Verwaltungsgericht Trier Urteil, 11. Sept. 2012 - 3 K 629/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0911.3K629.12.TR.0A
bei uns veröffentlicht am11.09.2012

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Unterhaltsbeitrag wird über die gesetzlich festgelegte Dauer hinaus für weitere sechs Monate bewilligt.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... 1968 in ... geborene Beklagte steht als Kreisoberinspektor im Dienst des klagenden Landkreises. Nach dem Besuch von Grund-, Haupt- und Realschule in ... erwarb der Beamte im Jahr 1984 den Sekundarabschluss I. Dem schloss sich ein Berufsgrundschuljahr Wirtschaft/Verwaltung in ... und eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann an. Von 1987 bis 1988 besuchte er die Fachoberschule Wirtschaft in ... und erwarb die Fachhochschulreife. Ein betriebswirtschaftliches Studium an der FH ... brach der Beklagte nach zwei Semestern ab. In der Zeit vom 2. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 absolvierte er seinen Grundwehrdienst. Am 1. Juli 1991 trat er in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beim Landkreis ... ein, den er 1994 mit der Note „befriedigend“ (9 Punkte) abschloss. Anschließend war der Beklagte als Sachbearbeiter im Bereich Kreisvolkshochschule, Referat Sozialhilfe und Referat Soziale Sonderaufgaben, tätig. Mit Wirkung vom 18. Februar 2010 bis 28. Februar 2011 wurde er dem Kreiswasserwerk ... zur Dienstleistung zugewiesen. Dort war er mit der Veranlagung von bebaubaren Grundstücken beschäftigt. Zum 18. April 2011 wurde er dem Fachbereich Jugend und Familie – Referat Allgemeine Dienste – zugewiesen.

3

Zum 1. Juli 1994 wurde er als Angestellter in der Vergütungsgruppe V b BAT eingestellt und am 1. Juli 1995 zum Kreisinspektor z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wurde der Beamte zum Kreisinspektor ernannt und am 1. Juli 1999 zum Kreisoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) befördert.

4

Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 1996 wurden seine Leistungen mit 5 Punkten (entspricht den Leistungserwartungen) bewertet.

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Der Beklagte ist ledig und kinderlos.

6

Disziplinarrechtlich ist er dergestalt vorbelastet als mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 25. November 2010 seine Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5 v. H. auf die Dauer von 9 Monaten gekürzt wurden. Gegenstand dieser Verfügung waren der Vorwurf der Nichterfüllung dienstlicher Anordnungen zwecks Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach einem positiv festgestellten chronischen Alkoholmissbrauch sowie der Vorwurf des fehlenden Ausgleichs seines Arbeitszeitkontos.

7

Dem jetzigen Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Nach einer im Krankenhaus ... durchgeführten Entgiftung (22. Februar 2011 bis 24. Februar 2011) begab der Beklagte sich in der Zeit vom 28. Februar bis 7. April 2011 in stationäre Therapie (...). Am 18. April 2011 nahm der Beklagte seinen Dienst bei der Kreisverwaltung wieder auf. Bereits nach kurzer Zeit gab es Probleme in der quantitativen und qualitativen Aufgabenerfüllung, was Gegenstand eines Personalgesprächs am 15. Juli 2011 war. Nachdem der Beklagte zuvor bereits gegenüber dem Landrat G... eingeräumt hatte, weiterhin ein Alkoholproblem zu haben, erging sodann unter dem 18. August 2011 gegenüber dem Beklagten folgende Anweisung:

9

1. Aktiv an seiner Gesunderhaltung mitzuwirken.

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2. Beratungsgespräche in der psychosozialen Beratungsstelle für Suchtkranke der Caritas weiterzuführen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

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3. Einen Therapieplan erstellen zu lassen und diesen bis zum 15. September 2011 vorzulegen.

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4. Bei jeder Erkrankung spätestens bis 9 Uhr beim Gesundheitsamt (Frau Dr. E... oder Herrn Dr. F...) zur Feststellung der Dienstunfähigkeit persönlich vorzusprechen bzw. einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren.

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5. Im Zeitraum vom 22. August 2011 bis zum 30. September 2011 wöchentlich Untersuchungen bzw. Laborkontrollen auf Alkohol durch das Gesundheitsamt vornehmen zu lassen.

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6. Dienstlich zulässigen Anweisungen Folge zu leisten.

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7. Sowohl die Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit als auch die Dienstordnung uneingeschränkt einzuhalten.

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8. Die unzulässige Unterschreitung der Arbeitszeit (Zeiterfassungskontostand 12. August 2011: Unterschreitung von 30,02 Stunden) bis spätestens zum 30. September 2011 auszugleichen.

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9. Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen und die Genehmigung der Fachbereichsleitung einzuholen. Kurzfristige Urlaubsbeantragungen ohne die erforderliche Genehmigung durch den Fachbereichsleiter würden zukünftig nicht mehr akzeptiert und führten zu einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst.

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Nachfolgend durchgeführte Drogenscreenings in Form von Urinscreenings am 24. August, 1. September, 3. September, 21. September und 29. September 2011 ergaben einen Alkoholkonsum des Beklagten. Der ETG-Suchttest auf Alkohol verlief jeweils positiv, das Ergebnis lag stets deutlich über dem Referenzbereich von 100 ng/ml.

