Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung auszustellen.

Der Antragsteller ist ausweislich seines am 5. September 2016 in ... ausgestellten und bis 4. September 2021 gültigen nigerianischen Passes nigerianischer Staatsangehöriger mit dem Namen ..., geb. ... 1975. Der Antragsteller hat diesen Pass der Antragsgegnerin am 19. Januar 2017 vorgelegt und als seine zutreffende Identität offengelegt (Behördenakte - BA VIII/5).

Der Antragsteller reiste unter der von ihm angegebenen nigerianischen Identität ..., ..., geb. ... 1985 (teilweise anderen Orts und anderes Geburtsdatum: ...*) am 28. Oktober 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. November 2011 einen Asylantrag. Als Familienstand gab er ledig an. Der Antragsteller wurde im April 2014 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin umverteilt.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 hat das Bundesamt die Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt (Nr. 1 bis 3) und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt (Nr. 4). Die Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria oder in einen anderen zu dessen Aufnahme bereiter oder verpflichteter Staat unter Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Fall der Klageerhebung nach Abschluss des Asylverfahrens wurde angedroht (Nr.5) (BA II/8ff.). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 9. April 2018 (M 13 S 17.44984) hat das Verwaltungsgericht ... den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt (BA II/138ff.). Das Asylverfahren stützte der Antragsteller darauf, homosexuell zu sein und in Nigeria eine homosexuelle Beziehung gehabt zu haben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Mai 2015 (Az. M 21 K 14.30276) wurde die Klage gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen (BA 1/72ff.). Der Antragsteller ist seit Rechtskraft des Urteils und Ablaufs der 30tägigen Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig.

Nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung erhielt der Antragsteller Grenzübertrittsbescheinigungen mit fortlaufend verlängerter Ausreisefrist bis 22. August 2016 und wurde zum Verlassen des Bundesgebiets bzw. der Schengen-Staaten aufgefordert; ihm wurde die Beschaffung von Heimreisedokumenten aufgegeben (BA V/3, 6, 10). Der Antragsteller füllte einen PEP-Antrag mit der (falschen) Identität ..., ... aus und unterschrieb ihn; dieser wurde am 2. August 2018 an die Regierung von Oberbayern / ZRS Südbayern /Passbeschaffung zur Vorlage bei der nigerianischen Botschaft weitergereicht (BA VI/2ff.). Die Unterschrift des Antragstellers auf dem PEP-Antrag und die Unterschrift auf der Vaterschaftsanerkennung gleichen sich; diese beiden Unterschriften weichen von derjenigen des Antragstellers im Nationalpass vollständig ab. Die weitere Unterschrift auf der Vaterschaftsanerkennungsurkunde gleicht derjenigen von Frau ... in deren Nationalpass und auf deren Aufenthaltsgestattung (BA IX/11, 15) und ähnelt entfernt derjenigen des Antragstellers in dessen Nationalpass.

Der Antragsteller erhielt nach Antragstellung ohne Unterschrift (BA VII/6f.) unter seinem Aliasnamen ab 22. August 2016 wegen Passlosigkeit eine bis 3. November 2016 befristete Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Er gab in seinem Antrag als Familienstand verheiratet an; bei „Angaben zum Ehepartner“ und „Angaben zu Kindern“ gab es keinen Eintrag. Die Duldung wurde fortlaufend verlängert - zuerst wegen Passlosigkeit und nach Vorlage des Nationalpasses am 19. Januar 2017 wegen Dokumentenprüfung - zuletzt bis 29. Mai 2018 (BA VII/24). Dem Untersuchungsbericht des Kriminalfachdezernats * ... vom 7. März 2017 zufolge handelt es sich bei dem Nationalpass des Antragstellers um eine amtliche Ausstellung (BA X/18).

Eine Anzeige wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels wurde gestellt. Laut Mistra vom 23. März 2018 wurde der Antragsteller rechtskräftig seit 26. Januar 2018 hinsichtlich Schuldspruch und Anzahl der Tagessätze, im Übrigen seit 1. März 2018 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels, strafbar nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, verurteilt (BA X/46, 48f., 51f.).

