Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2018 - M 23 K 17.513

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Außerbetriebssetzung seines Fahrzeugs angeordnet wurde, sowie gegen darauf beruhende Kostenentscheidungen.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (...) des Klägers zeigte gegenüber dem Beklagten elektronisch am 4. Januar 2017 den Wegfall des Versicherungsschutzes bezüglich des Fahrzeugs des Klägers zum 22. Dezember 2016 an.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch Übermittlung einer elektronischen Bestätigung durch die Versicherung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierfür die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnung nicht fristgerecht befolge, wurde die zwangsweise Außerbetriebssetzung angedroht und hierfür vorläufige Kosten in Höhe von 87,70 Euro veranschlagt. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten wurden für den Bescheid ferner eine Gebühr in Höhe von 50 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherer habe dem Beklagten mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestehe.

Die Postzustellungsurkunde vom 7. Januar 2017 zum Bescheid vom 4. Januar 2017 enthält die Angaben, dass die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei, so dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. Den Tag der Zustellung habe der Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt.

Auf Ersuchen des Beklagten setzte die Polizei am 14. Januar 2017 das Fahrzeug außer Betrieb. Der Beklagte setzte hierfür gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2017 die Kosten in Höhe von 80 Euro fest.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und erhob gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und gegen die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 Widerspruch. Die Mitteilung der Versicherung des Klägers, dass für das Fahrzeug ab dem 22. Dezember 2016 kein Versicherungsschutz bestanden habe, sei falsch. Es habe allenfalls ein geringer Rückstand bestanden. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Ab dem 15. Januar 2017 sei der Kläger bei der ... versichert, so dass am 16. Januar 2017 die Neuzulassung beantragt worden sei. Es werde beantragt, die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 über 80 Euro aufzuheben bzw. niederzuschlagen, weil der Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II diesen Betrag nicht zahlen könne. Er bitte um Stellungnahme vor Ablauf der Klagefrist am 6. Februar 2017.

Der Beklagte teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass es keine Möglichkeit eines Widerspruchs gebe und verwies auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht München.

Am 8. Februar 2017 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

  • 1.Den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen aufzuheben.

  • 2.Dem Kläger sein zu Unrecht durch Zwangsmaßnahmen außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ... ohne polizeiliche Verfolgung wieder zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kfz-Versicherung des Klägers sei erst nach einem beabsichtigten Wechsel zur ...-Versicherung zum 15. Januar 2017 aufgelöst worden.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2017, bei Gericht am 20. März 2017 eingegangen, beantragte der Beklagte unter Aktenvorlage,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da der Bescheid vom 4. Januar 2017 dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2017 zugestellt worden sei und damit die Klagefrist am 7. Februar 2017 abgelaufen sei. Die erst am 8. Februar 2017 erhobene Klage sei daher verfristet.

Am 15. April beantragte der Klägerbevollmächtigte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger habe den Bescheid erst am 19. Januar 2017 erhalten bzw. wahrgenommen. Es werde bestritten, dass der Bescheid in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Der Briefkasten sei keine geeignete Einrichtung, weil er eine sichere Aufbewahrung nicht ermögliche. Die Post sei für jedermann leicht zugänglich. Auf dem Briefumschlag sei das Zustellungsdatum nicht vermerkt gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Brief von Werbung u.ä. verdeckt gewesen sei oder von einem neugierigen Dritten aus dem Briefkasten gezogen und später doch wieder eingelegt worden sei. In der Sache habe nie eine versicherungsfreie Zeit bestanden. Der Vertrag mit der DEVK sei zum 16. Januar 2017 einvernehmlich aufgehoben worden. Der Klägerbevollmächtigte legte weiter ein Schreiben des Klägers vom 16. April 2017 vor, in dem der Kläger insbesondere ausführte, dass er bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten beim Erhalt von Post gehabt habe. So seien Briefe in der Vergangenheit gar nicht angekommen oder erst verspätet. Einmal habe er ein Schreiben an seine Nachbarin in seinem Briefkasten vorgefunden. Mit Schriftsatz vom 15. Mai ergänzte der Klägerbevollmächtige den Klagevortrag.

Mit Beschluss vom 8. März 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen der Partei ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife zumindest als offen zu beurteilen sein (BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris Rn. 12).

Diese Voraussetzungen liegen hier nach Aktenlage nicht vor. Das Klageverfahren hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 richtet, kann es im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe offen bleiben, ob die Klage fristgemäß erhoben wurde bzw. ob nach durchgeführter Zwangsentstempelung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen Ziffern 1 bis 3 des Bescheids besteht, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Bescheid vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen, und zwar ohne vorherige Rückfragen bei der Versicherung oder dem Halter. Es kommt dabei auch nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90; st. Rspr. BayVGH, vgl. u.a. B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. U.v. 29.4.2015 - M 23 K 13.5145 - jeweils juris). Das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, wäre - auch in Anbetracht der großen Zahl der Vorgänge - nicht erreichbar, müsste die Zulassungsstelle die hinter den jeweiligen Versicherungsbestätigungen und Anzeigen stehenden Versicherungsverhältnisse erforschen und beurteilen. Die Zulassungsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vielmehr darauf angewiesen, dass Versicherer und Halter das in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 FZV formalisierte System von Versicherungsnachweis und Beendigungsanzeige durch elektronische Übermittlung bestimmungsgemäß handhaben. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann nicht die Zulassungsbehörde einstehen, die aufgrund der materiellrechtlichen Vorgaben der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris). Mit der Mitteilung der Versicherung vom 4. Januar 2017 war die Beklagte damit verpflichtet, umgehend den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen und dessen Außerbetriebsetzung anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern.

b) Der Kläger wurde auch zu Recht als kostenrechtlicher Veranlasser und Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Gebührenschuldner nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter, § 1 PflVG. Als eingetragener Fahrzeughalter war der Kläger damit verpflichtet, einen lückenlosen Versicherungsschutz nachzuweisen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90; BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 -juris).

c) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 50 Euro ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. der Ziffer 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt. Danach können für rechtmäßige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen Gebühren erheben, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst.

