Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb zum 13. September 2017 die Seminarlehrerstelle für Französisch am O.-v-M. Gymnasium M. aus. Im Ausschreibungstext ist u.a. ausgeführt:

„Es können sich Beamte/Beamtinnen des staatlichen Gymnasialdienstes sowie Beamte/Beamtinnen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen, am ISB, an der ALP D. und an den Staatlichen Schulberatungsstellen bewerben, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

– Befähigung für das Lehramt an Gymnasien

– Nachweis über gute oder sehr gute wissenschaftliche (bzw. für Kunst/Musik: wissenschaftlich-künstlerische) Qualifikation im einschlägigen Fach bzw. für die Gebiete Pädagogik und Psychologie in den Erziehungswissenschaften

– Mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit am Gymnasium nach der Verbeamtung auf Lebenszeit …

Der Nachweis der für die Funktionsausführung notwendigen guten oder sehr guten wissenschaftlichen (bzw. für das Fach Kunst/Musik: wissenschaftlich-künstlerischen) Qualifikation wird in der Regel über die entsprechende Fachnote der Ersten Lehramtsprüfung bzw. für die Gebiete Pädagogik und Psychologie über die Note der erziehungswissenschaftlichen Teilprüfung der Ersten Lehramtsprüfung erbracht, kann aber ggf. durch weitere wissenschaftliche (bzw. wissenschaftlich-künstlerische) Qualifikationen im relevanten Fachbereich (in der Regel Promotion, Habilitation, einschlägige fachwissenschaftliche Publikationen) ergänzt werden.“

Die Antragstellerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Geschichte, Französisch. In ihrer periodischen Beurteilung vom 11. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie das Gesamturteil UB. In der Ersten Lehramtsprüfung erzielte sie im Fach Französisch die Note 1,90.

Die Beigeladene steht ebenfalls als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Latein und Französisch. In ihrer periodischen Beurteilung vom 31. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie das Gesamturteil UB. In der Ersten Lehramtsprüfung erzielte sie im Fach Französisch die Note 1,37.

Mit Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 entschied das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Beide Beamtinnen hätten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung dasselbe Gesamtprädikat erzielt. Beim Vergleich der Superkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung habe die Beigeladene im Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ mit dem Prädikat BG einen Vorsprung gegenüber der Antragstellerin, die in diesem Merkmal mit UB bewertet sei.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Seminarleiterstelle der Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen legte die Beamtin am 22. Juni 2017 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des Seminarlehrers Französisch am O.-v-M. Gymnasium M. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Antragstellerin erfülle das konstitutive Anforderungsprofil hervorragend, die Beigeladene jedoch nicht. Auch bei der fachdidaktischen Kompetenz weise die nicht ausgewählte Beamtin einen deutlichen Vorsprung auf. Denn die ausgewählte Beamtin habe in den letzten Jahren schwerpunktmäßig im Fach Latein Unterricht erteilt. Sie habe niemals in den Klassen 9 und 10 oder in der Oberstufe im Fach Französisch unterrichtet und in diesem Fach auch niemals eine Abiturprüfung abgenommen. Die dienstliche Beurteilung für 11. März 2015, die den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 umfasse, belege die besondere Eignung der Antragstellerin als Seminarlehrerin.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei gerechtfertigt, bei Seminarlehrern auf die Note der Fachprüfung in der Ersten Lehramtsprüfung als Beleg für eine fachwissenschaftliche Qualifikation abzustellen und das als konstitutives Anforderungsprofil festzulegen. Denn die fachwissenschaftliche Qualifikation sei ebenso wie die Fachdidaktik für die Anleitung von Referendaren wichtig. Diese Kriterien fänden aber in der dienstlichen Beurteilung keinen hinreichenden Niederschlag. Die Fachnote der Ersten Lehramtsprüfung bewerte die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Qualifikation. Aktuellere Nachweise – in der Regel Promotion, Habilitation, einschlägige fachwissenschaftliche Publikationen – könnten diese ergänzen. Beide Konkurrentinnen erfüllten dieses Anforderungsprofil. Ein geringerer Unterrichtseinsatz führe bei Fremdsprachen auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der Sprachbeherrschung. Das gelte auch für die fachdidaktische Kompetenz. Der auf die Beurteilungen gestützte Leistungsvergleich ergebe einen Vorsprung für die ausgewählte Bewerberin.

Mit Beschluss vom 24. August 2017 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren bislang nicht geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Lauf-bahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., juris Rn. 31; VG München, B.v. 25.3.2014 – M 21 E 13.5890 – juris Rn. 71).

3. Das Auswahlverfahren entspricht den dargestellten Grundsätzen.

a) Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 26). Der Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 entspricht diesen Grundsätzen. Dort ist der Auswahlmaßstab festgehalten wie auch die Auflistung der Bewerber mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen sowie eine tabellarische Übersicht hinsichtlich der maßgeblichen Vergleichskriterien.

b) Da die im vorliegenden Verfahren zu vergleichenden Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147,20, juris Rn. 31, 34). Denn dieses wie ein „Filter“ vor dem Leistungsvergleich wirkende konstitutive Anforderungsprofil hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung (BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 3 CE 17.815 – juris Rn. 32; B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 27).

Zwar kann sich ein unterlegener Beamter grundsätzlich darauf berufen, dass der nach dem Prinzip der Bestenauslese zum Zuge gekommene Beamte ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt und daher nicht in einen Leistungsvergleich hätte einbezogen werden dürfen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.1410 – juris Rn. 19, 21). Jedoch erfüllt auch die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil. Denn sie hat in ihrer Ersten Lehramtsprüfung im Fach Französisch die Note 1,37.

c) Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Das ist mit KMS vom 10. April 2014 (VI.1 – 5 P 5010.2 – 6b.29119) erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 3 CE 17.184 – juris Rn. 3). Dort ist auf die Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“, „Erzieherisches Wirken“ und „Zusammenarbeit“ als Kriterien abgestellt, die bei der Besetzung von Seminarlehrerstellen von besonderer Bedeutung sind („Superkriterien“). Für die Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass das gesamte KMS vom 10. April 2014 vorgelegt wird. Es ist ausreichend, dass die Auszüge hinsichtlich der für die Bewerberauswahl maßgeblichen „Superkriterien“ vorgelegt wurden. Das Gericht hat keine Zweifel an der Authentizität dieses Teils des Rundschreibens des Kultusministeriums. Wenn die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 29. November 2017 daran festhält, den Inhalt des gesamten Schreibens des Kultusministeriums zu erhalten, so sind hierfür keine konkreten Gründe genannt. Lediglich der abstrakte Hinweis, dass dem Ministerium in der Vergangenheit schon mehrfach Rechtsfehler unterlaufen seien, genügt nicht für Zweifel, dass die auszugsweise Übersendung den für die Entscheidung relevanten Text nicht richtig wiedergeben könnte.