Die Bevollmächtigte des Antragstellers gab der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 die Identität des Antragstellers entsprechend den Angaben im Nationalpass an, sowie die Vaterschaftsanerkennung (BA IX/5ff.) des Antragstellers vom 22. November 2016. Der Antragsteller hat die Vaterschaft für die Kinder ..., geb. 18. April 2011 und ..., geb. 1. August 2016 am 22. November 2016 anerkannt. Beide Kinder sind in ... aufhältig bei ihrer Mutter, Frau ..., geb. 10. Oktober 1980. Seit 23. Juli 2018 liegen gemeinsame Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge von Frau ... und dem Antragsteller für diese beiden Kinder vor.

Die Kindsmutter und die beiden Kinder befänden sich im Asylverfahren. Es bestehe der Duldungsgrund der familiären Lebensgemeinschaft.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 kündigte die Antragsgegnerin mit einem Monat Vorlauf die Abschiebung an und setzte dem Antragsteller unter Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2018 (BA IX/18ff.). Die Wohnsitznahme wurde bis zur Ausreise auf das Stadtgebiet ... beschränkt und die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Grenzübertrittsbescheinigung wurde nach Aktenlage zuletzt mit einer Ausreisefrist bis 26. August 2018 ausgestellt (BA X/45).

Die Bevollmächtigte (resp. deren Vertretung) beantragte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 formlos die Erteilung einer Duldung wegen Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft mit Frau ... (Kindsmutter) und den gemeinsamen Kindern ..., geb* ... 2011 und ..., geb. ... 2016. Die Asylverfahren der Kindsmutter und der Kinder seien noch nicht abgeschlossen. Nachweise für die familiäre Lebensgemeinschaft könnten vorgelegt werden.

Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2018. Ohne Nachweise könne derzeit nicht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Die Verfahren der Kindsmutter und der Kinder seien abgeschlossen; es sei am 2. Februar 2017 Klage erhoben worden und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mit Beschluss des VG... vom 9. Oktober 2017 abgelehnt worden. Frau ... und die Kinder seien vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung. Dem Antragsteller wurde nochmals seine Abschiebung nach Nigeria angedroht. Der Antragsteller wurde aufgefordert, der Antragsgegnerin bis 26. August 2018 eine nigerianische Geburtsurkunde bzw. das Dokument vorzulegen, auf dessen Grundlage die nigerianische Botschaft in Berlin den Reisepass ausstellte.

Die Bevollmächtigte der Antragsteller verwies in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2018 auf die vorgelegte nigerianische Geburtsurkunde des Sohnes ..., der als Vater der Antragsteller zu entnehmen sei. Der Antragsteller bemühe sich gerade um das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Eine eidesstattliche Versicherung der Frau ... über die familiäre Lebensgemeinschaft vom 13. Juni 2018 wurde vorgelegt (BA X/41). Hierin erklärt Frau ..., dass der Antragsteller als Vater ihrer zwei Kinder ... und ... seiner Aufsichtspflicht nachkomme. Jedes Wochenende träfen sie sich als Familie und verbrächten sehr viel Zeit miteinander. Der Vater ihrer Kinder übernähme sehr viel Verantwortung, in dem er sie nicht nur finanziell unterstütze, sondern ihnen auch sehr viel Liebe und Zuneigung entgegen brächte. Als Mutter „unserer“ Kinder wünschte sie nichts sehnlicher als mit dem Vater ihrer Kinder als Familie zusammen zu leben.

Die Bevollmächtigte kündigte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die verwaltungsgerichtliche Klärung an, wenn dem Antragsteller nicht bis 16. Juli 2018 eine Duldungsbescheinigung ausgestellt werde. Diese sei ihm auszustellen, da ein Duldungsgrund gegeben sei. Nach Aktenlage erfolgte keine (förmliche) Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer Duldung.

Die Bevollmächtigte stellte am 10. August 2018 einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, eine Duldung auszustellen.

