Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - M 5 E 16.883

published on 24.05.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - M 5 E 16.883
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 15/16 vom 14. August 2015 den Dienstposten Sachbearbeiter 3…) - (A 12/13) beim Bayerischen Landeskriminalamt aus. Auf diesen Posten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. Er ist beim Polizeipräsidium … tätig. In seiner Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erzielte er ein Gesamtergebnis von 13 Punkten.

Der Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners und ist ebenfalls beim Polizeipräsidium … tätig. In seiner Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erzielte er ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Mit Besetzungsvermerk des Bayerischen Staatsministeriums … vom 14. Dezember 2015 wurde entschieden, dem Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen. Denn dieser Beamte liege bei einem Vergleich der Beurteilungsendergebnisse vorn.

Der Hauptpersonalrat stimmte der Besetzungsentscheidung am 13. Januar 2016 zu.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 7. März 2016 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 erhoben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über dieses Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen M 5 K 16.1116 geführt wird, ist noch nicht entschieden. Auch über die bereits am 18. Dezember 2015 erhobene Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 15.5945 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3… QE…) - beim Bayerischen Landeskriminalamt (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen oder eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegende dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft. Es seien sachwidrige Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen. Die Umstände, die zu einer besseren Einschätzung der vor ihm gereihten Beamten geführt hätten, seien nicht nachvollziehbar bzw. in Abrede zu stellen. Die Beurteilung sei auch nicht hinreichend plausibilisiert.

Das Bayerische Staatsministerium … hat die Akten vorgelegt und sich bislang nicht weiter für den Antragsgegner geäußert.

Mit Beschluss vom 28. April 2016 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Auch dieser hat sich bislang nicht weiter geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle als Sachbearbeiter 3… QE…) - (A 12/13) beim Bayerischen Landeskriminalamt ausweislich des Schreibens vom 4 Februar 2016 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da er im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen um einen Punkt schlechter als der Beigeladene beurteilt wurde.

a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind für beide Dienstposten in Auswahlvermerken niedergelegt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise listenmäßig, unter Benennung der maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

b) Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Mai 2015 erstellten periodischen Beurteilungen getroffen wurde. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist vorliegend aufgrund derselben Beurteilungszeiträume und desselben Beurteilungssystems gegeben.

Die periodische Beurteilung des Antragstellers durfte der Auswahlentscheidung auch zugrunde gelegt werden, obwohl der Antragsteller Einwendungen gegen seine Beurteilung erhoben hatte. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn praktizierte Auswahlverfahren, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung, so ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in einem solchen Beförderungsrechtsstreit inzident, das heißt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28; BayVGH B.v. 12.8.2015 - 3 CE 15.359).

c) Im Rahmen dieses Verfahrens ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung ohne Rechtsfehler erfolgt ist.

Dienstliche Beurteilungen sind aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

d) Das im Schreiben des unmittelbaren Vorgesetzten vom 10. Februar 2016 (vorgelegt im Verfahren M 5 K 15.5945) geschilderte Verfahren der Erarbeitung der Reihung über verschiedene Organisationsebenen ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277, juris).