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Unter dem 14. Oktober 2011 wurden durch das Referat Personal in Bezug auf die Punkte 1, 2, 3, 7 und 8 der vorgenannten Weisung die Nichterfüllung sowie ein erwiesener Alkoholkonsum und unzureichende Leistungen vermerkt. Am 27. Oktober 2011 fand daraufhin ein persönliches Gespräch des Landrates ... mit dem Beklagten statt. Zu den vorgehaltenen Weisungsverstößen äußerte der Beklagte sich nicht. Ihm wurde eine „letzte“ Chance eingeräumt. Unter Aushändigung eines Schreibens gleichen Datums wurde ihm aufgegeben, zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit bis zum 30. November 2011 eine stationäre Therapie aufzunehmen und einen entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei erneuter Nichterfüllung der Anordnung abermals ein Disziplinarverfahren in die Wege geleitet werden würde und eine Klageerhebung beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst nicht auszuschließen sei.

20

Ein Nachweis über Beratungsgespräche bei der Caritas wurde ebenso wenig vorgelegt wie ein Therapieplan. Auch erfolgte kein Nachweis über die Aufnahme einer stationären Therapie bis zum 30. November 2011.

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Unter dem 16. Dezember 2011 wurde gegen den Beklagten erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, dass er:

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1. nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt,

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2. weder Beratungsgespräche mit der psychologischen Beratungsstelle für Suchtkranke der Caritas geführt, noch entsprechende Nachweise und auch

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3. keinen Therapieplan zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit vorgelegt habe,

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4. hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 21. November 2011 bis 9. Dezember 2011 nicht beim Gesundheitsamt persönlich vorgesprochen bzw. einen Termin zur Untersuchung vereinbart und

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5. die Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit nicht eingehalten und die Arbeitszeit unzulässig um 63,39 Stunden unterschritten habe (Stand: 6. Dezember 2011) sowie

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6. bis zum Entscheidungstag keine stationäre Therapie zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit aufgenommen habe.

28

Der Beamte wurde über seine Rechte belehrt und es wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde das Disziplinarverfahren unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis einer zeitgleich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei, bis zu deren Abschluss ausgesetzt.

30

Die amtsärztliche Untersuchung des Beklagten ergab ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung ... vom 22. Februar 2012 unter ausdrücklicher Einbeziehung einer gutachterlichen Untersuchung des Beklagten am 15. Februar 2012 durch Dr. med. H..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Dienstunfähigkeit des Beamten. Es wurde ausgeführt, mit einer raschen Besserung der Suchterkrankung sei nicht zu rechnen, so dass zunächst von einer zweijährigen Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. In dieser Zeit habe der Beklagte die Möglichkeit, die vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie empfohlene Therapie (stationäre Langzeittherapie über sechs Monate, vertiefte psychotherapeutische Exploration mit gegebenenfalls Übergang in eine ambulante Psychotherapie) wahrzunehmen.

31

Unter dem 5. März 2012 wurde das Gesundheitsamt um eine ergänzende Stellungnahme zur Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit gebeten. In seinem ergänzenden nervenärztlichen Gutachten vom 11. April 2012 kam Dr. med. H... zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden könne. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei über den gesamten in Frage stehenden Zeitraum anzunehmen. Der Beklagte sei jedoch kognitiv nicht soweit abgebaut, dass er nicht in der Lage sei oder gewesen wäre, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine dienstlichen Pflichten zu erkennen. Er wäre durchaus auch in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen.

32

Unter dem 23. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren unter Hinweis auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung fortgesetzt.

33

Mit Schreiben vom 27. April 2012 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern, weitere Ermittlungen sowie die Beteiligung des Personalrates zu beantragen. Der Beklagte äußerte sich nicht.

34

Unter dem 4. Juni 2012 wurde dem Beamten erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Gleichzeitig wurde er zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge gehört.

35

Am 14. Juni 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe entgegen den Anweisungen vom 18. August 2011 und vom 27. Oktober 2011:

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1. nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt,

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2. keine Nachweise über die geforderten Beratungsgespräche bei der Caritas vorgelegt,

38

3. die Frist zur Vorlage eines Therapieplanes fruchtlos verstreichen lassen,

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4. sein Zeitkonto nicht ausgeglichen (derzeit bestehe noch eine Unterschreitung von 13,06 Stunden),

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5. sich am 21. November, 29. November, 6. Dezember, 12. Dezember, 15. Dezember, 22. Dezember 2011, am 2. Januar, 5. Januar, 12. Januar, 16. Januar, 19. Januar, 24. Januar, 30. Januar, 6. Februar, 9. Februar und 1. März 2012 krank gemeldet, ohne jedoch beim Gesundheitsamt persönlich vorzusprechen und einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und

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6. er habe weder entsprechende Nachweise über eine aufzunehmende stationäre Therapie vorgelegt noch eine solche aufgenommen.

42

Durch seine Handlungen habe er die vom Dienstherrn in Ausübung der Fürsorgepflicht auferlegten dienstlichen Anordnungen zur Erhaltung seiner Gesundheit als auch zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht in vollem Umfang befolgt. Er habe weiterhin trotz der missbilligenden Äußerung bereits vom 18. Februar 2010, der Disziplinarverfügung vom 25. November 2010 sowie einer Vielzahl von Personalgesprächen sein Verhalten nicht nachhaltig geändert. Der Kern der erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe ziele auf die fehlende Bereitschaft des Beklagten, aktiv an seiner Gesunderhaltung mitzuwirken. Dass er an einer Alkoholkrankheit leide, zeigten die zahlreichen vom Gesundheitsamt durchgeführten Alkoholtests sowie die Tatsache, dass er deswegen mit Schreiben vom 02. März 2012 von seinen dienstlichen Pflichten entbunden worden sei. Eine schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch eine geeignete Therapie wieder herzustellen, stelle im Regelfall ein schweres Dienstvergehen dar. Hierzu gehöre auch, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, da jeglicher Alkoholkonsum nach einer Entziehungskur das Verlangen nach weiterem Genuss wieder aufleben lasse und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen könne. Dem Beklagten sei der Rückfall in die nasse Phase nach einer Entwöhnungsbehandlung vorzuwerfen, insbesondere sei er über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden.

