Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm entfernten Wahlplakate mit der Aufschrift „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine politische Partei, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, von diesem zuvor entfernte Wahlplakate wieder an den ursprünglichen Aufstellungsorten anzubringen.

Laut eigenen Angaben bewirbt sich die Antragstellerin im Rahmen des gegenwärtigen Wahlkampfs um Mandate im Europäischen Parlament und wirbt daher für ihre Politik mit unterschiedlichen Plakaten, u.a. im Gebiet der Landeshauptstadt M.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2019 untersagte die Landeshauptstadt M. (Kreisverwaltungsreferat) der Antragstellerin, am Platz der Opfer des Nationalsozialismus und dessen Umfeld sowie am M1. M2. Platz und dessen Umfeld Plakate, die eine Gefängniszelle bzw. die Gitter einer Gefängniszelle und die Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ oder Plakate, die den Text „Volksverräter stoppen“ zeigen, anzubringen. Zur Begründung führte das Kreisverwaltungsreferat im Wesentlichen an, dass die Plakate mit den o.g. Inhalten am Platz der Opfer des Nationalsozialismus und am M1. M2. Platz eine Belästigung der Allgemeinheit i.S.d.

§ 118 Abs. 1 OWiG darstellen würden, da dies jeweils eine grob ungehörige Handlung darstelle, welche auch geeignet sei, die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte, nicht individuell abgrenzbare Mehrheit von Personen, zu belästigen oder zu gefährden. Ein Plakat mit dem Begriff „Volksverräter“, einer für rechtsnationalistische Rhetorik typischen Aufschrift, würde an diesen exponierten und dem Gedenken gewidmeten Platz als Verhöhnung der Opfer oder als Einschüchterung an Mahner vor neuer rechter Gewalt empfunden. Ebenso verhalte es sich bezüglich des M1-M2.-Platzes in unmittelbarer Nähe zum NS-Dokumentationszentrum. Der Holocaustüberlebende Max Mannheimer sei weiten Teilen der Bevölkerung durch seine Vorträge über sein Leben während des Holocausts bekannt. Sein Wirken sei auch in einer Hinweistafel unterhalb des Straßennamenschildes beschrieben. Durch die gewählte örtliche Situierung werde ein Zusammenhang zwischen dem Begriff „Volksverräter“ und der Person Max Mannheimer hergestellt, was von jedem billig denkenden Bürger als grob ungehörig betrachtet würde. Im Einzelnen wird dazu auf den Bescheid vom 23. Mai 2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Laut einer dem Gericht per Telefax vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn S., der der Antragstellerin angehört, habe er am 21. Mai 2019 gegen 21:00 Uhr am M1. M2. Platz zwei Plakate mit den Aufschriften „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ (als Doppelplakat) an einen Mast aufgehängt. Ebenso gegen 21:00 Uhr habe Herr S. am Platz der Opfer des Nationalsozialismus zwei Plakate mit den Aufschriften „Multikulti tötet!“ sowie „National, Revolutionär, Sozialistisch“ aufgehängt.

Auf dem Plakat „Weg mit der Scheiße!“ ist die Fotografie einer geöffneten Toilettenschüssel abgebildet, in welcher grafisch dargestellte Namensschilder stecken, auf welchen jeweils eine Partei (CDU, SPD, GRÜNE, LINKE, FDP) genannt ist.

Auf dem Plakat „Asylflut stoppen!“ ist die Fotografie eines NATO-Stacheldrahtzauns dargestellt, überschrieben mit (neben dem bereits erwähnten Schriftzug „Asylflut stoppen!“) „Grenzen dicht!“.

Das Plakat „Multikulti tötet!“ bildet einen blutigen Handabdruck vor grau meliertem Hintergrund ab.

Das mit „National, Revolutionär, Sozialistisch“ überschriebene Plakat enthält die symbolische Darstellung eines durch einen Hammer und ein Schwert gebildeten roten Kreuzes vor einem schwarzen Zahnrad auf weißem Hintergrund.

Alle vier genannten Plakate enthalten noch die Aufforderung „Wählt Deutsch!“.

Laut seiner eidesstattlicher Versicherung habe Herr S. am 23. Mai 2019 um 12:28 Uhr einen Anruf des Polizeipräsidiums M., Kriminalfachdezernat 4, Kommissariat ... (im Folgenden Kommissariat ...) erhalten, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass die genannten vier Plakate durch Polizeibeamte entfernt worden seien und zur Abholung im Kommissariat ... bereitstünden.

Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 23. Mai 2019 beantragt die Antragstellerin, stellvertreten durch ihren Bevollmächtigten, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erkennen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von ihm entfernten Wahlplakate der Antragstellerin mit dem Motiven „Weg mit der Scheisse“, Asylflut stoppen“, „Migration tötet“, „National, Revolutionär, Sozialistisch“ unverzüglich wieder an den Orten anzubringen, von welchen sie entfernt worden sind.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen an, dass die Entfernung rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere verstoße keiner der Plakatinhalte gegen ein Strafgesetz oder gegen das OWiG. Der Antragsgegner habe die Entfernung nicht begründet. Die im Antrag genannten Plakatmotive seien vom Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 - ungeachtet von dessen Rechtmäßigkeit - nicht betroffen. Es müssten daher andere Gründe für die Entfernung der Plakate durch den Antragsgegner vorliegen. Soweit sich dieser auf § 130 Abs. 2 StGB („Multikulti tötet“ und „Asylflut stoppen“), § 185 StGB („Weg mit der Scheisse“) bzw. § 118 OWiG beziehen wolle, irre der Antragsgegner. Es handle sich bei den Aussagen um Werturteile, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst seien. Eine Ausprägung dieses Schutzbereichs sei das Recht, sich öffentlich im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form kritisch zu äußern. So sei die Verwendung des abstrakten Begriffs „Multikulti“ mehrdeutig. Es handle sich um eine politische Vorstellung und nicht um einen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, weshalb der Schutzbereich des § 130 StGB nicht eröffnet sei. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, die streitgegenständliche Aussage bedeute, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter seien, läge darin aus Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsbürgers noch keine Verletzung der Würde des besagten Personenkreises, allenfalls ein Angriff auf deren persönlichen Ehre. Gleiches gelte auch für die Forderung „Asylflut stoppen“, der ebenfalls keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe entnommen werden könne. Durch das Plakat „Weg mit der Scheiße“ sei keine Beleidigung irgendwelcher Art gegeben, da lediglich ein gewisser Strauß an Vereinen als Scheiße bezeichnet werde, nicht jedoch einzelne Personen. Was an den Adjektiven „National, Revolutionär, Sozialistisch“ ansatzweise anstößig sein soll, entziehe sich dem Vorstellungsvermögen des Bevollmächtigten. Auf eine Verletzung der öffentlichen Ordnung sei ebenfalls nicht abzustellen, umso mehr, als es sich um Wahlkampf unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit handle und die in den einschlägigen Strafmaßnahmen vorgesehenen Beschränkungen von Meinungsäußerungen insoweit abschließend seien. Auch aus der Verbindung mit den Bezeichnungen der genannten Plätze im Stadtgebiet ergebe sie nichts anderes. Die Plakate würden nicht ansatzweise Bezug etwa auf die „Opfer des NS“ im Allgemeinen oder „Max Mannheimer“ im Besonderen nehmen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich ohne weiteres aus dem kurz bevorstehenden Termin der Europawahl am Sonntag, den 26. Mai 2019.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.