Auch die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einwände gegen die maßgebliche periodische dienstliche Beurteilung des Antragstellers bedingen keine Rechtsfehler dieser Beurteilung. Zur Auseinandersetzung mit diesen Argumenten kann auf die im Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung (M 5 K 15.5945) vorgelegte Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten - Ltd. PD R.S. - vom 10. Februar 2016 zurückgegriffen werden. Auf dieses Verfahren nimmt der Antragstellerbevollmächtigte in seiner Antragsbegründung vom 27. April 2016 ausdrücklich Bezug. Soweit der unmittelbare Vorgesetzte als Abstufungskriterium die Bereitschaft für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben herangezogen hat, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Antragsteller für die Fahrzeuge und Waffen der Dienststelle zuständig gewesen sei und die zusätzlichen Aufgaben der anderen Beamten unbekannt seien, folgt daraus keine rechtlich relevante Verletzung des Beurteilungsspielraums. Der unmittelbare Vorgesetzte hat die Bereitschaft, sich zusätzlich zu engagieren, bewertet. Er hat hierzu das Verhalten des Antragstellers wie das seiner Kollegen derselben Besoldungsgruppe in Bezug gesetzt. Das ist rechtlich zulässig. Das gilt entsprechend für das Verhalten bei Diskussionen über dienstliche Angelegenheiten ebenso wie für die Bewertung des Einsatzverhaltens als routiniert aber auch etwas oberflächlich. Auch die Nichtbeachtung des Tragens des neuen Einsatzgürtels durfte der Vorgesetzte angesichts der Vorbildfunktion des Antragstellers als Außendienstleiter berücksichtigen. Das gilt angesichts der Vorbildfunktion auch dann, wenn diese Regelung nur eine „soll“-Vorschrift ist und eine Kombination mit der dienstlich gelieferten Lederjacke schwierig ist. Eine über allgemeine Hinweise auf den Einsatz des neuen Einsatzgürtels hinausgehende Anweisung ist angesichts des aus der Funktion des Antragstellers folgenden Vorbildes für die anderen Beamten auch nicht erforderlich. Es ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Vorgesetzte des Antragstellers den Umstand negativ berücksichtigt, dass es bei geringfügigen Abweichungen hinsichtlich der Dienstzeit-/Urlaubsaufschreibung zu langwierigen Diskussionen mit dem Antragsteller gekommen ist. Das stellt einen Aspekt des Teamverhaltens dar. Dass der unmittelbare Vorgesetzte die dienstlichen Leistungen durchaus positiv würdigt, folgt aus der anerkennenden Berücksichtigung der gezeigten Leistungen sowie dem Umstand, dass sich dieser erfolgreich dafür eingesetzt hat, dass die Gesamtpunktzahl der doppelt gewichteten Merkmale im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung gleich geblieben und die Summe der Punktzahl aller Einzelmerkmale etwas weniger als in der Reihungsbesprechung an sich beabsichtigt abgesenkt wurde.

Gegen die Beurteilung greift schließlich auch nicht der Vorwurf, die Bewertung sei nicht plausibilisiert bzw. nachvollziehbar. Unter Punkt 3 der Beurteilung, den ergänzenden Bemerkungen, finden sich Ausführungen allgemeiner Art sowie zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Eine weitergehende Plausibilisierung der Bewertung in der Beurteilung selbst ist nicht notwendig. Dies ergibt sich aus § 59 LlbG, der für die Beurteilung ein Punktesystem vorsieht, bei dem nach Abs. 1 S. 4 verbale Hinweise oder Erläuterungen zulässig sind, mithin jedoch nicht verpflichtend. Etwas anderes gilt nach Abs. 1 S. 5 nur bei wesentlicher Verschlechterung oder bei bestimmten prägenden Vorkommnissen. Das liegt aber nicht vor. Grundsätzlich ist nach der neueren Rechtsprechung rechtlich nichts gegen ein Ankreuzverfahren für Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung einzuwenden, Auf Verlangen des Beamten bei Nachfragen und Rügen hinsichtlich einzelner Bewertungen ist die Beurteilung dann zu plausibilisieren (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134, juris Rn. 23 ff.). Dem entspricht etwa das bereits zitierte Schreiben des unmittelbaren Vorgesetzten vom 10. Februar 2015.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, dessen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen in die BesGr. A 10 auf einer Beförderungsstelle, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 im Stellenplan für 2013 ausgebracht wurde.

Am 25. April 2013 erließ die Antragsgegnerin zeitgleich neue Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) sowie Beförderungsrichtlinien (BeförRL). Diese traten gemäß Nr. 11.3.1 BeurtRL bzw. Nr. 4.4 BeförRL am 25. April 2013 in Kraft und wurden am 10. Mai 2013 von der Antragsgegnerin im Behördenintranet veröffentlicht. Gemäß Nr. 11.3.2 BeurtRL sind diese für die zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In Nr. 6.5 BeurtRL werden die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt.

Der am 4. Januar 1963 geborene Antragsteller steht seit 19. April 1983 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Dezember 2008 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt und ist als Sachbearbeiter tätig. Ab 1. Dezember 2009 war er auf einer mit A 10 bewerteten Stelle als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Verkehrsüberwachung beschäftigt und ist seit 1. November 2011 als stellvertretender Kassenleiter auf einer mit A 11 bewerteten Stelle im Bereich Vollstreckung eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Antragsteller innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität 14 bzw. 13 Punkte. In der Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. November 2009) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 das Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Juli 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 12 Punkte.

