Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 26 S 17.80

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen B, L und M.

Eine im September 2015 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller erbrachte den Fund von ca. 48,20 Gramm Marihuana, 0,80 Gramm Haschisch, einer Bong mit betäubungsmittel-suspekten Anhaftungen und einer Box mit Rauschgiftutensilien. Eine Bestimmung der THC-Konzentration wurde nicht durchgeführt. In der darauf beim Amtsgericht Rosenheim rechtshängigen Strafsache ließ der Antragsteller durch seinen Verteidiger aussagen, die in dessen Wohnung vorgefundenen Betäubungsmittel seien zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Hierauf wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt.

Im Rahmen des von der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R. zur Überprüfung der Fahreignung durchgeführten Verfahrens reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein von dessen Hausarzt vorgenommenes Haarscreening ein. Dieses weist ein negatives Ergebnis aus, ohne jedoch Angaben zum Datum der Haarprobenentnahme oder zur Länge der entnommenen Haarprobe erkennen zu lassen.

Hierauf ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 28. Juli 2016 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens unter Angabe der folgenden Fragestellungen an:

„Nimmt bzw. nahm Herr … Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Sofern Cannabis konsumiert wird/wurde:

Ist das Konsumverhalten des Betroffenen als

– einmalige,

– gelegentliche oder

– regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?“

Der Antragsteller ließ darauf über seinen Bevollmächtigten am … November 2016 das ärztliche Gutachten vom … November 2015 vorlegen. Die Gutachterin führt im Ergebnis aus, eine Beantwortung der Fragen sei mangels hinreichender Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich gewesen. Seine Angaben zum Konsum seien zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So führte der Antragsteller in der Begutachtung zwar an, zuletzt vor 20 Jahren, aber besonders in den Jahren 1967 bis 1970 zwei bis drei Mal in Amerika Cannabis konsumiert zu haben. Der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundene Cannabis sei jedoch, entgegen der im Strafverfahren gemachten Aussage, nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Vielmehr habe er die Betäubungsmittel für einen Freund aufbewahrt.

Hierauf erließ das Landratsamt den am … Dezember 2016 zugestellten streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2016. Unter jeweiliger Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4) wird dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nummer 1) und aufgegeben, seinen Führerschein abzuliefern oder dessen Abhandenkommen an Eides Statt zu versichern. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, der Antragsteller sei - wie auch die Gutachterin festgestellt habe - seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sodass auf seine Nichteignung nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - geschlossen werden dürfte. Insbesondere widerspreche seine Aussage zum Eigenkonsum der im Strafverfahren getätigten Aussage. Dadurch, dass die Einnahme von Cannabis die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit in nicht kalkulierbarem Maße beeinträchtige, sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen.

In der Folge gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten am … Januar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 8. Dezember 2012 „anzuordnen“.

Zur Begründung lässt der Antragsteller anführen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei lediglich formelhaft und dadurch rechtswidrig. Zudem sei der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen wäre der Antragsteller jederzeit bereit gewesen, eine weitere Haarprobe abzugeben.

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am … Januar 2017 gegen den Bescheid erhobenen Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Zum einen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtsfehlerfrei (1.1.). Zum anderen hat es nach der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung bei der Aussetzung der aufschiebenden Wirkung zu verbleiben (1.2.)

1.1. Die Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 5. Dezember 2016 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Es hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass angesichts der beim Antragsteller im Zusammenhang mit Cannabis festgestellten Vorgeschichte bei einer Abwägung dessen privates Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse.

Im Übrigen kann sich die Behörde bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. So ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch hier gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH B.v. 26.09.2011 - 11 CS 11.1427 -; B.v. 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - NZV 1995, 167).

