Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.1970

bei uns veröffentlicht am20.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid.

Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -).

Der in ... mit Hauptwohnsitz gemeldete Kläger ist seit dem Jahr 2003 Eigentümer der Wohnung ...-str. 44 Rgb. in ... Bis zum 15. Januar 2009 war zugunsten der Eltern des Klägers ein Nießbrauchsrecht an o. g. Wohnung eingetragen. Die Wohnung wird zum Teil als Anwaltskanzlei, zum Teil zu Wohnzwecken genutzt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 hat der Vater des Klägers erklärt, dass seit Löschung des Nießbrauchsrechts keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger bestehe und die Wohnung unentgeltlich an dessen Eltern überlassen werde.

Mit Schreiben vom 10. März 2011 erklärte der Kläger unter Rücksendung der unausgefüllten Zweitwohnungsteuererklärung, nicht Inhaber der o. g. Nebenwohnung zu sein, da diese an seinen Vater vermietet sei, damit dieser in der Wohnung eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben könne und dass als Miete die Neben- und Verbrauchskosten zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 4. April 2011 legte der Kläger den mit seinem Vater zum 1. Januar 2009 mündlich abgeschlossenen und am 29. März 2011 schriftlich bestätigten Mietvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass als Mietzins die Zahlung der Neben- und Verbrauchskosten zu entrichten ist.

Mit Schreiben vom 18. April 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass der Mietvertrag nicht den Anforderungen einer steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Familienangehörigen genüge, da er einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Mit Bescheid vom ... März 2012 veranlagte die Beklagte den Kläger für den Zeitraum von Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 105 m2 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von insgesamt 4.688,- Euro. Des Weiteren wurde festgesetzt, dass die für das Jahr 2012 festgesetzte Steuer in Höhe von 1.197,- Euro auch für die Folgejahre gilt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2012 Widerspruch ein. Nach entsprechendem Hinweis der Widerspruchsbehörde auf die vorliegende Mischnutzung half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von nur mehr 45 m2 veranlagte die Beklagte den Kläger mit Teilabhilfebescheid vom ... Februar 2013 zur Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2009 in Höhe von 470 Euro und für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von jeweils 513 Euro. Es wurde festgesetzt, dass die für das Jahr 2013 festgesetzte Steuer in Höhe von 513 Euro auch für die Folgejahre gilt.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom ... April 2013 wurde der Widerspruch gegen den Zweitwohnungsbescheid vom ... März 2012 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom ... Februar 2013 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. April 2013, bei Gericht am 3. Mai 2013 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Abgabenbescheid vom ... März 2012 über Zweitwohnungsteuer in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung ... aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen im Gebiet der Beklagten innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb des Gebiets der Beklagten befinde, nicht als Zweitwohnungen gelten. Dies sei hier gegeben. Der Vater des Klägers habe Kanzleiräume in der ...-straße 44 mit angeschlossenen Wohnräumen neben seiner Hauptwohnung in ... nur dazu inne, um seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen. Mithin handele es sich bereits nach der Legaldefinition um keine Zweitwohnung. Allein diese Auslegung entspreche auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auf die Frage, ob der Mietvertrag einem Drittvergleich standhalte, komme es danach nicht mehr an. Im Übrigen gehe die Rechtsauffassung fehl, wonach dem Mietvertrag steuerlich die Anerkennung zu versagen sei. Dass der Mietvertrag ertragsteuerlich keine Rolle spiele, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger an seinen Vater ohne Gewinnerzielungsabsicht vermiete. Dies ändere aber nichts an der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Mietvertrages. Aufgrund des zivilrechtlich wirksamen Mietvertrages sei der Kläger von der Nutzung der Wohnung ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS nicht vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Klägers die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen nutze, liege beim Kläger keine melderechtliche Zwangslage vor, die sich nachteilig zulasten des Klägers auswirke. Der Kläger könne sich hierauf nur berufen, wenn er selbst als Inhaber der Zweitwohnung diese aus beruflichen Gründen nutzen würde.

