Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 25 E 16.3709

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer erteilen.

Die am ... 1995 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige.

Sie reiste am 20. Februar 2012 mit ihrer Familie, ihren Eltern und ihrem Bruder, in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. März 2012 Asyl.

Am 25. Mai 2016 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit dem dafür vorgesehenen ausgefüllten Formularantrag an, dass sie eine Berufsausbildung zur Bäckereifachverkäuferin ab dem 1. September 2016 (bei der ... GmbH in ...) anstrebte (Behördenakte, Bl. 150 Rückseite).

Der Antragsgegner behandelte dies als Antrag auf Änderung der Aufenthaltsgestattung mit dem Ziel der Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung, hier einer Ausbildung, gemäß § 61 Abs. 2 AsylG (Behördenakte, Bl. 145) ff.)

Mit Aktenvermerk vom 28. Juni 2016 stellte der Antragsgegner bezüglich des Bruders der Antragstellerin, der mittlerweile ebenfalls die Aufnahme einer Berufsausbildung zum 1. September 2016 abstrebte, fest, dass dieser für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung den Asylantrag zurücknehmen, in den Heimatstaat ausreisen und ein Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft anstrengen müsse. Des Weiteren sei es möglich, die Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens zu erlauben, hier gelte es jedoch zu beachten, dass immer nur das jeweilige Ausbildungsjahr erlaubnisfähig sei. Sollte es während der Ausbildungszeit zu einer Ablehnung des Asylantrags kommen, sei nur noch eine „Duldung“ bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres möglich. Ein gesicherter Aufenthalt während der Ausbildung sei somit nur mit der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung und nachgeholtem Visumsverfahren möglich.

Am 21. Juli 2016 anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin zusammen mit ihrem Bruder und einer Sozialpädagogin wies der Antragsgegner auf die vorgenannten Möglichkeiten hin. Der Antragsgegner machte darauf aufmerksam, dass zu prüfen sei, wann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Asylanträge entscheiden werde. Beide Personen besäßen Pässe, so dass eine Abschiebung nach Ablehnung der Asylanträge möglich ist. Der Antragsgegner bot zudem an, bereits vorab bei der Bundesagentur für Arbeit wegen der Zustimmung zu der Ausbildung nachzufragen. Raum für eine Duldung nach § 60a AufenthG werde nicht gesehen. Der Antragsgegner versprach, rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung eine Entscheidung zu treffen. Der Bruder der Antragstellerin gab an, sich mit der Familie noch einmal beraten zu wollen.

Am 28. Juli 2016 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Asylantrag des Vaters der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte das Bundesamt diesem am selben Tag telefonisch mit, dass die Verfahren der übrigen Familienmitglieder seit dem Jahr 2013 ruhen würden. Es gebe einen Fehler, nur das Verfahren des Vaters der Antragstellerin werde betrieben. Die Gesprächspartnerin auf Seiten des Bundesamtes riet dem Antragsgegner, sich an den zuständigen Entscheider zu wenden und die Wiederaufnahme der Verfahren der restlichen Familienmitglieder zu betreiben. In der Folge (Anrufe des Antragsgegners vom 28. Juli 2016, vom 29. Juli 2016, vom 1. August 2016 und vom 4. August 2016 sowie E-Mail vom 9. August 2016) blieben Kontaktversuche des Antragsgegners bei dem Bundesamt erfolglos Am 9. August 2016 bestätigte der Antragsgegner der Antragstellerin den Eingang des Antrags auf Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin vom 25. Mai 2016.

Kurz darauf sprach der Bruder der Antragstellerin nochmals mit einer ehrenamtlichen Helferin vor. Der Antragsgegner versprach angesichts des nahenden Beginns der Berufsausbildung rechtzeitig zu entscheiden.

Mit Fax vom 17. August 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die qualifizierte Berufsausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk zu ermöglichen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Antragstellerin habe mit der ... GmbH einen Ausbildungsvertrag über 3 Jahre geschlossen. Die Ausbildung beginne am 1. September 2016. Die Antragstellerin habe bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Genehmigung gestellt, ohne dass dieser bearbeitet worden wäre. Der Antragsgegner habe allein am 9. August 2016 auf Erinnerung der Antragstellerin hin den Eingang des Antrags bearbeitet. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner den Termin des Beginns der Ausbildung durch Nichtstun verstreichen lasse. Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung. Die Sache sei eilbedürftig, da Ausbildungsbeginn der 1. September 2016 sei.

