Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - M 3 E 16.18081
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu beteiligen und auf einen Studienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragspartei entfällt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, sei überbucht. In den ersten beiden streitgegenständlichen zulassungsbeschränkten Semestern des 2. Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin seien 495 Studierende immatrikuliert. Darunter befänden sich elf beurlaubte Studierende, von denen sechs bereits länger als ein Semester beurlaubt worden seien. Auch wenn diese vom tatsächlichen Studierendenbestand abgezogen würden, werde die gesamte zur Verfügung stehende Kapazität von 478 Studienplätzen überschritten. Es stünden keine weiteren Studienplätze in den ersten beiden klinischen Semestern zur Verfügung.
Die Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/2016 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, für das Wintersemester 2015/2016 und für das Sommersemester 2016 jeweils 239 Studienplätze festgesetzt.
Gemäß Ziffer 1. Satz 3 der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Ludwig-Maximilians-Universität München/Medizinische Fakultät und dem Klinikum der Universität München (LMU) sowie der Technischen Universität München/Fakultät für Medizin und dem Klinikum rechts der Isar (TUM) in der Fassung des 1. Nachtrags nehmen die LMU und die TUM exklusiv für die drei Kohorten in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 (Wintersemester und darauffolgendes Sommersemester) 45 (LMU) bzw. 30 (TUM) Studierende in den 2. Studienabschnitt auf.
Bei seiner Überprüfung der für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Zulassungszahl in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, zum Wintersemester 2015/2016 hat das Gericht eine jährliche Aufnahmekapazität von - gerundet - 430 Studienplätzen als patientenbezogene Kapazität festgestellt, so dass das Gericht zuzüglich der letztmals für das Studienjahr 2015 aufzunehmenden 45 Studierenden für den 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin eine jährliche Aufnahmekapazität von 475 Studierenden festgestellt hat, die mit den von der LMU in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten insgesamt 478 Studienplätzen sogar überschritten wird (z. B. VG München, B. v. 16.2.2016 - M 3 E 15.18338 - ). Im Beschwerdeverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die vom VG München festgestellte Zulassungszahl nicht korrigiert (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10143 u. a. - juris).
Das Gericht hat der Antragspartei am
Die Antragspartei nahm hierzu mit Schriftsatz vom
Die LMU verfüge über 35 akademische Lehrkrankenhäuser; es werde daher beantragt, der LMU aufzugeben, die Kooperationsvereinbarungen mit sämtlichen akademischen Lehrkrankenhäusern vorzulegen. Nur dadurch könne festgestellt werden, an welchen Einrichtungen Ausbildung außerhalb des Praktischen Jahres stattfinde bzw. ob Verträge geändert worden seien. Eine Stellungnahme der Universität reiche dazu nicht aus. Hierzu wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.2004 - 1 BvR 356.04 - verwiesen.
Weiterhin sei aufzuklären, ob Privatpatienten bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt würden, wie dies bei der Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität zu geschehen habe.
Die LMU habe über die Studierendenstatistik hinaus eine um höhergestufte und mehrfach beurlaubte Studierende bereinigte Belegungsliste vorzulegen.
Nach den jeweiligen Studierendenstatistiken waren an der LMU im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, 402 Studierende am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rn. 24).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 26).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen kann. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Humanmedizin (2. Studienabschnitt/Klinik) an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - ) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im 1. Fachsemester des 2. Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2016 noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Das Gericht hat im Rahmen der von ihm von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine höhere Kapazität für das Studienjahr 2015/2016 als die festgesetzte Kapazität von insgesamt 478 Studienplätzen festgestellt; diese Kapazität ist bereits vollständig erschöpft.
Als kapazitätsdeckend vergeben sind jedenfalls 489 Studienplätze anzuerkennen. Die von der LMU in ihrer Stellungnahme angegebene Zahl von 495 im Studienjahr 2015/2016 insgesamt immatrikulierten Studierenden unterschreitet die Zahl, die sich aus den jeweiligen Studierendenstatistiken ergibt; da sich eine geringere Zahl immatrikulierter Studierender zugunsten derjenigen Studierenden auswirkt, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität beanspruchen, legt sie das Gericht seiner Vergleichsberechnung zugrunde. Nach Angabe der LMU sind von diesen 495 Studierenden bereits sechs Studierende länger als ein Semester beurlaubt, so dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese aus der Zahl der im 1. Fachsemester des streitgegenständlichen Studiengangs immatrikulierten Studierenden herauszurechnen sind. Auch mit der Immatrikulation von 489 Studierenden im 1. Klinischen Fachsemester ist die vorhandene Kapazität jedoch überbucht.
