Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 S 16.5031

published on 27.12.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 S 16.5031
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Tenor

I. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.275,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nutzt das Grundstück …-Str. 83, FlNr. … als Autoverkaufs Platz. Sie begehrt mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 7. November 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2016 hob die Antragsgegnerin zunächst unter Ziffer I. den Bescheid vom 14. Juli 2016 sowie die Fälligkeitsmitteilung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 13. September 2016 auf.

Zugleich verfügte die Antragsgegnerin unter Ziffer II. Folgendes:

1. Für den Fall, dass der Verfügung vom 9. Dezember 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht.

2. Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom 4. Oktober 2016 erhoben. Die beiliegende Kostenrechnung ist Bestandteil dieses Bescheides.

Zur Begründung der streitgegenständlichen Ziffer II. 1. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 9. Dezember 2014 gegenüber dem früheren Betreiber des streitgegenständlichen Autoverkaufsplatzes eine Verfügung ergangen sei, nach der die Nutzung des Grundstücks …-Str. 83, FlNr. … als Fläche für einen Autoverkauf unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen sei. Gegen diese Verfügung sei am 15. Januar 2015 Klage erhoben worden und später mit dem früheren Nutzer vereinbart worden, dass gegen Klagerücknahme eine Auslaufzeit bis zum 31. Mai 2016 eingeräumt werde. Wie eine Ortskontrolle ergeben habe, werde die Fläche weiterhin als Autoverkaufsplatz genutzt, allerdings nunmehr durch die Antragstellerin. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gelte die unanfechtbare Verfügung vom 9. Dezember 2014 auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin. Die Nutzung als Autoverkaufs Platz sei bauplanungsrechtlich unzulässig, die nähere Begründung ergebe sich aus der Verfügung vom 9. Dezember 2014. Die Frist von einem Monat sei ausreichend, die Unzulässigkeit der gewerblichen Nutzung sei dem vorherigen Nutzer bekannt gewesen und lege den Verdacht nahe, dass durch den Nutzerwechsel versucht werde, die Nutzungsuntersagung zu umgehen. Das Autohaus der Antragstellerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück existiere laut unterschiedlichen Quellen im Internet seit dem 13. Februar 2015 bzw. seit dem 25. Februar 2016, so dass sie die richtige Adressatin sei. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 sei die Antragstellerin hierzu angehört worden. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um die Antragstellerin zur Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche der wirtschaftlichen Bedeutung der geforderten Maßnahme. Die Kostenentscheidung berücksichtige den Sach- und Personalaufwand der im Einzelfall angefallen sei.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz von Montag, dem 7. November 2016, am selben Tag bei Gericht eigegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016 und beantragten zugleich, hinsichtlich der Ziffer 1 und 3 der Bescheide vom 14.7.2016 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und hinsichtlich der Ziffer 2 der Bescheide vom 14.7.2016 die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Soweit sich die Klage auch gegen die Höhe der Kosten richtet, wird ebenfalls beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine Begründung werde nachgereicht.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 beantragte die Antragsgegnerin, der Antrag und die Klage werden abgewiesen.

Bei dem Bescheid vom 4. Oktober 2016 handele es sich um eine isolierte Zwangsgeldandrohung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 9. Dezember 2014 sei bestandskräftig. Eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst sei weder gegeben noch vorgetragen. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff., Art. 23 ff. VwZVG) lägen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 änderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Klageantrag vom 7. November 2016 zu Ziffer 1 dahingehend ab, dass mit der Klage die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016 hinsichtlich Ziffer II. begehrt werde. Hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides (Aufhebung vom Bescheid) werde klargestellt, dass dagegen nicht Klage erhoben werde, höchst vorsorglich werde die Klage insoweit zurückgenommen.

Im Hinblick auf den vorliegend streitgegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren wurde beantragt,

Gleiches gilt für den Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch in den Verfahren M 8 S. 16.3598 und M 8 K16.3601) sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 ihren Antrag hinsichtlich Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Oktober 2016 zurückgenommen haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleiben die Anträge, soweit sie zulässig sind, jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

2. Die Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus dem Schriftsatz vom 7. November 2016 sind gemäß § 88 VwGO sinngemäß, unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 1. Dezember 2016 so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit selben Schriftsatz vom 7. November 2016 erhobenen Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 4. Oktober 2016 beantragt wird. Es ist bei verständiger Würdigung der Anträge davon auszugehen, dass der Antrag im vorliegenden Verfahren wörtlich aus dem Verfahren M 8 S. 16.3598 übernommen wurde, während tatsächlich der nunmehr streitgegenständliche und mit der Klage angegriffene Bescheid vom 4. Oktober 2016 gemeint ist (vgl. VG München, B. v. 2.12.2003 - M 8 S. 03.5622 - juris Rn. 21). Dies wird insbesondere durch den mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 abgeänderten Klage- und Eilantrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin bestätigt.

3. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom4. Oktober 2016 unter Ziffer II. Nr. 1 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

3.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer II. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gem. Art. 21a VwZVG bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 4. Oktober 2016 nachrangig.

3.2. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

3.2.1. Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 9. Dezember 2014 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhoben Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 15.125) mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 eingestellt wurde.

3.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 9. Dezember 2014 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 BayBO. Wie sich aus der Begründung zu Ziffer II. 1. des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Oktober 2016 sowie aus dem vorausgegangenem Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2016 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 9. Dezember 2014 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht. Als derzeitige Betreiberin des Autoverkaufsplatzes hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 9. Dezember 2014 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der Rechtsvorgänger gegenüber dem die bestandskräftige Nutzungsuntersagung erlassen wurde, der Schwiegervater der Antragstellerin und diejenige Person in der Familie sei, die das Sagen habe und die erforderlichen Entscheidungen treffe. Hieraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin ihr Besitzrecht offensichtlich von diesem ableitet. Hinzu kommt, dass bauaufsichtliche Verfügungen grundsätzlich grundstücksbezogen sind und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2.2.2016 - 3 M 77/14 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 - OVG 10 S. 25.05 -, juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky/Manssen Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.07.2016, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen ist, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt - wie hier die Antragstellerin - in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentums- bzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 - 3 L 244/16 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 - 5 L 582/15 - juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 - 25 K 2745/10 - juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky/Manssen Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.07.2016, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 9. Dezember 2014 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2016, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 9. Dezember 2014 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 9. Dezember 2014 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 HS. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8).

Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 4. Oktober 2016 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen.

3.3.1 Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG, besteht nicht. Der von Antragstellerseite im Verfahren M 8 S. 16.3598 vorgebrachte Umstand, dass Herr … innerfamiliär die erforderlichen Entscheidungen treffe und „das Sagen“ in der Familie habe, führt außerfamiliär und insbesondere in rechtlicher Hinsicht nicht dazu, dass die Antragstellerin die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Autoverkaufsplatz nicht unterlassen könnte. Die Antragstellerin kann die ihr obliegende Verpflichtung daher erfüllen.

3.3.2 Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Verfügung vom 9. Dezember 2014, die gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gilt, eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 7 m.w.N.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 11; Harrer/Kugele, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Rn. 14 zu Art. 36 VwZVG).

Vorliegend ist die Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Autoverkaufsplatz bestandskräftig und wurde das erste Zwangsgeld mit der Grundverfügung vom 9. Dezember 2014 angedroht. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 26. Januar 2016 wurde das Zwangsgeld nicht vollstreckt. Nachdem der in dieser Vereinbarung festgesetzte (End-) Termin zur Aufgabe der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Autoverkaufsplatz (31. Mai 2016) verstrichen war, ohne dass die Nutzung aufgegeben wurde, ist die Antragsgegnerin durch diese Vereinbarung nicht (mehr) daran gehindert, die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung aus der Verfügung vom 9. Dezember 2014 (erneut) zu betreiben (vgl. auch Ziffer 3 der Vereinbarung vom 26.1.2016). Die Zwangsgeldandrohung verstößt daher auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

4. Das im Bescheid vom 4. Oktober 2016 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von Euro 5.000,- nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Das erneut angedrohte Zwangsgeld wurde gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf das erstmalig angedrohte Zwangsgeld im Bescheid vom 9. Dezember 2014 auch nicht erhöht. Die Antragsgegnerin hat somit auch die höchstpersönliche Natur der Zwangsgeldandrohung wegen ihres auf den Adressaten bezogenen subjektiven Beugecharakters berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 10.1.2012 - 7 C 6/11 - juris Rn. 16). Schließlich ist auch die im Bescheid vom 4. Oktober 2016 gesetzte Frist von einem Monaten nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Autoverkaufsplatz ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Autoverkaufs Platz mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 9. Dezember 2014 datiert. Die darin enthaltene Frist von zwei Monaten wurde ohnehin bereits im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 21./26. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 und somit um über 1 Jahr verlängert. Der Antragstellerin sind diese Umstände spätestens seit dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2016 bekannt.

