Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

published on 14/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.5927) die Klage der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ab und legte ihnen die Kosten des Verfahrens auf. Ein gegen das Urteil gerichteter Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (8 ZB 14.1900) abgelehnt. Als Bevollmächtigte in dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht traten für die Kläger die Rechtsanwälte ... und ... auf. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 erschien ausweislich der Feststellungen in der Niederschrift für die Klagepartei nur der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens „in Untervollmacht für Rechtsanwalt ...“.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragte der Antragsteller, die ihm als Unterbevollmächtigten zustehende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die Antragsgegner als Auftraggeber (unter Darlegung der einzelnen Gebührentatbestände) auf insgesamt 1.686,83 € festzusetzen.

Für die Antragsgegner teilten hierauf die Rechtsanwälte ... & ... mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mit, dass die Antragsgegner selbst den Antragsteller nie beauftragt hätten. Der ehemals sachbearbeitende Herr Rechtsanwalt ... sei nicht mehr in der Kanzlei, sondern inzwischen als hauptamtlicher Bürgermeister tätig. Ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde, lasse sich der Akte leider nicht entnehmen. Man sei um eine Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt ... bemüht, weshalb um Fristverlängerung zur Äußerung gebeten werde. Eine weitere Äußerung erfolgte jedoch nicht mehr.

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am 19. August 2015, wurde der Antrag des Unterbevollmächtigten der Kläger auf Festsetzung der im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Kosten abgelehnt. Die Kläger hätten gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 14. August 2015

die Entscheidung des Gerichts.

Die Begründung des Beschlusses, es seien Einwendungen erhoben worden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sei unzutreffend. Die Antragsgegner hätten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht wüssten, ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Eine abschließende Stellungnahme des seinerzeit sachbearbeitenden Herrn Rechtsanwalt ... sei offenkundig nicht vorgelegt worden. Die Kläger hätten daher ihre Einwendungen auch nicht abschließend verifiziert bzw. dargelegt. Allein die Aussage, man wisse nicht, ob eine Gebührenvereinbarung getroffen worden sei, lasse nicht - wie erforderlich - erkennen, aus welchen konkreten tatsächlichen Umständen eine Einwendung hergeleitet werde und weshalb sie ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe. Darüber hinaus schmälere selbst der Einwand der Gebührenteilung den Festsetzungsanspruch des Anwalts nicht. Nicht anders könne der Einwand der Kläger verstanden werden. Tatsächlich ergebe sich der Vergütungsanspruch der Unterbevollmächtigten aus RVG Nr. 3401 in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr sowie nach RVG Nr. 3402 in Höhe einer Terminsgebühr schon von Gesetzes wegen, ohne dass es einer weitergehenden Vereinbarung bedürfe. Der Antragsteller sei mit Telefax des Herrn Rechtsanwalt ... vom 20. Juni 2014 unter Übersendung der Ladungsverfügung des Gerichts vom 18. März 2014 sowie unter Erteilung von Untervollmacht gebeten worden, den Termin wahrzunehmen. Vom Antragsteller vorgelegt wurde insoweit ein an den Antragsteller gerichtetes Telefax der Rechtsanwälte ... und ... vom 20. Juni 2014, mit dem dieser unter Bezugnahme auf ein Telefonat „das Vollmachtsformular“ übersandte sowie ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Schriftsatz dieser Anwälte vom gleichen Tag, der lautete: „…hiermit erteilen wir Herrn Rechtsanwalt ... in den Verfahren ... […] Untervollmacht.“ Es handle sich daher nach Auffassung des Antragstellers eindeutig nicht um einen Fall des § 5 RVG, sondern um einen Fall der Untervollmacht. Mit der Erteilung der Untervollmacht komme ein Vertrag zustande mit der Folge, dass für dieses Vertragsverhältnis § 1 RVG unmittelbar gelte und somit der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt einen unmittelbaren Gebührenanspruch gegen den Mandanten erwerbe. Die Anwendung des § 5 RVG (mit der dann gegebenen Notwendigkeit der von den Klägern hier eingewandten Gebührenvereinbarung) komme hingegen nur in Betracht, wenn der Hauptbevollmächtigte seinem Vertreter gegenüber klarstelle, dass er den Auftrag an ihn nicht in Untervollmacht für seinen Mandanten, sondern im eigenen Namen erteilt habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer am 31. August 2015 zur Entscheidung vor. Die vorgelegte Untervollmacht stelle nicht klar, ob die Mandanten mit der Untervollmacht einverstanden gewesen und ob Rechtsanwalt ... berechtigt gewesen sei, eine Untervollmacht zu erteilen. Da die Antragsgegner persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, könne man auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen.