Im Hinblick auf die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist es unerheblich, wenn die LMU abweichend von den einzelnen Zulassungszahlen im Wintersemester und im Sommersemester jeweils eine gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl erhöhte bzw. verringerte Zahl von Studierenden im 1. klinischen Fachsemester immatrikuliert hat. Denn für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist allein maßgebend, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. der Zulassungszahlsatzung; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u. a. - juris Rn. 12).
Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht; das Gericht ist den von der Antragspartei erhobenen Einwänden nachgegangen, diese haben jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der LMU vorgenommenen Kapazitätsberechnung begründet.
Die LMU hat von sich aus Stellung genommen zur Zahl der beurlaubten Studierenden und der Zahl der bereits mehrfach im 1. Fachsemester des klinischen Studienabschnitts beurlaubten Studierenden, diese wurden bei der Feststellung der kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätze aus der Gesamtzahl der immatrikulierten Studierenden herausgerechnet. Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entgegen der Ansicht der Antragspartei auf die Vorlage einer „Belegungsliste” der im Sommersemester 2016 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden nicht an; wenn die LMU - wie hier - glaubhafte Angaben zur Berücksichtigung der mehrfach im 1. klinischen Fachsemester beurlaubten Studierenden gemacht hat, bedarf es keiner weiteren Überprüfung dieser Angaben anhand einer detaillierten (anonymisierten) „Belegungsliste“, deren Nachweisewert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe (BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 - juris Rn. 18 f.).
Die LMU berücksichtigt bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach Maßgabe des § 54 HZV auch Privatpatienten (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u. a. - juris Rn. 21).
Das Gericht sieht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Anzahl der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu berücksichtigenden außeruniversitären Krankenanstalten. Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die vereinbarungsgemäße und dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt. Demgegenüber ist die bloße Nennung eines Krankenhauses in einer Liste „akademischer Lehrkrankenhäuser“, sei es auch in Verbindung mit einem Medizin-Studium an der LMU, rechtlich bedeutungslos. Es bestehen keine Bedenken dagegen, „akademische Lehrkrankenhäuser“, die keine Lehrveranstaltungen für den klinischen Teil des Studiengangs durchführen und auch nicht in vertraglichen Beziehungen mit der Universität stehen, nicht in die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einzubeziehen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10126 - juris Rn. 9; VG Köln, B. v. 6.6.2016 - 6 L 861/16 - juris Rn. 27 f.). Ebenso wenig, wie nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs pauschal die Vorlage sämtlicher Dienstverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter verlangt werden kann und sich eine solche Ausforschung auch nicht im Rahmen der Amtsermittlung aufdrängt (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 - 7 CE 113.10024 - juris Rn. 9), kann allein im Hinblick auf die Bezeichnung einer Reihe von Krankenhäusern als „akademische Lehrkrankenhäuser“ die Angabe der LMU, dass lediglich bei drei außeruniversitären Krankenanstalten die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vorliegen, in Zweifel gezogen werden.
Das Gericht hat bei seiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung festgestellt. Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich zwar die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um 20 Studienplätze von 498 auf 478 Studienplätze verringert; diese Reduzierung beruht jedoch nicht auf einer die Kapazität beschränkenden Entscheidung der LMU. Vielmehr ist sowohl die Zahl der Stellen (1016,5) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben, als auch das von diesen Lehrpersonen erbrachte Gesamtdeputat (5983,5 SWS).
Nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr bleibt die Berechnung der - für die Festsetzung der Kapazität regelmäßig allein maßgeblichen - patientenbezogenen Kapazität (§ 51 Abs. 2 Nr. 4, § 54 Abs. 2 HZV) mit aktuell 429,66, gerundet 430 Studienplätzen gegenüber 430,99, gerundet 431 Studienplätzen im Vorjahr.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat erneut bestätigt, dass die Regelung der patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht ist (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10143 u. a. - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u. a. - juris Rn. 15 f.).