Es fällt zwar auf, dass in den vorgelegten Behördenakten die den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 umfassende periodische Beurteilung für die Antragstellerin vom 11. März 2015 nicht vorhanden war, sondern nur eine Anlassbeurteilung vom 3. April 2014 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 3.4.2014). Das Kultusministerium hat im Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 klargestellt, dass insoweit ein Büroversehen vorlag. Wie aus dem Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 ersichtlich ist, wurde nach der tabellarischen Aufstellung der Bewerber für die Antragstellerin die aktuelle periodische Beurteilung vom 11. März 2015 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014) zugrunde gelegt (vorgelegt von der Antragstellerpartei mit Schriftsatz vom 26.9.2017). Das folgt aus dem Kürzel „12.14.UB“ in der Spalte „Beurteilungen“.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, in diesem Verfahrensschritt die dienstlichen Beurteilungen darüber hinausgehend miteinander zu vergleichen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will. Aus der Ausschreibung ergibt sich nicht, dass eine spezifische Unterrichtserfahrung in einem bestimmten Fach in der Oberstufe gefordert würde. In der Ausschreibung ist unter „Ihr Profil“ lediglich angegeben: „– Erfolgreiche Unterrichtstätigkeit am Gymnasium (insbesondere auch in der Oberstufe)“. Eine Unterrichtstätigkeit in einem spezifischen Fach ist nicht beschrieben. Das gilt auch für die kommissarische Wahrnehmung der Aufgabe der Seminarlehrerin an der Schule über eineinhalb Jahre (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 29 ff.).

4. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, des Bedürfnisses nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts, kommt es für die Entscheidung nicht an.

5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren in besonderer Weise gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 3 CE 16.583

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2017 - 3 CE 17.815

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2015 - 3 CE 15.1410

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juni 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2011 - 2 VR 3/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) schrieb am 21. Juni 2016 1,5 Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) beim Finanzgericht M. aus, die zunächst im Richterverhältnis kraft Auftrags gemäß § 14 Deutsches Richtergesetz wahrzunehmen sind. In der Ausschreibung heißt es:

„Für die Stellen kommen Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

– mind. Amt der BesGr A 14 im Zeitpunkt des Wechsels

– Erfüllung der Beförderungsvoraussetzung gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übertragung eines Amtes der BesGr R 2

– Befähigung zum Richteramt gem. § 5 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz

– Einführungszeit gem. § 5 Abs. 2 Steuerbeamtenausbildungsgesetz abgeschlossen

– mind. 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der Einweisungszeit. Als vergleichbare Tätigkeit zählt auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“

Um die Stellen bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene. Für alle Bewerber wurden im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 erstellt.

Die 1977 geborene Antragstellerin steht als Oberregierungsrätin (BesGr A 14) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von Juni 2008 bis Oktober 2009 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt H.-M. tätig sowie von November 2009 bis November 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesfinanzhof abgeordnet. Im Juni 2012 wurde sie in die Steuerverwaltung des Antragsgegners versetzt und ist seit Dezember 2014 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt M., Abteilung für Körperschaften, beschäftigt. Seit Februar 2015 ist sie als Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin Gemeinnützigkeit eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 14 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Die 1977 geborene Beigeladene steht als Regierungsdirektorin (BesGr A 15) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von September 2007 bis März 2009 als Referentin am Bayerischen Landesamt für Steuern im Bereich Personal Steuerverwaltung und von März 2009 bis Juni 2014 als Referentin im StMFLH im Bereich Personal Steuerverwaltung sowie Liegenschaftsrecht tätig und ist seit Juli 2014 bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, Abteilung Spielbanken, Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 15 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 16, 16, 15 bzw. 16 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Mit Besetzungsvermerk des StMFLH vom 20. Oktober 2016 wurden die Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin, die in der Anlassbeurteilung ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erzielt hatte (siehe VG München, B.v. 24.4.2017 – M 5 E 17.1031), für die Stellen ausgewählt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das StMFLH der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt habe werden können. Der Besetzungsvermerk wurde dem Staatsminister am 9. November 2016 mit der Bitte um Billigung der Auswahlentscheidung vorgelegt. In den Akten befindet sich dort ein Namensstempel „gez. Dr. M. S.“ mit dem handschriftlichen Zusatz „14.11.“.

Die Antragstellerin hat gegen die Auswahlentscheidung am 3. November 2016 Klage erhoben (M 5 K 16.4977), über die - ebenso wie über ihre Klage gegen die Anlassbeurteilung vom 4. November 2016 (M 5 K 16.4996) - noch nicht entschieden ist.

Am 3. November 2016 hat die Antragstellerin nach § 123 VwGO beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) am Finanzgericht M. zu besetzen, bevor nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, ob die Besetzung durch den zuständigen Staatsminister getroffen worden sei bzw. ob sich dieser den Besetzungsvermerk zu Eigen gemacht habe. Die Erforderlichkeit des festgelegten Anforderungsprofils sei nicht hinreichend dargelegt und z.T. unklar. Die Beigeladene erfülle dieses Anforderungsprofil nicht. Die Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden und unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabs entstanden sowie nicht ausreichend begründet worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2017, zugestellt am 23. März 2017, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch den Staatsminister selbst getroffen worden sei. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG seien Richter (außer die Präsidenten der Obergerichte) durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung zu ernennen. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und umfasse nicht die Auswahlentscheidung. Zwar sei die Möglichkeit der Delegation innerhalb des Ministeriums ausdrücklich erst zum 1. Januar 2017 geregelt worden. Die Auswahlerwägungen seien aber durch den Staatsminister am 14. November 2016 gebilligt worden. Der Namensstempel sei hierfür ausreichend. Irrelevant sei, dass die Billigung erst nachträglich erfolgt sei, da die maßgeblichen Auswahlerwägungen unverändert geblieben seien. Da beide Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen würden und die Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden sei, könne offen bleiben, ob das (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig sei. Die Beigeladene erfülle mit der Referententätigkeit im StMFLH die Anforderung „mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit“. Diese werde ausdrücklich als vergleichbar angesehen.