Es sei sowohl ein zu sicherndes Recht als auch die besondere Eilbedürftigkeit vorliegend gegeben. Der Antragsteller sei nach abgelehntem Asylverfahren im Besitz einer Duldung gewesen. Er sei Ehemann von Frau ... und den gemeinsamen Kindern ... und ..., welche ebenfalls nach ablehnendem Bundesamtsbescheid und abgelehntem § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag im Besitz einer Duldung seien. Über deren Klage (Az. M 21 K 17.32000) sei noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin stelle dem Antragsteller nur noch eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und drohe mit der Abschiebung. Wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern liege ein Duldungsgrund vor. Der Antragsteller habe die Urkunden über das gemeinsame Sorgerecht bei der Antragsgegnerin abgegeben. Da die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers nicht über Pässe verfügten, sei eine gemeinsame Ausreise der Familie derzeit nicht möglich. Die Familieneinheit sei zu respektieren, Art. 6 GG. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003, Az. 2 BvR 397/02 sei zu verweisen, wonach vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden seien. Könne eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden, sei von Amts wegen eine Duldung zu erteilen. Vorliegend könne aus rechtlichen Gründen keine Abschiebung durchgeführt werden. Als Anordnungsgrund wurde ausgeführt, die Duldung sei nicht verlängert worden; Anschreiben diesbezüglich an die Antragsgegnerin seien erfolglos geblieben. Unter anderem wurden für die Kinder ... und ... jeweils eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Frau ... und des Antragstellers vom 23. Juli 2018 vorgelegt. Die Grenzübertrittsbescheinigung des Antragstellers wurde mit einer Ausreisefrist bis 26. September 2018 ausgestellt. Auf die Antragsbegründung wird im Übrigen verwiesen.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor und beantragte

Antragsablehnung.

In der Antragserwiderung wird unter anderem ausgeführt, die am 12. September 2016 ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes ... enthalte keinen Eintrag beim Vater; die dem Gericht vorgelegte Geburtsurkunde vom 14. Juni 2018 beinhalte einen nachträglichen Vaterschaftseintrag des Antragstellers. Die Kopie der nigerianischen Geburtsurkunde des Kindes ... sei als nigerianische Personenstandsurkunde wenig aussagekräftig angesichts der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente und selbst bei Echtheit einer in Nigeria ausgestellten Urkunde böte diese keine Gewähr für ihre inhaltliche Richtigkeit. Auffallend sei bei der Kopie der verwaschene Behördenstempel und der unvollständige Kindsvatername.

Frau ... gebar am ... 2018 das Kind ... in ... Der nigerianische Staatsangehörige ..., der in Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, habe die Vaterschaft für das Kind ... anerkannt. Hiervon könne das Kind ... die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten. Die Ausländerbehörde prüfe derzeit, ob für die Kindsmutter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) in Frage komme. Der Antragsteller lebe nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen angeblichen Kindern, sondern getrennt von den Kindern und der Kindsmutter in der ... in ... Die Kindsmutter und die Kinder lebten hingegen in der ... in ... Die Kindsmutter lebe seit Anfang 2016 in ... Es lägen der Ausländerbehörde keine Nachweise vor, dass der Antragsteller und Frau ... versucht hätten, durch Umverteilungsanträge gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht zu werden. Im Melderegister sei der Antragsteller als ledig geführt und es seien auch keine Kinder als Familienangehörige eingetragen. Die vorgelegte Bestätigung zur tatsächlichen Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts blieben oberflächlich und unsubstantiiert. Hinsichtlich der darin ausgeführten finanziellen Unterstützung bliebe offen, mit welchen Mitteln diese erfolge, da der Antragsteller seit Juni 2016 nur mit behördlicher Genehmigung einer Beschäftigung nachgehen könnte, aber eine solche auch nicht beantragt worden sei. Nach Vorlage des Reisepasses sei die Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers und damit auch der Duldungsgrund entfallen. Es lägen keine Duldungsgründe mehr vor. Die Abschiebung sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Aufenthalt der beiden Kinder, von denen die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers abgeleitet werden soll, werde aufgrund deren Asylantragsablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylG und der damit verbundenen Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG weiterhin wohl nur geduldet werden können. Ein Familiennachzug zu Duldungsinhabern sei nicht vorgesehen nach dem Aufenthaltsgesetz, auch von der Kindsmutter könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden; auch deren Aufenthalt sei nur geduldet und ein Nachweis der Eheschließung der Kindsmutter mit dem Antragsteller liege nicht vor. Bis zu einer Entscheidung über den Antrag werde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen. Auf die Antragserwiderung wird im Übrigen verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt erfolglos.