Am 18. August 2016 änderte der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin dahingehend ab, dass die Ausbildung zur Bäckereiverkäuferin bei Fa. ... GmbH, ...str. ..., ... bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, gestattet ist.

Ebenfalls am 18. August 2016 sprach die Antragstellerin bei dem Antragsgegner vor und erklärte zur Niederschrift, die sie unterzeichnete, dass sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Erlaubnis für die Ausbildung auf ein Jahr befristet und vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erteilt werde. Sollte das Asylverfahren negativ abgeschlossen werden und der Bescheid rechtskräftig werden, erlösche die Aufenthaltsgestattung und damit auch die Erlaubnis für die Ausbildung.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Gerichtsakte, Bl. 9 ff.) beantragte der Antragsgegner, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Außerdem führte er aus, dass sich das Begehren durch die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung erledigt habe. Aus den genannten Gründen lägen daher kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch vor.

Mit Schreiben vom 25. August 2016 bat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin um Mitteilung, ob sich aus deren Sicht das Verfahren erledigt habe, sowie gegebenenfalls um die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 27. August 2016) teilt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Folgendes mit (Gerichtsakte, Bl. 12): Der Antragsgegner habe die Antragstellerin unterschreiben lassen, dass die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) erlösche, sollte das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen werden. Die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) sei nur vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erfolgt. Die von der Antragstellerin unterschriebene Erklärung sei rechtlich unwirksam, da sie nicht durch das Gesetz, nämlich § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5 AufenthG, gedeckt sei. Die Duldung sei für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 ½ Jahre zu erteilen. Sie erlösche nur nach § 60a Abs. 2 Sätze 6 und 9 AufenthG. Der Antragsgegner müsse verbindlich erklären, dass er von dieser Erklärung keinen Gebrauch machen werde. Erst dann könne das Verfahren für erledigt erklärt werden.

Am 8. September 2016 gingen die Behördenakten bei dem Verwaltungsgericht ein.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten in dem Verfahren M 25 E 16.3704 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unzulässig.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft, soweit die Antragstellerin begehrt, ihr für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag unstatthaft.

Die Auslegung anhand von § 88 VwGO ergibt, dass die Antragstellerin zuletzt begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen.

aa) Die Antragstellerin hat ursprünglich mit der Einreichung des Formularantrags am 25. Mai 2016 beantragt, mit der Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin beginnen zu können. Dem Formularantrag ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin auch das Rechtsschutzziel verfolgte, ihren Bleiberechtsstatus zu ändern. Der Formularantrag erwähnt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung nicht.

bb) Objektiv – aufgrund der Rechtswirkungen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG – entsprach es auch dem Interesse der Antragstellerin, allein die Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung (gemäß § 61 Abs. 2 AsylG) zu begehren.

Als Asylsuchende verfügt die Antragstellerin gemäß § 55 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung. Diese stellt ein kraft Gesetzes entstehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens dar (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 55, Rn. 5; Neundorf, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 55 Asyl, Rn. 1).

Zum einen sperrt Aufenthaltsgestattung nach § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mithin auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer Berufsausbildung.

Zum anderen steht die Aufenthaltsgestattung der Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG entgegen. Denn Voraussetzung einer Duldung ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Mit der Duldung wird gerade im Anschluss an das Eintreten der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Regelung über den weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet getroffen (vgl. aus der Rechtsprechung jüngst: VGH BW, B.v. 20.6.2016 – 11 S 914/16 – juris Rn. 8; vgl. aus der Kommentarliteratur: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, Aufenthaltsgesetz, § 60a, Rn. 3). Ein Betroffener, der über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG verfügt, ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.