1.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese bereits überschaubar sind. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, sobald sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz von Cannabis war oder ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen - sog. Beibringungsanordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Eine Weigerung i.S.d. § 11 Abs. 8 FeV liegt nicht erst vor, wenn der Betroffene der Begutachtung gar nicht nachkommt, indem er sich etwa einer Begutachtung durch gänzlich fehlende Mitwirkung verschließt oder diese in anderer Weise unmöglich macht. Vielmehr liegt eine Weigerung schon vor, wenn aus den Angaben des Betroffenen geschlossen werden kann, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, er also seiner Offenbarungspflicht nicht in dem Maße nachkommt, als dass hierauf eine Beantwortung der Begutachtungsfrage erfolgen könnte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sich zwar untersuchen lassen und auch Angaben zur Drogenanamnese gemacht. Die Aussagen des Antragstellers sind jedoch nicht glaubhaft und können insofern nicht zur Beantwortung der Frage beitragen, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung überhaupt und in welchem Maße Cannabis konsumiert hat. Auch wenn der Antragsteller während der Begutachtung angab, er habe die bei ihm vorgefundenen Betäubungsmittel lediglich für einen Freund aufbewahrt und nicht selbst konsumiert, steht diese Aussage im eindeutigen Widerspruch zu seiner im Strafverfahren getätigten Äußerung, wonach er die bei ihm vorgefundenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen habe. Zwar mag sich dieser Widerspruch noch mit einer im Strafverfahren auf das Strafmaß zielenden taktischen Einlassung begründen lassen. Allerdings bleibt die Aussage des Antragstellers auch sonst wenig glaubhaft. So ist es fernliegend, dass er Cannabis in einem solch beträchtlichen Umfang (48,20 Gramm Marihuana, 0,8 Gramm Haschisch) lediglich für einen Freund aufbewahrt haben soll. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er selbst angab, in der Vergangenheit zwei bis dreimal in der Woche Cannabis konsumiert zu haben. Der allgemein gehaltene Verweis auf seinen Freund vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu beitragen, dem Widerspruch substantiiert aufzulösen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass beim Antragsteller eine Bong mit betäubungsmittel-suspekten Anhaftungen und eine Box mit Rauschgiftutensilien aufgefunden wurde.

Insofern ist der Antragsteller der Beibringungsanordnung nicht nachgekommen. Aufgrund der sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden weitreichenden Konsequenzen sowie der fehlenden insolierten Überprüfbarkeit der Anordnung ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen war (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -; BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22, B.v. 27.7.2005 - 11 CS 05.801).

Die Beibringungsanordnung als solche durfte vorliegend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 FeV erfolgen, da der Antragsteller ausweislich der rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung im Besitz von Cannabis war. Zwar darf eine Beibringungsanordnung im Falle nachgewiesenen Besitzes von Cannabis nur ergehen, wenn zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können (HessVGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 11, 1691; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 14 Rn. 17), was vorliegend nicht der Fall ist. Beim nachgewiesenen Besitz von Cannabis, dem weitere Umstände hinzutreten, die einen regelmäßigen Eigenkonsum nahelegen, darf jedoch eine Aufforderung, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, ergehen (BVerwG, B.v. 30.12.1999 - 3 B 150/99 - juris Rn. 4). Solche Umstände lagen hier vor. Der Besitz einer erheblichen Menge Marihuana (48,20 Gramm) und von 0,8 Gramm Haschisch mag zwar auch das Handeltreiben mit den Betäubungsmittel nahelegen und damit nicht zwingend den Schluss auf einen Eigenkonsum rechtfertigen. Angesichts der geständigen Einlassung des Antragstellers aus dem Strafverfahren, wonach er die Cannabisprodukte zum Eigenkonsum aufbewahrt habe, bestand für das Landratsamt zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung jedoch begründeter Anlass anzunehmen, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert.

Problematisch erscheint aber, ob die Beibringungsanordnung hinreichend anlassbezogen war. Schließlich erfasst die Fragestellung nicht nur den Cannabiskonsum, sondern stellt auf den Konsum sämtlicher Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe im Sinne des StVG ab. Somit umfasst die Fragestellung sämtliche unter Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zusammengefassten Betäubungsmittel, deren schon einmaliger Konsum zur Annahme fehlender Fahreignung führt. Vorliegend bestanden jedoch im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - Cannabis ausgenommen - mit derartigen Mitteln oder Stoffen in Verbindung zu bringen wäre. Ob die Fragestellung angesichts dieses Umstandes ausschließlich auf den Konsum von Cannabis zu beschränken gewesen wäre, um dem Erfordernis der Anlassbezogenheit gerecht zu werden, wird zwar zum Teil von der Rechtsprechung und Literatur so angenommen (VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 28. November 2011 - 1 L 1125/11.NW. - juris Rn. 12, B.v. 27.11.2012 - 1 L 961/12.NW - juris Rn. 15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 11 Rn. 49; Patermann/Schubert/Graw, Handbuch des Fahreignungsrechts, Leitfaden für Gutachter, Juristen und andere Rechtsanwender, 2015, S. 165). Andererseits wird nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht nach der Art des Betäubungsmittels differenziert. Vielmehr wird ausschließlich darauf abgestellt, dass der Betroffene Betäubungsmittel i.S.d. BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss diese Frage letztlich offen bleiben. Vor diesem Hintergrund bestehen offene Erfolgsaussichten. Die Verwaltungsstreitsache ist daher anhand einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden, bei der das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Ausschluss ungeeigneter Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr abgewogen werden muss.

