfsweise faktisches Arbeitsverhältnis angenommen. Diese Annahme hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass kein solches Arbeitsverhältnis vorgelegen haben könnte: Denn der Kläger hat mit Wissen und Wollen der J. etwa vier Monate lang für diese gearbeitet. Wie sich schon aus den Abschlagszahlungen ergibt, war er sich mit dieser auch darüber einig, dass seine Arbeitsleitung vergütet werden soll. Der Annahme, es habe ein wirksamer Arbeitsvertrag vorgelegen, steht nicht entgegen, dass sich der Kläger und die J. nicht über die Vertragsdauer geeinigt hatten, bevor der Kläger seinen Dienst bei der J. antrat.
6Vgl. zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrags durch schlüssiges Verhalten Linck, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 32 Rn. 3 ff.
7Ohne Erfolg macht der Kläger der Sache nach geltend, seine Beurlaubung sei von Anfang an deswegen rechtswidrig gewesen, weil keine Outplacement-Vereinbarung zwischen der Beklagten und der J. zustande gekommen sei. Es mag zwar sein, dass eine Outplacement-Vereinbarung im Regelfall einer Beurlaubung von Beamten der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV zugrunde liegt. Hier aber war eine solche Vereinbarung keine Bedingung für die Beurlaubung, weder ausdrücklich noch konkludent. Weder der Beurlaubungsantrag noch die Beurlaubungsverfügung vom 29. Dezember 2010 enthalten ausdrücklich eine solche Bedingung. Das Zustandekommen einer Outplacement-Vereinbarung war hier auch nicht konkludent Bedingung für die Beurlaubung. Dies ergibt sich aus dem Ablauf der Verhandlungen der Beklagten mit der J. : Nach der Auflistung des Klägers dazu von April 2011 bemühte er sich seit Ende November 2010 darum, dass eine Outplacement-Vereinbarung zwischen der Beklagten und der J. geschlossen wurde. Als der Kläger Mitte Dezember 2010 seine Beurlaubung beantragte und als diese Ende Dezember 2010 bewilligt wurde, lag noch keine Outplacement-Vereinbarung vor. Dies wussten alle Beteiligten. Trotzdem wurde der Kläger mit seinem Willen beurlaubt, weil er und vermutlich auch die Beklagte davon ausgingen, eine solche Vereinbarung werde später noch geschlossen. Dies kann nur bedeuten, dass die Outplacement-Vereinbarung nach der Vorstellung der Beteiligten nicht Bedingung für die Wirksamkeit der Beurlaubung sein sollte. Dafür spricht auch, dass die Beteiligten die Beurlaubung von Anfang an als rechtmäßig behandelt hätten, wenn die Outplacement-Vereinbarung– wie geplant – später zustande gekommen wäre. Aus denselben Gründen wie eben dargelegt war auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der J. keine Wirksamkeitsbedingung für seine Beurlaubung.
8Der Umstand, dass die Outplacement-Vereinbarung und ein schriftlicher Arbeitsvertrag hier nicht Bedingungen für die Wirksamkeit der Beurlaubung waren, schließt es nicht aus, das endgültige Scheitern des Zustandekommens der geplanten Outplacement-Vereinbarung und des dauerhaften Arbeitsverhältnisses zum Anlass zu nehmen, die Beurlaubung wegen geänderter Tatsachen zu widerrufen.
9Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe es zu verantworten, dass keine Outplacement-Vereinbarung und kein Arbeitsvertrag zustande gekommen seien, führt dies nicht zu einem Anspruch auf rückwirkenden Widerruf seiner Beurlaubung. Denn diese war aus den eben genannten Gründen rechtmäßig und wurde zu dem bewilligten Zweck verwendet. Außerdem führte hier ein rückwirkender Widerruf der Beurlaubung dazu, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistungspflicht des Beamten und Alimentationspflicht des Dienstherrn zum Nachteil des Dienstherrn gestört würde: Mit der Beurlaubung waren einerseits die Dienstleistungspflicht des Klägers suspendiert, andererseits auch die Beschäftigung- und Besoldungspflicht des Dienstherrn. Der Kläger könnte zwar rückwirkend für vier Monate besoldet werden, aber für diesen vergangenen Zeitraum keinen Dienst mehr für die Beklagte verrichten. Insofern unterscheidet sich der Fall von der grundsätzlich zulässigen rückwirkenden Umwandlung eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen in Erziehungsurlaub. In einem solchen Fall ist der betroffene Beamte in jedem Fall von der Dienstleistungspflicht befreit.
10Vgl. zu einem solchen Wechsel BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 8.95 –, ZBR 1996, 215 = juris.
11Ob einem Beamten ausnahmsweise ein Anspruch auf rückwirkenden Widerruf einer rechtmäßigen Beurlaubung zustehen könnte, wenn der Dienstherr das Zustandekommen einer Outplacement-Vereinbarung bzw. eines Arbeitsvertrages absichtlich vereitelt, kann offen bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
12Der Kläger bedarf zum Schutz seiner finanziellen Interessen auch nicht zwingend eines rückwirkenden Widerrufs seiner Beurlaubung. Denn für die Dauer des faktischen Arbeitsverhältnisses hat er einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber, hier die J. , auf Zahlung einer seiner Tätigkeit angemessenen Vergütung (§ 612 BGB). Dieser Anspruch gegen die J. besteht unabhängig davon, ob die Beklagte dieser das Gehalt des Klägers ganz oder teilweise im Rahmen einer Outplacement-Vereinbarung erstattet. Abgesehen davon könnten dem Kläger möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, wenn diese das Zustandekommen der Outplacement-Vereinbarung und des Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert hat und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sein sollte.
132. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, den Zweck einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zu bestimmen. Sowohl die Beteiligten als auch das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass dieser in einer Tätigkeit auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage besteht. Welcher konkrete Sachverhalt hier nicht ausermittelt sein soll und worin insoweit besondere Schwierigkeiten bestehen sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Anwendung von Beamten- und Arbeitsrecht in dem angeführten „Dreiecksverhältnis“ begründet hier keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die einzelnen Rechtsverhältnisse sind entsprechend den für sie geltenden Vorschriften (Beamten- oder Arbeitsrecht) gesondert zu beurteilen.
14So für die In-Sich-Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i. V. m. § 13 SUrlV OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2004 – 1 B 1305/04 –, IÖD 2005, 41 = juris, Rn. 14 = NRWE.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Dabei hat der Senat für den Klageantrag zu 1. den Regelstreitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt und für den Klageantrag zu 2. die vom Kläger begehrte Besoldung für die Monate Januar bis einschließlich April 2011 [(4.471,37 Euro Grundgehalt + 256 Euro Amtszulage + 58,23 Euro Familienzuschlag) x 4] berücksichtigt. Ob man dabei – anders als in den Besoldungsmitteilungen der Beklagten – den in § 78 BBesG bestimmten Faktor für die Besoldung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen berücksichtigt, wirkt sich auf die Wertstufe nach Anlage 2 zum GKG nicht aus.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder - 2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.