Auch das Vorbringen, die zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Der Vortrag hierzu sei bereits nicht hinreichend substantiiert. Auch sei durch die Neufassung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG die Anlassbeurteilung als eigenständige Beurteilungsart neben der periodischen Beurteilung anerkannt worden. Dadurch sei das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts postulierte Entwicklungsgebot entwertet worden. In den Beurteilungsrichtlinien des StMFLH werde die Anlassbeurteilung näher bestimmt. Für die Behauptung, bei der Erstellung der Anlassbeurteilung sei nicht von dem von den Bewerbern ausgeübten Amt, sondern vom Amt einer Richterin am Finanzgericht ausgegangen worden, gebe es keine Anhaltspunkte. In der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung fehle es im Unterschied zu der Anlassbeurteilung 2013 an einer auf ein Richteramt bezogenen Formulierung. Im Übrigen liege es auch im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimesse. Es sei nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter angesehen habe. Wenn die Antragstellerin in den Anlassbeurteilungen 2013 und 2016 jeweils gleich beurteilt worden sei, bedinge dies nicht die Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung. Der Umstand, dass die Antragstellerin zum Stichtag 31. Mai 2016 in der periodischen Beurteilung 12 Punkte, hingegen in der Anlassbeurteilung zum selben Stichtag 14 Punkte erhalten habe, könne die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung ebenfalls nicht begründen. Bei Bewerbern, die wegen unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweisen würden, seien Anlassbeurteilungen zu erstellen. Bei dieser habe der Beurteiler - anders als bei der Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten. Unabhängig davon werde die Antragstellerin durch die bessere Anlassbeurteilung nur begünstigt. Soweit sie darauf hinweise, dass das Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden sei, könne dahingestellt bleiben, ob hierfür die Ausführungen unter „Ergänzende Bemerkungen“ ausreichen würden. Ein etwaiger Rechtsfehler würde sich jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen nicht auswirken, da selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, eine Auswahl der Antragstellerin nicht ernsthaft möglich erscheinen würde. Selbst bei 15 Punkten im Gesamturteil wäre der Antragsgegner nicht gehalten, die Tätigkeit der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof so zu bewerten, dass der Vorsprung der Beigeladenen im höheren Statusamt ausgeglichen werden könne.

Mit der am 4. April 2017 eingelegten und mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 24. April 2017 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG finde nach dem Sinn der Vorschrift auch auf die der Ernennung vorgeschaltete Auswahlentscheidung Anwendung und könne nicht durch Verwaltungsvorschriften umgangen werden. Eine Billigung durch den Staatsminister sei durch Aufbringen eines Namensstempels nicht dokumentiert. Die nachträgliche Billigung führe nicht zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung, weil nicht sichergestellt sei, dass der Staatsminister das Auswahlermessen selbst ausgeübt habe. Das (konstitutive) Anforderungsprofil sei nicht sachgerecht, weil nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei. Soweit als vergleichbare Tätigkeit jede Tätigkeit als Referent im StMFLH zähle, sei ein Bezug zu den Aufgaben als Finanzrichter nicht zu erkennen. Die Tätigkeit in der Staatlichen Lotterieverwaltung und die Einweisungszeit würden keine vergleichbare Tätigkeit darstellen. Die für die Stellenbesetzung eingeholten Anlassbeurteilungen seien rechtswidrig, weil sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus den Regelbeurteilungen fortentwickelt worden seien. Auch sei ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden, weil die Leistungen der Bewerber zu Unrecht am Amt eines Finanzrichters beurteilt worden seien. Die Beurteiler verfügten insoweit jedoch über keine Kompetenz. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin weise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine ausreichende Begründung auf. Da die Antragstellerin in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte erhalten habe, hätte begründet werden müssen, warum im Gesamturteil 14 und nicht 15 Punkte vergeben worden seien. Das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Bewertung vor, wenn es ausführe, dass selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, die Auswahl der Antragstellerin im Verhältnis zur Beigeladenen nicht möglich wäre. Die Prognose, die Antragstellerin könne auch dann nur 15 Punkte im Gesamturteil erhalten, sei nicht fundiert, da nach dem Beurteilungssystem des Antragsgegners 16 Punkte vergeben werden könnten. Die Auswahlentscheidung beschränke sich auch auf eine bloße Reihung, obwohl hierfür die Beurteilung der Eignung als Finanzrichter erforderlich sei. Eine vergleichbare Tätigkeit könne aber nur die Antragstellerin vorweisen. Da die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden seien, hätte eine Gesamtwürdigung der einzelnen Prädikate erfolgen müssen. Die Höherbewertung der Beigeladenen allein aufgrund des höheren Statusamts sei unzulässig, da dieses bereits in die Anlassbeurteilung eingeflossen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Auf die Schriftsätze vom 16. Mai und 22. Juni 2017 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsätzen ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom 12. Juni und 4. Juli 2017 erwidert und weiter vorgetragen: In der Einführungszeit würden keine steuerrechtlichen Kenntnisse vermittelt. Die Tätigkeit als Referentin im StMFLH in steuerfernen Bereichen sei mit Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug nicht vergleichbar, deren Gleichsetzung willkürlich. Die Antragstellerin verfüge über langjährige steuerfachliche und über Erfahrungen im richterlichen Bereich, während die Beigeladene seit der Einführungszeit keinerlei Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug mehr ausgeübt habe. Zu Unrecht sei die erforderliche soziale Kompetenz der Bewerber nicht bewertet worden. Weder aus dem Leistungslaufbahngesetz noch aus den Beurteilungsrichtlinien würden sich inhaltliche Vorgaben für Anlassbeurteilungen ergeben. Für diese gebe es zudem keine Rechtsgrundlage. Art. 58 LlbG finde nur auf periodische und Zwischenbeurteilungen Anwendung. Die Notendifferenzen zu den Regelbeurteilungen seien nicht zu erklären. Die Beurteiler hätten keine Aussage zur Eignung der Bewerber als Finanzrichter treffen können. Diese Feststellung hätte im Auswahlerfahren unter Mitwirkung von Finanzrichtern getroffen werden müssen. Die Nennung bestimmter Prädikate genüge nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Es sei nicht begründet worden, warum gerade auf die genannten Prädikate abgestellt worden sei. Diese stünden in keiner Beziehung zur Tätigkeit als Finanzrichter. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin seit 2013 seien je mit 14 Punkten bewertet worden, obwohl sie durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs 2014 mit „sehr gut“ beurteilt worden sei. Deshalb sei gegen Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden. Für den vom Antragsgegner behaupteten Beurteilungsabgleich gebe es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Die Informationsgespräche mit Bewerbern seien in die Auswahlentscheidung miteingeflossen, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Die Auswahl verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Auswahlverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20-22). Vorliegend wurden die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt des StMFLH ausreichend dokumentiert. Dort ist vermerkt, dass für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt wurden und dass das StMFLH die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der Gesamturteile getroffen hat. Danach wurden die Antragstellerin sowie eine weitere Bewerberin, die ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, ausgewählt.