Die Höhe der vorliegend festgesetzten Gebühr von 50 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens von 14,30 Euro bis 286,00 Euro und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde. Die Erhebung der Auslagen für die Postzustellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Gegen die Sachbehandlung des Landratsamts bestehen auch in Bezug auf die Fristsetzung und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 32, 34 und 36 VwZVG) keine rechtlichen Bedenken.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Kostenfestsetzung durch das Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2017 wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Da der Kläger der sofort vollziehbaren Anordnung eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorzulegen bzw. die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein abzuliefern, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die Einleitung der Zwangsvollstreckung geboten. Das Gericht geht hierbei aufgrund der Postzustellungsurkunde davon aus, dass der Bescheid vom 4. Januar 2017 dem Kläger am 7. Januar 2017 zugestellt worden ist, mithin im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlungen am 14. Januar 2017 eine entsprechende vollziehbare Anordnung bestanden hat. Denn bei der ausgefüllten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, unter anderem auch für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt (BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15/01; VGH München, B.v. 31.1.2011 -4 ZB 10.3088; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.2.2016 - 6 S 1870/15; VG München, B.v. 13.5.2016 - M 23 K 15.180 - jeweils juris) sowie für den Umstand, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt wurde. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden; diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Originalbriefumschlag wurde vom Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Die weiteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 16. April 2017 an seinen Bevollmächtigten sowie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 15. April 2017 und vom 15. Mai 2017 sind nicht geeignet, den Beweiswert der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte im „Widerspruch“ vom 31. Januar 2017 den Umstand eines etwaig verspäteten Erhalts des Bescheids nicht dargelegt hat und in diesem Schreiben selbst von einem Ablauf der Klagefrist zum 6. Februar 2017 ausgegangen ist.

Die Gebühr in Höhe von 80 Euro wurde somit zu Recht auf der Grundlage von §§ 1, 2 und 4 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt festgesetzt.

3. Soweit der Klägerbevollmächtigte unter Ziffer 2 seines Klageantrags beantragt, „dem Kläger sein zu Unrecht durch Zwangsmaßnahmen außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ... ohne polizeiliche Verfolgung wieder zur Verfügung zu stellen“ ist unklar, worauf dieser Klageantrag überhaupt abzielt. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei ist nach Aktenlage bereits nicht erfolgt. Der Kläger hat selbst ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2017 an den Beklagten die Neuzulassung seines Fahrzeugs am 16. Januar 2017 beantragt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Klageantrag ist daher nicht erkennbar.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten war daher insgesamt abzulehnen.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


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Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz


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Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 23 Versicherungsnachweis


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(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 wird dem Kläger für das Verfahren M 4 K 16.1114 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter.

Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 5. Februar 2010 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch, die zuletzt bis 6. Juni 2014 verlängert worden war. Seit 10. Dezember 2012 bezog der Kläger wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld, seit 12. April 2014 erhält er Leistungen nach dem SGB XII.

Seinen Antrag vom 30. Mai 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2016 ab. Ein Abschiebungshindernis bezüglich Indiens liege nicht vor. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich stabilisiert. Die für die dauerhafte Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente könne er zu einem bedeutend günstigeren Preis auch in Indien erhalten. Da bislang keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass er in Neu Delhi wie vor seiner Ausreise wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könne. Dort habe er auch den leichtesten Zugang zu medizinischer Versorgung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. März 2016 Klage (M 4 K 16.1114) und beantragte, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die erforderliche Behandlung sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht zugänglich.

Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. April 2016 besteht beim Kläger ein stabiler Folgezustand bei Anlage von TIPS (transjugulären intrahepatischen portosystemischen Shunts). Eine lebenslange suffiziente Medikation sei jedoch erforderlich, um schwerwiegende lebensbedrohliche Komplikationen zu vermeiden. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden.

Der Kläger verwies auf seine Angaben zu seiner finanziellen Situation und auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, wonach er lediglich zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss der Kammer vom selben Tag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 4 S 16.1115), mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2016 abgelehnt worden war. Ein Abschiebungshindernis bestehe nicht, weil Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung im Heimatland des Klägers bestünden. Die notwendige Behandlung sei für den Kläger auch finanziell zugänglich. Das Geld für die Medikamente könne sich der Kläger selbst verdienen. Notfalls könne er, wie dies in Indien üblich sei, von seiner Familie unterstützt werden. Im Übrigen sei der Zugang zur medizinischen Grundversorgung kostenfrei. Die Medikamente des Klägers kosteten in Indien nur einen Bruchteil der Preise in Europa.