Zwar ist der Antragsteller bislang im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Straßenverkehr noch nicht auffällig geworden und ebenso wenig weisen die dem Gutachten zugrunde gelegten Analysen seiner Urinproben auffällige Werte auf. Allerdings bestehen angesichts des vom Antragsteller im Strafverfahren vorgebrachten Eigenkonsums sowie der erheblichen Menge vorgefundener Cannabisprodukte Bedenken gegen dessen Teilnahme am Straßenverkehr. Daraus sowie aus dessen nicht glaubhaftem Vorbringen im Rahmen der Begutachtung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da diese Umstände den Verdacht einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis nahelegen. Angesichts der im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabiskonsum bestehenden Gefahren ernsthafter Verletzungen hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, muss das Interesse des Antragstellers vorliegend zurückstehen, zumal er nicht vorgebracht hat.

2. Angesichts dieser zum Nachteil des Antragstellers ergehenden Interessenabwägung ist auch die aufschiebende Wirkung der in Nummer 2 des Bescheids angeordneten Rückgabeverpflichtung nicht wiederherzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 sowie 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Antragstelle

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.Oktober 2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2011 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE, C, C1, C1E, BE, B, M, S und L wiederherzustellen, hat Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Behörde kann nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit ausgehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von ihm gefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Untersuchungs-/Gutachtensanforderung ihrerseits in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, NJW 2005, 3081 f. und juris), insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78). Daran fehlt es hier, denn das Anforderungsschreiben des Antraggegners vom 5.Juli 2011 entspricht wegen Fehlens einer ausreichend konkreten und anlassbezogenen Fragestellung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

3

Vorliegend sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, wonach ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV grundsätzlich gefordert werden kann, da ein solches gerade zur Klärung des Konsumverhaltens des Antragstellers und der Feststellung des Trennungsvermögens zwischen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen beitragen kann. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorgelegen hat. Im Falle von Cannabis ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gerechtfertigt, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum vorhanden sind, oder aber wenn zu dem begründeten Verdacht des gelegentlichen Konsums noch Zusatztatsachen i.S.d. Nr. 9.2.2 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV hinzutreten, die weitere Zweifel an der Fahreignung begründen, z.B.: am Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum.

4

Die Anforderung eines Gutachtens ist bereits bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Cannabis in einer für die Fahreignung relevanten Weise und könne diesen Konsum nicht vom Fahren trennen (vgl. VG München, Beschluss vom 21. April 2011 – M 1 S 11.1125 –, juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

5

Die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens in dem vorstehend dargestellten Sinne lagen hier grundsätzlich vor und diese Umstände hat die Antragsgegnerin in dem Anforderungsschreiben vom 5. Juli 2011 auch dargelegt. Sie hat erwähnt, dass gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden ist, weil er ein Kraftfahrzeug am 2.September 2010 mit einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml sowie einem THC-Carbonsäurewert von < 5,0 ng/ml im Blut geführt hat.

6

Die Antragsgegnerin hat jedoch in dem Anforderungsschreiben vom 5. Juli 2011, mit dem sie den Antragsteller zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert hat, keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtmG erstreckt. .

7

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und teilt ihm die Gründe für Zweifel an seiner Fahreignung mit. Um diesen formellen Mindestanforderungen zu genügen, muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was ihr konkreter Anlass ist, und ob das in ihr Aufgeführte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O.). Hierfür sind ihm insbesondere die Tatsachen bekanntzugeben, die den Verdacht und bestimmte Eignungszweifel begründen. In formaler Hinsicht muss der Betroffene erkennen können, welcher konkrete Anlass besteht, ihn zu der Vorlage eines Gutachtens aufzufordern, und ob das in der Aufforderung Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die nicht zuletzt Ausdruck der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in das mit der Begutachtung eingegriffen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. August 2007 – 11 CS 07.25 – juris, Rdnr. 10), könne nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden: Der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG a.a.O.). Es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen, hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt. Erst mit der Mitteilung der Fragestellung ist die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 11 CS 08.616 -, BayVBl. 2008, 724).