Aus der Rüge, dass sich den Besetzungsakten keine eigenen Auswahlerwägungen des zuständigen Staatsministers entnehmen ließen, folgt nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war dieser nicht verpflichtet, die Auswahl vorzunehmen, sondern konnte die Auswahlentscheidung innerhalb des Ministeriums delegieren. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F. In Übereinstimmung mit Art. 55 Nr. 4 BV, der auch für die Ernennung von Richtern gilt (BayVerfGH, E.v. 28.12.1960 – Vf. 8-VIII-60 – VerfGHE 13, 182/185), ernennt die Staatsregierung die Präsidenten der Obergerichte (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG). Die übrigen Richter werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F.). Hieraus folgt, dass eine Übertragung der Befugnis innerhalb des Staatsministeriums als oberste Dienstbehörde erst recht zulässig ist.

Art. 55 Nr. 4 Satz 2 BV, wonach die übrigen Beamten bzw. Richter durch die jeweils zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt werden, schreibt insoweit weder eine persönliche Zuständigkeit des Ministers noch eine bestimmte Form der Übertragung vor, so dass eine Delegierung innerhalb des Ministeriums durch Geschäftsordnung oder -verteilung bzw. durch Dienstanweisung möglich ist. Dies ist hier geschehen. Nach § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des StMFLH (FMGO) vom 27. Mai 2015 hat sich der Staatsminister die Besetzung von Richterdienstposten erst ab der BesGr R 3 vorbehalten. Die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayRiG, wonach die Ausübung der Ernennungsbefugnis, die die Befugnis zur Auswahl unter mehreren Bewerbern umfasst, innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen werden kann, enthält insoweit lediglich eine Klarstellung (LT-Drs. 17/13142 S. 16 f.). Soweit der Bayerische Dienstgerichtshof für Richter Zweifel daran geäußert hat, ob der Minister die - spiegelbildlich zur Ernennungsbefugnis bestehende - Entlassungsbefugnis innerhalb des Ministeriums aufgrund von Verwaltungsvorschriften delegieren kann (B.v. 23.5.2013 – DGH 3/12 – n.v.), teilt der Senat diese Bedenken nicht. Soweit der Senat entschieden hat, dass die der Staatsregierung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. (entspricht Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG a.F.) eingeräumte Befugnis nicht auf den zuständigen Staatsminister delegiert werden kann (BayVGH, B.v. 16.10.1989 – 3 CE 89.02833 – BayVBl. 1990, 87/88), kann diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Staatsregierung - anders als der Minister - nach Art. 55 Nr. 4 Satz 1 BV keine Delegationsmöglichkeit besitzt.

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die nachträgliche Billigung durch den zuständigen Staatsminister mittels Namensstempel wirksam war und ob diese zu einer rückwirkenden Genehmigung der Auswahlentscheidung führte. Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AGO zulässige Form der Mitzeichnung durch den Staatsminister erfolgt ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 29; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 24) ausgeführt hat, dass durch die Billigung eines Besetzungsvorschlags durch den zuständigen Staatsminister dieser damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung ist, stellte sich dort die Frage der Übertragbarkeit der Auswahlbefugnis nicht.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Teilnahme an dem Stellenbesetzungsverfahren u.a. von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass Bewerber eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder eine vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der sog. Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG vorweisen müssen; als vergleichbare Tätigkeit zählt nach dem Ausschreibungstext ausdrücklich auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im StMFLH. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch die Beigeladene mit in die Auswahl einbezogen hat.

Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Grundsätzlich kann nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der sämtliche Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 23). Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 31). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss dabei durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 32). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen, und können von einem unterlegenen Bewerber gerügt werden. Es unterliegt jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr, dem bei Festlegung des Anforderungsprofils ein Einschätzungsspielraum zusteht, im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 15). Bei Überprüfung der Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber zudem auch geltend machen, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehlt, weil auch in diesem Fall die Auswahlentscheidung dann nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und deshalb fehlerhaft ist, so dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 a.a.O. Rn. 16).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Ergebnis offen gelassen, ob das Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da jedenfalls beide Beteiligte die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen, so dass die Bewerberauswahl entsprechend den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) anhand der Anlassbeurteilungen getroffen wurde. Die Antragstellerin erfüllt - neben der ebenfalls geforderten Einweisungszeit gemäß § 5 Abs. 2 StBAG als Mindestzeit - aufgrund der Tätigkeit als Sachgebiets-/Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin am Finanzamt von Juni 2008 bis Oktober 2009 und seit Dezember 2014 sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof von November 2009 bis November 2014 die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug. Aber auch die Beigeladene erfüllt neben der Einweisungszeit jedenfalls aufgrund ihrer Tätigkeit als Referentin im StMFLH von März 2009 bis Juni 2014 die Voraussetzung einer vergleichbaren Tätigkeit. Als solche zählt auch die Tätigkeit als Referentin im StMFLH. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Antragstellerin kann hiergegen nicht einwenden, dass nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei, und dass hinsichtlich einer steuerrechtsfernen Tätigkeit als Referentin im StMFLH auch kein Bezug zu den Aufgaben einer Richterin am Finanzgericht (BesGr R 2) zu erkennen sei, so dass die Gleichsetzung sachwidrig sei. Die juristische Tätigkeit als Referentin im StMFLH ist nicht nur eindeutig festgelegt. Es ist auch vom Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn er im Rahmen der Besetzung einer Richterstelle am Finanzgericht die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als gleichwertig mit steuerrechtlichen Tätigkeiten erachtet, da damit fachliche Erfahrungen in dem für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium gesammelt werden. Die Gleichsetzung ist auch nicht sachwidrig, da eine entsprechende Tätigkeit unabhängig davon, ob sie in steuerrechtsfernen Bereichen geleistet wird, auch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DRiG angerechnet werden kann. Die Tätigkeit von Richtern und juristischen Ministerialbeamten ist in gewisser Hinsicht vergleichbar, so dass die im Bereich der Ministerialbürokratie gezeigten Leistungen und Fähigkeiten auch eine Eignungsbeurteilung für ein Richteramt zulassen (BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 40). Zwar geht es hier nicht um den Ausgleich fehlender richterlicher Erfahrung durch Verwaltungstätigkeit. Doch ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass sowohl die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als auch als Sachgebietsleiterin im Finanzamt die Eignung für ein Amt als Richterin am Finanzgericht belegen, gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin kann daher auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Beigeladene - im Gegensatz zu ihr - nach der Einweisungszeit keine Tätigkeiten mehr mit genuin steuerrechtlichem Bezug ausgeübt habe, sondern (lediglich) in der Personal- und Immobilienverwaltung tätig gewesen sei. Auf die fehlende Eignung der Beigeladenen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil laut Ausschreibung eine Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug ausdrücklich mit einer Referententätigkeit im StMFLH als vergleichbar anzusehen ist. Sie kann insoweit auch nicht ihre Vorstellungen davon, welche Tätigkeit als vergleichbar anzusehen ist, an die Stelle der Einschätzung des Antragsgegners setzen, zumal die angeblich fehlende Eignung der Beigeladenen erst durch die teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts der Ausschreibung auf steuerrechtsnahe Tätigkeiten begründet werden soll. Insoweit ist unerheblich, dass der Antragsgegner die Stellenausschreibung nicht auf Juristen aus sonstigen Bereichen innerhalb des Finanzressorts bzw. auf solche aus anderen Ressorts oder von außerhalb erstreckt hat, da es seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung unterfällt, was er als zwingende Voraussetzungen für eine Stelle als Finanzrichterin ansieht. Anders als ein rechtswidrig zu eng gefasstes (konstitutives) Anforderungsprofil, dessen Rechtswidrigkeit der unterlegene Bewerber, der deshalb zu Unrecht nicht in die Auswahl einbezogen wurde, rügen kann, würde im Übrigen auch eine zu weit gefasste (zwingende) Voraussetzung nicht dazu führen, dass der unterlegene Bewerber geltend machen könnte, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehle, da sich dies dann nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben kann. Doch selbst wenn man das (konstitutive) Anforderungsprofil vorliegend insgesamt als rechtswidrig ansehen wollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung, da diese auch dann anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden wäre.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, die steuerrechtliche Fragestellungen umfasst, eine vergleichbare Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug darstellt. Entsprechendes gilt für die Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG, die angesichts des Inhalts des Ausbildungsplans sehr wohl auch der Vermittlung steuerrechtlicher Kenntnisse dient, mögen dabei auch Fragen der Führungsverantwortung in der Steuerverwaltung und nicht Einzelprobleme bei der Sachbearbeitung im Vordergrund stehen. Die durch den Ausbildungsplan widerlegten anderslautenden (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Behauptungen der Antragstellerin liegen neben der Sache.

3. Der Antragsgegner hat der Auswahlentscheidung auch zu Recht die zu diesem Zweck eingeholten Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die bei der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (§ 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung grundsätzlich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist es grundsätzlich mit den Vorgeben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten oder Richters in einem höheren Statusamt als besser als die des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten anzusehen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21).

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten oder Richter untereinander anhand vom Dienstherrn vorgegebener Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 23).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen der Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 24). Solche „ad-hoc-Beurteilungen“ sind ihrer Natur nach besonders geeignet, festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 – Vf. 85-VI-02 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.9.2002 – 3 CE 02.2056 – juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 25.7.2006 – Vf. 44-VI-04 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris Rn. 32).

Deshalb ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner gemäß Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des StMFLH (BeurtRL) vom 16. Mai 2014 (FMBl S. 91), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2015 (FMBl S. 133), Anlassbeurteilungen erstellt hat. Danach sind bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) stets für alle Bewerber Anlassbeurteilungen zu erstellen (Ziff. 10.1 Satz 2 BeurtRL). Dies ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Bewerbung um eine Stelle als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) – wie im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin aus der Steuerverwaltung und die Beigeladene aus der Staatlichen Lotterieverwaltung stammen – Beamten und Beamtinnen regelmäßig aus unterschiedlichen Behörden bzw. Behördenteilen im Geschäftsbereich des StMFLH miteinander konkurrieren, deren periodische Beurteilungen aufgrund verschiedener Beurteilungsmaßstäbe, Beurteilungszeiträume oder Orientierungsschnitte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 30) nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2004 – 3 CE 04.817 – juris Rn. 18; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2848 – juris Rn. 26).

Auch diesbezüglich gilt nämlich das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Der Anlassbeurteilung nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei Regelbeurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung fordert das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der anderen Bewerber so weit wie möglich übereinstimmt. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck. Entsprechendes gilt für die anzuwendenden Beurteilungskriterien. Nur so wird eine der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 25 f.).