Sinnvoll war daher allein der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Aufnahme der Berufsausbildung als Bäckereifachverkäuferin gemäß § 61 Abs. 2 AsylG.

cc) Der Antragsgegner hat diesem objektiv verstandenen Anliegen am 18. August 2016 auch Rechnung getragen und die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis zur Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt.

dd) Allerdings hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt zur Begründung des am 17. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrags angeführt: „Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung“. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 29.8.2016) ausdrücklich zur Begründung wiederholt: „Die Duldung ist für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 1/2 Jahre zu erteilen. Aus diesem Grund hat er das Verfahren ausdrücklich nicht für erledigt erklärt. Zwar kommt es auf die angeführte Rechtsgrundlage nach § 88 VwGO nicht maßgeblich an. Jedoch ist aus der Begründung der Schriftsätze zu schließen, dass es nach Auffassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes noch ein offenes überschießendes Rechtsschutzbegehren auf einstweilige Erteilung einer Erlaubnis für die gesamte Dauer der aufgenommenen Berufsausbildung gibt.

Ist der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten, kommen dessen Vortrag und Formulierungen nämlich grundsätzlich gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin während des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens durch ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Begründung, den beigefügten Bescheiden oder sonstigen Umstände zu, die das wirkliche Ziel erkennen lassen (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN).

Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hat in der Begründung des Antragsschriftsatzes vom 17. August 2016 bewusst und dezidiert – entgegen der sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung des Antragsgegners zu der tatsächlichen und rechtlichen Situation, insbesondere zu der Aufenthaltsgestattung, daran festgehalten, dass es noch ein offenes Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gibt. Dies hat er in der Begründung des Schriftsatzes vom 28. August 2016 - trotz der Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob sich das Eilverfahren mittlerweile erledigt hat – wiederholt.

Diesem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz liegt in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zugrunde.

ee) Soweit der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis der Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt hat, hat sich das Begehren durch Erfüllung erledigt. Mangels Erledigterklärung handelt es sich insoweit um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme (vgl. speziell zu § 123 VwGO: BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.1.2013 – 13 B 1306/12 – juris Rn. 6; OVG BB, B.v. 14.6.2012 – OVG 2 S. 36.12 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 19.6.2008 – 10 CE 08.1263 – Rn. 13).

b) Im Übrigen fehlt es der Antragstellerin auch an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.

Die Antragstellerin hat nicht plausibel dargelegt, möglicherweise einen Anspruch auf die Erlaubnis in dem begehrten Umfang zu haben. Der Vortrag zu § 60a Abs. 2 AufenthG scheidet hierfür als Grundlage aus den bereits genannten Gründen offenkundig aus. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis kann nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Die Erlaubniserteilung zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Neundorf, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 61 Asyl, Rn. 17; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10). Gründe für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich insbesondere bei der Dauer der Erlaubnis erkennbar, wie dies auch üblich ist, an der bisherigen und voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens der Betroffenen orientiert (vgl. Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10).

c) Des Weiteren steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Gründe für eine Ausnahme von diesem Verbot sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

d) Schließlich hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, mithin die Dringlichkeit des Antrags, nicht hinreichend substantiiert. Die Antragstellerin verfügt über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG sowie seit dem 18. August 2016 über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, befristete Erlaubnis zur Berufsausbildung. Das Bundesamt bearbeitet, wie dargestellt, aufgrund eines Fehlers im System den Antrag der Antragstellerin derzeit nicht. Der Versuch einer Fehlerkorrektur seitens des Antragsgegners scheiterte. Eine Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag der Antragstellerin steht daher derzeit nicht bevor. Damit mangelt es zudem offenkundig an der Dringlichkeit des Antrags.

2. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG in Verbindung mit § 61 AsylG.

Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer erteilen.

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger.

Er reiste am 20. Februar 2012 mit seiner Familie, seinen Eltern und seiner Schwester, in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. März 2012 Asyl.

Am 21. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis“ (Behördenakte, Bl. 105 ff.). Aus den Angaben war ersichtlich, dass der Antragsteller eine Ausbildung zum Zahntechniker ab dem 1. September 2016 (bei der … GmbH in …) anstrebte. Als Zweck des Aufenthalts kreuzte er „völkerrechtliche/humanitäre/politische Gründe“ und „Ausbildung“ an.