43

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe habe der Beklagte nicht vorgetragen und solche seien auch nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich.

44

Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stelle eine Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Ein endgültiger Vertrauensverlust trete hierdurch in der Regel dann ein, wenn dem Beamten ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten habe das Gesundheitsamt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dr. med. H... vom 11. April 2012 ausgeführt, dass beim Beklagten noch ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit vorhanden sei, so dass Schuldausschlussgründe nicht vorlägen. Zwar habe Dr. med. H... Schuldminderungsgründe angenommen, diese führten jedoch nicht zu einem Ausschluss disziplinarrechtlicher Ahndung des Fehlverhaltens. Denn der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, der Forderung nach Durchführung einer Therapie nachzukommen und insbesondere diese Forderung als seine dienstliche Pflicht zu erkennen. Der Gutachter habe auch nicht jegliche Erfolgsaussicht einer Therapie ausgeschlossen.

45

Das Verhalten des Beklagten habe schließlich nicht nur dazu geführt, dass die Arbeitskolleginnen und -kollegen dessen Arbeit hätten miterledigen müssen. Vielmehr sei er auch kein gutes Beispiel dafür, wie ein verantwortungsbewusster Beamter mit einer Krankheit umzugehen habe. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei irreparabel zerstört.

46

Der Kläger beantragt,

47

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

48

Der Beklagte beantragt erkennbar,

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die Klage abzuweisen.

50

Er trägt vor, dass der Gutachter Dr. med. H... ihm gegenüber geäußert habe, ein Verschulden könne ihm aus psychologischer Sicht nicht angelastet werden. Disziplinarmaßnahmen seien vom Gutachter aufgrund seines psychischen Zustandes für nicht zweckmäßig gehalten worden. Auch sei die Möglichkeit einer Frühpensionierung diskutiert worden. Eine solche sei jedoch sowohl von Dr. med. H... als auch von ihm selbst für wenig zweckmäßig erachtet worden.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

52

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 des Landesdisziplinargesetzes – LDG -).

53

Das der Klageerhebung vorangegangene Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere wurden innerhalb der Frist des § 64 LDG keine wesentlichen Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar.

54

In der Sache steht fest, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG (bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz in der bis zum 1. Juli 2012 geltenden Fassung – LBG a.F. -) ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG (bzw. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.) sind Beamte darüber hinaus verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte über Monate mit einer Hartnäckigkeit in einem solchen Maß verstoßen (I.), dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.).

I.

55

Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich der bereits im Tatbestand umfassend dargestellte chronologische Ablauf der Geschehnisse nach der vom Beklagten durchgeführten Entgiftung und stationären Therapie vom 28. Februar bis 7. April 2011 sowie der Inhalt der aus Fürsorgegründen durch den Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Wiedererlangung der Gesundheit und Dienstfähigkeit des Beklagten getroffenen Anordnungen vom 18. August 2011 und 27. Oktober 2011. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand verwiesen werden. Ebenso erschließt sich aus den Ermittlungsvorgängen das unabhängig von den oben genannten Weisungen wiederholt gezeigte nachhaltige Bestreben des Dienstherrn, den Beklagten an seine Pflichten zu erinnern sowie das Nichtbefolgen der dienstlichen Anordnungen im letztendlich angeschuldigten Umfang. Der Beklagte ist den getroffenen Feststellungen weder im Disziplinarverfahren noch im Klageverfahren entgegengetreten.

1.

56

Damit steht fest, dass der Beklagte, der nachweislich an einer Alkoholkrankheit leidet, entgegen den Anordnungen vom 18. August 2011 und 27. Oktober 2011

57

- weder Nachweise über Beratungsgespräche bei der Caritas (Anschuldigungspunkt 2.),
- noch einen Therapieplan (Anschuldigungspunkt 3.) und
- darüber hinaus auch keinen Nachweis über eine angetretene Therapie vorgelegt hat (Anschuldigungspunkt 6.).

58

Infolge dieses Verhaltens ist insgesamt der Vorwurf gerechtfertigt, dass der Beklagte nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt hat (vgl. „Anschuldigungspunkt 1“). Aus der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz eines Beamten (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.) folgt, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Pflichten dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Er ist somit auch verpflichtet, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wieder herzustellen. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft muss er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auf die Vorschläge der behandelnden Ärzte, des Dienstvorgesetzen und des Amtsarztes wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er meint, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Er darf sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern muss – im Fall der Zumutbarkeit – den Rat der Fachleute und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen. Daraus folgt zugleich, dass die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, als Verstoß gegen eine dem Beamten obliegende Kernpflicht anzusehen ist und damit eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht darstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2006, Az. 16 A D 05.3379 – juris -).

