Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Mai 2018 - M 5 M 18.31843

bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ugandischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am … November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … März 2017 unter Verweis auf ein in Norwegen bereits erfolglos durchgeführtes Erstverfahren abgelehnt wurde. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Zweitantrag (§ 71a AsylG) lägen nicht vor. Hiergegen ließ der Antragsteller am 31. März 2017 Klage erheben (M 5 K 17.36300) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen (M 25 S 17.36301). Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Einen Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung hat das Gericht mit weiteren Beschlüssen vom 17. August 2017 (M 25 S7 17.46610), 14. September 2017 (M 25 S7 17.47619), 9. November 2017 (M 25 S7 17.49138), 7. März 2018 (M 5 S7 18.30694) und 16. März 2018 (M 5 S7 18.31200) abgelehnt. Auf einen am 27. März 2018 erneut gestellten Antrag auf Abänderung hin hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts angeordnet und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (B.v. 29.3.2018 - M 5 S7 18.31396).

Mit Schriftsatz vom 4. April 2018 beantragte die Antragstellerpartei die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen Kosten mit einer Gesamtsumme von 334,75 EUR. Diese umfassten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation.

Mit Beschluss vom 12. April 2018 lehnte die Urkundsbeamtin den Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung der dem Antragsteller im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten in Höhe von 334,75 EUR ab. Im Abänderungsverfahren könne der Rechtsanwalt keine Gebühren einfordern, die bereits im Ausgangsverfahren (M 25 S 17.36301) angefallen seien.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2018, eingegangen bei Gericht am 27. April 2018, hat die Klagepartei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stelle die Modifizierung des ursprünglichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sodass das ursprüngliche Begehren vom März 2017 nunmehr durch den gerichtlichen Beschluss vom 29. März 2018 unter Mitwirkung des Antrages vom 27. März 2018 erreicht worden sei.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 5 K 17.36300, M 25 S 17.36301, M 25 S7 17.46610, M 25 S7 17.47619, M 25 S7 17.49138, M 5 S7 18.30694, M 5 S7 18.31200 und M 5 S7 18.31396 verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Funktionell zuständig zur Entscheidung ist die Einzelrichterin, da auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (hier mit Beschluss vom 29.3.2018 im Verfahren M 5 S7 18.31396) durch die Einzelrichterin erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris sowie B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris).

2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat im Beschluss vom 12. April 2018 zu Recht den Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung der dem Antragsteller im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten in Höhe von 334,75 EUR abgelehnt.

Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG handelt es sich u.a. bei Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie jedes nachfolgende Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Das Gesetz geht daher typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (VG Ansbach, B.v. 19.5.2016 - AN 9 M 16.50100 - juris Rn. 18).

Für den gebührenrechtlich maßgeblichen Ausgang des Verfahrens ist daher nicht auf das Abänderungsverfahren abzustellen, sondern auf das Ausgangsverfahren. Das erscheint im Hinblick auf den Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO auch sinnvoll, da eine Abänderung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände begehrt werden kann. Dadurch wird der im Ausgangsverfahren ergangene Beschluss gerade nicht unrichtig oder aufgehoben, sondern hat insofern in Bezug auf die ursprüngliche Sachlage weiterhin Bestand.

Es besteht kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr erst in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen (vgl. VG Regensburg, B.v. 9.10.2015 - RN 2 M 15.50593 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 23.4.2009 - RN 7 M 08.2020 - juris; VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 6 M 12.30309; VG Ansbach, AN 9 M 12.30668 - juris). Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsteht nach § 16 Nr. 5 RVG nicht erneut, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren angefallen und deshalb mit der dort entstandenen Gebühr als insgesamt abgegolten gilt. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Gebühr in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch der Sache nach gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die - im Ausgangsverfahren obsiegende - Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten (vgl. VG Bayreuth, B.v. 30.11.2015, a.a.O.). Ein Wahlrecht, das den Beteiligten berechtigten würde, aus möglicherweise divergierenden Kostenentscheidung diejenige auszuwählen, die ihr günstig erscheint, ist mit der gesetzlichen Intention von § 16 Nr. 5 RVG, wonach der für das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand mit abgegolten sein soll, nicht zu vereinbaren (VG Ansbach, B.v. 19.5.2016, a.a.O., juris Rn. 20).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

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(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr.