8

Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 nicht.

9

Die Formulierung in dem Anforderungsschreiben vom 5. Juli 2011 zur Vorlage des MPU- Gutachtens ist unzureichend und unzulässig, da nicht ohne Weiteres durch die „Cannabisfahrt“ des Antragstellers bedingt. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, folgende Fragen gutachterlich klären zu lassen:

10

Ist zu erwarten, dass Herr … zukünftig ein KfZ unter Drogen führen wird bzw. werden Betäubungsmittel im Sinn des BtmG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

11

Liegen als Folge des Drogenkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?

12

Die Fragestellungen bei der Anordnung einer MPU sind aber im Hinblick auf den zu beachtenden Grundsatz der anlassbezogenen Begutachtung an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wäre die Fragestellung auf den Konsum von Cannabis , hier die Konsumgewohnheiten und das Trennungsvermögen des Antragstellers zwischen Fahren und Cannabiskonsum zu beschränken gewesen, da Anhaltspunkte für den Konsum anderer Betäubungsmittel weder aus dem Anforderungsschreiben noch aus der Verwaltungsakte ersichtlich sind. Nach dem dem Gericht vorliegenden Inhalt der Verwaltungsakten liegt ein Anfangsverdacht in Bezug auf den Konsum so genannter harter Drogen beim Antragsteller nicht vor (vgl. zum Umfang des Untersuchungsauftrags im Rahmen der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anlässlich Cannabiskonsums: VG München, Urteil vom 21. November 2008 – M 1 K 08.3329 –, juris). Die Antragsgegnerin hat im Anforderungsschreiben auch keine Gründe genannt, woraus sie die Annahme ableitet, der Antragsteller könne außer Cannabis andere Betäubungsmittel im Sinn des BtmG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe einnehmen. Eine solche Begründung wäre aber erforderlich, um die hier erlassene Aufforderung aus sich heraus verständlich zu machen.

13

Da die Aufforderung vom 5.Juli 2011wegen der über ihren Anlass hinausgehenden und nicht begründeten Fragestellung rechtswidrig ist, musste der Antragsteller ihr nicht nachkommen, so dass die mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden kann.

14

Die vom Antragsteller angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis vom 4.Oktober 2011 stellt sich auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 11 Abs. 7 FeV als rechtmäßig dar. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. In Bezug auf Cannabis gilt Folgendes: Wenn regelmäßiger Konsum (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. November 2003 – 7 B 11599/03.OVG –, ESOVGRP; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 – 10 S 1907/02 – ZfS 2003, 474; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 – 11 CS 02.1082 –, ZfS 2003, 429) vorliegt, ist eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis wird nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gefordert, dass der Betreffende zwischen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist für die Annahme der Fahreignung auch Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 30. Januar 2006 – 3 L 99/06.NW –).

15

Ob im hier zu entscheidenden ein die Fahreignung ausschließender Cannabiskonsum beim Antragsteller vorliegt, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht hinreichend gesichert. So ist der Antragsteller nach der vorliegenden Aktenlage nur am 2. September 2010 mit einem THC-Gehalt von 1,8 ng/ml als Kraftfahrer unter Cannabiseinfluss aufgefallen. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 2. Februar 2011 -10 B 11400/10- )davon ausgegangen wird, dass es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums bedarf, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können, und aus diesem Grund im Fall des Antragstellers von einem gelegentlichen Konsum auszugehen wäre, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nicht zwingend. Dies gilt auch, obwohl der bestandskräftigen Bußgeldbescheid das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels, hier Cannabis, festgestellt hat. Denn unabhängig davon, ob bei einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml der Grenzwert nicht nur im Sinn des § 24a Abs. 2 StVG bereits überschritten ist (Grenzwertkommission: ab 1 ng/ml- zitiert nach Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht § 24a StVG, Rnr.21a) oder ob bis zu einem THC-Grenzwert von 2,0 ng/ml nur ein Gutachten angefordert werden darf, wenn keine sonstigen rauschbedingten Auswirkungen feststellbar waren, ist hier zu berücksichtigen, dass die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss nun mehr als ein Jahr zurück liegt. Aus diesem Grund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits seit einem Jahr abstinent ist (FeV, Anlage 4 Nr. 9.5). Daher war es im Falle des Antragstellers auch nicht gerechtfertigt, ohne Einholung eines Gutachtens zwingend nach § 11 Abs. 7 FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