59

Durch die beharrliche Weigerung, nicht nur „Vorschläge“ sondern in Gestalt von verbindlichen dienstlichen Anordnungen erfolgte Weisungen des Dienstherrn zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu befolgen, hat der Beklagte gegen seine Gesunderhaltungspflicht im oben genannten Sinne und damit einhergehend gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG, bzw. § 65 Satz 2 LBG a.F.) verstoßen. Der Beamte ist danach verpflichtet, dienstlichen Weisungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch dann Folge zu leisten, wenn diese (vermeintlich) rechtswidrig sind. Dies gilt unabhängig von seinem Recht, auf dem Dienstweg hiergegen zu demonstrieren, wovon der Beklagte vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Anordnungen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

60

Hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen ist dem Beklagten ein Verschulden, nämlich ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Eine Schuldunfähigkeit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verfehlungen kann aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. H..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen, I..., vom 11. April 2012, dem sich das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... unter dem 17. April 2012 angeschlossen hat, ausgeschlossen werden. In seinem Gutachten legt er schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die kognitiven Fähigkeiten als auch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten ausreichend waren, um das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insofern führt der Gutachter dezidiert und unter Abwägung der für und gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprechenden Merkmale aus, dass der Beklagte durchaus in der Lage gewesen sei, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine dienstlichen Pflichten zu erkennen. Darüber hinaus sei er auch durchaus in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Fachkunde des Gutachters oder die schlüssigen Auswertungen in Frage zu ziehen, sind weder vom Beklagten vorgetragen, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich. Der Einwand des Beklagten, der Gutachter habe ihm gegenüber die Äußerung getätigt, dass ihm ein Verschulden nicht vorgehalten werden könne, ist nicht belastbar. Diesen Schilderungen steht das schriftlich verfasste Gutachten des Dr. med. H... mit eindeutigem Inhalt entgegen. Der Gutachter hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Nachhaltigkeit seiner Einschätzung erkennen lassen, so dass es auch keiner weitergehenden Ermittlungen etwa durch persönliche Einvernahme des Gutachters auf der Grundlage der durch nichts belegbaren und damit unsubstantiierten Behauptungen des Beklagten bedarf.

61

Die vom Gutachter für den gesamten Tatzeitraum demgegenüber bejahte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten vermag die Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzungen nicht zu berühren, sondern allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung zu finden, wie noch auszuführen sein wird.

62

Mithin verbleibt es dabei, dass der Beklagte in positiver Kenntnis des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Alkoholkrankheit mit Rücksicht auf seine Dienstpflichten unbedingt gehalten gewesen war, die Vorschläge und Forderungen seines Dienstvorgesetzten umzusetzen. Dies hat er bewusst nicht getan. Über seine dienstlichen Pflichten war der Beklagte zudem wiederholt schriftlich und mündlich belehrt worden und ihm war die Einschränkung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit nicht nur deutlich vor Augen geführt worden, sie war im Übrigen auch evident. Schließlich war er auch auf die disziplinarrechtlichen Folgen einer Weigerung, an der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit mitzuwirken, mehr als einmal und auch unmissverständlich hingewiesen worden.

63

Ob dem Beklagten darüber hinaus vorgehalten werden kann, dass er nach erfolgreichem Absolvieren einer Therapie wieder in die Alkoholsucht zurückgefallen ist, kann angesichts der Ausführungen des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung ... vom 22. Februar 2012 zur Würdigung des Entlassungsberichts der Klinik ..., nicht eindeutig beantwortet werden. Im Entlassungsbericht ist nach Auskunft des Gesundheitsamtes vermerkt, dass die Behandlung des Beklagten über den Zeitraum der genehmigten Kostenübernahme durchgeführt worden sei. Ein Antrag auf Verlängerung sei zwar empfohlen, vom Beklagten jedoch abgelehnt worden. Außerdem habe ausweislich des Berichts lediglich eine externe Motivation zur Durchführung der Suchtbehandlung vorgelegen. Der Patient habe wenig interne Motivation und Krankheitseinsicht mitgebracht, die auch durch die Therapie nicht entscheidend habe verbessert werden können (Blatt 91 und 92 DA). Da einem Beamten ein Rückfall in die nasse Phase nur dann vorgehalten werden kann, wenn die Therapie mit einer günstigen Zukunftsprognose abgeschlossen worden ist und sich tatsächlich ein Therapieerfolg eingestellt hat (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, zu § 13, Rdnr. 77ff), dies jedoch angesichts der vorangegangenen Ausführungen und den relativ zeitnah zur Therapie offenbarten Alkoholproblemen fraglich erscheint, ist ein dahingehender Vorwurf nicht eindeutig belegbar. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedurfte es jedoch vorliegend nicht, da der Beklagte sich auch ohne eine dahingehend eindeutige Feststellung dienstpflichtwidrig in Bezug auf seine Gesunderhaltungspflicht verhalten hat, wie oben ausgeführt.

2.

64

Eine weitergehende Pflichtverletzung hat der Beklagte dadurch begangen, dass sein Zeitkonto durchgehend seit dem 12. August 2011 eine Unterschreitung aufgewiesen hat bzw. derzeit noch aufweist (Anschuldigungspunkt 4.). Den geforderten Ausgleich hat der Beklagte nicht vorgenommen, sondern hat die Unterschreitung von ursprünglich 30.02 Stunden zwischenzeitlich auf 63,39 Stunden anwachsen lassen, so dass sich der Dienstherr nicht nur dazu veranlasst gesehen hat, dem Beklagten den Ausgleich mit Weisung vom 18. August 2011 konkret aufzugeben, sondern die Unterschreitung im März und April 2012 jeweils mit 34 Stunden finanziell abzugelten und von den Bezügezahlungen einzubehalten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag immer noch eine Unterschreitung von 13,06 Stunden vor.

