Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 S 16.5031
Gericht
Tenor
I. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.275,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Für den Fall, dass der Verfügung vom 9. Dezember 2014
2. Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom
Gleiches gilt für den Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
II.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.
- 2
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.
- 3
Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.
- 4
Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.
- 5
Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.
II.
- 6
1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).
- 7
2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.
- 8
Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.
- 9
Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.
- 10
Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).
- 11
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.
- 12
Hinweis:
- 13
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 (5 K 1358/15) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung – wie hier im Falle einer Zwangsgeldandrohung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
7In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2015 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 11. Februar 2015 insgesamt rechtmäßig ist.
8Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen und dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.
9Grundlage der Vollstreckung ist hier die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2014, mit der der Eigentümergemeinschaft G. / M. aufgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung das Gebäude auf dem Grundstück „B. Straße 135“, Gemarkung B1. , Flur 40, Flurstück 7 an der Grenze zum Flurstück 6 vollständig zu beseitigen.
10Der Antragsteller darf vorliegend von der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, da er hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 26. Mai 2014 ordnungspflichtig geworden ist. Die Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung ist nach dem Eigentumserwerb an dem Grundstück „B. Straße 135“ am 15. Dezember 2014 auf den Antragsteller übergegangen und wirkt gegen diesen als Rechtsnachfolger der Eigentümergemeinschaft G. / M. fort. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es im Falle der Rechtsnachfolge keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen bedarf, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger wirkt mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 -, BRS 46, 452 f.
12Dem liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sein müsste, wenn rechtmäßige und sogar durch eventuell mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deswegen nicht sollten durchgesetzt werden dürfen, weil ein Eigentumswechsel herbeigeführt worden ist. Das kann – in durchaus nicht nur seltenen Fällen - zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert wird.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, Rn. 19, zitiert nach juris.
14Die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bestimmte Frist zur Umsetzung der Beseitigungsverfügung von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt. Nach Ziffer 11 b) beträgt der Streitwert bei einer selbständigen Androhung die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Zudem beträgt der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung, die im Jahre 2005 gegenüber dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Klägerin ergangen war.
- 2
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Auf dem Deponiegelände, Fl.Nr. ... der Gemarkung K., das bis in das Jahr 2007 im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, wurden schon vor Beginn der 1970er Jahre und in den dann folgenden Jahren mit behördlicher Genehmigung durch die Firma P. Abfälle unterschiedlichen Herkommens abgelagert. Auf Antrag des Ehemanns der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005 eine geringfügige Restverfüllung der Deponie über das natürliche Geländeniveau hinaus und die anschließende Oberflächenabdichtung entsprechend den vorgelegten Plänen. Für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis 31. Dezember 2007; bei Nichterfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € zur Zahlung fällig. Dieser auf § 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG gestützte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
- 3
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Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften mit notarieller Urkunde vom 18. Juli 2007 das Deponiegrundstück an Herrn I.. Die Verkäufer traten - "soweit gesetzlich zulässig" - die Rechte aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 (Restverfüllung der Deponie) an den Käufer ab, der seinerseits sich verpflichtete, die Verkäufer vor jeder Inanspruchnahme aus dem vorbezeichneten Bescheid freizustellen. Am 14. Oktober 2007 verstarb der Ehemann der Klägerin. Verhandlungen zwischen dem Käufer I., gegen den wegen fahrlässigem Umgang mit gefährlichen Abfällen bereits Strafbefehle ergangen waren, und der Beklagten über den Abschluss der Deponie und die Aufbringung der Oberflächenabdichtung führten nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 10. November 2008 drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € an, falls sie der im Bescheid vom 21. Februar 2005 angeordneten Pflicht zur Oberflächenabdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides nachkomme. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. darauf, die Klägerin sei als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns und damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Pflichten aus dem Grundverwaltungsakt eingetreten. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag untersagte die Beklagte dem Käufer der Deponie die Lagerung und Ablagerung weiterer Abfälle auf dem Deponiegrundstück und verpflichtete ihn zugleich, die Aufbringung der Oberflächenabdichtung durch die Klägerin zu dulden.
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Die gegen den Bescheid vom 10. November 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abwiesen, da Rechte und Pflichten aus dem Betrieb der Deponie - insbesondere auch aus dem Grundverwaltungsakt vom 21. Februar 2005 - kraft Erbfolge auf die Klägerin übergegangen seien. Auf deren Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2008 aufgehoben, weil die Klägerin zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen sei. Betreiber der Deponie sei nach dem Erwerb des Grundstücks Herr I. geworden. Auch als Erbin könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil die bestandskräftige Verpflichtung zur Rekultivierung des Deponiegrundstücks zu Lebenszeiten des Ehemanns "auf den Käufer I. als letzten Betreiber der Deponie übergegangen (sei), so dass die Planung und Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr der Erbmasse unterfallen konnten".