16

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach bemisst sich der Streitwert der Hauptsache auf 15.000,- €. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Oktober 2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2012 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.10.2012 gegen die mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B wiederherzustellen, hat Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Zudem bestehen hier erhebliche Bedenken gegen die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges, da diese lediglich formelhaft erscheint und den hier zu berücksichtigenden Einzelfall nicht ausreichend erfasst. Dies erhellt sich daraus, dass auch zur Begründung des Entziehungsbescheides lediglich darauf verwiesen worden ist, dass die Stadt M mit Datum vom 14. Mai 2012 zur Ausräumung der zurzeit bestehenden Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle angeordnet hatte und trotz zugestandener Verlängerung der Vorlagefrist dieses Gutachten vom Antragsteller nicht vorgelegt worden war. In der Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis heißt es dann weiter: Gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müsse die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter bzw. bei Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Deshalb sei die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV zu entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe mit Anhörungsschreiben vom 17.09.2012 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt gewesen sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Von der Möglichkeit auf die Fahrerlaubnis zu verzichten habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

3

Im nächsten Absatz des Bescheids vom 15.10.2012 ist zur Begründung des Sofortvollzuges dann lediglich unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nichtgeeignetheit es nicht zu vertreten sei, dem Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung weiterhin die Fahrerlaubnis zu belassen. Dadurch würde sich eine nicht zu vertretende Gefährdung des öffentlichen Verkehrs ergeben, der gegenüber die privaten Interessen des Antragstellers nur von untergeordneter Bedeutung sein könnten. Den überwiegenden öffentlichen Interessen könne nur durch den Sofortvollzug Geltung verschafft werden.

4

In dieser Anordnung des Sofortvollzuges ist über die formelhafte Wiedergabe des überwiegenden öffentlichen Interesses hinaus, keine mit den Besonderheiten dieses Einzelfalls sich auseinandersetzende Interessenabwägung zu erkennen, obwohl hier Anlass dazu bestanden hat. Der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung war hier ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auf die Gutachtensanforderung der Stadt M vorausgegangen, in dem der Facharzt am 5. April 2012 zu dem Ergebnis kam, dass an der Fahreignung des Antragstellers keine Zweifel bestünden. Grundlage dieses Gutachtens waren u.a. zwei Drogenscreenings vom 1. März 2012 und vom 3. April 2012.

5

Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht nur die Anordnung des Sofortvollzuges durch eine Eilentscheidung des Gerichts zu hemmen, sondern im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung nämlich als rechtswidrig, so dass der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird.

6

Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Behörde kann nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit ausgehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von ihm gefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Untersuchungs- bzw. Gutachtensanforderung ihrerseits in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, NJW 2005, 3081 f. und juris), insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78). Daran fehlt es hier, denn das Anforderungsschreiben der Stadt M vom 15. Mai 2012 entspricht wegen Fehlens einer ausreichend konkreten und anlassbezogenen Fragestellung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

7

Vorliegend sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung grundsätzlich gefordert werden kann, da ausweislich des Gutachtens von Dr. S. vom 5. April 2012 der Antragsteller selbst berichtet hat: Er habe erstmals mit 16 Jahren Marihuana geraucht. Danach habe er sporadisch in größeren Abständen Marihuana geraucht, immer im Zusammenhang mit Freunden und immer nur, wenn jemand anderer Marihuana mit sich gehabt habe. Öfter habe er auch längere Zeiten kein Marihuana geraucht. Der letzte Marihuana-Konsum habe Ende September 2011, drei Tage vor der Polizeikontrolle, stattgefunden. Andere Drogen habe er nie konsumiert, insbesondere kein Kokain, kein Heroin, keine Amphetamine, Speed oder sonstige sogenannte Partydrogen.