Die Antragstellerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. W 2 E 14.984) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden. Nachdem das Finanzamt Würzburg die Vollziehung der den Bescheiden zugrundeliegenden, von der Antragstellerin mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide mit Schreiben vom 22. September 2014 nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hatte, stellte die Antragsgegnerin aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 die Zwangsvollstreckung ein und teilte dies der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mit. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf 4.391,90 Euro fest; eine darüber hinaus geltend gemachte Erledigungsgebühr wurde hierbei nicht anerkannt. Die dagegen gerichtete Kostenerinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2016 zurück.

Mit der am 23. März 2016 eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Festsetzungsbegehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2016 eine 1-fache Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i. V. m. Nr. 1002/1003 VV RVG als Teil der der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat und nicht dem Berichterstatter.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Sonderverfahren, das nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, während die Festsetzung der Gerichtskosten und des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nach dem Gerichtskostengesetz bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 164 Rn. 1 ff.). Über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch die für den Einstellungsbeschluss zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO). Bei der gegen eine solche Entscheidung über eine Kostenerinnerung gerichteten Beschwerde ist dagegen eine Übertragung auf ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers nicht vorgesehen, so dass nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417; VGH BW, B. v. 6.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 24.10.2014 - 12 E 567/14 - juris Rn. 1 ff. jeweils m. w. N.).

2. Die nach §§ 165, 151, 146 Abs. 3 VwGO zulässige und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat im angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2015 zu Recht angenommen, dass in dem auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Eilverfahren keine Erledigungsgebühr angefallen ist.

Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4).

Im Fall der Antragstellerin liegen zwar die in Nr. 1002 VV RVG genannten objektiven Voraussetzungen vor, da sich durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 erklärte Einstellung der Zwangsvollstreckung das beim Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt anhängige Eilverfahren in Form eines Aussetzungsantrags erledigt hat; auch Vollziehungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar die Aufhebung bzw. Änderung oder den Erlass eines (Grund-)Verwaltungsakts betreffen, werden nach herrschender Meinung von dieser Vorschrift erfasst (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 17 f. m. w. N.). Es fehlt jedoch, wie die Geschäftsstellenbeamtin des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat, an dem notwendigen subjektiven Element einer für den Eintritt der Erledigung kausalen „anwaltlichen Mitwirkung“. Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Zur Erlangung der Erledigungsgebühr muss ein darüber hinausgehendes besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 40 m. w. N.). Für solche Aktivitäten ist hier nichts ersichtlich.

Der in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass aufgrund eines besonderen Einsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gleichzeitig anhängigen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Eilverfahren das Finanzamt Würzburg dazu bewegt wurde, das Einspruchsverfahren mit Blick auf eine zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung auszusetzen und dementsprechend auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO zu gewähren, stellte aus der hier maßgeblichen Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch kein Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, das zu einer Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG führen könnte. Zwar hatte die Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide, die jeweils Grundlagenbescheide darstellten (vgl. § 171 Abs. 10 AO), nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO zwingend zur Folge, dass auch die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erlassenen Gewerbesteuerbescheide auszusetzen war, so dass sich das darauf gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutzbegehren der Antragstellerin erledigte. Die durch die Erledigungsgebühr prämierte „anwaltliche Mitwirkung“ an der Erledigung muss jedoch grundsätzlich im selben Verfahren erfolgt sein, für das diese Gebühr anfällt; das Erstreiten einer dem Mandanten günstigen Entscheidung in einem anderen Verfahren reicht dafür nicht aus (BayVGH, B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 19; Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 39 m. w. N.). Die mit einer gesonderten Vergütung honorierte Mitwirkung desselben Rechtsanwalts in einem gleichzeitig anhängigen anderen Verfahren rechtfertigt demnach eine Erledigungsgebühr auch dann nicht, wenn die in diesem Verfahren erwirkte Entscheidung letztlich kausal zur Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens geführt hat (BayVGH, a. a. O.).