Der am 19. Januar 1966 geborene Beigeladene steht - nach einer vorangehenden Dienstzeit beim Freistaat Bayern - seit 1. September 1989 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Mai 2010 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war seit 1. Januar 2005 als Sachgebietsleiter IT, SB für Netz- und Systembetreuung, beschäftigt und ist seit 1. Januar 2009 als Abteilungsleiter IuK auf einer mit A 10 bewerteten Stelle eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die ebenfalls auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Beigeladene innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität jeweils 14 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 22. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Beigeladene in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte ebenfalls jeweils 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 10. Juli 2013 verfügte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit Wirkung vom 15. August 2013 zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) zu befördern. Dieser habe gegenüber dem Antragsteller dahingehend einen Vorsprung, als er in den Vorrangkriterien Quantität und Qualität mit jeweils 14 Punkten gegenüber 14 bzw. 13 Punkten bewertet worden sei.

Am 16. Juli 2013 gab die Antragsgegnerin im Intranet bekannt, dass beabsichtigt sei, einen Kollegen nach BesGr. A 10 zu befördern. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2013, sich auch auf die Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Am 6. August 2013 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ohne die einstweilige Anordnung werde der Beigeladene nach A 10 befördert. Es sei schon unklar, wie die Beurteilung zu Stande gekommen sei. Die Beförderung des Beigeladenen könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nur deshalb, weil die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Qualität“ höher als das Einzelmerkmal „Quantität“ bewertet habe, trotz gleichen Gesamturteils nur aufgrund der um einen Punkt geringeren Bewertung im Einzelmerkmal „Qualität“ schlechter als der Beigeladene beurteilt werde. Die Ansicht der Vorgesetzten P., bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da sie ihn nur etwas über ein Jahr zu beurteilen gehabt habe, sei unhaltbar und könne keine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser schon länger eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide, so dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht zulässig sei. Zudem sei der Antragsteller älter, befinde sich schon eineinhalb Jahre länger auf einem A 11-Dienstposten und habe den Aufstieg bereits eineinhalb Jahre vor dem Beigeladenen gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle komme im Rahmen der Bestenauslese dem Beigeladenen der Vorrang zu. Hierfür sei zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung heranzuziehen gewesen, in der beide Bewerber im Gesamturteil 14 Punkte erhalten hätten. Bei der Binnendifferenzierung komme dem Beigeladenen der Vorzug zu, weil dieser in den Vorrangkriterien „Quantität“ und „Qualität“ mit jeweils 14 Punkten bewertet worden sei, während der Antragsteller dort 14 bzw. 13 Punkte erhalten habe. Dieser Vorsprung ergebe sich schlüssig auch aus den Einzelbewertungen. Während der Antragsteller in keinem Einzelkriterium mehr als 14 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene dreimal die Spitzennote 16 Punkte erhalten. Die bessere Bewertung des Vorrangkriteriums „Qualität“ runde daher die besseren Leistungen des Beigeladenen ab. Soweit der Antragsteller rüge, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Dienstposten fehle, sei Beurteilungsmaßstab nicht der konkrete Dienstposten, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe (hier A 9), wobei die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen inhaltlich zu bewerten seien. Beförderungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht danach vorzunehmen, wer „länger auf einer Stelle sitze“ oder dienstälter sei. Die gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. Im Rahmen der Beurteilungsrunde 2012 seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 periodische Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen nach den neuen BeurtRL zu erstellen gewesen. Die Stellungnahmen der beiden unmittelbaren Vorgesetzten Herr Z. und Frau P., die von der Beurteilungskommission geprüft worden seien und deren Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler zu eigen gemacht habe, würden die vergebenen Punkte sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch bezüglich der Vorrangkriterien tragen. Herr Z. habe eine Anhebung des Gesamturteils auf 14 Punkte nicht befürwortet. Frau P. habe die vom Antragsteller in den 13 Monaten in der Stadtkasse gezeigte hervorragende Einsatzbereitschaft dennoch mit insgesamt 14 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Qualität seien die Arbeitsresultate in dieser Zeit aufgrund der Einarbeitung in das neue Arbeitsgebiet hingegen nicht so überragend gewesen, dass sie eine höhere Bewertung als 13 Punkte gerechtfertigt hätten. Die Beurteilungskommission habe erhebliche Zweifel daran gehegt, ob der Antragsteller insgesamt 14 Punkten erhalten solle. Derartige Zweifel hätten beim Beigeladenen eben nicht bestanden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2013, vom Verwaltungsgericht am 25. September 2013 an die Antragsgegnerin abgesandt, rügte der Antragsteller, die Beurteilungen entbehrten der Grundlage, da sie auf Basis einer erst nachträglich am 10. Mai 2013 veröffentlichten Beurteilungsrichtlinie zustande gekommen seien, die für den hier zu beurteilenden Zeitraum gar nicht gegolten habe.