Die Hauptwohnung des Klägers befinde sich in ... Darüber hinaus habe er seit Löschung des Nießbrauchsrechts grundsätzlich das Verfügungsrecht über die Wohnung in der ...-straße 44 Rgb. Damit sei er grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Die Mischnutzung sei mit Änderungsbescheid vom ... Februar 2013 berücksichtigt worden. Die Verfügungsbefugnis sei nicht durch Mietvertrag an seinen Vater übertragen worden. Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Angehörigen sei neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit u. a. auch, ob die Gestaltung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Der mit dem Vater des Klägers abgeschlossene Mietvertrag wäre in dieser Form mit einem fremden Dritten niemals abgeschlossen worden. Die monatlichen Wohngeldzahlungen könnten nicht als üblicherweise vertraglich vereinbarter Mietzins betrachtet werden. Zudem stehe diese schriftliche Vereinbarung im Widerspruch zum Vortrag des Vaters des Klägers im Schreiben vom 14. Januar 2011. Insofern bestünden Zweifel, ob es sich bei dem vorgelegten Mietvertrag überhaupt um eine wirksame Vereinbarung oder vielmehr um ein Scheingeschäft handele. Die unentgeltliche Überlassung spreche auch gegen eine dauerhaft erwerbsorientierte Vermietungsabsicht.

In der mündlichen Verhandlung am 12. März 2014 erklärte der Klägervertreter, dass der Tatbestand des überwiegenden Nutzens nicht im Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS normiert worden sei und stellte für den Fall der Klageabweisung folgenden bedingten Beweisantrag:

„Die klägerische Behauptung, dass vor dem 1. Februar 2006 die „überwiegende Nutzung“ von berufsbedingten Zweitwohnungen nicht zum Besprechungsgegenstand mit dem Ziel gemacht wurde, diese zu normieren, wird bewiesen durch Beiziehung der Entstehungsakte der Zweitwohnungsteuer vom 26. Januar 2006.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... März 2012 in der Form des Änderungsbescheids vom ... Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der ... ... vom ... Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) bestehen weder Bedenken noch wurden Einwände vorgetragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH, B. v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25 - juris; B. v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521 - juris; B. v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris; BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - BayVBl 2010, 535 ff.).

2. Der Kläger ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden.

a) Bei den von den Eltern des Klägers auch für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten in der ...-str. 44 in ... handelt es sich um eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung. Nach § 2 Abs. 1 ZwStS ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.

b) Die Wohnung in der ...-str. 44 ist auch als Zweitwohnung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS einzustufen. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS jede Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Der Kläger hat die Wohnung (...-str. 44) im Stadtgebiet der Beklagten seit Februar 2009 neben seiner Hauptwohnung ...-str. 11 in ... inne.

Für das Merkmal des Innehabens kommt es auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (BayVGH, U. v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 20).

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung in der ...-str. 44 im Stadtgebiet der Beklagten. Ihm steht damit das aus der Eigentümerstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht zu, ohne dass dieses Recht seit Februar 2009 dinglich, etwa durch Bestellung eines Nießbrauchsrechts, beschränkt oder ausgeschlossen wäre. Das Nießbrauchrecht zugunsten der Eltern des Klägers wurde im Januar 2009 gelöscht. Der Umstand, dass der Kläger selbst während des Veranlagungszeitraums die Wohnung nicht bewohnte, ist nicht geeignet, das Merkmal des Innehabens der Wohnung durch den Kläger zu verneinen. Denn der Kläger hat von seinem aus der Eigentümerstellung herrührenden Verfügungs- und Nutzungsrecht seit Februar 2009 vorliegend in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die Wohnung seinen Eltern jedenfalls auch zu deren persönlicher Lebensführung überlassen hat. Die Nutzung durch Familienangehörige zu deren persönlicher Lebensführung ist für das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS aber ausreichend.