65

Dieser Sachverhalt steht ausweislich des Inhalts der Disziplinarakte fest und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

66

Nach Ziffer 2.3.2 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit sind Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit zum Monatsende bis zu 12 Stunden zulässig. Nach Ziffer 5 Satz 1 sind diese Unterschreitungen innerhalb eines Monats auszugleichen. Die sich hieraus ergebende Pflicht war dem Beklagten hinlänglich bekannt, da ein dahingehender Vorwurf bereits Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens war. Dadurch, dass der Beklagte trotz positiver Kenntnis seiner dahingehenden Verpflichtung und auch noch nach einer individuellen Weisung, die Unterschreitung unter Fristsetzung auszugleichen, untätig geblieben ist, hat er sich abermals einer schuldhaften Pflichtverletzung in Gestalt eines Gehorsamsverstoßes (§ 35 Satz 2 BeamtStG, § 65 Satz 2 LBG a.F.) schuldig gemacht.

3.

67

Ein weiteres Fehlverhalten liegt darin begründet, dass der Beklagte sich entgegen der Weisung vom 18. August 2011 in der Zeit vom 21. November 2011 bis zum 1. März 2012 insgesamt 16 Mal krank gemeldet hat, ohne beim zuständigen Gesundheitsamt persönlich vorzusprechen oder einen Untersuchungstermin zu vereinbaren (Anschuldigungspunkt 5) . Dabei waren alle angeschuldigten Fälle in die disziplinarrechtliche Würdigung einzubeziehen, da die über die in der Einleitungsverfügung hinaus genannten Fälle allesamt im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgelistet und damit wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Dem Beklagten wurde diesbezüglich sowohl im Disziplinarverfahren als auch im nachfolgenden Klageverfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

68

Auch die Weisung, bei Dienstunfähigkeit jeweils beim Gesundheitsamt vorzusprechen und sich dort untersuchen zu lassen, war für den Beklagten unmissverständlich und zudem offenkundig zu Recht ergangen. Dennoch befolgte der Beklagte sie unstreitig nicht. Entsprechend den Ausführungen des Gutachters Dr. med. H... war die einfach gelagerte Weisung für den Beklagten nachzuvollziehen und auch umzusetzen.

69

Mithin hat der Beklagte sich auch insoweit eines vorsätzlichen Weisungsverstoßes (§ 35 Satz 2 BeamtStG, bzw. § 65 Satz 2 LBG a.F.) schuldig gemacht.

II.

70

Die nach den Grundsätzen der Einheit des Disziplinarverfahrens zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist nach der Zumessungsregelung des § 11 LDG zu bestimmen. Sie ist aufgrund einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu treffen. Hierzu haben die Gerichte zunächst im Einzelfall die bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials ist eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 2 B 29/10 – juris -).

71

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, a. a. O.).

72

Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel Kern- oder Nebenpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04 – juris -).

73

Unter Zugrundelegung dieser Bemessungskriterien ist gegen den Beamten die Höchstmaßnahme zu verhängen, da er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat und auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten keine andere Entscheidung rechtfertigt.

74

Das dem Beklagten vorgehaltene Dienstvergehen wiegt schwer. Die Treuepflicht und die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (vgl. BVerwGE 63, 322; Urteil vom 9. November 1983 – BVerwG 1 D 91.82 – juris). Dieser Verpflichtung ist der Beamte nicht nachgekommen, wobei seine Schuld besonders schwer wiegt, denn schon seit Bekanntwerden seiner Alkoholproblematik im Jahr 2003 hätte er alles daran setzen müssen, um sich von seiner Neigung zum Alkohol zu befreien. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der Vergangenheit nicht gefehlt, zumal ihm insbesondere nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch die dienstrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens immer wieder vor Augen geführt wurden. In zahlreichen persönlichen Gesprächen wurde dem Beklagten stets Hilfe angeboten und auch Verständnis entgegengebracht. Immer wieder wurde er aufgefordert, fachkundige Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und sich einer Therapie zu unterziehen. Konkreten Weisungen hat sich der Beklagte beharrlich widersetzt, so dass bereits mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 25. November 2010 wegen Weisungsverstößen, wie sie auch Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens sind, eine Kürzung der Dienstbezüge in empfindlicher Höhe gegen den Beklagten verhängt wurde. Dennoch hat der Beklagte sich auch diese Mahnung nicht zur Warnung gereichen lassen und sich weiterhin dem Konsum von Alkohol hingegeben. Zwar hat er eine Entgiftung und sodann eine Entwöhnungstherapie durchgeführt, jedoch lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass durchaus nach Abschluss dieser Therapie die Notwendigkeit von ärztlicher Seite aus gesehen wurde, die Therapie fortzusetzen. Statt alle Bemühungen im Interesse seiner Dienstpflichten in seine Genesung zu setzen, setzte er weder – wie offenkundig empfohlen - die stationäre Therapie fort, noch bemühte er sich um eine ambulante adäquate Weiterbehandlung. Infolge dessen kam es im Dienst alsbald zu Beanstandungen seiner Arbeitsweise, bis er schließlich selbst gegenüber seinem Dienstherrn einen weiteren Alkoholkonsum zugeben musste. Auch die dann erfolgten Hilfestellungen hat der Beklagte mit einer derartigen Hartnäckigkeit abgelehnt und ignoriert, dass sich hierin zugleich eine Persönlichkeitsstruktur des Beklagten offenbart, die von Pflichtvergessenheit und Uneinsichtigkeit geprägt ist und ihn immer weiter von seinem beruflichen Pflichtenkreis und von seinem Dienstherrn distanziert hat. Nachfolgende konkrete Anordnungen - stets unter Hinweis auf drohende disziplinarrechtliche Konsequenzen - ließen den Beklagten ebenso unbeeindruckt, wie die laufenden Kürzungen seiner Dienstbezüge aufgrund des vorangegangenen Disziplinarverfahrens und auch aufgrund der Unterschreitung seines Zeitkontos. Selbst die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Dezember 2011 vermochte den Beklagten nicht derart zu berühren, dass er zumindest ansatzweise bereit gewesen wäre, einen guten Willen erkennen zu lassen. Das wiederholte Anmahnen der Nachweise über Beratungsgespräche bei der Caritas, und auch des geforderten Therapieplans sowie die zuletzt angeordnete Durchführung einer Therapie ließ der Beklagte insgesamt spurlos an sich vorüberziehen. Selbst der Anordnung, sich bei Dienstunfähigkeit durch das Gesundheitsamt jeweils untersuchen zu lassen, kam der Beklagte auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und der konkret drohenden Disziplinierung in 11 Fällen nicht nach. Seine Einlassung im Klageverfahren zeigt, dass er offenkundig darauf vertraut hat, wegen der von ihm begangenen Verfehlungen aufgrund einer Schuldunfähigkeit nicht belangt werden zu können, so dass er persönlichkeitsimmanent sogar noch im Disziplinarklageverfahren Bemühungen, dem Dienstherrn zumindest eine Bereitschaft zur zukünftigen ordnungsgemäßen Dienstleistung zu signalisieren, schlicht unterlassen hat.