Mit Aktenvermerk vom 28. Juni 2016 (Behördenakte, Bl. 95) stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung den Asylantrag zurücknehmen, in den Heimatstaat ausreisen und ein Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft anstrengen müsse. Des Weiteren wäre es möglich, die Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens zu erlauben, hier gelte es jedoch zu beachten, dass immer nur das jeweilige Ausbildungsjahr erlaubnisfähig sei. Sollte es während der Ausbildungszeit zu einer Ablehnung des Asylantrags kommen, sei nur noch eine „Duldung“ bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres möglich. Ein gesicherter Aufenthalt während der Ausbildung sei somit nur mit der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung und nachgeholtem Visumsverfahren möglich.

Bei einer Vorsprache am 19. Juli 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die vorgenannten Möglichkeiten (Behördenakte, Bl. 96), auch auf die guten Erfolgsaussichten des Visumsverfahrens, hin (Gerichtsakte, Bl. 7a). Er ergänzte, dass eine Aufenthaltserlaubnis derzeit wegen § 10 AufenthG nicht erteilt werden könne. Der Antragsteller bat um Bedenkzeit bis zum Nachfolgetermin am 21. Juli 2016, weil er sich mit den Sozialpädagogen und mit seiner Familie, insbesondere seiner Schwester, besprechen wolle (Behördenakte, Bl. 96 und Gerichtsakte, Bl. 7a).

Am 21. Juli 2016 sprach der Antragsteller erneut zusammen mit seiner Schwester und einer Sozialpädagogin bei dem Antragsgegner vor. Der Antragsgegner erklärte erneut das Visumsverfahren und machte den Antragsteller und dessen Schwester darauf aufmerksam, dass zu prüfen sei, wann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Asylanträge entscheiden werde. Beide Personen besäßen Pässe, so dass eine Abschiebung nach Ablehnung der Asylanträge möglich ist. Der Antragsgegner bot zudem an, bereits vorab bei der Bundesagentur für Arbeit wegen der Zustimmung zu der Ausbildung nachzufragen. Der Antragsgegner versprach, rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung eine Entscheidung zu treffen. Der Antragsteller gab an, sich mit seiner Familie noch einmal beraten zu wollen.

Am 28. Juli 2016 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Asylantrag des Vaters des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte das Bundesamt diesem am selben Tag telefonisch mit, dass die Verfahren der übrigen Familienmitglieder seit dem Jahr 2013 ruhen würden. Es gebe einen Fehler, nur das Verfahren des Vaters des Antragstellers werde betrieben. Die Gesprächspartnerin auf Seiten des Bundesamtes riet dem Antragsgegner, sich an den zuständigen Entscheider zu wenden und die Wiederaufnahme der Verfahren der restlichen Familienmitglieder zu betreiben. In der Folge (Anrufe des Antragsgegners vom 28. Juli 2016, vom 29. Juli 2016, vom 1. August 2016 und vom 4. August 2016 sowie E-Mail vom 9. August 2016) blieben Kontaktversuche des Antragsgegners bei dem Bundesamt erfolglos Mit Schreiben vom 9. August 2016, das mit „Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung“ überschrieben war, wandte sich der Antragsteller erneut an den Antragsgegner (Behördenakte, Bl. 100). Zur Begründung führte er Folgendes an: Er wolle zum 1. September 2016 eine Ausbildung zum Zahntechniker aufnehmen. Dies sei ihm bislang verweigert worden. Selbst wenn sein Asylantrag abgelehnt werden sollte, sei die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Sätze 4 – 6 AufenthG auszusetzen und eine Duldung zu erteilen. Damit könne auch die Aufnahme einer Ausbildung nicht untersagt werden. Er bat um Erteilung der Erlaubnis bis spätestens zum 16. August 2016.

Kurz darauf sprach Antragsteller nochmals mit einer ehrenamtlichen Helferin vor. Der Antragsgegner versprach angesichts des nahenden Beginns der Berufsausbildung rechtzeitig zu entscheiden.