Im Beschwerdeverfahren bringt der Kläger vor, dass nicht geklärt sei, ob er die lebensnotwendige Behandlung in Indien in finanzieller Hinsicht erreichen könne. Es gehe nicht nur um die Medikamente, sondern auch um die Labor-, Ultraschall und Gastroskopiekontrollen. Auch habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die finanzielle Situation der Familie des Klägers prüfen zu lassen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Erstgericht habe richtig entschieden.

Ergänzend wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 4 S 16.1115, M 4 K 16.1114 und 10 ZB 16.1653, verwiesen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 ist zulässig und begründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen allerdings die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Solche offenen Erfolgsaussichten sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr., BayVGH, B.v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14 m. w. N.) im vorliegenden Fall gegeben.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.).

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung zu Recht darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht abschließend geklärt war, ob ihm in Indien die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente und Untersuchungen zu bezahlen. Es stand weder fest, in welchem Umfang der Kläger wieder arbeitsfähig sein wird, noch über welche familiären Strukturen, die ihn unterstützen könnten, er verfügt. Der Verweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Großfamilie (unter Bezugnahme auf den Bericht der Deutschen Botschaft in Neu Delhi an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30. Dezember 2013) trägt insoweit nicht. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen war der Kläger vor seiner legalen Einreise in die Bundesrepublik bereits zehn Jahre in Indien als Spezialitätenkoch tätig und konnte so durch seine Berufstätigkeit die für die Einreise in die Bundesrepublik erforderlichen Mittel ansparen. Daher kann alleine aus der Tatsache, dass ihm das Geld für eine Einreise in das Bundesgebiet zur Verfügung stand, nicht auf eine mögliche finanzielle Unterstützung aus dem familiären Umfeld geschlossen werden. Auch war offen, ob bzw. in welchem Umfang das kostenfreie staatliche Gesundheitssystem die vom Kläger benötigten Medikamente und die erforderlichen Untersuchungen umfasst.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Offen war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch, ob im Fall des Klägers nicht die Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG folgt, dass der Betreffende sich nicht auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder - wie vorliegend - nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Auch wenn die allgemeine Gefahr den Ausländer konkret betrifft, ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebestaat droht. Allgemeine schwierige Lebensbedingungen aufgrund einer katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation, die mit Mangelerscheinungen wie Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung verbunden ist, begründen daher regelmäßig nur eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (Hailbronner, AufenthG, Stand: April 2016, § 60 Rn. 80).

Entsprechend dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (508-516.80/3 IND vom 24.4.2016) lebt ein Viertel der Bevölkerung in Indien unter dem Existenzminimum. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt, ist jedoch unzureichend. Deshalb weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Sollte es dem Kläger, wie er vorträgt, tatsächlich nicht gelingen, die Kosten für die erforderlichen Medikamente und Kontrolluntersuchungen durch eigene Arbeit oder finanzielle Unterstützung seiner Familie aufzubringen, so gehörte er der Bevölkerungsgruppe der Inder an, die auf die kostenlose, staatliche aber unzureichende Gesundheitsversorgung angewiesen sind. Damit würde grundsätzlich die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greifen. Seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnte daher keinen Erfolg haben.

Diese Sperrwirkung kann aber aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 24.10.2013 - 13a B 12.30421 - juris Rn. 19 m. w. N.). Ob von einer solchen extremen Gefahrenlage, die sich alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Indien realisieren würde, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über den Prozesskostenhilfe tatsächlich auszugehen war, war jedoch ebenfalls offen. Es bedurfte noch tatsächlicher Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland in naher Zukunft mit einer lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 23 K 13.5145

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. April 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte:

Versicherungsschutz Kfz;

Begriff des Fahrzeughalters;

Bescheidsgebühr;

Kosten der Zwangsvollstreckung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Stadt Ingolstadt Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle vertreten durch den Oberbürgermeister Wiechertstr. 1, 85055 Ingolstadt

- Beklagte -

wegen Versicherungsnachweis Kraftfahrzeug

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 am 29. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 unter der Firma „...“ ein Einzelunternehmen (im Folgenden: Kläger). Am 31. Mai 2012 ließ er über einen privaten Zulassungsdienst ein Kraftfahrzeug des Herstellers Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ auf das Einzelunternehmen mit der Geschäftsanschrift „...-str. 1, ...“ zu.

Im April 2013 gab der Kläger für sein Einzelunternehmen einen Nachsendeservice bei der Deutschen Post AG in Auftrag, wonach ab dem 25. September 2013 für die Dauer von sechs Monaten Briefsendungen wegen Umzugs an die Adresse „...-straße 1, .../...“ nachgesendet werden sollten. Der Nachsendeauftrag wurde am 29. April 2013 per Einschreiben beim Bürgeramt der Beklagten eingereicht.

Am ... Oktober 2013 zeigte die ... Versicherung AG der Zulassungsstelle der Beklagten den Wegfall des Versicherungsschutzes für das auf den Kläger zugelassene und bislang versicherte Fahrzeug seit dem 30. September 2013 elektronisch an.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 ordnete die Zulassungsstelle der Beklagten gegenüber dem Kläger an, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, entweder die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Betriebserlaubnis vorzulegen sowie die Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung bzw. Entstempelung vorzulegen oder eine gültige Versicherungsbestätigung zum Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Fahrzeug-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnungen nicht fristgerecht befolgt, wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch die Polizei mit einer erhöhten Gebühr von € 200,00 angedroht. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten wurde für den Bescheid ferner eine Gebühr in Höhe von € 35,00 inklusive Auslagen festgesetzt.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2013 zugestellt.

