Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III. Der Streitwert wird auf 1250,- € festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte ... ... mit monatlicher Ratenzahlung von 113,- € bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 22 Jahre alt und Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, solange kein neuer Aufenthaltstitel erteilt oder der Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner weigert sich hiergegen mit der Begründung, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein.

Der Antragsteller reiste im April 2012 in das Bundesgebiet ein. Das Amtsgericht ... ordnete im Februar 2014 für den Antragsteller zunächst vorläufige (Bl. 54), im Anschluss nach Angaben des Prozessbevollmächtigten dauerhafte Betreuung an.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Blatt 72). Der Antragsteller gehöre wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung zu einer besonders schützenswerten Gruppe.

Während des Asylverfahrens war der Antragsteller mit Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012 dem Landkreis Starnberg zugewiesen worden (Blatt 17). Der Antragsteller erhielt zunächst eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsgestattung, wonach ihm die Wohnsitznahme nur im Landkreis Starnberg in der ... Straße ... gestattet war (Blatt 26, Blatt 39, Blatt 48, Blatt 50, Blatt 57). Noch während des Asylverfahrens verzog der Antragsteller mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern (Blatt 51, Schreiben vom 21. Januar 2014) wegen seiner Erkrankung im Mai 2014 in eine betreute Wohngruppe im Landkreis München (Blatt 55). Der Antragsteller ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen nach SGB II.

Nach Abschluss des Asylverfahrens und nach zeitlichem Ablauf der Asylgestattung beantragte der Betreuer des Antragstellers (Eingang am 27.11.2014, Blatt 87) beim Antraggsgegner die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Daraufhin erhielt der Antragsteller zunächst eine bis 26. Februar 2015 befristete Duldung, die insofern eingeschränkt war, als der Aufenthalt auf den Freistaat Bayern beschränkt und die Wohnsitznahme nur im Landkreis Starnberg gestattet war (Blatt 95). Der Betreuer des Antragstellers bat im Anschluss darum, die beantragte Aufenthaltserlaubnis so zu erteilen, dass der Antragsteller seinen Erstwohnsitz im Landkreis München anmelden könne, da er dort in einer Einrichtung wohne (Schreiben vom 2.12.2014, Blatt 98). Der Antragsgegner fragte beim Landkreis München an, ob Einverständnis mit dem Zuzug des Antragstellers bestehe (Schreiben vom 4. Dezember 2014, Blatt 104).

Am 19. Dezember 2014 erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG mit zeitlicher Gültigkeit bis zum 18.11.2015 (Blatt 105). Die Aufenthaltserlaubnis beschränkte die Wohnsitznahme bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII auf den Landkreis Starnberg.

Der Antragsteller ließ am 13. Februar 2015 eine noch anhängige Klage gegen die wohnsitzbeschränkende Auflage erheben (M 25 K 15.595). Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Eilverfahren erledigte sich nach gerichtlichem Hinweis, dass nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 AufenthG, sondern § 80 Abs. 1 VwGO anwendbar sein dürfte, durch Rücknahme (Einstellungsbeschlussvom 4. März 2015, M 25 S. 15.596).

Im März 2015 erklärte der Landkreis München auf die Anfrage der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014 seine Zustimmung zur Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage (Blatt 140). Zu einer solchen Änderung kam es indes nicht mehr, weil der Antragsteller im Mai 2015 in eine Wohngruppe im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen verzog (Blatt 179,183). Mit Schreiben vom 21. August 2015 an die Ausländerbehörde des Landkreises München teilte die Beigeladene mit, dass die Zustimmung für einen Zuzug des Antragstellers wegen des Bezugs von Sozialleistungen nicht erteilt werde (Blatt 186).

Mit formlosem Schreiben vom 22. Oktober 2015 beantragte der Betreuer des Antragstellers beim Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Blatt 196). Der Antragsgegner wies ihn darauf hin, dass der Verlängerungsantrag nunmehr bei der Beigeladenen zu stellen sei (E-Mail vom 22.10.2015, Blatt 197). Mit weiterer E-Mail vom 6. November 2015 teilte der Antragsgegner dem Betreuer mit, dass sich eine konkrete ausländerrechtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor der Entscheidung des Gerichts im laufenden Klageverfahren nicht feststellen lasse, weil sich auch die Ausländerbehörde der Beigeladenen aufgrund der verfügten Wohnsitzauflage nicht für zuständig halte (Blatt 202). Man werde dem Antragsteller jedoch eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Formblatt am 24.11.2015 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhielt eine bis 23. Februar 2016 befristete Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis Starnberg beschränkt ist (Blatt 210).

Mit E-Mail vom 20. Januar 2016 teilte der Antragsgegner dem Betreuer mit, dass die Fiktionsbescheinigung jeweils in der Woche vor ihrem Ablauf bei einer Vorsprache vom Antragsgegner verlängert werde (Blatt 218). Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20. Januar 2016 kam es in der Folge zwischen dem Antragsgegner und dem Betreuer wegen der unklaren örtlichen Zuständigkeit zu Differenzen (Blatt 220). Zuletzt verlängerte der Antragsgegner die Fiktionsbescheinigung des Antragstellers mit der bisherigen wohnsitzbeschränkenden Auflage bis zum 18. Mai 2016 (Blatt 222).

Am 29. Februar 2016 ließ der Antragsteller eine noch anhängige Klage gegen den Antragsgegner auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erheben (M 25 K 16.975).