Zwar mag es Ausnahmefälle geben, in denen eine über die normale Prozessführung hinausgehende und den Tatbestand der Erledigungsgebühr ausfüllende besondere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem anderen gerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 4; OVG NW, B. v. 24.10.2014, a. a. O., Rn. 16). Dies setzt aber jedenfalls ein Verhalten voraus, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird; es muss über das für die ordnungsgemäße Prozessführung in dem anderen Verfahren ohnehin Erforderliche erkennbar hinausgehen (BayVGH a. a. O.). Ein solches auf die außergerichtliche Erledigung auch des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abzielendes Verhalten kann in dem (erfolgreichen) Betreiben des finanzgerichtlichen Verfahrens durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht gesehen werden. Er hat dort lediglich Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide und deren Vollziehung vorgebracht; dass das damit erreichte Entgegenkommen des Finanzamts Würzburg am Ende die Vollziehbarkeit auch der Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin zu Fall gebracht hat, beruhte nicht auf einem diesbezüglichen speziellen Engagement des Bevollmächtigten, sondern auf der im Gesetz angelegten Verknüpfung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid.

Auch die in der Beschwerdebegründung geschilderte und durch die beigefügten Schriftsätze dokumentierte außergerichtliche Kommunikation des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin stellte keinen kausalen Beitrag zur unstreitigen Erledigung des Verfahrens dar. Im Schriftsatz vom 8. September 2014 wird lediglich auf die Argumente der Gegenseite eingegangen und der möglichen Forderung nach einer Sicherheitsleistung widersprochen; für den Fall der Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme wird die Geltendmachung von Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüchen angedroht. Auch die am Ende des Schreibens aufgeworfene Frage, ob die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei einer Nutzen-Risiko-Analyse einer sachgerechten Ermessensausübung entspreche, zielte erkennbar nicht auf eine endgültige außergerichtliche Erledigung, sondern sollte die Gegenseite lediglich dazu bewegen, die anstehende Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide abzuwarten.

Der weitere Schriftsatz vom 25. September 2014, mit dem der Vertreter der Antragstellerin die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin „der guten Ordnung halber“ über die vom Finanzamt Würzburg kurz zuvor verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide in Kenntnis setzte und die Aussetzung der Vollziehung auch der Gewerbesteuerbescheide beantragte, stellte ebenfalls kein spezifisches Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern enthielt lediglich den Hinweis auf die aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO sich ergebende, für die Antragstellerin günstige Rechtsfolge. Die nachfolgende Erklärung der Antragsgegnerin, dass die Zwangsvollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden eingestellt werde, beruhte demzufolge nicht auf diesem vorangegangenen außergerichtlichen Schriftverkehr, sondern allein auf der durch die Entscheidung des Finanzamts bewirkten Änderung der Sach- und Rechtslage; dies kommt im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 unmissverständlich zum Ausdruck. Die eingangs dieses Schreibens erteilte Zusicherung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben, bezog sich im Übrigen auf die entsprechende Bitte des Gerichts in dessen Anschreiben vom 2. Oktober 2014 und stand in keinem Zusammenhang mit früheren Schreiben der Gegenseite.

Ein erledigungsförderndes Handeln des Antragstellervertreters kann schließlich auch nicht schon in der Übersendung eines Abdrucks der Aussetzungsverfügung des Finanzamts an die Antragsgegnerin gesehen werden. Angesichts der nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung bestehenden zwingenden Verpflichtung der Finanzbehörden zur Unterrichtung der betroffenen Gemeinde über die Aussetzung der Vollziehung eines Realsteuermessbescheids (§ 361 Nr. 5.4.3 AEAO) hätte eine Mitteilung über die Verfügung vom 22. September 2014 die Antragsgegnerin auch ohne diesen Umweg erreicht. In der bloßen Beschleunigung des Informationsprozesses kann noch keine Handlung gesehen werden, die zur Erledigung führt und eine entsprechende Zusatzgebühr rechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … 1986 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag, nachdem er bereits zuvor in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und dort die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten hatte.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Hiergegen ließ der Antragsteller am 7. August 2014 Klage erheben (AN 9 K 14.50100) und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (AN 9 S. 14.50099).

Mit Beschluss vom 25. August 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab, da sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweise.

Am 24. September 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO unter Verweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Suizidgefährdung des Antragstellers.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 an (AN 9 S. 14.50162).

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Oktober 2014 wurde Festsetzung der Kosten in Höhe von 334,75 EUR (1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV sowie Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV) beantragt.