Eine weitere Aufklärung musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet aber auch, dass das Gericht zu der bislang unabhängig von der konkreten Fallgestaltung praktizierten, umfassenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Da die von der LMU für das Studienjahr 2015/2016 festgesetzte Kapazität von insgesamt 478 Studienplätzen, die sogar um 3 Studienplätze über der berechneten patientenbezogenen Kapazität von 430 Studienplätzen, erhöht um 45 Studienplätze aus der Zielvereinbarung, liegt, mit jedenfalls 489 kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätzen vollständig erschöpft ist, war der Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum Sommersemester 2016 abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwertfestsetzung: § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - M 3 E 16.18081 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
|
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester an der Universität zu Köln im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2016 festgesetzte Höchstzahl von 114 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,
6vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 (GV. NRW 2015 S. 575) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27.01.2016 (GV NRW. 2016 S. 37)
7die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
8Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit auch für das Sommersemester 2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
9Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
101. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
11Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 2.897,27 je Semester bzw. 5.794,54 DS je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,77 nach der Formel
122 Sb : CAp (2 x 2.897,27 : 4,77)
13im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.215 Studienplätze.
14Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist.
152. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
16a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO).
17Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 360.618 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 987,99 (360.618 : 365). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 153 (15,5 % von 987,99).
18Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag“, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Bettendes Klinikums“ nicht erfasst.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 –und vom 29.10.2013 – 13 C 89/13 –, jeweils nrwe.
20Der Auffassung des Antragstellers, die Nichtberücksichtigung der Privatpatienten sei ein gravierender Fehler, ist daher nicht zu folgen.
21Keinen Bedenken begegnet ferner die sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags.
22Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und vom 01.10.2009 – 13 B 1186/09 –, juris sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – juris.
23Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten.
24b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 222.008 Poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 76,57 Plätze auf (gerundet) 229 (153,14 + 76,57) erhöht.
25c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar.
26In Lehrkrankenhäusern vorhandene Ausbildungskapazität ist nur dann in die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn Lehrveranstaltungen aufgrund verbindlicher und auf Dauer angelegter Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden.
27Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und 22.02.2008, – 13 C 59/08 –, juris
28Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die deren Einbeziehung in die Studentenausbildung gewährleisten.
29d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
30Die jährliche Aufnahmekapazität von 229 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das 1. klinische Fachsemester auf 115 Studienplätze für das Wintersemester 2015/2015 und 114 für das Sommersemester 2016 aufgeteilt.
31Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2016 im ersten klinischen Fachsemester 151 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
32Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, wenn er meint, aus dem Umstand der „Überbuchung“ (Einschreibung von 153 Studierenden bei 114 festgesetzten Studienplätzten) ableiten zu können, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung stehe. Der Antragsteller verkennt den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung, nämlich die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. Die Zulassung weiterer Studierender ist im Übrigen dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten zu ermöglicht. Hieraus rechtfertigt sich keinesfalls der Schluss, es stünden insgesamt ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung.
33II. Auch ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität ist nicht glaubhaft gemacht worden. Sämtliche zur Verfügung stehenden Studienplätze sind durch Rückmelder besetzt worden. Zu einem Auswahlverfahren gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 VergabeVO NRW ist es daher nicht gekommen. Allein innerhalb eines derartigen Auswahlverfahrens wäre der vom Antragsteller thematisierte Aspekt, ob Bewerber aus dem europäischen Ausland als Ortswechsler zu behandeln sind, von Relevanz.
34III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Zulassung von Studierenden außerhalb der festgesetzten Kapazität verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin bietet als Universität den Bachelorstudiengang "Stadtplanung" an. Die Zulassung zu diesem Studium erfolgte für das Wintersemester 2014/2015 erstmals nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. 2014, S. 99). Anstelle der Berechnung der Anzahl der Zulassungen nach Maßgabe der Kriterien der Kapazitätsverordnung (KapVO) sah das AKapG vor, dass diese zwischen der zuständigen Behörde und der Hochschule vereinbart wird.
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Daraufhin verständigten sich Beschwerdeführerin und Behörde auf eine Kapazitätsvereinbarung, wonach für das Jahr 2014 bezogen auf alle Bachelorstudiengänge der Beschwerdeführerin 320 Studierende im 1. Fachsemester zugelassen werden sollten. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin die Höchstzahl der für das Wintersemester 2014/2015 zu vergebenden Studienplätze im Bachelorstudiengang "Stadtplanung" in ihrer Satzung auf 70 fest. Diese wurden im innerkapazitären Vergabeverfahren der Hochschule vollständig besetzt.