1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache zuständig gemäß § 123 Abs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 1, 5 VwGO. Nach Aktenlage erging bislang keine Entscheidung zu dem von der Bevollmächtigten für den Antragsteller formlos gestellten Antrag vom 24. Mai 2018 auf Erteilung einer Duldung. Eine Klage wurde bislang nicht erhoben.

2. Für den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, eine Duldung zu erteilen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.

2.1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 920 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller Anordnungsgrund und -anspruch zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BVerfGE 79, 69/75; BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, darf eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 3 m.w.N.), also ein Anordnungsgrund von besonderem Gewicht vorliegt.

2.2. Es besteht glaubhaft ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung sind rechtskräftig und vollziehbar. Zudem hat die Antragsgegnerin angekündigt, den Antragsteller nach Nigeria abschieben zu wollen.

2.3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kommt nicht ernsthaft in Betracht, dass seine Abschiebung im Hinblick auf die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm daher gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht.

Der Antragsteller hat seit dem 22. November 2016 die Vaterschaft für die vorgenannten beiden Kinder anerkannt. Insoweit mag man bereits hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Unterschrift des Antragstellers Zweifel haben, da sie nicht derjenigen im seinem Pass gleicht, vielmehr derjenigen Unterschrift gleicht, die er unter der falschen Identität benutzte. Dies mag für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Mit der Vaterschaftsanerkennung hat der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt für beide Kinder die rechtliche Stellung eines Vaters. Ob der Antragsteller zuvor für das in Nigeria geborene Kind ... bereits die rechtliche Stellung als Vater hatte, ist durch die vorgelegte nigerianische Geburtsurkunde nicht glaubhaft gemacht; dies kann im Übrigen für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob der Antragsteller neben seiner rechtlichen Vaterschaft für die beiden Kinder auch der leibliche Vater ist. Mit der rechtlichen Vaterschaft geht einher, dass der Antragsteller Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist. Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind, vorliegend die beiden oben genannten Kinder, tatsächlich umfassend Sorge zu tragen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.3.2018 - 1 Bs 25/18 - juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Im Hinblick auf den Punkt der Elternverantwortung hat der Antragsteller in den gemeinsam mit der Kindsmutter abgegebenen Erklärungen vom 23. Juli 2018 für die beiden genannten Kinder mit der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge übernommen.

Die für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit maßgeblichen Fragen zu Art. 6 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Orientierungssätze 1, 2a, 2b und 3 sowie Rn. 16-18 wird verwiesen:

„Orientierungssatz

1. Die Ausländerbehörde muss gemäß der in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl BVerfG, 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>). (Rn.16)

2a. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie verdrängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl BVerfG, 30.01.2002, 2 BvR 231/00, NVwZ 2002, 849 <850>). Insoweit kommt nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Überdies wird der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich (vgl BVerfG, 08.12.2005, 2 BvR 1001/04, BVerfGK 7, 49 <56>). (Rn.17)

2b. Jedoch setzen sich auch gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die erwarten lässt, dass der betroffene Ausländer bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (Rn.23).

3. Zudem ist seit der Kindschaftsrechtsreform maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. vgl BVerfG, 08.12.2005, aaO <56 f>). (Rn.18)“

„Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 <850> m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.).