Der Antragsgegner ließ sich in diesem Verfahren klageerwidernd dahingehend ein, nicht örtlich zuständig zu sein. Bislang habe man im Wege des Entgegenkommens eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und verlängert, weil sich die Beigeladene nicht als zuständig betrachte.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Fiktionsbescheinigungen auszustellen, solange kein neuer Aufenthaltstitel erteilt oder der Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 81 Abs. 5 AufenthG. Die angeführte örtliche Unzuständigkeit sei eine Schutzbehauptung. Die Sache sei eilbedürftig, weil der Antragsteller jegliches Einkommen nur befristet erhalte. Die Befristung der Sozialleistungen orientiere sich an der Befristung der Fiktionsbescheinigung, welche am 18. Mai 2016 ablaufe. Gemäß § § 65 Abs. 2 VwGO sei die Beigeladene notwendig, hilfsweise, jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen.

Zugleich wurde beantragt,

dem Antragsteller unter Beiordnung der Rechtsanwälte ... ... Verfahrenskosten Hilfe zu gewähren.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ging am 9. Mai 2016 bei Gericht ein. Ausweislich des vorgelegten Bescheids des Jobcenters ... vom ... November 2015 erhält der Antragsteller bis 31. Mai 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 689,56 €.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 hat das Gericht die Landeshauptstadt München zum Verfahren beigeladen.

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Antragsteller Leistungen des Jobcenter bis zum 31. Mai 2016 bewilligt wurden.

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 25 K 15.595, M 25 S. 15.596, M 25 K 16.975 und die in den dortigen Verfahren vorgelegten Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den am 22. Oktober 2015 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. Dezember 2014 einstweilen eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend).

1. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich aus § 81 Abs. 5 AufenthG, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 5 Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen vom 14. Juli 2005 (ZustVAuslR).

1.1. Der Antragsteller hat die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels beantragt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Ihm ist deshalb gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkungen seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

1.2. Der Antragsgegner ist auch die örtlich zuständige Behörde für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 ZustVAuslR).

Danach ist örtlich zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht die Verpflichtung, in einer vorher festgelegten Unterkunft zu wohnen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZustVAuslR).

1.2.1. Eine Verpflichtung des Antragstellers, in einer vorher festgelegten Unterkunft zu wohnen, besteht nach Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr).

Denn die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012 ist mit Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers gegenstandslos geworden, nachdem der Antragsteller ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2014, § 50 AsylG Rn. 17 f., Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2012, § 50 Rn. 29).

1.2.2. Indes ist die Wohnsitznahme des Antragstellers nach der am 18. November 2015 abgelaufenen, zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII, der vorliegend gegeben ist, auf den Landkreis Starnberg beschränkt. Diese Beschränkung ist trotz des gegen sie anhängigen Klageverfahrens (M 25 K 15.595) wirksam.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt nämlich die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung unberührt, sie hemmt lediglich ihre Vollziehbarkeit.

1.2.3. Die bedingte wohnsitzbeschränkende Auflage der letzten Aufenthaltserlaubnis ist nach Auffassung des Gerichts für Zwecke der örtlichen Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR als Unterfall der räumlichen Beschränkung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative ZustVAuslR) zu betrachten. Dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die wohnsitzbeschränkende Auflage nicht als räumliche Beschränkung i.S.v. § 12 Abs. 2 und 3 AufenthG, auf deren Grundlage eine Verlassensanordnung erlassen werden kann (OVG NRW, B.v. 21.6.2012 – 18 B 420/12 – juris, Rn. 13), wertet, steht dem nicht entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass eine wohnsitzbeschränkende Auflage auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann, weil sie einen geringeren Eingriff darstellt als die räumliche Beschränkung (BVerwG, U.v. 15.1.2008 – 1 C 17/07 – juris, Rn. 13).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1.2.3.1. Vom Wortlaut her lässt sich die wohnsitzbeschränkende Auflage unter räumliche Beschränkung subsumieren (so auch BVerwG zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, vgl. oben).

1.2.3.2. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative ZustVAuslR soll sich die örtliche Zuständigkeit anhand einer behördlichen (Ermessens-)Entscheidung hinsichtlich der Residenzpflicht bzw. der Einschränkung der Freizügigkeit bestimmen lassen und somit einen eindeutigen Anknüpfungspunkt darstellen. Die wohnsitzbeschränkende Auflage, die hinsichtlich ihrer (Rechts-)Wirkungen zwischen der ersten Alternative und der zweiten Alternative anzusiedeln ist, stellt eine solche behördliche Entscheidung dar.

1.2.3.3. Es würde zudem der beabsichtigten Steuerungsfunktion der Residenzpflicht zuwiderlaufen, wenn der – u.U. unter Verstoß gegen eine Auflage gewählte – tatsächliche Aufenthaltsort für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich entscheidend sein sollte.

Somit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners vorliegend aus § 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative ZustVAuslR.

1.2.4. Sofern man sich wegen der Wortlautgrenze der Auslegung der soeben dargestellten Auffassung des Gerichts nicht anschließen will, ist jedenfalls zumindest der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Sinne der Auffangvorschrift von § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR im Bezirk des Antragsgegners gegeben.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (BVerwG U.v. 7.7.2005 – 5 C 9/04 - juris). Vorliegend ist es auch nicht so, dass die wohnsitzbeschränkende Auflage faktisch keine Bedeutung erlangt hätte (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17). Denn der erste Umzug in den Landkreis München während des laufenden Asylverfahrens erfolgte explizit unter der Bestimmung, dass damit keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners verbunden war. Dem weiteren Umzug hat die Beigeladene widersprochen.

Neben dem tatsächlichen Aufenthalt ist grundsätzlich auch erforderlich, dass der Ausländer nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen dort seinen Aufenthalt nehmen kann (vgl. OVG MV, B.v. 8.9.1998 – 2 M 80/98 – juris), andernfalls ist der Aufenthalt als nur vorübergehend zu werten (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand August 2008, § 71 Rn. 5a).

Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Bezirk der Beigeladenen nehmen. Denn nach der zwar angegriffenen, aber wirksamen Auflage seiner letzten Aufenthaltserlaubnis ist die Wohnsitznahme für den Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen auf den Bezirk des Antragsgegners beschränkt.

Der Antragsgegner ist somit nach wie vor für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Antragstellers und die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung örtlich zuständig.

2. Es liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur auf Ausstellung der Fiktionsbescheinigung bis zu einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag, nicht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet.

3. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts ohne Fiktionsbescheinigung nicht nachweisen kann und sich der Antragsgegner weigert, eine weitere Fiktionsbescheinigung trotz erfolgter Antragstellung zu erteilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog, wobei im Hinblick auf die Bescheinigung der Fiktionswirkung von der Hälfte des Auffangstreitwerts auszugehen ist.

5. Nach alledem hat der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolg. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend).

5.1. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des Antrags und seiner Erfolgsaussichten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

5.2. Der Antragsteller kann auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen.

5.3. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO entsprechend). Deshalb war der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beizuordnen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte … & Kollegen, …-Str. …, … ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. In der Hauptsache wendet er sich gegen eine Nebenbestimmung zu seiner bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis, wonach bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist.

Der 23-jährige Kläger stammt aus Sierra Leone und reiste im April 2012 in das Bundesgebiet ein. Die Regierung von O. (Regierung) wies den Kläger im Mai 2012 dem Landkreis … zu. Im Mai 2014 ordnete das Amtsgericht … für den Kläger dauerhafte Betreuung an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2014 fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen chronischer, posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt.

Auf seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 27. November 2014, in dem der Kläger als vorgesehenen Aufenthaltsort die Gemeinde … im Landkreis … angegeben hatte, erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger am selben Tag eine bis zum 26. Februar 2015 befristete Duldung mit der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat ... und der Gestattung der Wohnsitznahme nur im Landkreis … Deshalb bat der damalige Betreuer des Klägers den Beklagten umgehend mit Telefax vom 2. Dezember 2014, die Auflagen der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in … im Landkreis … möglich sei. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Unterbringung ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 14. Januar 2014 für die Dauer von 24 Monaten für erforderlich gehalten werde. Daraufhin fragte das Landratsamt des Beklagten beim Landratsamt … mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an, ob dieses mit einem Zuzug des Klägers einverstanden sei. Bis zur Erteilung der bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG am 19. Dezember 2014 erfolgte keine Reaktion des Landratsamts M. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt.“

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, Klage erheben und beantragen,

die Nebenbestimmung, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist, aufzuheben und dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 8. Februar 2015 wurde vorgelegt.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und willkürlich; sie verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamts des Landratsamts … vom 14. Januar 2014 an die Regierung sei die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Wohngemeinschaft aus amtsärztlicher Sicht für die Dauer von 24 Monaten erforderlich. Eine vergleichbare Therapiemöglichkeit im Landkreis … bestehe nicht. Dem Beklagten sei genau bekannt, dass eine Therapie des Klägers im Landkreis … während der Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Der Kläger müsse deshalb in einer therapeutischen Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … untergebracht werden. Diese Unterbringung sei vom Landratsamt … nach Genehmigung durch die Regierung auch gestattet worden; die Kosten für die Unterbringung trage das Landratsamt …

Die Klage wurde dem Landratsamt am 20. Februar 2015 zugestellt, mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandte es die „Personalakten“ an das Landratsamt … und erwiderte mit Schriftsatz vom 4. März 2015 auf die Klage, wobei beantragt wurde,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger lebe seit dem 6. Februar 2014 in einer Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … Eine Zuweisung in diese Einrichtung sei bisher nicht erfolgt, da es sich um eine vorübergehende Unterbringungsart handele. Die Bitte um Einverständnis mit dem Zuzug des Klägers habe das Landratsamt M. noch nicht beantwortet. Die Nebenbestimmung finde ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Auflage sei ermessensfehlerfrei ergangen. Sie sei mit Verweis auf den Inhalt der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 AufenthG begründet und damit der Sache nach auf eine die Ermessensausübung lenkende Verwaltungsvorschrift bezogen. Nach Punkt 12.2.5.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sollten gegenüber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden. Die besonderen individuellen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Unterbringung in der Übergangswohngemeinschaft im Landkreis M. werde dem Kläger durch die verfügte Auflage nicht verwehrt. Es handele es sich um einen vorübergehenden bzw. zeitlich befristeten Aufenthalt. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes am Ort der Übergangswohngemeinschaft sei für den dortigen Aufenthalt nicht Voraussetzung. Insoweit werde auf die Regelung des Art. 25 Abs. 1 MeldeG Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. März 2015 stellte das Gericht das auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Verfahren nach Antragsrücknahme ein (M 25 S. 15.596).

Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Ausländerbehörde des Landratsamts … mit Schreiben vom 5. März 2015 ihre Zustimmung zur Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage in Anlehnung an Nr. 12.2.5.2.4.2 AufenthG-VwV und die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt habe. Der Beklagte werde die wohnsitzbeschränkende Auflage zur Aufenthaltserlaubnis des Klägers insoweit anpassen, dass die Wohnsitzauflage auf den Landkreis M. beschränkt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte auf die gerichtliche Frage, ob im Hinblick darauf eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden könne, mit, dass die Auflage mit dem Ziel der Aufhebung angefochten werde. Aus medizinischer Sicht sei bereits heute absehbar, dass der Kläger in eine therapeutische Wohnform wechseln werden müsse, und es sei unwahrscheinlich, dass diese wieder im Landkreis … sei. Übergangswohngemeinschaften würden von Art. 25 Abs. 1 MeldeG nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffne Ermessen, von dem der Beklagte allenfalls defizitär Gebrauch gemacht habe. Es habe allenfalls eine Regelermessensausübung stattgefunden, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen. Der vom Beklagten selbst angegebene Zweck habe eine völlig andere Zielrichtung, die beim Kläger nicht greifen könne. Sein Aufenthaltsort liege bereits in einem Ballungsraum. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung sei es, bürokratische Hürden für seinen Betreuer bei der ohnehin gesundheitlich komplizierten Situation abzubauen. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse der Beklagte daran habe, immer wieder Wohnsitzauflagen ändern zu müssen.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 trug der Betreuer des Klägers vor, dass der Kläger am 21. Januar 2015 seinen alleinigen Wohnsitz in … im Landkreis … angemeldet habe. Der Kläger könne im Landkreis … keinen Wohnsitz anmelden, da er sich eine Wohnung nicht leisten könne und eine Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft voraussetze, dass der Kläger obdachlos sei. Auch mit einer auf den Landkreis M. bezogenen Auflage werde es früher oder später zum gleichen Problem kommen.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Gericht die Beteiligten im Hinblick auf das Vorabentscheidungsversuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH vom 19. August 2014 (1 C1/14 - juris) zu einer Aussetzung gemäß § 94 VwGO an. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Richtlinie auf den Kläger nicht anwendbar sei.

Im Mai 2015 zog der Kläger in eine Übergangswohngemeinschaft in der Landeshauptstadt … um. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt … verweigerte gegenüber dem Landkreis … ihre Zustimmung zu einem Zuzug nach … und bat darum, den Kläger aufzufordern, sich wieder in dem ihm erlaubten Bereich anzumelden.

Seit 1. Mai 2015 nimmt der Kläger SGB II-Leistungen in Anspruch. Am 2. Juni 2015 meldete sich der Kläger in … an.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte „nach Erledigung der Hauptsache die Klage um“ und beantragte festzustellen, dass die Wohnsitzauflage vom 19. Dezember 2014 rechtswidrig war, und den Prozesskostenhilfeantrag auf den geänderten Klageantrag zu erstrecken.

Die Wohnsitzauflage sei Bestandteil eines Verwaltungsakts, der nur bis zum 18. November 2015 befristet erteilt worden war, und sich somit erledigt habe. Vorliegend bestehe aber weiterhin Streit zwischen den Parteien und somit Wiederholungsgefahr. Es bedürfe der beantragten Feststellung, um den Beklagten in Zukunft zu rechtmäßigem Verhalten zu bewegen.

Am 29. Februar 2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Beklagten und beantragte dessen Verurteilung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels (M 25 K 16.975). Die Landeshauptstadt … war in diesem Verfahren beigeladen. Der Beklagte führte im dortigen Verfahren aus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2011 (19 B 10.2384 - juris) zwischen europarechtlichen und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten unterschieden und für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sich - wie beim Kläger - auf ein nationales Abschiebungsverbot stützt, eine wohnsitzbeschränkende Auflage aus fiskalpolitischen Gründen für zulässig erachtet habe. Nach jeweiliger Einzelfallprüfung könne eine Änderung der verfügten Wohnsitzauflage angezeigt erscheinen, soweit sich der Kläger auf medizinische Gründe berufe. Ein Anspruch auf eine generelle Befreiung von der Wohnsitzverpflichtung könne hieraus jedoch nicht gefolgert werden. Der Aufgabenkreis des durch gerichtliche Entscheidung bestellten Betreuers umfasse nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kläger sei somit zur - wenn auch aus medizinischer Sicht für erforderlich erachteten - Wohnsitznahme in therapeutischen Einrichtungen nicht verpflichtet, sondern könne hierüber frei entscheiden.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2016 verpflichtete das Gericht den Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen (M 25 K 16.975) und bejahte die örtliche Zuständigkeit des Beklagten.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 fragte das Gericht unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. April 2017 (8 PA 46/17 - juris) die Beteiligten nach dem aktuellen Sachstand und ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mittlerweile verlängert und mit einer Wohnsitzauflage versehen worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017, bei Gericht am 9. Mai 2017 eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags vom 13. Februar 2015 sowie der Erinnerung hieran vom 2. Dezember 2015 Verzögerungsrüge.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger am 24. April 2017 mit seinem (neuen) Betreuer persönlich vorgesprochen habe und ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum 18. November 2017 verlängert worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei wiederum mit einer Wohnsitzauflage versehen worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, bei Gericht am 11. Juli 2017 eingegangen, ließ der Kläger auch hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (M 25 K 17.3091) und beantragen,

die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt“ zur Aufenthaltserlaubnis vom 2. Juni 2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 legte der Prozessbevollmächtigte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vor, verzichtete auf mündliche Verhandlung und erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalts hat Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3,Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff.; B.v. 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99 -, juris Rn. 8; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 25 ff.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nur summarisch vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 - juris). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozesskostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990, a.a.O., Rn. 26). So liegt es hier jedoch nicht.

2. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies gilt uneingeschränkt für die Frage der Bedürftigkeit. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, die regelmäßig dann eintritt, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 - 10 C 39.07 und 10 PKH 10 PKH 16.07 -, juris Rn. 1; OVG NRW, B.v. 28.6.2017 - 13 E 231/17 - juris, Rn. 3), hier mithin am 9. März 2015 (Eingang der Klageerwiderung vom 4. März 2015).

