Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 8 ZB 14.1900

published on 15/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 8 ZB 14.1900
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 2 K 13.5927, 24/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Gesamtstreitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Hochwasserschutzdeich im Bauabschnitt 03 B... im Bereich des Unteren M-tals. Das Vorhaben sieht die Abtragung des bestehenden, direkt an der M-fall verlaufenden Deichs und dessen Zurückverlegung und Neuaufbau an der Grenze zu den Privatgrundstücken vor. Zu den angrenzenden Grundstücken gehört unter anderem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B., das im Eigentum der Kläger steht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. November 2013 mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Antragsteller konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf damit einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG, B. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338 m. w. N.). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (BayVGH, B. v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - NuR 2011, 587/589 m. w. N.). Diesen für alle Zulassungsgründe geltenden Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.

Konkrete Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO werden in dem Begründungsschriftsatz nicht benannt. Bei Auslegung der Zulassungsbegründung wird man am ehesten annehmen können, dass Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Werden solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils behauptet, müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen nur vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2012 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert nach den oben ausgeführten Grundsätzen, dass sich der Antragsteller mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist (BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Die Begründung des Zulassungsantrags enthält lediglich die auszugsweise, weitgehend wörtliche - wenn auch im Aufbau teilweise umgestellte - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. April 2014 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Zwar wurden die Passagen des erstinstanzlichen Vorbringens insoweit verändert, als die dort verwendete Bezeichnung „Beklagter“ gelegentlich durch „Gericht“ und der Begriff „Planfeststellungsbeschluss“ durch „Urteil“ ersetzt wurde. Dies ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, das auf das entsprechende Vorbringen der Klägerseite sehr wohl eingegangen ist und ausführlich dargelegt hat, weshalb es den dort vertretenen Auffassungen nicht folgt. Abgesehen davon liegen auch Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

So wird im Urteil des Erstgerichts (S. 9, 10) die Anwendbarkeit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der nach der Planung an das Grundstück der Kläger angrenzende Hochwasserdeich, der zur klägerischen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 1 m einhält, wegen seiner Höhe von unter 2 m sowie seiner relativ geringen, im Verhältnis 1 : 2 ausgebildeten Neigung keine gebäudegleiche Wirkung habe und erst recht mit seiner Errichtung kein erdrückender oder einmauernder Effekt verbunden sei. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne Abstandsflächen zulässig sind (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Die von den Klägern bereits in der ersten Instanz zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1989 (11 A 195/88 - juris Rn. 15) erachtete das Verwaltungsgericht schon deshalb als nicht einschlägig, weil die dort im Streit stehende Anschüttung jedenfalls über 2 m hoch und deren Neigung mutmaßlich deutlich höher war. Mit diesen Ausführungen setzt sich die das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Entgegen der dort aufgestellten Behauptung hat das Verwaltungsgericht auch nicht lediglich auf die Aussicht oder auf Vorteile in der Lage des klägerischen Grundstücks abgestellt, sondern sich auch damit auseinandergesetzt, dass es den Klägern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Privatbereich geht. Denn in der Entscheidung wird im Weiteren ausgeführt, dass auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse keine andere Bewertung gerechtfertigt sei. Dabei berücksichtigt das Erstgericht die Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts, zu denen es unter anderem die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage unter anderem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und für die Wahrung des Wohnfriedens zählt (S.10 des Urteils).

Auch die Ausführungen zum Bebauungsplan „2. Mangfallbrücke mit Zulaufstraße“ lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennen. Die Zulassungsbegründung wiederholt auch insoweit lediglich die bereits in erster Instanz aufgestellte Vermutung, dass die im Streit stehende Rückverlegung des Deichs deshalb den Vorrang vor anderen Planungsalternativen erhalten habe, weil hierdurch eine wesentlich kostengünstigere Anbindung der geplanten Brücke an den Deich ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag bereits als nicht schlüssig erachtet, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren Mangfallbrücke am hierfür vorgesehenen, ca. 600 m entfernten Standort haben sollte (S. 22 des Urteils). Hierauf geht die Zulassungsbegründung mit keinem Wort ein. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht im weiteren eine vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern als nicht nur unbedenklich, sondern sogar sinnvoll erachtet hat, nachdem keine Anhaltspunkte für eine über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausgehende Deichausführung der hier angefochtenen Planfeststellung vorlagen und der Deichneubau unabhängig von dem möglichen Brückenbau eigenständig errichtet wird. Damit werden schlüssige Argumente, die Zweifel an der Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründe begründen könnten, nicht dargelegt.