Mit Fax vom 16. August 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die qualifizierte Berufsausbildung zum Zahntechniker zu ermöglichen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes an (Gerichtsakte, Bl. 2): Die Antragstellerin (sic) habe mit der … GmbH einen Ausbildungsvertrag über 3 Jahre geschlossen. Die Ausbildung beginne am 1. September 2016. Die Antragstellerin habe bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Genehmigung gestellt, ohne dass dieser bearbeitet worden wäre. Der Antragsgegner habe allein am 9. August 2016 auf Erinnerung der Antragstellerin hin den Eingang des Antrags bearbeitet. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner den Termin des Beginns der Ausbildung durch Nichtstun verstreichen lasse. Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung. Die Sache sei eilbedürftig, da Ausbildungsbeginn der 1. September 2016 sei.

Am 18. August 2016 änderte der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers dahingehend ab, dass die Berufsausbildung zum Zahntechniker bei Fa. … GmbH … bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, gestattet ist (Behördenakte, Bl. 113):

Ebenfalls am 18. August 2016 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner vor und erklärte, dass er hiermit seinen Antrag auf „Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung/völkerrechtliche/humanitäre/politische Gründe“ vom 21. Juni 2016 zurückziehe. Er wisse, dass die Erlaubnis für die Ausbildung auf ein Jahr befristet und vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erteilt werde (Gerichtsakte, Bl. 9).

Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Gerichtsakte, Bl. 7 ff.) beantragte der Antragsgegner,

den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Außerdem führte er aus, dass sich das Begehren durch die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung erledigt habe. Aus den genannten Gründen lägen daher kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch vor.

Mit Schreiben vom 25. August 2016 bat das Verwaltungsgericht den Antragsteller um Mitteilung, ob sich aus dessen Sicht das Verfahren erledigt habe, sowie gegebenenfalls um die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 27. August 2016) teilt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Folgendes mit (Gerichtsakte, Bl. 12): Der Antragsgegner habe den Antragsteller unterschreiben lassen, dass die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) erlösche, sollte das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen werden. Die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) sei nur vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erfolgt. Die von dem Antragsteller unterschriebene Erklärung sei rechtlich unwirksam, da sie nicht durch das Gesetz, nämlich § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5 AufenthG, gedeckt sei. Die Duldung sei für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 ½ Jahre zu erteilen. Sie erlösche nur nach § 60a Abs. 2 Sätze 6 und 9 AufenthG. Der Antragsgegner müsse verbindlich erklären, dass er von dieser Erklärung keinen Gebrauch machen werde. Erst dann könne das Verfahren für erledigt erklärt werden.

Am 8. September 2016 gingen die Behördenakten bei dem Verwaltungsgericht ein.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unzulässig.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft, soweit der Antragsteller begehrt, ihm für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag unstatthaft.

Die Auslegung anhand von § 88 VwGO ergibt, dass der Antragsteller zuletzt begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen.

aa) Subjektiv begehrte der Antragsteller ursprünglich mit der Einreichung des Formularantrags am 21. Juni 2016, mit der Ausbildung zum Zahntechniker beginnen zu können und zusätzlich auch seinen Bleiberechtsstatus zu ändern. Dies ergibt sich aus dem ausgefüllten Formularantrag des Antragstellers vom 21. Juni 2016 in Kombination mit dem Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2016. Der Formularantrag vom 21. Juni 2016 bezieht sich ausdrücklich auf eine „Aufenthaltserlaubnis“. Des Weiteren hat er sich in dem Formularantrag vom 21. Juni 2016 mit den erwähnten „völkerrechtlichen/humanitären/politischen Gründen“ auch auf die Abschiebungshindernisse und damit Duldungsgründe des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezogen. In dem Schreiben vom 9. August 2016, das, wie insbesondere die Überschrift und auch der Fließtext zeigen, an den Formularantrag vom 21. Juni 2016 inhaltlich anknüpft und ihn weiter konkretisiert, hat er sich schließlich speziell auf den ab dem 6. August 2016 geltenden § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AufenthG und den dort geregelten Duldungsgrund bezogen.

bb) Objektiv – aufgrund der Rechtswirkungen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG – entsprach es jedoch dem Interesse des Antragstellers, allein die Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung zum Zahntechniker gemäß § 61 Abs. 2 AsylG zu begehren.