3. Zu diesem Zeitpunkt bestanden - gemessen an den o.g. Maßstäben - hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Klägers. Denn die Existenz eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufhebung der Nebenbestimmung war - zumindest damals und insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der vorübergehenden Unterbringung von 24 Monaten und mithin über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus - offen.

3.1. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen darf auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Ein Ausnahmefall, in dem die Erteilung einer Wohnsitzauflage von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. etwa zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen für Asylberechtigte BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 17.12 - juris; anerkannte Flüchtlinge BVerwG, U.v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris; und subsidiärer Schutzberechtigte EuGH, U.v. 1.3.2016 - C-443/14 u.a. - juris) liegt hier nicht vor. Der Kläger ist insbesondere nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG. Für den Kläger wurde lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone festgestellt.

3.2. Die Betätigung des nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens ist nach§ 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht, wie sie sich für die Erteilung einer Wohnsitzauflage in Nummern 12.2.5.2.1.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) finden. Danach wird die Wohnsitzauflage erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (Nr. 12.2.5.2.2 Satz 1 AVwV AufenthG). Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird, wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürften (BayVGH, U.v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19). Die Ermessenslenkung dient ersichtlich dem Zweck, Wohnsitzwechsel zu verhindern, die den Finanz- und Verwaltungsaufwand vor allem der Sozialleistungsträger erhöhen und durch keine schutzwürdigen Gründe motiviert sind (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.2011, a.a.O., juris Rn. 21). Die Ausländerbehörde hat die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers, die einer bestimmten Beschränkung der Wohnsitznahme im Einzelfall entgegenstehen, von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen (Nr. 12.2.5.1.2 AVwV AufenthG). Ob dies im vorliegenden Fall hinreichend beachtet wurde, mithin die Ermessensausübung ermessensgerecht ist, erscheint fraglich, die Erfolgsaussichten der Klage waren im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zumindest als offen zu betrachten.

Es bestehen vorliegend begründete Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm bekannten Belange des Ausländers bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung mit dem ihnen zukommenden Gewicht angemessen berücksichtigt hat. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen seinen Wohnsitz nicht im Landkreis … wird nehmen können. Der Wunsch des Klägers, von einer Auflage abzusehen bzw. diese so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in einem anderen Landkreis möglich ist, stellt einen schutzwürdigen Belang dar.

4. Antragsgemäß war dem Kläger auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO,§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn ich der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Der Kläger, ein 23 Jahre alter Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste im April 2012 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. Mai 2012 dem Landkreis Starnberg zugwiesen. Die Regierung von Oberbayern erklärte gegenüber dem Sozialamt des Landratsamts Starnberg im Januar 2014 befristet bis zum 31. Juli 2014 ihre Kostenübernahme für die Unterbringung des Klägers in der Übergangswohngemeinschaft Regenbogen e.V. bis zum 31. Juli 2014 und betonte, dass diese Kostenübernahme keine Zuweisung in den Landkreis München darstelle und der Landkreis Starnberg weiterhin für den Kläger zuständig bleibe. Im Februar 2014 ordnete das Amtsgericht München für den Kläger zunächst vorläufige, im Anschluss nach Angaben des Prozessbevollmächtigten, dauerhafte Betreuung an. Im August verlängerte die Regierung von Oberbayern ihre Kostenübernahme bis zum 5. Februar 2015 und wiederholte ihren Hinweis aus dem Schreiben vom Januar 2014. Im Jahr 2014 zog der Kläger aus der Unterkunft im Landkreis Starnberg in die Übergangsgemeinschaft Regenbogen e.V. im Landkreis München um.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit seit 19. November 2014 bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2014 fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen chronischer, posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt, woraufhin die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger am 19. Dezember 2014 eine bis zum 18. November 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis Starnberg beschränkt ist, erteilte. Eine Klage gegen die wohnsitzbeschränkende Auflage ist bei Gericht seit dem 13. Februar 2015 anhängig (M 25 K 15.595).

Der Betreuer hatte den Beklagten vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich darum gebeten, die beabsichtigten Auflagen der Aufenthaltserlaubnis so zu gestalten, dass der Kläger seinen Erstwohnsitz in der Gemeinde Haar anmelden könne und die ausländerrechtliche Zuständigkeit zum Landkreis München wechsele. Die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts des Beklagten vom 14. Januar 2014, die Grundlage für die Kostenübernahme für die Übergangswohngemeinschaft durch die Regierung von Oberbayern war, habe eine Unterbringung des Klägers für die Dauer von 24 Monaten für erforderlich gehalten.

Der Beklagte hatte vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 beim Landkreis München angefragt, ob dieser mit einem Zuzug des Klägers einverstanden wäre. Im März 2015 stimmte der Landkreis München einer Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zu.

Im Mai 2015 zog der Kläger in eine therapeutische Übergangswohngemeinschaft in dem Bezirk der Beigeladenen um. Seit dem 1. Juni 2015 nimmt der Kläger SGB II-Leistungen in Anspruch. Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte die Beigeladene dem Landkreis München mit, dass die Zustimmung für einen Zuzug des Klägers wegen des Bezugs von Sozialleistungen nicht erteilt werde.

Im Oktober 2015 beantragte der Betreuer des Klägers beim Beklagten formlos die Verlängerung der bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte erklärte sich bereit, während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens M 25 K 15.595 eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, da die Beigeladene sich nicht als örtlich zuständig betrachte, der Antrag beim Beklagten gestellt worden sei und sich die Ausländerakte bei ihm befinde. Daraufhin stellte der Kläger mit Formblatt am 24. November 2015 den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhielt vom Beklagten eine bis zum 23. Februar 2016 befristete Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis Starnberg beschränkt ist. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 20. Januar 2016 kam es in der Folge wegen der unklaren örtlichen Zuständigkeit zu Differenzen zwischen dem Beklagten und dem Betreuer. Zuletzt verlängerte der Beklagte die Fiktionsbescheinigung des Klägers am 19. Februar 2016 mit der bisherigen wohnsitzbeschränkenden Auflage bis zum 18. Mai 2016.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, bei Gericht am 29. Februar 2016 eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Aufenthaltstitel auszustellen.