Die Problematik der Anlassbeurteilungen liegt zwar darin, dass sie als Vorstufe einer bestimmten Personalentscheidung Ämterpatronage erleichtern und eine geringere Gewähr der Objektivität bieten könnten als losgelöst hiervon erstellte periodische Beurteilungen. Diese Gefahren sind freilich beherrschbar, indem besonders darauf geachtet wird, für Anlassbeurteilungen den gleichen Maßstab anzuwenden, wie er auch für periodische Beurteilungen gilt (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 a.a.O. Rn. 20). Anlassbeurteilungen sind daher an das System der Regelbeurteilungen anzupassen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Die BeurtRL regeln das in Ziff. 9.3 sowie Ziff. 9.4 i.V.m. Ziff. 2.4 dahingehend, dass die Anlassbeurteilungen nach dem Muster für periodische Beurteilungen der Anlage 3 der VV-BeamtR - Beurteilungsrichtlinien - vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl S. 143), zu erstellen sind. Danach sind Anlassbeurteilungen nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL, die als solche zu kennzeichnen sind, gemäß den für periodische Beurteilungen geltenden Kriterien des Art. 58 Abs. 2 LlbG anhand der Beurteilung der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Einzelmerkmale zu erstellen. Dafür bedarf es entgegen dem (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen der Antragstellerin auch keiner gesetzlichen Grundlage, da die obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschriften weitere dienstliche Beurteilungen zulassen können (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG) und die Ausgestaltung der Beurteilung durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG).

3.2 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner anlässlich des gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu Recht für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt, um entsprechend Art. 58 Abs. 2 LlbG deren fachliche Leistung in Bezug auf deren Funktion sowie deren Eignung und Befähigung im Vergleich mit den anderen Bewerbern anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale zu beurteilen, um deren Geeignetheit für das ausgeschriebene Richteramt einschätzen zu können.

3.2.1 Diesbezüglich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anlassbeurteilungen nicht aus den periodischen Beurteilungen fortentwickelt worden seien. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin in der periodischen Beurteilung 2016 für den gleichen Beurteilungszeitraum (1.6.2013 bis 31.5.2016) lediglich 12, in der Anlassbeurteilung 2016 hingegen 14 Punkte im Gesamturteil erhalten hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 30) ein „Fort-entwicklungsgebot“ für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als Regelbeurteilungen abbilden, aufgestellt hat, ist der vorliegende Fall damit schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung auf denselben Zeitraum wie derjenige der parallel dazu erstellten Regelbeurteilung erstreckt. Im Übrigen waren vorliegend auch nicht deshalb Anlassbeurteilungen zu erstellen, weil die Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen wären (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG; vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Vielmehr wurden die Anlassbeurteilungen mangels Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen der einzelnen Bewerber erstellt. Nach den Angaben des Antragsgegners hatten die Beurteiler bei Erstellung der Anlassbeurteilung - im Gegensatz zur Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten, so dass sie nachvollziehbar abweichend hiervon die Einzelmerkmale bewertet und das Gesamturteil gebildet haben. Daher kann die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Darüber hinaus würde sich die Frage, ob die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung fortzuentwickeln ist, auch lediglich dann stellen, wenn sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung im Vergleich zu der vorhergehenden periodischen Beurteilung (erheblich) verschlechtert hätte. Vorliegend wird die Antragstellerin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - durch die gegenüber der periodischen Beurteilung um zwei Punkte bessere Anlassbeurteilung aber lediglich begünstigt, so dass sich die Frage, ob das Fortentwicklungsgebot zu beachten ist, von vornherein nicht stellt.

3.2.2 Entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erstellung der Anlassbeurteilungen ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre. Der Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ist auf das Statusamt zu beziehen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 22). Die Beurteiler haben die Bewerber in dem von diesen innegehabten Statusamt (Art. 58 Abs. 2 LlbG) vor dem Hintergrund der von ihnen ausgeübten Funktionen (Art. 58 Abs. 1 LlbG) anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale bewertet, aber keine Bewertung an den Anforderungen des Amts einer Richterin/eines Richters am Finanzgericht (BesGr R 2) vorgenommen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Anlass der Beurteilung (Bewerbung um die Stelle einer Richterin am Finanzgericht) angegeben worden ist; dies bedeutet nicht, dass auch ein entsprechender Maßstab angewendet worden ist. Daran ändert auch nichts, dass den Bewerberinnen jeweils die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt worden ist. Gemäß ihrem eigentlichen Zweck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 34), ist auch die Anlassbeurteilung mit einer Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG).

3.2.3 Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist ihre Anlassbeurteilung (insbesondere im Gesamturteil) auch hinreichend begründet.

Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem anhand einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG). Die Beurteilung kann daneben ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Der Beurteiler hat die Bewertungen für die Merkmale i.S.d. Art. 58 Abs. 3 LlbG nach Punkten vergeben. Eine besondere Begründung hinsichtlich einzelner Merkmale war nicht veranlasst, da sich die Bewertung der Einzelmerkmale weder gegenüber der aktuellen periodischen Beurteilung 2016, in der die Antragstellerin durchwegs schlechter als in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, noch gegenüber der Anlassbeurteilung 2013, in der die Antragstellerin so wie in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, (wesentlich) verschlechtert hat. Der Beurteiler hat auch die Einzelmerkmale bewertet und gewichtet und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Danach wurden die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“, in denen die Antragstellerin 15, 15, 14 und 14 Punkte erhielt, gegenüber den übrigen Einzelmerkmalen besonders gewichtet.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in den Anlassbeurteilungen die nach Auffassung des Antragsgegners für das Amt einer Finanzrichterin als besonders bedeutsam zu erachtenden Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ besonders gewichtet worden sind. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, welches Gewicht er einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39). Dabei ist es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner die genannten Merkmale als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter ansieht, weil sie für die Richtertätigkeit allgemein von besonderer Relevanz sind (vgl. Ziff. 3.2.8 [juristische Kenntnisse], Ziff. 3.2.3 [Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft] sowie Ziff. 3.2.9 [mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit] der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 26. März 2015 zur Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, JMBl S. 18). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich nicht erschließe, warum gerade diese Merkmale ausgewählt worden seien, ist der von ihr in Bezug genommene Fall, in dem diese Merkmale nur unterstützend bei der Auswahlentscheidung zugunsten des dortigen Beigeladenen herangezogen wurden (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 49), nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die genannten Merkmale bei sämtlichen Bewerbern gleich gewichtet wurden.