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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin werde durch die Übertragung des Deponiegrundstücks nicht berührt. Eine Pflichtenübernahme durch den unzuverlässigen Erwerber sei von der Beklagten nicht genehmigt worden. Könnte der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Deponie seine Verpflichtungen ohne Mitwirkung der Genehmigungsbehörde zivilrechtlich mit befreiender Wirkung auf Dritte übertragen, würde das normative Zuverlässigkeitskriterium vollständig umgangen. Der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Deponiegrundstück sei zudem nicht durch ein faktisches Betreiben der Deponie zum Träger der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung geworden. Diese Pflicht sei bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verblieben. Als dessen Rechtsnachfolgerin sei sie für die Oberflächenabdeckung und Rekultivierung verantwortlich. An der bestandskräftigen Grundverfügung müsse sie sich festhalten lassen.
- 6
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Berufungsurteil. Wenn man davon ausgehe, dass eine Einzelrechtsnachfolge in Rechte und Pflichten der Genehmigung durch den notariellen Vertrag nicht möglich sei, was zur Voraussetzung hätte, dass es sich um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handle, so sei konsequenterweise auch eine erbrechtliche Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen. Auch sei sie nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns in dessen öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung eingetreten, weil diese Pflichten bereits zuvor auf den Erwerber der Deponie übergegangen seien. Im Übrigen erlöschten höchstpersönliche Rechte und Pflichten mit dem Tod des Betroffenen; eine erbrechtliche Rechtsnachfolge habe auch deswegen nicht stattfinden können.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich im Wesentlichen wie folgt: Öffentlich-rechtliche Nachsorgepflichten eines Deponiebetreibers könnten durch Veräußerung des Grundstücks nicht auf Dritte übergehen. Dagegen seien Nachsorgepflichten im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession übergangsfähig. Der Erwerber einer Deponie könne aber als faktischer Betreiber neben dem Veräußerer in Anspruch genommen werden. Insoweit fehle die erforderliche Ermessensausübung der Beklagten zur Bestimmung des Pflichtigen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (1.). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (2.), ist es unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben.
- 9
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1. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es unter Verstoß gegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entnehmende sicherheits- und ordnungsrechtliche Wertungen zur Rechtsnachfolge angenommen hat, dass die gegenüber dem früheren Inhaber der Deponie mit Bescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig angeordnete Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung bereits zu dessen Lebzeiten auf den Erwerber des Deponiegrundstücks übergegangen sei und damit "der Erbmasse" nicht mehr habe "unterfallen" können mit der weiteren Folge, dass auch die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Verpflichtung nicht habe eintreten können. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist jedoch rechtmäßig. Denn die Klägerin ist infolge des Erbfalls in die durch den Grundbescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig festgelegte Pflichtenstellung des Erblassers eingerückt.
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a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung der Rekultivierungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 durch Rechtsgeschäft auf Herrn I. sei wirksam und befreie den ursprünglich Verpflichteten, sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche befreiende Pflichtenübertragung ohne behördliche Beteiligung bewusst nicht vor. Ein solcher gesetzlicher Rechtsnachfolgetatbestand wäre aber neben der Übergangsfähigkeit der Pflicht erforderlich, um die Singularsukzession in eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflicht wirksam werden zu lassen. Die befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist ansonsten ausgeschlossen (vgl. Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 301; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E S. 353 Rn. 126; Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995 S. 38; Stadie, DVBl 1990, 501 <506>). Die gegenteilige Auffassung würde es etwa - entgegen der § 415 BGB zu entnehmenden Wertung - einem Deponiebetreiber ermöglichen, sich durch Veräußerung seines Betriebs der ihm gegenüber bereits bestandskräftigen abfallrechtlichen Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen, indem er - wie hier - der Behörde einen unzuverlässigen und möglicherweise nicht oder weniger leistungsfähigen Rechtsnachfolger aufdrängt.
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Zwar mag ein entsprechender Vertrag zwischen dem Deponieinhaber und einem Dritten auch bei Pflichten aus Verhaltensverantwortlichkeit gültig sein, wenn - wie hier - die konkrete Verpflichtung nicht höchstpersönlich ist, sondern eine vertretbare Handlung zum Gegenstand hat, also übergangsfähig ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325, Rn. 26 - 28 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5); die sachgerechte Erfüllung durch den Dritten mag dann die Verpflichtung gegenüber der Behörde zum Erlöschen bringen. Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft als solches - ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung - kann aber aus den oben genannten Gründen keine befreiende Pflichtenübertragung bewirken; der ursprünglich Verpflichtete behält diese Stellung vielmehr - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend dargelegt hat - jedenfalls bis zur Erfüllung der Pflicht.