Am 17. Oktober 2013 beauftragte die Zulassungsstelle der Beklagten die Polizeiinspektion ... mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeugs aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes.

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2013 an die Zulassungsstelle der Beklagten ersuchte der Kläger um vorübergehende Aussetzung der Anordnung.

Am ... Oktober 2013 erfolgte die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs durch Entstempelung der Kennzeichenschilder durch die Polizeiinspektion ...

Mit Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 stellte die Zulassungsstelle der Beklagten dem Kläger für die erfolgten Zwangsmaßnahmen wegen Ablauf des Versicherungsschutzes für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Betrag von € 155,00 in Rechnung, zahlbar bis zum 15. November 2013.

Am 22. Oktober 2013 legte der Kläger der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug einen gültigen Versicherungsnachweis vor.

Gegen den Bescheid vom ... Oktober 2013 und die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2013, eingegangen bei Gericht am 11. November 2013, Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:

„I.

Rücknahme der Anordnungen oder Nichtig-Erklärung

II.

Rücknahme der Kostenrechnung oder Nichtig-Erklärung

III.

Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. 34 GG und der EU-Verfassung für materielle und inmaterielle Schäden

IV.

Schadensersatz für Umsatzausfall der ... für vier Tage von € 1.830,00.“

Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, den Wohn- und Firmensitz verlegt zu haben; am 20. Juni 2013 sei er von seinem damaligen Wohnsitz nach Manchester verzogen. Für die Erbringung seiner Dienstleistungen übernachte er überwiegend bei seiner Frau in ... Für die Nachsendung von Post habe er am 25. September 2013 einen Nachsendeauftrag erteilt, mit dem die Post an seinen Zweitwohnsitz zu leiten sei. Den Bescheid der Beklagten habe er erst nach seiner Rückkehr aus Manchester am 16. Oktober 2013 durch seine Frau ausgehändigt bekommen; zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzte Frist abgelaufen gewesen. Die Anordnung der Beklagten vom ... Oktober 2013 und die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 seien durch rechtswidrigen Einwurf in den persönlichen Briefkasten mit einem Verfahrensfehler behaftet. Zudem weise der Bescheid eine unkenntliche Unterschrift und die Kostenrechnung weder eine Unterschrift noch einen Siegel auf.

Auf Nachfrage des Gerichts stellte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 klar, dass Klagepartei das Einzelunternehmen mit der Bezeichnung „..., ...-straße 1, ...“, dieses vertreten durch ihn persönlich, wohnhaft in Manchester, sei. Zur Entgegennahme von Briefpost sei die „... Ltd., ...-straße 1, ...“ ermächtigt.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, mit der Mitteilung der ... Versicherung AG über den Wegfall des Versicherungsschutzes zum 30. September 2013 sei die Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet gewesen, unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des als unversichert gemeldeten Fahrzeugs zu treffen. Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz sei der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aufrecht zu erhalten und gegenüber der Zustellungsstelle nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Adressat des Bescheids und Fahrzeughalter nach § 25 Abs. 3 FZV i. V. m. § 7 StVG sei derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies treffe vorliegend auf das Einzelunternehmen „...“ zu, welches Leasingnehmer und damit Halter des Fahrzeugs sei. Folglich habe der Kläger als Veranlasser der Amtshandlung auch die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Zum Zeitpunkt ihrer Anordnung sei der Kläger in ... unter der in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen Adresse gemeldet gewesen; eine Abmeldung nach Manchester sei nicht erfolgt. Unter derselben Adresse sei auch die Firma im Gewerberegister der Beklagten gemeldet. Damit sei ihre Anordnung vom ... Oktober 2013 wirksam an den Kläger zugestellt worden. Weiter sei der behauptete Umsatzausfall in Höhe von € 1.830,00 in keiner Weise nachgewiesen.

In einem weiteren Verfahren (M 10 K 14.4655) ersuchte das Verwaltungsgericht München am 7. Januar 2015 die Polizeiinspektion ... um Feststellung des Aufenthalts des Klägers. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Polizeiinspektion dem Verwaltungsgericht München mit, dass der Kläger in der „...-straße 1, ...“ als wohnhaft gemeldet und dort am 7. Januar 2015 persönlich angetroffen worden sei.

Mit Schreiben an das Gericht vom 16. Januar 2015 wies die vom Kläger angegebene „... Ltd., ...-straße 1, ...“ ihre Empfangsberechtigung für den Kläger zurück.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 ergänzte die Beklagte ihre Klageerwiderung. Zur Erläuterung ihrer Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 führte die Beklagte aus, dass diese auf einem verwaltungsinternen Berechnungsmodell beruhe, welches je nach eingeleiteter Maßnahme der Zulassungsstelle abgestufte Gebührensätze vorsehe. Hierdurch werde der gesetzlich vorgesehene Gebührenrahmen aus der Gebührennummer 254 der Anlage zu § 1 der GebOSt ausgefüllt. Für die Kennzeichenentstempelung durch die Polizei sehe das Berechnungsmodell eine Gebühr in Höhe der abgerechneten € 155,00 vor.

Ergänzend stellte die Beklagte am 24. Februar 2015 telefonisch und am 27. April 2015 schriftlich gegenüber dem Gericht klar, dass die ursprünglich in dem Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Bescheidsgebühr inklusive Auslagen in Höhe von € 35,00 in der Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 mitenthalten sei; allein die Gebühren aus der Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 seien Streitgegenstand.