Von der Möglichkeit zur weiteren Äußerung machte von den Beteiligten nur der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 Gebrauch. Die Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht ergebe sich aus der zu den Gerichtsakten gereichten Vollmacht des Herrn Rechtsanwalt ..., jedenfalls aber aus der bei den im Rahmen des Verfahrens vorliegenden Behördenakten befindlichen Vollmacht. Im Übrigen hätten die Kollegen ... und ... im Schriftsatz vom 9. März 2015 nicht behauptet, der frühere Sozius ... habe die Vollmacht zur Erteilung der Untervollmacht nicht besessen. Sie hätten lediglich keine Angaben zu einer eventuell von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Vereinbarung machen können. Damit fehle es am Einwand hinreichender Bevollmächtigung des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2015 im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entscheidet die Kammer in der Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 VwGO). Es ist nicht die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters „über Kosten“ gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO gegeben. Zwar mag die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unter den grundsätzlich weit auszulegenden Begriff der „Kosten“ subsumiert werden können. Allerdings begründet § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Dies ist bei einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten über einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG nicht der Fall (Sächs. OVG, B.v. 29.12.2011 - 1 E 123/10 - juris Rn. 1 m. w. N.).

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Erinnerung ist unbegründet, weil die Urkundsbeamtin den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 13.5927 zu Recht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat. Nach dieser Vorschrift genügt - mit den nachfolgend zu erörternden Einschränkungen - grundsätzlich die bloße Erhebung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands, um die Titulierung der anwaltlichen Vergütung im Festsetzungsverfahren auszuschließen. In derartigen Fällen ist der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden soll. Nicht erforderlich ist es dabei, dass die Einwendung oder Einrede substantiiert oder schlüssig dargelegt wird. Anders verhält es sich nur, wenn der nichtgebührenrechtliche Einwand offensichtlich haltlos (gleichsam „aus der Luft gegriffen“) ist (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 11 RVG Rn. 141 ff.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn. 137).

Vorliegend haben die Antragsgegner durch ihre Bevollmächtigten mit dem Vortrag, dass die Antragsgegner den Antragsteller „selbst nie beauftragt haben“, hinreichend eine nicht gebührenrechtliche Einwendung im vorgenannten Sinne erhoben. Dieser Einwand betrifft nicht das Gebührenrecht, sondern die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern zustande gekommen ist (BayVGH, B.v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 14 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., § 11 RVG Rn. 158). Dieser Einwand ist auch nicht „aus der Luft gegriffen“, d. h. nicht offensichtlich haltlos. Denn allein aus der Erteilung einer „Untervollmacht“ zwischen Rechtsanwälten kann nicht ohne weiteres auf eine bestimmte, eindeutig die Antragsgegner verpflichtende rechtsgeschäftliche Gestaltung geschlossen werden. Es kann sich entweder um den Fall handeln, dass der Unterbevollmächtigte als Untervertreter den Hauptbevollmächtigten - und nicht die Partei selbst - vertritt (vgl. BGH, U.v. 29.6.2000 - I ZR 122/98 - juris Rn. 24), der Unterbevollmächtigte kann aber auch als Vertreter der Partei selbst tätig werden. Vorliegend erscheint erstere Alternative nicht gänzlich ausgeschlossen: Die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte ... & ... vom 20. Juni 2014 lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Antragsteller vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Antragsgegner mandatiert wurde. Auch sind mögliche Beschränkungen des Rechtsanwalts ... im Innenverhältnis zu den Antragsgegnern, die sich aus dem Mandatsverhältnis ergeben, nicht gänzlich auszuschließen. Nachdem die Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 zusätzlich zum Antragsteller nicht persönlich anwesend waren, kann auch insoweit nicht aus ihrem Verhalten auf eine bestimmte Weise der Unterbevollmächtigung geschlossen werden.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Annotations

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.