75

Erschwerend ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Alkoholsucht des Beamten auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hatte. Der Beamte musste am 3. Februar 2012 von seinen dienstlichen Pflichten entbunden werden mit der Folge, dass seine Kollegen die von ihm über geraume Zeit vernachlässigte Sachbearbeitung miterledigen müssen.

76

Gründe, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Weder seine Dienstleistungen, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge ohnehin nicht dem Durchschnitt entsprachen, noch seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermochten die Schwere der Verfehlungen aufzuwiegen. Disziplinarrechtlich weist der Beklagte - wie bereits ausgeführt – eine nicht unerhebliche Vorbelastung auf.

77

Grundsätzlich kann der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit zugunsten des Beamten bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007, 2 C 9/06 – juris -). Zwar wurde beim Beklagten durch Dr. med. H... eine solche für den Zeitraum der von ihm begangenen Pflichtverletzungen festgestellt, jedoch vermag dieser Umstand nach Lage des vorliegenden Einzelfalls unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsbildes des Beamten ebenso nicht mildernd in die Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzufließen. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass beim Beklagten aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsveränderung eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Ob diese jedoch im Sinne von §§ 20, 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit „erheblich“ zu mindern, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O.).

78

Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagte über einen erheblichen Zeitraum und trotz massiver Bemühungen seines Dienstherrn jegliche Anstrengungen unterlassen hat, um seiner leicht einsehbaren Kernpflicht, nämlich dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachzukommen, kann in Ansehung der daraus resultierenden erheblichen Schwere des Dienstvergehens die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit nicht bejaht werden. Die Folgen seines Fehlverhaltens wurden dem Beklagten tagtäglich vor Augen geführt und der angebotenen Hilfe hat er sich bewusst verschlossen. Dies auch noch nachdem er durch eine bereits vorangegangene Disziplinarmaßnahme hinreichend gewarnt war. Schließlich hat der Gutachter Dr. med. H... dem Beklagten bescheinigt, dass er kognitiv nicht so weit abgebaut war, dass er nicht in der Lage gewesen sei bzw. gewesen wäre, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine beruflichen Pflichten zu erkennen. Er wäre vielmehr durchaus in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen. Einem solchermaßen handelnden Beamten kann eine verminderte Schuldfähigkeit nicht mehr zugute gereichen.

79

Insgesamt kann ihm eine günstige Zukunftsprognose in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gestellt werden, so dass dem Dienstherrn eine weitergehende Zusammenarbeit mit dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist. Der Beamte hat das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst ist unausweichlich.

80

Infolge dessen ist die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Beamter – wie der Beklagte – durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient (BVerwGE 46, 64, 66; 103, 183, 189).

81

Eine von der gesetzlichen Regel der §§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag war vorliegend aus Gründen der Billigkeit in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang geboten. Zweck des Unterhaltsbeitrages ist es, einem aus dem Beamtenverhältnis entfernten Beamten den Übergang in einen zivilen Beruf zu erleichtern und ihn während eines Übergangszeitraumes nicht in wirtschaftlich Not geraten zu lassen (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, Kommentar, § 77 Rdnr. 2).