Bei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften ist auch angemessen zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sind. Seither ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).“

Unter Anwendung der vorstehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls wurde im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung resp. Erteilung einer Duldung auf der Grundlage des Art. 6 GG. Der Antragsteller beruft sich auf die familiäre Bindung zu den beiden Kindern, deren Vaterschaft er seit dem ... 2016 anerkannt hat und bezüglich derer er seit dem ... 2018 gemeinsam mit deren Mutter das gemeinsame Sorgerecht hat. Diese beiden Kinder halten sich nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Diese beiden Kinder, die gleichermaßen wie der Antragsteller nigerianische Staatsangehörige sind, sind vollziehbar ausreisepflichtig und werden im Bundegebiet geduldet, weil sie nicht im Besitz eines Passes sind. Gleiches gilt im Übrigen für die Kindsmutter; die Kindsmutter ist im Hinblick auf die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht unmaßgeblich, da sie mit dem Antragsteller nicht rechtsgültig verheiratet ist. Allein die Duldung der Kinder führt nicht zum berechtigten Aufenthalt dieser im Bundesgebiet. Damit ist es dem Antragsteller nicht unzumutbar, seine familiären Bindungen zu seinen Kindern und die Lebensgemeinschaft mit ihnen, so er sie behauptet, außerhalb Deutschlands fortzuführen. Im Übrigen wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Antragsteller und den beiden Kindern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft- und Erziehungsgemeinschaft besteht. Im Melderegister ist der Antragsteller als ledig und ohne Familienangehörige eingetragen. Der Antragsteller lebt nicht mit den beiden Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt bzw. wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bereits vor der Anerkennung der Vaterschaften zu den beiden Kindern mit diesen in einer tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft lebte. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sind substanzlos und nicht geeignet, eine gelebte Vater-Kind-Beziehung sowie eine elterliche Erziehungsgemeinschaft des Antragstellers mit den beiden Kindern zu belegen. Für eine tatsächliche Verbundenheit der beiden Kinder mit dem Antragsteller als Vater, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder des Antragstellers angewiesen sind zu ihrem Wohl, ist nichts ersichtlich und auch nichts glaubhaft dargetan. Ungeachtet dessen, ist auch die Stellung des Antragstellers als Elternteil erst seit dem ... 2016 gegeben und das gemeinsame elterliche Sorgerecht besteht erst seit dem ... 2018 für beide Kinder. Wie eingangs bereits festgestellt, halten sich die beiden Kinder nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf und auch unter den im Einzelnen berücksichtigten weiteren Aspekten ist eine Trennung des Antragstellers von seinen beiden Kindern weder diesen noch dem Antragsteller unzumutbar; darüberhinaus kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, die elterliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Kindern außerhalb Deutschlands fortzuführen. Einwanderungspolitische Belange werden vorliegend zum Schutz der Familie im Sinn des Führens einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft im Bundesgebiet nicht zurückgedrängt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8, 1.5 des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 24 E 18.3989 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 24 E 18.3989 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 Bs 25/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018, soweit darin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird, geändert: Die Antragsgegnerin wird verpfl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 24 E 18.3989.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 10 CE 19.149

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2019 wird die für heute vorgesehene Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verf

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018, soweit darin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird, geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller abzusehen, bis die Verfügung vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2018 bestandskräftig ist bzw. ein Klageverfahren, mit welchem auch die Aufhebung dieser Verfügung begehrt wird, abgeschlossen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger und begehrt Abschiebungsschutz.

2

Der Antragsteller ist am ... 1965 geboren und nach eigenen Angaben zuletzt im „Februar 2016“ in das Bundesgebiet eingereist. Ausweislich des Abstammungsgutachtens vom 12. Mai 2016 ist er biologischer Vater der am ... 2006 geborenen ..., die - in Ableitung von der deutschen Staatsangehörigkeit des rechtlichen Vaters - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter von ... ist Frau ... ..., die ursprünglich ghanaische Staatsangehörige war. Diese reiste nach eigenen Angaben am 13. Januar 2006 - hochschwanger - in das Bundesgebiet ein. Der von ihr gestellte Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung vom 28. März 2006 ist der deutsche Staatsagenhörige …, geb. am … 1960, rechtlicher Vater von …. Nach Aktenlage lebte Herr …, der in Dortmund wohnhaft ist, mit ... nie in einem Haushalt zusammen und hat allenfalls gelegentlichen Kontakt zu …. Ein Abstammungsgutachten bzgl. ... wurde auch nach entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin durch die Mutter von ... nicht vorgelegt. Das durch die Ausländerbehörde eingeleitete Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft wurde 2014 eingestellt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die der Anfechtung zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. Frau ... erhielt sodann im März 2014 eine Niederlassungserlaubnis und ist seit dem 10. Juli 2015 deutsche Staatsangehörige.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft durch den Antragsteller wurde durch die Familiengerichte abgelehnt, da der Antragsteller die zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600b Abs. 1 BGB) versäumt habe. Der Antragsteller habe spätestens um den Jahreswechsel 2006/2007 anlässlich eines Besuchs von ... mit ihrer Mutter in Ghana hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er Vater des Kindes sein könne (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2017, 12 WF 231/16).