Mit Beschluss vom 30. September 2013, an die Antragsgegnerin zugestellt am 1. Oktober 2013, untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, da im Haushalt für 2013 lediglich eine Beförderungsstelle in A 10 ausgebracht sei, auf der der Beigeladene befördert werde solle. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung begegne rechtlichen Bedenken, da ihr die für den Antragsteller und den Beigeladenen auf der Grundlage der BeurtRL vom 25. April 2013 erstellten Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien. Dort heiße es in Nr. 11.3.1, die BeurtRL würden alle vorhergehenden Bestimmungen ersetzen und am 25. April 2013 in Kraft treten. Im Widerspruch dazu seien die BeurtRL nach Nr. 11.3.2 für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allein maßgeblich, welches Beurteilungssystem am Beurteilungsstichtag gegolten habe; nach diesem sei die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Vorliegend hätten zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht die BeurtRL vom 25. April 2013 gegolten, da sie erst an diesem Tag in Kraft getreten seien, wenn auch Nr. 11.3.2 BeurtRL eine Anwendung für die noch nicht erstellten periodischen Beurteilungen vorschreibe, die den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 umfassten. Im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien Qualität und Quantität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL, die nur einen Teil der fachlichen Leistung abdeckten, hätten sich während des Beurteilungszeitraums zudem weder der Beamte noch der Beurteiler bzw. die Vorgesetzten rechtzeitig darauf einstellen können, dass diese Kriterien zukünftig so entscheidend für eine Beförderung sein würden, da sie erst in den BeurtRL vom 25. April 2013 besonders hervorgehoben worden seien. Deshalb bestünden auch rechtsstaatliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der BeurtRL auf Beurteilungen, deren Stichtag bereits vorüber sei. Vergleichbar dürfe auch ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht rückwirkend geändert werden, sondern sei für das Auswahlverfahren verbindlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Beschwerde, die beantragt

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.09.2013 den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2013 abzulehnen.

Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus, weil sich die hierfür maßgeblichen Beurteilungen auf die erst zum 25. April 2013 in Kraft getretenen BeurtRL stützen würden. Zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 hätten vielmehr die neuen BeurtRL gegolten, wie sich eindeutig aus Nr. 11.3.2 BeurtRL ergebe, der Nr. 11.3.1 BeurtRL in seinem Anwendungsbereich vorgehe und deshalb dazu nicht im Widerspruch stehe. Danach seien die BeurtRL auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu erstellenden Beurteilungen anzuwenden. Jedenfalls seien nach der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Praxis die BeurtRL mit Blick auf die periodischen Beurteilungen wirksam zum Stichtag 31. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden, so dass sie allein Grundlage der Beurteilungen sein hätten können. Das Verwaltungsgericht gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zutreffend wider, wenn es davon ausgehe, dass die Richtlinien zum Beurteilungsstichtag in Kraft sein müssten und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnten. Danach sei vielmehr maßgeblich, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Beurteilungsrichtlinien könnten demnach auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden; entscheidend sei nur, dass sie nach gleichen Maßstäben auf alle zu beurteilenden Beamten angewandt würden. Dies sei hier der Fall. Gegen eine rückwirkende Anwendung bestünden auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen dienten in erster Linie dem Vergleich der für die Besetzung einer Beförderungsstelle bzw. für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten. Diese Funktion werde durch die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt. Auch wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Beurteilung ergäben, werde nicht in bestehende Rechtspositionen des Beamten eingegriffen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, er habe sich nicht darauf einstellen können, welche Gesichtspunkte für eine Beurteilung bzw. Beförderung eine besondere Rolle spielten. Der Vergleich mit der Änderung eines Anforderungsprofils gehe insoweit fehl. Qualität und Quantität seien zudem Kernaussagen zur Leistungsfähigkeit eines Beamten, die immer im Zentrum der Beurteilung stehen würden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, er hätte sich anders bemüht, wenn er rechtzeitig davon gewusst hätte, dass es sich um Vorrangkriterien handle.

