Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Mai 2015 - 5 L 582/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 (5 K 1358/15) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung – wie hier im Falle einer Zwangsgeldandrohung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
7In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2015 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 11. Februar 2015 insgesamt rechtmäßig ist.
8Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen und dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.
9Grundlage der Vollstreckung ist hier die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2014, mit der der Eigentümergemeinschaft G. / M. aufgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung das Gebäude auf dem Grundstück „B. Straße 135“, Gemarkung B1. , Flur 40, Flurstück 7 an der Grenze zum Flurstück 6 vollständig zu beseitigen.
10Der Antragsteller darf vorliegend von der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, da er hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 26. Mai 2014 ordnungspflichtig geworden ist. Die Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung ist nach dem Eigentumserwerb an dem Grundstück „B. Straße 135“ am 15. Dezember 2014 auf den Antragsteller übergegangen und wirkt gegen diesen als Rechtsnachfolger der Eigentümergemeinschaft G. / M. fort. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es im Falle der Rechtsnachfolge keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen bedarf, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger wirkt mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 -, BRS 46, 452 f.
12Dem liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sein müsste, wenn rechtmäßige und sogar durch eventuell mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deswegen nicht sollten durchgesetzt werden dürfen, weil ein Eigentumswechsel herbeigeführt worden ist. Das kann – in durchaus nicht nur seltenen Fällen - zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert wird.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, Rn. 19, zitiert nach juris.
14Die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bestimmte Frist zur Umsetzung der Beseitigungsverfügung von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt. Nach Ziffer 11 b) beträgt der Streitwert bei einer selbständigen Androhung die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Zudem beträgt der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.