4

Am 16. Juni 2016 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine biologische Vaterschaft und das Familienleben mit seiner Tochter ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 31. Januar 2017 erkannte er - bis zur Aufhebung der bestehenden Vaterschaftsanerkennung schwebend unwirksam - die Vaterschaft für ... an und vereinbarte mit Frau ... ... die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Laut Meldebestätigung vom 25. April 2017 ist der Antragsteller seit dem 19. April 2016 in der Wohnung von Frau ... ... gemeldet. Am 12. Juni 2017 legte der Antragsteller erstmalig einen Ausweis, einen am 22. Mai 2017 von der ghanaischen Botschaft ausgestellten Reisepass, vor.

5

Seit Februar 2017 wird der Antragsteller geduldet. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018, der Prozessbevollmächtigten zugestellt am 26. Februar 2018, zurück.

6

Den bereits zuvor am 27. November 2017 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2018, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Februar 2018 zugestellt, zurück. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels zu, da aufgrund der Einreise ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ein Ausweisungsinteresse bestehe und zudem der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Von diesen Voraussetzungen sei nicht zwingend abzusehen; die Ausreise des Antragstellers für die Dauer des Visumsverfahrens und die damit einhergehende Trennung von seiner Tochter für einige Wochen bis mehrere Monate stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht, da ein Abschiebungshindernis nicht vorliege. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 5. Februar 2018 zugestellt. Der Antragsteller hat hiergegen am 9. Februar 2018 Beschwerde eingelegt.

7

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen entgegengetreten. Hätte der Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt die Vaterschaftsanfechtung betrieben, hätte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können. Der Antragsteller wäre dann darauf zu verweisen gewesen, die Lebensgemeinschaft mit seinem Kind in Ghana zu führen. Es sei unklar, ob das Kind zusätzlich auch die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Antragsteller auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen.

II.

8

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere fristgerecht (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben.

9

1. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe ziehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Versagung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung in ausreichender Weise in Zweifel, indem dieser geltend macht, er lebe in schützenswerter familiärer Gemeinschaft mit seiner Tochter und könne daher nicht auf ein Visumverfahren verwiesen werden, dessen Ausgang ungewiss sei. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen unter 2. und 3. Bezug genommen.

10

Das Beschwerdegericht ist somit befugt und gehalten, ohne Begrenzung auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig dargelegten Erwägungen über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden. Die begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 VwGO). Es besteht ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ihm die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG in der Verfügung vom 25. Oktober 2017 angedroht worden ist und die Antragsgegnerin zudem angekündigt hat, den Antragsteller nach Ghana abschieben zu wollen; der konkrete Abschiebungstermin darf gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG dem Ausländer nicht mehr angekündigt werden. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kommt zumindest ernsthaft in Betracht, dass seine Abschiebung im Hinblick auf die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm daher jedenfalls gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht. Ob ein entsprechender Anspruch besteht, bedarf einer näheren Prüfung der Auswirkungen einer Trennung des Antragstellers von seiner Tochter und für den Fall, dass eine Trennung nicht zumutbar sein sollte, einer Prüfung, ob der Antragsteller und seine Tochter bzw. deren Mutter darauf verwiesen werden können, die Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands fortzuführen. Diese Prüfung ist vorliegend im Hinblick auf die insoweit notwendigen Ermittlungen im Hauptsacheverfahren durchzuführen. In dieser Situation ist die einstweilige Anordnung zu erlassen, weil dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, und dem auch nicht ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010, 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35, juris Rn 31).