Die Parteien stritten um die neue Ausstellung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unstreitig vorlägen. Das Gesundheitsamt des Beklagten habe es für erforderlich gehalten, den Kläger in einer betreuten therapeutischen Übergangswohngemeinschaft des Regenbogen e. V. für zunächst 24 Monate unterzubringen, welche sich im Landkreis München befand. Eine vergleichbare Therapiemöglichkeit im Landkreis Starnberg habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der Universität München vom 12. Dezember 2013 habe die Unterbringung des Klägers im „Asylheim“ in Starnberg diesen erneuter Traumatisierung ausgesetzt. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, den Kläger in einer therapeutischen Wohngemeinschaft unterzubringen.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 14. März 2016 die Ausländerakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet, weil das Landratsamt Starnberg für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig sei. Der Kläger wohne seit dem 12. Mai 2015 im Stadtgebiet München. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR) vom 14. Juli 2005 sei die Ausländerbehörde der Beigeladenen zuständig, da der Kläger sich in deren Bezirk gewöhnlich aufhalte.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht auf den Antrag gemäß § 123 VwGO den Beklagten, dem Kläger einstweilen bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (M 25 E 16.2114).

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 trug der Beklagte vor, dass Entscheidungsreife nicht gegeben sei. Die Parteien stritten nach wie vor um die Nebenbestimmung zu dem begehrten Aufenthaltstitel. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Kläger unverzüglich nach Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gegen die wohnsitzbeschränkende Nebenstimmung erneut Klage erheben werde. Der Beklagte erwarte nicht, dass der Kläger vor einer gerichtlichen Entscheidung die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung akzeptieren werde und beabsichtige deshalb, die Ausstellung des Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung über das anhängige Klageverfahren am M 25 K 15.595 auszusetzen.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hat das Gericht die Landeshauptstadt München zum Verfahren beigeladen. Einen Antrag stellte die Beigeladene nicht.

Kläger, Beklagter und Beigeladene verzichteten auf mündliche Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 25 K 15.595, M 25 S. 15.596, M 25 E 16.2114 und die in den dortigen Verfahren vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch, dass der Beklagte die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG genehmigt.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO sind erfüllt. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 24. November 2015 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.

Es liegt kein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Die Anhängigkeit des Verfahrens M 25 K 15.595, in dem der Kläger sich gegen die wohnsitzbeschränkende Auflage in seiner zuletzt erteilten, mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis wendet, und die Befürchtung des Beklagten, der Kläger werde sich gegen die auch für die nunmehr beantragte Aufenthaltserlaubnis beabsichtigte Nebenbestimmung einer Wohnsitzbeschränkung wehren, stellen keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch, dass der Beklagte ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2.1. Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG).

2.2. Der Beklagte ist örtlich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 ZustVAuslR).

Das Gericht verweist hierzu in vollem Umfang auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. Mai 2016 im Verfahren M 25 E 16.2114 unter 1.2. Die dort zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung gemachten Darlegungen gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend.

Lediglich ergänzend ist noch anzuführen, dass der Umzug des Klägers in eine therapeutische Übergangswohngemeinschaft im Bezirk der Beigeladenen gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Beigeladenen stattfand und dass die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Übergangswohngemeinschaft Kläger ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2014 (nur) für die Dauer von „bis zu“ 24 Monaten - und somit für einen nur vorübergehenden Zeitraum - erforderlich ist.

2.3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 vorliegt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Sollvorschrift besagt, dass die Ausländerbehörde einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen hat, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 - NVwZ 2006, 711, BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, Stand 15.8.2016, AufenthG § 25 Rn. 55). Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinn soll vorliegen, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat (BVerwG. U.v. 22.11.2005, a.a.O.).

Das Bundesamt hat - für die Ausländerbehörde bindend (§ 42 Satz 1 AsylG) - mit bestandskräftigem Bescheid vom15. Oktober 2014 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der der Ausländerbehörde abweichend von der regelmäßigen Erteilung eine Entscheidung nach Ermessen ermöglichen würde, sind nicht ersichtlich. Auch ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 AufenthG liegt nicht vor.

Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG unschädlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich nicht in das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte … & Kollegen, …-Str. …, … ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. In der Hauptsache wendet er sich gegen eine Nebenbestimmung zu seiner bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis, wonach bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist.

Der 23-jährige Kläger stammt aus Sierra Leone und reiste im April 2012 in das Bundesgebiet ein. Die Regierung von O. (Regierung) wies den Kläger im Mai 2012 dem Landkreis … zu. Im Mai 2014 ordnete das Amtsgericht … für den Kläger dauerhafte Betreuung an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2014 fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen chronischer, posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt.