Auf die Frage, ob der Kläger seinen Familienangehörigen die Wohnung rein tatsächlich oder aufgrund einer schuldrechtlichen vertraglichen Vereinbarung unentgeltlich überlassen hat, kommt es nicht an. Denn auch durch eine vertragliche Vereinbarung zur unentgeltlichen Überlassung hätte sich der Kläger seiner Verfügungsmacht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise begeben:

Grundsätzlich dürfen zwar auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander in einer für sie steuerlich möglichst günstigen Weise regeln. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsvereinbarungen setzt aber eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die vor Beginn des Leistungsaustausches in rechtswirksamer Weise abgeschlossen wurde und entsprechend des Vereinbarten auch durchgeführt wird. Sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH, U. v. 31.7.2007 - IX R 8/07 - BHF/NV 2008, 350 unter Hinweis auf § 85, § 88 AO). Dieser sogenannte Fremdvergleich findet auch im Rahmen der Besteuerung nach der Zweitwohnungsteuersatzung Anwendung (BayVGH, U. v. 5.8.2011 - 4 BV 10.1509 - juris Rn. 21).

Diesen Kriterien werden vertragliche Vereinbarungen, die eine unentgeltliche Überlassung ohne Gegenleistung vorsehen, nicht gerecht. Sie halten insbesondere einem Fremdvergleich nicht stand, da die Überlassung einer Wohnung an einen fremden Dritten ohne Vereinbarung eines Mietzinses unüblich wäre. Derartige vertragliche Vereinbarungen schließen daher das Verfügungs- und Nutzungsrecht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise aus.

Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger die Wohnung als reine Kapitalanlage vorgehalten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303) darf nur der konsumtive Aufwand Gegenstand der Besteuerung sein. Deshalb scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden. Vorliegend hat der Kläger jedoch die Wohnung unentgeltlich einem Familienangehörigen überlassen und damit gerade konsumtiven Aufwand getrieben. Die Wohnung diente somit nicht der Einkommenserzielung.

c) Ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen in Fällen einer gemischten Nutzung, bei der Räume teilweise zu geschäftlichen und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die überwiegende Nutzungsart für das anzuwendende Rechtsregime maßgeblich ist, hat im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Legaldefinition des § 2 ZwStS keine Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 4 ZB 13.2515). Der Tatsache, dass die Wohnung beruflichen Zwecken wie auch der persönlichen Lebensführung der Eltern des Klägers dient, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung gem. § 4 Abs. 3 ZwStS nicht die auf die Gesamtwohnung entfallende ortsübliche Miete angesetzt hat, sondern zugunsten des Klägers nur den Anteil für die persönliche Wohnnutzung der Eltern. Dass dieser Anteil (ca. 42,6%) über das tatsächliche Ausmaß der Wohnnutzung hinausginge, wurde nicht geltend gemacht.

d) Auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS steht der Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der ... innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der ... befindet, nicht als Zweitwohnungen. Zwar geht der Vater des Klägers, der verheiratet ist und seine eheliche Hauptwohnung in ... hat, in der Wohnung des Klägers zum Teil auch einer beruflichen Tätigkeit nach. Dieser hat die Wohnung jedoch nicht inne. Der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG müsste vielmehr in der Person des Klägers als Wohnungsinhaber und damit grds. Zweitwohnungsteuerpflichtigem erfüllt sein, d. h. der Kläger selbst müsste seine Wohnung in ... aus beruflichen Gründen (überwiegend) nutzen.

§ 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris) Rechnung, nach der Ehegatten nicht durch die melderechtliche Zwangslage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz -MRRG- i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz -MeldeG- benachteiligt werden dürfen. Danach ist gemeinsame Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Während somit für einen unverheirateten Einwohner, der außerhalb ... lebt, die (beruflich) vorwiegend genutzte Wohnung in ... nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG Hauptwohnung und damit nicht zweitwohnungsteuerpflichtig ist, wäre ein verheirateter Einwohner in exakt derselben Situation zweitwohnungsteuerpflichtig, da für diesen die Hauptwohnung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG außerhalb... läge. Diese Ungleichbehandlung soll § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS vermeiden.