Über den Notruf sei dem Polizeipräsidium M. am 21. Mai 2019 gegen 21:30 Uhr mitgeteilt worden, dass zwei Männer am Platz der Opfer des Nationalsozialismus zwei Wahlplakate der Antragstellerin angebracht hätten. Aufgrund des Bescheids der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 und den durch die Art und Weise der Anbringung der Wahlplakate bestehenden Kontext bzw. die dadurch zu befürchtende Verhöhnung der Opfer des NS-Regimes habe ein Anfangsverdacht für den Tatbestand des § 130 StGB bestanden. Daher seien die Plakate fotografisch dokumentiert, abgehängt und sichergestellt worden. Nachdem die konsultierte Staatsanwaltschaft M. I am 22. Mai 2019 gegen 10:30 Uhr bezüglich der Plakate einen Anfangsverdacht für den Tatbestand des § 130 StGB abgelehnt habe, sei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gemäß § 118 OWiG erstellt worden. Um 12:33 Uhr sei Herr S. telefonisch kontaktiert worden, um die sichergestellten Plakate zurückzugeben. Die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt M. habe gegen 16:30 Uhr mitgeteilt, dass beim Plakat „Multikulti tötet!“ unabhängig vom Anbringungsort generell der Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt sei. In rechtlicher Hinsicht sei keine Rechtsgutverletzung der Antragstellerin ersichtlich, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Die sichergestellten Plakate würden weiterhin beim Polizeipräsidium M. zur Herausgabe bereitliegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Sachen dem Betroffenen zu bringen oder sonstige Handlungen durchzuführen, bestehe nicht. Die Reichweite eines infrage kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs bestimme sich nach dem Ausmaß der Rechtsverletzung, die in tatsächlicher Hinsicht zu beseitigen sei. Bezüglich des Plakats mit dem Text „Multikulti tötet!“ sei bereits durch das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3. Mai 2019 (Az. 7 L 271/19 - bisher nicht veröffentlicht), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 21. Mai 2019 (Az. 3 B 136/19 - bisher nicht veröffentlicht), entschieden worden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei, weil der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt sei.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin, dass der Bescheid der Landeshauptstadt vom 16. Mai 2019 die verfahrensgegenständlichen Wahlplakate nicht umfasse und die Annahme eines Anfangsverdachts der Volksverhetzung völlig abwegig sei. Es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung des Antragsgegners, wie auch die Einschätzung der zurate gezogenen Staatsanwaltschaft zeige. Ebenso wenig liege diesbezüglich eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

1. Der Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (dazu 1.1) und im Übrigen unbegründet (dazu 1.2).

1.1 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit sie vom Antragsgegner fordert, die zwei Wahlplakate mit den Aufdrucken „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ am M1. M2. Platz in M. wieder am ursprünglichen Aufstellungsort anzubringen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.

§ 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

1.1.1 Ein Anordnungsgrund ist aufgrund Eilbedürftigkeit gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist bis zum Wahltermin am kommenden Sonntag, 26. Mai 2019, nicht zu erwarten; spätestens mit Schließung der Wahllokale hat sich zudem die Notwendigkeit von zur Europawahl aufgehängten Wahlplakaten für die Antragstellerin erledigt. Zwar nimmt die gerichtliche Eilentscheidung damit zwangsläufig zugleich die Hauptsache vorweg. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - so auch vorliegend - allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.). In Eilverfahren dürfen sich die Fachgerichte dem Bedürfnis nach wirksamer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - juris Rn. 18). Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders der Antragstellerin eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 a.a.O. Rn. 18).

1.1.2 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich vorvorliegend aus dem allgemein anerkannten und verfahrensrechtlich in § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO vorausgesetzten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. Demnach besteht im Falle eines mittels hoheitlichen Eingriffs in subjektive Rechte geschaffenen und weiterhin andauernden rechtswidrigen Zustandes ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes. Das Entfernen der beiden Wahlplakate mit den Aufschriften „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ am M1. M2. Platz in M. durch polizeiliche, also hoheitlich agierende Vollzugsbeamte war ein Eingriff in den die Antragstellerin als politische Partei erfassenden Schutzbereich der Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auch der Chancengleichheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG, der mangels tauglicher Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig war. Der dadurch verursachte Zustand, die nach wie vor vom ursprünglichen Anbringungsort entfernten Wahlplakate, dauert an, so dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Wiederanbringung (erneutes Aufhängen) gegen den Antragsgegner besteht.

Das Entfernen der beiden Plakate kann insbesondere nicht mit den Befugnisnormen des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PAG gerechtfertigt werden. Sonstige Befugnisnormen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die ergriffene Maßnahme war weder notwendig, um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden bzw. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen, noch verletzen die aufgehängten beiden Plakate die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung derart, dass ein Eingriff in der Antragstellerin zustehende Grundrechte gerechtfertigt wäre.

Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht - mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Als Rechtsgrundlage kommen vorliegend allenfalls Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PAG in Frage, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln (Art. 11 Abs. 1 PAG). Eine solche Maßnahme kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG) oder durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG).