Hieraus ergeben sich bei im Übrigen einmal 15 und neunmal 14 Punkten 14 Punkte im Gesamturteil, ohne dass es einer weitergehenden Begründung hierfür bedürfte.

Zwar ist das Gesamturteil i.d.R. nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelwerten zu bilden. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind jedoch umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, weshalb angesichts von 15, 15, 14 bzw. 14 Punkten in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15 und nicht nur 14 Punkte zu vergeben gewesen wären, zumal sich dieses Ergebnis auch bei Bewertung dieser Merkmale, deren Durchschnittswert 14,5 beträgt, nicht aufdrängt. Im Übrigen lässt sich die von der Antragstellerin für ihre Behauptung, das Gesamturteil hätte weiter begründet werden müssen, herangezogene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die hiesige Rechtslage übertragen. Während in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen entweder Ankreuzverfahren mit unterschiedlichen Skalen für Einzelkompetenzen und Gesamturteil (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris) bzw. aus anderen Gründen nicht vergleichbare Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris und B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris) bestanden, liegt der Anlassbeurteilung der Antragstellerin ein anderes differenziertes Beurteilungssystem zugrunde, das von der genannten Rechtsprechung deshalb von vornherein nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 65).

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht meint – auch bei einer erneuten Beurteilung und Begründung des Gesamturteils mehr als 14 Punkte im Gesamturteil erreichen könnte. Denn selbst wenn sie 15 Punkte im Gesamturteil erhalten würde, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie im Vergleich mit der Beigeladenen zumindest im Wesentlichen gleich beurteilt wäre, da diese 15 Punkte in A 15 und damit im höheren Statusamt erhalten hat. Im Übrigen ist aufgrund der Bewertung der Antragstellerin in der Regel-beurteilung 2016 mit lediglich 12 Punkten nicht davon auszugehen, dass sie in einer erneuten Anlassbeurteilung 15 oder gar 16 Punkte erreichen wird. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie 2014 vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit „sehr gut (untere Grenze)“ beurteilt wurde, da dieser Beurteilungsbeitrag - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 ausführlich begründet hat (S. 15-19) - bereits bei der Anlassbeurteilung 2016 berücksichtigt wurde. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass ihre Anlassbeurteilung 2013 mit der 2016 identisch sei, da sie keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung allein aufgrund des Beurteilungsbeitrags besitzt.

4. Das Auswahlverfahren ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich der Besetzungsakte ausschließlich auf das Gesamturteil der aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, die in BesGr A 15 15 Punkte im Gesamturteil aufweist, während die übrigen Bewerber (bis auf eine weitere Bewerberin mit ebenfalls 15 Punkten) nur geringere Punktezahlen im Gesamturteil aufweisen. Deshalb war weder eine Auflistung der Besoldungsgruppen der Bewerber noch eine weitere Ausdifferenzierung nach Einzelmerkmalen (Binnendifferenzierung, vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG) erforderlich.

Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 16), ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen mit einer um einen Punkt besseren Beurteilung im höheren Statusamt einen Leistungsvorsprung einräumt. Deshalb liegt es neben der Sache, wenn die Antragstellerin meint, dass dieser Gesichtspunkt nicht nochmals im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfe, da er bereits in die Bewertung der Anlassbeurteilung eingeflossen sei. Diesen Beurteilungsvorsprung kann sie auch nicht durch ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof ausgleichen, die zu keinem höheren Gesamturteil in der Anlassbeurteilung führte.

Da alle Bewerber die Verwendungseignung als Richterin/Richter am Finanzgericht besitzen, musste auch keine erneute Beurteilung der Eignung als Finanzrichter im Auswahlverfahren durchgeführt werden. Entgegen der Annahme der Antragstellerin verfügt nicht nur sie wegen ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof über eine entsprechende Eignung. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Verwendungseignung durch die Beurteiler vergeben wurde. Ein Beurteilungsabgleich erfolgt in den Fällen der Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL durch die zuständigen Beurteiler der Steuerverwaltung sowie unter Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts und des StMFLH (Ziff. 10.5.1 Satz 1 und 2 BeurtRL), so dass auch ein Abgleich mit Beurteilungen aus der Staatlichen Lotterieverwaltung gewährleistet ist (vgl. Ziff. 2.6.1.7 BeurtRL, wonach Beurteilungsvorübersichten der Staatlichen Lotterieverwaltung dem Staatsministerium vorzulegen sind). Durch die Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts am Beurteilungsabgleich werden zudem auch Finanzrichter vor Erteilung der Verwendungseignung miteinbezogen.

Im Übrigen ist klarzustellen, dass neben dem Beurteilungsabgleich, dem ggf. eine Reihung der Beurteilten folgt, eine Reihung im Rahmen der Auswahlentscheidung stattfindet, bei der unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese derjenige Vorrang hat, der - wie die Beigeladene - in der aktuellen Beurteilung am besten bewertet wird (BayVGH, B.v. 3.12.2007 – 3 CE 07.2748 – juris Rn. 42).

Soweit die Antragstellerin rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob die Bewerber über die nach § 9 Nr. 4 DRiG erforderliche Sozialkompetenz verfügen, handelt es sich um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, so dass es schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwiefern sich dieser etwaige Fehler auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben sollte, so dass der Vortrag jedenfalls deshalb irrelevant ist.