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Eine größere Zahl der nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber beantragte nun ihre Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Beschwerdeführerin lehnte die Anträge ab, worauf die Mehrzahl der Bewerberinnen und Bewerber Widerspruch erhob. Gleichzeitig beantragten 50 Bewerberinnen und Bewerber beim Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zum Studium, womit 29 Erfolg hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach dem im Eilverfahren anzulegenden Maßstab sei von einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Studienbewerber auszugehen und die Verpflichtung zur Zulassung auch dann auszusprechen, wenn das Gericht die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig halte, weil darüber dann erst im Hauptsacheverfahren zu befinden sei. Nach den im Eilverfahren möglichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass es im Bundesgebiet keinen vergleichbaren Studiengang gebe, der ohne vorherige Zulassung aufgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht genügt, weil sie nicht hinreichend dazu vorgetragen habe, dass es im Bundesgebiet vergleichbare Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen gebe. Daher sei die Zulassungsbeschränkung an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum absoluten Numerus clausus zu messen (BVerfGE 33, 303; 85, 36), wonach die Beschränkung des Hochschulzugangs zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sein müsse. Diesen Anforderungen genüge das AKapG nicht. Insbesondere sei dem Gesetz weder das Gebot zu entnehmen, die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend zu nutzen, noch enthalte es nachvollziehbare und überprüfbare Vorgaben für die Ermittlung der Anzahl der Studienplätze. Des Weiteren habe es der Gesetzgeber versäumt, alle wesentlichen Entscheidungen der Kapazitätsbestimmung selbst zu treffen. Daran ändere die "Beteiligung" der Bürgerschaft an den Vereinbarungen zwischen Hochschule und Behörde nichts, da damit keine Möglichkeit der Kontrolle verbunden sei, denn die Beteiligung beziehe sich nur auf die Entscheidung über den Globalhaushalt der Hochschule. Da die Zahl der Zulassungen also nicht wirksam beschränkt sei, dürfe eine Zulassung nur versagt werden, wenn sonst die Funktionsunfähigkeit in diesem Studiengang eintrete. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, weshalb dies der Fall wäre.
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Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine weiteren Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Es sei auch unzumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil aufgrund der Regelstudienzeit von sechs Semestern eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieses vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigen werde. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 5 Abs. 3 GG schütze das von der Beschwerdeführerin entwickelte Studienkonzept. Die Verpflichtung, 29 Studierende außerkapazitär zuzulassen, sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in dieses Grundrecht. Die Gerichte stützten sich auf die strengen Anforderungen an die Zulassung zum Studium, die auf der besonderen Situation in den 1970er Jahren beruhten, heute aber aufgrund des Systemwechsels im Europäischen Hochschulraum und der ganz anderen, weithin diversifizierten Situation der Hochschulen so nicht mehr Anwendung finden könnten. Heute könne nicht mehr auf bundesweit ähnliche Studiengänge und auch nicht auf ein Berufsziel "Stadtplanung" abgehoben werden, da jedenfalls im vorliegenden Fall zahlreiche fachlich unterschiedlich profilierte Studiengänge zu diesem Ziel führten. Der Gesetzgeber müsse heute nur noch die Ziele, Kriterien, Zuständigkeiten und Verfahren sowie die periodische Kontrolle für Kapazitätsentscheidungen festlegen, wonach die Exekutive zu steuern habe. Damit genüge das Ausbildungskapazitätsgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist zwar beschwerdebefugt, doch steht einer Entscheidung in der Sache der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt ist. Hochschulen können sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 48 m. w. N.), das auch ihre Freiheit schützt, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 <120>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 49). Zu der Entscheidung über den methodischen Ansatz gehört die Entscheidung über die Form der Lehre - als Seminar, Vorlesung, Exkursion, Planspiel usw. - und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <124>; 61, 260 <279>). Das Zulassungsrecht greift in diese Gestaltungsfreiheit ein, indem es die Hochschule gegen deren Willen zur Aufnahme von Studierenden über die von ihr vereinbarte Kapazität hinaus verpflichtet. Eine Beschränkung der Zulassung zum Studium muss allerdings nicht nur Art. 5 Abs. 3 GG, sondern auch dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden gerecht werden (vgl. BVerfGE 85, 36 <57>; 134, 1 <13 f. Rn. 36 ff.>). Darauf zielt das Kapazitätsrecht. Eine dazu ergehende gerichtliche Entscheidung kann also die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzen.