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Straftat ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 130, § 185, § 186 StGB vor. Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, bei deren Auslegung und Anwendung insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

Den beiden Wahlplakaten mit den Motiven „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ kann vorliegend keine sanktionsbehaftete Aussage i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB entnommen werden. Beide abgehängten Wahlplakate erfüllen nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insbesondere wird nicht zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert. Auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen nicht vor. Die Plakate greifen nicht in die Menschenwürde anderer dadurch ein, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Die Forderung „Asylflut stoppen!“ ebenso wie der ergänzende Appell „Grenzen dicht!“ stellen sich als zugespitzte Formulierungen dar, um die politische Positionierung der Antragstellerin insoweit schlagwortartig deutlich zu machen. Gleiches gilt für die Phrase „Weg mit der Scheiße!“; auch hierin wird letztendlich - wenn auch mit drastischen Worten - politische Unzufriedenheit der Antragstellerin mit den „etablierten“ Parteien zum Ausdruck gebracht. Weder mit dem Begriff „Asylflut“ noch mit der Darstellung von Parteinamen werden ausreichend konkret eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner abgebildet (vgl. dazu weitergehend auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht; VG Wiesbaden, B.v. 20. Mai 2019 - 2 L 833/19.WI, S. 6 ff. - noch nicht veröffentlicht).

Ebenso wenig erfüllt die Formulierung „Weg mit der Scheiße“ - auch in Kombination mit der Darstellung von Parteinamen - den Tatbestand des § 185 StGB, weil es sich nicht um eine strafrechtlich relevante Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung handelt. Insoweit fehlt es an einem deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7). Denn für einen objektiven und verständigen Betrachter bezieht sich die kombinierte Wort- und Bilddarstellung weniger auf konkrete Mitglieder der genannten Parteien, sondern vielmehr auf die Parteien an sich und stellt, wie bereits erwähnt, ein politisches Werturteil bezüglich dieser Parteien dar. Aus diesem Grund scheitert auch eine Anwendung des § 186 StGB. Bezüglich der Formulierung „Asylflut“ erscheint ein Verweis auf die §§ 185 f. StGB ohnehin ausgeschlossen, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der eben erörterten Tatbestandsanforderungen.

Ein Rückgriff auf § 118 Abs. 1 OWiG, wie er auch im Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 vorgenommen wird, scheitert vorliegend bereits am Charakter der Norm als Auffangtatbestand, wenn, wie vorliegend, andere Strafvorschriften, insbesondere § 130, § 185 f. StGB spezieller und damit abschließend sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7 m.w.N.).)

1.2 Soweit die Antragstellerin dagegen vom Antragsgegner eine Wiederanbringung der Plakate mit den Aufdrucken „Multikulti tötet!“ und „National, Revolutionär, Sozialistisch“ fordert, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.

1.2.1 Das aus der Aufschrift „Multikulti tötet!“ und einer bildlichen Darstellung eines blutigen Handabdrucks kombinierte Wahlplakat erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ist volksverhetzend; das Abhängen des Plakats war daher durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 PAG gerechtfertigt. Vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters ist dem Wahlplakat die objektive und eindeutige Aussage zu entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung für Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen. Damit wird dieser Bevölkerungsteil vom Wahlplakat der Antragstellerin böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die betroffenen Ausländer werden aus verwerflichen Beweggründen duch Äußerungen als der Achtung der Staatsbürgerunwert oder unwürdig dargestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung „Multikulti tötet!“ isoliert betrachtet mehrere Auslegungen dergestalt zulässt, dass das Nebeneinanderbestehen verschiedener Kulturen die Vernichtung der individuellen Bestandteile von einzelnen Kulturen zur Folge hat. Jedenfalls durch die Kombination mit einer bildlich dargestellten blutigen Hand wird einer solchen mehrdeutigen Auslegung der Boden entzogen. Denn jedenfalls durch dieses gewählte Bild wird unmissverständlich die Assoziation erweckt, dass es nicht um ein abstraktes Vermischen vom Kulturen, sondern um - eben blutige und meist mittels körperlicher Anstrengung unter Einsatz auch der Hände verübte - Straftaten bzw. Tötungsdelikte geht. Damit wird auch die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen. Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Würzburg, B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592 S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Chemnitz, B.v. 3.5.2019 - 7 L 271/19, S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; (vgl. auch ausführlich - zur vergleichbaren Formulierung „Migration tötet“ im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).

Diese Wirkung des Wahlplakats wird vorliegend zudem durch den gewählten Aufstellungsort nochmals potenziert, so dass der öffentliche Frieden umso mehr gefährdet ist. Denn - wie auch der beim Antragsgegner kurze Zeit nach dem Aufhängen der Plakate eingegangene Notruf zeigt - missachtet das böswillige Verächtlichmachen von Ausländern an einer öffentlichen Gedenkstätte wie dem Platz der Opfer des Nationalsozialismus (vgl. dazu ausführlich 1.2.2) die Menschenwürde sowohl der unmittelbar angesprochenen Ausländer wie auch die postmortal fortbestehende der - oft ebenfalls ausländischen - NS-Opfer („postmortaler Persönlichkeitsschutz“), was von einem verständigen, unvoreingenommenen und durchschnittlichen Passanten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Holocaust, als unerträglich empfunden wird.

Anhaltspunkte, dass die allgemeinen polizeilichen Handlungsgrundsätze insbesondere nach Art. 4 f., 7 ff, PAG nicht gewahrt wurden, sind weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, noch ersichtlich.

1.2.2 Die Anbringung des Wahlplakats „National, Revolutionär, Sozialistisch“ am Platz der Opfer des Nationalsozialismus erfüllt jedenfalls aus der Ex-ante-Betrachtung eines durchschnittlichen Polizeibeamten den Tatbestand des § 168 Abs. 2 StGB, so dass das Abhängen des Plakats ebenfalls durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 PAG gerechtfertigt und rechtmäßig war. So ergibt aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 21. Mai 2019, dass die sofortige Abnahme der beiden Plakate aufgrund des durch die Art und Weise der Anbringung bestehenden Kontexts und der dadurch zu befürchtenden Verhöhnung der Opfer des NS-Regimes angeordnet wurde.

