Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 16 K 13.1245

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 16 K 13.1245
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Gericht

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Tenor

  I. Die Klage wird abgewiesen.

 II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 wurde der Kläger nach seinem Antrag als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „I...“ und „II...“ mit der Befristung bis zum 15. März 2016 bestellt (Ziff. II). Die öffentliche Bestellung für das Zusatzgebiet „III...“ wurde von der Beklagten abgelehnt (Ziff. III).

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 wurde eine Gebühr für den Antrag auf erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers als Sachverständigen für die Sachgebiete „I...“ sowie „II...“ und „III...“ in Höhe von 464,20 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt. Zugleich wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für die fachliche Überprüfung – Gutachtenüberprüfung in Höhe von 214,20 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für den Antrag auf erneute öffentliche Bestellung eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR angefallen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte bislang Auslagen für die Gutachtenüberprüfung im Sachgebiet „II...“ in Höhe von 214,20 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2013 setzte die Beklagte die angefallenen Auslagen in Höhe von 1.285,20 EUR gegenüber dem Kläger fest. Dabei wurden jeweils 214,20 EUR für die Überprüfung der Gutachten 1. ...-Straße ..., 2. Flurstück 3140/2 der Gemarkung ... (Nr. 1), der Gutachten 1. Anwesen ...Siedlung, 2. Anwesen ... (Nr. 2), der Gutachten für das Sachgebiet „II...“ 2. Stellungnahme (Nr. 3), der Gutachten 1. S... und 2. S... (Nr. 4), 1. sowie derjenigen Golfplatz an der ... 2. ...-Straße ... (Nr. 5) und der Gutachten 1. S... und 2. S... (Nr. 6) festgesetzt.

Mit bei Gericht am 20. März 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 (Az. M 16 K 13.1186) sowie den Bescheid vom 14. Februar 2013 und führte zur Begründung aus, dass der weitere Gebührenbescheid vom 14. Februar 2013 rechtswidrig sei, da die Gebühren für den Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung pauschaliert seien und schon mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 31. Mai 2012 (Gebührenpauschale für Verlängerung und Auslagenpauschale für fachliche Überprüfung) festgesetzt worden seien. Der Beklagten stünden daher keine weiteren Gebühren mehr zu. Der unter Vorbehalt geleistete Betrag in Höhe von 1.285,20 EUR sei daher nebst Zinsen zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 in Höhe von 1.285,20 EUR aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass pro Sachgebiet jeweils zwei Gutachten und für das Zusatzgebiet „III...“ ein Gutachten überprüft worden seien. Die bis zum 31. Mai 2012 entstandenen Auslagen seien mit Bescheid vom selben Tag in Rechnung gestellt worden. Die im Bescheid vom 14. Februar 2013 festgesetzten Kosten entsprächen den Auslagen für die Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Gutachten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1186 verwiesen. Ebenso wird auf die Behördenakten samt der vom Kläger vorgelegten Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Beklagten vom 22. März 1983, zuletzt geändert am 16. Juli 2009, erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten Gebühren nach dem der Gebührenordnung als Anlage angefügten Gebührentarif, zuletzt geändert am 18. September 2012, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung sind Gebühren als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Bei Rahmensätzen darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen und nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen. Zudem kann die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 Gebührenordnung von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Beklagten zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. Die Gebührenordnung und die Anlage sind auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (BGBl I S. 920) erlassen worden, wonach eine Industrie- und Handelskammer für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen kann. Es besteht dabei ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfG, U.v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – juris; OVG B.v. 9.2.2012 – 8 LA 112/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Im bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung für die drei streitgegenständlichen Sachgebiete eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR fest. Dieser Bescheid ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Gebührenhöhe begründen könnten. Gemäß Nummer 3 Buchst. e der Anlage zur Gebührenordnung (Sachverständigenwesen, § 36 GewO, Art. 7 AGIHKG) ist für die Verlängerung einer öffentlichen Bestellung wie vorliegend ein Rahmensatz von 50,-- bis 250,-- EUR vorgesehen. Aufgrund der durch den Kläger umfangreich eingereichten Unterlagen erscheint es angemessen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR festzusetzen.

Ebenfalls wurden im Bescheid vom 31. Mai 2012 die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen in Höhe von 214,20 EUR für die Überprüfung der vorgelegten Gutachten des Klägers im Sachgebiet „II...“ in Rechnung gestellt. Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 und aus der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei lediglich um die Kosten für die von Herrn C... mit Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (Bl. 98 ff.) abgeschlossene Überprüfung der beiden Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010 und 1. Juli 2010 im Sachgebiet „II...“ handelt (vgl. Rechnung des Herrn C... vom 3. Mai 2012). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angesetzten 180,-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen würden.

Im streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die übrigen ihr im Rahmen der fachlichen Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Gutachten tatsächlich entstandenen Auslagen festgesetzt. Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten handelt es sich dabei nicht um eine Gebühr, die für das Verwaltungshandeln der Beklagten anfällt, sondern um die Inrechnungstellung der der Beklagten durch die Inanspruchnahme der Sachverständigen zur Überprüfung der durch den Kläger vorgelegten Gutachten tatsächlich entstandenen Kosten.

Dem Bescheid vom 14. Februar 2013 ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich um den Ansatz der weiter entstandenen Auslagen handelt. Die pauschal pro Überprüfungsauftrag veranschlagten 214,20 EUR sind auch tatsächlich entstanden und wurden von der Beklagten auch an die Sachverständigen erstattet. Gegen die konkrete Höhe wurden keine Einwendungen vorgebracht. Unter Position 1 des Bescheides vom 14. Februar 2013 sind die Auslagen für die Stellungnahme des Herrn B... vom 1. Juni 2012 (Rechnung vom 4.6.2012), unter Position 2 diejenigen für die Stellungnahme des Herrn A... vom 15. April 2012 (Rechnung vom 8.5.2012), unter Positionen 3 und 4 die Kosten für die Bewertungen des Herrn C... vom 6. August 2012 und des Herrn D... vom 7. Januar 2013 (Rechnungen vom 5.10.2012 und 10.1.2013) sowie unter Positionen 5 und 6 die Auslagen für die Überprüfung durch Herrn A... vom 4. Oktober 2012 und Herrn Prof. ... vom 7. September 2012 (Rechnungen vom 4.10.2012 und 10.9.2012) aufgelistet.

Die Möglichkeit der fachlichen Überprüfung von Gutachten zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist in § 4 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der Beklagten –SVO 2002/2008– geregelt. Die Beklagte war insbesondere – auch im Interesse des Klägers – berechtigt, nachdem Herr C... im Rahmen seiner Überprüfung der Gutachten des Klägers im Rahmen des Sachgebiets „II...“ erhebliche Mängel festgestellt und eine Überprüfung durch einen zweiten Sachverständigen angeregt hatte, was er nach der Stellungnahme des Klägers vom 18. Juli 2012 in einer weiteren Stellungnahme vom 6. August 2012 zudem bekräftigte, zwei weitere Sachverständige (Herrn Prof. ... und Herrn D...) auch angesichts der divergierenden Überprüfungsergebnisse hinzuziehen. Im Übrigen verweist das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Sachgebiete „I...“ sowie „II...“ lediglich bis zum 15. März 2016 und der vollumfänglichen Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „III...“ auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 (M 16 K 13.1186).

Ein Anspruch auf Rückerstattung des schon gezahlten Betrages scheidet daher auch aus.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.285,20 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.