Am 29. April 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 14.4655 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der Sache verhandeln und entscheiden. Denn der Kläger war im Wege der öffentlichen Zustellung der Ladung ordnungsgemäß geladen worden. Der Kläger konnte zur mündlichen Verhandlung durch öffentliche Zustellung geladen werden. Nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Ein solcher Fall war beim Kläger gegeben. Laut Vermerk über den erfolglosen Zustellungsversuch der Ladung zum ersten Termin am 25. Februar 2015 war der Kläger unter der angegebenen Firma des Einzelunternehmens („..., ...-str. 1, ...“) unbekannt verzogen. Das vom Kläger als empfangsbevollmächtigt angegebene Unternehmen „... Ltd., ...-str. 1, ...“ hat mit Schreiben vom 16. Januar 2015 unter Rücksendung der gerichtlichen Ladung die Empfangsberechtigung zurückgewiesen. Eine von der Adresse in ... abweichende Firmenanschrift des Klägers ist nicht ersichtlich und von Seiten des Klägers auch nicht glaubhaft vorgetragen. Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus dem vorliegenden Nachsendeauftrag vom 29. April 2013 entnehmen; im Gegenteil geht hieraus hervor, dass das Einzelunternehmen „...“ weiterhin unter derselben Anschrift in ... erreichbar war. Aus der polizeilichen Aufenthaltsfeststellung vom 8. Januar 2015 geht überdies hervor, dass der Kläger weiterhin wohnhaft in der ...-str. 1 in ... gemeldet war und dort auch persönlich von der Polizei angetroffen werden konnte.

Im Übrigen wäre spätestens am 9. März 2015 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel eingetreten, da der Kläger ausweislich seines auf diesen Tag datierten Schreibens die Ladung zur mündlichen Verhandlung tatsächlich erhalten hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 sowie die nachfolgende Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überdies steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

Die Anordnungen der Beklagten im Bescheid vom ... Oktober 2013 erweisen sich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen, und zwar ohne vorherige Rückfragen bei der Versicherung oder dem Halter. Es kommt dabei auch nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u. a. U. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris; st. Rspr. BayVGH, vgl. u. a. B. v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. U. v. 18.6.2010 - M 23 K 10.1401 - juris). Das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, wäre - auch in Anbetracht der großen Zahl der Vorgänge - nicht erreichbar, müsste die Zulassungsstelle die hinter den jeweiligen Versicherungsbestätigungen und Anzeigen stehenden Versicherungsverhältnisse erforschen und beurteilen. Die Zulassungsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vielmehr darauf angewiesen, dass Versicherer und Halter das in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 FZV formalisierte System von Versicherungsnachweis und Beendigungsanzeige durch elektronische Übermittlung bestimmungsgemäß handhaben. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann nicht die Zulassungsbehörde einstehen, die aufgrund der materiellrechtlichen Vorgaben der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte nach Eingang der Anzeige der ... Versicherung AG vom ... Oktober 2013 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ verpflichtet, umgehend den Betrieb dieses Fahrzeugs zu untersagen und dessen Außerbetriebsetzung anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern. Die spätere Vorlage eines Versicherungsnachweises am 22. Oktober 2013 hat auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten keinen Einfluss.

Der Bescheid wurde auch zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs erlassen (§ 25 Abs. 3 und Abs. 4 FZV). Die Pflicht, für einen ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter (BayVGH, B. v. 07.01.2008 - 11 C 07.3164 - juris). Das folgt aus § 1 PflVG, wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat. Folglich ist der Fahrzeughalter selbst dann richtiger Adressat der Anordnung zur Außerbetriebsetzung, wenn diese aufgrund einer irrtümlichen bzw. versehentlichen oder nicht rechtzeitigen oder sonst unzutreffenden Mitteilung seines Haftpflichtversicherers erfolgt ist. Der Begriff des Halters ist nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.1987 - 7 C 14.84 - juris m. w. N.). Halter eines Fahrzeugs ist demnach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 - juris m. w. N.) Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt; die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608; OVG Münster, B. v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - jeweils juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 7 StVG, Rn. 14 ff.). Die Frage des Eigentums an dem Kraftfahrzeug ist für die Begründung der Haltereigenschaft nicht entscheidend (Hentschel/König/Dauer, a. a. O.). Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Fahrzeughalter ist (OVG Münster, a. a. O.). Wiederum ist derjenige nicht zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung haben; denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei (OVG Münster, a. a. O.). Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer (OVG Münster, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vorbingens als Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs anzusehen. Der Kläger hat am 31. Mai 2012 durch einen privaten Zulassungsdienst das Fahrzeug auf sein Einzelunternehmen zugelassen, wobei er in der an den Zulassungsdienst erteilten Vollmacht hierbei auch explizit sein Unternehmen „...“ als Fahrzeughalter angegeben hat. Ebenso war er seit der Fahrzeugzulassung Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ist dies auch weiterhin. Zudem hat er durch die Vorlage der neuen Versicherungsbestätigung an die Beklagte am 22. Oktober 2013 erneut zum Ausdruck gebracht, dass er sich persönlich um die Versicherung für das Fahrzeug bemüht; ein solches Verhalten wäre - zumal vor dem Hintergrund des § 1 PflVG - unverständlich, wenn einer anderen Person als dem Kläger die Haltereigenschaft zukäme. Gegenläufige Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses allein der Leasinggeber oder eine andere Person die maßgebliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug innehatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch gegen die Fristsetzung und Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Wege der Ersatzvornahme (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 32 und 36 VwZVG) im streitgegenständlichen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Ebenso ist die im Bescheid vom ... Oktober 2013 getroffene Kostenentscheidung einschließlich der nachfolgenden Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 rechtens. Wie die Beklagte im Verfahren klargestellt hat, handelt es sich hierbei um eine einzige, einheitliche Kostenentscheidung über einen Gesamtbetrag von insgesamt € 155,00, welche sowohl die Gebühren für den Bescheid vom ... Oktober 2013 als auch die für die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen angefallenen Gebühren umfasst. Der Kostenausspruch und die Kostenfestsetzung (Gebühren und Auslagen) finden ihre gesetzliche Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nummer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach Gebühren-Nummer 254 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für „Sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vorgesehen, wobei die Gebühr „auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten“ umfasst. Sind - wie in diesem Fall - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Kosten, die infolge einer unrichtigen Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

