Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 7 S 17.408

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 7 S 17.408
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid der Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - vom 17. Januar 2017 gegenüber Herrn …

Am 9. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin Herrn …, geb. …, einen Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe und eines Reizstoffsprühgerätes durch die Antragstellerin als Wachperson im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Münchner U-Bahn-BewachungsGmbH (MUG) unter der Dokumenten-Nr. …

Auf ein gegen sie verfügtes Bußgeld in Höhe von 25,- EUR wegen Überschreitens des Termins zu Hauptuntersuchung ihres Kfz, Az.: … reagierte die Antragstellerin am 4. Dezember 2016 mit einem Schreiben an das Bayer. Polizeiverwaltungsamt folgenden Inhalts:

„Sehr geehrte Damen und Herren, es ist kein Einspruch, weil ich das Handeln Ihrer Behörde grundsätzlich in Frage Stelle.

Hiermit erkläre ich Sie rechtlich nicht für zuständig Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.07 für sämtliche -Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25.4.2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Der § 5 regelte die räumliche Zuordnung der Gesetze. Fazit, ohne territoriale Zuordnung gilt kein Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen“

Die Antragstellerin unterschrieb dieses Schreiben mit dem Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trotzdem gemäß § 126 BGB - der auch für Sie gilt - unterschrieben, wofür um Verständnis gebeten wird!“

Am 26. Juni 2016 führten Polizeibeamte des Kriminalfachdezernats 4 München – Kommissariat 44 - in den Geschäftsräumen der MUG im Beisein des Betriebsleiters eine sog. Gefährderansprache bezüglich der Antragstellerin durch. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. Dezember 2016 hat die Antragstellerin auf Nachfrage und Vorhalt, dass ihre unterschriebene Ablehnung des Rechtsstaats in einem nicht vereinbaren Widerspruch mit ihrer Ausübung der Tätigkeit, speziell als Uniformträgerin, steht, die täglich mit der Einhaltung der Gesetze zu tun hat und sie für die Sicherheit und Ordnung der Zivilbevölkerung mitverantwortlich ist, angegeben, dass ihr dies so nicht bewusst gewesen ist. Sie habe den Einspruch aus Verärgerung über die zweite Verwarnung mit Zahlungsaufforderung geschrieben. Den von ihr unterschriebenen Text habe sie über eine Recherche im Internet über Einsprüche im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Einsprüche gegen Bußgelder gefunden und übernommen. Den Inhalt habe sie sich nicht weiter durchgelesen. Auch bei weiterem Vorhalt zu dem Inhalt des Einspruchs und dem damit verbundenen Ausdruck der Ablehnung und Nichtanerkennung der geltenden Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland soll die Antragstellerin bei ihrer Aussage geblieben sein, dass sie den Inhalt ihres Schreibens nicht mehr genau kenne. Eine weitere Zugehörigkeit oder eine Anlehnung an das Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ habe die Antragstellerin verneint. Zu Beginn des Gespräches habe sie sich sehr abweisend, zurückhaltend und offensichtlich verärgert gezeigt. Dies habe sich überwiegend über ihre Gestik und Mimik sowie ihre abweisende nonverbale Haltung gezeigt. Diese Stimmung habe in eine weinerliche Haltung gewechselt, nachdem der ebenfalls anwesende Betriebsleiter ihr eröffnet habe, dass sie mit sofortiger Wirkung vom Dienst für die MUG freigestellt sei. Ihren Waffenschein, ihre Waffenbesitzkarte für das Abholen der Dienstwaffe sowie sämtliche Berechtigungsausweise und Schlüssel für das Dienstgebäude soll die Antragstellerin ohne zu widersprechen an den Betriebsleiter ausgehändigt haben.

Das Kriminalfachdezernat 4 München informierte mit Telefaxen vom 21. Dezember 2016 und 22. Dezember 2016 die Antragsgegnerin hierüber, die die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zum Widerruf des Waffenscheins anhörte.

Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegenüber der Antragsgegnerin Stellung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich über den Strafzettel wegen Ablaufs der TÜV-Plakette zusätzlich geärgert habe, nachdem sie an diesem Tag bereits familiär viel Ärger gehabt habe. Sie habe deshalb im Internet recherchiert, ob man gegen den Strafzettel etwas machen könne. Dabei sei sie auf ein PDF gestoßen, welches für sie auf den ersten Blick eine mögliche juristische Argumentation enthalten habe, die scheinbar schon Erfolg gehabt habe, wie ein auf der letzten Seite des PDF befindlicher gerichtlicher Beschluss gezeigt habe. Das sich in dem PDF auch befindliche Anschreiben habe sie leichtgläubig für ihre Zwecke verwendet. Im Nachhinein betrachtet sei das Anschreiben „ziemlich blödsinnig“ gewesen. Sie habe sich mit dem Anschreiben nicht mit einer Reichsbürgerbewegung oder ähnlichem solidarisieren wollen. Sie habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, dass mit dem Begriff „BRD-GmbH“ bzw. der „territorialen Zuordnung“ die nationale Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt werden sollte. Dafür wolle sie sich entschuldigen. Sie stehe hinter dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und deren staatlichen Institutionen. In dem Zusammenhang verwies die Antragstellerin auf ihre vergangene Tätigkeit bei der Bundeswehr, bei der sie schon öfters durch den MAD überprüft worden sei und es nie irgendwelche Beanstandungen gegeben habe. Bezugnehmend auf ihre derzeitige Stellung verwies die Antragstellerin zudem, dass der Entzug des Waffenscheins bedeuten würde, dass sie ihre Stelle bei der U-Bahn-Wache verliere und auch künftig im Sicherheitsdienst wesentlich weniger verdienen oder keine Anstellung mehr bekommen werde.

Auf Nachfrage der Antragsgegnerin nahm das Kriminalfachdezernat 4 München unter dem 16. Januar 2017 zur Einlassung der Antragstellerin Stellung. Darin wurde die Einstufung der Antragstellerin, dass sie der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei, aufrechterhalten. Sie sei in ihrer Ausbildung in Rechtsgrundlagen durch Beamte des Polizeipräsidiums geschult worden. Rechtstreue des jeweiligen Beschäftigten bei der U-Bahn-Wache gegenüber Staat und Gesetz sei eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe sich das Schreiben nicht richtig durchgelesen, sei nicht glaubwürdig. Umso schlimmer sei die Vorstellung, sie habe das Schreiben verschickt, ohne dieses genau gelesen zu haben.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 17. Januar 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Waffenschein-Nr. … gegenüber der Münchner U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, Herrn … …, widerrufen wurde und dem Betroffenen die Kosten für diesen Bescheid auferlegt wurden (Nr. 2).

Der Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Schreiben in den Kontext zu der sog. „Reichsbürger“-Bewegung, welche der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesregierung und den Behörden die Legitimation abspreche sowie das Grundgesetz und die darauf fußende Rechtsordnung nicht anerkenne, gestellt habe. Die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sei daher zu verneinen. Das Verhalten der Antragstellerin lasse befürchten, dass sie sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Ihr Vortrag, eine Datei aus dem Internet kopiert zu haben, um sich gegen ein durch Untätigkeit selbst verschuldetes Verwarnungsgeld zu wenden, ohne sich mit dem Inhalt des Schreibens vor dem Versand auseinanderzusetzen, erscheine jedenfalls unglaubwürdig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017, den Widerruf des Waffenscheins Nr. … betreffend, zugestellt an die Münchner U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, Herrn … …, aufzuheben. Die unter dem Az. M 7 K 17.347 beim Verwaltungsgericht München anhängige Klage wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2017 begründet.

Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Januar 2017 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz dahingehend beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung Bezug genommen und noch einmal vorgebracht, dass es für die Unzulässigkeit der Antragstellerin keinerlei belastbare Anknüpfungstatsachen gebe außer der Tatsache, dass sie ein einziges Mal eine „unglückliche Formulierung“ verwendet habe, was sie mittlerweile zutiefst bereue. Die Antragstellerin bezeichne dies als die „größte Dummheit ihres bisherigen Lebens“. Sie sei niemals in irgendeiner Weise negativ in Erscheinung getreten, weder waffenrechtlich noch disziplinarrechtlich in ihrer Zeit bei der Bundeswehr. Sie lehne die Reichsbürgeridee ausdrücklich ab, von der sie erst Näheres erfahren habe, als sie sich zwangsläufig anlässlich dieses Verfahrens habe damit befassen müssen. Für die Durchführung ihres Berufes sei sie auf das Führen ihrer Waffe angewiesen, weswegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids einem faktischen Berufsverbot gleiche. Dies widerspreche dem Übermaßverbot.