Nach § 168 Abs. 2 StGB wird u.a. bestraft, wer an einer öffentlichen Totengedenkstätte beschimpfenden Unfug verübt. Unter einer solchen öffentlichen Gedenkstätte ist dabei auch ein Ort zu verstehen, der dem Andenken einzelner oder einer (auch unbekannten) Vielzahl von Verstorbenen dient, häufig in Verbindung mit bestimmten Geschehnissen, die zum Tod dieser Menschen geführt haben. Die Gedenkstätte muss dabei öffentlich, d.h. grundsätzlich einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich und für ihr Gedenken bestimmt sein. Die Vorschrift richtet sich vor allem gegen verhöhnende und provokative Gesten Rechtsradikaler an Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 168 Rn. 21). So wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 23) ausgeführt, dass im Hinblick auf Totengedenkstätten, die nicht zugleich Beisetzungsstätten im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB sind, rechtsextremistische Ausschreitungen die Notwendigkeit unterstrichen hätten, den Strafschutz zu verbessern. § 168 Abs. 1 StGB weise eine Strafbarkeitslücke für den Fall auf, dass Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus ohne Anwendung physischer Gewalt durch provokative Gesten geschändet würden, die nicht nach anderen Vorschriften (etwa § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 StGB - Volksverhetzung, § 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) strafbar seien. Aus diesen Gründen werde Aufbahrungs- und Totengedenkstätten der gleiche Strafschutz wie Beisetzungsstätten gewährt. Mit der Gleichstellung werde vor allem erreicht, dass - neben dem Beschädigen und Zerstören - auch anderes grob ungehöriges Verhalten an Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus nach § 168 StGB strafbar sei.

Der Platz der Opfer des Nationalsozialismus ist eine solche öffentliche Totengedenkstätte i.S.v. § 168 Abs. 2 StGB. Auf dem als öffentliche Verkehrsfläche allgemein zugänglichen Platz steht seit 1985 das Denkmal für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft, eine Säule mit ewiger Flamme und seit 2014 zusätzlich eine 18,5 Meter lange und 1,30 Meter hohe Bronzetafel mit der Inschrift „Im Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“ (vgl. weiterführend bzw. im Detail https://de.wikipedia.org/wiki/Platz_der_Opfer_des_Nationalsozialismus). Für die weitere Bedeutung des Platzes wird im Übrigen auf die betreffenden Ausführungen im Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 verwiesen.

Durch das bewusste bzw. vorsätzliche Anbringen des verfahrensgegenständlichen Wahlplakats ist - der Antragstellerin zurechenbar - beschimpfender Unfug im Sinne von § 168 Abs. 2 StGB verübt worden. Darunter ist eine Handlung zu verstehen, in der sich eine gravierende Pietätsverletzung oder eine die Verstorbenen zum Objekt der Belustigung, der Beschimpfung oder der Willkür herabwürdigen Gesinnung ausdrückt. Unfug ist dabei nicht schon jede Pietätsverletzung; der Begriff setzt eine missbräuchliche Haltung voraus (vgl. Fischer, StGB, § 168 Rn. 16 f). Dem Vortrag im Schriftsatz vom 23. Mai 2019 sowie dem Internetauftritt der Antragstellerin (vgl. https://der-dritte-weg.info/2019/05/plakatierung-in-muenchen/) ist zu entnehmen, dass die Wahlplakate bewusst an oder in unmittelbarer Nähe zum Straßen- bzw. Hinweisschild des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus angebracht wurden. Auf dem Wahlplakat „National, Revolutionär, sozialistisch“ ist ein Symbol dargestellt, das sowohl durch seine Gestaltung mit gekreuztem Schwert und Hammer, hinterlegt durch ein Zahnrad, als auch durch seine Farbgebung (Schwarz-Weiß-Rot als Farben der „Reichsflagge“ ab 1933) bei einem durchschnittlichen und objektiven Beobachter jedenfalls in Kombination mit dem Straßen- bzw. Hinweisschild des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus unweigerlich Assoziationen an verfassungsfeindliche Symbole eines Hakenkreuzes und/oder der Reichsflagge „Schwarz-Weiß-Rot“ weckt. Ein Zahnkranz war Bestandteil der Flagge der Deutschen Arbeitsfront (DAF), dem Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Zeit des Nationalsozialismus. „Hammer & Schwert“ fanden bereits in der „Kampfgemeinschaft Revolutionärer Nationalsozialisten“ Verwendung (vgl. z.B. https://www.verfassungsschutz-mv.de/static/VERF/Dateien/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsextremistischen_Szene_2016.pdf, S. 26).Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass bei einem Weglassen des Worts „Revolutionär“ auf dem Wahlplakat der Schriftzug „National Sozialistisch“ entsteht. All diese mehr oder weniger zweideutigen Symbole und Formulierungen an einer öffentlichen Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus aufzuhängen, stellt eine vorsätzliche, missbräuchliche und gravierende Pietätsverletzung und somit ein Verüben beschimpfenden Unfugs dar. Bzgl. des Ausmaßes und des Hintergrunds insbesondere der Pietätsverletzung wird wiederum auf die insoweit einschlägigen Ausführungen zur Bedeutung des Platzes im Bescheid des Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 ergänzend verwiesen.)

Will man dem nicht folgen und den Tatbestand des § 168 Abs. 2 StGB als nicht erfüllt sehen, so greift jedenfalls § 118 Abs. 1 OWiG (vgl. dazu im Einzelnen ebenfalls den Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019, dessen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht sinngemäß auch auf das vorliegende Plakat übertragen werden können). Insoweit ist ein Rückgriff auf § 118 Abs. 1 OWiG auch möglich und scheitert vorliegend nicht bereits an seinem Charakter als Auffangtatbestand, weil - insoweit unterscheidet sich die Konstellation von der unter 1.1.2 geschilderten - keine spezielleren und damit abschließenden Strafvorschriften existieren. Denn § 168 Abs. 2 StGB ist anders als § 130, § 185 f. StGB im Schwerpunkt keine Regelung, welche erheblich in die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG eingreift, indem abstrakt ein Werturteil verboten wird. Vielmehr dient § 168 Abs. 2 StGB dem Schutz der (postmortalen) Menschenwürde an Totengedenkstätten (s.o.). Konkret könnte beispielsweise das Plakat - als Meinungsäußerung bzw. Werturteil - im übrigen Stadtgebiet wohl aufgehängt werden; jedenfalls an einer öffentlichen Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus verbietet sich dies vorliegend, was damit einen allenfalls verhältnismäßig geringen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG darstellt. Folglich kann § 168 Abs. 2 StGB insoweit auch keine absolute Sperrwirkung bzw. Spezialität im Hinblick auf § 118 Abs. 1 OWiG entfalten.