82

Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ist vorliegend in Anbetracht dessen, dass das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... mit dem Gutachter Dr. med. H... von einer derzeitigen Dienstunfähigkeit des Beklagten ausgeht und eine Langzeittherapie für die Dauer von sechs Monaten für erforderlich erachtet, davon auszugehen, dass dem Beklagten vor Ablauf einer derartigen Therapie ein Bemühen um eine berufliche Tätigkeit nicht möglich sein wird. Für dieses Bemühen soll ihm grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Monaten zugebilligt werden. Da dem Beamten andererseits anzulasten ist, dass er selbst bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine solche Therapie noch nicht begonnen hat, hält die Kammer eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes für den Unterhaltsbeitrag für die Dauer von weiteren sechs Monaten über den bereits kraft Gesetzes vorgesehenen Zeitraum hinaus für erforderlich aber auch ausreichend, um eine unbillige Härte vom Beklagten abzuwenden.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2010 - 2 B 29/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Gründe 1 Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Urteil, 11. Sept. 2012 - 3 K 629/12.TR.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2014 - 13 DK 14.1356

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% auf fünf Jahre gekürzt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: der Beklagt

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1975 geborene Beklagte stand zuletzt als Kriminalobermeister im Polizeidienst des klagenden Landes. Er wurde 2007 wegen andauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens sind mehrere zwischen 1996 und 2003 außerhalb des Dienstes begangene Handlungen mit rechtsradikalem Hintergrund. Wegen zwei dieser Handlungen - öffentliche Darbietung des Hitlergrußes - wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom April 2005 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im Disziplinarklageverfahren ist dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt worden.

3

2. Eine Divergenz i.S.v. § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1). Hieran gemessen liegt die geltend gemachte Divergenz nicht vor.

4

a) Der Beklagte sieht eine Abweichung vom Urteil des vormals zuständigen Disziplinarsenats vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - (BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23), wonach bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Dienstvergehen einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten darstellt, auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten abzustellen sei. Diesen Rechtssatz habe das Berufungsgericht zwar scheinbar zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen, formuliere aber dann, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der mehrfach den Hitlergruß in der Öffentlichkeit zeige und sich dadurch strafbar gemacht habe, ein Verhalten offenbare, das geeignet sei, das ihm entgegengebrachte Vertrauen als Polizeivollzugsbeamter erheblich zu beeinträchtigen. Hiermit und mit den folgenden Ausführungen habe das Berufungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass bei der Prüfung zwar theoretisch auf das konkret-funktionelle Amt, in der Rechtsanwendung aber auf die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Laufbahn abzustellen sei. Diese Abweichung sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Berufungsgericht den Pflichtenverstoß anhand des konkret-funktionellen Amtes geprüft, so hätte es den jeweils dem Beklagten übertragenen Dienstposten feststellen müssen. Es hätte dann festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens im April 2003 und 2005 nicht mehr als Sachbearbeiter für Verfahren mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund, sondern für organisierte Betäubungsmittelkriminalität zuständig gewesen sei.

5

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - und - BVerwG 2 C 13.10 - (jeweils juris, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens den notwendigen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten unter Zugrundelegung des von der Beschwerde angeführten Urteils des Disziplinarsenats vom 30. August 2000 (a.a.O.) näher bestimmt und ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 14 m.w.N.). Ein Bezug zwischen einem außerdienstlichen Dienstvergehen zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 15).

6

Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat der Senat im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 15). Demgegenüber hat der Senat den Dienstbezug im Fall eines Lehrers bejaht, weil ein Lehrer nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt ist. Er hat elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 15 und 17).

7

Dies bedeutet, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind, der Beklagte hier also nicht als Polizeibeamter dienstlich mit Verfahren mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund befasst sein musste. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt.

8

Von diesem Ansatz ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat angenommen, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten "aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters den Eindruck einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die darauf gestützte Befürchtung entstehen (lasse), der Polizeivollzugsbeamte werde seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr unbefangen nachkommen." Damit ist es von einer Beeinträchtigung bei der Dienstausübung ausgegangen. Dass das Berufungsgericht dabei allgemein auf "Polizeivollzugsbeamte" abstellt, ist dem Umstand geschuldet, dass nach seiner Auffassung das außerdienstliche Verhalten des Beamten wegen des mit diesem Verhalten konkret einhergehenden Ansehensschadens den Beamten bei der Ausübung jeder Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter beeinträchtigt, unabhängig von dem konkreten Dienstposten. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten indiziert damit nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Polizeivollzugsbeamten auf jedem Dienstposten obliegenden Dienstpflicht, seine Aufgaben auf den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erfüllen, gerecht zu werden. Dies ist nicht zu beanstanden.

9

b) Die Beschwerde sieht außerdem eine Abweichung vom Beschluss des Disziplinarsenats vom 17. Mai 2001 - BVerwG 1 DB 15.01 - (Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 38 m.w.N.), in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, dass der erstmalige Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG (a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), der keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 52 Abs. 2 BBG (a.F., jetzt: § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) darstelle, nicht mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht formuliert, dass der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für Fälle, in denen eine Treuepflichtverletzung nicht im Raum stehe, keine gefestigten Bemessungsregeln zu entnehmen seien, sodass unabhängig von der generellen Eignung des Delikts, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beamten zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalles und die Gesamtumstände der Tat abzustellen sei. Zugleich lasse das Berufungsgericht die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten außer Acht. Es weiche damit von dem dargestellten Rechtssatz des Disziplinarsenats ab, nach dem eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme auszusprechen sei.

10

Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht die dargestellte Divergenz nicht. Die aus dem angegriffenen Urteil zitierten Sätze sind keine Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern tatsächliche Würdigungen des festgestellten Sachverhalts. Feste Bemessungsregeln gibt es im Disziplinarrecht nicht. Vielmehr ist nach § 13 Abs. 1 BDG - nichts anderes gilt für § 13 Bbg LDG - eine Prognoseentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffen. Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen.

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Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 Bbg LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zuletzt Urteile vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 = juris Rn. 17 - 19, - BVerwG 2 C 28.06 - juris Rn. 19 - 22, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 - 23, - BVerwG 2 C 30.05 - insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 29 - 36, und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 20 - 23).