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2. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen jedoch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 129, 78 <92>; stRspr). Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es daher in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 5). Zwar steht hier der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings nur die vorläufige Zulassung zum Studium angeordnet. Damit bleibt der Hochschule die Möglichkeit, die von den Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig mit den Anträgen auf Eilentscheidung durch die Gerichte eingelegten Widersprüche gegen die Nichtzulassung zum Studium zu bescheiden. Lässt sie die betroffenen Studierenden dann nicht zu, müssten diese gegen die Bescheide den Rechtsweg beschreiten. Damit besteht die Möglichkeit, die fachrechtlichen Fragen in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären, bevor entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Fragen - gegebenenfalls im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG - zu beantworten wären.
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Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil dies unzumutbar wäre. Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos erscheint, wenn Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen (wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08, 81 A/08 -, juris), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben sind (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>; 114, 258 <279 f.>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das fachgerichtliche Verfahren ist nicht aussichtslos, weil es an einer gefestigten Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Kapazitätsrecht fehlt. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen auch keine Besonderheiten des Eilverfahrens. Sie macht geltend, die Gerichte hätten das Kapazitätsrecht unter Missachtung von Art. 5 Abs. 3 GG angewendet. Dieser Mangel könnte, was auch das Oberverwaltungsgericht betont (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 58/14 -, S. 6, 2.), im Hauptsacheverfahren beseitigt werden. In diesem wäre auch die im Eilverfahren ausdrücklich nicht abschließend geklärte tatsächliche Frage zu beantworten, ob ein mit dem hier in Rede stehenden Bachelorstudiengang vergleichbarer Studiengang im Bundesgebiet zulassungsfrei studiert werden kann. Sollten die außerhalb der vereinbarten Kapazität zugelassenen Studierenden während des Hauptsacheverfahrens ihr Studium beenden, kann die Beschwerdeführerin eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage auf Zulassung erreichen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Entscheidung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil des Sechsten Senats vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 20.09 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Für ein solches spricht die seit den 90er Jahren stark veränderte, für das Kapazitätsrecht relevante Situation der Hochschulen (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium, Drs. 8639-08 vom 4. Juli 2008, S. 102; Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, III.B.), deren verfassungsrechtliche Bewertung streitig ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Beschwerdeführer ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten. Die Beschwerdeführer sehen sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die Universität durch die befristete Besetzung zuvor unbefristet besetzter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ihre Aufnahmekapazität verringert habe, ohne ihren Interessen als Studienbewerbern hinreichend Rechnung zu tragen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Sie wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da über den geltend gemachten Anspruch bislang in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.
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a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
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Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).
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b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren, in welchem allein sie den Rechtsweg erschöpft haben. Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte, die unter anderem schon dort eine Prüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren erfordern können (vgl. hierzu BVerfGK 3, 135 <139 ff.>), geltend. Ihre Rügen beschränken sich vielmehr allein auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Ihrer Art nach können diese daher auch im Hauptsacheverfahren geheilt werden.
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c) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
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aa) Der Hauptsacherechtsbehelf ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass das Ausgangsgericht die Frage, ob die Universität befugt war, zuvor unbefristet besetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter kapazitätsmindernd befristet zu besetzen, im Eilverfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hat. Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Dies belässt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren darzulegen, dass die Universität ihr Stellenbewirtschaftungsermessen in Bezug auf die konkret angegriffenen Stellenbesetzungen fehlerhaft ausgeübt hat. Den Beschwerdeführern ist unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, ihre Argumente zunächst im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.
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bb) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf noch entsteht den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen werden.
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Inwieweit Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist letztlich eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht spezifisch verfassungsrechtlicher Natur. Fragen von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
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Durch die Verweisung auf die Hauptsache tritt auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil ein. Eine solche Verweisung ist ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer auch in Kapazitätsstreitigkeiten in der Regel zumutbar. Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 54, 173 <190 f.>; 59, 172 <198>; 66, 155 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr). Kapazitäten von erheblichem Umfang stehen aber auch nach den Berechnungen der Beschwerdeführer nicht in Rede. Die Beschwerdeführer haben ferner keine individuellen Besonderheiten dargelegt, welche das Abwarten einer fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung in ihren konkreten Einzelfällen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die zwischen strukturellen Änderungen sowie Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterscheidet und der Hochschulverwaltung bei letzteren ein nur eingeschränkt überprüfbares Dispositionsermessen einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, S. 360 <363 ff.>). Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.