Doch selbst wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob der Antragsteller befördert werden hätte können. Sachbezogene Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Tatsachen, dass der Antragsteller älter sei und sich schon länger auf einem höherwertigen Dienstposten befinde sowie vor dem Beigeladenen den Aufstieg gemacht habe, seien ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Dem Beigeladenen sei aufgrund der besseren Bewertung im Vorrangkriterium „Qualität“ im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung zu Recht der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden hätte können. Der Beschluss des Erstgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, indem es seine Entscheidung überraschend auf die bisher nicht erörterte Rechtsansicht gestützt habe, die BeurtRL hätten den Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei er nur auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. Dies habe sich in früheren Beurteilungen zu Recht niedergeschlagen, sei in der aktuellen Beurteilung jedoch unzutreffend nicht gewertet worden. Die aktuelle Beurteilung sei anhand der falschen Richtlinien erfolgt und in sich auch widersprüchlich. Nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, die zum Beurteilungsstichtag in Kraft gewesen seien, hätten zu seinen Gunsten vielmehr die Stellenbewertung, die Wartezeit seit seiner letzten Beförderung, das Dienstalter, die vielseitige Verwendbarkeit und das Lebensalter zumindest als Erfahrungskriterien berücksichtigt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungsrichtlinien seien erst am 25. April 2013 in Kraft getreten und könnten auf vergangene Beurteilungszeiträume keine Anwendung finden. Die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien sei - ebenso wie die rückwirkende Änderung eines Anforderungsprofils - unzulässig.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass den Beurteilungen nicht die neuen BeurtRL zugrunde gelegt werden hätten dürfen, ohne dass sich die Antragsgegnerin vorher zu dieser erstmals mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2013 aufgeworfenen Frage äußern hätte können, da das rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt worden ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt ist. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten. Die auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen auch zu Recht anhand der neuen BeurtRL erstellt. Deren Anwendung auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da auch die sonstigen gegen die Beurteilung erhobenen Einwände nicht begründet sind.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die immer dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber um eine im Wege der Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) zu besetzende Stelle miteinander konkurrieren), dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung anhand der auf der Grundlage ihrer neuen BeurtRL erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen hat.

2.2.1 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die von ihr der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen zu Recht anhand der am 25. April 2013 in Kraft getretenen neuen BeurtRL erstellt.

Der Dienstherr ist - innerhalb der ihm durch das einschlägige Recht, v.a. das LlbG gezogenen Grenzen - weitgehend frei, Verfahren und Inhalt von Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Soweit er Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es sich um Verwaltungs- und nicht um Rechtsvorschriften handelt. Der Inhalt von Verwaltungsvorschriften wird durch die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber doch geduldet wird (BVerwG U.v. 20.4.1981 - 2 C 8/79 - juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Die neuen BeurtRL sind nach der unmissverständlichen Bestimmung der Nr. 11.3.2 BeurtRL für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In dieser Hinsicht kann der Senat auch keinen Widerspruch zu Nr. 11.3.1 BeurtRL erkennen, wonach die BeurtRL am 25. April 2013 in Kraft getreten sind. Dies hindert nicht, dass die BeurtRL nach dem (insoweit allein maßgeblichen) Willen der Antragsgegnerin auf die nach ihrem Inkrafttreten von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden Beurteilungen für den zurückliegenden Beurteilungszeitraum Anwendung finden sollen. Während Nr. 11.3.1 BeurtRL generell das Inkrafttreten der BeurtRL regelt, bestimmt Nr. 11.3.2 BeurtRL deren Anwendbarkeit für die noch nicht erstellten Beurteilungen eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums.

Selbst wenn man jedoch die Bestimmung des Nr. 11.3.2 BeurtRL im Verhältnis zu Nr. 11.3.1 BeurtRL als missverständlich ansehen wollte, ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich, die die Beurteilungen für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach den neuen BeurtRL erstellt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VGH BW U.v. 25.9.2006 - 4 S 2087/03 - juris Rn. 32).

Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen sind; ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung allein nach dem am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Zeitraum zu erstellen (BVerwG B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - juris Rn. 6; U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 15; U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 9; B.v. 15.11.2006 - 2 B 32/06 - juris Rn. 3; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 - juris Rn. 12). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen (BVerwG B.v. 15.11.2006 a. a. O. Rn. 5) und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 18).

Nichts anderes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilungen zu Recht anhand der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen, jedoch auf den zurückliegenden regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren neuen BeurtRL erstellt. Zwar sind diese nicht während, sondern erst nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums (31. Dezember 2012) in Kraft getreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien die zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien auf den gesamten Zeitraum anzuwenden sind. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hat (so ausdrücklich BVerwG B.v. 14.2.1990 a. a. O.; OVG Lüneburg B.v. 26.3.2013 - 5 LA 125/12 - juris Rn. 6).