Auf seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 27. November 2014, in dem der Kläger als vorgesehenen Aufenthaltsort die Gemeinde … im Landkreis … angegeben hatte, erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger am selben Tag eine bis zum 26. Februar 2015 befristete Duldung mit der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat ... und der Gestattung der Wohnsitznahme nur im Landkreis … Deshalb bat der damalige Betreuer des Klägers den Beklagten umgehend mit Telefax vom 2. Dezember 2014, die Auflagen der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in … im Landkreis … möglich sei. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Unterbringung ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 14. Januar 2014 für die Dauer von 24 Monaten für erforderlich gehalten werde. Daraufhin fragte das Landratsamt des Beklagten beim Landratsamt … mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an, ob dieses mit einem Zuzug des Klägers einverstanden sei. Bis zur Erteilung der bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG am 19. Dezember 2014 erfolgte keine Reaktion des Landratsamts M. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt.“

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, Klage erheben und beantragen,

die Nebenbestimmung, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist, aufzuheben und dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 8. Februar 2015 wurde vorgelegt.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und willkürlich; sie verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamts des Landratsamts … vom 14. Januar 2014 an die Regierung sei die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Wohngemeinschaft aus amtsärztlicher Sicht für die Dauer von 24 Monaten erforderlich. Eine vergleichbare Therapiemöglichkeit im Landkreis … bestehe nicht. Dem Beklagten sei genau bekannt, dass eine Therapie des Klägers im Landkreis … während der Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Der Kläger müsse deshalb in einer therapeutischen Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … untergebracht werden. Diese Unterbringung sei vom Landratsamt … nach Genehmigung durch die Regierung auch gestattet worden; die Kosten für die Unterbringung trage das Landratsamt …

Die Klage wurde dem Landratsamt am 20. Februar 2015 zugestellt, mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandte es die „Personalakten“ an das Landratsamt … und erwiderte mit Schriftsatz vom 4. März 2015 auf die Klage, wobei beantragt wurde,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger lebe seit dem 6. Februar 2014 in einer Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … Eine Zuweisung in diese Einrichtung sei bisher nicht erfolgt, da es sich um eine vorübergehende Unterbringungsart handele. Die Bitte um Einverständnis mit dem Zuzug des Klägers habe das Landratsamt M. noch nicht beantwortet. Die Nebenbestimmung finde ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Auflage sei ermessensfehlerfrei ergangen. Sie sei mit Verweis auf den Inhalt der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 AufenthG begründet und damit der Sache nach auf eine die Ermessensausübung lenkende Verwaltungsvorschrift bezogen. Nach Punkt 12.2.5.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sollten gegenüber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden. Die besonderen individuellen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Unterbringung in der Übergangswohngemeinschaft im Landkreis M. werde dem Kläger durch die verfügte Auflage nicht verwehrt. Es handele es sich um einen vorübergehenden bzw. zeitlich befristeten Aufenthalt. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes am Ort der Übergangswohngemeinschaft sei für den dortigen Aufenthalt nicht Voraussetzung. Insoweit werde auf die Regelung des Art. 25 Abs. 1 MeldeG Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. März 2015 stellte das Gericht das auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Verfahren nach Antragsrücknahme ein (M 25 S. 15.596).

Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Ausländerbehörde des Landratsamts … mit Schreiben vom 5. März 2015 ihre Zustimmung zur Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage in Anlehnung an Nr. 12.2.5.2.4.2 AufenthG-VwV und die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt habe. Der Beklagte werde die wohnsitzbeschränkende Auflage zur Aufenthaltserlaubnis des Klägers insoweit anpassen, dass die Wohnsitzauflage auf den Landkreis M. beschränkt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte auf die gerichtliche Frage, ob im Hinblick darauf eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden könne, mit, dass die Auflage mit dem Ziel der Aufhebung angefochten werde. Aus medizinischer Sicht sei bereits heute absehbar, dass der Kläger in eine therapeutische Wohnform wechseln werden müsse, und es sei unwahrscheinlich, dass diese wieder im Landkreis … sei. Übergangswohngemeinschaften würden von Art. 25 Abs. 1 MeldeG nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffne Ermessen, von dem der Beklagte allenfalls defizitär Gebrauch gemacht habe. Es habe allenfalls eine Regelermessensausübung stattgefunden, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen. Der vom Beklagten selbst angegebene Zweck habe eine völlig andere Zielrichtung, die beim Kläger nicht greifen könne. Sein Aufenthaltsort liege bereits in einem Ballungsraum. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung sei es, bürokratische Hürden für seinen Betreuer bei der ohnehin gesundheitlich komplizierten Situation abzubauen. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse der Beklagte daran habe, immer wieder Wohnsitzauflagen ändern zu müssen.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 trug der Betreuer des Klägers vor, dass der Kläger am 21. Januar 2015 seinen alleinigen Wohnsitz in … im Landkreis … angemeldet habe. Der Kläger könne im Landkreis … keinen Wohnsitz anmelden, da er sich eine Wohnung nicht leisten könne und eine Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft voraussetze, dass der Kläger obdachlos sei. Auch mit einer auf den Landkreis M. bezogenen Auflage werde es früher oder später zum gleichen Problem kommen.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Gericht die Beteiligten im Hinblick auf das Vorabentscheidungsversuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH vom 19. August 2014 (1 C1/14 - juris) zu einer Aussetzung gemäß § 94 VwGO an. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Richtlinie auf den Kläger nicht anwendbar sei.

Im Mai 2015 zog der Kläger in eine Übergangswohngemeinschaft in der Landeshauptstadt … um. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt … verweigerte gegenüber dem Landkreis … ihre Zustimmung zu einem Zuzug nach … und bat darum, den Kläger aufzufordern, sich wieder in dem ihm erlaubten Bereich anzumelden.

Seit 1. Mai 2015 nimmt der Kläger SGB II-Leistungen in Anspruch. Am 2. Juni 2015 meldete sich der Kläger in … an.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte „nach Erledigung der Hauptsache die Klage um“ und beantragte festzustellen, dass die Wohnsitzauflage vom 19. Dezember 2014 rechtswidrig war, und den Prozesskostenhilfeantrag auf den geänderten Klageantrag zu erstrecken.