5. Schließlich bleibt auch ein Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom4. Oktober 2016 erhobenen Kostenrechnung ohne Erfolg. Ein solcher Antrag ist vorliegend bereits unzulässig.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei der streitgegenständlichen Kostenrechnung handelt es sich um Kosten im Sinn dieser Norm. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Antragstellerin aber noch nicht einmal gestellt.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gilt das Erfordernis des vorherigen Aussetzungsantrages nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Die Voraussetzungen der hier - mangels Antrag durch die Antragstellerin - ausschließlich in Frage kommenden Nr. 2 sind nicht gegeben. Eine Vollstreckung droht nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft (BayVGH v. 9.6.2008 - BayVBl 2009, 116). Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden. Im Übrigen dürfte die Kostenrechnung auch rechtlich nicht zu beanstanden sein, da sie insbesondere den konkreten Sach- und Personalaufwand durch die Ortskontrolle berücksichtigt.

6. Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½ beträgt und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Regel ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Bei dem angedrohtem Zwangsgeld i.H.v. 5000,- € wurde nach der gängigen Praxis der entscheidenden Kammer lediglich die Hälfte angesetzt, da dieses lediglich angedroht ist. Hinzu kommt ¼ der unter Ziffer II.2. mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 4. Oktober 2016 erhobenen Gebühren und Auslagen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.

3

Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.

4

Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.

5

Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.

II.

6

1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).

7

2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.

8

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.

9

Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.

10

Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung, die im Jahre 2005 gegenüber dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Klägerin ergangen war.

2

Auf dem Deponiegelände, Fl.Nr. ... der Gemarkung K., das bis in das Jahr 2007 im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, wurden schon vor Beginn der 1970er Jahre und in den dann folgenden Jahren mit behördlicher Genehmigung durch die Firma P. Abfälle unterschiedlichen Herkommens abgelagert. Auf Antrag des Ehemanns der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005 eine geringfügige Restverfüllung der Deponie über das natürliche Geländeniveau hinaus und die anschließende Oberflächenabdichtung entsprechend den vorgelegten Plänen. Für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis 31. Dezember 2007; bei Nichterfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € zur Zahlung fällig. Dieser auf § 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG gestützte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

3

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften mit notarieller Urkunde vom 18. Juli 2007 das Deponiegrundstück an Herrn I.. Die Verkäufer traten - "soweit gesetzlich zulässig" - die Rechte aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 (Restverfüllung der Deponie) an den Käufer ab, der seinerseits sich verpflichtete, die Verkäufer vor jeder Inanspruchnahme aus dem vorbezeichneten Bescheid freizustellen. Am 14. Oktober 2007 verstarb der Ehemann der Klägerin. Verhandlungen zwischen dem Käufer I., gegen den wegen fahrlässigem Umgang mit gefährlichen Abfällen bereits Strafbefehle ergangen waren, und der Beklagten über den Abschluss der Deponie und die Aufbringung der Oberflächenabdichtung führten nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 10. November 2008 drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € an, falls sie der im Bescheid vom 21. Februar 2005 angeordneten Pflicht zur Oberflächenabdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides nachkomme. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. darauf, die Klägerin sei als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns und damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Pflichten aus dem Grundverwaltungsakt eingetreten. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag untersagte die Beklagte dem Käufer der Deponie die Lagerung und Ablagerung weiterer Abfälle auf dem Deponiegrundstück und verpflichtete ihn zugleich, die Aufbringung der Oberflächenabdichtung durch die Klägerin zu dulden.

4

Die gegen den Bescheid vom 10. November 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abwiesen, da Rechte und Pflichten aus dem Betrieb der Deponie - insbesondere auch aus dem Grundverwaltungsakt vom 21. Februar 2005 - kraft Erbfolge auf die Klägerin übergegangen seien. Auf deren Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2008 aufgehoben, weil die Klägerin zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen sei. Betreiber der Deponie sei nach dem Erwerb des Grundstücks Herr I. geworden. Auch als Erbin könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil die bestandskräftige Verpflichtung zur Rekultivierung des Deponiegrundstücks zu Lebenszeiten des Ehemanns "auf den Käufer I. als letzten Betreiber der Deponie übergegangen (sei), so dass die Planung und Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr der Erbmasse unterfallen konnten".