Allerdings entsteht diese melderechtliche Zwangslage nur bei einer überwiegenden Nutzung von berufsbedingten Zweitwohnungen, da anderenfalls auch für einen unverheirateten Einwohner die berufsbedingte Zweitwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG nie Hauptwohnung sein kann. Das Merkmal der „überwiegenden Nutzung“ ist daher in den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG hineinzulesen. Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger, der die Zweitwohnung in ... vorliegend innehat (s. o.), diese jedoch in keiner Weise berufsbedingt. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG ist daher allein deshalb schon nicht einschlägig. Auf die im hilfsweisen Beweisantrag des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, dass die überwiegende Nutzung von berufsbedingten Zweitwohnungen nicht zum Besprechungsgegenstand mit dem Ziel gemacht worden seien, diese zu normieren, kommt es daher nicht an. Dem diesbzgl. Beweisantrag des Klägers musste deshalb nicht gefolgt werden.

e) Die Steuer ist auch der Höhe nach gegenüber dem Kläger als Schuldner richtig festgesetzt worden (§§ 3 bis 6 ZwStS). Einwände wurden diesbezüglich seitens des Klägers auch nicht vorgebracht. Insbesondere wurde der Kläger nur in dem Umfang zur Zweitwohnungsteuer herangezogen, der der Nutzung der Wohnung durch seine Eltern zur persönlichen Lebensführung entspricht.

3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 85 Besteuerungsgrundsätze


Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unre

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt München.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vollzugsbeamter der Polizei. Er ist ledig und in X. mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt er bei seiner Mutter. In München befindet sich die Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch Anordnung seines Dienstherrn wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes einen Wohnsitz zu begründen. Seit Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer eine Nebenwohnung in München angemeldet.

3

Die Stadt München erließ mit Inkrafttreten zum 1. Februar 2006 eine "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS-)". Diese regelt auszugsweise:

4

§ 1 Steuergegenstand

5

Die Landeshauptstadt München erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

6

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

7

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. (…)

8

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. (…)

9

(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht,

10

(…)

11

3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet. (…)

12

§ 8 Anzeigepflicht

13

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

14

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen - auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

15

(…)

16

§ 10 Mitwirkungspflichten

17

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Nutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes - ergeben sich aus § 93 AO.

18

Das bayerische Kommunalabgabengesetz (Bay-KAG) bestimmt auszugsweise:

19

Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

20

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

21

(…)

22

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

23

a) über die Verfahrensgrundsätze:

24

(…) §§ 85 bis 93, (…) §§ 97, 98, § 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109 (…)

25

Das bayerische Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz vom 8. Dezember 2006, GVBl 2006, S. 990 - Bay-MeldeG -), bestimmt zur Meldepflicht bei mehreren Wohnungen auszugsweise Folgendes:

26

Art. 15 Mehrere Wohnungen

27

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

28

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

29

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

30

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

31

Art. 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

32

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist:

33

1. Familiennamen,

34

2. frühere Namen,

35

3. Vornamen,

36

(…)

37

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

38

11. Tag des Ein- und Auszugs,

39

(…)

40

Die Stadt München setzte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 Zweitwohnung-steuer gegen den Beschwerdeführer für 2006 in Höhe von 199 €, für die Folgejahre in Höhe von 282 € fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

41

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Auf die berufliche Veranlassung dürfe bei der Prüfung der Steuerpflicht nach der Zweitwohnungsteuer nicht abgestellt werden, deshalb sei es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch eine Residenzpflicht zur Anmietung einer Wohnung in München gezwungen sei. Entscheide der Beschwerdeführer sich, seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Ort der Dienstpflicht beizubehalten, so entstehe ihm ein Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehe. Die steuerrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung müsse der Beschwerdeführer dann tragen. Mangels substantiierter Darlegung der beanstandeten Verwaltungspraxis könne auch das durch den Beschwerdeführer angenommene Vollzugsdefizit nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten zur Zulassung der Berufung führen.

II.

42

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.