Es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rückwirkung, weil Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften (so zutreffend VG Hamburg U.v. 26.2.2013 - 8 K 1969/11 - juris Rn. 78; VG Darmstadt U.v. 16.3.2012 - 1 K 632/11 - juris Rn. 17). Beurteilungsrichtlinien dienen ausschließlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (BVerwG U.v. 24.11.2005 a. a. O.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag hier vor dem Inkrafttreten der BeurtRL liegt. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich und nach den gleichen Beurteilungsmaßstäben beurteilt worden sind (BVerwG U.v. 20.4.1981 a. a. O. Rn. 22).

Selbst wenn man hierauf aber die Maßstäbe für eine Rückwirkung bei Rechtsnormen anlegen würde, wäre dies als rechtsstaatlich zulässig anzusehen. Die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt (vgl. Art. 58 Abs. 2 LlbG) bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient vor allem dem Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Funktion der dienstlichen Beurteilung wird durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt oder geändert. Soweit diese durch die Änderung generell strengere Maßstäbe bzw. grundsätzlich einen anderen Weg zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten vorsehen, wird nicht belastend in dessen subjektive Rechtspositionen eingegriffen (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 16; U.v. 24.11.2005 a. a. O. Rn. 9; U.v. 11.12.2008 a. a. O. Rn. 12). Denn seine beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht erst aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 33 ff. BeamtStG).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien der Quantität und Qualität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL während des Beurteilungszeitraums nicht (rechtzeitig) darauf einstellen habe können, dass diese Kriterien auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein könnten, so dass er seine Leistung nicht (gezielt) daran ausrichten habe können. Demgemäß werden in Nr. 6.5 BeurtRL die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ i. S.v. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Nr. 2.2.1 Satz 1 BeförRL bestimmt, dass zunächst das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Nr. 7 BeurtRL) ausschlaggebend ist. Falls hiernach keine Auswahlentscheidung möglich ist (Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL), kommt im Rahmen der Binnendifferenzierung sodann demjenigen der Vorrang zu, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Vorrangkriterien i. S. d. Nr. 6.5 BeurtRL besser bewertet wurde (Nr. 2.2.2 Satz 1 BeförRL). Bei Gleichstand innerhalb der Vorrangkriterien kommt dem Merkmal „Qualität“ der Vorrang zu (Nr.2.2.2 Satz 2 BeförRL), soweit der Vorsprung nicht durch eine zweifelsfrei bessere Tendenz in einer Gesamtschau sämtlicher Einzelmerkmale ausgeglichen werden kann (Nr. 2.2.3 Satz 5 BeförRL).

Die von der Antragsgegnerin als Vorrangkriterien festgelegten Einzelmerkmale Quantität und Qualität i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG stellen für die Beurteilung der fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG generell besonders bedeutsame Gesichtspunkte dar (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 53), so dass sich der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht darauf berufen kann, davon überrascht worden zu sein, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf diese beiden - leistungsbezogenen - Kriterien gestützt worden ist. Er musste im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen der Bestenauslese vielmehr auch ohne Kenntnis der Regelung in Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL i. V. m. Nr. 6.5 BeurtRL davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den (ersichtlich auch bereits für frühere Beurteilungen maßgeblichen) Merkmalen der Arbeitsquantität und -qualität einen hohen Stellenwert einräumen konnte.

Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2, Art. 17. Abs. 7 LlbG in der Fassung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des LlbG und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 301), die nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. 70 Abs. 7 LlbG finden diese Bestimmungen auch auf Beurteilungen Anwendung, die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu einem vor dem 1. Januar 2013 liegenden Stichtag erstellt wurden, bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17. Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung); entsprechendes gilt für Beförderungen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Praktikabilität kann der Dienstherr die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete Kriterien (sog. „Superkriterien“, LT-Drs. 16/15832 S. 10) miteinbeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und die insoweit erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (BVerwG B.v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 36). Die Kommunen können nach der Öffnungsklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für ihren Bereich durch Verwaltungsvorschriften nach Art. 58 Abs. 6 LlbG auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG abweichende Superkriterien festlegen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 10), wie dies vorliegend geschehen ist.

Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die alten Richtlinien auf die streitgegenständliche Beförderung angewendet würden. Dagegen kann er nicht einwenden, es handele sich um einen Fall unzulässiger Rückwirkung, da in eine von ihm bereits erreichte Rechtsposition eingegriffen werde. Unabhängig davon, dass die BeförRL zum 25. April 2013 in Kraft getreten sind und die streitgegenständliche Beförderungsstelle erst am 16. Juli 2013 im Intranet bekannt gegeben worden ist, besitzt er keinen Anspruch auf Beförderung. Aber auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Dienstherr kann ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden. Dabei können außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, so lange - wie hier - der Leistungsgrundsatz beachtet wird und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Beförderungsrichtlinien sind - ebenso wie Beurteilungsrichtlinien - ein Instrument der Selbstbindung der Verwaltung und als solches deshalb einer Änderung für die künftige Verfahrensweise unter Abkehr von der bisherigen Übung zugänglich (BayVGH B.v. 11.11.2002 - 3 CE 02.1675 - juris Rn. 41). Diesbezüglich ist es auch sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin in den neuen BeförRL maßgeblich auf die Binnendifferenzierung hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkale abstellt.

Der Hinweis darauf, dass ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten ebenfalls nicht geändert werden dürfe und für das Auswahlverfahren verbindlich sei (BVerwG U.v. 16.8.2001 - 2 A 3/00; BayVGH B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - juris), geht an der Sache vorbei. Mit einem konstitutiven Anforderungsprofil legt der Dienstherr fest, welche Anforderungen für einen Beförderungsdienstposten unabhängig von der dienstlichen Beurteilung bestehen, während hier die Maßstäbe im Rahmen der Binnendifferenzierung von Beurteilungen definiert werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung, in der die Änderung des in Beförderungsrichtlinien enthaltenen Anforderungsprofils als unzulässig angesehen wurde (VG Ansbach B.v. 2.11.2011 - AN 1 E 11.01685 - juris Rn. 145), wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, weil aufgrund der Anforderungen des neuen Dienstrechts ein sachlicher Grund für die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorlag (BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 27). Entsprechend ist die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorliegend sachlich gerechtfertigt, um dem Leistungsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

2.2.2 Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind schriftlich im Besetzungsvermerk vom 10. Juli 2013 niedergelegt worden (Nr. 3.3.1 BeförRL). Die vom Oberbürgermeister als dem nach § 13 Abs.1 Nr. 4 GeschO der Antragsgegnerin für Beförderungen bis einschließlich BesGr. A 10 zuständigen Organ herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der ausschlaggebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Danach erfolgte die Stellenvergabe allein nach Leistungsgesichtspunkten, indem das Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen der Bewerber miteinander verglichen und entscheidend auf den Vorsprung des Beigeladenen abgestellt wurde. Dieser weist - bei gleichem Gesamturteil (14 Punkte) im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) sowie einem Gleichstand im Vorrangkriterium „Quantität“ (je 14 Punkte) - gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung im Vorrangkriterium „Qualität“ von einem Punkt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten) auf, der nicht durch ein besseres Ergebnis in anderen Einzelmerkmalen kompensiert werden kann. Mangels Beurteilungsgleichstands hat die Antragsgegnerin zu Recht auch davon abgesehen, für die Auswahl weitere (Hilfs-) Kriterien heranzuziehen.

2.2.3 Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien (Nr. 6.5 BeurtRL i. V. m. Nr. 2.2 BeförRL). Da sich aus den Beurteilungen nach den Gesamtprädikaten vorliegend ein Gleichstand ergab, waren für die Auswahlentscheidung weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind die von der Antragsgegnerin herangezogenen Merkmale „Qualität“ und „Quantität“ grundsätzlich geeignet, da sie nach Nr. 6.5 BeurtRL als Vorrangkriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 LlbG besonders zu gewichten sind. Bei den Merkmalen „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - um für die Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens besonders bedeutsame Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat den ihr eröffneten Spielraum daher in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise genutzt, wenn sie nach Gegenüberstellung der beiden Gesamtprädikate und Bewertung in den Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“ maßgeblich auf den Vorsprung des Beigeladenen bei der Arbeitsqualität abstellt. Es liegt innerhalb des Rahmens einer sachgerechten Ermessensausübung, welchen der leistungsbezogenen Vorrangkriterien sie im Zweifel mehr Gewicht beimisst. Zudem ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen schlüssig auch aus den übrigen Einzelbewertungen, in denen dieser u. a. dreimal 16 Punkte erhalten hat. Demgegenüber weist der Antragsteller auch in den sonstigen Einzelmerkmalen keine eindeutig bessere Tendenz auf.