Die streitgegenständliche Kostenerhebung und - festsetzung steht mit diesen Grund-sätzen in Einklang.

Die Kosten wurden zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs und damit Veranlasser der Amtshandlung festgesetzt. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, U. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris). Dies trifft, wie gesehen, auf den Kläger zu. Die Höhe der vorliegend festgesetzten Kosten für Bescheidsgebühr und Kosten der zwangsweisen Ersatzvornahme von € 155,00 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im mittleren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde. Die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 dargelegten und der ständigen Praxis entsprechenden Berechnungsstufen sind überdies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Sofern der Kläger einwendet, die Anordnung vom ... Oktober 2013 sowie die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 würden mangels (kenntlicher) Unterschrift an einem formellen Fehler leiden, trifft dies nicht zu. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe dient der Rechtssicherheit insoweit, als sichergestellt werden soll, dass noch unfertige Schreiben und bloße Entwürfe nicht als Verwaltungsakt ergehen. Hierbei braucht die Unterschrift nicht lesbar sein, muss aber einen individuellen Bezug zum Namen erkennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 37 VwVfG, Rn. 33 m. w. N.). Diesem Erfordernis ist vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Während die Anordnung vom ... Oktober 2013 sowohl die Behörde erkennen lässt als auch eine individuelle Unterschrift aufweist, bedurfte die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 weder einer Unterschrift noch einer Namenswiedergabe. Nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird - wie dies auf die vorliegende Kostenrechnung zutrifft -, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zweifel an der Gültigkeit oder Verständlichkeit der Kostenrechnung sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung vom ... Oktober 2013 und Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mangels eines pflichtwidrigen Handelns der Beklagten nicht zu. Im Übrigen wären weder immaterielle noch materielle Schäden wie Umsatzeinbußen durch den Kläger fundiert dargelegt worden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und § 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8.
die Fahrzeugbeschreibung,
9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3.
die Art des Fahrzeugs,
4.
den Hersteller des Fahrgestells,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. August 2015 - 3 K 373/15 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde und der von der Antragstellerin - vorsorglich - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Erfolg hat.
1. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 147 RdNr. 17 m. w. N.) versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.08.2015 begann hier am 20.08.2015 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO) und ist am 03.09.2015 abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Die Beschwerdeschrift ist erst am 08.09.2015 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Gemäß §§ 56 Abs.1, 57 Abs. 1 VwGO beginnt der Lauf der hier in Rede stehenden Beschwerdefrist mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dieser Beschluss wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO). Hier wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO, dessen Voraussetzungen - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - gegeben sind, im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten gilt das entsprechende Schriftstück als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 2 ZPO). Die hierüber gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 ZPO gefertigte Postzustellungsurkunde (Blatt 472b der Akte des Verwaltungsgerichts) benennt als Zustellungsdatum den 20.08.2015 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Diese Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis unter anderem für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, NJW 1986, 2127 und vom 19.03.2002 - 2 WDB 15.01 -, Buchholz 235.0 § 82 WDO Nr. 1).
Der Wirksamkeit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, der von der Antragstellerin zur Beschwerdeakte gereicht wurde (Blatt 65), keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 3 ZPO enthält (ebenso: Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 180 RdNr. 4, § 182 RdNr. 10; Stöber, in: Zöller, ZPO, § 180 RdNr. 7, § 182 RdNr. 19; Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo], § 182 RdNr. 12; Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, § 180 ZPO RdNr. 3; vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 85; für die Regelung des § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vgl. Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Gemeinsamer Senat), Beschluss vom 09.11.1976 - GmS - OBG 2/75 -, NJW 1977, 621; BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - II ZB 12/01 -, NJOZ 2003, 1050; anderer Ansicht: BFH, Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 2/09 - sowie Beschluss vom 19.01.2005 - II B 38/04 -, jew. juris; für § 3 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 3 ZPO: Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG RdNrn. 139, 182). Denn der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag bringt lediglich das Datum der Zustellung dem Empfänger nachrichtlich zur Kenntnis, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 4 ZB 10.3088 -, BayVBl. 2013, 185; Stöber/Geimer, in Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19; Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr. 4). Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Zustellungsreformgesetz ausgeführt, dass für den Fall, dass der Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, fehlt oder dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum abweicht, die Zustellung dennoch wirksam ist (BT-Drs. 14/4554, S. 22).