Die Klagebegründung vom 30. Januar 2017 wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der angefochtene Bescheid nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen beruhe. Die Antragstellerin habe nachvollziehbar dargestellt, dass sie lediglich aus „unreflektierter Naivität“ eine Formulierung aus dem Internet verwendet habe, von der sie geglaubt habe, den Bußgeldbescheid damit zu beseitigen. Außer dem ihr zur Last gelegten Schreiben gebe es keinerlei Anknüpfungstatsachen, der Antragstellerin den Waffenschein wegzunehmen. Der Bescheid stütze sich vielmehr auf Vermutungen. Bei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit des Vortrags der Antragstellerin handele es sich um eine Unterstellung ohne jede Grundlage. Es wurde gerügt, dass eine Sachverhaltsaufklärung unterblieben sei. Hätte die Gefährderansprache nicht am Arbeitsplatz stattgefunden, sondern unangemeldet in der Privatwohnung, hätte die Antragstellerin kein Problem damit gehabt, die Polizeibeamten einzulassen und diesen zu zeigen, dass in der gesamten Wohnung keinerlei Anhaltspunkte für eine Nähe zu Reichsbürgern festzustellen seien. Auch sei dem Vortrag, dass die Antragstellerin sehr wahrscheinlich mehrfach durch den MAD im Rahmen ihrer militärischen Laufbahn überprüft worden sei, nicht nachgegangen worden. Diese Überprüfung hätte ergeben, dass es keinerlei weitere Hinweise gebe, dass die Antragstellerin mit der Reichsbürgerschaft irgendeinen Zusammenhang habe. Bei der Gefährderansprache sei die Antragstellerin vom Besuch der Polizei überrascht gewesen und mit der Situation völlig überfordert. Dass sie in dieser Situation ein deutliches Unrechtsbewusstsein hätte zeigen müssen oder sich deutlich von der Reichsbürgerschaft distanzieren, sei ihr damals nicht in den Sinn gekommen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 und 6. März 2017 ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag zur unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung und dass vage Verdachtsmomente keine belastbaren Grundlagen für eine derartige Sofortentscheidung sein könnten.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Die Waffenakte wurde vorgelegt und im Wesentlichen hierauf sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Es sei lediglich als Schutzbehauptung zu werten, wenn die Antragstellerin in der Klagebegründung beteuere, lediglich aus „unreflektierter Naivität“ oder „in hirnrissiger Weise“ ein einziges Mal eine unglückliche Formulierung gewählt zu haben. Alleine das fragliche Schreiben möge zwar nicht den unumstößlichen und endgültigen Beweis dafür liefern, dass die Antragstellerin die Rechtsordnung nicht anerkenne. Es begründe jedoch ausreichend deutliche Zweifel an ihrer Rechtstreue und damit an ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Sie verdiene nach ihrem Verhalten nicht mehr das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde.

Im Übrigen wird auf die gerichtliche Verfahrensakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend, die von Gesetzes wegen nach § 45 Abs. 5 WaffG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, ist zulässig, auch wenn die Antragstellerin selbst nicht unmittelbare Adressatin des gegenständlichen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin ist. So wurde der Waffenschein Herrn … … formal erteilt. Auch ist dieser der Adressat des Widerrufs. Der Waffenschein Nr. … vom 9. Mai 2016 bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Berechtigung zum Führen der Waffe durch die Antragstellerin als Wachperson, vgl. § 28 Abs. 3, 4 WaffG. Wie sich den Ausführungen im Widerrufsbescheid ergibt, ist die Antragstellerin, deren Zuverlässigkeit die Antragsgegnerin prüft, auch ausdrücklich die unmittelbar Betroffene neben dem Inhaber des Waffenscheins selber. Die Antragstellerin ist somit antragsbefugt.

Der Antrag ist hingegen unbegründet. Zwar sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid im Hauptsacheverfahren offen, bei der gebotenen Interessensabwägung überwiegt jedoch das Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs des Waffenscheins.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier von Gesetzes wegen - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffende Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (nur) gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.

Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind nach dieser summarischen Prüfung jedoch offen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Gericht bei dieser summarischen Prüfung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf des Waffenscheins auf eine fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Für einen solchen Widerruf eines Waffenscheins nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt es dabei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG, auf die sich auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die anzustellende Prognose diesbezüglich verlangt nicht den Nachweis, die Antragstellerin werde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tun. Es genügt insoweit vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung, -aufbewahrung oder -weitergabe muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein (vgl. u.a. OVG Saarland, B. v. 14.10.2015, 1 B 155/15 - juris -; VG München, B.v. 14.12.2015, M 7 E 15.5544 - juris; VG Freiburg v. 10.11.2016, 4 K 3983/16, Rn. 5). Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus.