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b) Nichts anderes gilt, wenn die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung insgesamt auf Herrn I. in den Blick genommen wird. Diese ist ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) ebenfalls nicht wirksam. Das ergibt sich, abgesehen von dem fehlenden gesetzlichen Nachfolgetatbestand, überdies aus den dieser Genehmigung gemäß §§ 31, 32 KrW-/AbfG jedenfalls auch anhaftenden personalen Elementen, die der Annahme einer Übergangsfähigkeit entgegenstehen (Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde etc., vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 19 DepVO sowie Hellmann-Sieg, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rn. 58). Diese gesetzliche Wertung wird bestätigt durch § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, der lediglich gestattet, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten zu bedienen, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten davon aber unberührt lässt.
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c) Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als "faktischer Betreiber" (vgl. dazu Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 B 12.10 - UPR 2010, 452 Rn. 17) tragfähig begründet werden. Ein solcher illegaler, lediglich faktischer Betrieb einer Deponie hat nur zur Folge, dass neben dem ursprünglichen legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber - grundsätzlich jeweils für den eigenen "Ablagerungsbeitrag" - verantwortlich wird (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 22 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Durch die lediglich faktische Fortführung einer Deponie wird der ursprüngliche Betreiber jedenfalls nicht von einer bestandskräftig festgestellten Ordnungspflicht befreit.
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2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgelds gegen die Klägerin ist nicht zu beanstanden.
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a) Die mit dem Zwangsmittel durchzusetzende Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung der Deponie aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Eine solche vertretbare Handlung ist - auch wenn sie aus Verhaltensverantwortlichkeit herrührt - übergangsfähig. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 26 - 28) zur Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten im Einzelnen dargelegt; daran wird festgehalten. Für die Rechtsnachfolge in durch bestandskräftigen Bescheid konkretisierte Pflichten gelten die dortigen Erwägungen erst recht. Mit den erbrechtlichen Vorschriften zur Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) liegt auch der erforderliche gesetzliche Übergangstatbestand vor. Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn 24 f.) bereits - hinsichtlich konkretisierter Ordnungspflichten in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (Martens, a.a.O. S. 301; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 12 Rn. 168 m.w.N.) - entschieden (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <108 f.> = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4). Es spricht nichts dagegen, die Gesamtrechtsnachfolge in vertretbare Ordnungspflichten zu bejahen, wenn deren Erfüllung durch Dritte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zweifellos zulässig ist (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504). Ob die Klägerin "faktische Betreiberin" der Deponie geworden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
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b) Demgegenüber war - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Zwangsgeldandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 wegen ihres auf den Adressaten bezogenen subjektiven Beugecharakters höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht übergangsfähig (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504
). Sie musste daher gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Grundverfügung unter erneuter Fristsetzung wiederholt werden. Fehler sind der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Verwaltungsvollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung nach bayerischem Landesrecht hat die Klägerin nicht erhoben; das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die "allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des BayVwZVG für eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Klägerin erfüllt" sind.
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c) Die Klägerin kann die ihr obliegende Verpflichtung auch rechtlich und tatsächlich erfüllen, denn die Beklagte hat den jetzigen Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet.
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d) Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der angefochtene Bescheid unter Ermessensfehlern leidet, aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses nicht der Fall.
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Dass die Beklagte bei dem Erlass der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Klägerin die Inanspruchnahme des Käufers des Deponiegrundstücks als weiteren Störer nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, begründet keinen Ermessensfehler. In der vorliegenden Fallkonstellation geht es nicht um die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen zur effektiven Gefahrenbeseitigung. Denn bei Erlass des (bestandskräftigen) Grundverwaltungsakts im Jahre 2005, konnte die Beklagte nur auf den Ehemann der Klägerin zugreifen. Ist die Heranziehung eines Verantwortlichen bestandskräftig angeordnet worden, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein weiterer Verhaltensverantwortlicher hinzugetreten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme des potentiellen "neuen" Pflichtigen angesichts seiner auch der Behörde bekannten Leistungsunfähigkeit und Unzuverlässigkeit sowie seines im Vergleich zu dem Rechtsvorgänger geringfügigen Verursachungsbeitrags nicht ernsthaft in Betracht kommt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