Mit der wirksamen (Ersatz-)Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten fängt die Rechtsmittelfrist an zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO, weil keine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt wurde. Für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt nach § 189 ZPO das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. § 189 ZPO heilt im Wege einer Fiktion eine unwirksame Zustellung, wenn der Zustellungszweck, nämlich dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist. Die Zustellung wird dann als wirksam angesehen, wenn das Schriftstück dem Adressaten oder einem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen und damit der Zweck des § 166 Abs. 1 ZPO erreicht ist (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 1). Ein erneuter Zustellungsversuch muss in diesem Fall, auch wenn die Zustellung wegen eines Zustellungsmangels an sich unwirksam war, nicht mehr unternommen werden (Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 56 RdNr. 76). Damit wird vermieden, dass ein starres Festhalten an den Formalien, von denen nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen die Wirksamkeit der Zustellung abhängt, zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn auch auf andere Weise als durch die formgerechte Zustellung eindeutig nachweisbar ist, dass der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erhalten hat (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 56 RdNr. 72). Demgemäß sind zwingende Zustellungsvorschriften im Sinne des § 189 ZPO solche Vorschriften, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, da nur diese einer Heilung bedürfen (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 13; ebenso, aber ohne nähere Begründung: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 RdNr. 6; Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 189 RdNr. 6). So geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 189 ZPO zur Unwirksamkeit der Zustellung führende Zustellungsmängel heilen soll, wenn er in der Gesetzesbegründung davon spricht, dass eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einem Empfangsberechtigten „wirksam wird“ (BT-Drs. 14/4554, S. 25). Damit ist hier für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist das Datum der (wirksamen) Zustellung maßgebend und kommt es nicht darauf an, ob und wann der Antragstellerin der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Sinne des § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO tatsächlich zugegangen ist (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr, 4; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt zu keiner anderen Auslegung des § 189 ZPO, da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu noch unten) in Betracht kommt, wenn der Zustellungsadressat durch einen Zustellungsmangel, der nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001 - 4 A 46.00 -, NVwZ-RR 2001, 484; OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 N 27.03 -, NVwZ-RR 2004, 724; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2005 - 2 Ws 5/05 -, NJW 2006, 1685; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Soweit der Bundesfinanzhof (BFH Großer Senat, Beschluss vom 06.05.2014 -, NJW 2014, 2524; BFH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 R 50/10 -, BB 2012, 184 und vom 19.01.2005, a.a.O.) davon ausgeht, dass die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO zu den zwingenden Zustellungsvorschriften gehört, so dass bei Verstoß gegen diese das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt, bezieht er sich letztlich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.1976, a.a.O. (ebenso: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 65 RdNr. 74; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12). In diesem Beschluss hatte der Gemeinsame Senat für das vor dem 01.07.2002 geltende Zustellungsrecht, das die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten und dementsprechend die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO noch nicht kannte, und vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 2 VwZG in seiner damaligen Fassung die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. nicht auf Klage- und Rechtsmittel(begründungs)fristen anzuwenden war, entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele. Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt, was er in der Zustellungsurkunde zu bezeugen hatte. Diese Rechtsprechung zum alten Zustellungsrecht kann aber nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) mit Wirkung zum 01.07.2002 und die oben erörterten Rechtsfragen übertragen werden (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 182 RdNr. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 40/03 -, NJW 2004, 71: „grundsätzliche Bedeutung“ der Frage; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12: „umstrittene Rechtslage“).
2. Der Antragstellerin kann auf ihren vorsorglich gestellten Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. In der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers macht dieser geltend, sich vom 10.08. bis zum 30.08.2015 in Urlaub befunden und den Umschlag mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 31.08.2015 geöffnet zu haben. Ungeachtet der Sorgfaltsverpflichtungen des Geschäftsführers einer GmbH für eine sachgerechte Wahrung fristgebundener Terminsachen während seiner Urlaubsabwesenheit (vgl. dazu: BFH, Urteile vom 13.03.1991 - I R 38/90 - und vom 08.04.2004 - VII B 283/03 -, jew. juris), zu denen sich die Antragstellerin nicht hat äußern wollen, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin am 31.08.2015 und damit noch innerhalb der bis zum 03.09.2015 laufenden Beschwerdefrist Kenntnis von der (wirksamen) förmlichen Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erlangt. Auch wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht das Datum der Zustellung vermerkt ist, war es dem Geschäftsführer zumutbar, sich bei der Antragsgegnerin nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen, um dann noch fristwahrend Beschwerde einlegen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001, OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004, jew. a.a.O.). Dass die in diesem Fall noch verbliebene Restfrist nicht ausreichend gewesen wäre, um eine Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels herbeizuführen, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.05.1986 - 6 CB 33/85 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 150). Hiergegen spricht auch, dass eine Begründung innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht abzugeben war (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach entsprechender Information durch die Antragstellerin noch am gleichen Tag (07.09.2015) die Einlegung der Beschwerde veranlasste. Dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem (wegen der hier gegebenen unklaren Rechtslage unverschuldeten) Rechtsirrtum über den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist befunden hätte, wird in der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeführt und damit nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hätte es in diesem Fall der Bevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2015 einen (vorsorglichen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwaltes: BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, 575). Diesen Antrag hat sie erst am 25.09.2015 und damit außerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Kostenbescheid des Landratsamts Freising vom 11. November 2014 für den Vollzug tierschutzrechtlicher Maßnahmen. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 14. November 2014 zugestellt. Der zugehörige Briefumschlag des Bescheids enthält keinen Vermerk über das Datum der Zustellung. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage sowie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten vom 7. Januar 2015 ging am 15. Januar 2015 bei Gericht ein.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 35). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Geiger in Eyermann, a. a. O. Rn. 26).