Den Kostenfestsetzungsantrag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach mit Beschluss vom 4. August 2015 abgelehnt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die geltend gemachten Gebühren und Auslagen seien nicht erstattungsfähig. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG könne der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Im gebührenrechtlichen Sinne sei dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über dessen Änderung oder Aufhebung (§ 80 Abs. 7 VwGO). Von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO seien nur solche Kosten umfasst, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn seitens des Gerichts die ursprüngliche Kostengrundentscheidung ausdrücklich aufgehoben würde. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Ebenso verhalte es sich mit der beantragten Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen. Auch dabei handele es sich nicht um erstmals im Abänderungsverfahren entstandene Kosten.

Gegen den am 6. August 2015 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 10. August 2015, eingegangen am 11. August 2015, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, das durch das RVG reguliert werde, und dem Erstattungsverhältnis zwischen obsiegender und unterliegender Partei (§ 91 ZPO) zu unterscheiden. Der Antragsteller habe zwei selbständige Eilverfahren geführt. § 16 Nr. 5 RVG regele lediglich im Verhältnis des Anwalts gegenüber dem Mandanten, dass innerhalb der beiden Anordnungsverfahren die Gebüh ren insgesamt nur einmal gefordert werden dürften. Für das Erstattungsverhältnis gegenüber der unterliegenden Partei sei es unerheblich, ob die Gebühren bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien, oder nachfolgend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Wäre der Antragsteller erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anwaltlich vertreten gewesen, dann bestünden keine Zweifel an der Erstattungspflicht der Gebühren. Hätte die Antragsgegnerin der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht genügt und den geänderten Sachverhalt selbst festgestellt, so wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erforderlich gewesen; dementsprechend sei die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin erfolgt. Im Erstattungsverhältnis zur Gegenseite müsse es unschädlich sein, dass der Anwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe die Begrenzung des Gebührenvolumens nach § 16 Nr. 5 RVG im Interesse des Mandanten vorgenommen. Eine Begünstigung des erstattungspflichtigen Gegners sei damit nicht beabsichtig gewesen.

Der Antragsteller beantragt durch seine Prozessbevollmächtigte, gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. August 2015, soweit die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr sowie der Telekommunikationspauschale (Nr. 3100, Nr. 7002 VV-RVG) abgelehnt wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 20. August 2015, den Antrag abzulehnen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat der Erinnerung gemäß Vorlageschreiben vom 4. April 2016 nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren AN 9 K 14.50100, AN 9 S. 14.50099, AN 9 S. 14.50162 sowie die dazugehörige Kostenakte verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren, mithin vorliegend durch die Einzelrichterin (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., Stand 10/2015, § 165 Rn. 9).

Die nach § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte und fristgemäße Kostenerinnerung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2015 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erweist sich als rechtmäßig.

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie jedes nachfolgende Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist.

Hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im selben Rechtszug tätig war, folgt das Gericht der (obergerichtlichen) Rechtsprechung, wonach die Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren entstanden sind und somit im Abänderungsverfahren nicht nochmals als erstattungsfähig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16; VG Bayreuth, B.v. 30.11.2015 - B 5 M 15.30571; VG Regensburg, B.v. 9.10.2015 - RN 2 M 15.50593 - juris Rn. 12; VG Minden, B.v. 3.7.2015 - 6 L 862/14.A - juris).

Ist somit der Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden, kann er für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfahren über den gleichen Gegenstand gesondert geführt wurden oder ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 -7 KSt 6/03 - juris Rn. 3 zur Rechtslage nach BRAGO). Der Beschluss im Abänderungsverfahren vom 7. Oktober 2014 beinhaltet keine Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2014, sondern ändert diesen lediglich im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es besteht auch kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr erst in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen (vgl. VG Regensburg, B.v. 9.10.2015 - RN 2 M 15.50593 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 23.4.2009 - RO 7 M 08.2020 - juris; VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 6 M 12.30309; VG Ansbach, AN 9 M 12.30668 - juris). Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsteht nach § 16 Nr. 5 RVG nicht erneut, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren angefallen und deshalb mit der dort entstandenen Gebühr als insgesamt abgegolten gilt. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Gebühr in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch der Sache nach gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die - im Ausgangsverfahren obsiegende - Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten (vgl. VG Bayreuth, B.v. 30.11.2015, a.a.O.). Ein Wahlrecht, das den Beteiligten berechtigten würde, aus möglicherweise divergierenden Kostenentscheidung diejenige auszuwählen, die ihr günstig erscheint, ist mit der gesetzlichen Intention von § 16 Nr. 5 RVG, wonach der für das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand mit abgegolten sein soll, nicht zu vereinbaren.