5

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin werde durch die Übertragung des Deponiegrundstücks nicht berührt. Eine Pflichtenübernahme durch den unzuverlässigen Erwerber sei von der Beklagten nicht genehmigt worden. Könnte der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Deponie seine Verpflichtungen ohne Mitwirkung der Genehmigungsbehörde zivilrechtlich mit befreiender Wirkung auf Dritte übertragen, würde das normative Zuverlässigkeitskriterium vollständig umgangen. Der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Deponiegrundstück sei zudem nicht durch ein faktisches Betreiben der Deponie zum Träger der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung geworden. Diese Pflicht sei bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verblieben. Als dessen Rechtsnachfolgerin sei sie für die Oberflächenabdeckung und Rekultivierung verantwortlich. An der bestandskräftigen Grundverfügung müsse sie sich festhalten lassen.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Berufungsurteil. Wenn man davon ausgehe, dass eine Einzelrechtsnachfolge in Rechte und Pflichten der Genehmigung durch den notariellen Vertrag nicht möglich sei, was zur Voraussetzung hätte, dass es sich um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handle, so sei konsequenterweise auch eine erbrechtliche Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen. Auch sei sie nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns in dessen öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung eingetreten, weil diese Pflichten bereits zuvor auf den Erwerber der Deponie übergegangen seien. Im Übrigen erlöschten höchstpersönliche Rechte und Pflichten mit dem Tod des Betroffenen; eine erbrechtliche Rechtsnachfolge habe auch deswegen nicht stattfinden können.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich im Wesentlichen wie folgt: Öffentlich-rechtliche Nachsorgepflichten eines Deponiebetreibers könnten durch Veräußerung des Grundstücks nicht auf Dritte übergehen. Dagegen seien Nachsorgepflichten im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession übergangsfähig. Der Erwerber einer Deponie könne aber als faktischer Betreiber neben dem Veräußerer in Anspruch genommen werden. Insoweit fehle die erforderliche Ermessensausübung der Beklagten zur Bestimmung des Pflichtigen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (1.). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (2.), ist es unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben.

9

1. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es unter Verstoß gegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entnehmende sicherheits- und ordnungsrechtliche Wertungen zur Rechtsnachfolge angenommen hat, dass die gegenüber dem früheren Inhaber der Deponie mit Bescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig angeordnete Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung bereits zu dessen Lebzeiten auf den Erwerber des Deponiegrundstücks übergegangen sei und damit "der Erbmasse" nicht mehr habe "unterfallen" können mit der weiteren Folge, dass auch die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Verpflichtung nicht habe eintreten können. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist jedoch rechtmäßig. Denn die Klägerin ist infolge des Erbfalls in die durch den Grundbescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig festgelegte Pflichtenstellung des Erblassers eingerückt.

10

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung der Rekultivierungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 durch Rechtsgeschäft auf Herrn I. sei wirksam und befreie den ursprünglich Verpflichteten, sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche befreiende Pflichtenübertragung ohne behördliche Beteiligung bewusst nicht vor. Ein solcher gesetzlicher Rechtsnachfolgetatbestand wäre aber neben der Übergangsfähigkeit der Pflicht erforderlich, um die Singularsukzession in eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflicht wirksam werden zu lassen. Die befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist ansonsten ausgeschlossen (vgl. Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 301; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E S. 353 Rn. 126; Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995 S. 38; Stadie, DVBl 1990, 501 <506>). Die gegenteilige Auffassung würde es etwa - entgegen der § 415 BGB zu entnehmenden Wertung - einem Deponiebetreiber ermöglichen, sich durch Veräußerung seines Betriebs der ihm gegenüber bereits bestandskräftigen abfallrechtlichen Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen, indem er - wie hier - der Behörde einen unzuverlässigen und möglicherweise nicht oder weniger leistungsfähigen Rechtsnachfolger aufdrängt.

11

Zwar mag ein entsprechender Vertrag zwischen dem Deponieinhaber und einem Dritten auch bei Pflichten aus Verhaltensverantwortlichkeit gültig sein, wenn - wie hier - die konkrete Verpflichtung nicht höchstpersönlich ist, sondern eine vertretbare Handlung zum Gegenstand hat, also übergangsfähig ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325, Rn. 26 - 28 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5); die sachgerechte Erfüllung durch den Dritten mag dann die Verpflichtung gegenüber der Behörde zum Erlöschen bringen. Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft als solches - ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung - kann aber aus den oben genannten Gründen keine befreiende Pflichtenübertragung bewirken; der ursprünglich Verpflichtete behält diese Stellung vielmehr - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend dargelegt hat - jedenfalls bis zur Erfüllung der Pflicht.