8

Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist die Stadt M zu Recht davon ausgegangen, dass ein gelegentlicher Konsum von Marihuana gegeben ist. Dem widerspricht nicht die Ergänzung der ärztlichen Stellungnahme durch Dr. S. vom 26. April 2012, auch wenn dieser dort ausführt: Aus der ausführlichen Anamnese gehe nur hervor, dass der Antragsteller vor dem 30.09.2011 lediglich selten Cannabis konsumiert habe. Nach dem 30.09.2011 habe der Antragsteller keinesfalls regelmäßig oder dauernd und auch nicht selten oder gelegentlich Marihuana oder andere Betäubungsmittel konsumiert.

9

Zwar ist der Gutachter der Auffassung, dass der Antragsteller nur selten und nicht gelegentlich Cannabis konsumiert hat, aber die Beurteilung, wann das Tatbestandsmerkmal „gelegentlich“ erfüllt ist beruht auf einer rechtlichen Wertung der tatsächlichen Umstände. Diese Wertung ist nicht vom Gutachter zu entscheiden. Die Stadt M hat hier ohne rechtliche Zweifel die gelegentliche Einnahme von Cannabis bejaht.

10

Zudem hat der Antragsteller unter Cannabis-Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt, was ausweislich der am 1. Oktober 2011 nach seiner Kraftfahrzeugfahrt entnommenen und untersuchten Blutprobe feststeht. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. U. vom 14. Dezember 2011 wurden im Blut des Antragstellers folgende Werte festgestellt: THC 3,7 ng/mL und Hydroxy-THC 1,3 ng/mL sowie THC-Carbonsäure 48 ng/mL. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren am 31. Januar 2012 mangels Ausfallerscheinungen und nicht nachgewiesener Fahruntauglichkeit eingestellt hatte, wurde gegen den Antragsteller wegen seiner Fahrt unter Cannabis-Einfluss der bestandskräftige Bußgeldbescheid vom 17. Februar 2012 erlassen. Aus diesem Grund lagen beim Antragsteller zweifelsohne die Voraussetzungen vor, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt hätten. Die Stadt M hat gleichwohl von der Entziehung der Fahrerlaubnis zugunsten des Antragstellers abgesehen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, da nach ihrer Auffassung durch den mehrmonatigen zeitlichen Abstand eine solche Anordnung gerechtfertigt war.

11

Die Stadt M hat jedoch im Anforderungsschreiben vom 14. Mai 2012, mit dem sie den Antragsteller zur medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert hat, keine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die ihrerseits durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt gewesen wäre. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärende Frage auf alle Betäubungsmittel bezogen, und die angekündigte Fragestellung an den Gutachter wie folgt formuliert: „Kann der/die Betroffene trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der/die Betroffene ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“

12

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der Beachtung der Anlage 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und teilt ihm die Gründe für Zweifel an seiner Fahreignung mit. Nach Anlage 4 Nr.9.2.2 zur FeV liegt eine Eignung oder bedingte Fahreignung für die Klassen A, B usw. bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust gegeben sind.

13

Um diesen formellen Mindestanforderungen zu genügen, muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was ihr konkreter Anlass ist und ob das in ihr Aufgeführte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2001, a.a.O.). Hierfür sind ihm insbesondere die Tatsachen bekannt zu geben, die den Verdacht und bestimmte Eignungszweifel begründen. In formaler Hinsicht muss der Betroffene erkennen können, welcher konkrete Anlass besteht, ihn zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern, und ob das in der Aufforderung Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die nicht zuletzt Ausdruck der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in das mit der Begutachtung eingegriffen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2007 – 11 Cs 07.25 – juris, Rn. 10), können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es geht (BVerwG, a.a.O.). Es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen, hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt. Erst mit der Mitteilung der Fragestellung ist die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 11 C 08.616 –, BayVBl. 2008, 724).

14

Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben der Stadt M vom 14. Mai 2012 nicht.