43

Der allgemeine Gleichheitssatz werde durch das bei der Zweitwohnungsteuer der Stadt München bestehende Vollzugsdefizit verletzt. Die Stadt führe weder bei einer Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz, noch bei der Abmeldung eines Nebenwohnsitzes Kontrollen durch. Der Gleichheitssatz werde durch eine Regelung des steuerrechtlichen Erhebungsverfahrens, die die Herstellung der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehle, verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG werde dadurch verletzt, dass die Zweitwohnungsteuer festgesetzt werde, obwohl der Beschwerdeführer von seinem Dienstherrn durch Anordnung einer Residenzpflicht gezwungen werde, die Münchner Wohnung aus dienstlichen Gründen zu halten. Es werde hierdurch das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt, mit seiner Mutter - und damit seiner engsten Familie - zusammen zu leben.

III.

44

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

45

1. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Vorliegens eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer kann nicht festgestellt werden (a). Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für den Beschwerdeführer eine Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung besteht (b).

46

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, gegebenenfalls auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>; 110, 94 <112 f.>).

47

Einen solchen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl, der Zweitwohnungsteuerpflicht bei dem Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Steuer hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Sollte die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, wie er geltend macht, bei einem Notar trotz Vorliegens der steuerrechtlichen Voraussetzungen unterblieben sein, so kann daraus mangels weitergehender Anhaltspunkte nicht auf ein strukturell bedingtes Erhebungsdefizit geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen der normierten Steuerpflicht und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer ergibt sich auch nicht aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. So sieht die Steuersatzung neben der reinen Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen in § 8 ZwStS weitere Möglichkeiten vor, auch gegen seinen Willen an die erforderlichen Informationen über die Steuerpflicht zu gelangen, und ermöglicht damit Ermittlungs- und Verifikationsbemühungen des Steuergläubigers. Weiterhin ist die formelle Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht an die Meldung eines Nebenwohnsitzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS auch durch die Möglichkeit der Erlangung von Daten der Meldebehörde abgesichert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Bay-MeldeG). § 10 ZwStS verweist darüber hinaus auf die Mitwirkungspflicht Dritter im Besteuerungsverfahren nach § 93 AO und die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 97 AO; darunter kann auch ein Mietvertrag fallen.

48

Unschädlich in diesem Zusammenhang ist, dass Wohnräume mit Rücksicht auf den Grundrechtsschutz der Wohnung aus Art. 13 GG nach § 99 Abs. 1 Satz 3 AO gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen. Für die Ermittlung der Zweitwohnungsteuerpflicht wird diese Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung - wie im Steuerrecht generell - zumeist nicht greifen (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Auflage, 2009, § 99 Rn. 7). Diese Art der Ermittlung vor Ort wäre im Übrigen ohnehin kaum zur Abgrenzung der Hauptwohnung von einer Nebenwohnung geeignet, da das Überwiegen des Aufenthalts an einer von mehreren Wohnungen in aller Regel durch Inaugenscheinnahme der Wohnungen nicht festgestellt werden kann. Ein strukturelles Erhebungsdefizit lassen die Reglungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München auch mit Rücksicht hierauf jedenfalls nicht erkennen.

49

b) Die Anordnung einer Residenzpflicht für Beamte begründet für die dadurch betroffenen Zweitwohnungsteuerpflichtigen keine gleichheitswidrige Belastung gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die keiner solchen Pflicht unterliegen, da die Aufwandsteuer unabhängig von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben wird.

50

Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlag gebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>).

51

Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Grundsätze zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff machen deutlich, dass Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand.

52

2. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung nicht verletzt.

53

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Garantie der Institute von Ehe und Familie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

54

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den dort maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <335 ff.>).

55

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall indes nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sieht das Melderecht keine Regelung für den - unverheirateten - Beschwerdeführer vor, wonach die Hauptwohnung eine andere Wohnung als die vorwiegend benutzte Wohnung sei (vgl. Art. 15 Bay-MeldeG)

56

b) Die Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG hier auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.

57

Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

58

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

59

Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 <724>).