Entgegen den auch insoweit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrags hat sich das Erstgericht auch eingehend mit der von den Klägern befürchteten jederzeitigen Einsehbarkeit ihres Grundstücks nach Rücksetzung des Hochwasserdeichs an ihre Grundstücksgrenze auseinandergesetzt (S. 10 bis 12 und S. 24, 25 des Urteils). Dabei kommt es zum Ergebnis, dass derartige nachteilige Wirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben schon deshalb nicht zu erwarten sind, weil die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet und eine derartige Nutzung des Deichkronenwegs einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibt. Ungeachtet dessen kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger auch im Falle der Zulassung einer solchen Nutzung allenfalls einen gelegentlichen Blick auf ihr Grundstück, nicht aber ein möglicherweise Persönlichkeitsrechte beeinträchtigendes „Beobachten“ vom Deich aus zu erwarten hätten. Offen bleibt, ob ein solches Verletzen von Persönlichkeitsrechten überhaupt möglich ist; jedenfalls sei - so das Erstgericht - ein derart sozial übliches Verhalten bei den konkret gegebenen Verhältnissen hinzunehmen und stelle weder eine Wertminderung des Grundstücks noch eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer dar. Denn das klägerische Grundstück befinde sich in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestünden. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei, dass der geplante Deich weder besonders auf den klägerischen Garten oder das Wohngebäude hin ausgerichtet ist und auch die Entfernung zu den bewohnten Bereichen gegen eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite spricht. Es weist daher unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung darauf hin, dass die Kläger eine derartige Situation hinnehmen oder Maßnahmen in ihrem eigenen Wohnbereich ergreifen müssten, um sich vor der Möglichkeit der Einsicht durch andere zu schützen. Der Senat hält diese Auffassung für plausibel. Substanziierte Einwendungen gegen diese Begründung sind dem Klägervorbringen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht durch die Behauptung, das Gericht habe nicht nachvollziehbar die Möglichkeiten einer Vermeidung dieser Nachteile oder ihres Ausgleichs durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen geprüft. In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Kläger durch die Zurückverlegung des Deichs lediglich geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung ihres Grundstücks erleiden, welche vom Vorhabensträger in der vorzunehmenden Abwägung eher über- als untergewichtet abgewogen worden sind (S. 11 bis 14, S. 24, 25 des Urteils). Das planfestgestellte Vorhaben diene dem bislang - unter anderem auch für das klägerischen Grundstück - nicht ausreichenden Schutz des Markts B., Ortsteil H. (linke Mangfallseite) vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Beachtliche nachteilige Auswirkungen auf das klägerische Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG 2010 hat die Kammer unter ausführlicher Würdigung aller von den Klägern vorgetragenen Befürchtungen als ausgeschlossen erachtet. Das Erstgericht kommt daher zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die allenfalls geringfügigen nachteiligen Auswirkungen für die Kläger nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG 2010 außer Betracht zu bleiben haben und eine Vermeidung oder ein Ausgleich durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht veranlasst war. Die in der Zulassungsbegründung erhobene, pauschal das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Rüge setzt sich hiermit nicht auseinander und vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.

Auch die in der Begründung des Zulassungsantrags - erneut - aufgestellte Behauptung einer unzureichende Alternativenprüfung ist angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 16 ff. des Urteils) nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die erstinstanzliche Entscheidung auch auf die von den Klägern befürwortete Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Felldolling eingegangen. Ebenso wurde dargelegt, dass das Planungsziel des Vorhabenträgers für das gesamte Hochwasserschutzkonzept im Unteren M-tal, nämlich die mit vertretbarem Aufwand mögliche Maximierung des Retentionsraums durch Deichrückverlegungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben legitim und nur bei konsequenter Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbar ist. Dass eine Deichverlegung nur in einem Teilbereich der Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, trifft nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit auf die Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. stützt, so nicht zu. Vielmehr kann danach in lediglich sieben von 40 Bauabschnitten der Hochwasserschutz auf eine Deichsanierung beschränkt werden, da in diesen Bereichen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung sind, während in den anderen Bauabschnitten, wie auch in dem hier in Streit stehenden BA 03, die Standfestigkeit der bestehenden Deiche nicht mehr gegeben ist, so dass sich die notwendige Komplettsanierung in Bezug auf Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf die zurückverlegte Deichlinie unterscheidet. Eine schlüssige Gegenargumentation, die die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermag, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen.

Nach alledem wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anforderungen des Darlegungsgebots nicht gerecht. Das gilt auch im Hinblick auf die in dem Schriftsatz behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Weder wurden konkrete Verfahrensfehler benannt noch Umstände dargetan, welche diese Behauptung stützen könnten. Damit wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht einmal im Ansatz ausreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
published on 24/08/2010 00:00

Gründe 1 Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde
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published on 14/10/2015 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
published on 15/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für j
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.