Soweit die Antragstellerin behauptet, dass Informationsgespräche mit Bewerbern in die Auswahlentscheidung miteingeflossen seien, ohne dass dies so dokumentiert worden sei, handelt es sich ebenfalls um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter nachzugehen war. Im Übrigen hat sie ihre diesbezüglichen Behauptungen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juni 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf die vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2014 unter 2.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Die Stellenausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) bei der Kriminalpolizeiinspektion F. als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats ... (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 13) und seit Mai 2006 als Fachhochschullehrer bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) - Fachbereich Polizei - tätig. Im Zeitraum von März 1997 bis April 2006 war er Sachbearbeiter beim Kommissariat ... der Kriminalinspektion F. (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter).

Laut Vermerk vom 4. November 2014 entscheid das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, die Stelle aus zwingenden persönlichen wie auch besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stimmte der Besetzungsentscheidung am 10. Dezember 2014 zu.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 15.415) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015, zugestellt am 16. Juni 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Für den Beigeladenen als Umsetzungsbewerber finde die konstitutive Anforderung einer mindestens dreijährigen kriminalpolizeilichen Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter), die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe, keine Anwendung. Es bestehe nur im Anwendungsbereich des durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungssatzes und der Bestenauswahl ein Bedürfnis für den Dienstherrn, überhaupt ein spezifisches Anforderungsprofil für einen Dienstposten zu schaffen. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs, so beispielsweise für die hier vorliegende Umsetzung nach Nr. 3.1 RBestPol aus besonderen dienstlichen bzw. zwingenden persönlichen Gründen, sei der Dienstherr bei seiner Besetzungsentscheidung frei. Außerhalb einer Leistungskonkurrenz bestehe kein Bedürfnis für ein konstitutives Anforderungsmerkmal.

Mit der am 30. Juni 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 begründeten Beschwerde, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Anforderungsprofil für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten sei fachspezifisch und konstitutiv und gelte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für den Beigeladenen. Die Nr. 3 der RBestPol komme erst in einem zweiten Schritt zur Anwendung, nämlich bei der Frage, ob der Dienstposten im Wege der Beförderung oder vorrangig durch Umsetzung/Versetzung besetzt werde solle. Der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil derzeit aufgrund seiner seit Mai 2006 ausgeübten Dozententätigkeit nicht. Er könne es aber erfüllen, wenn er nunmehr tatsächlich auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten beschäftigt werde. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache könne der Beigeladene dann - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder zwingender persönlicher Gründe vorausgesetzt - tatsächlich vorrangig gemäß Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden. Damit sei ein Anwendungsgrund gegeben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

Der Antragsgegner hat vorliegend mit Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 in der Fassung vom 31. März 2003 (Bestellungsrichtlinien - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, klargestellt, dass Beamte, die bereits - wie hier der Beigeladene - einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Damit unterfällt der Beigeladene als Umsetzungsbewerber nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 15 ff.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a. Ein Beamter kann sich nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, wenn er nicht darlegen kann, warum ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich fehlt daher ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - die behördliche Entscheidung rückgängig gemacht werden könnte. Der streitbefangene Dienstposten kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden, da der Beigeladene keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

b. Hier besteht jedoch - abweichend vom dargestellten Normalfall - eine Ausnahmesituation, aus der sich ein Anordnungsgrund ergibt.

(1) Das Anforderungsprofil des streitbefangenen Dienstpostens gilt für alle Bewerber, also sowohl die Beförderungs-, als auch die Um- und Versetzungsbewerber. Das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 - juris Rn. 34) ist konstitutiv und ist auch im Falle eines Wechsels auf einen gleichwertigen oder niedriger bewertetet Dienstposten nach Ziff. 3 der Bestellungsrichtlinien zu beachten. Der Antragsgegner fordert in Nr. 2.7.2.1 Buchst. a RBestPol in Verbindung mit deren Anlage 2 für Leiter der Kommissariate 1 eine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrungen, deren Art und Umfang durch das (in Anlage 2 der Bestellungsrichtlinien formulierte) konstitutive Anforderungsprofil festgelegt wird, das auch für die verfahrensgegenständliche Dienstpostenbesetzung Berücksichtigung gefunden hat. Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 30: Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens - wie hier - zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt). Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012, 241 - juris Rn. 17). Daran ist der Dienstherr gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6/05 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 27). Vorliegend ist auch der Antragsgegner im gesamten Verfahren davon ausgegangen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllen muss.

(2) Der Beigeladene erfüllt das Anforderungsprofil jedoch nicht, da seine Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Güter) unstreitig länger als fünf Jahre beendet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind. Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Der Bewerber muss erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - ZBR 2014, 382 - juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der „Ermittlungsstelle“ lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber eindeutig bestimmen - die Unterrichtstätigkeit an einer Fachhochschule fällt nicht darunter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Um- bzw. Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, gleichwohl lässt sich die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Gilt das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung generell, also auch im Falle der Anwendung der Nr. 3 RBestPol, ist zwingende Konsequenz daraus, dass sich die Verwaltung nicht intern - wie hier aufgrund bestehender Regelungslücke und vergleichbarer Sachlage im Wege der Analogie - vom eindeutig formulierten Anforderungsprofil löst, da damit in der Konsequenz der Bewerbungsverfahrensanspruch eines potentiellen Beförderungsbewerbers (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.2013 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 - juris Rn. 7) jedenfalls mittelbar verletzt wird.

(3) Wird dem Beigeladenen der streitbefangene Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen, erhielte der Beigeladene die Gelegenheit (erneut) eine „mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter)“ nachzuweisen bzw. „zu erdienen“, so dass er im Falle einer erneuten Besetzungsentscheidung im Falle einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder persönlicher Gründe vorausgesetzt - vorrangig nach Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden könnte. Damit ist dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Mit einem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache (Widerspruchs- und Klageverfahren) kann angesichts der den Beteiligten bekannten Laufzeiten in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nicht zuverlässig binnen drei Jahren gerechnet werden.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Beigeladene mangels Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht als Bewerber berücksichtigt werden kann, so dass hinsichtlich der verbleibenden Beförderungsbewerber nunmehr im Rahmen der Dienstpostenbesetzung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, die dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14). Eine Auswahl erscheint bereits deshalb möglich, weil der Antragsteller im Kreis der Beförderungsbewerber neben einem weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 14 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung der leistungsstärkste Bewerber ist und mithin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.