60

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

61

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 373 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für einen Teil seiner 105 m² großen, als „Wohnkanzlei“ genutzten Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. November 2013 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Der mit der Antragsbegründung sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009,515/516 m. w. N.).

a) Der Kläger trägt in erster Linie vor, seine „Wohnkanzlei“ sei keine eigenständig und ausschließlich dem privaten Wohnen dienende Wohnung und unterliege damit nicht der Zweitwohnungsteuerpflicht. Sie sei melderechtlich als „Wohnkanzlei“ und nicht als „Nebenwohnung“ erfasst; der Kanzlei- und Wohnbereich sei zu einer „untrennbaren Sache mit gemeinschaftlicher Nutzungsfunktion“ gestaltet worden. Nach dem Schwerpunkt der Nutzung liege kein Wohnraum-, sondern ein Geschäftsraummietverhältnis vor; bei der Einkommensteuer würden die Aufwendungen der gemischt genutzten „Wohnkanzlei“ in einen betrieblichen Anteil von 55% und einen privaten Anteil von 45% aufgeteilt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Nutzung von ca. 45 m² zu Wohnzwecken unterstellt; eine derartige Nutzung sei faktisch unmöglich. Das Erstgericht verkenne auch die Berufspflicht eines Rechtsanwalts, eine Kanzlei am Ort seiner Residenzpflicht vorzuhalten.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Bei der vom Kläger und seiner Ehefrau auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten handelt es sich um eine „Zweitwohnung“ im Sinne der geltenden Zweitwohnungsteuer vom 25. Januar 2006 (ZwStS). Nach der darin enthaltenen Legaldefinition ist „Wohnung“ in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 MeldeG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS). „Zweitwohnung“ im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, „die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS). Dass die formelle Voraussetzung einer melderechtlichen Anmeldung beim Kläger und seiner Ehefrau zumindest hinsichtlich eines Teils der zur Wohnung gehörenden Räume vorliegt, wird auch mit den Ausführungen im Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellt. Die Annahme des Klägers, seine überwiegend der Berufsausübung dienende „Wohnkanzlei“ sei keine „Nebenwohnung“ nach Art. 15 Abs. 3 MeldeG, ist unzutreffend. Auch Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden (Spörl in: Honnacker u. a., Melderecht - Pass- und Ausweisrecht in Bayern, Art. 14 MeldeG Anm. 3). Bei der hier streitgegenständlichen Wohnung ist dies unzweifelhaft der Fall. Sie ist, da sich der Hauptwohnsitz des Klägers in Rottach-Egern befindet (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 MeldeG), im Melderegister als dessen Nebenwohnung erfasst.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass aus mietvertragsrechtlicher Sicht in den Fällen einer gemischten Nutzung, bei der die Räume teilweise zu geschäftlichen und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die überwiegende Nutzungsart für das anzuwendende Rechtsregime als maßgeblich anzusehen sei (Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl., Einf. vor § 535 Rn. 100 f.). Diese zivilrechtlichen Grundsätze haben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Legaldefinition des § 2 ZwStS keine Bedeutung, da es hiernach allein auf die melderechtliche Begriffsbestimmung ankommt, wonach als Wohnung auch solche umschlossenen Räume gelten, die nur zeitweise zum Wohnen oder Schlafen und im Übrigen für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Beklagte hat insoweit als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS nicht die auf die Gesamtwohnung entfallende ortsübliche Nettokaltmiete angesetzt, sondern zugunsten des Klägers nur den Anteil für denjenigen Bereich der Wohnung, der nach seinen Angaben (Schreiben vom 19.12.2007) für Wohnzwecke (mit-)benutzt wird. Dass dieser Anteil (ca. 42,86%) über das tatsächliche Ausmaß der Wohnnutzung hinausginge, wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht; der Kläger räumt dort vielmehr ein, dass er bei der Einkommensteuer sogar 45% der Aufwendungen für die Wohnung als nicht-betrieblichen Anteil ansetzt. Auf die Frage, ob bei der einer „Mischnutzung“ unterliegenden Wohnung eine faktisch-gegenständliche Aufteilung in einen reinen Kanzlei- und einen reinen Wohnanteil möglich wäre, kommt es im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die berufsrechtliche Pflicht des Klägers, einen Kanzleisitz zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Hilfsvorbringen des Klägers für den Fall, dass dessen „Wohnkanzlei“ trotz der Mischnutzung als „Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung angesehen werde.