12

b) Nichts anderes gilt, wenn die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung insgesamt auf Herrn I. in den Blick genommen wird. Diese ist ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) ebenfalls nicht wirksam. Das ergibt sich, abgesehen von dem fehlenden gesetzlichen Nachfolgetatbestand, überdies aus den dieser Genehmigung gemäß §§ 31, 32 KrW-/AbfG jedenfalls auch anhaftenden personalen Elementen, die der Annahme einer Übergangsfähigkeit entgegenstehen (Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde etc., vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 19 DepVO sowie Hellmann-Sieg, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rn. 58). Diese gesetzliche Wertung wird bestätigt durch § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, der lediglich gestattet, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten zu bedienen, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten davon aber unberührt lässt.

13

c) Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als "faktischer Betreiber" (vgl. dazu Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 B 12.10 - UPR 2010, 452 Rn. 17) tragfähig begründet werden. Ein solcher illegaler, lediglich faktischer Betrieb einer Deponie hat nur zur Folge, dass neben dem ursprünglichen legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber - grundsätzlich jeweils für den eigenen "Ablagerungsbeitrag" - verantwortlich wird (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 22 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Durch die lediglich faktische Fortführung einer Deponie wird der ursprüngliche Betreiber jedenfalls nicht von einer bestandskräftig festgestellten Ordnungspflicht befreit.

14

2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgelds gegen die Klägerin ist nicht zu beanstanden.

15

a) Die mit dem Zwangsmittel durchzusetzende Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung der Deponie aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Eine solche vertretbare Handlung ist - auch wenn sie aus Verhaltensverantwortlichkeit herrührt - übergangsfähig. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 26 - 28) zur Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten im Einzelnen dargelegt; daran wird festgehalten. Für die Rechtsnachfolge in durch bestandskräftigen Bescheid konkretisierte Pflichten gelten die dortigen Erwägungen erst recht. Mit den erbrechtlichen Vorschriften zur Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) liegt auch der erforderliche gesetzliche Übergangstatbestand vor. Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn 24 f.) bereits - hinsichtlich konkretisierter Ordnungspflichten in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (Martens, a.a.O. S. 301; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 12 Rn. 168 m.w.N.) - entschieden (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <108 f.> = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4). Es spricht nichts dagegen, die Gesamtrechtsnachfolge in vertretbare Ordnungspflichten zu bejahen, wenn deren Erfüllung durch Dritte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zweifellos zulässig ist (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504). Ob die Klägerin "faktische Betreiberin" der Deponie geworden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

16

b) Demgegenüber war - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Zwangsgeldandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 wegen ihres auf den Adressaten bezogenen subjektiven Beugecharakters höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht übergangsfähig (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504 ). Sie musste daher gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Grundverfügung unter erneuter Fristsetzung wiederholt werden. Fehler sind der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Verwaltungsvollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung nach bayerischem Landesrecht hat die Klägerin nicht erhoben; das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die "allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des BayVwZVG für eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Klägerin erfüllt" sind.

17

c) Die Klägerin kann die ihr obliegende Verpflichtung auch rechtlich und tatsächlich erfüllen, denn die Beklagte hat den jetzigen Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet.

18

d) Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der angefochtene Bescheid unter Ermessensfehlern leidet, aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses nicht der Fall.

19

Dass die Beklagte bei dem Erlass der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Klägerin die Inanspruchnahme des Käufers des Deponiegrundstücks als weiteren Störer nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, begründet keinen Ermessensfehler. In der vorliegenden Fallkonstellation geht es nicht um die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen zur effektiven Gefahrenbeseitigung. Denn bei Erlass des (bestandskräftigen) Grundverwaltungsakts im Jahre 2005, konnte die Beklagte nur auf den Ehemann der Klägerin zugreifen. Ist die Heranziehung eines Verantwortlichen bestandskräftig angeordnet worden, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein weiterer Verhaltensverantwortlicher hinzugetreten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme des potentiellen "neuen" Pflichtigen angesichts seiner auch der Behörde bekannten Leistungsunfähigkeit und Unzuverlässigkeit sowie seines im Vergleich zu dem Rechtsvorgänger geringfügigen Verursachungsbeitrags nicht ernsthaft in Betracht kommt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.