2.2.4 Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Leistungsvergleich gegen die Grundsätze der Bestenauslese verstoße, weil die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, zumal er - im Gegensatz zum Beigeladenen - seit 1. November 2011 eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide. Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt jedoch der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern in derselben Besoldungsgruppe (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 22, 53). Dies ist hier der Fall, weil die Beurteilungen im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) erzielt worden sind.

2.2.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm ausgeübte Funktion nicht zutreffend bewertet worden wäre. Zwar erfüllte der Antragsteller seit 1. November 2011 die Aufgaben eines stellvertretenden Kassenleiters auf einer mit A 11 bewerteten Stelle. Dies bedeutet zweifellos erhöhte Anforderungen während des Beurteilungszeitraums, eine Übernahme von Führungs- oder Vorgesetztenfunktionen o.dgl. war damit jedoch nicht verbunden. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben wurden in der Beurteilung nicht nur ausdrücklich erwähnt (Art. 58 Abs. 1 LlbG), sondern - entsprechend ihrem Gewicht - auch bei der Ermittlung der Vorrangkriterien und des Gesamtprädikats berücksichtigt.

Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ansicht der Vorgesetzten Frau P. sei unhaltbar und könne die Vergabe von 13 Punkten bei der „Qualität“ bzw. die schlechtere Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, vermag dieser die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Damit wird nicht dargelegt, dass insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden wäre, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt worden wären, der Beurteilung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre oder dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Frau P. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hatte unter Beteiligung von Herrn Z. (Nr.10.5.2 BeurtRL) einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Nr. 10.5.1 Satz 1 BeurtRL), der von der Beurteilungskommission beraten wurde (Nr. 10.7.2 BeurtRL) und dessen Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 10.7.1 BeurtRL) zu eigen gemacht hat. Die Stellungnahmen tragen dabei die Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch bezüglich der Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“. So hat Frau P. den Antragsteller aufgrund der bewältigten hohen Arbeitsmenge im Vorrangkriterium „Quantität“ um einen Punkt von 13 auf 14 Punkte heraufgesetzt und aufgrund der geleisteten guten Arbeit im Vorrangkriterium „Qualität“ 13 Punkte vergeben sowie ihm deshalb auch im Gesamturteil 14 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller habe im Vergleich zur letzten Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsmenge einen Punkt mehr erhalten, da diese in der Stadtkasse, speziell in der Vollstreckung mit Insolvenzfällen, vermehrt betragsmäßig hohen Forderungen und der Zunahme schwieriger Fälle (Auslandsvollstreckung usw.) stets enorm groß sei. Bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da er nur etwas über ein Jahr in der Stadtkasse tätig gewesen sei und es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, hierfür eine bessere Punktzahl als der frühere Vorgesetzte zu vergeben. Für die vom Antragsteller geleistete gute Arbeit seien 13 Punkte gerechtfertigt. Herr Z. wollte demgegenüber am Ergebnis der vorherigen Beurteilung (13 Punkte) festhalten, da keine Leistungsverbesserungen vorgelegen hätten, die zwingend eine bessere Beurteilung rechtfertigen würden, und sprach sich deshalb gegen eine Heraufsetzung des Gesamturteils auf 14 Punkte aus. Danach war die Arbeitsqualität nicht so hervorragend, dass sie eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätte. Die Beurteilungskommission wollte deshalb auch keine 14 Punkte im Gesamturteil vergeben.

Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten hätte vorliegend - entsprechend den früheren „Beurteilungsrichtlinien“ (richtig: Beförderungsrichtlinien) - berücksichtigt werden müssen, dass er (dienst-) älter sei als der Beigeladene, dass er den Aufstieg vor diesem gemacht habe und sich schon länger als dieser auf einem höherwertigen Dienstposten befinde, steht der Berücksichtigung weiterer (Hilfs-) Kriterien entgegen, dass insoweit eben kein Beurteilungsgleichstand vorliegt (BVerwG B.v. 10.5.2006 - 2 B 2/06 - juris Rn. 7). Auch aus der langjährigen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgt kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 15).

2.2.6 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wenn die Beurteilungen auf der Grundlage der neuen BeurtRL verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären - der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungen überhaupt befördert werden könnte. Angesichts des Unterschieds von lediglich einem Punkt in einem Beurteilungsmerkmal wäre diese Möglichkeit vorliegend aber wohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf den Antragsteller war nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.