Da Anhaltspunkte, dass die allgemeinen polizeilichen Handlungsgrundsätze insbesondere nach Art. 4 f., 7 ff. PAG nicht gewahrt wurden, wiederum weder glaubhaft gemacht, noch ersichtlich sind, war auch das Abhängen des Wahlplakats mit dem Aufdruck „National, Revolutionär, Sozialistisch“ rechtmäßig.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

3. Der Streitwert basiert auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung vorzunehmen ist (Nr. 1.5).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafgesetzbuch - StGB | § 186 Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Strafgesetzbuch - StGB | § 168 Störung der Totenruhe


(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug ver

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 118 Belästigung der Allgemeinheit


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet w

Strafgesetzbuch - StGB | § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener


Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2019 - 10 CE 19.997

bei uns veröffentlicht am 23.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, von ihr Anfang Mai 2019 entfernte Wahlplakate für die Europawahl 2019 wieder aufzuhängen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Mai 2019 insoweit stattgegeben, als der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben wurde, die von ihr innerhalb geschlossener Ortschaft abgehängten Wahlplakate für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 der Antragstellerin mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziffer I.). Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt (Ziffer II.).

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Für sie ist beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Mai 2019 abzuändern und den Antrag nach § 123 VwGO unter entsprechender Abänderung auch der Kostenentscheidung vollumfänglich abzulehnen.

Sie macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin dahingehend einschränkend ausgelegt, wonach diese mit ihrem Eilantrag nur die Rückgängigmachung der Entfernung der Wahlplakate innerhalb geschlossener Ortschaft begehrt hätte. Eine solche Einschränkung lasse sich weder dem eindeutig formulierten Antrag noch der hierzu erfolgten Begründung entnehmen, führe aber dazu, dass der Antrag ohne Sachentscheidung im Kern reduziert worden sei, wodurch sich die Kostentragungslast der Antragsgegnerin erhöht habe. Zum anderen handle es sich bei den Plakaten mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ um sanktionsbehaftete Aussagen im Sinne des § 130 StGB. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Deutungsmöglichkeit, wonach die Plakatmotive auch so verstanden werden könnten, dass rechtsstaatliche Verfahren verlangt werden würden, sei fernliegend und verkenne den manipulativen Charakter der bewusst im „Nazijargon“ gewählten Aussagen. Es gehe eindeutig und ausschließlich darum, dass Vertreter etablierter Parteien als Volksverräter einzukerkern und damit zu stoppen seien.

Die Antragstellerin trat der Beschwerde entgegen und beantragt, diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte einschränkende Auslegung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht und damit mittelbar gegen die Kostenentscheidung wendet, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür ist u.a., dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung selbst beschwert wird (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 41; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25 und Vor § 124 Rn. 25 m.w.N.). Dies ist, soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt (vgl. Ziffer I. Satz 2) bzw. infolge der Antragsauslegung darüber nicht entschieden hat, nicht der Fall. Der Wunsch (allein) nach einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 158 Abs. 1 VwGO die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen. Damit ist die Beschwerde, soweit sie in der Sache das Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgt, unstatthaft (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.8.2016 - OVG 12 S 37.16, OVG 12 OVG 12 L 40.16 - juris Rn. 2; OVG Saarl, B.v. 19.1.2016 - 2 B 223/15 - juris Rn. 4; Kaufmann in Posser/Wolf BeckOK, Stand 1.4.2019, § 146 Rn. 1 m.w.N.).

Dessen ungeachtet erscheint nach den vorliegenden Unterlagen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO nachvollziehbar und schlüssig. So setzt sich die Begründung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ausschließlich und ausführlich mit der Wertung der „Plakatinhalte“ durch die Antragsgegnerin auseinander (S. 3 ff. des Schriftsatzes v. 17.5.2019) und nimmt ausdrücklich nur auf Ziffer 2 der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2019 Bezug (S. 2 des Schriftsatzes v. 17.5.2019), wo dargelegt wird, weswegen die Plakate mit den Aufschriften „Reserviert für Volksverräter“, „Volksverräter stoppen!“, „Multikulti tötet“ entfernt wurden. Auf das unter Ziffer 1 des Schreibens vom 7. Mai 2019 dargelegte Plakatierverbot außerhalb geschlossener Ortschaft wegen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßengesetz und die Straßenverkehrsordnung geht die Antragsbegründung indes nicht ein.

2. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde einwendet, dass die Plakate „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ entgegen der Auffassung des Erstgerichts „sanktionsbehaftet“ und damit zu Recht entfernt worden seien, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.

Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Wie im angegriffenen Beschluss des Gerichts ausgeführt, kommt als Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Antragsgegnerin allenfalls Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 LStVG in Frage, wonach die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) sowie durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2). Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Offen bleiben kann insoweit, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 LStVG im vorliegenden Fall überhaupt gegeben waren, weil jedenfalls kein (evidenter) Verstoß gegen ein Strafgesetz oder eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift vorliegt.

Das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit wurde hier mit einem Verstoß gegen § 130, § 185, § 186 StGB oder § 118 OWiG begründet. Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um ein allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG ist hingegen kein allgemeines Gesetz, das gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der freien Meinungsäußerung Schranken setzen kann (vgl. OLG Rostock, B.v. 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass den Wahlplakaten keine sanktionsbehaftete Aussage im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB entnommen werden kann. Nach dieser Vorschrift sind zum Schutz des öffentlichen Friedens zur Friedensstörung geeignete Äußerungen verboten, die zum Hass aufstacheln gegen bestimmte in- und ausländische Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelpersonen aufgrund deren Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Bevölkerungsteil, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder sie durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden in ihrer Menschenwürde angreifen (Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 vor Rn. 1).