11

2. Der Antragsteller hat trotz der biologischen Vaterschaft in Bezug auf seine Tochter ... nicht die rechtliche Stellung eines Vaters. Die rechtliche Stellung des Vaters hat vorliegend aufgrund der wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein Herr ...; neben ihrer Mutter stammt ... nur von Herrn ... im Rechtssinne ab. Mit Herrn ..., nicht aber mit dem Antragsteller ist ... im Rechtsinne verwandt (vgl. §§ 1592, 1589 BGB). Herr ... – und nicht der Antragsteller – kann zudem Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein. Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können nur eine Mutter und ein Vater sein. Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt. Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu tragen. Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung als rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und aus der Verantwortung für das Kind. Auch die leibliche Vaterschaft bedarf daher der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, 1 BvR 1493/96 u.a., BVerfGE 108, 82, juris Rn. 57 f., 63 f.; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015, 1 BvR 562/13, FamRZ 2015, 817, juris).

12

Sofern – wie vorliegend geltend gemacht – zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, gehört der biologische Vater (ebenso wie z.B. Stiefeltern und Pflegekinder) zur Familie des Kindes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, a.a.O., juris Rn. 88). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen; die Anerkennung von Familie ist stärker von faktischen Elementen (Geburt; gelebte Gemeinschaft) bestimmt als die stärker verrechtlichte Entstehung der Ehe oder des Elternrechts; auch die Zugehörigkeit zu zwei Familien ist möglich (vgl. von Coelln in Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 6 Rn. 15 m.w.N.). Allerdings kann einer solchen Familie wegen der fehlenden Rechtsbeziehung zwischen dem Vater und dem Kind jederzeit die Basis entzogen werden. Auch in einem solchen Fall folgt aus dem nachwirkenden grundrechtlichen Schutz ein Recht des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind, jedenfalls dann, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, a.a.O., juris Rn. 91 ff.; vgl. § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

13

Auch in der vorliegenden Konstellation einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Kind und deren Mutter, die beide die deutsche Staatsgenhörigkeit besitzen, und dem ausländischen leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, ist daher bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des (hier: biologischen) Vaters und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2003, 1 C 13/02, BVerwGE 117, 380; vgl. auch: EGMR, Urt. v. 21.12.2010, 20758/07, NJW 2011, 3565, juris, Rn. 65).

14

3. Aus diesem (verfassungs- und familien-)rechtlichen Rahmen folgt vorliegend für die aufenthaltsrechtliche Stellung des Antragstellers:

15

a) Der Antragsteller unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 4 AufenthG, da er nicht rechtlicher Vater seiner Tochter ... und damit im Rechtssinn nicht „Elternteil“ in Bezug auf ... ist.

16

b) Der Antragsteller ist als leiblicher Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, durch die nach seinem Vortrag seit zwei Jahren gelebte und durch die Vorlage der Meldebestätigung noch glaubhaft gemachte sozial-familiäre Beziehung zu seiner Tochter ... Teil von deren Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG. Er ist damit sonstiger Familienangehöriger einer Deutschen, dem gemäß §§ 28 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 2, 27 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zum Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht.

17

(1) Ob eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG vorliegt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

18

Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist insoweit auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 11 ff.).

19

Ob die Tochter des Antragstellers zu ihrem Wohl auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen ist, ist angesichts des Umstands, dass die Tochter 10 Jahre aufgewachsen ist, ohne dass der Antragsteller für sie anwesend war, im Hauptsacheverfahren zu klären. Insoweit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Vater-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122, juris Rn. 26) in Bezug auf den Kontakt zwischen Kindern und einem getrennt lebendem Elternteil davon auszugehen ist, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht, kann dies in gleichem Maße nicht in Bezug zum leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, angenommen werden. Dies ist vielmehr im Einzelfall zu klären. Allerdings dürfte vorliegend nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit mehr dafür sprechen, dass die Anwesenheit des Antragstellers dem Wohl seiner Tochter ... dient. Denn nach seinem - allerdings insoweit nicht glaubhaft gemachten - Vortrag hat er eine gute emotionale Beziehung zur Tochter aufgebaut. Zugleich kümmert sich der rechtliche Vater wohl nicht um ... .