Die Wohnsitzauflage sei Bestandteil eines Verwaltungsakts, der nur bis zum 18. November 2015 befristet erteilt worden war, und sich somit erledigt habe. Vorliegend bestehe aber weiterhin Streit zwischen den Parteien und somit Wiederholungsgefahr. Es bedürfe der beantragten Feststellung, um den Beklagten in Zukunft zu rechtmäßigem Verhalten zu bewegen.

Am 29. Februar 2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Beklagten und beantragte dessen Verurteilung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels (M 25 K 16.975). Die Landeshauptstadt … war in diesem Verfahren beigeladen. Der Beklagte führte im dortigen Verfahren aus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2011 (19 B 10.2384 - juris) zwischen europarechtlichen und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten unterschieden und für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sich - wie beim Kläger - auf ein nationales Abschiebungsverbot stützt, eine wohnsitzbeschränkende Auflage aus fiskalpolitischen Gründen für zulässig erachtet habe. Nach jeweiliger Einzelfallprüfung könne eine Änderung der verfügten Wohnsitzauflage angezeigt erscheinen, soweit sich der Kläger auf medizinische Gründe berufe. Ein Anspruch auf eine generelle Befreiung von der Wohnsitzverpflichtung könne hieraus jedoch nicht gefolgert werden. Der Aufgabenkreis des durch gerichtliche Entscheidung bestellten Betreuers umfasse nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kläger sei somit zur - wenn auch aus medizinischer Sicht für erforderlich erachteten - Wohnsitznahme in therapeutischen Einrichtungen nicht verpflichtet, sondern könne hierüber frei entscheiden.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2016 verpflichtete das Gericht den Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen (M 25 K 16.975) und bejahte die örtliche Zuständigkeit des Beklagten.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 fragte das Gericht unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. April 2017 (8 PA 46/17 - juris) die Beteiligten nach dem aktuellen Sachstand und ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mittlerweile verlängert und mit einer Wohnsitzauflage versehen worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017, bei Gericht am 9. Mai 2017 eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags vom 13. Februar 2015 sowie der Erinnerung hieran vom 2. Dezember 2015 Verzögerungsrüge.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger am 24. April 2017 mit seinem (neuen) Betreuer persönlich vorgesprochen habe und ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum 18. November 2017 verlängert worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei wiederum mit einer Wohnsitzauflage versehen worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, bei Gericht am 11. Juli 2017 eingegangen, ließ der Kläger auch hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (M 25 K 17.3091) und beantragen,

die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt“ zur Aufenthaltserlaubnis vom 2. Juni 2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 legte der Prozessbevollmächtigte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vor, verzichtete auf mündliche Verhandlung und erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalts hat Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3,Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff.; B.v. 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99 -, juris Rn. 8; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 25 ff.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nur summarisch vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 - juris). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozesskostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990, a.a.O., Rn. 26). So liegt es hier jedoch nicht.

2. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies gilt uneingeschränkt für die Frage der Bedürftigkeit. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, die regelmäßig dann eintritt, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 - 10 C 39.07 und 10 PKH 10 PKH 16.07 -, juris Rn. 1; OVG NRW, B.v. 28.6.2017 - 13 E 231/17 - juris, Rn. 3), hier mithin am 9. März 2015 (Eingang der Klageerwiderung vom 4. März 2015).

3. Zu diesem Zeitpunkt bestanden - gemessen an den o.g. Maßstäben - hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Klägers. Denn die Existenz eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufhebung der Nebenbestimmung war - zumindest damals und insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der vorübergehenden Unterbringung von 24 Monaten und mithin über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus - offen.

3.1. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen darf auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Ein Ausnahmefall, in dem die Erteilung einer Wohnsitzauflage von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. etwa zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen für Asylberechtigte BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 17.12 - juris; anerkannte Flüchtlinge BVerwG, U.v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris; und subsidiärer Schutzberechtigte EuGH, U.v. 1.3.2016 - C-443/14 u.a. - juris) liegt hier nicht vor. Der Kläger ist insbesondere nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG. Für den Kläger wurde lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone festgestellt.

3.2. Die Betätigung des nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens ist nach§ 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht, wie sie sich für die Erteilung einer Wohnsitzauflage in Nummern 12.2.5.2.1.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) finden. Danach wird die Wohnsitzauflage erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (Nr. 12.2.5.2.2 Satz 1 AVwV AufenthG). Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird, wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürften (BayVGH, U.v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19). Die Ermessenslenkung dient ersichtlich dem Zweck, Wohnsitzwechsel zu verhindern, die den Finanz- und Verwaltungsaufwand vor allem der Sozialleistungsträger erhöhen und durch keine schutzwürdigen Gründe motiviert sind (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.2011, a.a.O., juris Rn. 21). Die Ausländerbehörde hat die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers, die einer bestimmten Beschränkung der Wohnsitznahme im Einzelfall entgegenstehen, von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen (Nr. 12.2.5.1.2 AVwV AufenthG). Ob dies im vorliegenden Fall hinreichend beachtet wurde, mithin die Ermessensausübung ermessensgerecht ist, erscheint fraglich, die Erfolgsaussichten der Klage waren im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zumindest als offen zu betrachten.

Es bestehen vorliegend begründete Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm bekannten Belange des Ausländers bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung mit dem ihnen zukommenden Gewicht angemessen berücksichtigt hat. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen seinen Wohnsitz nicht im Landkreis … wird nehmen können. Der Wunsch des Klägers, von einer Auflage abzusehen bzw. diese so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in einem anderen Landkreis möglich ist, stellt einen schutzwürdigen Belang dar.

4. Antragsgemäß war dem Kläger auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO,§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.