Angriffsobjekte gemäß § 130 Abs. 1 StGB sind eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner. Eine Gruppe ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, welche sich durch diese Merkmale von anderen Personengruppen unterscheidet (Krupna in Dölling/Duttge/ König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 130 Rn. 4; Schäfer in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 130 Rn. 28 f.).

Ausgehend hiervon kann durch die Verwendung des Begriffs „Volksverräter“ schon kein taugliches Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB angenommen werden, da allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen keine Gruppe zustande kommen lassen (BayObLG, B.v. 22.3.1990 - RReg 5 St 136/89 - NJW 1990, 2479/2480 zu § 131 Abs. 1 a.F.; Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 Rn. 14.1). Zwar kann der Begriff des „Volksverräters“ angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten. Dieser Begriff wurde insbesondere von den Nationalsozialisten ausgehend von der Ideologie der Volksgemeinschaft als „Mittelpunkt des modernen Rechtsdenkens“ verwendet, um ein in ihren Augen besonders schädliches Verhalten zu kennzeichnen. So wurde etwa durch das Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 mit § 90 f StGB a.F. (RGBl. I, S. 341) ein neuer Straftatbestand des „Volksverrats durch Lügenhetze“ geschaffen. Indes ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Begrifflichkeit in der öffentlichen Diskussion auch heute noch gebraucht wird, um Kritik an der vermeintlich fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben (ausführlich: VerfGH Sachsen, U.v. 3.11.2011 - Vf. 311 - juris Rn. 37). Jedenfalls fehlt es aber an einer Gruppe, welche national, rassisch, religiös oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmt ist (zu Einzelfällen vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schräder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage, § 130 Rn. 4 m.w.N.).

Hinsichtlich der weiter herangezogenen Strafvorschriften des § 185 und § 186 StGB fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Begründung der Beschwerde, weil lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird. Ungeachtet dessen sind Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung nur strafrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 185 Rn. 8 m.w.N.), was bei dem von der Antragstellerin verwendeten Begriff „Volksverräter“ nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist. Für die Anwendung von § 186 StGB (Üble Nachrede) fehlt es bereits an einer Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, vielmehr kommen in den Plakatinhalten Werturteile zum Ausdruck.

Soweit der Rechtsverstoß auf § 118 Abs. 1 OWiG gestützt wird, wird verkannt, dass die Norm als Auffangtatbestand zurücktritt, wenn andere Strafvorschriften - hier insbesondere § 130, § 185 f. StGB (Weiner in BeckOK Graf, Stand 15.3.2019, § 118 Rn. 2) - spezieller und damit abschließend sind. Eine gemäß § 185 StGB straflose Äußerung, die in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, kann deshalb nicht nach § 118 Abs. 1 OWiG geahndet werden (OLG Rostock 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG, 24.3.2001 - BvQ 13/01 - juris Rn. 26 zu § 15 VersG) und somit auch nicht Grundlage einer Maßnahme nach Art. 7 Abs. 2, 3 LStVG sein.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, von ihr Anfang Mai 2019 entfernte Wahlplakate für die Europawahl 2019 wieder aufzuhängen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Mai 2019 insoweit stattgegeben, als der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben wurde, die von ihr innerhalb geschlossener Ortschaft abgehängten Wahlplakate für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 der Antragstellerin mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziffer I.). Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt (Ziffer II.).

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Für sie ist beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Mai 2019 abzuändern und den Antrag nach § 123 VwGO unter entsprechender Abänderung auch der Kostenentscheidung vollumfänglich abzulehnen.

Sie macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin dahingehend einschränkend ausgelegt, wonach diese mit ihrem Eilantrag nur die Rückgängigmachung der Entfernung der Wahlplakate innerhalb geschlossener Ortschaft begehrt hätte. Eine solche Einschränkung lasse sich weder dem eindeutig formulierten Antrag noch der hierzu erfolgten Begründung entnehmen, führe aber dazu, dass der Antrag ohne Sachentscheidung im Kern reduziert worden sei, wodurch sich die Kostentragungslast der Antragsgegnerin erhöht habe. Zum anderen handle es sich bei den Plakaten mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ um sanktionsbehaftete Aussagen im Sinne des § 130 StGB. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Deutungsmöglichkeit, wonach die Plakatmotive auch so verstanden werden könnten, dass rechtsstaatliche Verfahren verlangt werden würden, sei fernliegend und verkenne den manipulativen Charakter der bewusst im „Nazijargon“ gewählten Aussagen. Es gehe eindeutig und ausschließlich darum, dass Vertreter etablierter Parteien als Volksverräter einzukerkern und damit zu stoppen seien.

Die Antragstellerin trat der Beschwerde entgegen und beantragt, diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte einschränkende Auslegung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht und damit mittelbar gegen die Kostenentscheidung wendet, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür ist u.a., dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung selbst beschwert wird (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 41; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25 und Vor § 124 Rn. 25 m.w.N.). Dies ist, soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt (vgl. Ziffer I. Satz 2) bzw. infolge der Antragsauslegung darüber nicht entschieden hat, nicht der Fall. Der Wunsch (allein) nach einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 158 Abs. 1 VwGO die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen. Damit ist die Beschwerde, soweit sie in der Sache das Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgt, unstatthaft (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.8.2016 - OVG 12 S 37.16, OVG 12 OVG 12 L 40.16 - juris Rn. 2; OVG Saarl, B.v. 19.1.2016 - 2 B 223/15 - juris Rn. 4; Kaufmann in Posser/Wolf BeckOK, Stand 1.4.2019, § 146 Rn. 1 m.w.N.).

Dessen ungeachtet erscheint nach den vorliegenden Unterlagen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO nachvollziehbar und schlüssig. So setzt sich die Begründung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ausschließlich und ausführlich mit der Wertung der „Plakatinhalte“ durch die Antragsgegnerin auseinander (S. 3 ff. des Schriftsatzes v. 17.5.2019) und nimmt ausdrücklich nur auf Ziffer 2 der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2019 Bezug (S. 2 des Schriftsatzes v. 17.5.2019), wo dargelegt wird, weswegen die Plakate mit den Aufschriften „Reserviert für Volksverräter“, „Volksverräter stoppen!“, „Multikulti tötet“ entfernt wurden. Auf das unter Ziffer 1 des Schreibens vom 7. Mai 2019 dargelegte Plakatierverbot außerhalb geschlossener Ortschaft wegen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßengesetz und die Straßenverkehrsordnung geht die Antragsbegründung indes nicht ein.

2. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde einwendet, dass die Plakate „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ entgegen der Auffassung des Erstgerichts „sanktionsbehaftet“ und damit zu Recht entfernt worden seien, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.

Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Wie im angegriffenen Beschluss des Gerichts ausgeführt, kommt als Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Antragsgegnerin allenfalls Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 LStVG in Frage, wonach die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) sowie durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2). Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Offen bleiben kann insoweit, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 LStVG im vorliegenden Fall überhaupt gegeben waren, weil jedenfalls kein (evidenter) Verstoß gegen ein Strafgesetz oder eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift vorliegt.

Das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit wurde hier mit einem Verstoß gegen § 130, § 185, § 186 StGB oder § 118 OWiG begründet. Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um ein allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG ist hingegen kein allgemeines Gesetz, das gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der freien Meinungsäußerung Schranken setzen kann (vgl. OLG Rostock, B.v. 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass den Wahlplakaten keine sanktionsbehaftete Aussage im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB entnommen werden kann. Nach dieser Vorschrift sind zum Schutz des öffentlichen Friedens zur Friedensstörung geeignete Äußerungen verboten, die zum Hass aufstacheln gegen bestimmte in- und ausländische Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelpersonen aufgrund deren Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Bevölkerungsteil, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder sie durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden in ihrer Menschenwürde angreifen (Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 vor Rn. 1).

Angriffsobjekte gemäß § 130 Abs. 1 StGB sind eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner. Eine Gruppe ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, welche sich durch diese Merkmale von anderen Personengruppen unterscheidet (Krupna in Dölling/Duttge/ König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 130 Rn. 4; Schäfer in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 130 Rn. 28 f.).

Ausgehend hiervon kann durch die Verwendung des Begriffs „Volksverräter“ schon kein taugliches Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB angenommen werden, da allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen keine Gruppe zustande kommen lassen (BayObLG, B.v. 22.3.1990 - RReg 5 St 136/89 - NJW 1990, 2479/2480 zu § 131 Abs. 1 a.F.; Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 Rn. 14.1). Zwar kann der Begriff des „Volksverräters“ angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten. Dieser Begriff wurde insbesondere von den Nationalsozialisten ausgehend von der Ideologie der Volksgemeinschaft als „Mittelpunkt des modernen Rechtsdenkens“ verwendet, um ein in ihren Augen besonders schädliches Verhalten zu kennzeichnen. So wurde etwa durch das Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 mit § 90 f StGB a.F. (RGBl. I, S. 341) ein neuer Straftatbestand des „Volksverrats durch Lügenhetze“ geschaffen. Indes ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Begrifflichkeit in der öffentlichen Diskussion auch heute noch gebraucht wird, um Kritik an der vermeintlich fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben (ausführlich: VerfGH Sachsen, U.v. 3.11.2011 - Vf. 311 - juris Rn. 37). Jedenfalls fehlt es aber an einer Gruppe, welche national, rassisch, religiös oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmt ist (zu Einzelfällen vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schräder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage, § 130 Rn. 4 m.w.N.).

Hinsichtlich der weiter herangezogenen Strafvorschriften des § 185 und § 186 StGB fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Begründung der Beschwerde, weil lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird. Ungeachtet dessen sind Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung nur strafrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 185 Rn. 8 m.w.N.), was bei dem von der Antragstellerin verwendeten Begriff „Volksverräter“ nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist. Für die Anwendung von § 186 StGB (Üble Nachrede) fehlt es bereits an einer Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, vielmehr kommen in den Plakatinhalten Werturteile zum Ausdruck.

Soweit der Rechtsverstoß auf § 118 Abs. 1 OWiG gestützt wird, wird verkannt, dass die Norm als Auffangtatbestand zurücktritt, wenn andere Strafvorschriften - hier insbesondere § 130, § 185 f. StGB (Weiner in BeckOK Graf, Stand 15.3.2019, § 118 Rn. 2) - spezieller und damit abschließend sind. Eine gemäß § 185 StGB straflose Äußerung, die in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, kann deshalb nicht nach § 118 Abs. 1 OWiG geahndet werden (OLG Rostock 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG, 24.3.2001 - BvQ 13/01 - juris Rn. 26 zu § 15 VersG) und somit auch nicht Grundlage einer Maßnahme nach Art. 7 Abs. 2, 3 LStVG sein.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, von ihr Anfang Mai 2019 entfernte Wahlplakate für die Europawahl 2019 wieder aufzuhängen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Mai 2019 insoweit stattgegeben, als der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben wurde, die von ihr innerhalb geschlossener Ortschaft abgehängten Wahlplakate für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 der Antragstellerin mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziffer I.). Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt (Ziffer II.).

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Für sie ist beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Mai 2019 abzuändern und den Antrag nach § 123 VwGO unter entsprechender Abänderung auch der Kostenentscheidung vollumfänglich abzulehnen.

Sie macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin dahingehend einschränkend ausgelegt, wonach diese mit ihrem Eilantrag nur die Rückgängigmachung der Entfernung der Wahlplakate innerhalb geschlossener Ortschaft begehrt hätte. Eine solche Einschränkung lasse sich weder dem eindeutig formulierten Antrag noch der hierzu erfolgten Begründung entnehmen, führe aber dazu, dass der Antrag ohne Sachentscheidung im Kern reduziert worden sei, wodurch sich die Kostentragungslast der Antragsgegnerin erhöht habe. Zum anderen handle es sich bei den Plakaten mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ um sanktionsbehaftete Aussagen im Sinne des § 130 StGB. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Deutungsmöglichkeit, wonach die Plakatmotive auch so verstanden werden könnten, dass rechtsstaatliche Verfahren verlangt werden würden, sei fernliegend und verkenne den manipulativen Charakter der bewusst im „Nazijargon“ gewählten Aussagen. Es gehe eindeutig und ausschließlich darum, dass Vertreter etablierter Parteien als Volksverräter einzukerkern und damit zu stoppen seien.