15

Die Formulierung in dem Anforderungsschreiben zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens ist unzureichend und unzulässig, da nicht ohne weiteres durch die „Cannabis-Fahrt“ des Antragstellers bedingt. Die Stadt M hat die bereits wiedergegebenen Fragen an den Gutachter angekündigt. Diese Fragenstellungen in der Anordnung der MPU sind aber im Hinblick auf den zu beachtenden Grundsatz der anlassbezogenen Begutachtung an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles wäre die Frage auf den Konsum von Cannabis, hier die Konsumgewohnheiten und das zukünftige Trennungsvermögen des Antragstellers zwischen Fahren und Cannabis-Konsum zu beschränken gewesen, da Anhaltspunkte für den Konsum anderer Betäubungsmittel weder aus dem Anforderungsschreiben noch aus der Verwaltungsakte ersichtlich sind. Nachdem dem Gericht vorliegenden Inhalt der Verwaltungsakte liegt der Anfangsverdacht in Bezug auf den Konsum sogenannter harter Drogen beim Antragsteller nicht vor. Die Blutuntersuchung des Prof. Dr. U. hat hierfür keinerlei Anhaltspunkte geliefert. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Anforderungsschreiben auch keine Gründe genannt, woraus sie die Annahme ableitet, der Antragsteller könne außer Cannabis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehmen. Eine solche Begründung wäre aber erforderlich gewesen, um die hier erlassene Aufforderung aus sich selbstverständlich zu machen, die sich generell auf Drogenmissbrauch und den Einfluss von Betäubungsmitteln sowie anderen psychoaktiven Stoffen und deren Nachwirkung bezieht. Ein Ausforschungsgutachten ohne begründete Anhaltspunkte stellt sich als unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

16

Da die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens mit ihrer Fragestellung über ihren Anlass hinausgeht, musste der Antragsteller ihr nicht nachkommen, so dass die mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden kann.

17

Die vom Antragsteller angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15. Oktober 2012 stellt sich auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 11 Abs. 7 FeV als rechtmäßig dar. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. In Bezug auf Cannabis gilt Folgendes: Wenn regelmäßiger Konsum vorliegt, ist eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis wird nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gefordert, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist für die Annahme der Fahreignung auch Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 30. Januar 2006 – 3 L 99/06.NW – und VG Neustadt, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 1 L 1125/11.NW –).

18

Dass im hier zu entscheidenden Fall ein die Fahreignung ausschließender Cannabis-Konsum beim Antragsteller vorliegt, erscheint nach der Aktenlage hinreichend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat als gelegentlicher Konsument von Cannabis eine Kraftfahrzeugfahrt unter Cannabiseinfluss durchgeführt. Gleichwohl hat die anordnende Behörde ihre Entziehungsverfügung nicht darauf gestützt, dass sie aufgrund dieser Sachlage von einer Ungeeignetheit des Antragstellers ausgeht, sondern ist davon ausgegangen, dass es einer Abklärung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung bedarf. Insoweit ist sie der Stadt M gefolgt, die bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes von sechs Monaten eine solche medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der die Fahrerlaubnis entziehenden Verfügung vom 15. Oktober 2012 lag die Fahrt unter Cannabis mehr als ein Jahr zurück, nämlich ein Jahr und 15 Tage. Aufgrund des vom Antragsteller behaupteten letzten Konsums von Cannabis drei Tage vor der Kontrolle am 1. Oktober 2011 und der durchgeführten negativen Drogenscreenings im März und im April 2012 war zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 15. Oktober 2012 nicht zwingend von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen seitens des Antragstellers auszugehen. Dazu wurde der Antragsteller auch nicht angehört.

19

Dem widerspricht nicht, dass der Antragsteller am 18. Oktober 2012 bei seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, er habe das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vorgelegt, weil das Untersuchungsergebnis negativ gewesen sei. Daraus allein erhellt sich nicht, dass dies Ergebnis ausschließlich auf einer fehlenden Fahreignung beruht, vielmehr können auch andere Gesichtspunkte für die negative Beurteilung ausschlaggebend gewesen sein. Zum Beispiel eine fehlende Mitwirkung des zu Begutachtenden oder überzogene Anforderungen des Gutachters (Abstinenzzeiträume oder falsche Tatsachengrundlagen u.a.m.). Die Begründung des nicht vorgelegten Gutachtens ist weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht bekannt und kann folglich nicht überprüft werden.

20

Bei der Nichtvorlage eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt es aber nicht darauf an, dass ein solches Gutachten negativ ausgefallen ist, sondern es kommt auch dann entscheidend darauf an, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war.

21

Das Gericht weist darauf hin, dass (bei einer Aufhebung des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheides vom 15. Oktober 2012) die Antragsgegnerin nicht daran gehindert ist, die ihr bekannten Tatsachen zum Anlass für eine erneute Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu nehmen. Bedenken gegen einen MPU-Anforderung mit einer zulässigen Fragestellung sind gegenwärtig nicht erkennbar.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach bemisst sich der Streitwert der Hauptsache mit 10.000,-- €. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.