Dies zugrunde gelegt, bietet die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klage nicht innerhalb der maßgeblichen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Gericht eingegangen und damit unzulässig ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Kostenbescheids vom 11. November 2014 erfolgte wirksam im Wege der Ersatzzustellung mit Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten der Klägerin am 14. November 2014, wie aus der Postzustellungsurkunde vom selben Tag hervorgeht, Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG i. V. m. §§ 180 Satz 1 und 2, 182 ZPO. Damit begann der Lauf der Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 15. November 2014 und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 15. Dezember 2014. Nachdem der Klageschriftsatz erst am 15. Januar 2015 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klage verfristet.

Der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids steht nicht entgegen, dass der Umschlag des Bescheids, der von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 180 Satz 3 ZPO enthält. Bei der - hier vorliegenden - nach Maßgabe von § 182 ZPO für die Ersatzzustellung ausgefüllten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, unter anderem auch für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt (BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15/01; VGH München, B. v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088; VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.2.2016 - 6 S 1870/15 - jeweils juris). Durch den Vermerk auf dem Umschlag wird dem Empfänger der Sendung lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht; notwendiger Bestandteil der Zustellung ist er jedoch nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4554, S. 22; VGH München, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. N.; Stöber/Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 182 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,31. Auflage 2010, § 180 Rn. 6; Dörndorfer in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1.3.2016, § 180 Rn. 3).

Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substanziiert sein, d. h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden; ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht (BVerwG, B. v. 16.5.1986 - 4 CB 8/86; VGH München, a. a. O.).

Eine derartige Substanziierung zur Erläuterung eines abweichenden Zustelldatums enthält das Vorbringen der Klägerin nicht; ebenso liegen keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf vor. So führt der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids lediglich aus, dass dieser nicht exakt benannt werden könne; im Übrigen beschränkt sich die Klagepartei in ihren Schriftsätzen auf die pauschale Einlassung, für den Tag der Zustellung nicht beweispflichtig zu sein. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, gegenüber der eindeutigen Postzustellungsurkunde vom 14. November 2014 einen Gegenbeweis zu erbringen. Auch im Übrigen sprechen sämtliche gegebenen Indizien - die Tatsache, dass der Bescheid die Klägerin unstreitig auf dem Postweg durch Einwurf in ihren Briefkasten erreicht hat sowie der sich unmittelbar an den Zustellungsvermerk anschließende Eingangsstempel auf der Postzustellungsurkunde, welcher deren Rücklauf an das Landratsamt Freising auf den 18. November 2014 datiert - dafür, dass der streitgegenständliche Kostenbescheid, wie auf der Zustellungsurkunde vermerkt, tatsächlich am 14. November 2014 durch die Postbedienstete in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Angesichts der von Beklagtenseite vorgelegten Postzustellungsurkunde lag es an der Klagepartei, den hieraus resultierenden Nachweis für das Zustellungsdatum am 14. November 2014 zu erschüttern, was jedoch nicht erfolgt ist. Das Gericht hat keine Veranlassung, das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum des Einwurfs zu bezweifeln. Ebenso wenig ergeben sich Zweifel hieran aus dem Umstand, dass das Zustellungsdatum nicht ergänzend auch auf dem Briefumschlag vermerkt wurde.

Auch wenn nicht von einer formgerechten Ersatzzustellung nach §§ 180, 182 ZPO ausgegangen würde bzw. ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften angenommen würde, wäre jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids bei der Klägerin Heilung des Zustellungsmangels eingetreten, § 189 ZPO (vgl. BFH, B. v. 6.5.2014 - GrS 2/13; U. v. 28.7.2015 - VIII R 2/09 - jeweils juris). Mit dem tatsächlichen Zugang gilt das Schriftstück als zugestellt. Entsprechend obiger Ausführungen sprechen sämtliche vorliegenden Umstände dafür, dass der streitgegenständliche Kostenbescheid am 14. November 2014 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde und somit die Klägerin im Sinne eines tatsächlichen Zugangs erreicht hat. Ein abweichender Geschehensablauf ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin von einer unwirksamen Zustellung des Bescheids ausgegangen würde, führt auch der hieran anknüpfende Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift über die formlose Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gemäß Art. 41 BayVwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayVwVfG. Damit wäre, ausgehend von dem Postzustellungsvermerk vom 14. November 2014, eine Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids jedenfalls drei Tage später, am 17. November 2014, anzunehmen. Um dies zu widerlegen, wäre es an der Klagepartei gewesen, substantiiert und plausibel einen atypischen Geschehenslauf zum Nachweis einer späteren Bekanntgabe darzulegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 41 Rn. 43), was vorliegend jedoch unterblieben ist. Die Bekanntgabe des Bescheids am 17. November 2014 zugrunde gelegt, hätte der Lauf der Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 18. November 2014 begonnen und nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Dezember 2014 geendet. Auch in diesem Fall wäre die Klagefrist eindeutig nicht eingehalten worden.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der angefochtene Kostenbescheid der Klägerin am 14. November 2014, spätestens am 17. November 2014, zugegangen und die Klage nach Verstreichen der Monatsfrist zu spät eingereicht worden ist.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage ist nach summarischer Prüfung damit unzulässig.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.