Die Antragsgegnerin leitet ihre Unzuverlässigkeitsbeurteilung der Antragstellerin (alleine) aus deren Schreiben an das Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 4. Dezember 2016 und eine anschließend nicht erfolgte bzw. nicht glaubhafte Distanzierung von der sog. Reichsbürgerbewegung ab.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von Reichsbürgern, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz absprechen, daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, gibt es bislang keine Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte.

Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zwar fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. insoweit VG Gera, U. v. 16. September 2015 - 2 K 525/14 - juris Leitsatz). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21).

Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19). Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich als verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der allgemeindienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (VG Minden, U. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris Rn 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).

Die im vorliegenden Fall im Schreiben vom 4. Dezember 2016 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen auf dieser Grundlage durchaus Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einer Wachperson, sofern die darin enthaltenen Aussagen tatsächlich dem Gedankengut und der Grundhaltung dieser Person entsprechen.

So werden darin die Existenz des Ordnungswidrigkeitengesetzes und auch der Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verneint, der Polizei eine Zuständigkeit abgesprochen und die Bundesrepublik Deutschland als „BRD-GmbH“ bezeichnet. Dieses im Kontext mit der sog. „Reichsbürger“-Bewegung stehende Vokabular bringt hinreichend zum Ausdruck, dass die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und die damit zugleich verbundene Rechtsordnung abgelehnt wird. Das Absprechen der Zuständigkeit der Polizei und das grundsätzliche In-Frage-Stellen des Handelns der Polizei verdeutlicht, dass der Verfasser die Verbindlichkeit rechtlicher Vorgaben ablehnt. Zweifel dahingehend, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen waffenrechtlichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts, für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet, sind daher gerechtfertigt.

Entgegen der antragstellerischen Auffassung handelt es sich nicht um eine bloße Vermutung, wenn die Antragsgegnerin daher die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin in Zweifel zieht, sondern durch das genannte Schreiben gerade um eine Anknüpfungstatsache, die nach der summarischen Prüfung des Gerichts durchaus geeignet sein könnte, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Schließlich ist die Antragstellerin tatsächlich mit diesem Schreiben und den darin enthaltenen Aussagen gegenüber der Polizei und im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten und hat sich tatsächlich mit diesen Äußerungen einem polizeilichen Tätigwerden entgegengestellt.

Ob dies aber auch der tatsächlichen Grundhaltung der Antragstellerin entspricht und damit hinreichend für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG ist, bleibt der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten (VG München, B.v. 27.6.2016 - M 7 S. 16.161 - juris Rn 29). Dabei fällt im Waffen- und Sprengstoffrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die u.a. in den Regelungen der §§ 45 Abs. 5 WaffG, 34 Abs. 5 SprengG ihren Niederschlag gefunden hat (VG München, a.a.O., mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 2.5.2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 10). Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B.v. 15.8.2008, 19 CS 08.1471 - juris - Rn. 21 m. Verweis auf BVerfG, U.v. 26.3.1996, 1 C 12/95 - juris - Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.

Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Waffenschein im beruflichen Kontext benötigt und nicht zum privaten Gebrauch. Der Widerruf des Waffenscheins greift somit faktisch in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Grundgesetz ein, auch wenn sie selber nicht Erlaubnisinhaberin des Waffenscheins gewesen ist. Aus dem Schreiben vom 4. April 2017 ergibt sich jedoch, dass der Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit nicht gänzlich versagt ist, da sie derzeit im Nachtdienst auch ohne Waffe ihrer Tätigkeit als Wachperson der Münchner U-Bahnwache nachgehen könne.

Hingegen ist die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin als Wachperson und das Führen der Waffe im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit bei der Interessensabwägung auch gerade insoweit zu berücksichtigen, als von der Antragstellerin bei dieser beruflichen Tätigkeit eine besondere Sensibilität im Umgang mit ihrer Waffe zu verlangen ist. Bestehen - wie vorliegend - Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einer Wachperson, geht die Interessenabwägung trotz Betroffenheit von Art. 12 Grundgesetz zu Lasten der Wachperson.

Es ist vorliegend bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das waffenrechtlich bereits angenommene sofortige Vollzugsinteresse überwiegen würde.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 14/12/2015 00:00

Tenor Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn …, durch Bedienstete der Landeshauptstadt M. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatu
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Die Antragstellerin wird ermächtigt,- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.