Der Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers, zwischen dem Mandatsverhältnis und dem Erstattungsverhältnis sei zu differenzieren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegene Partei kann sich einem Kostenerstattungsanspruch der Gegenpartei nicht mit der Begründung entziehen, in einem nachfolgenden Abände rungsverfahren obsiegt zu haben. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten einer Partei kommt es nicht maßgeblich darauf an, zu wessen Gunsten oder Lasten ein (finales) Abänderungsverfahren erfolgt. Soweit - wie vorliegend - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich eine Abänderung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, trifft die Kostenentscheidung keine Regelung zur Erstattungsfähigkeit von bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Aus diesen Gründen ist die Kostenerinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

gez.

– …

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. September 2015 wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem ein Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2015 abgelehnt wurde.

Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 9. März 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an. Der Antragsteller erhob hiergegen am 31. März 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage. Gleichzeitig stellte er Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 (Az. RN 2 S 15.50213) lehnte der Einzelrichter den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 6. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Abänderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen geänderter Sachlage beantragen. Der Antragsteller sei reiseunfähig. Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 (Az. RN 2 S 15.50483) änderte der Einzelrichter den Beschluss vom 21. April 2015 hinsichtlich Ziffer I dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts angeordnet wurde. Gemäß Ziffer II des Beschlusses hat die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 ließ der Antragsteller im Verfahren RN 2 S 15.50483 durch seinen Prozessbevollmächtigten Kostenfestsetzung hinsichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten des 1. Rechtszuges i. H. v. 334,75 € gegen die Antragsgegnerin beantragen. Mit Schriftsatz vom 10. August 2015 trug die Antragsgegnerin unter Hinweis auf §§ 16 Nr. 5, 15 Abs. 2 RVG und hierzu ergangener Rechtsprechung vor, ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da die geltend gemachten Kosten bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien und nur einmal verlangt werden könnten. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 24. Juli 2015 (Az. RN 2 S 15.50483) betreffe lediglich die im Abänderungsverfahren entstandenen (zusätzlichen) Kosten.

Nachdem sich der hierzu angehörte Bevollmächtigte des Antragstellers nicht äußerte, lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. September 2015 den Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2015 ab. Zur Begründung legte er dar, weder die beantragte Verfahrensgebühr noch die beantragte Post- und Telekommunikationspauschale seien erstattungsfähig. Nach § 16 Nr. 5 RVG könne eine Verfahrensgebühr nur einmal verlangt werden. Gemäß § 162 VwGO, § 173 VwGO i.V.m § 91 Abs. 1 ZPO seien Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sein. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien stets erstattungsfähig. Der vergütungsrechtliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsanwalts liege eindeutig im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Partei entstünden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine zusätzlichen (erstattungsfähigen) Kosten. Dementsprechend sei auch die beantragte Post- und Telekommunikationspauschale nicht festzusetzen.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. September 2015 die Entscheidung des Gerichts. Maßgeblich sei, dass der Prozessbevollmächtigte die Verfahrensgebühr durch das prozessual unabhängige Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdient habe. Ob er sie bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verdient habe und ob er deswegen die Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren vom Auftraggeber nicht nochmals verlangen könne, spiele im Außenverhältnis zu der im Rechtsstreit unterliegenden Partei keine Rolle. § 16 Nr. 5 RVG entlaste den Auftraggeber vor doppelter Bezahlung des Rechtsanwalts in ein und derselben Angelegenheit, nicht jedoch den unterlegenen Gegner im Prozess. Es sei nicht einsichtig und widerspreche Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Erstattungspflicht des unterlegenen Gegners davon abhängig, ob derselbe Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verfahren tätig gewesen sei oder nicht.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. September 2015 sei rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet der Einzelrichter, da dieser auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp, VwGO, 18. Aufl., § 165 RdNr. 3).

Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. September 2015 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind unter anderem das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie jedes nachfolgenden Abänderungsverfahrens (§ 80 Abs. 7 VwGO) gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig in enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Ist der Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden, kann er für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2007 - 22 M 07.40006 - juris). Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits (dort) angefallene Gebühr abgegolten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfahren über den gleichen Gegenstand gesondert geführt wurden und ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.07.2003 - 7 KSt 6/03 - juris). Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unberührt lässt. Dies kommt in dem Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2015 (Az. RN 2 S 15.50483) auch in der Formulierung zum Ausdruck, indem ausschließlich Ziffer I des vorangegangenen Beschlusses vom 21. April 2015 im Verfahren RN 2 S 15.50213 abgeändert wurde und der Antragsgegnerin ausdrücklich lediglich die Kosten des Abänderungsverfahrens auferlegt wurden.

Es besteht auch kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr (schon) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder (erst) in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen (vgl. VG Regensburg, B.v. 23.04.2009 - RO 7 M 08.2020). Dies liefe auch dem Grundgedanken des § 16 Nr. 5 RVG zuwider. Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann nicht verlangt werden, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren anfällt und deshalb mit der dort angefallenen Gebühr bereits der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts insgesamt abgegolten sein soll. Eine „Verlagerung“ der gesamten zu verlangenden Gebühr in den weniger aufwändigen Teil des kostenrechtlich einheitlichen Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund weder gerechtfertigt noch sachgerecht. Auch für eine Aufteilung der nur einmal zu fordernden Gebühr auf die prozessual getrennten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die zuweilen vertretene Ansicht der Gegenmeinung, dass in einer solchen Lage jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen kann (vgl. etwa VG Karlsruhe, B.v. 10.07.2015 - A 1 K 13/15 - juris), ist für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht hilfreich. Auch wenn dies als zutreffend zu erachten ist, wird damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die nur einmal zu fordernde Rechtsanwaltsgebühr im Abänderungsverfahren zu den erstattungsfähigen Kosten gehört. Die weitere Annahme, die Anwaltsgebühren könnten aufgrund der prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen, beantwortet letztendlich ebenfalls nicht die Frage, ob die dem Anwalt nur einmal geschuldete Gebühr in einem (von möglicherweise mehreren) Abänderungsverfahren zu erstatten ist. Letztendlich läuft diese Ansicht auf ein Wahlrecht hinaus, das jede Partei berechtigt, aus möglicherweise mehreren divergierenden Kostenentscheidung diejenige auszuwählen, die ihr günstig erscheint. Dass ein solches Wahlrecht im Hinblick auf den Grundgedanken des § 16 Nr. 5 RVG abzulehnen ist, wurde bereits dargestellt.

Das führt auch nicht deshalb zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 RVG i. V. m. § 16 Nr. 5 RVG (vgl. VGH BW, B.v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 18). Im Übrigen sind die Konstellationen schon nicht vergleichbar. Während der schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätige Anwalt bereits dort die grundlegende Einarbeitung und Bearbeitung leisten muss, kann der erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bevollmächtigte Anwalt auf derartige Vorarbeiten und -kenntnisse nicht zurückgreifen.

Auch der Vortrag des Antragsteller-Bevollmächtigten hinsichtlich der Erstattungspflicht der „im Rechtsstreit unterlegenen Partei“ ist unbehelflich. Dies blendet aus, dass der Antragsteller in dem kostenrechtlich zur selben Angelegenheit gehörenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vollständig unterlegen ist. Auch ist durchaus möglich, dass sich einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehrere) Abänderungsverfahren anschließen, die wechselnd zum Obsiegen und Unterliegen einer Partei führen können. Dabei kann sich die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegene Partei einem die Rechtsanwaltsgebühr betreffenden Kostenerstattungsanspruch der Gegenpartei in diesem Verfahren nicht mit der Begründung entziehen, sie habe in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren obsiegt. Zudem sind u. U. von ihr bereits im Ausgangsverfahren erstattete Rechtsanwaltskosten nicht zurückzuerstatten. Auch dies zeigt, dass es für die Frage, wer letztendlich die Anwaltskosten einer Partei zu tragen bzw. zu erstatten hat, nicht darauf ankommen kann, zu wessen Gunsten oder Lasten ein Abänderungsverfahren oder etwa das letzte von mehreren Abänderungsverfahren endet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.