12

Die vom Disziplinarsenat für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen betreffen innerdienstliches Verhalten. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat der Senat nun in seinen Urteilen vom 19. August 2010 (a.a.O.) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben. Die Anlehnung an den Strafrahmen beruht auf den gesetzgeberischen Wertungen der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates in § 100 Satz 1 Nr. 2 BbG LBG a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat in § 100 Satz 1 Nr. 1 BbG LBG a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 16 m.w.N.).

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Deshalb sieht der Senat als maßgeblich für die Maßnahmebemessung die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten an. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 25).

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Der Senat hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 23 f.).

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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die vom Beklagten verwirklichten Strafdelikte nach § 86 Abs. 1 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a Abs. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden können. Dieser gesetzliche Strafrahmen lässt es wegen des vom Berufungsgericht gleichfalls bejahten Dienstbezugs zu, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht - wie vorliegend - keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht festgestellt hat, weil es hierauf angesichts des hohen Strafrahmens bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens nicht mehr ausschlaggebend ankommt. Gleichwohl ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass ein so bestimmter Orientierungsrahmen lediglich Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung ist. Hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen.

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c) Die Beschwerde sieht außerdem eine Abweichung von dem in dem Urteil des Wehrdisziplinarsenats vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - (BVerwG 83, 136) aufgestellten Rechtssatz, vorsätzlich im Sinne des Disziplinarrechts handele, wer alle Tatumstände mit Wissen und Wollen verwirkliche, die in ihrer Gesamtheit das Dienstvergehen bildeten. Das Berufungsgericht habe demgegenüber auf S. 15 f. seines Urteils "zwischen den Zeilen" den Rechtssatz aufgestellt, vorsätzlich im Sinne des Disziplinarrechts handele, wer einen Großteil der Tatumstände mit Wissen und Wollen verwirkliche. Es hätte prüfen müssen, ob der Beklagte eine etwaige Wahrnehmbarkeit seines auf ausländischem Boden gezeigten Verhaltens im Inland in seinen Vorsatz einbezogen habe.

17

Auch diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, denn der genannten Entscheidung liegen zum einen andere Normen zugrunde. Zum anderen ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass der Beklagte insoweit zumindest geltend gemacht haben könnte, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Verfahrensrügen hat der Beklagte nicht erhoben.

18

Unabhängig davon lässt sich der von der Beschwerde zwischen den Zeilen herausgelesene Rechtssatz den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht einmal im Ansatz entnehmen. Nach § 19 Satz 3 BbG LBG a.F. muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BbG LBG a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Beide Vorschriften enthalten keine Einschränkung im Hinblick auf den Tatort und erfassen außerdienstliches Verhalten des Beamten unabhängig davon, ob es im Inland oder im Ausland gezeigt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb auf eine Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen, weil das Verhalten unabhängig vom Handlungsort ernsthafte Zweifel daran aufkommen lasse, ob der Beamte verlässlich zu den Prinzipien von Menschenwürde, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit stehe und bereit sei, diese Werte aktiv zu verteidigen. Dies gilt unabhängig von der Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit des Verhaltens durch Dritte und unabhängig vom Tatort. Denn § 43 Abs. 1 Satz 2 BbG LBG a.F. stellt auf die besondere Eignung des außerdienstlichen Verhaltens ab, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut also gerade keine konkrete Beeinträchtigung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch an keiner Stelle seiner Ausführungen eine etwaige Wahrnehmbarkeit des auf ausländischem Boden gezeigten Verhaltens des Beamten im Inland für erforderlich erachtet.

19

Schließlich ging es bei der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Wehrdisziplinarsenats um eine ganz andere Frage. Der Wehrdisziplinarsenat hat im Urteil vom 20. Mai 1983 (a.a.O.) auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 SG entschieden und in Abgrenzung zum Verbotsirrtum im konkreten Fall einen Tatbestandsirrtum angenommen (juris Rn. 500 f.). Es sei danach zu unterscheiden, ob der Soldat gewusst habe, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten begangen, es aber für nicht pflichtwidrig gehalten habe - in diesem Fall handele es sich um einen Verbotsirrtum -, oder ob das ihm angelastete Verhalten nicht vollständig von seiner Vorstellung, von seinem Wissen und Wollen umfasst gewesen sei, so dass er über einen Tatumstand mit der Folge geirrt habe, dass er allenfalls fahrlässig gehandelt haben könnte. Hier habe der Soldat nicht darüber geirrt, ob die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei pflichtwidrig sei, sondern sein Irrtum habe sich auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der Partei bezogen (juris Rn. 501).

20

Hierum geht es aber vorliegend nicht. Der Beamte kannte alle Tatumstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ergab.

21

d) Schließlich rügt die Beschwerde: Das Berufungsgericht sei in zwei Einzelfällen zu einer unterschiedlichen Gesamtprognose gelangt. Dadurch habe es "zwischen den Zeilen" in Abweichung von den Urteilen des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - (juris) und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - (DokBer 1989 S. 125 f.), einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass wesentlich Gleiches im Disziplinarrecht unterschiedlich zu würdigen sei.

22

Aus einem Vergleich zwischen zwei Urteilen eines Gerichts, das aufgrund von Einzelfallwürdigungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, kann eine Divergenz nicht begründet werden. Die von der Beschwerde behauptete nahezu vollständige Sachverhaltskongruenz liegt im Übrigen nicht vor.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.