Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 L 861/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
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2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester an der Universität zu Köln im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2016 festgesetzte Höchstzahl von 114 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,
6vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 (GV. NRW 2015 S. 575) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27.01.2016 (GV NRW. 2016 S. 37)
7die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
8Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit auch für das Sommersemester 2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
9Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
101. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
11Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 2.897,27 je Semester bzw. 5.794,54 DS je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,77 nach der Formel
122 Sb : CAp (2 x 2.897,27 : 4,77)
13im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.215 Studienplätze.
14Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist.
152. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
16a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO).
17Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 360.618 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 987,99 (360.618 : 365). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 153 (15,5 % von 987,99).
18Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag“, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Bettendes Klinikums“ nicht erfasst.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 –und vom 29.10.2013 – 13 C 89/13 –, jeweils nrwe.
20Der Auffassung des Antragstellers, die Nichtberücksichtigung der Privatpatienten sei ein gravierender Fehler, ist daher nicht zu folgen.
21Keinen Bedenken begegnet ferner die sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags.
22Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und vom 01.10.2009 – 13 B 1186/09 –, juris sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – juris.
23Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten.
24b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 222.008 Poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 76,57 Plätze auf (gerundet) 229 (153,14 + 76,57) erhöht.
25c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar.
26In Lehrkrankenhäusern vorhandene Ausbildungskapazität ist nur dann in die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn Lehrveranstaltungen aufgrund verbindlicher und auf Dauer angelegter Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden.
27Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und 22.02.2008, – 13 C 59/08 –, juris
28Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die deren Einbeziehung in die Studentenausbildung gewährleisten.
29d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
30Die jährliche Aufnahmekapazität von 229 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das 1. klinische Fachsemester auf 115 Studienplätze für das Wintersemester 2015/2015 und 114 für das Sommersemester 2016 aufgeteilt.
31Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2016 im ersten klinischen Fachsemester 151 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
32Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, wenn er meint, aus dem Umstand der „Überbuchung“ (Einschreibung von 153 Studierenden bei 114 festgesetzten Studienplätzten) ableiten zu können, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung stehe. Der Antragsteller verkennt den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung, nämlich die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. Die Zulassung weiterer Studierender ist im Übrigen dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten zu ermöglicht. Hieraus rechtfertigt sich keinesfalls der Schluss, es stünden insgesamt ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung.
33II. Auch ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität ist nicht glaubhaft gemacht worden. Sämtliche zur Verfügung stehenden Studienplätze sind durch Rückmelder besetzt worden. Zu einem Auswahlverfahren gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 VergabeVO NRW ist es daher nicht gekommen. Allein innerhalb eines derartigen Auswahlverfahrens wäre der vom Antragsteller thematisierte Aspekt, ob Bewerber aus dem europäischen Ausland als Ortswechsler zu behandeln sind, von Relevanz.
34III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat seine Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Es hat auch hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zulassung für das 1. Klinische Fachsemester die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, weitere Studienplätze seien nicht vorhanden. Die Beschlussbegründung muss nicht auf jede einzelne im Verfahren aufgeworfene Frage eingehen. Auch ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 18. April 2013 Bezug genommen hat, der ebenfalls die Zulassung zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1. Klinischen Fachsemester zum Sommersemester 2013 betrifft und selbst ordnungsgemäß begründet ist. Dass dieser – neben inhaltlichen Ausführungen – zulässigerweise einen Beschluss des Gerichts für das Wintersemester 2012/2013 in Bezug nimmt, ist im Übrigen Folge der auf das gesamte Studienjahr bezogenen Kapazitätsermittlung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen Semester zu Recht abgelehnt. Zur ferner abgelehnten, hilfsweise begehrten Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester verhält sich die Beschwerde nicht.
51. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Studienplätze nach der Darstellung des Antragstellers nur etwa 17 % der personellen Kapazität ausschöpft. Die Antragsgegnerin hat, wie von § 17 KapVO vorgegeben, das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und dementsprechend niedriger festgesetzt (Absatz 2). Für die Gewährung des geforderten Zuschlags ist deshalb kein Raum.
62. Weitere Kapazitäten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu Lehrkrankenhäusern sowie Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kliniken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass in Bezug auf den allein relevanten Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin sei unzutreffend. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten , lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten.
73. Das Vorbringen zu einer geplanten privaten „Medical School“ verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Einrichtung existiert noch nicht. Es gibt lediglich Ideen und ein fünf Jahre altes Modell, dessen Umsetzung nach dem vom Antragsteller eingereichten Zeitungsbericht zweifelhaft ist. Die Studienplätze sollen im Übrigen über Gebühren finanziert werden. Hiervon ausgehend erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit sich daraus weitere Studienplätze für das Sommersemester 2013 ergeben sollen. Eine weitere Aufklärung ist deshalb hier ebenfalls nicht geboten.
84. Die geforderte Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO scheidet aus. Danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahlen in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller macht auch lediglich geltend, es sei nicht hinnehmbar, dass rund 83 % der personellen Ausbildungskapazität nicht zugunsten der Studienbewerber genutzt werde. Dies ist aber Folge der vorgegebenen Korrektur nach § 17 KapVO, die nicht durch eine anschließende Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO ausgehebelt werden kann.
95. Es unterliegt keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9.
11Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, a.a.O.
136. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O.
157. Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 und der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 veranlasst ebenso wenig eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik begründen weder der Hochschulpakt 2010 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015.
168. Auch der Hinweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil unter dem für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nach dieser Vorschrift nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Hieraus kann der Antragsteller, der den vorklinischen Teil im Übrigen in Ungarn absolviert hat, aber keinen Anspruch ableiten, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Studienplatz für ihn schafft. Auch aus der Praxis der Antragsgegnerin, keine Teilstudienplätze nur für den vorklinischen Teil anzubieten (vgl. § 18 Abs. 2 KapVO) und alle bei ihr eingeschriebenen Studenten nach Abschluss des vorklinischen Teils für den klinisch-praktischen Teil zuzulassen, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sollte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über die errechnete klinische Kapazität hinaus ausgebildet haben, hat sie damit jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe zu behandeln und im Sommersemester mehr als die vergebenen 113 Studienplätze (bei festgesetzten 107) vergeben zu können. Die mit – ohnehin nach Fristablauf eingegangenem – Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 geforderte Aufklärung ist deshalb nicht geboten. Maßgeblich für die Kapazitätsbestimmung ist die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben, nicht eine statistische Ermittlung, wie viele Studierende in den vergangenen Jahren in dem entsprechenden Studienabschnitt studiert haben.
179. Das Vorbringen zum Ansatz des Schwundfaktors 1,0 geht ins Leere, weil der Antragsteller offenbar davon ausgeht, es gebe hier keine Schwundberechnung. Die zulässigerweise nach dem Hamburger Modell vorgenommene Ermittlung des Schwunds befindet sich aber, anders als vom Antragsteller dargestellt, bei den Kapazitätsunterlagen. Einwände hiergegen werden nicht erhoben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