Der Kläger trägt insoweit vor, er habe die Wohnung jedenfalls „überwiegend (im Verhältnis zu seinem Hauptwohnsitz) genutzt“, so dass nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS eine Zweitwohnungsteuer nicht in Betracht kommen könne. Das Verwaltungsgericht habe seine im Jahr 2007 gemachte Angabe, die Nutzung erfolge ca. drei Tage in der Woche, nicht hinterfragt bzw. aufgeklärt und daher unrichtig interpretiert. Die betreffende Angabe habe sich auf die persönliche Berufsausübungszeit des Klägers als Rechtsanwalt in einer normalen Arbeitswoche (von Montag bis Donnerstag tagsüber) bezogen. Tatsächlich werde die „Wohnkanzlei“ dagegen ab Montag (mit morgendlicher Anfahrt vom Hauptwohnsitz in Rottach-Egern) bis Donnerstag (mit der abendlichen Rückfahrt) einer jeden Arbeitswoche des Kalenderjahres vom Kläger und seiner Ehefrau persönlich genutzt, gelegentlich auch an Freitagen, Samstagen und Sonn- und Feiertagen); dazu werde eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt.

Auch diesem Vorbringen liegt ersichtlich eine rechtliche Fehlvorstellung zugrunde. Da sich der Hauptwohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau, wie in der Begründung des Zulassungsantrags mehrfach betont wird, weiterhin in Rottach-Egern befindet, muss es sich bei der dortigen Wohnung zwingend um die „vorwiegend benutzte Wohnung“ handeln (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 MeldeG). Eine „überwiegend (im Verhältnis zum Hauptwohnsitz) genutzte Wohnung“ wäre aus melderechtlicher Sicht ein Widerspruch in sich und kann es daher nicht geben. Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger mit seinen jetzigen Angaben die Unrichtigkeit der bisherigen melderechtlichen Erfassung von Haupt- und Nebenwohnung geltend will; die damit verbundene Folge, zwar nicht für den Wohnungsanteil in München, jedoch für die Wohnung in Rottach-Egern Zweitwohnungsteuer zahlen zu müssen, widerspräche jedenfalls seinem bisher erklärten Willen (s. Schreiben vom 19.12.2007).

Selbst wenn man den nunmehr dargelegten und durch eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemachten Nutzungsumfang hinsichtlich der „Wohnkanzlei“ zugrunde legt, führt dies nicht zu dem Ergebnis, dass insoweit von einer „vorwiegend benutzten Wohnung“ des Klägers und seiner Ehefrau auszugehen wäre, die keiner Zweitwohnungsteuer unterläge. Denn die betreffenden Räumlichkeiten werden, wie aus dem klägerischen Sachvortrag hervorgeht, an den vier regulären Anwesenheitstagen der Woche (Montag bis Donnerstag) keineswegs ganztägig zu Wohnzwecken genutzt. Der Kläger und seine als Teilzeitkraft ebenfalls in der Kanzlei beschäftigte Ehefrau gehen während dieses Zeitraums in einem erheblichen Umfang ihren beruflichen Tätigkeiten nach; ihr privater (Wohn-)Aufenthalt beschränkt sich demnach in einer normalen Woche auf die arbeitsfreien Zeiten während der vier Tage und auf die dazwischen liegenden drei Übernachtungen. Dass hiernach der gemeinsame Aufenthalt in Rottach-Egern zwischen Donnerstagabend und Montagmorgen mit grundsätzlich vier Übernachtungen den Schwerpunkt des Wohnens bildet, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Auch gelegentliche Aufenthalte der Eheleute in der Wohnkanzlei an einem Freitag oder an Wochenenden bzw. Feiertagen könnten an diesem Ergebnis nichts ändern, zumal davon auszugehen ist, dass urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten eher in der größeren Wohnung in Rottach-Egern als in der „Wohnkanzlei“ verbracht werden.

2. Da das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen selbst dann, wenn ihm die jetzigen Angaben des Klägers zum zeitlichen Nutzungsumfang bekannt gewesen wären, das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Nutzung im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS keinesfalls hätte bejahen können, kann in der behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel liegen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.