20

Des Weiteren ist ggf. vorliegend zu klären, ob die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Tochter des Antragstellers bzw. deren Mutter, vorübergehend, solange die Tochter auf den Antragsteller angewiesen ist, zumutbar wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 ff.). Dies ist vorliegend in Betracht zu ziehen, da nicht nur der Antragsteller ghanaischer Staatsangehöriger ist, sondern die Mutter von ... bis April 2015 ghanaische Staatsangehörige war und dem gemeinsamen Kind ... die ghanaischen Lebensumstände, die es offenbar auch aus Besuchen in Ghana kennt, möglicherweise vertraut sind und dort nach Aktenlage weitere Familienangehörige leben. Die Klärung kann aufgrund der dafür notwendigen Tatsachenermittlungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden, sondern hat ggf. im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

21

(2) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG auch entgegensteht, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind und ein Absehen hiervon im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 7 f. unter (1)) Bezug genommen. Dem hiergegen vorgebrachten Einwand des Antragstellers, es bestehe kein überwiegendes Ausweisungsinteresse, kann nicht gefolgt werden. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt darauf ab, dass kein Ausweisungsinteresse besteht; dass kein „überwiegendes“ Ausweisungsinteresse besteht, verlangt die Regelung nicht. Zudem dürfte angesichts der näheren Umstände des Falles kein atypischer Fall vorliegen, so dass das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen würde. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die näheren Umstände seiner Einreise „im Februar 2016“ nicht belegt hat, so dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass er sich nur wenige Monate illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Den Pass, mit dem er in das Bundesgebiet eingereist ist und aus dem sich möglicherweise weitere Reisetätigkeiten ergeben könnten, hat der Antragsteller nie vorgelegt.

22

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Da ihm kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, kann von dem Visumsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden, wenn ihm dessen Durchführung aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Dies dürfte derzeit der Fall sein, weil unklar ist, ob dem Antragsteller nach seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden würde. Insoweit ist nicht nur unklar, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, sondern auch, ob die zuständige Ausländerbehörde das ihr nach § 36 Abs. 2 AufenthG zustehende Ermessen zugunsten des Antragstellers ausüben würde, oder ob eine Ermessensreduktion in Betracht kommt. Erst wenn eine solche Erteilung nach Ausreise dem Antragsteller - ggf. nach Einschaltung der Deutschen Botschaft in Accra - von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt werden würde, wäre dem Antragsteller die Durchführung des Visumsverfahrens zuzumuten, da mit diesem dann eine zumutbare räumliche Trennung von der Tochter von nur einigen Monaten verbunden wäre.

23

c) Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da das Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses im Ermessen der Antragsgegnerin steht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

24

d) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter b) kommt aber ernsthaft in Betracht, dass eine Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Ob die Abschiebung daher aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Antragsteller im Hinblick hierauf jedenfalls eine Duldung zu erteilen ist, wird davon abhängen, ob die Anwesenheit des Antragstellers dem Wohl seiner Tochter ... dient und die dargelegte familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Dies ist im Hauptsacheverfahren näher zu klären.

25

In dieser Situation ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, da ohne diese die Gefahr bestünde, dass die schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nicht nur für einen kurzen überschaubaren Zeitraum in einer Phase getrennt würde, in der ein Kind regelmäßig noch auf die kontinuierliche Anwesenheit von Vater und Mutter angewiesen ist. Damit kommt eine erhebliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht, die bei Durchführung einer Abschiebung für den Zeitraum der dann eintretenden Trennung durch eine mögliche Entscheidung in der Hauptsache zu Gunsten des Antragstellers nicht mehr beseitigt werden könnte.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG.

27

Da die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über sein Prozesskostenhilfe-Gesuch für das Beschwerdeverfahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.