Die Antragstellerin trat der Beschwerde entgegen und beantragt, diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte einschränkende Auslegung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht und damit mittelbar gegen die Kostenentscheidung wendet, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür ist u.a., dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung selbst beschwert wird (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 41; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25 und Vor § 124 Rn. 25 m.w.N.). Dies ist, soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt (vgl. Ziffer I. Satz 2) bzw. infolge der Antragsauslegung darüber nicht entschieden hat, nicht der Fall. Der Wunsch (allein) nach einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 158 Abs. 1 VwGO die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen. Damit ist die Beschwerde, soweit sie in der Sache das Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgt, unstatthaft (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.8.2016 - OVG 12 S 37.16, OVG 12 OVG 12 L 40.16 - juris Rn. 2; OVG Saarl, B.v. 19.1.2016 - 2 B 223/15 - juris Rn. 4; Kaufmann in Posser/Wolf BeckOK, Stand 1.4.2019, § 146 Rn. 1 m.w.N.).

Dessen ungeachtet erscheint nach den vorliegenden Unterlagen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO nachvollziehbar und schlüssig. So setzt sich die Begründung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ausschließlich und ausführlich mit der Wertung der „Plakatinhalte“ durch die Antragsgegnerin auseinander (S. 3 ff. des Schriftsatzes v. 17.5.2019) und nimmt ausdrücklich nur auf Ziffer 2 der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2019 Bezug (S. 2 des Schriftsatzes v. 17.5.2019), wo dargelegt wird, weswegen die Plakate mit den Aufschriften „Reserviert für Volksverräter“, „Volksverräter stoppen!“, „Multikulti tötet“ entfernt wurden. Auf das unter Ziffer 1 des Schreibens vom 7. Mai 2019 dargelegte Plakatierverbot außerhalb geschlossener Ortschaft wegen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßengesetz und die Straßenverkehrsordnung geht die Antragsbegründung indes nicht ein.

2. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde einwendet, dass die Plakate „Reserviert für Volksverräter“ und „Volksverräter stoppen!“ entgegen der Auffassung des Erstgerichts „sanktionsbehaftet“ und damit zu Recht entfernt worden seien, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.

Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Wie im angegriffenen Beschluss des Gerichts ausgeführt, kommt als Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Antragsgegnerin allenfalls Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 LStVG in Frage, wonach die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) sowie durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2). Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Offen bleiben kann insoweit, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 LStVG im vorliegenden Fall überhaupt gegeben waren, weil jedenfalls kein (evidenter) Verstoß gegen ein Strafgesetz oder eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift vorliegt.

Das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit wurde hier mit einem Verstoß gegen § 130, § 185, § 186 StGB oder § 118 OWiG begründet. Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um ein allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG ist hingegen kein allgemeines Gesetz, das gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der freien Meinungsäußerung Schranken setzen kann (vgl. OLG Rostock, B.v. 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass den Wahlplakaten keine sanktionsbehaftete Aussage im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB entnommen werden kann. Nach dieser Vorschrift sind zum Schutz des öffentlichen Friedens zur Friedensstörung geeignete Äußerungen verboten, die zum Hass aufstacheln gegen bestimmte in- und ausländische Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelpersonen aufgrund deren Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Bevölkerungsteil, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder sie durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden in ihrer Menschenwürde angreifen (Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 vor Rn. 1).

Angriffsobjekte gemäß § 130 Abs. 1 StGB sind eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner. Eine Gruppe ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, welche sich durch diese Merkmale von anderen Personengruppen unterscheidet (Krupna in Dölling/Duttge/ König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 130 Rn. 4; Schäfer in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 130 Rn. 28 f.).

Ausgehend hiervon kann durch die Verwendung des Begriffs „Volksverräter“ schon kein taugliches Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB angenommen werden, da allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen keine Gruppe zustande kommen lassen (BayObLG, B.v. 22.3.1990 - RReg 5 St 136/89 - NJW 1990, 2479/2480 zu § 131 Abs. 1 a.F.; Rackow in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 130 Rn. 14.1). Zwar kann der Begriff des „Volksverräters“ angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten. Dieser Begriff wurde insbesondere von den Nationalsozialisten ausgehend von der Ideologie der Volksgemeinschaft als „Mittelpunkt des modernen Rechtsdenkens“ verwendet, um ein in ihren Augen besonders schädliches Verhalten zu kennzeichnen. So wurde etwa durch das Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 mit § 90 f StGB a.F. (RGBl. I, S. 341) ein neuer Straftatbestand des „Volksverrats durch Lügenhetze“ geschaffen. Indes ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Begrifflichkeit in der öffentlichen Diskussion auch heute noch gebraucht wird, um Kritik an der vermeintlich fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben (ausführlich: VerfGH Sachsen, U.v. 3.11.2011 - Vf. 311 - juris Rn. 37). Jedenfalls fehlt es aber an einer Gruppe, welche national, rassisch, religiös oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmt ist (zu Einzelfällen vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schräder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage, § 130 Rn. 4 m.w.N.).

Hinsichtlich der weiter herangezogenen Strafvorschriften des § 185 und § 186 StGB fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Begründung der Beschwerde, weil lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird. Ungeachtet dessen sind Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung nur strafrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius in v. Heintschel-Heinegg BeckOK, StGB, Stand 1.2.2019, § 185 Rn. 8 m.w.N.), was bei dem von der Antragstellerin verwendeten Begriff „Volksverräter“ nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist. Für die Anwendung von § 186 StGB (Üble Nachrede) fehlt es bereits an einer Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, vielmehr kommen in den Plakatinhalten Werturteile zum Ausdruck.

Soweit der Rechtsverstoß auf § 118 Abs. 1 OWiG gestützt wird, wird verkannt, dass die Norm als Auffangtatbestand zurücktritt, wenn andere Strafvorschriften - hier insbesondere § 130, § 185 f. StGB (Weiner in BeckOK Graf, Stand 15.3.2019, § 118 Rn. 2) - spezieller und damit abschließend sind. Eine gemäß § 185 StGB straflose Äußerung, die in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, kann deshalb nicht nach § 118 Abs. 1 OWiG geahndet werden (OLG Rostock 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG, 24.3.2001 - BvQ 13/01 - juris Rn. 26 zu § 15 VersG) und somit auch nicht Grundlage einer Maßnahme nach Art. 7 Abs. 2, 3 LStVG sein.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.