Als Asylsuchender verfügt der Antragsteller gemäß § 55 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung. Diese stellt ein kraft Gesetzes entstehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens dar (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 55, Rn. 5; Neundorf, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 55 Asyl, Rn. 1).

Zum einen sperrt Aufenthaltsgestattung nach § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mithin auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer Berufsausbildung.

Zum anderen steht die Aufenthaltsgestattung der Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG entgegen. Denn Voraussetzung einer Duldung ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Mit der Duldung wird gerade im Anschluss an das Eintreten der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Regelung über den weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet getroffen (vgl. aus der Rechtsprechung jüngst: VGH BW, B.v. 20.6.2016 – 11 S 914/16 – juris Rn. 8; vgl. aus der Kommentarliteratur: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, Aufenthaltsgesetz, § 60a, Rn. 3). Ein Betroffener, der über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG verfügt, ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.

Sinnvoll war daher allein der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Aufnahme der Berufsausbildung zum Zahntechniker gemäß § 61 Abs. 2 AsylG.

cc) Der Antragsgegner hat diesem objektiv verstandenen Anliegen am 18. August 2016 auch Rechnung getragen und die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis zur Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt. Angesichts dessen hat der Antragsteller den bei dem Antragsgegner gestellten Antrag in dem geschilderten Sinne am 18. August 2016 insgesamt zurückgenommen.

dd) Allerdings hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt zur Begründung des am 16. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrags angeführt: „Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung“. Dieser Textbaustein bezieht sich erkennbar auf die Schwester des Antragstellers. Diese befand sich jedoch in derselben Situation wie der Antragsteller. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hat für beide Geschwister im Wesentlichen wortlautidentische Schriftsätze verfasst. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 29.8.2016) ausdrücklich zur Begründung wiederholt: „Die Duldung ist für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 1/2 Jahre zu erteilen. Aus diesem Grund hat er das Verfahren ausdrücklich nicht für erledigt erklärt. Zwar kommt es auf die angeführte Rechtsgrundlage nach § 88 VwGO nicht maßgeblich an. Jedoch ist aus der Begründung der Schriftsätze zu schließen, dass es nach Auffassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes noch ein offenes überschießendes Rechtsschutzbegehren auf einstweilige Erteilung einer Erlaubnis für die gesamte Dauer der aufgenommenen Berufsausbildung gibt.

Ist der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten, kommen dessen Vortrag und Formulierungen nämlich grundsätzlich gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller während des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Begründung, den beigefügten Bescheiden oder sonstigen Umstände zu, die das wirkliche Ziel erkennen lassen (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN).

Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hat in der Begründung des Antragsschriftsatzes vom 16. August 2016 bewusst und dezidiert – entgegen der sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung des Antragsgegners zu der tatsächlichen und rechtlichen Situation, insbesondere zu der Aufenthaltsgestattung (Behördenakte, Bl. 95, 96,104, 113 sowie Gerichtsakte, Bl. 7 ff.), daran festgehalten, dass es noch ein offenes Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gibt. Dies hat er in der Begründung des Schriftsatzes vom 28. August 2016 - trotz der Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob sich das Eilverfahren mittlerweile erledigt hat (Gerichtsakte, Bl. 10) – wiederholt.

Diesem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz liegt in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zugrunde.

ee) Soweit der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis der Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt hat, hat sich das Begehren durch Erfüllung erledigt. Mangels Erledigterklärung handelt es sich insoweit um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme (vgl. speziell zu § 123 VwGO: BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.1.2013 – 13 B 1306/12 – juris Rn. 6; OVG BB, B.v. 14.6.2012 – OVG 2 S. 36.12 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 19.6.2008 – 10 CE 08.1263 – Rn. 13).

b) Im Übrigen fehlt es dem Antragsteller auch an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.

Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, möglicherweise einen Anspruch auf die Erlaubnis in dem begehrten Umfang zu haben. Der Vortrag zu § 60a Abs. 2 AufenthG scheidet hierfür als Grundlage aus den bereits genannten Gründen offenkundig aus. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis kann nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Die Erlaubniserteilung zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Neundorf, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 61 Asyl, Rn. 17; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10). Gründe für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich insbesondere bei der Dauer der Erlaubnis erkennbar, wie dies auch üblich ist, an der bisherigen und voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens des Betroffenen orientiert (vgl. Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10).

c) Des Weiteren steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Gründe für eine Ausnahme von diesem Verbot sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

d) Dem Antragsteller mangelt es zudem an dem für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Vor der gerichtlichen Geltendmachung eines – behaupteten – Anspruchs auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist in der Regel zunächst ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist grundsätzlich ein dem behördlichen Rechtsschutz nachgelagerter Rechtsschutz. Erst wenn die Behörde einen Antrag abgelehnt oder innerhalb angemessener Frist nicht verbeschieden hat, können die Verwaltungsgerichte angerufen werden (vgl. zum fehlenden Antrag auf Erteilung einer Duldung: VG München, U.v. 13.8.1997 – M 6 K 97.3831 – juris Rn. 13; B.v. 7.5.2007 – M 10 S. 07.1029, M 10 K 07.1025 – juris Rn. 27).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinen Antrag am 18. August 2016 insgesamt zurückgenommen (Behördenakte, Bl. 104). Es fehlt damit für das überschießende Begehren an dem zugrundeliegenden Antrag und dementsprechend auch an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Antragsgegners. Dass der Antragsgegner nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, ist angesichts der Umstände – insbesondere der auserbetenen Bedenkzeiten des Antragstellers und der Recherchen des Antragsgegners – sowie des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse nicht ersichtlich.

Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung, hier der Rücknahme, sind nicht vorgetragen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Antragsgegners geäußert. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Antragsgegners würde indes nicht per se die Rechtsunwirksamkeit der Willenserklärung der Rücknahme begründen. Außerdem dürften die Bedenken angesichts der voranstehenden Erwägungen auch nicht durchgreifen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Rücknahme des Antragstellers um eine bewusste Entscheidung gehandelt hat, denn der Antragsteller hatte sich, wie dargestellt, zwei Mal Bedenkzeit auserbeten und sich eingehend beraten. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Antragstellers sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

e) Schließlich hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, mithin die Dringlichkeit des Antrags, nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller verfügt über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG sowie seit dem 18. August 2016 über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, befristete Erlaubnis zur Berufsausbildung als Zahntechniker. Das Bundesamt bearbeitet, wie dargestellt, aufgrund eines Fehlers im System den Antrag des Antragstellers derzeit nicht. Der Versuch einer Fehlerkorrektur seitens des Antragsgegners scheiterte. Eine Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag des Antragstellers steht daher derzeit nicht bevor. Damit mangelt es zudem offenkundig an der Dringlichkeit des Antrags.

2. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG in Verbindung mit § 61 AsylG.

Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

3

a) Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,

"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn § 3 Abs. 3 KAG NRW dahingehend ausgelegt wird, dass es als zwingende Voraussetzung für die Prognoseentscheidung der Gemeinde bezüglich zu erhebender Vorauszahlungen keiner Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr bedarf?",

wendet sie sich gegen die Auslegung von Landesrecht (§ 3 Abs. 3 KAG NRW), die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Frage die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts thematisiert. Revisibilität könnte sie nur erlangen, wenn die angeführten bundesrechtlichen Maßstabsnormen, an denen die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift zu messen sind, ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Das ist nicht ansatzweise dargetan.

4

b) Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht die Frage,

"Wie ist § 139 BGB analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde in einer Satzung bewusst ein zweigleisiges Festsetzungssystem dergestalt geschaffen hat, dass dem Steuerschuldner zwei Festsetzungs- und Zahlungsmodalitäten eröffnet werden."

5

Bei sachgerechter Auslegung dieser Frage will die Beschwerde die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Satzungen mit den genannten Regelungen geklärt wissen. Dazu bedarf es jedoch keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die abstrakt-generellen, von der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff. und vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.

6

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 7. Mai 2009, wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.

7

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).

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Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

9

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 beantragt war. Dagegen hat es die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.

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Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.

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Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.